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Beschluss

5 UZ 1768/98

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1998:1117.5UZ1768.98.0A
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Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt a.M. vom 13. März 1998 ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat sein klageabweisendes Urteil auf zwei selbständige Begründungen gestützt. Ein erfolgreicher Zulassungsantrag setzt deshalb voraus, dass der Zulassungsantragsteller für jede dieser Begründungen - mindestens - einen Zulassungsgrund darlegt und dieser auch gegeben ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 11. Aufl., § 124 Rdnr. 5, § 132 Rdnr. 6 m.w.N.). Hinsichtlich der Begründung des verwaltungsgerichtlichen Urteils, die Klägerin habe trotz Aufforderung den von ihr geltend gemachten Ursprung eines Teils der Schweine aus anderen EG-Ländern und deren Zahl nicht nachgewiesen, rügt der Bevollmächtigte der Klägerin zu Recht einen Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, der vorliegt und auf dem die Entscheidung beruhen kann. Diesen Mangel hat er auch in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO genügenden Weise als Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO dargelegt. Das Verwaltungsgericht hatte mit Verfügungen vom 5./6. August 1997 und vom 9. Januar 1998 der - in erster Instanz nicht anwaltlich vertretenen - Klägerin aufgegeben, den Nachweis zu führen, ob und in welcher Höhe sie ausländische Tiere aus EG- Ländern importiert habe, gegen deren Veranlagung sie sich mit ihrer Klage wende. Mit Schriftsatz vom 27. Februar 1998 hatte daraufhin die Klägerin vorgetragen, der städtische Schlachthof, in dem die Schweine geschlachtet worden seien, bewahre die Unterlagen nur drei Jahre auf. In diesem Schriftsatz beantragte sie, Beweis zu erheben durch Vernehmung des Zeugen. Dieser sei bei ihr, der Klägerin, für diese Abrechnungen zuständig seit dem Jahr 1974. Er werde die Konten der holländischen Viehlieferanten vorlegen, aus denen sich die an diese überwiesenen Beträge ergäben, die den EG-Ursprung der Schweine eindeutig bestätigten. Diesem Beweisangebot ist das Verwaltungsgericht nicht nachgegangen. Darin liegt eine Verletzung der in § 86 Abs. 1 VwGO festgeschriebenen gerichtlichen Aufklärungspflicht. Deren Umfang und Inhalt richtet sich nach den Voraussetzungen der jeweiligen materiellen Rechtsgrundlage. Die Untersuchungspflicht greift deshalb ein, soweit es nach der Rechtsauffassung des jeweiligen Gerichts auf die infrage stehenden Tatsachen ankommt (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 86 Rdnr. 4 f., m.w.N.). Eine gewisse Beschränkung der Untersuchungspflicht ergibt sich dabei aus den Mitwirkungspflichten der Beteiligten. Kommen sie diesen Pflichten nicht nach, so führt dies grundsätzlich zu einer Verringerung der Anforderungen an die Pflichten des Gericht. Im vorliegenden Fall ist das Verwaltungsgericht seiner Aufklärungspflicht nicht in ausreichendem Maße nachgekommen. Angesichts des schriftsätzlichen Beweisangebots der Klägerin musste es sich ihm aufdrängen, diesen Erkenntnisquellen nachzugehen, wollte es - wie es dies getan hat - sein Urteil auf den fehlenden Nachweis des ausländischen Ursprungs der Schweine stützen. Zu einer weiteren Aufklärung vor und in der mündlichen Verhandlung am 13. März 1998 bestand auch ausreichend Gelegenheit durch Einsicht in die angebotenen Unterlagen und Vernehmung des angebotenen Zeugen. Die Klägerin kann diesen Verfahrensmangel auch im Zulassungsverfahren rügen. Zwar kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Revisionsverfahren eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht dann nicht geltend gemacht werden, wenn ein Kläger auf schriftsätzlich angekündigte Beweisanträge in der mündlichen Verhandlung nicht mehr durch Stellung eines förmlichen Beweisantrags zurückkommt. Das gilt jedoch im Allgemeinen nur dann, wenn der Kläger anwaltlich vertreten war (BVerwG, Beschlüsse vom 27.8.1997 - 9 B 312.97 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 89, vom 18.11.1996 - 3 B 73.95 -, Buchholz 451.90 Nr. 162, vom 2.3.1978 - 6 B 24.78 -, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 164 und vom 21.12.1977 - VII B 109.77 -, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 160; ebenso für das Berufungszulassungsrecht: VGH Baden- Württemberg, Beschluss vom 30.4.1997 - 8 S 1040/97 -, VBlBW 1997, 299). Der Senat wendet diese vom Bundesverwaltungsgericht für das Revisionszulassungsverfahren entwickelten Grundsätze auf die gleich formulierte Vorschrift im Berufungszulassungsverfahren an. Hier war die - anwaltlich nicht vertretene - Klägerin zwar offensichtlich in der Lage, sach- und rechtskundige Ausführungen zu der materiell-rechtlichen Problematik vorzubringen. Es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass ihr das Prozessrecht und die Konsequenzen unterlassener Beweisanträge in der mündlichen Verhandlung ähnlich bewusst sein mussten wie einem Rechtsanwalt. Die Klägerin hat auch einen Zulassungsgrund gegenüber der weiteren selbständigen Urteilsbegründung des Verwaltungsgerichts, die Beitragserhebung sei materiell-rechtlich nicht zu beanstanden, in ausreichendem Umfang dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang unter anderem ausgeführt, die Abgabenerhebung nach § 10 Abs. 3 Nr. 9 Absatzfondsgesetz auf inländische und importierte Schweine verstoße weder gegen die Vorschriften der Art. 9 und 12 EWG-Vertrag - EWGV - (Abgabe mit zollgleicher Wirkung) noch gegen Art. 95 EWGV (diskriminierende, inländische Abgabe). Gemeinsame Voraussetzung für Verstöße gegen diese Vorschriften sei nach dem auf eine Vorlage des Verwaltungsgerichts Frankfurt a.M. in einem anderen, gleichgelagerten Fall ergangenen Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 27. Oktober 1993 (Rs C-72/92, Herbert Schabatke GmbH gegen Bundesrepublik Deutschland), dass der auf eingeführte und einheimische Erzeugnisse gleichermaßen erhobene Pflichtbeitrag ausschließlich zugunsten der einheimischen Erzeugnisse verwendet werde. Demgegenüber hat die Klägerin das Vorliegen ernstlicher Zweifel im Sinne des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gerügt. Ihre Darlegungen wecken derartige Zweifel auch bei dem erkennenden Senat. So ist auch der Senat der Ansicht, dass die Feststellung des Europäischen Gerichtshofs in dem vom Verwaltungsgericht zitierten Urteil vom 27. Oktober 1993 entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht gleichzeitig die Feststellung beinhaltet, dass in Fällen, in denen die auf eingeführte und einheimische Erzeugnisse gleichermaßen erhobenen Beiträge den einheimischen Erzeugnissen überwiegend zugutekommen, keine Bedenken gegen die Erhebung der Beiträge auf eingeführte Erzeugnisse bestehen. Dies ergibt sich aus dem genannten Urteil nicht. Im Gegenteil spricht das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 17. September 1997 (Rs C-28/96 -, Fazenda Publica gegen Fricarnes SA) gegen die Ansicht des Verwaltungsgerichts. In dieser - zum Zeitpunkt des angefochtenen Urteils bereits vorliegenden Entscheidung - führt der Europäische Gerichtshof aus, dass in dem Fall, in dem die durch die Abgabe finanzierten Tätigkeiten den belasteten inländischen und den belasteten eingeführten Erzeugnissen zugute kommen, die einheimischen daraus aber einen verhältnismäßig größeren Vorteil ziehen, die Abgabe insoweit eine Abgabe zollgleicher Wirkung (Art. 9 und 12 EWGV) oder eine diskriminierende, inländische Abgabe (Art. 95 EWGV) darstellt, je nach dem, ob der Vorteil, der den belasteten inländischen Erzeugnissen zugute kommt, deren Belastung vollständig oder nur teilweise ausgleicht. Zusätzlich hat der Bevollmächtigte der Klägerin diesbezüglich auch den Zulassungsgrund der Divergenz zu einer Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO dargelegt. Der - damals für dieses Rechtsgebiet zuständige - 8. Senat hatte in seinem Beschluss vom 3. November 1994 (8 TH 91/93) ausgeführt: "Kommen die aus Mitteln des Absatzfonds finanzierten Werbemaßnahmen ausschließlich oder überwiegend den einheimischen Ausgangserzeugnissen zugute und gleichen diese Vorteile einen Teil der das einheimische Erzeugnis treffenden Belastung aus, wohingegen bei dem eingeführten Erzeugnis ein entsprechender Ausgleich unterbleibt, dann verstößt die auf ausländische Ausgangserzeugnisse erhobene Abgabe gegen Art. 95 EWGV". Von diesem Rechtssatz ist das Verwaltungsgericht ausdrücklich abgewichen und hält die überwiegende Mittelverwendung zugunsten einheimischer Erzeugnisse für zulässig und folgenlos für die Beitragserhebung auf eingeführte Erzeugnisse. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens folgt der Kostenentscheidung im Berufungsverfahren. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 124a Abs. 3 VwGO die nunmehr zugelassene Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen ist. Die Begründung ist beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag und im Einzelnen anzuführende Berufungsgründe enthalten. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse so ist die Berufung unzulässig. Die Klägerin betreibt eine Fleischwarenfabrik und Großschlachterei für Schweine. Das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft zog sie durch Bescheid für die der Fleischbeschau zugeführten geschlachteten Tiere zu Beiträgen nach dem Absatzfondsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. November 1976 (BGBl. I S. 3110, zuletzt geändert durch das Subventionsabbaugesetz vom 26.6.1981, BGBl. I S. 537) in Höhe von 1,-- DM pro Schwein heran. Dagegen wandte sich die Klägerin bezüglich eines Teilbetrags, der auf von ihr importierte Tiere entfalle. Nach abgelehntem Widerspruch wies das Verwaltungsgericht die Teilanfechtungsklage im Wesentlichen mit der Begründung ab, die Klägerin habe trotz Aufforderung des Gerichts nicht nachgewiesen, dass und wie viele ausländische Tiere sie aus Ländern der Europäischen Gemeinschaft importiert habe. Selbst für den Fall des Nachweises sei die Beitragserhebung jedoch auch für importierte Tiere materiell rechtmäßig. Dagegen begehrt die Klägerin die Zulassung der Berufung.