Urteil
5 UE 3146/97
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1998:0708.5UE3146.97.0A
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Entscheidungsgründe
Die durch Beschluß des Senats vom 2. September 1997 (5 UZ 2710/97) zugelassene Berufung der Beklagten ist zulässig, aber nicht begründet. Die Beklagte fordert über den ihr vom Verwaltungsgericht rechtskräftig zuerkannten Teil ihres Erstattungsanspruchs hinaus zu Unrecht den weiteren, ebenfalls mit dem Bescheid vom 15. Januar 1996 geltend gemachten Anteil von 501,80 DM (520,-- DM abzüglich eines Nachlasses von 3,5 %) zu Recht vom Kläger fordert. Wie vom Verwaltungsgericht bereits dargelegt, ist Rechtsgrundlage für den Erstattungsbescheid § 23 Abs. 1 in Verbindung mit § 28 Wasserversorgungssatzung - WVS - der Beklagten vom 11. November 1993 in der Fassung der Änderung vom 4. November 1996. Nach dieser Satzungsregelung ist der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung, Unterhaltung oder Beseitigung der Anschlußleitungen der Gemeinde in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten. Erstattungspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Diese Satzungsregelung beruht auf § 12 Kommunalabgabengesetz - KAG -, der den Gemeinden und Landkreisen die Möglichkeit gibt, durch Satzung zu bestimmen, daß ihnen die Aufwendungen für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung eines Grundstücksanschlusses an Versorgungsleitungen und Entwässerungsanlagen in der tatsächlich entstandenen Höhe oder nach Einheitssätzen erstattet werden. Sowohl die Alternative der Abrechnung nach der tatsächlichen Höhe der Aufwendungen, als auch die nach Einheitssätzen zielen nach dem Wortlaut auf eine Erstattung der Aufwendungen für den konkreten Grundstücksanschluß ab. Dies gilt auch für die Möglichkeit der Abrechnung nach Einheitssätzen, die nur eine Vereinfachung für die Kommunen erlaubt, nicht jedoch zuläßt, für jeden Anschluß einen gleich hohen Pauschalbetrag zu erheben. Es müssen etwa Länge der Anschlußleitung oder Dauer der Arbeit oder ähnliche Faktoren hinsichtlich des jeweiligen Anschlusses nach bestimmten Einheitswerten berücksichtigt werden (vgl. Dietzel in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: Januar 1998, § 10 Rdnr. 39 ff.). In § 23 Abs. 1 WVS hat die Beklagte die Möglichkeit gewählt, daß ihr die Aufwendungen für die Maßnahmen an der Hausanschlußleitung in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten sind. Eine derartige Berechnung des Aufwandes in der tatsächlich entstandenen Höhe vermag der Senat - wie das Verwaltungsgericht - bei der in der Anlage zum Erstattungsbescheid aufgeführten Kostenposition 980.27 "Anschluß ALT/NEU herstellen" in Höhe von 520,-- DM nicht festzustellen. Nach dem Vortrag der Beklagten sowie den Unterlagen in der Verwaltungsakte beruht diese Position der Höhe nach auf dem von der Beklagten mit der ausführenden Bauunternehmung geschlossenen Vertrag über die gesamte Baumaßnahme in diesem Gebiet entsprechend dem Angebot des Bauunternehmens vom 18. Februar 1993. Auf der in der Behördenakte abgehefteten Seite 24 des Angebots findet sich bei den die Hausanschlüsse betreffenden Positionen der Posten "Anschlüsse 40 Stück 520,-- DM, Gesamtpreis 20.800,-- DM". Definiert ist diese Position nach der in der Verwaltungsakte der Beklagten enthaltenen Leistungsbeschreibung als "Herstellen des Anschlusses der neu verlegten Hausanschlußleitungen an die bestehenden alten Hausanschlußleitungen. Der Preis beinhaltet alle hiermit in Verbindung stehenden Leistungen und Nebenarbeiten. Die Lieferung für Kleineisenteile, Verbindungsstücke, Reduzierstücke, Dichtungen usw. werden in gesonderter Pos. abgerechnet. Die Abrechnung erfolgt nach Stück Anschluß entspr. örtl. Aufmaß.". Daraus ergibt sich, daß diese Position von dem Bauunternehmen als Durchschnittswert kalkuliert worden und nicht jeweils dem einzelnen Hausanschluß und dem bei dessen Änderung bzw. Erneuerung zu erbringenden tatsächlichen Aufwand zugeordnet ist. Indem die Beklagte nur diese Position unaufgeschlüsselt in dem streitigen Bescheid an den Kläger weitergegeben hat, liegt insoweit keine den Vorgaben der Satzung und des § 12 KAG entsprechende Aufwandsermittlung nach der tatsächlich entstandenen Höhe vor. Zwar beruft sich die Beklagte darauf, daß sie nach dem mit dem Bauunternehmen abgeschlossenen Vertrag pro Hausanschluß diesen Einheitsbetrag zu zahlen habe, ihr also dieser Aufwand tatsächlich entstehe. Diese Sachlage entbindet sie allerdings nicht von der Pflicht, eine grundstücksbezogene Berechnung der tatsächlichen Aufwendungen vorzunehmen und die ihr entstehenden Kosten im Rahmen der Erforderlichkeit auf die einzelnen Grundstückseigentümer nach dieser Berechnung zu verteilen (ähnlich: OVG Niedersachsen, Urteil vom 23. Oktober 1991 - 9 L 90/90 -, GemHH 1993, 38; Dietzel a. a. O., Rdnr. 40). Zwar ist denkbar, aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität eine gewisse Pauschalierung bei kleineren Posten die innerhalb der Gesamterstattungsforderung nicht ins Gewicht fallen, hinzunehmen, ohne daß deshalb das Vorliegen einer Abrechnung nach dem tatsächlichen Aufwand zu verneinen wäre. Beträgt eine pauschale Position oder - wie es die Beklagte bezeichnet - ein "Einheitspreis" allerdings einen erheblichen Anteil an den geltend gemachten Anschlußkosten - wie hier -, verlangt § 23 Abs. 1 WVS der Beklagten, daß auch diese Position an dem tatsächlich für den konkreten Hausanschluß erbrachten Aufwand zu messen ist. Diesen Anforderungen ist die Beklagte bisher nicht nachgekommen. Der von ihr vorgelegte "Kostenvoranschlag" eines Ingenieurbüros erfüllt diesen Zweck nicht. Er basiert nicht auf den im vorliegenden Fall am Grundstück des Klägers tatsächlich getätigten Aufwendungen, sondern auf einer theoretischen Bestandsaufnahme des Ingenieurbüros, was eine entsprechende Maßnahme als Einzelbaumaßnahme in einem derartigen Fall voraussichtlich gekostet hätte. Auch die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, sie habe mit dem Kostenvoranschlag nur darlegen wollen, daß der Kläger mit der ihm erteilten Abrechnung "gut davongekommen" sei. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, daß der "Pauschalbetrag" von 520,-- DM eventuell durch konkret nachweisbare Aufwendungen für die Veränderung des Anschlusses des klägerischen Grundstückes teilweise - oder auch ganz - gedeckt sein könnte. Nach der Kalkulation handelt es sich jedoch um einen reinen Durchschnittswert. Der Senat vermag nicht aus eigener Anschauung zu klären, ob und inwieweit gegenüber dem Kläger der noch streitige Betrag von 501,80 DM durch konkret an seiner Hausanschlußleitung vorgenommene Aufwendungen gerechtfertigt sein könnte. Für eine Schätzung fehlt es insofern an Anhaltspunkten. Vielmehr ist es - legt man die Leistungsbeschreibung des Angebots der Baufirma und die dem Kläger gegenüber mit dem streitigen Bescheid geltend gemachten Einzelposten zugrunde - zweifelhaft, was an Tätigkeiten für die Position 980.27 noch übrig bleibt. Wie das Verwaltungsgericht bereits dargelegt hat, finden sich nämlich in den weiteren Positionen der dem Bescheid beigefügten Abrechnung nicht nur Kleinteile und ähnliches, was nach der Leistungsbeschreibung des Angebots allein noch neben der Position 980.27 geltend gemacht werden sollte. In den weiteren Positionen der Abrechnung sind vielmehr jeweils auch die Arbeitstätigkeit und teilweise auch größere Materiallieferungen enthalten. Eine nähere Konkretisierung der streitigen Position für das klägerische Grundstück hat die Beklagte trotz Aufforderung des Berichterstatters auch im Berufungsverfahren nicht vorgenommen. Da bei dieser Sachlage eine weitere Aufklärung durch den Senat nicht mehr möglich ist und die Beklagte insgesamt für die Voraussetzungen ihres Erstattungsbescheides die objektive Beweislast trägt, ist ihre Berufung demnach mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozeßordnung. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 132 Abs. 2 VwGO). Die Beklagte begehrt mit ihrer Berufung die Abweisung der in erster Instanz teilweise erfolgreichen Klage gegen ihren Heranziehungsbescheid zu Hausanschlußkosten in vollem Umfang. Der Kläger ist Eigentümer des in der Gemarkung Breitscheid liegenden Grundstücks Flur 1, Flurstück Nr. 32, Westerwaldstraße 16. Im Zuge von Straßenbaumaßnahmen verlegte die Beklagte u. a. auch Hauptwasserleitungen neu. Mit der Neuverlegung wurden auch die bestehenden Hausanschlußleitungen neu angeschlossen. Zum Teil mußten diese bis an die Wasseruhr neu verlegt werden, zum Teil konnten die Anschlüsse an die bestehenden Anschlußleitungen angeschlossen werden. Die Beklagte schrieb die Baumaßnahme öffentlich aus und vergab den Auftrag an die Firma In dem zu der Vergabe führenden Angebot des Bauunternehmens vom 18. Februar 1993 befindet sich auf Seite 24 bei den für die Hausanschlüsse vorgesehenen Kosten u. a. die Position 980.27 "Anschlüsse" zum Einzelpreis von 520,-- DM und zum Gesamtpreis für 40 Stück von 20.800,-- DM. Wegen der übrigen in diesem Angebot vorgesehenen Kosten bezüglich der Hausanschlußarbeiten wird auf die Behördenakte verwiesen. Auf einem vom Kläger abgezeichneten Arbeitsbogen über die Arbeiten an seiner Hausanschlußleitung durch das Bauunternehmen finden sich verschiedene Einzelposten, darunter auch eine Position 980.27 "Anschluß ALT/NEU". Mit Bescheid vom 15. Januar 1996 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger Anschlußkosten für Wasser in Höhe von 928,48 DM fest. Dem Bescheid waren neben dem Aufmaß des Bauunternehmens auch dessen Abrechnung beigefügt, in der für die Position 980.27 "Anschluß ALT/NEU herstellen" ein Preis von 520,-- DM angesetzt war. Den dagegen mit Schreiben vom 14. Februar 1996 eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 7. Oktober 1996 zurück. Einen Zustellungsnachweis für den Widerspruchsbescheid hat die Beklagte nicht vorgelegt. Mit Schriftsatz vom 8. November 1996 - eingegangen beim Verwaltungsgericht Gießen am 11. November 1996 - hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung hat er im wesentlichen vorgetragen, der in dem angefochtenen Bescheid festgesetzte Erstattungsbetrag sei deutlich überhöht und die geltend gemachten einzelnen Positionen seien nicht nachvollziehbar. Insbesondere die Pauschale in Höhe von 520,-- DM für die Herstellung des Anschlusses könne nicht gefordert werden. Ihre Geltendmachung widerspreche dem geltenden Satzungsrecht der Beklagten, da danach nur Aufwendungen in tatsächlicher Höhe zu erstatten seien. In seinem Fall sei ein Betrag von 520,-- DM deutlich überhöht, da nur das Anschrauben eines Rohres an einen vorhandenen Schieber nötig gewesen sei, um den Anschluß herzustellen. Im übrigen sei nicht nachvollziehbar, was konkret von dieser Pauschale erfaßt sein solle. Es sei nicht erklärt, wie sich dieser Betrag zusammensetze und welche Tätigkeit damit vergütet werden solle. Nach ihrer geltenden Satzung habe die Beklagte den konkreten Aufwand für den einzelnen Grundstückseigentümer ermitteln müssen. Dafür sei unerheblich, ob die Auftragsvergabe an das Bauunternehmen aufgrund einer Mischkalkulation, die Pauschalpreise enthalte, zustande gekommen sei. Das Angebot betreffe nur das Verhältnis zwischen Gemeinde und Bauunternehmen, nicht aber das Verhältnis zwischen Gemeinde und Grundstückseigentümer. Dieses sei in der Satzung abschließend geregelt. Auch die in Rechnung gestellten Materialkosten seien nicht nachvollziehbar. Dies gelte insbesondere für die Position "Formgußteil liefern und einbauen", für die 219,31 DM in Ansatz gebracht worden seien. Gleiches gelte für die Position "Verschraubung liefern und einbauen". Möglicherweise seien diese Positionen auch noch in der Pauschale von 520,-- DM enthalten gewesen. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 15. Januar 1996 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 7. Oktober 1996 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat im wesentlichen ausgeführt, die für den Kläger errechneten, zu erstattenden Aufwendungen für Hausanschlußkosten seien nicht zu beanstanden. Die Arbeiten seien öffentlich ausgeschrieben und die Angebotseröffnung vom Wasserwirtschaftsamt in Dillenburg überwacht worden. Die Baufirma habe sowohl hinsichtlich des Netzes als auch hinsichtlich der Hausanschlüsse eine Mischkalkulation vorgelegt, die nach den Regelungen der VOB zulässig sei. Die Lieferungen für Kleineisenteile, Verbindungsstücke, Reduzierstücke, Dichtungen usw. seien in gesonderter Position nach entsprechendem örtlichen Aufmaß abgerechnet worden. Für das Herstellen des Anschlusses der neu verlegten Hausanschlußleitungen an die bestehenden alten Anschlüsse habe die Bauunternehmung einen Betrag von 520,-- DM eingesetzt. Das örtliche Aufmaß sei von den Grundstückseigentümern unterzeichnet worden. Sie sei verpflichtet gewesen, die Arbeiten an die am günstigsten anbietende Firma zu vergeben. Der geltend gemachte Erstattungsbetrag sei ihr tatsächlich entstanden. Unerheblich sei in diesem Fall, daß eine Mischkalkulation seitens des Bauunternehmens vorgelegt worden sei. Ihre Satzung schließe die Geltendmachung von Pauschalkosten nicht aus, wenn diese ihr nach vergaberechtlichen Vorschriften entstanden seien. Ein konkretes Aufmaß könne im Fall einer Mischkalkulation nicht entscheidungserheblich sein. Dies sei nur dann der Fall, wenn die Auftragsvergabe entsprechende Vereinbarungen enthalten habe. Mit Urteil vom 26. Juni 1997 hat das Verwaltungsgericht Gießen den streitigen Bescheid insoweit aufgehoben, als darin vom Kläger ein Betrag von mehr als 426,68 DM gefordert worden ist. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im wesentlichen ausgeführt, der streitige Bescheid sei auf der Grundlage der §§ 23 Abs. 1 und 28 der Wasserversorgungssatzung der Beklagten in Höhe von 426,68 DM rechtmäßig. In dieser Höhe habe die Beklagte Kosten, die ihr für die Veränderung des bestehenden Hausanschlusses des Klägerischen Grundstückes entstanden seien, substantiiert nachgewiesen. Die Klage sei jedoch begründet, soweit der dem Bescheid beigefügte Kostennachweis eine Position "Anschluß ALT/NEU herstellen" enthalte und hierfür einen Betrag von 520,-- DM festsetze. Die Beklagte habe in ihrer Satzung entsprechend § 12 Kommunalabgabengesetz - KAG - einen konkreten Abrechnungsmaßstab gewählt. Eine Pauschalierung des Aufwendungsersatzes für Hausanschlußkosten verstoße zwar dann nicht gegen den festgelegten konkreten Abrechnungsmaßstab, wenn die Pauschale zumindest nicht höher als die konkreten Aufwendungen sei. Nachdem im vorliegenden Fall sämtliche Positionen des Kostennachweises nicht nur die Materialkosten, sondern daneben auch die Durchführung der entsprechenden Arbeiten beinhalteten, bleibe für die Maßnahme "Anschluß ALT/NEU herstellen" jedenfalls kein der Beklagten entstandener Aufwand, der auch nur annähernd dem geltend gemachten Betrag von 520,-- DM entsprechen könne. Dieser Betrag sei auch nicht aufgrund des zwischen der Beklagten und dem Bauunternehmen bestehenden Vertragsverhältnisses als konkrete Aufwendung in bezug auf die Veränderung des Hausanschlusses des klägerischen Grundstückes zu qualifizieren. Außenwirkungen auf das Verhältnis der Beklagten zum jeweiligen Grundstückseigentümer hätten weder die vergaberechtlichen Bestimmungen noch der mit der Bauunternehmung geschlossene Vertrag. Habe die Beklagte in ihrer Satzung einen Abrechnungsmodus nach konkretem Aufwand gewählt, so sei sie gehalten, diesen im Detail zu ermitteln und den zu erstattenden Kosten zugrundezulegen. Die Beklagte habe selbst vorgetragen, daß der Anschlußaufwand der jeweiligen Hausanschlußleitungen an die neue Wassersammelleitung nicht bei allen angeschlossenen Grundstücken gleich gewesen sei. Aufgrund unterschiedlichen Aufwandes verbiete sich damit eine gleichmäßig pauschalierte Betrachtungsweise aller an die erneuerte Sammelleitung anzuschließenden Grundstücke. Möglicherweise seien durch die Baumaßnahme der Beklagten Kosten entstanden, die unter der streitigen Position zu ersetzen seien. Dies setze indes voraus, daß die Beklagte eine konkrete Berechnung nach Aufmaß vornehme. Da sie sich auch auf Anregung des Berichterstatters im gerichtlichen Verfahren geweigert habe, eine entsprechende konkrete Berechnung nach Aufmaß vorzunehmen bzw. eine entsprechende Berechnung der Bauunternehmung in Auftrag zu geben, sehe sich das Gericht gehindert, den angemessenen Aufwand für diese Position zu schätzen. Zur weiteren Sachverhaltsermittlung sei das Gericht nicht verpflichtet, weil die Amtsermittlungspflicht ihre Grenzen in den Mitwirkungsobliegenheiten der Beteiligten finde. Auf Antrag der Beklagten hat der Senat mit Beschluß vom 2. September 1997 die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen. Zur Begründung der Berufung trägt die Beklagte vor, der unter der Position 980.27 in der Rechnung enthaltene Kostenaufwand von 520,-- DM für das Umbinden der Anschlußleitung an die neue Wasserversorgungsleitung sei nicht überhöht. Der Vorgang des Herstellens des Anschlusses der neuen Wasserversorgungsleitungen an die bestehenden alten Hausanschlußleitungen beinhalte alle hiermit in Verbindung stehenden Leistungen und Nebenarbeiten. Lediglich die Lieferung für Kleineisenteile, Verbindungsstücke, Reduzierstücke, Dichtungen usw. würden in gesonderten Positionen abgerechnet. Die Vergabe der Leistungen betreffend 40 Anschlußleitungen entspreche der VOB. Danach sei regelmäßig ein Einheitspreisvertrag für technisch und wirtschaftlich einheitliche Teilleistungen, deren Menge nach Maß, Gewicht oder Stückzahl von Auftraggebern in den Vergabeunterlagen anzugeben sei, für Bauleistungen vorgesehen. Seltsamerweise komme das Verwaltungsgericht trotz der nachvollziehbaren Unterlagen in den Verwaltungsvorgängen über die Vergabe der Leistungen für das Herstellen des Anschlusses an die neue Wasserversorgungsleitung zum Ergebnis, allein der Vermerk des Klägers auf dem Kostennachweis, daß diese Position nur das Anschrauben des Rohres an den Wasserschieber betreffe, belege die Annahme eines überhöhten Preises. Dies sei unrichtig. Es handele sich keineswegs um eine Pauschale, sondern um einen Einheitspreis. Der Betrag für die Leistung könne keinesfalls als überhöht bezeichnet werden. Der Einheitspreis umfasse alle Leistungen für die Änderung der Anschlußleitung, nicht nur das Anschrauben des Rohres. Dementsprechend seien die anderen Positionen im Einheitspreis niedrig gehalten, so daß nur auf das Gesamtangebot für die Umbindung des Anschlusses im Hinblick auf einen gerechtfertigten Arbeitsaufwand abzustellen sei. Ein Stundenlohnvertrag mit dem Bauunternehmen sei wegen der Höhe der Baukosten nicht zulässig gewesen. Die Gemeinde habe als Geschäftsführer ohne Auftrag den günstigsten Anbieter der Gesamtleistung mit der Durchführung der Bauarbeiten beauftragt. Sie sei daher berechtigt, die tatsächlich für die einzelne Veränderung der Anschlußleitung entstandene Kostenbelastung gegenüber dem Geschäftsherrn im Wege der Kostenerstattung geltend zu machen. Der Geschäftsherr hätte bei eigener Vergabe der Bauleistung ebenfalls den günstigsten Anbieter für den Gesamtvorgang beauftragt. Daher könnten die einzelnen Einheitspreise nicht einer gesonderten Betrachtung unterliegen, sondern nur einer gesamten. Insoweit handele es sich auch nicht um einen Einheitssatz, der in der Satzung festgelegt werden müsse. Der Verwaltungsakt sei auch ausreichend bestimmt. Die Bestimmtheit des Bescheides beziehe sich auf die Festsetzung der Anschlußkosten für die Herstellung der Anschlußleitung an die betriebsfertige Hauptwasserleitung der Gemeinde. Für einen Adressaten sei dies klar erkennbar gewesen. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Gießen vom 26. Juni 1997 die Klage insgesamt abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er bekräftigt die Ausführungen des Verwaltungsgerichts und führt ergänzend aus, daß es zwar sein möge, daß insgesamt ein Einheitspreisvertrag zwischen der Beklagten und dem Bauunternehmen geschlossen worden sei. Die hier streitige Position des Vertrages stelle aber eine Pauschale dar, die unabhängig von dem jeweiligen Aufwand für den einzelnen Grundstücksanschluß zu zahlen sei. Ein Betrag von 520,-- DM allein für das Anschließen der Leitungen sei deutlich überhöht und basiere ganz offensichtlich auf einer Mischkalkulation. Eine derartige Vorgehensweise sei aber unzulässig, wenn nach der gemeindlichen Satzung nur der konkrete Aufwand für den einzelnen Anschluß gegen den jeweiligen Grundstückseigentümer festgesetzt werden könne. Das Verwaltungsgericht weise zutreffend darauf hin, daß möglicherweise noch Kosten zu bezahlen seien, aber auf jeden Fall keine 520,-- DM. Mit diesem Ansatz sei eine Pauschale ohne Rücksicht darauf angesetzt worden, welcher konkrete Aufwand für den einzelnen Grundstückseigentümer tatsächlich angefallen sei. Im Falle des Klägers wirke sich dies besonders nachteilig aus, da der Anschluß selbst nur aus Minimalleistungen habe bestehen können. Ein näheres Eingehen auf die streitige Position sei nicht möglich, weil die Beklagte bislang nicht dargelegt habe, welche einzelnen Aufwendungen, Zeitansätze oder Materialansätze in dieser Pauschale enthalten seien. Die Beklagte hat am 7. Juli 1998 eine mit "Kostenvoranschlag" überschriebene Aufstellung der Ingenieurgesellschaft m.b.H. für den Wasserleitungshausanschluß des Klägers zu den Akten gereicht. Bezüglich dessen und hinsichtlich der übrigen Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des Behördenvorgangs (1 Hefter) verwiesen, die insgesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.