Beschluss
5 TG 1160/97
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1997:0902.5TG1160.97.0A
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Entscheidungsgründe
Die vom Senat zugelassene Beschwerde ist zulässig und begründet. Im Gegensatz zum Verwaltungsgericht hat der Senat ernstliche Zweifel bezüglich der Rechtmäßigkeit der Heranziehung der Antragsteller zu dem angeforderten Erschließungsbeitrag, die nach der im gerichtlichen Verfahren nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO eine Aussetzung der Vollziehung rechtfertigen. Allerdings geht auch der Senat bei - im Eilverfahren allein möglicher - summarischer Betrachtungsweise davon aus, daß es sich bei dem neuen weg, der zwischen straße und Kinderspielplatz verläuft, um eine einzige, neue Erschließungsanlage handelt, zu der als unselbständiger Teil auch der vor dem Grundstück der Antragsteller in nördlicher Richtung liegende Parkplatz zählt, über den ursprünglich die Fahrbahn verlief. Dies ergibt sich aus der maßgebenden sogenannten natürlichen Betrachtungsweise, nach der aufgrund von Straßenführung, -breite, -länge und ähnlichem zu beurteilen ist, ob es sich um eine oder mehrere Erschließungsanlagen handelt (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 4. Auflage, § 12 Rdnr. 10, S. 193, m.w.N.). Diese Betrachtungsweise spricht hier dafür, daß die nunmehr als Parkplatz ausgewiesene frühere Straßenparzelle Nr. 316 Nebenanlage der Erschließungsanlage des neuen wegs ist und nicht etwa eine eigene Erschließungsanlage im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 4 Baugesetzbuch. Der hier streitigen Erhebung eines Erschließungsbeitrags steht nach Ansicht des Senats allerdings entgegen, daß das Grundstück der Antragsteller bereits schon vor Einbeziehung der alten Straßenparzelle Nr. 316 in die neue Erschließungsanlage von dieser Parzelle her erschlossen war und Beiträge hätten erhoben werden können, wobei offenbleiben kann, ob der Aufwand für diesen Straßenteil von der Antragsgegnerin in der Vergangenheit bereits in die von den damaligen Eigentümern des Grundstücks der Antragsteller erhobenen Erschließungsbeiträge einbezogen worden ist. Wird nämlich ein abknickender Teil einer Erschließungsanlage (hier des alten wegs), für die bereits eine Erschließungsbeitragspflicht in der Vergangenheit bestanden hat, unter Beibehaltung seiner Erschließungsfunktion für die anliegenden Grundstücke nunmehr in eine neu errichtete Erschließungsanlage einbezogen, steht einer (neuerlichen) Beitragserhebung für die an diesen Teil anliegenden Grundstücke der Grundsatz entgegen, daß im Erschließungsbeitragsrecht ein Beitrag nur einmal entstehen kann. Diese Voraussetzungen hält der Senat hier für gegeben. So ist der alte weg mit seinem abknickenden Teil (Parzelle Nr. 316) entsprechend dem Bebauungsplan der ehemals selbständigen Gemeinde aus dem Jahre 1961 ordnungsgemäß hergestellt worden. Der damaligen endgültigen Herstellung läßt sich - entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin - auch nicht entgegenhalten, dieser Teil des alten wegs sei mangels der Erfüllung der Herstellungsmerkmale der damals maßgeblichen Erschließungsbeitragssatzung der Gemeinde vom 22. Januar 1962 niemals endgültig hergestellt gewesen, da er nicht über beidseitige Gehwege verfügt habe. In § 7 dieser Satzung waren die Merkmale einer endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage nämlich nicht in der Weise aufgeführt, daß sich daraus ergeben hätte, welche Bestandteile einer Straße bei ihrer endgültigen Herstellung vorliegen mußten. Aus § 7 der Satzung ergab sich vielmehr nur, welchem Standard die einzelnen Teile einer Erschließungsanlage - soweit sie vorgesehen waren - zu entsprechen hatten. Dementsprechend legte § 7 Abs. 2 der Satzung auch nur fest, wann unter anderem Bürgersteige endgültig hergestellt waren. Ob sie dagegen überhaupt zur endgültigen Herstellung im Einzelfall gehörten und ob sie ein- oder beiseitig zu errichten waren, regelte diese Vorschrift nicht. Dies mußte sich vielmehr aus dem jeweiligen Bauprogramm ergeben (vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 18. Januar 1991 - 8 C 14.89 -, BVerwGE 87, 289, 298). Im vorliegenden Fall spricht der bereits erwähnte Bebauungsplan der Gemeinde dafür, daß die damalige Errichtung des Straßenteils auf der Parzelle Nr. 316 mit nur einem Gehweg nach dem Bauprogramm endgültig sein sollte, denn auf der gehweglosen Seite befand sich nur der unbebaute Außenbereich. Mit seiner Entscheidung sieht sich der Senat auch nicht im Widerspruch zu dem bereits vom Verwaltungsgericht zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Oktober 1988 (- 8 C 64.87 -, Buchholz 406.11 § 128 BBauG Nr. 38 = HSGZ 1989, 97 = NVwZ-RR 1989, 382 ). In diesem Urteil hatte das Bundesverwaltungsgericht in einem "Obiter dictum" - das heißt einer die Entscheidung nicht tragenden Bemerkung - für Anlieger, die an eine Straßenparzelle angrenzen, die bereits früher Teil einer anderen Erschließungsanlage gewesen und nunmehr Teil einer neuen Anlage ist, auf Entschädigungsansprüche bei Einziehung von Straßen nach Landesstraßenrecht verwiesen (ähnlich: BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1989 - 8 C 52.88 -, Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 82 = HSGZ 1990, 100 = NVwZ 1990, 872 ). Im vorliegenden Fall handelt es sich aber gerade nicht darum, daß eine bestehende Erschließungsanlage nach Straßenrecht eingezogen und damit ihrer Erschließungsfunktion beraubt worden ist, sondern - wie dargelegt - darum, daß ein Teil einer bestehenden - und bestehen gebliebenen - Erschließungsanlage gleichsam aus dieser herausgelöst und in eine neue Erschließungsanlage einbezogen worden ist, ohne daß sich die Erschließungsfunktion für die Anlieger dieses Teils geändert hat. In diesem Fall bietet Straßenrecht jedenfalls keine Möglichkeit, Unbilligkeiten zu begegnen, wie es das Bundesverwaltungsgericht im Fall einer Einziehung angenommen hat. Der Senat kann deshalb offenlassen, ob er der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in derartigen Fällen folgen würde. Da es sich im vorliegenden Fall aber auch nicht um den Ausbau einer bestehenden Erschließungsanlage, sondern insgesamt - wie oben dargelegt - um die Errichtung einer neuen Anlage handelt, scheidet nach Auffassung des Senats auch die Anwendung von Straßenbeitragsrecht und die entsprechende Umdeutung des Bescheides der Antragsgegnerin aus. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über den Streitwert aus den §§ 13 Abs. 1, 14 (analog), 20 Abs. 3 Gerichtskostengesetz - GKG -. Die Befugnis zur Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertentscheidung folgt aus § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG. Da die Antragsgegnerin mit ihren hier streitigen Bescheiden nur die Zahlung eines Betrages von 5.078,52 DM von den Antragstellern als Gesamtschuldner auf Grund Anrechnung eines bereits gezahlten Betrages begehrt, ist im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, das die vorläufige Zahlung dieses Betrages vermeiden will, auch nur dieser Betrag zugrunde zu legen. Wegen der Vorläufigkeit der Eilentscheidung geht auch der Senat hier von einem Drittel dieses Betrages aus. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG). Die Antragsteller sind Miteigentümer des Eckgrundstückes Flur, Flurstück Wie im Bebauungsplan der damals selbständigen Gemeinde vom 10. August 1961 vorgesehen, verlief der weg früher an der Westseite des Eckgrundstücks der Antragsteller entlang, knickte an dem Grundstück nach Osten ab und verband über die Straßenparzelle Nr. 316 entlang der nördlichen Seite des Grundstücks der Antragsteller sowie des Nachbargrundstücks den "alten" weg mit dem ebenfalls in Nord-Süd-Richtung parallel zu diesem verlaufenden weg. Nördlich der Straßenparzelle Nr. 316 endete das durch den Bebauungsplan der Gemeinde erfaßte Gebiet. Mit Bescheiden vom 25. September 1966 und vom 17. Mai 1971 wurden die Eigentümer des Grundstücks zu Erschließungsbeiträgen für den weg in Höhe von 1.298,20 DM und von 806,55 DM herangezogen. Als maßgebende Frontlänge wurden dabei jeweils 18,10 Meter zugrunde gelegt. Nach Neuplanung und Umlegung des auf der nördlichen Seite anschließenden Gebiets errichtete die Antragsgegnerin entsprechend ihrem Bebauungsplan im Rahmen der Erschließung eines neuen Baugebiets nördlich vom Grundstück der Antragsteller den neuen weg. Dieser verläuft auf einer neuen Trasse und verbindet das neue Baugebiet in west-östlicher Richtung mit der straße. In westlicher Richtung endet er als Stichweg am Kinderspielplatz. Der alte weg und der weg zweigen parallel zueinander vom neuen weg im rechten Winkel ab und sind in ihrem ursprünglichen Verlauf nicht betroffen. Wie im Bebauungsplan vorgesehen, wurde die an das Gebiet der Antragsteller in nördlicher Richtung angrenzende bisherige Straßenparzelle Nr. 316 als Parkfläche neben der auf einer daran angrenzenden neuen Trasse verlaufenden Fahrbahn des neuen wegs eingerichtet. Mit Bescheiden vom 10. Juli 1995 zog die Antragsgegnerin die Antragsteller als Gesamtschuldner jeweils zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 10.926,72 DM für die Erschließungseinheit heran, die aus den Straßen und der Fortsetzung des wegs gebildet war. Auf den Erschließungsbeitrag rechnete die Antragsgegnerin als bereits gezahlt einen Betrag von 5.848,20 DM an, so daß sie noch 5.078,52 DM verlangte. Der Antrag der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres gegen die Bescheide gerichteten Widerspruchs blieb vor dem Verwaltungsgericht erfolglos. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Beschwerde verfolgen sie diesen Antrag weiter.