Beschluss
5 TH 1807/93
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1995:1211.5TH1807.93.0A
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Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig und auch begründet. Der Senat hat - anders als das Verwaltungsgericht - keine ernstlichen Zweifel im Sinne des entsprechend anzuwendenden § 80 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - an der Rechtmäßigkeit des streitigen geänderten Heranziehungsbescheides, so daß auch nicht gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen ist. So ist der Senat nicht der Auffassung, der streitige Heranziehungsbescheid sei bereits deshalb rechtswidrig, weil er nicht dem rechtsstaatlichen Begründungserfordernis des § 39 Abs. 1 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz - HVwVfG - entspreche. Nach dieser Bestimmung ist ein schriftlicher oder schriftlich bestätigter Verwaltungsakt schriftlich zu begründen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Inhalt und Umfang der notwendigen Begründung richten sich dabei nach den Besonderheiten des jeweiligen Rechtsgebiets, der Art des in Frage stehenden Verwaltungsakts und den besonderen Umständen des Falles (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Februar 1988 - 8 C 22.86 -, BVerwGE 79, 68, 71, und vom 15. Mai 1986 - 5 C 33.84 -, Buchholz 424.01 § 19 FlurbG Nr. 12, S. 1, 8 = NVwZ 1986, 919, 921 ; Kopp, VwVfG, 5. Aufl., § 39 RdNr. 7 m.w.N.). Das gilt auch für Abgabenbescheide, die - wie es das Verwaltungsgericht ausgeführt hat - in sich für den Adressaten nachvollziehbar sein müssen, so daß dieser die Rechtmäßigkeit der Forderung nachprüfen kann (BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1986, a.a.O.). Nach § 92 Abs. 8 HWG erhebt das Land von den Trägern der öffentlichen Wasserversorgung und den Eigentümern und Unternehmern von Heilquellen jährlich eine Ausgleichsfinanzierungsumlage zur Finanzierung der Ausgleichsleistungen der nach § 92 Abs. 2 Satz 1 HWG Verpflichteten. Die Höhe der Umlage wird dabei von der obersten Wasserbehörde festgelegt. Grundlage der Umlage ist gemäß § 92 Abs. 8 Satz 3 HWG die Menge des voraussichtlich geförderten Grundwassers. Dieses Kriterium ist dabei in zweierlei Hinsicht von Bedeutung. Zum einen dient die Gesamtmenge des insgesamt von allen Umlagepflichtigen geförderten Grundwassers in Verbindung mit den umzulegenden, refinanzierbaren 70 % der Ausgleichszahlungen nach § 92 Abs. 2 HWG (bei Heilquellenbetreibern sind es 99 %, vgl. Verordnung über die Änderung des Eigenanteils an der Finanzierung von Ausgleichszahlungen für erhöhte Anforderungen in Wasser- und Heilquellenschutzgebieten vom 22. Februar 1993, GVBl. I S. 55) der Bestimmung der Höhe der Umlage durch die oberste Wasserbehörde (§ 92 Abs. 8 Satz 6 HWG). Dabei handelt es sich um den von dem Antragsgegner sogenannten Umlagefaktor. Zum anderen dient die individuelle Grundwasserfördermenge der Bestimmung der konkreten Umlagehöhe des einzelnen Wasserversorgungsträgers oder Heilquelleneigentümers oder -unternehmers. Es handelt sich hierbei um eine Art "zweistufiges" Verfahren. In dem umstrittenen geänderten Umlagebescheid hat der Antragsgegner die Rechtsquellen benannt und außerdem dargelegt, daß sich die konkret geforderte Umlage aus der von der Antragstellerseite gemeldeten Fördermenge 1990 vervielfältigt mit dem - neu festgelegten - Umlagefaktor von 0,016 DM je Kubikmeter geförderten Rohwassers ergibt. Insoweit bestehen keine Bedenken an einer den Erfordernissen des § 39 Abs. 1 HVwVfG entsprechenden Begründung des Bescheides. Zum Umlagefaktor ist ausgeführt, daß er unter Berücksichtigung der Ergebnisse einer vom damaligen Hessischen Ministerium für Umwelt, Energie und Bundesangelegenheiten durchgeführten Umfrage bei den potentiell nach § 92 Abs. 8 HWG Refinanzierungsberechtigten über die Höhe ihrer Refinanzierungsansprüche sowie der entstehenden Verwaltungskosten ermittelt worden ist. Dies wird nach Ansicht des Senats den Anforderungen des § 39 Abs. 1 HVwVfG noch gerecht. So ist es etwa auch im Beitragsrecht nicht erforderlich, daß der Heranziehungsbescheid die einzelnen Posten der Aufwandsermittlung und sämtliche Berechnungsgrundlagen für die Aufwandsverteilung enthält (Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: September 1995, § 8 RdNr. 76 b), und auch im Gebührenrecht wird nicht verlangt, daß der Gebührenbescheid die Kalkulation des Gebührensatzes darlegt. Im Falle des § 92 Abs. 8 HWG handelt es sich bei der Entscheidung der obersten Wasserbehörde über die grundsätzliche Umlagehöhe, d.h. den sogenannten Umlagefaktor, letztlich um eine Prognoseentscheidung, da zum Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht alle Faktoren feststehen und insofern der Behörde ein gewisser Einschätzungsspielraum zusteht. Deshalb legt § 92 Abs. 8 Satz 4 HWG fest, daß Mehr- oder Mindermengen innerhalb der nächsten zwei Jahre auszugleichen sind. Für den Antragsgegner fehlte für das Jahr 1990 - das erste Erhebungsjahr für die Umlage - zusätzlich noch jeglicher fester Erfahrungssatz aus vorhergehenden Jahren als Grundlage seiner Kalkulation. Unter Berücksichtigung dessen sind die Angaben zu den Grundlagen der Bestimmung des Umlagefaktors in dem angefochtenen Bescheid nach Ansicht des Senats nach praktischen Gesichtspunkten als ausreichende Begründung anzusehen. Eine genaue Darlegung der bis zum Zeitpunkt der Prognoseentscheidung vorliegenden Umfrageergebnisse würde die Anforderungen an die Begründungspflicht überspannen, ohne eine Nachprüfung im Sinne eines einfachen Nachrechnens zu ermöglichen. Hinzu kommt, daß für den Bescheidempfänger ein Nachvollziehen der Einzelheiten der Berechnungsgrundlagen durch Einsichtnahme in die Umfrageunterlagen des Antragsgegners möglich gewesen wäre. Da somit der streitige Umlagebescheid den Erfordernissen des § 39 Abs. 1 HVwVfG entspricht, läßt der Senat offen, ob hier sonst ein Fall des § 46 HVwVfG anzunehmen wäre, nach dem die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden kann, weil dieser unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Umlagebescheides hat der Senat auch nicht in materieller Hinsicht. Insbesondere verfügt der Bescheid mit § 92 Abs. 8 HWG über eine Ermächtigungsgrundlage, die - zumindest bei der im Eilverfahren möglichen summarischen Betrachtung - mit Bundes- und Verfassungsrecht vereinbar ist. So hält sich die Regelung des § 92 Abs. 8 HWG innerhalb des dem Landesgesetzgeber verbliebenen Gestaltungsraums im Rahmen des § 19 Abs. 4 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts - Wasserhaushaltsgesetz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1986 (BGBl. I S. 1529, ber. S. 1654) - WHG -. § 19 Abs. 4 WHG legt für die Fälle, in denen gemäß § 19 Abs. 2 WHG in dem Wasserschutzgebiet Anordnungen getroffen worden sind, nach denen bestimmte Handlungen verboten oder für nur für beschränkt zulässig erklärt werden oder die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken zur Duldung bestimmter Maßnahmen verpflichtet werden und durch die die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks beschränkt wird, die Leistung eines angemessenen Ausgleichs fest, auch wenn die Schwelle zur Enteignung (vgl. für diese Fälle: § 19 Abs. 3 WHG) noch nicht überschritten ist. Der Ausgleich wird dabei "nach Maßgabe des Landesrechts" geleistet. § 19 Abs. 4 WHG ist insoweit eine der Ausfüllung bedürftige Rahmenregelung im Sinne des Art. 75 Nr. 4 Grundgesetz - GG - (Gieseke/ Wiedemann/Czychowski, WHG, 6. Aufl., § 19 RdNr. 120 f, 139). Die Möglichkeit, eine Entschädigungsregelung auch im Vorfeld einer nach Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG entschädigungspflichtigen Enteignung zu treffen, steht dem Gesetzgeber offen, wenn er die Grenze der Zumutbarkeit für den Betroffenen für überschritten hält (vgl. Papier in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Art. 14, Stand: 1994, RdNr. 465 f; speziell zu § 19 Abs. 4 WHG: Gallwas, BayVBl. 1991, 289, 290; Weyreuther, UPR 1987, 41, 43, 47). Auch die landesrechtliche Ausfüllungsregelung in § 92 Abs. 2 HWG, wonach die in § 19 Abs. 4 WHG festgelegte Ausgleichspflicht denjenigen trifft, der in einem Wasser- oder Heilquellenschutzgebiet Grundwasser entnimmt oder hierzu befugt ist und durch die ausgleichspflichtige Maßnahme begünstigt wird, ist nicht zu beanstanden. § 19 Abs. 4 WHG überläßt dem Landesgesetzgeber die Entscheidung, wer ausgleichspflichtig ist (Gieseke/Wiedemann/ Czychowski, a.a.O., § 19 RdNr. 39). Die Länder sind dabei unterschiedliche Wege gegangen. Während zum Teil, wie in Baden-Württemberg, das Land ausgleichspflichtig ist - der Ausgleich allerdings durch eine besondere Abgabe finanziert wird -, ist in den meisten Ländern - wie in Hessen - der jeweils Begünstigte leistungspflichtig (vgl. Gieseke/Wiedemann/Czychowski, a.a.O., RdNr. 140). Die Auferlegung der Ausgleichspflicht auf den Begünstigten rechtfertigt sich in diesen Fällen daraus, daß der Eingriff - also die Anordnungen gemäß § 19 Abs. 2 WHG - zumindest objektiv in seinem Interesse vorgenommen wird. Zwar liegt die Ausgleichsregelung noch im Vorfeld einer Enteignung im Sinne des Art. 14 GG, der Ausgleich wird aber wegen Überschreitens einer Zumutbarkeitsschwelle geleistet. Die Regelung gehört zur Gruppe der Ansprüche zum Ausgleich von Sonderopfern (vgl. zur ähnlichen bayerischen Regelung: Gallwas, a.a.O., S. 290, 291; kritisch: Murswiek, NuR 1990, 289, 293 ff). Auch soweit der Landesgesetzgeber zusätzlich zu den Trägern der öffentlichen Wasserversorgung auch die Heilquellenbetreiber für ausgleichspflichtig gegenüber land- und forstwirtschaftlichen Nutzern erklärt hat, ist dies nicht durch die rahmenrechtliche Regelung des Wasserhaushaltsgesetzes unterbunden. Die Regelung über die Umlage zur Finanzierung eines Ausgleichs für die nach § 92 Abs. 2 HWG geleisteten Zahlungen in § 92 Abs. 8 HWG hält sich ebenfalls in dem von § 19 Abs. 4 WHG offengelassenen Rahmen. Die Formulierung "... ist ... ein angemessener Ausgleich nach Maßgabe des Landesrechts zu leisten ..." beinhaltet für den Landesgesetzgeber das Recht, die gesamte Ausgleichsregelung einschließlich Finanzierungen zu treffen. Die Befugnis, damit auch Finanzausgleichsregelungen zu verbinden, ist nicht eingeschränkt. Bei der Ausgleichsfinanzierungsumlage nach § 92 Abs. 8 HWG handelt es sich auch nach Ansicht des Senats um eine Sonderabgabe im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Allerdings erfüllt sie - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - die Anforderungen für die verfassungsrechtliche Zulässigkeit derartiger Abgaben. Das Finanzsystem des Grundgesetzes erwähnt außer Steuern, Gebühren und Beiträgen keine öffentlichen Abgaben. Das Bundesverfassungsgericht hat neben diesen Abgabeformen auch außersteuerliche Geldleistungspflichten, die einem begrenzten Personenkreis im Hinblick auf vorgegebene besondere wirtschaftliche oder soziale Zusammenhänge für einen dieser Gruppe dienenden Finanzierungszweck gesetzlich auferlegt werden, als Sonderabgabe unter bestimmten Voraussetzungen für verfassungsrechtlich zulässig angesehen (vgl. die Grundsätze in dem Urteil vom 10. Dezember 1980 - 2 BvL 3/77 -, BVerfGE 55, 274 ff, und im Beschluß vom 31. Mai 1990 - 2 BvL 12, 13/88, 2 BvR 1436/87 -, BVerfGE 82, 156 ff). Kennzeichnend für die Sonderabgaben ist ihre Konkurrenz zu Steuern. Sie werden ebenfalls ohne Rücksicht auf eine korrespondierende Gegenleistung der öffentlichen Hand auferlegt. Anders als Steuern belasten sie jedoch nur Angehörige einer bestimmten Gruppe. Daraus resultiert eine Gefährdung des Grundsatzes der Abgabengleichheit aller Bürger. Des weiteren sind derartige Abgaben geeignet, die bundesstaatliche Finanzverfassung zu stören und das Budgetrecht des Parlaments in Frage zu stellen (BVerfG, Beschlüsse vom 31. Mai 1990, a.a.O., und vom 24. Januar 1995 - 1 BvL 18/93 u.a. -, DVBl. 1995, 613, 614). Neben Steuern, Beiträgen und Gebühren hat das Bundesverfassungsgericht gleichwohl im Laufe der Zeit außer den geschilderten "Sonderabgaben" unter besonderen Voraussetzungen auch andere Abgaben für verfassungsrechtlich zulässig gehalten (vgl. z.B. Beschluß vom 8. Juni 1988 - 2 BvL 9/85 und 3/86 -, BVerfGE 78, 249 ff - Fehlbelegungsabgabe als Abschöpfungsabgabe -; Urteil vom 23. Januar 1990 - 1 BvL 44/86 und 48/87 -, BVerfGE 81, 156 ff - Erstattungsabgabe -). Kennzeichnend für die Sonderabgabe in engeren Sinne dieser Rechtsprechung ist ihr Finanzierungszweck, während die anderen vom Bundesverfassungsgericht anerkannten Abgabearten jeweils anderen Zwecken dienten. Die Grundsätze für die Prüfung der Rechtmäßigkeit von Sonderabgaben sind zwar vom Bundesverfassungsgericht anhand der Prüfung von bundesrechtlichen Abgaben entwickelt worden. Die grundgesetzliche Garantiefunktion der Finanzverfassung und der Grundsatz der Abgabengleichheit gelten jedoch auch für die Länder, so daß die Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen auch von Sonderabgaben der Länder zu erfüllen sind (BVerfG, Beschluß vom 24. Januar 1995, a.a.O., S. 615). Ob eine Sonderabgabe vorliegt, beurteilt sich nach dem materiellen Regelungsgehalt der gesetzlichen Bestimmung, nicht nach deren Wortlaut. Hier scheidet eine Steuer aus, denn die Ausgleichsfinanzierungsumlage ist nicht - was für eine Steuer kennzeichnend ist - von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von allgemeinen Einkünften auferlegt. Auch um eine Gebühr oder einen Beitrag handelt es sich offensichtlich nicht. Die Ausgleichsfinanzierungsumlage dient einem Finanzierungszweck, nämlich der Finanzierung eines Ausgleichs der unterschiedlichen Belastungen, die durch Zahlungen gemäß § 92 Abs. 2 HWG bei den Zahlungspflichtigen entstehen. Eine reine Ausgleichsabgabe zum Ausgleich einer Belastung, die sich aus einer primär zu erfüllenden öffentlich-rechtlichen Pflicht ergibt, liegt nicht vor (vgl. dazu: BVerfG, Urteil vom 26. Mai 1981 - 1 BvL 56, 57, 58/78 -, BVerfGE 57, 139, 167 f. - Schwerbehindertenabgabe -; Urteil vom 6. November 1984 - 2 BvL 19, 20/83, 2 BvR 363, 491/83 -, BVerfGE 67, 256, 277 - Wohnungsbauförderungsabgabe -). Die einzelnen vom Bundesverfassungsgericht für Sonderabgaben aufgestellten Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen erfüllt die Ausgleichsfinanzierungsumlage. Ebenso wie das Verwaltungsgericht ist auch der Senat der Ansicht, daß die Umlage zur Verfolgung eines Sachzwecks dient, der über die reine Mittelbeschaffung für das Gemeinwesen hinausgeht. Dieser Zweck liegt - wie bereits erläutert - in der Finanzierung eines Ausgleichs der unterschiedlichen Belastungen, die bei den Trägern der öffentlichen Wasserversorgung und den Heilquelleneigentümern und -unternehmern durch die Ausgleichszahlungen gemäß § 92 Abs. 1 und 2 HWG in Verbindung mit § 19 Abs. 4 WHG an betroffene land- und forstwirtschaftliche Nutzungsberechtigte entstehen. Damit wird als Gestaltungsziel im Rahmen der gesetzgeberischen Sachkompetenz "Wasserhaushalt" verfolgt, daß möglichst alle Wasservorkommen - auch diejenigen mit geringer Ergiebigkeit - geschützt werden können. Dafür soll die Umlage wirtschaftliche Voraussetzungen schaffen (vgl. Änderungsantrag der Fraktionen der CDU und der F.D.P. zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Zweites Gesetz zur Änderung des HWG, LT-Drs. 12/53333, S. 6). Bei den durch § 92 Abs. 8 HWG zur Umlage Verpflichteten handelt es sich auch um eine homogene Gruppe im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das heißt um eine Gruppe, die durch eine gemeinsame in der Rechtsordnung oder in der gesellschaftlichen Wirklichkeit vorgegebene Interessenlage oder durch besondere gemeinsame Gegebenheiten von der Allgemeinheit und anderen Gruppen abgrenzbar ist (BVerfG, Urteil vom 10. Dezember 1980, a.a.O.). Diese Abgrenzbarkeit der Umlageverpflichteten ergibt sich daraus, daß sie die durch die in § 19 Abs. 2 WHG und § 92 Abs. 1 HWG erwähnten Anordnungen potentiell begünstigten Grundwasserförderer sind. Die Homogenität scheitert auch nicht etwa daran, daß zu den gemäß § 92 Abs. 2 HWG zur Ausgleichszahlung Verpflichteten weitere (juristische oder natürliche) Personen gehören könnten, die nicht umlagepflichtig gemäß § 92 Abs. 8 HWG wären. Die Annahme nämlich, daß auch "Private", die in entsprechend geschützten Wasser- oder Heilquellenschutzgebieten aufgrund eigener besonderer Rechte Grundwasser entnehmen - zu denken wäre etwa an Brauereien oder ähnliche Unternehmen -, nach § 92 Abs. 2 HWG zahlungspflichtig und damit nach § 92 Abs. 8 HWG refinanzierungsberechtigt wären, ohne umlagepflichtig zu sein, trifft nicht zu. Gemäß § 92 Abs. 2 HWG ist Voraussetzung für eine Ausgleichszahlungspflicht nämlich nicht nur die Entnahme von Grundwasser in besonders geschützten Gebieten, sondern auch, daß der Betreffende durch die ausgleichspflichtige Maßnahme "begünstigt" wird. Unter dieser Begünstigung ist nicht etwa eine rein faktische Begünstigung in dem Sinn zu verstehen, daß das entnommene Grundwasser sauberer ist. Vielmehr ist der Begriff des "Begünstigten" im Zusammenhang mit den Regelungen über die Festsetzung der Schutzgebiete in den §§ 19 WHG, 29 Abs. 1 und 47 Abs. 1 HWG zu sehen. Danach hat die Wasserbehörde bei der Festsetzung der Schutzgebiete auch den "Begünstigten" zu benennen. Begünstigter eines Wasser- oder Heilquellenschutzgebiets kann dabei niemand sein, zu dessen Gunsten ein Schutzgebiet gar nicht festgesetzt werden könnte, etwa weil er z.B. keine öffentliche Wasserversorgung oder keine Heilquelle betreibt. Diesem wüchse nur ein zufälliger Lagevorteil zu. "Begünstigter" kann deshalb nur derjenige sein, für den das Schutzgebiet nach den Voraussetzungen des § 19 WHG auch festgesetzt werden kann (vgl. dazu: Bickel, Kommentar zum HWG, 1987, § 25 Rdnr. 10). Damit kommt als potentiell ausgleichszahlungspflichtig - und refinanzierungsberechtigt - gemäß § 92 Abs. 2 HWG aber nur derselbe Personenkreis in Betracht, der auch nach § 92 Abs. 8 HWG umlagepflichtig ist. Inhomogen ist die Gruppe der Umlagepflichtigen auch nicht etwa deshalb - wie teilweise angenommen -, weil die belastete Gruppe letztlich nicht die Umlageverpflichteten, sondern die Allgemeinheit von Wasserverbrauchern seien. Diese - im Anschluß an den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 1994 zur Ausgleichsabgabe nach § 8 Drittes Verstromungsgesetz (- 2 BvR 633/86 -, BVerfGE 91, 186 ff. - Kohlepfennig -) vertretene - Argumentation greift nicht durch. Allein die Tatsache, daß die Umlage auf die Wasserpreise abgewälzt werden kann - was § 92 Abs. 8 Satz 10 HWG deklaratorisch klarstellt -, bewirkt nicht, daß die eigentlich belastete Gruppe die Wasserverbraucher sind. Dies würde nämlich sonst für alle Sonderabgaben im Bereich vom Vertrieb von Gütern oder Dienstleistungen gelten, da dort grundsätzlich die Möglichkeit der Abwälzung auf die Preise besteht. Gerade innerhalb der Sonderabgaben bilden die sogenannten Ausgleichsfinanzierungsabgaben aber eine wichtige Gruppe, wie das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich festgestellt hat. Bei diesen Abgaben sollen die eingenommenen Mittel Belastungen oder Vorteile innerhalb eines bestimmten Erwerbs- oder Wirtschaftszweiges ausgleichen (Urteil vom 6. November 1984, a.a.O., Seite 277). Davon, daß bei derartigen Abgaben auch die Möglichkeit der Abwälzung - je nach Marktlage - ganz oder teilweise auf den Verbraucher besteht, ohne daß dies die in Anspruch genommene Gruppe verändert, geht auch das Bundesverfassungsgericht aus (Beschluß vom 31. Mai 1990, a.a.O., S. 162). In seiner "Kohlepfennig"- Entscheidung vom 11. Oktober 1994 ist das Bundesverfassungsgericht davon nicht abgewichen, sondern hat vielmehr ausdrücklich an seinen vorher aufgestellten Grundsätzen zur Sonderabgabe festgehalten (a.a.O., S. 203). Im Unterschied zu den früher behandelten Ausgleichsfinanzierungsabgaben hat es allerdings bei der Abgabe nach dem Dritten Verstromungsgesetz festgestellt, daß nach dessen Zielsetzung, Regelungsgehalt und flankierenden Vorkehrungen diese Abgabe darauf angelegt war, daß der Endverbraucher sie zwingend zu tragen habe. Die Überwälzung der Abgabe war damit nicht nur eine marktabhängige Möglichkeit, sondern rechtlich vorbereitete und vorgegebene Regelungsfolge der Belastung. Als Belastungsgrund sah das Bundesverfassungsgericht nicht die unternehmerische Betätigung der Stromerzeugung oder Kohleverstromung, sondern die Nachfrage des Verbrauchers an (a.a.O., S. 204, 205). Diese Voraussetzungen liegen demgegenüber bei der Ausgleichsfinanzierungsumlage des § 92 Abs. 8 HWG nicht vor. Dort ist Belastungsgrund die wasserfördernde Tätigkeit der Träger der öffentlichen Wasserversorgung und der Eigentümer und Unternehmer von Heilquellen, nicht aber die Nachfrage des Wasserverbrauchers. Auch die vom Bundesverfassungsgericht im einzelnen dargelegten Anhaltspunkte dafür, daß das Dritte Verstromungsgesetz die Belastung des Verbrauchers als vom Gesetzgeber angestrebte Regelfolge vorsah, sind bei der Ausgleichsfinanzierungsumlage nicht ersichtlich. Sie soll unter den Trägern der öffentlichen Wasserversorgung und den Heilquellenbetreibern einen prozentualen Ausgleich der durch die Ausgleichszahlungen des § 92 Abs. 2 HWG hervorgerufenen Belastungen, die die einzelnen Unternehmen zeitlich und auch vom Umfang her unterschiedlich treffen, herstellen. Daß damit auch der Ausgleich der Wasserpreise für die Verbraucher in den unterschiedlichen Versorgungsgebieten einhergehen soll, ist vom Gesetzgeber ebenfalls angestrebt. Dies dient aber gerade auch zum Ausgleich besonderer Lagevorteile einzelner Wasserversorgungs- und Heilquellenunternehmen und ist den obengenannten typischen Ausgleichsfinanzierungsabgaben von ihrer Wirkungsweise her immanent (vgl. BVerfG, Urteil vom 6. November 1984, a.a.O., S. 277). Die umlagepflichtige Gruppe hat auch eine spezifische Beziehung (Sachnähe) zu dem mit der Umlageerhebung verfolgten Zweck, d.h. sie steht diesem Zweck näher als die Allgemeinheit der Steuerzahler und als andere Gruppen (vgl. zu diesem Merkmal: BVerfG, Urteil vom 10. Dezember 1980, a.a.O., S. 306; Beschluß vom 31. Mai 1990, a.a.O., S. 180). Der bereits mehrfach angesprochene Zweck der Ausgleichsfinanzierungsumlage liegt in dem Ausgleich der durch die Ausgleichszahlungen nach §§ 19 Abs. 4 WHG, 92 Abs. 2 HWG hervorgerufenen Belastungen. Zu diesem Zweck stehen die nach § 92 Abs. 8 HWG umlagepflichtigen Träger der öffentlichen Wasserversorgung sowie die Heilquellenbetreiber in einer spezifischen Beziehung, denn die von ihnen gebildete Gruppe umfaßt alle potentiell nach den genannten Bestimmungen zu Ausgleichszahlungen an land- und forstwirtschaftliche Grundstücksnutzer Verpflichteten. Zuletzt sieht der Senat - anders als das Verwaltungsgericht - auch das Merkmal der "gruppennützigen" Verwendung der Umlage als gegeben an. Dieses Merkmal verlangt, daß zwischen Belastung und Begünstigung durch eine Sonderabgabe eine sachgerechte Verknüpfung besteht (BVerfG, Urteil vom 1. Dezember 1980, a.a.O., S. 307; Beschluß vom 31. Mai 1990, a.a.O., S. 180). Das besagt allerdings nicht, daß das Abgabeaufkommen im Interesse jedes einzelnen Abgabepflichtigen verwendet werden muß. Es genügt vielmehr, wenn es überwiegend im Interesse der Gesamtgruppe verwendet wird. Dieses Interesse der Gesamtgruppe der Träger der öffentlichen Wasserversorgung und der Heilquellenbetreiber liegt in dem Ausgleich besonderer Standortvorteile bzw. -nachteile, die durch unterschiedlich strukturierte Wasservorkommen und Schutzgebiete hervorgerufen werden. So sollte sich die zeitliche Verzögerung bei der Ausweisung neuer bzw. Anpassung alter Schutzgebiete an die Verschärfung der Anforderungen in diesen Gebieten durch Beschränkung bestimmter, bisher zulässiger Nutzungen (Düngen, Gebrauch von Pflanzenschutzmitteln) nicht finanziell unterschiedlich auswirken (LT-Drs. 12/5333, a.a.O.). Die mit den unterschiedlichen Standortvorteilen verbundene Auswirkung auf die Wasserpreise hat der Gesetzgeber ebenfalls gesehen. Dies führt allerdings nicht dazu - wie es das Verwaltungsgericht angenommen hat -, daß das Merkmal der "Gruppennützigkeit" entfiele, da die Wasserversorgungsunternehmen und Heilquellenbetreiber sowieso ihre Belastungen an die Verbraucher weitergeben könnten. Gerade in den unterschiedlichen Preisen würde sich der Standortvorteil ohne die Ausgleichsfinanzierungsumlage nämlich auswirken. Im Interesse der A l l g e m e i n h e i t der hessischen Wasserverbraucher - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - liegt der Ausgleich der Belastungen, der auch die Wasserpreise ausgleichen kann, nicht. Denn für den Teil der Verbraucher, die von Versorgungsunternehmen beliefert werden, die mehr Ausgleichsfinanzierungsumlage zu zahlen haben, als sie nach § 92 Abs. 2 HWG als Ausgleichszahlungen zu zahlen hätten, dürfte die Erhebung der Ausgleichsfinanzierungsumlage eher zu höheren Wasserpreisen führen. Nur für den Teil der Verbraucher in den Gebieten, deren Wasserversorgungsunternehmen oder Heilquellenbetreiber aus der Ausgleichsfinanzierungsumlage Vorteile ziehen, wäre auch ein Vorteil bezüglich der Wasserpreishöhe wahrscheinlich. Wie bereits aber im Rahmen der Prüfung des Merkmals der "Homogenität" der Gruppe ausgeführt, hindert allein die Möglichkeit der Abwälzbarkeit einer Abgabe auf die Preise nicht deren Charakterisierung als zulässige Sonderabgabe. Gerade die sogenannten "Ausgleichsfinanzierungsabgaben" (vgl. BVerfG, Urteil vom 6. November 1984, a.a.O., S. 277) dienen im Sinne einer "erzwungenen Selbsthilfe" innerhalb der Gruppe dem Ausgleich besonderer Marktvorteile und können sich - je nach Markt sollen sie das sogar - auch über die Preise auswirken. Der "Gruppennützigkeit" der Ausgleichsfinanzierungsumlage läßt sich auch nicht entgegenhalten, die Umlage diene in Wahrheit nicht der Gruppe der Träger der öffentlichen Wasserversorgung und der Heilquelleneigentümer und -unternehmer, sondern den land- und forstwirtschaftlichen Nutzern, die Ausgleichsansprüche nach §§ 19 Abs. 4 WHG, 92 Abs. 1 und 2 HWG geltend machen können (vgl. dazu: Murswiek, a.a.O., S. 297 f.). Wie schon das Verwaltungsgericht im Rahmen der Prüfung des Merkmals der Sachnähe dargelegt hat, dürfen insofern zwei verschiedene gesetzgeberische Erwägungen nicht dergestalt miteinander verknüpft werden. Auf der einen Seite hat der Landesgesetzgeber in Hessen den bundesgesetzlich vorgegebenen Ausgleich für die durch besondere Anforderungen betroffenen land- und forstwirtschaftlichen Nutzer aus § 19 Abs. 4 WHG den durch diese Anforderungen "begünstigten" Grundwasserentnehmern gemäß § 92 Abs. 2 HWG als Zahlungspflichtigen zugewiesen. Die erst später aufgrund eines Änderungsantrags (LT-Drs. 12/5333) in den Gesetzentwurf der Landesregierung (LT-Drs. 12/4199) eingefügte Regelung des § 92 Abs. 8 HWG über die Ausgleichsfinanzierungsumlage betrifft dagegen eine Refinanzierung der den Zahlungspflichtigen entstandenen Belastungen in Höhe von 70 % (bei den Heilquellenbetreibern nunmehr 99 %). Das bedeutet, daß die Ausgleichszahlungspflicht des § 92 Abs. 2 HWG auch bei Wegfall des Absatzes 8 fortbestehen würde. Eine zwingende Verbindung besteht insofern nicht. Zweck der Umlage ist - wie bereits mehrfach dargelegt - die Finanzierung eines gewissen Ausgleichs der unterschiedlichen Belastungen der nach § 92 Abs. 2 HWG potentiell Zahlungsverpflichteten untereinander, nicht jedoch die Finanzierung der Zahlungspflicht aus § 92 Abs. 2 HWG gegenüber den land- und forstwirtschaftlichen Nutzern. Da somit die Ausgleichsfinanzierungsumlage die Anforderungen an eine zulässige Sonderabgabe erfüllt, bedeutet das auch, daß der Landesgesetzgeber in zulässiger Weise von seiner Sachkompetenz innerhalb des bundesgesetzlichen Rahmens bezüglich des Wasserhaushalts (Art. 75 Nr. 4 GG) Gebrauch gemacht hat. Auch einen Verstoß der Regelung über die Ausgleichsfinanzierungsumlage gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wie er teilweise vorgetragen worden ist, vermag der Senat nicht zu erkennen. So wird ein derartiger Verstoß darin gesehen, daß Wasserversorgungsunternehmen zur Ausgleichsfinanzierungsumlage herangezogen würden, gleichgültig ob sie Grundwasser aus Wasserschutzgebieten oder aus nichtgeschützten Gebieten entnähmen, so daß hier ohne sachlichen Grund Ungleiches gleich behandelt werde. Diese Argumentation berührt sich mit dem oben zum Merkmal der "Gruppenhomogenität" Ausgeführten. Die Ausgleichsfinanzierungsumlage wird allen potentiell nach § 92 Abs. 2 HWG Ausgleichszahlungspflichtigen auferlegt. Dieses Kriterium für die Gleichbehandlung genügt den Anforderungen des Gleichbehandlungsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 GG. Zwar beinhaltet dieser auch ein Verbot, ungleiche Sachverhalte ohne sachlichen Grund gleich zu behandeln. Dabei steht dem Gesetzgeber bei der Bestimmung des sachlichen Grundes jedoch ein weiter Spielraum offen. Er muß nicht die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung wählen. Vielmehr beinhaltet Art. 3 Abs. 1 GG ein Verbot einer w i l l k ü r l i c h e n Gleich- bzw. Ungleichbehandlung. Diese Schwelle überschreitet die Einbeziehung aller Träger der öffentlichen Wasserversorgung nicht. Auch gegen die Bestimmung der Höhe des Umlagefaktors für das Jahr 1990 durch den Antragsgegner auf 0,016 DM pro cbm geförderten Grundwassers hat der Senat bei der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung keine Bedenken. Der Antragsgegner hat dargelegt, daß diese Festlegung auf den Ergebnissen einer Umfrage bezüglich der Höhe der Ausgleichszahlungen und damit der Höhe möglicher Refinanzierungsansprüche beruht. Nach den inzwischen vorliegenden Ergebnissen scheint sich diese Höhe auch nicht als falsch erwiesen zu haben, wie die nur unwesentlich höhere Einstufung der folgenden Jahre zeigt. Da dem Antragsgegner bei der Bestimmung - wie dargelegt - zudem ein gewisser Einschätzungsspielraum zukommt und konkrete Anhaltspunkte für gravierende Fehler von den Betroffenen nicht vorgetragen worden sind, ist von der Richtigkeit der Faktorbestimmung auszugehen. Auch die Einzelberechnung des streitigen Umlagebetrags ist weder beanstandet worden, noch sind Fehler insoweit erkennbar. Deshalb ist der Beschluß des Verwaltungsgerichts abzuändern und auf die Beschwerde des Antragsgegners der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage kostenpflichtig (§ 154 Abs. 1 VwGO) abzulehnen. Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 (analog), 20 Abs. 3 Gerichtskostengesetz - GKG -. Dabei geht der Senat davon aus, daß in Eilverfahren bei der Ausgleichsfinanzierungsumlage die Hälfte des streitigen Betrages zugrundezulegen ist. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG). Die Antragstellerin - eine Gemeinde - ist Trägerin der öffentlichen Wasserversorgung in ihrem Gemeindegebiet. Sie begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 26. Februar 1992 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 18. Dezember 1992, mit dem sie für das Jahr 1990 zur Zahlung einer Ausgleichsfinanzierungsumlage nach § 92 Abs. 8 Hessisches Wassergesetz in der Fassung vom 22. Januar 1990 (GVBl. I S. 114) - HWG - veranlagt worden war. Das Verwaltungsgericht hat ihrem Begehren um einstweiligen Rechtsschutz stattgegeben. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners.