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Urteil

5 UE 2660/98

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1999:0818.5UE2660.98.0A
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Entscheidungsgründe
Die Berufung ist -- soweit sie vom Senat mit Beschluss vom 16. Juli 1998 zugelassen worden ist -- zulässig, jedoch nicht begründet. Gegenstand der vom Senat auf Antrag der Klägerin zugelassenen Berufung ist zum einen ihre Anfechtungsklage gegen den Gebührenbescheid des beklagten Landes vom 11. Dezember 1992 in der Fassung dessen Widerspruchsbescheids vom 18. Oktober 1993 auf Aufhebung, soweit der Bescheid einen Betrag von mehr als 6.943,83 DM festsetzt. Zum anderen ist Gegenstand des Berufungsverfahrens das Begehren der Klägerin auf Leistung eines Zinsschadensersatzes durch den Beklagten in Höhe von 8.608,81 DM. Den ursprünglich in erster Instanz begehrten Schadensersatz in Höhe von 11.291,26 DM hat die Klägerin im Zulassungsverfahren nicht in vollem Umfang aufrechterhalten. Ebenfalls hat sie die Zulassung nicht für ihren erstinstanzlichen Antrag auf Zahlung von 10 % Zinsen ab Zustellung des Schriftsatzes vom 13. Januar 1998 begehrt, mit dem erstmals das Erstattungs- und Schadensersatzbegehren geltend gemacht worden war. Insoweit hat der Senat deshalb die Berufung auch nicht zugelassen. In diesem Umfang ist die Abweisung der Klage durch das Verwaltungsgericht mithin bestandskräftig geworden. Die Anfechtungsklage gegen den Gebührenbescheid vom 11. Dezember 1992 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 18. Oktober 1993 ist bereits unzulässig. Es fehlt an der Sachurteilsvoraussetzung eines ordnungsgemäßen Vorverfahrens gemäß §§ 68 ff. Verwaltungsgerichtsordnung -- VwGO --, da der Widerspruch der Klägerin gegen diesen Bescheid nicht innerhalb der Widerspruchsfrist von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheides (§ 70 VwGO) beim Beklagten eingegangen ist. Die Frage, ob ein verfristeter Widerspruch zur Unzulässigkeit oder zur Unbegründetheit der Klage führt, wird unterschiedlich beantwortet. Der Senat geht mit der überwiegenden Meinung von der Unzulässigkeit aus (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 11. Aufl., Vor § 68 Rdnr. 6 f.; § 70 Rdnr. 1, 6, jeweils m. w. N.). Dass die Monatsfrist zur Einlegung des Widerspruchs gegen den ihr am 14. Dezember 1992 zugestellten Gebührenbescheid mit dem Eingang des Widerspruchsschreibens der Klägerin beim Staatlichen Amt für Lebensmittelüberwachung, Tierschutz und Veterinärwesen am 18. Januar 1993 nicht gewahrt ist, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Im Streit ist allein, ob dies zur Bestandskraft des Gebührenbescheides vom 11. Dezember 1992 geführt hat. Entgegen der Ansicht des Bevollmächtigten der Klägerin ist die Bestandskraft nicht etwa deshalb nicht eingetreten, weil der angefochtene Gebührenbescheid bereits nichtig ist. Abgesehen von den in § 44 Abs. 2 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz -- HVwVfG -- aufgeführten Fällen, die hier offensichtlich nicht gegeben sind, ist ein Verwaltungsakt gemäß § 44 Abs. 1 HVwVfG nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist, im Unterschied zur einfachen Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes, die nur zu dessen Aufhebbarkeit führt. Besonders schwerwiegende Fehler sind solche, die in einem derartig schwerwiegenden Widerspruch zur geltenden Rechtsordnung und den ihr zugrunde liegenden Wertvorstellungen stehen, dass ein Bestehenbleiben der Rechtswirkungen des Bescheids unerträglich wäre. Dies ist bei dem hier streitigen Gebührenbescheid ebensowenig gegeben wie die Offenkundigkeit eines derartigen Fehlers. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 29. April 1999 ("Ciola" -- Rs C-224/97 --, EuZW 1999, 405 ), auf das sich der Bevollmächtigte der Klägerin bezogen hat. Dort hat der Europäische Gerichtshof vielmehr ausdrücklich erklärt (Nr. 25 des Urteils), dass der Rechtsstreit nicht das rechtliche Schicksal des (bestandskräftigen Dauer-) Verwaltungsakts betrifft, sondern die Frage, ob ein solcher Verwaltungsakt im Rahmen der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Sanktion, die wegen Nichtbeachtung einer sich aus ihm ergebenden Verpflichtung verhängt wurde (ein gesonderter Bußgeldbescheid) unangewendet bleiben muss, weil er mit dem europarechtlichen Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs unvereinbar ist. Entgegen der Ansicht des Bevollmächtigten der Klägerin hat auch die so genannte "Emmott'sche Fristenhemmung" den Ablauf der Widerspruchsfrist nicht gehindert. Nach der bereits älteren ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. Urteile vom 16.12.1976 -- Rs C 33/76 --, "Rewe", Slg. 1976, 1989, und vom 19.11.1983 -- Rs 199/82 --, "San Giorgio", Slg. 1983, 3595) ist es mangels einer Gemeinschaftsregelung auf diesem Gebiet Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten, die Verfahrensmodalitäten für die Klagen zu regeln, die den Schutz der dem Bürger aus der unmittelbaren Wirkung des Gemeinschaftsrechts erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, sofern diese Modalitäten nicht ungünstiger sind, als für gleichartige Klagen, die das innerstaatliche Recht betreffen (Äquivalenzgrundsatz). Außerdem dürfen die Modalitäten nicht so ausgestaltet sein, dass sie die Verwirklichung der Rechte, die die Gemeinschaftsrechtsordnung einräumt, praktisch unmöglich machen (Effektivitätsgrundsatz). Grundsätzlich genügt die Festsetzung angemessener Fristen, nach deren Ablauf Klagen nicht mehr zulässig sind, diesen beiden Voraussetzungen. In Anwendung des Äquivalenzgrundsatzes sah der Europäische Gerichtshof ein nationales Gesetz für nicht anwendbar an, das gerade die Erstattung von -- nach einem vorher ergangenen Urteil des Gerichtshofs unzulässigen -- Einschreibgebühren nur für diejenigen zuließ, die bereits vor dessen Verkündung Erstattungsklage erhoben hatten, für alle anderen aber ausschloss (Urteil vom 02.02.1988 -- Rs 309/85 --, "Barra", Slg. 1988, 355). Für die Klägerin lässt sich aus der Entscheidung -- entgegen der Ansicht ihrer Bevollmächtigten -- nichts herleiten. In seinem Urteil vom 25. Juli 1991 im Verfahren "Theresa Emmott ./. Minister of Social Welfare and Attorney General" (-- Rs C-208/90 --, Slg. 1991 -- I 4269) auf das sich die Klägerin im Wesentlichen beruft, hat der Europäische Gerichtshof unter Wiederholung seiner oben genannten Grundsätze entschieden, dass -- solange eine Richtlinie nicht ordnungsgemäß in nationales Recht umgesetzt worden sei -- die Einzelnen nicht in die Lage versetzt seien, in vollem Umfang von ihren Rechten Kenntnis zu erlangen. Daraus folge, dass sich der säumige Mitgliedstaat bis zum Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Umsetzung der Richtlinie nicht auf die Verspätung einer Klage berufen könne, die ein Einzelner zum Schutz der ihm durch die Bestimmungen dieser Richtlinie verliehenen Rechte gegen ihn erhoben habe, und dass eine Klagefrist des nationalen Rechts erst zu diesem Zeitpunkt beginnen könne. Konkret lag der Entscheidung ein Verfahren zugrunde, in dem eine irische Klägerin im Vergleich zu verheirateten Männern nach nationalem irischen Recht niedrigere Invaliditätsleistungen erhielt, da der Staat Irland die Richtlinie 79/7 des Rates vom 19. Dezember 1978 über das Verbot jeglicher Diskriminierung aufgrund des Geschlechts im Bereich der sozialen Sicherheit nicht innerhalb der dort bestimmten Frist in nationales Recht umgesetzt hatte. Nachdem der Europäische Gerichtshof diese Nichtumsetzung der Richtlinie durch den Staat Irland in einem anderen Verfahren festgestellt hatte, wurde der Klägerin von den nationalen Behörden die Verspätung ihrer Klage aufgrund einer entsprechenden nationalen Verfahrensbestimmung entgegengehalten. Diese Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs hat in verschiedenen Mitgliedstaaten zur Verwirrung und Verunsicherung nationaler Gerichte und infolgedessen zu einer Reihe von Vorabentscheidungsersuchen geführt. Zu der gleichen Richtlinie hat der Europäische Gerichtshof daraufhin in seinen Urteilen vom 27. Oktober 1993 ("H. Steenhorst-Neerings" -- Rs C-338/91 --, Slg. 1993 -- I 5475) und vom 6. Dezember 1994 ("Johnson" -- Rs C-410/92 --, SlG. 1994 -- I 5483) diese Rechtsprechung präzisiert und klargestellt, dass das Recht einer Frau, eine Leistung bei Erwerbsunfähigkeit unter den gleichen Voraussetzungen wie Männer zu fordern, nach den durch die nationalen Vorschriften bestehenden Modalitäten auszuüben ist, sofern diese nicht ungünstiger sind als für gleichartige, das innerstaatliche Recht betreffende Klagen und nicht so ausgestaltet, dass sie die Ausübung der Rechte, die die Gemeinschaftsrechtsordnung einräumt, praktisch unmöglich machen. Bereits hier hat der Europäische Gerichtshof ausdrücklich ausgeführt, dass die Entscheidung in Sachen "Emmott" durch die besonderen Umstände dieses Falles gerechtfertigt war, durch die der Klägerin jede Möglichkeit genommen war, ihren Anspruch auf Gleichbehandlung aus der Richtlinie geltend zu machen. An diesen Grundsätzen -- nämlich, dass die Verfahrensregelungen mangels einer Gemeinschaftsrechtsregelung national geregelt sind und nur den Anforderungen unterliegen, dass sie nicht ungünstiger sein dürfen als bei Klagen, die gleichartige innerstaatliche Rechte betreffen, sowie die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung eingeräumten Rechten nicht praktisch unmöglich machen dürfen -- hat der Europäische Gerichtshof auch in den folgenden zu diesem Problem ergangenen Entscheidungen festgehalten und die Entscheidung in Sachen "Emmott" als durch deren besondere Verhältnisse bedingt bezeichnet. Eine weitere Anwendung einer derartigen "Fristenhemmung" hat es nicht mehr gegeben. So hat der Europäische Gerichtshof in Abgabesachen die Anwendung nationaler Verjährungsvorschriften für unbedenklich erklärt, soweit sie nicht ungünstiger sind als bei innerstaatliche Rechte betreffenden Klagen. In diesem Zusammenhang hat er auch ausdrücklich an seine oben genannte Rechtsprechung aus den 70er-Jahren (Urteil vom 16.12.1976 -- "Rewe" --, a. a. O.) angeknüpft (vgl. Urteile vom 17.07.1997 "Haar Petroleum Ltd." -- Rs C-90/94 --, Slg. 1994 -- I 4085, und "Texaco A/S" -- Rs C-114/95 -- und "Olieselskabet Danmark amba" -- Rs C-115/95 --, Slg. 1997 -- I 4263). Hatte es sich in diesen Abgabefällen noch um Rechte aus dem EG-Vertrag gehandelt, stellte der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 2. Dezember 1997 ("Fantask S/A u. a." -- Rs C-188/95 --, Slg. 1997 -- I 6783) klar, dass diese Grundsätze auch dann gelten, wenn ein Mitgliedstaat eine Richtlinie nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat. Ausdrücklich wird in diesem Zusammenhang die Entscheidung "Emmott" wiederum als "durch die besonderen Umstände dieses Falles gerechtfertigt" bezeichnet, weil der Klägerin dort durch den Ablauf der Klagefrist jede Möglichkeit der Geltendmachung ihres Anspruchs auf Gleichbehandlung genommen worden sei. Der Europäische Gerichtshof führt in dieser Entscheidung erneut aus, dass die Festsetzung angemessener -- nationaler -- Ausschlussfristen im Interesse der Rechtssicherheit sowohl den Abgabepflichtigen als auch die betroffene Verwaltung schützt. Derartige Fristen könnten nicht als so geartete angesehen werden, dass sie die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich machten oder übermäßig erschwerten, selbst wenn ihr Ablauf "per definitionem" zur vollständigen oder teilweisen Abweisung der Klage führe. Im konkreten Fall handelte es sich um eine Verjährungsfrist von fünf Jahren für Abgaben. Diese Linie setzte der Europäische Gerichtshof in seinen Urteilen vom 15. September 1998 ("Edilizia Industriale Siderurgica Srl " -- Rs C-231/96 --, NJW 1999, 129 ), vom 17. November 1998 ("Aprile Srl in liquidazione" -- Rs C-228/96 --, DVBl. 1999, 384 = HFR 1999, 125) und vom 9. Februar 1999 ("Dilexport Srl" -- Rs C-343/96 --, NVwZ 1999, 634) konsequent fort. Danach kann sich der Mitgliedstaat in derartigen Fällen sogar dann auf eine nationale Ausschlussfrist berufen, wenn er seine nationalen Rechtsvorschriften auch zu diesem Zeitpunkt noch nicht dahin geändert hat, dass sie mit den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen im Einklang stehen oder wenn er entsprechende nationale Verfahrensvorschriften erst nach dem Ergehen des Urteils des Europäischen Gerichtshofs, in denen Abgaben für gemeinschaftsrechtswidrig erklärt wurden, erlässt, sofern nicht das Verhalten der nationalen Behörden zusammen mit der strittigen Frist nachweislich dazu geführt hat, dass dem Kläger jede Möglichkeit genommen wurde, seine Rechte vor den nationalen Gerichten geltend zu machen. Diese ausführliche Darstellung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zeigt, dass die Kriterien zur Beurteilung, ob eine nationale Ausschlussfrist gegenüber gemeinschaftsrechtswidrig erhobenen Abgaben zulässig ist oder nicht, vom Gerichtshof abschließend geklärt sind. Regelmäßig müssen sowohl der oben genannte "Äquivalenzgrundsatz", als auch der beschriebene "Effektivitätsgrundsatz" erfüllt sein. Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 25. Juli 1991 in Sachen "Emmott" ist -- wie die nachfolgenden Entscheidungen ausdrücklich zeigen -- durch die besonderen Umstände dieses Falles bedingt, d. h. es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung, bei der der Europäische Gerichtshof den Effektivitätsgrundsatz nicht gewahrt sah. Vielmehr sah er die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung der dortigen Klägerin eingeräumten Rechte praktisch für unmöglich gemacht an. Die deutsche nationale Verfahrensfrist zur Einlegung eines Widerspruchs gegen einen Gebührenbescheid nach § 70 VwGO ist unter diesen Gesichtspunkten weder allgemein noch im konkret vorliegenden Fall zu beanstanden (im Ergebnis ebenso: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12.05.1998 -- 12 A 12501/97 --, NVwZ 1999, 198; daran anschließend: OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28.05.1999 -- 1 L 111/98 --; OVG Berlin, Beschluss vom 13.10.1997 -- 5 SN 275/97 --; ebenso für die Finanzgerichtsbarkeit: BFH, Beschlüsse vom 29.10.1998 -- V B 87/98 --, und vom 02.10.1997 -- V R 21/96 --; Urteil vom 21.03.1996 -- XI R 36/95 --, BFHE 179, 563; die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde wurde vom BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen, Beschluss vom 23.12.1996 -- 2 BvR 1335/96 --, AktStR 1997, 287; FG Hamburg, Urteil vom 22.01.1998 -- II 145/96 --, EFG 1998, 1097; Nds FG, Urteil vom 25.04.1996 -- V 422/95 --, EFG 1996, 1073; Hess. FG, Urteil vom 06.04.1995 -- 6 K 74/95 --, EFG 1995, 1088; vgl. auch: Gundel, Keine Durchbrechung nationaler Verfahrensfristen zu Gunsten von Rechten aus nicht umgesetzten Richtlinien, NVwZ 1998, 910). Die Frist des § 70 VwGO ist sowohl in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten, die auf rein nationalem Recht, als auch in solchen, die auf Gemeinschaftsrecht beruhen, gleichermaßen anwendbar, der Äquivalenzgrundsatz somit gewahrt. Auch war der Klägerin durch die Pflicht, innerhalb der Monatsfrist Widerspruch zu erheben, sowie durch das Verhalten der Behörden nicht nachweislich jede Möglichkeit genommen, ihre Rechte vor den nationalen Gerichten -- hier den Verwaltungsgerichten -- geltend zu machen (vgl. die oben genannten Urteile des EuGH vom 15.09.1998 in Sachen "Edis" und vom 17.11.1998 in Sachen "Aprile Srl"). Vielmehr war es der Klägerin möglich, die Nichtübereinstimmung der erhobenen Gebühren mit der Europäischen Gemeinschaftsrechtsordnung innerhalb der Monatsfrist nach Erhalt des Bescheides vom 11. Dezember 1992 geltend zu machen. Die entsprechenden Erkenntnismöglichkeiten waren zu diesem Zeitpunkt bereits ebenso gegeben wie im Zeitpunkt ihres tatsächlich erhobenen Widerspruchs vom 18. Januar 1993. Darauf weist das Verwaltungsgericht zu Recht hin. Bereits in der damaligen Fassung des § 24 Abs. 2 Fleischhygienegesetz, der die Bestimmung der Gebührentatbestände Landesrecht vorbehält, befand sich ein Hinweis darauf, dass die Gebühren nach Maßgabe der Richtlinie 85/73/EWG des Rates vom 29. Januar 1985 über die Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch und Geflügelfleisch und der aufgrund dieser Richtlinie erlassenen Rechtsakte der Organe der Europäischen Gemeinschaft zu bemessen seien. Auch die Klägerin selbst bringt in dieser Hinsicht keine konkreten individuellen Tatsachen vor, die es nahelegen anzunehmen, ihr sei "jede Möglichkeit" genommen worden, ihre Rechte geltend zu machen. Damit ist der Gebührenbescheid des beklagten Landes vom 11. Dezember 1992 bestandskräftig geworden und das Verwaltungsgericht hat die Klage insoweit zu Recht abgewiesen. Weiterhin begehrt die Klägerin einen Betrag von 8.608,81 DM als Ausgleich eines so genannten Zinsausfallschadens, für den sie geltend macht, sie habe die zu Unrecht gezahlten Fleischuntersuchungsgebührenbeträge jeweils mit in Höhe zwischen 10 % und 6,6 % zu verzinsenden Bankkrediten in der Zeit vom 17. Januar 1993 bis zum 31. Dezember 1997 finanziert. Diese Zinsleistungen seien ihr im Wege der Folgenbeseitigung zu erstatten. Zur Begründung bezieht sie sich auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Schadensersatzpflicht von Mitgliedstaaten, die unter Verstoß gegen Richtlinien des Rates diese nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist umgesetzt haben. Hier kann sich dieses Begehren nur noch auf die Zinsen für die Beträge beziehen, die die Klägerin auf die vom Verwaltungsgericht aufgehobenen Bescheide gezahlt hat, denn der Bescheid vom 11. Dezember 1992 ist in Bestandskraft erwachsen. Das Rechtsinstitut des öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs ist heute in Lehre und Rechtsprechung anerkannt. Das Bundesverwaltungsgericht hat es als Bestandteil der Grundsätze des allgemeinen Verwaltungsrechts angesehen und unter Hinweis auf § 113 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO als einen Anspruch auf Rückgängigmachung der Folgen eines vollzogenen und auf eine Anfechtungsklage hin aufgehobenen Verwaltungsakts aufgefasst. Später hat es die Grundlagen im Verfassungsrecht (Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz -- GG --) gesehen und den Anspruch als einen solchen auf Beseitigung der rechtswidrigen Folgen einer Amtshandlung definiert (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.07.1984 -- 3 C 81.82 --, BVerwGE 69, 366 = DÖV 1985, 28 = NVwZ 1985, 335, m. w. N.). Hinsichtlich seines Inhalts hat es den Folgenbeseitigungsanspruch als Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch angesehen, der darauf gerichtet ist, bestimmte rechtswidrige Folgen eines hoheitlichen Verhaltens "in natura" zu beseitigen. Dafür wird verlangt, dass zwischen Amtshandlung und den eingetretenen Folgen sowohl eine haftungsbegründende als auch eine haftungsausfüllende Kausalität gegeben ist. Die letztere bestimmt dabei den Umfang der zuzurechnenden Folgen. Dafür ist der Schutzzweck des Art. 20 Abs. 3 GG maßgebend, der dahingeht, die durch die rechtswidrige Amtshandlung -- hier die teilweise aufgehobenen Gebührenbescheide -- eingetretenen Folgen zu beseitigen. Dies gilt jedoch uneingeschränkt nur für Folgen, auf deren Eintritt die Amtshandlung unmittelbar gerichtet war, nicht jedoch für weitere Folgen, die erst durch ein zusätzliches Verhalten des Betroffenen -- oder eines Dritten -- verursacht oder mitverursacht worden sind (BVerwG, Urteil vom 19.07.1984, BVerwGE 69, 336, 372 f.). Damit wird eine Verwischung der Abgrenzung zu dem Schadensersatzanspruch aus § 839 BGB und Art. 34 GG vermieden. Dieser Abgrenzung folgt auch der Senat. Ist die betreffende Amtshandlung auf Zahlung einer Geldleistung gerichtet, überlässt sie die Art der Beschaffung der Geldmittel jedoch dem Betroffenen, so beruhen durch die Beschaffung im Wege der Kreditaufnahme eingetretene Zinsbelastungen auf der eigenen Entschließung des Betroffenen, sind also von diesem (mit) verursacht (BVerwG, a. a. O., 334). Wendet man dies auf den vorliegenden Fall an, so ist die Beschaffung der -- zu Unrecht erhobenen -- Gebührenbeträge durch die Klägerin im Wege der Kreditaufnahme -- wie das Verwaltungsgericht zu Recht entschieden hat -- zumindest auch auf ihre eigenen Entscheidung zurückzuführen. Eine Vorgabe, wie die zu zahlenden Beträge zu beschaffen waren, enthielten die vom Verwaltungsgericht aufgehobenen Bescheide nicht. Der Folgenbeseitigungsanspruch erfasst demnach die von der Klägerin geltend gemachten Zinsbelastungen nicht. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auch die Prüfung eines Schadensersatzanspruchs der Klägerin aufgrund der Nichtanpassung des innerstaatlichen Rechts an die Vorgaben des Gemeinschaftsrechts verneint. Für eine Prüfung eines derartigen Anspruchs ist nicht der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist ein Mitgliedstaat zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Einzelnen durch einen diesem Staat zuzurechnenden Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht entsteht. Dies gilt auch dann, wenn der Verstoß dem nationalen Gesetzgeber zuzuschreiben ist. Voraussetzung ist, dass die verletzte gemeinschaftsrechtliche Norm bezweckt, dem Geschädigten Rechte zu verleihen, der Verstoß hinreichend qualifiziert ist und zwischen dem Verstoß und dem dem Einzelnen entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht. Das nationale Gericht darf im Rahmen des von ihm angewendeten nationalen Rechts den Ersatz des Schadens nicht davon abhängig machen, dass den Amtsträger ein Verschulden trifft, das über den hinreichend qualifizierten Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht hinausgeht (vgl. EuGH, Urteile vom 05.03.1996 -- Rs C-46/93 und C-48/93 -- "Brasserie du Pecheur und Factortame", Slg. 1996 -- I 1029 = NJW 1996, 1267, und vom 08.10.1996 -- Rs C-178/94 u. a. -- "Dillenkofer u. a.", Slg. 1996 I -- 4845 = NJW 1996, 3141 ). Da demnach die Voraussetzungen dieses Anspruchs durch den Europäischen Gerichtshof weitestgehend geklärt sind, scheidet die Einholung einer Vorabentscheidung -- auch hier vom Bevollmächtigten der Klägerin angeregt -- aus. Ob es sich bei diesem Ersatzanspruch um einen gemeinschaftsrechtlichen Anspruch "sui generis" handelt oder um einen Anspruch aus innerstaatlichem Recht, der bestimmten vom Europäischen Gerichtshof aufgestellten zusätzlichen Voraussetzungen unterliegt, ist noch nicht abschließend geklärt (vgl. Papier in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Stand: Juni 1998, Art. 34 Rdnr. 80; Ehlers in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Band I, Stand: September 1998, § 40 Rdnr. 542, jeweils m. w. N.). Der Bundesgerichtshof scheint sich für die erste Möglichkeit entschieden zu haben (vgl. Urteil vom 24.10.1996 -- III ZR 127/91 --, BGHZ 134, 30 = DVBl. 1997, 124). Dieser Streit kann jedoch hier auf sich beruhen, da er für die Frage des einzuschlagenden Rechtswegs ohne Bedeutung ist (Ehlers, a. a. O.). Gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist u. a. für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichem Vertrag beruhen, der ordentliche Rechtsweg gegeben. Darunter fällt auch der oben geschilderte Anspruch gegen den Mitgliedstaat aufgrund der Nichtumsetzung einer Richtlinie. Zwar entscheidet gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz -- GVG -- das Gericht des unter einem bestimmten Gesichtspunkt zulässigen Rechtswegs den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten ohne Rücksicht darauf, welchem Rechtsgebiet die jeweilige Norm angehört und welchem Rechtsweg der Rechtsstreit grundsätzlich zugeordnet ist. Allerdings bestimmt § 17 Abs. 2 Satz 2 GVG, dass Art. 14 Abs. 3 Satz 4 und Art. 34 Satz 3 GG unberührt bleiben. Der Grundsatz der umfassenden Prüfung aller Klaggründe gilt somit im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Rechtswegregelung insoweit nicht (vgl. Albers in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 57. Aufl., § 17 GVG Rdnr. 7). Diese Ausnahme erfasst auch den auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs fußenden Schadensersatzanspruch gegen den Mitgliedstaat. Sieht man diesen in nationalem Recht (Art. 34 GG, § 839 BGB, Art. 14 Abs. 3 GG) begründet, folgt dies bereits wörtlich aus § 17 Abs. 2 Satz 2 GVG. Entnimmt man die Rechtsgrundlage allein dem Gemeinschaftsrecht, gilt nichts anderes, weil es sich auch insofern um einen Ersatzanspruch für staatliches Fehlverhalten im Sinne der genannten Vorschriften handelt (vgl. Ehlers, a. a. O., m. w. N.). Auch eine Verweisung an das Zivilgericht -- vom Bevollmächtigten der Klägerin dem Senat gegenüber angeregt -- hat das Verwaltungsgericht zu Recht unterlassen. Kommt nämlich überhaupt eine Anspruchsgrundlage für das betreffende Klagebegehren in Betracht, die auf dem eingeschlagenen Rechtsweg geltend zu machen ist -- wie hier der Folgenbeseitigungsanspruch --, scheidet eine Verweisung aus. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG gebietet eine Verweisung nur dann -- und lässt sie nur dann zu --, wenn der beschrittene Rechtsweg für den geltend gemachten Klageanspruch unter allen in Betracht kommenden Klagegründen unzulässig ist (BVerwG, Beschlüsse vom 15.12.1992 -- 5 B 144/91 --, Buchholz 300 § 17a GVG Nr. 5 = NVwZ 1993, 358, und vom 31.03.1993 -- 7 B 5/93 --, Buchholz 300 § 17 GVG Nr. 1 = DVBl. 1993, 885; Albers, a. a. O.). Ob der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Ersatz des Zinsschadens als Schadensersatzanspruch nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gegen das beklagte Land oder gegen die Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat zu richten wäre und ob die Voraussetzungen dieses Anspruchs gegeben sind, ist somit vom Senat nicht zu entscheiden. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 132 Abs. 2 VwGO). Die Klägerin verfolgt mit ihrer durch den Senat zugelassenen Berufung ihre Anfechtungsklage gegen die Erhebung von Fleischuntersuchungsgebühren durch den Beklagten sowie ihre Schadensersatzklage weiter, soweit diese vom Verwaltungsgericht abgewiesen worden sind. Die Klägerin betreibt ein Schlachtunternehmen. Für die regelmäßig ausgeführten Schlachttier-, Fleisch- und Trichinenuntersuchungen erhob das Staatliche Amt für Lebensmittelüberwachung, Tierschutz und Veterinärwesen des Landkreises ... von der Klägerin Fleischuntersuchungsgebühren, und zwar mit Bescheid vom 11. Dezember 1992 für den Zeitraum vom 30. November 1992 bis zum 5. Dezember 1992 einen Betrag von 11.690,45 DM und mit Bescheiden vom 18. Dezember 1992, vom 23. Dezember 1992, vom 4. Januar 1993 sowie vom 6. Januar 1993 weitere Gebührenbeträge für andere Zeiträume. Der Bescheid vom 11. Dezember 1992 wurde der Klägerin gegen Empfangsbekenntnis am 14. Dezember 1992 übergeben. Mit am 18. Januar 1993 beim Staatlichen Amt für Lebensmittelüberwachung, Tierschutz und Veterinärwesen des Landkreises ... eingegangenem Schreiben erhob die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 11. Dezember 1992 sowie die übrigen Gebührenbescheide und begründete diesen damit, dass die erhobenen Gebühren europarechtlich festgelegte Pauschalgebühren überstiegen. Außerdem sei die Art der Berechnung der Staffelgebühren rechtswidrig, da stets entgegen der tatsächlichen Reihenfolge der Schlachtungen zuerst die Gebühren für die Untersuchung bei Rindern -- also die höchsten Gebühren -- berechnet würden. Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Oktober 1993 wies das Regierungspräsidium Kassel den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte es aus, der Widerspruch gegen den Bescheid vom 11. Dezember 1992 sei bereits unzulässig, da er verspätet erhoben sei. Soweit er sich gegen die übrigen Bescheide richte, sei er unbegründet, da mit Inkrafttreten des § 24 Fleischhygienegesetz die Bundesländer verpflichtet worden seien, die Gebühren nach Maßgabe der Richtlinie 85/73/EWG des Rates vom 29. Januar 1985 über die Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch und Geflügel (ABl. EG Nr. L 32 S. 14) zu bemessen. Die Pauschalgebühren für Untersuchungen und Hygienekontrollen seien in Art. 2 Abs. 1 der Entscheidung des Rates vom 15. Juni 1988 über die Beträge der für die Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch zu erhebenden Gebühren gemäß der Richtlinie 85/73/EWG (88/408/EWG) festgesetzt worden. Gleichzeitig sei in Art. 2 Abs. 2 dieser Entscheidung den Mitgliedstaaten, in denen die Lohnkosten, die Struktur der Betriebe und das Verhältnis zwischen Tierärzten und Fleischbeschauern von dem Gemeinschaftsdurchschnitt abwichen, die Möglichkeit eingeräumt worden, die Pauschalbeträge auf den Stand der tatsächlichen Untersuchungskosten zu senken oder anzuheben. Es existierten keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beklagte bei der Bestimmung der kostenpflichtigen Tatbestände nicht an diese Vorgaben gehalten habe. Mit Schriftsatz vom 19. November 1993 -- eingegangen beim Verwaltungsgericht Kassel am selben Tag -- hat die Klägerin Anfechtungsklage erhoben. Mit am 14. Januar 1998 eingegangenem Schriftsatz hat sie diese Klage durch eine Zahlungsklage erweitert. Sie hat erklärt, sie sei nur verpflichtet, die in der Entscheidung 88/408/EWG genannten Gebühren zu zahlen, so dass sie anstatt der entrichteten Gebühren in Höhe von 54.290,70 DM nur 31.790,11 DM zu zahlen habe, da für die angefochtenen Bescheide eine wirksame Ermächtigungsgrundlage fehle. Der Landesgesetzgeber habe von seiner Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht, ohne die bundes- und europarechtlich vorgegebenen Grenzen einzuhalten. Das Bundesverwaltungsgericht habe mit Urteil vom 17. November 1994 entschieden, dass die nach § 24 Abs. 2 Fleischhygienegesetz den Ländern überlassene Entscheidung, ob von den in Art. 2 Abs. 1 der Ratsentscheidung 88/408/EWG vom 15. Juni 1988 genannten durchschnittlichen Pauschalbeträgen für Leistungen bei der Fleischbeschauung abgewichen werden solle, ob die Voraussetzungen für eine Abweichung erfüllt seien und wie gegebenenfalls höhere Beträge berechnet würden, durch Rechtssatz getroffen werden müsse, so dass diesen Anforderungen eine Rahmengebührenregelung, deren Ausfüllung der Exekutive überlassen bleibe, nicht genüge. Außerdem könne nach ihrer -- der Klägerin -- Auffassung die Entscheidung über die Abweichung von den Pauschalgebühren nur der Mitgliedstaat treffen, nicht aber jede einzelne Gebietskörperschaft, da dann das Ziel der europäischen Rechtsakte -- die Einführung europaweit einheitlicher Fleischbeschaugebühren -- nicht mehr gewährleistet sei. Die Klage sei auch gegen den Bescheid vom 11. Dezember 1992 zulässig, da die Widerspruchsfrist nicht zu laufen begonnen habe. Dies ergebe sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in dem Verfahren "Emmott". Da der Beklagte die Richtlinie des Rates nicht umgesetzt habe, könne er sich ihr -- der Klägerin -- gegenüber nicht auf den Ablauf der Widerspruchsfrist berufen. Zudem sei er verpflichtet, ihr den Zinsschaden zu erstatten, den sie durch die Überzahlung der Gebühren erlitten habe. Mit ihrem Zahlungsantrag mache sie den Rückzahlungsanspruch hinsichtlich der aufgrund der in diesem Verfahren streitigen Gebührenbescheide überzahlten Fleischuntersuchungsgebühren in Höhe von 22.500,59 DM geltend. Ferner werde der ihr entstandene Zinsschaden als weiterer Folgenbeseitigungsanspruch in der Größenordnung von 11.291,26 DM geltend gemacht. Der Beklagte sei zum Ersatz dieses Zinsausfallschadens verpflichtet, weil er Gebühren erhoben habe, die weit über den zulässigen EG-Pauschalgebühren gelegen hätten. Die Ersatzverpflichtung ergebe sich aufgrund dieser nicht rechtzeitigen Umsetzung in das Recht des Landes Hessen. Insoweit beziehe sie -- die Klägerin -- sich auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 8. Oktober 1996 in der Rechtssache Rs C-178/94 -- "Dillenkofer u. a. ./. Bundesrepublik Deutschland". Daraus ergebe sich auch die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von 10 % Zinsen seit Zustellung der Klageerweiterung. Sie -- die Klägerin -- habe von Beginn an jeweils Bankkredit für einen Durchschnittszinssatz für Sollzinsen von 10 % jährlich in Anspruch genommen. Die Klägerin hat beantragt, 1. die Gebührenbescheide des Beklagten vom 11. Dezember 1992, 18. Dezember 1992, 23. Dezember 1992, 4. Januar 1993 und 6. Januar 1993 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Kassel vom 18. Oktober 1993 aufzuheben, soweit darin höhere Gebühren als nachfolgend aufgeführt verlangt werden: Bescheid vom 11. Dezember 1992 6.943,83 DM Bescheid vom 18. Dezember 1992 6.663,-- DM Bescheid vom 23. Dezember 1992 9.930,33 DM Bescheid vom 4. Januar 1993 5.329,50 DM Bescheid vom 6. Januar 1993 2.985,82 DM. 2. Den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 33.791,85 DM nebst 10 % Zinsen seit Zustellung des Schriftsatzes vom 13. Januar 1998 zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat seine Ausführungen aus dem Widerspruchsbescheid im Wesentlichen wiederholt und vertieft und darauf hingewiesen, dass die Gebühren für Amtshandlungen nach der Fleischuntersuchungsgebührenordnung grundsätzlich gemäß § 2 Abs. 1 Fleischbeschaukostengesetz in der Höhe festgesetzt würden, die erforderlich sei, um den Haushalt des Beklagten in der entsprechenden Titelgruppe ausgeglichen zu gestalten. Mit Urteil vom 10. Februar 1998 hat das Verwaltungsgericht die Bescheide des Beklagten vom 18. und 23. Dezember 1992, vom 4. und 6. Januar 1993 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Kassel vom 18. Oktober 1993 insoweit aufgehoben, wie es dem Klageantrag der Klägerin bezüglich dieser Gebührenbescheide entsprach. Weiterhin hat es den Beklagten verpflichtet, die Vollziehung dieser Bescheide durch Rückzahlung des überzahlten Betrages in Höhe von 17.691,60 DM rückgängig zu machen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei zulässig, aber teilweise unbegründet. Soweit durch das Urteil Bescheide des Beklagten aufgehoben worden seien, sei die Klage begründet, denn diese Bescheide seien ohne Rechtsgrundlage ergangen. Dies ergebe sich aus den Vorgaben des Europäischen Gemeinschaftsrechts, wie inzwischen auch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt habe. Die Anfechtungsklage sei jedoch unbegründet, soweit sie sich gegen den Bescheid vom 11. Dezember 1992 wende, da dieser bei Erhebung des Widerspruchs bereits bestandskräftig gewesen sei und mit der vorliegenden Klage nicht mehr angefochten werden könne. Eine Verfristung des Widerspruchs sei auch nicht etwa aufgrund des von der Klägerin zitierten Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 25. Juli 1991 (Emmott ./. Minister for Social Welfare and Attorney General) zu verneinen. Dort habe der Europäische Gerichtshof entschieden, dass sich ein Mitgliedstaat bis zur ordnungsgemäßen Umsetzung einer Richtlinie nicht auf die Verspätung einer Klage berufen könne, die ein Einzelner zum Schutz der ihm durch die Bestimmungen dieser Richtlinie verliehenen Rechte erhoben habe. Zum einen habe der Europäische Gerichtshof jedoch mittlerweile in seiner Entscheidung vom 2. Dezember 1997 (Fantask A/S ./. Industrieministeriet) klargestellt, dass Gemeinschaftsrecht es einem Mitgliedstaat, der eine (im entschiedenen Falle steuerrechtliche) Richtlinie nicht ordnungsgemäß umgesetzt habe, nicht verwehre, sich auf eine nationale Verjährungsfrist zu berufen, sofern diese für die Geltendmachung auf Gemeinschaftsrecht gestützter Ansprüche nicht ungünstiger sei als für die Geltendmachung auf innerstaatliches Recht gestützter Ansprüche und die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verletzten Rechte nicht praktisch unmöglich mache oder übermäßig erschwere. in dieser Entscheidung habe der Europäische Gerichtshof auch ausdrücklich klargestellt, dass die Entscheidung in der Rechtssache "Emmott" durch die besonderen Umstände des Falles gerechtfertigt gewesen sei, da der dortigen Klägerin in diesem Verfahren jede Möglichkeit genommen worden sei, ihre auf Gemeinschaftsrecht gestützten Ansprüche geltend zu machen. Auch sei der vom Verwaltungsgericht zu entscheidende Fall gänzlich anders gelagert als der Fall "Emmott". Dort sei es um die Geltendmachung von Ansprüchen aus Gemeinschaftsrecht gegangen, hier stehe die Abwehr innerstaatlicher Gebührenforderungen im Streit. Für diesen Fall habe der Europäische Gerichtshof bereits in einem Urteil vom 16. Dezember 1976 entschieden, dass Gemeinschaftsrecht es nicht verbiete, einem Bürger, der vor einem nationalen Gericht die Entscheidung einer innerstaatlichen Stelle anfechte, den Ablauf der im innerstaatlichen Recht vorgeschriebenen Frist für die Rechtsverfolgung entgegenzuhalten. Der Beklagte sei verpflichtet, der Klägerin einen Betrag in Höhe von 17.691,60 DM zurückzuzahlen. Dieser Betrag ergebe sich, da die Klägerin vom insgesamt gezahlten Betrag in Höhe von 54.290,70 DM 31.852,48 DM als berechtigt -- weil in Übereinstimmung mit EG-Recht -- anerkannt habe. Es ergebe sich somit eine begehrte Rückzahlung in Höhe von 22.438,22 DM. Berechtigt sei das Rückzahlungsbegehren allerdings nur in Höhe von 17.691,60 DM, da der auf den Bescheid vom 11. Dezember 1992 entfallende Rückzahlungsbetrag in Höhe von 4.746,62 DM zu Unrecht gefordert werde. Da die rechtswidrigen Gebührenbescheide bereits vollzogen seien, sei antragsgemäß gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Rückgängigmachung der Vollziehung -- d. h. die Rückzahlung des überzahlten Betrages -- auszusprechen. Soweit die Klägerin weiterhin Ersatz des Schadens verlange, der ihr entstanden sei, weil sie verzinslichen Bankkredit in Höhe der nunmehr von dem Beklagten zurückzuzahlenden Betrages in Anspruch genommen haben wolle, sei die Klage unbegründet. Ein Anspruch auf Ersatz der Zinsen im Wege der Folgenbeseitigung bestehe nicht. Aus diesem Rechtsinstitut, das das Bundesverwaltungsgericht aus Art. 20 Abs. 3 GG herleite, ergebe sich die Verpflichtung der vollziehenden Gewalt, die rechtswidrigen Folgen ihrer Amtshandlungen wieder zu beseitigen. Gegenstand des Folgenbeseitigungsanspruchs seien aber nur diejenigen Folgen, die durch die Amtshandlung unmittelbar hervorgerufen worden seien, nicht aber solche, die erst durch ein Verhalten des Betroffenen verursacht oder mitverursacht worden seien. Die Amtshandlung des Beklagten, durch die der von der Klägerin geltend gemachte Schaden eingetreten sei, sei unmittelbar allein auf die Zahlung der Gebühren gerichtet gewesen, nicht aber auf die Aufnahme eines Kredits. Es sei der Klägerin überlassen gewesen, auf welche Weise sie sich die Geldmittel beschaffe, um ihrer Zahlungsverpflichtung nachzukommen. Demzufolge könne diese weitere Folge der Gebührenbescheide dem Beklagten im Rahmen des Folgenbeseitigungsanspruchs nicht zugerechnet werden. Alleiniger weiterer Anknüpfungspunkt für eine Haftung des Beklagten sei die Nichtanpassung des innerstaatlichen an das höherrangige Gemeinschaftsrecht. Zwar sei der Klägerin zuzustimmen, dass ein Staatshaftungsanspruch in der Form des Schadensersatzanspruchs wegen der Haftung des Mitgliedstaates für die Nichtumsetzung einer Richtlinie bestehen könne, wenn die verletzte gemeinschaftsrechtliche Vorschrift bezwecke, dem Geschädigten Rechte zu verleihen, der Verstoß hinreichend qualifiziert sei und zwischen dem Verstoß und dem dem Einzelnen entstehenden Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang bestehe. Allerdings sei dieser gemeinschaftsrechtliche Anspruch im Rahmen nationalen Haftungsrechts zu verfolgen. Danach seien insbesondere auch die nationalen Rechtswegebestimmungen zu beachten, so dass der hier möglicherweise gegebene gemeinschaftsrechtlich begründete Amtshaftungsanspruch gemäß Art. 34 GG vor den Zivilgerichten zu verfolgen sei. Zwar entscheide grundsätzlich das Gericht des zulässigen Rechtswegs den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG. Aus Satz 2 dieser Bestimmung ergebe sich aber, dass dieser Grundsatz wegen der verfassungsrechtlichen Rechtswegregelung in Art. 34 GG nicht für Klagen gelte, die auf diesen Artikel gestützt wurden. In diesen Fällen dürfe nur das Zivilgericht das Begehren unter allen (auch den verwaltungsrechtlichen) Gesichtspunkten prüfen und bescheiden. Reichten aber bei dem für den Amtshaftungsanspruch unzuständigen Gericht die übrigen Klagegründe nicht aus für ein stattgebendes Urteil, sei die Klage als unbegründet abzuweisen. Eine Verweisung sei nicht möglich, solange das angegangene Gericht für die Überprüfung mindestens eines anderen Klagegrundes (hier des Folgenbeseitigungsanspruchs) zuständig sei, da es ansonsten gegen § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG verstieße. Insofern könne hier offen bleiben, ob der gemeinschaftsrechtlich begründete Amtshaftungsanspruch gegen den Beklagten oder aber gegen die Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat zu richten sei. Mit Beschluss vom 16. Juli 1998 hat der Senat auf Antrag der Klägerin deren Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts insoweit zugelassen, als dort der Bescheid des Beklagten vom 11. Dezember 1992 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. Oktober 1993 nicht im beantragten Umfang aufgehoben worden ist und soweit das Verwaltungsgericht der Klägerin keinen weiteren Zahlungsanspruch in Höhe von 8.608,81 DM zuerkannt hat. Zur Begründung der Berufung wiederholt und vertieft die Klägerin ihre Ausführungen dazu, dass aufgrund fehlender Umsetzung der Entscheidung des Rates 88/408/EWG eine Widerspruchsfrist für den Bescheid vom 11. Dezember 1992 nicht in Gang gesetzt worden sei. Dies ergebe sich eindeutig aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs in Sachen "Emmott". Dass diese Entscheidung des Rates nicht durch den Beklagten ordnungsgemäß umgesetzt worden sei, belege die dazu ergangene innerstaatliche Rechtsprechung des Senats und des Bundesverwaltungsgerichts. Das Verwaltungsgericht habe deshalb die "Emmott'sche Fristenhemmung" anwenden müssen, da sie der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs entspreche. Dieser gehe grundsätzlich davon aus, dass nationale Verfahrensfristen -- das bedeute Widerspruchs- und Klagefrist nach den Vorschriften der §§ 70, 74 VwGO -- nicht in Gang gesetzt würden, wenn eine ordnungsgemäße Umsetzung des entsprechenden Gemeinschaftsrechtsaktes in das nationale Recht des Mitgliedstaates nicht erfolgt sei. Zu Unrecht habe das erstinstanzliche Gericht auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 2. Dezember 1997 in der Sache "Fantask A/S" Bezug genommen. Aus dieser Entscheidung müsse man vielmehr entnehmen, dass es sich bei diesem Sachverhalt um einen anders gelagerten Fall gehandelt habe, bei dem es nicht um nationale Verfahrensfristen, sondern um die Frage, ob richtlinienwidrig erhobene Abgaben dem Rechtsinstitut der Verjährung unterfielen, gegangen sei. Soweit der Senat Zweifel an der Anwendung der "Emmott'schen Fristenhemmung" habe, werde bereits jetzt beantragt, diese Rechtsfrage im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen. Dies biete sich in diesem Prozess im Beschlusswege ohne vorherige mündliche Verhandlung an, damit möglichst bald und bundesweit geklärt werde, ob die Anwendung der "Emmott'schen Fristenhemmung" Vorrang vor der Anwendung des Grundsatzes der Bestandskraft von Verwaltungsakten genieße, wenn europäische Gemeinschaftsrechtsakte nicht ordnungsgemäß in Bundes- oder Landesrecht umgesetzt seien. Das Verwaltungsgericht habe auch zu Unrecht den geltend gemachten Zinsschaden verneint, der dadurch entstanden sei, dass entgegen dem Gemeinschaftsrechtsakt bei ihr -- der Klägerin -- Gebühren erhoben worden seien, die die EG-Pauschalgebühren bei weitem überstiegen. Dieser Verstoß gegen geltendes Gemeinschaftsrecht mache den staatlichen Hoheitsträger ersatzpflichtig, gleichgültig ob ihn an dem Verstoß ein Verschulden treffe oder nicht. Dies habe der Europäische Gerichtshof bereits in seinen Entscheidungen vom 5. März 1996 ("Brasserie due Pecheur SA ./. Bundesrepublik Deutschland und The Queen ./. Secretary of State for Transport, ex parte: Factortame Ltd. u. a.") und vom 8. Oktober 1996 ("Dillenkofer u. a. ./. Bundesrepublik Deutschland") eindeutig zum Ausdruck gebracht. Soweit der Hoheitsträger gegen geltendes europäisches Gemeinschaftsrecht verstoße, begründe dies eine Ersatzverpflichtung. Soweit der Senat Zweifel an dieser Folgerung habe, werde ebenfalls beantragt, diese Frage dem Europäischen Gerichtshof im Vorabentscheidungsverfahren zur Entscheidung vorzulegen. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 10. Februar 1998 abzuändern und 1. den Gebührenbescheid des Beklagten vom 11. Dezember 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Kassel vom 18. Oktober 1993 aufzuheben, soweit darin eine Gebührensumme in Höhe von 6.943,83 DM überschritten wird, 2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 8.608,81 DM zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung führt er aus, der Klägerin stehe aufgrund der Entscheidung des Rates 88/408/EWG kein subjektives Recht gegenüber dem Land Hessen zu, dass die Fleischuntersuchungsgebühren im Rahmen des Gebührenbescheids vom 11. Dezember 1992 nach dieser Entscheidung berechnet würden. Im Gegensatz dazu sei die der Entscheidung "Emmott" des Europäischen Gerichtshofs zugrunde liegende Richtlinie des Rates zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit (79/7/EWG) eindeutig mit Schutzzweck gegenüber den Betroffenen erlassen worden. Sie habe deshalb subjektive Rechte einräumen wollen. Eine Anwendbarkeit der "Emmott-Entscheidung" auf das vorliegende Verfahren sei nicht möglich. Zudem sei die Fallgestaltung in beiden Fällen anders gelagert. In Sachen "Emmott" habe die dortige Klägerin einen tatsächlichen Anspruch gegenüber der Republik Irland gehabt, die gleichen Leistungen zu erhalten wie Männer, die sich in der gleichen Lage befanden. Ein Recht auf die Gewährung von Leistungen in bestimmter Höhe sei aber nicht gleich bedeutend mit einem möglichen Recht, Untersuchungsgebühren nach dem gleichen Maßstab berechnet zu bekommen. Außerdem sei der dortigen Klägerin durch den Ablauf der Klagefrist jede Möglichkeit genommen gewesen, ihren Anspruch geltend zu machen. Aus der Entscheidung in Sachen "Fantask" ergebe sich, dass die Entscheidung "Emmott" nur durch die besonderen Umstände dieses Falles gerechtfertigt gewesen sei. Die Klägerin habe es ausschließlich selbst zu vertreten, dass sie die Widerspruchsfristen nicht eingehalten habe. Dazu hätte sie auch nicht, wie in ihrem Schriftsatz vom 6. April 1998 angeführt, prophylaktisch Klage erheben müssen. Bereits aus der damals gültigen Fassung des Fleischhygienegesetzes habe sich ergeben, dass bei der Bemessung der Gebührensätze europäisches Recht grundsätzlich zu berücksichtigen gewesen sei. Es sei ihr zumutbar gewesen, innerhalb der Rechtsmittelfrist Widerspruch einzulegen und diesen mit dem Antrag zu verbinden, die Vereinbarkeit des Gebührenbescheides mit europäischem Recht zu prüfen. Angesichts der klaren Rechtslage sei eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof überflüssig. Soweit die Klägerin aus einer Rechtswidrigkeit der Gebührenordnung auf eine Nichtigkeit der darauf gestützten Bescheide schließe, so könne ihr nicht gefolgt werden. Gründe für eine Nichtigkeit des streitgegenständlichen Bescheides lägen ebenso wenig vor wie ein rechtzeitig eingelegter Widerspruch. Wegen der übrigen Einzelheiten, insbesondere des ausführlichen Vorbringens beider Beteiligten, wird auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens (4 Hefter zuzüglich 1 Hefter von der Klägerin eingereichter Anlagen) sowie die Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes (1 Ordner, 1 Hefter) verwiesen, die insgesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.