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Beschluss

5 TG 1230/96

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1996:0621.5TG1230.96.0A
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Entscheidungsgründe
Die Antragstellerin, Betreiberin eines Schlachthofes, verfolgt mit ihrer Beschwerde ihren in erster Instanz erfolglosen Antrag auf teilweise Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen sieben Bescheide des Antragsgegners über die Festsetzung von Tierkörperbeseitigungsgebühren weiter. Sie hält die den Bescheiden zugrundeliegende Gebührensatzung des Antragsgegners - eines die Tierkörperbeseitigung betreibenden kommunalen Zweckverbandes - für unwirksam. Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, aber nicht begründet. Dabei ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche bezüglich der Gebührenbescheide vom 19. und 30. Oktober, vom 7. und 20. November und vom 14. und 19. Dezember 1995, die Tierkörperbeseitigungsgebühren für die Monate Mai bis Oktober 1995 gegenüber der Antragstellerin festsetzen, jedenfalls zulässig. Bezüglich dieser Bescheide ist die Voraussetzung des § 80 Abs. 6 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - erfüllt. Mit Schreiben vom 21. Dezember 1995 hat nämlich die Antragsgegnerin die an sie gerichteten Aussetzungsanträge der Antragstellerin bezüglich der ersten drei genannten Bescheide und für künftig ergehende Bescheide ausdrücklich abgelehnt. Für den Gebührenbescheid vom 10. Mai 1995 hat das Verwaltungsgericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 VwGO, nämlich die vorherige Ablehnung eines Aussetzungsantrags durch den Antragsgegner, verneint. Unzweifelhaft hat die Antragstellerin einen solchen Antrag bezüglich dieses Bescheides nicht gestellt. Auch drohte bei Antragstellung nicht die Vollstreckung im Sinne des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO. Dafür reicht es - entgegen der Ansicht der Antragstellerin - nicht aus, wenn der Antragsgegner während des laufenden Eilverfahrens erklärt, er werde mit der Vollziehung nur bis zum Ende des Eilverfahrens, nicht bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren warten. Dies ist nämlich der Regelfall. Besondere Vollstreckungsmaßnahmen waren bei Antragstellung nicht ergriffen. Allerdings könnte in dem oben genannten, noch vor Antragstellung bei Gericht ergangenen Bescheid des Antragsgegners vom 21. Dezember 1995, in dem neben der Ablehnung des Aussetzungsantrags für die Gebührenbescheide vom 19. und 30. Oktober und vom 7. November 1995 auch die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung für "künftig zu erstellende Gebührenbescheide" ausgesprochen wird, auch eine Ablehnung für die vorher ergangenen Bescheide zu sehen sein. Der Antragsgegner hat nämlich zum Ausdruck gebracht, daß er die Argumentation der Antragstellerin bezüglich aller zukünftigen Bescheide nicht zum Anlaß für eine Aussetzung des Vollzuges nehmen will. Sinnvollerweise erstreckt sich eine derartige generelle Ablehnung - über den Wortlaut der Erklärung hinaus - jedoch auch auf für vorhergehende Bescheide noch zu stellende Aussetzungsanträge. Letztlich kann der Senat die Frage der Zulässigkeit des Antrags hinsichtlich des Bescheides vom 10. Mai 1995 aber offen lassen, da insgesamt der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche jedenfalls bezüglich aller streitigen Bescheide unbegründet ist. Der Senat hat insofern keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Bescheide, die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß der entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO rechtfertigen würden. Das Verwaltungsgericht hat die Wirksamkeit der Satzung des Zweckverbandes Tierkörperbeseitigungsanstalt Hopfgarten über die Gebühren für die Inanspruchnahme der Tierkörperbeseitigungsanstalt (Tierkörperbeseitigungsgebührensatzung - TierKBGebS -) der Antragsgegnerin vom 20. Mai 1994 unter allen von der Antragstellerin vorgebrachten Gesichtspunkten ausführlich geprüft und zu Recht bejaht. Der Senat verweist auf diese Ausführungen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Auch die von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Einwände - bei denen es sich im wesentlichen um eine Vertiefung der bereits in erster Instanz vorgebrachten Argumente handelt - geben keinen Anlaß für eine Abweichung in der Sache. So hat das Verwaltungsgericht zu Recht den sogenannten "Schlachtzahltarif" in § 4 TierKBGebS als zulässigen Gebührenbemessungsmaßstab bezeichnet, der mit dem Äquivalenzprinzip und dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz - GG - sowie mit den Anforderungen des § 10 Abs. 3 Kommunalabgabengesetz - KAG - vereinbar ist (vgl. dazu den bereits vom Verwaltungsgericht zitierten Normenkontrollbeschluß des VGH Baden-Württemberg vom 28. September 1986 - 2 S 472/84 -, ESVGH 37,24 ff.). Das wird im Grundsatz auch von der Antragstellerin nicht in Frage gestellt. Die von ihr für notwendig erachtete weitere Degressionsstufe bei Schlachtzahlen, die erheblich über die in § 4 Abs. 2 TierKBGebS vorgegebene Höchststufe von 30.000 geschlachteten Tieren im Kalenderjahr hinausgehen, ist rechtlich nicht vorgegeben. Ihr Fehlen macht die Gebührensatzung des Antragsgegners deshalb auch nicht etwa rechtswidrig. Die degressive Abstufung der Gebührensätze dürfte auf der Überlegung des Satzungsgebers beruhen, daß der Anteil der Fixkosten der Tierkörperbeseitigungsanstalt pro Schlachtung mit steigender Schlachtzahl abnimmt. Diese Wertung des Satzungsgebers im Rahmen seines Ermessens ist nicht zu beanstanden (vgl. dazu auch: VGH Baden-Württemberg, a.a.O., S. 27). Bei der Ausübung dieses Ermessens kann der Satzungsgeber Gesichtspunkte der Praktikabilität und der Typisierung zugrundelegen, d.h. etwa Degressionsstufen anstelle einer linearen Degression wählen. Wieweit er im einzelnen dabei Degressionsstufen schafft und bis zu welchen Zahlengrößen er überhaupt eine weitere Degressionsstufe vorsieht, steht ebenfalls in seinem weiten Ermessen. Willkürliche Benachteiligungen besonders großer Schlachtbetriebe - wie sie die Antragsgegnerin hier wohl zu sehen vermeint - vermag der Senat in der konkreten Gestaltung der Degressionsstufen des § 4 TierKBGebS nicht zu sehen. Vielmehr ist es vertretbar, daß bei einer Schlachtzahl von 30.000 Tieren pro Kalenderjahr die höchste Degressionsstufe erreicht ist. Auch der von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren hauptsächlich erhobene Einwand, die Gebührensatzung des Antragsgegners vermische mit dem Schlachtzahltarif in § 4 und der Behältergebühr in § 5 TierKBGebS in unzulässiger Weise zwei Gebührenmaßstäbe, verhilft ihrem Antrag nicht zum Erfolg. § 5 Abs. 1 und 3 TierKBGebS sieht für die Abholung und Beseitigung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und Erzeugnissen, die nach den Bestimmungen des Tierkörperbeseitigungsgesetzes der Beseitigungspflicht in einer Tierkörperbeseitigungsanstalt unterliegen, aus fleischverarbeitenden Betrieben, die nicht selbst schlachten, aus dem Handel und von sonstigen Besitzern, soweit eine Gebühr nach Schlachtzahl oder Gewicht nicht bestimmt ist, sowie für die Abholung und Beseitigung von Speiseabfällen eine Behältergebühr vor, die nach dem Rauminhalt des jeweiligen Behälters gestaffelt ist, demnach also nicht - wie der Schlachtzahltarif - an die Zahl der geschlachteten Tiere anknüpft. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin handelt es sich bei diesem in § 5 TierKBGebS vorgesehenen Maßstab ebenfalls um einen Wahrscheinlichkeits- und nicht etwa um einen Wirklichkeitsmaßstab. Auch hier bietet das jeweils gewählte Behältervolumen nur einen Anhaltspunkt für das konkrete Ausmaß der Inanspruchnahme der Tierkörperbeseitigungsanstalt. Die Verwendung der beiden - allerdings unterschiedlichen - Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe der §§ 4 und 5 TierKBGebS nebeneinander ist nicht zu beanstanden. Dafür sprechen zum einen bereits Gründe der Praktikabilität. So handelt es sich bei den unter § 5 TierKBGebS fallenden Tierteilen und -produkten nach den Darlegungen des Antragsgegners im wesentlichen um Eier, Speiseabfälle, Fleischwaren und Fische. Daß für diese der Maßstab des § 4 TierKBGebS, der an die Zahl der geschlachteten Tiere anknüpft, ungeeignet ist, leuchtet ein. Ob umgekehrt - wie von der Antragstellerin vorgeschlagen - eine Abrechnung der Schlachtabfälle nach dem Rauminhalt von Behältern im Sinne des § 5 TierKBGebS möglich wäre, vermag der Senat nicht zu beantworten. Daß eine derartige Abrechnung jedenfalls erheblich verwaltungsaufwendiger wäre, erscheint aber naheliegend. Zum anderen hat bereits das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, daß die Gruppe der unter § 5 TierKBGebS fallenden Gegenstände im Vergleich zu den nach dem Schlachtzahltarif abzurechnenden Abfällen vom Umfang her zahlenmäßig mit unter 2,5 % des Gesamtgebührenaufkommens im Haushaltsjahr 1995 kaum ins Gewicht fällt. An diesen von der Antragsgegnerin vorgelegten Zahlen zu zweifeln, sieht der Senat trotz der - insoweit unsubstantiierten - Angriffe der Antragstellerin keinen Grund. Das gilt insbesondere bei der summarischen Überprüfung im Rahmen eines Eilverfahrens. Der Wechsel zwischen verschiedenen Gebührenbemessungsmaßstäben ist im übrigen nichts derart Ungewöhnliches, daß er etwa aus sich heraus schon ausgeschlossen wäre. So ist es beispielsweise auch in Müllgebührensatzungen, die die Gebühren für Haushalte nach dem Personenmaßstab bemessen, üblich und zulässig, für gewerbliche oder andere zu entsorgende Betriebe aus Praktikabilitätsgründen auf den Rauminhalt der Entsorgungsgroßbehälter abzustellen. Auch weist der Senat darauf hin, daß die Vorstellung der Antragstellerin, eine Umstellung der Gebührensatzung des Antragsgegners auf die von ihr gewünschte Gebührenbemessung nach dem Rauminhalt von Transportbehältern werde nun zu den in § 5 TierKBGebS vorgesehenen Gebühren führen, falsch ist. Bei einer derartigen Umstellung wäre nämlich eine vollständig neue Gebührenkalkulation erforderlich, die höchstwahrscheinlich - da der zu deckende Aufwand gleich bleibt - auch nach den von der Antragstellerin gewünschten Kriterien zu einer mindestens ungefähr gleich hohen Gebührenbelastung der Antragstellerin führen würde, insbesondere dann, wenn keine über den heutigen § 5 TierKBGebS hinausgehende Degression für Großkunden vorgesehen würde. Die Angriffe der Antragstellerin gegen die der Gebührensatzung zugrundeliegende Gebührenkalkulation des Antragsgegners greifen ebenfalls nicht durch. Abzustellen ist bei der Beurteilung einer derartigen Kalkulation jeweils auf den Zeitpunkt, in dem sie der Satzungsgeber bei Schaffung der Satzung angestellt hat. Eine rückwirkende Bewertung aus späteren Zeitpunkten heraus scheidet insofern aus. Zeigt sich allerdings später, daß eine Kalkulation zu einer Überdeckung führt, kann dies eine Neueinschätzung der Gebührenhöhe durch den Satzungsgeber erfordern. Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 KAG sind die Gebührensätze in der Regel so zu bemessen, daß die Kosten der Einrichtung gedeckt sind. Daß der Antragsgegner hier in seine Kalkulation dabei Aufwendungen eingestellt hat, die nach § 10 Abs. 2 Satz 1 KAG nicht eingestellt hätten werden dürfen, ist nicht zu erkennen. Zu den Kosten zählen die Aufwendungen für die laufende Verwaltung und Unterhaltung, Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen, angemessene Abschreibungen sowie eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals. Nach der unwiderlegten Darlegung des Antragsgegners sind in seiner Kalkulation bei Aufstellung der Gebührensätze nur die Leistungen an die Betreiberfirma der Tierkörperbeseitigungsanlage eingeflossen, die bereits damals von ihm für Investitionen für den Ausbau und die Modernisierung der Anlage durch diese Firma vorgesehen waren. Die von der Antragstellerin angesprochenen - und vom Hessischen Rechnungshof in einem von der Antragstellerin vorgelegten Prüfungsgutachten kritisierten - Mehrkosten, über deren Tragung sich die Betreiberfirma und der Antragsgegner noch streiten, sind bisher jedenfalls nicht in den Gebührensätzen der Tierkörperbeseitigungsgebührensatzung des Antragsgegners enthalten. Sie beeinflussen deshalb die Rechtmäßigkeit der ihnen zugrundeliegenden Kalkulation nicht. Da das gegenwärtige jährliche Gebührenaufkommen des Antragsgegners auch nicht zu einem Überschuß, sondern im Gegenteil zu einem Abschmelzen der vorhandenen Rücklage geführt hat, besteht somit nicht etwa der Verdacht einer Kostenüberdeckung. Schließlich teilt der Senat auch nicht die Auffassung der Antragstellerin, die den streitigen Gebührenbescheiden zugrundeliegende Gebührensatzung des Antragsgegners sei wegen Verstoßes gegen die europarechtliche Richtlinie des Rates vom 27. November 1990 - RL EWG 90/667 - (ABl. der EG Nr. L 363/51) unwirksam, weil die Gebührensatzung den Anschluß- und Benutzungszwang an die Tierkörperbeseitigungsanstalt des Antragsgegners in einem weiteren Umfang festlege, als in der Richtlinie verankert sei, die in Art. 5 weniger strenge Voraussetzungen für "wenig gefährliche Stoffe" vorsehe. Diese Argumentation der Antragstellerin geht aus verschiedenen Gründen ins Leere. So ist die angesprochene Richtlinie des Rates, die sich an die Mitgliedsstaaten richtet (so ausdrücklich: Art. 22 RL EWG 90/667) und deshalb die Umsetzung den innerstaatlichen Stellen überläßt (vgl. Art. 189 EWG-Vertrag), bisher jedenfalls nicht ausdrücklich in deutsches Recht umgesetzt worden, obwohl die Fristen des Art. 21 Abs. 1 und 2 der Richtlinie abgelaufen sind. Ob dies deshalb geschehen ist, weil der deutsche Gesetzgeber davon ausgeht, daß das Gesetz über die Beseitigung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und tierischen Erzeugnissen (Tierkörperbeseitigungsgesetz - TierKBG -) vom 2. September 1975 (BGBl. I S. 2313) bereits diesen Vorgaben entspricht, kann offen bleiben. Eine direkte Berufung durch einen Angehörigen eines Mitgliedsstaates ist jedenfalls grundsätzlich ausgeschlossen. Ob der eng begrenzte Ausnahmefall dafür vorliegt, daß sich ein Bürger im Verhältnis zum Mitgliedsstaat direkt auf eine Richtlinie berufen kann, erscheint zweifelhaft, weil dafür unter anderem die betreffende Richtlinie ausreichend klare Regelungen selbst vorgeben müßte (vgl. dazu: Grabitz in: Grabitz/Hilf, Kommentar zur Europäischen Union, Stand: Oktober 1995, Art. 189 Rdnr. 60 ff.). Ob dies hier der Fall ist, kann jedoch letztlich offen bleiben. Das Verwaltungsgericht hat bereits zu Recht darauf hingewiesen, daß die angesprochene Richtlinie jedenfalls einen anderen Regelungsgegenstand hat - nämlich das Ziel einer Harmonisierung der gesetzlichen Vorschriften gegen die Verbreitung von Krankheitserregern durch tierische Abfälle in den Mitgliedsstaaten (vgl. Präambel der Richtlinie) - als die streitige Gebührensatzung des Antragsgegners, die der Bemessung des Entgelts für die Inanspruchnahme der Beseitigungsanstalt dient. Selbst wenn also die Richtlinie EWG 90/667 die von der Antragstellerin vermutete einschränkende Regelung über den Anschluß- und Benutzungszwang enthielte und sich die Antragstellerin darauf berufen könnte, fehlte es an einem Gegensatz zu der Gebührensatzung des Antragsgegners. Diese legt nämlich selbst keinen Anschluß- und Benutzungszwang für die Tierkörperbeseitigungsanstalt fest. Dieser beruht vielmehr auf den §§ 5, 6 und 7 TierKBG. In diesem Gesetz sind allerdings auch Ausnahmevorschriften enthalten (§§ 6 Abs. 2 und 3, 8 TierKBG). Falls somit die Antragstellerin sich gegen einen ihrer Ansicht nach rechtswidrigen Anschluß- und Benutzungszwang an die Tierkörperbeseitigungsanstalt wehren wollte, wäre der richtige Weg, gegen diesen vermeintlich rechtswidrigen Zwang vorzugehen. Die Gebührensatzung des Antragsgegners regelt diesen jedoch nicht, sondern begründet die Gebührenpflicht für eine Inanspruchnahme der Leistungen der Anstalt, gleichgültig ob die Inanspruchnahme auf Zwang beruht oder freiwillig geschieht. Auch tierische Abfälle, die unter die genannten Ausnahmevorschriften des § 6 Abs. 2 und 3 und des § 8 TierKBG fallen (können), lösen bei Beseitigung in der Anstalt des Antragsgegners die Gebührenpflicht aus. Die Antragstellerin kann also insofern nicht eine gebührenpflichtige Leistung in Anspruch nehmen und im nachhinein erklären, sie sei zur Inanspruchnahme nicht verpflichtet gewesen, um mit dieser Erklärung der Gebührenpflicht zu entgehen. Wie oben dargelegt, müßte sie sich vielmehr gegen den - ihrer Meinung nach rechtswidrigen - Anschluß- und Benutzungszwang wehren. Damit ist die den streitigen Gebührenbescheiden zugrundeliegende Tierkörperbeseitigungssatzung des Antragsgegners nicht zu beanstanden. Da auch an der konkreten Berechnung der Gebühren keine Zweifel ersichtlich sind, ist die Beschwerde der Antragstellerin kostenpflichtig (§ 154 Abs. 2 VwGO) zurückzuweisen. Die Höhe des Streitwerts ergibt sich aus § 13 Abs. 1, § 14 (analog) und § 20 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes - GKG -. Die Befugnis zur Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertentscheidung beruht auf § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG. Der Senat legt in Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO dann, wenn der angefochtene Verwaltungsakt eine Geldleistung festsetzt, auf die die §§ 236 bis 238 Abgabenordnung 1977 Anwendung finden - hier gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b KAG -, den Streitwert in der Regel auf 1/4 und grundsätzlich nicht höher als auf 1/3 des streitigen Betrages fest. Das entspricht bei einem Verfahren, das nicht außergewöhnlich lange dauern wird, dem Interesse des jeweiligen Antragstellers an der Vermeidung des Zinsverlustes (vgl. Beschluß des Senats vom 11. Dezember 1981 - V TI 51/80 -, ESVGH 32, 144 = NVwZ 1983, 54 ). Dementsprechend war der Streitwert im vorliegenden Verfahren für beide Rechtszüge auf ein Drittel des streitigen Betrages festzusetzen. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).