Urteil
5 N 378/95
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1995:0629.5N378.95.0A
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Entscheidungsgründe
Der Normenkontrollantrag ist zulässig (1.), hat aber keinen Erfolg (2.). 1. Der auf Überprüfung der Verpackungssteuersatzung der Antragsgegnerin vom 16. Dezember 1991 gerichtete Antrag ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Hessisches Ausführungsgesetz zur Verwaltungsgerichtsordnung - HessAGVwGO - statthaft, denn er zielt auf die Überprüfung von im Range unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften ab. Der Prüfungskompetenz steht dabei auch nicht gemäß § 47 Abs. 3 VwGO eine Prüfungskompetenz des Landesverfassungsgerichts entgegen, da Art. 132 der Verfassung des Landes Hessen - HV - dem Staatsgerichtshof nur die Entscheidung über die Vereinbarkeit von Gesetzen und Rechtsverordnungen, nicht aber von Satzungen mit der Verfassung vorbehält. Da es eine Ausschlußfrist für die Erhebung der Normenkontrollklage nicht gibt, ist es unschädlich, daß die Antragstellerin im Unterschied zu den Antragstellerinnen des Verfahrens 5 N 1202/92 ihren Antrag gegen die am 1. Juli 1992 in Kraft getretene Satzung erst am 6. Februar 1995 gestellt hat. Die Antragstellerin ist auch einem "Nachteil" im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ausgesetzt, denn bei ihr sind die Voraussetzungen des Steuertatbestandes (§§ 1 Abs. 1, 2 der Satzung) zumindest für einen Teil des von ihr zum Verzehr an Ort und Stelle abgegebenen Produktangebots erfüllt; unter den Beteiligten ist streitig, ob der Steuerbefreiungstatbestand des § 3 der Satzung zugunsten der Antragstellerin in sämtlichen Fällen der Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle greift, und ob die Antragstellerin deswegen - wie sie meint - überhaupt keine Verpackungssteuer zu zahlen hätte. Demzufolge ist die Antragstellerin dann auch verpflichtet, jeweils bis zum 15. Tage nach Ablauf eines Kalendervierteljahres eine Steuererklärung abzugeben und die Steuer zu entrichten (§ 5 Abs. 3 der Satzung). Ferner treffen sie Aufbewahrungs- und Aufzeichnungspflichten (§ 6) sowie Duldungspflichten im Rahmen der Nachprüfung der Steuererklärungen (§ 7). Gegenstand des Normenkontrollverfahrens ist auch § 3 der Satzung, weil diese Satzungsbestimmung - unabhängig davon, daß sich das Vorliegen der Voraussetzungen für diesen Steuerbefreiungstatbestand im jeweiligen Umfang lediglich zugunsten der Antragstellerin auswirken würde - in untrennbarem Zusammenhang mit den übrigen Satzungsregelungen steht und sich damit einer isolierten Betrachtung entzieht. 2. Der Normenkontrollantrag ist jedoch nicht begründet; die angegriffene Satzung erweist sich in formeller wie in materieller Hinsicht als rechtmäßig. In formeller Hinsicht ist die streitige Satzung nicht zu beanstanden. Sie wurde am 16. Dezember 1991 von der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Kassel beschlossen, am selben Tag durch den Magistrat ausgefertigt und in der Ausgabe der "HNA - Hessische/ Niedersächsische Allgemeine - Stadtausgabe Kassel -" vom 28. Dezember 1991 ordnungsgemäß veröffentlicht. Ausweislich ihres § 8 trat sie am 1. Juli 1992 in Kraft. Die Verpackungssteuersatzung hält auch der materiell-rechtlichen Überprüfung durch den Senat stand. Zwar fehlt es in vorliegendem Verfahren an einer förmlichen Bindung des Senats an die in seinem Vorlagebeschluß vom 15. Dezember 1992 im Verfahren 5 N 1202/92 (a.a.O.) vertretenen Rechtsauffassungen und an die hierauf ergangene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. August 1994 (- 8 N 1.93 -, a.a.O.), weil die Vorlage ein anderes Verfahren betraf und die Bindung nur in bezug auf die Beteiligten an jenem Verfahren eintritt. Der Senat sieht gleichwohl keinen Anlaß, die vorliegende Sache gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 oder 2 VwGO dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Entsprechend den Ausführungen in seinem Vorlagebeschluß vom 15. Dezember 1992 im Verfahren 5 N 1202/92, auf die zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug genommen wird (insbesondere Seite 18 ff. der Ausfertigung), und im daraufhin ergangenen Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. August 1994 (Seite 7 ff. der Ausfertigung) geht der Senat auch hier davon aus, daß es sich bei der von der Antragsgegnerin eingeführten kommunalen Verpackungssteuer in ihrer konkreten Ausgestaltung um eine (neue) örtliche, der Umsatzsteuer nicht gleichartige Verbrauchsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2a GG handelt, die die Antragsgegnerin allein auf der Grundlage der aus Art. 105 Abs. 2a GG in Verbindung mit § 7 Abs. 2 KAG erwachsenden finanzverfassungsrechtlichen Steuerkompetenz zulässigerweise einführen durfte, ohne zugleich eine Sachgesetzgebungskompetenz für den mit dieser (Lenkungs-)Steuer verfolgten außerfiskalischen Hauptzweck - hier: Abfallvermeidung - zu besitzen (zustimmend Schefold/Göcke, ZUR 1994, 311, Müller-Dehn, JZ 1995, 196; ablehnend Konrad, BB 1995, 1109; lediglich referierend Selmer, JuS 1995, 558 ; vor vorschnellen Schlußfolgerungen warnend Deubert, BayVBl. 1995, 280). Mit diesem Beschluß hat das Bundesverwaltungsgericht eine grundsätzliche Klärung der seinerzeit aufgeworfenen finanzverfassungs- und kompetenzrechtlichen Fragen herbeigeführt; dem folgt der Senat. Zwar gebietet § 47 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 VwGO neuerdings eine Vorlage auch dann, wenn der Verwaltungsgerichtshof in einem Normenkontrollverfahren von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts abweichen will (Gesetz vom 2. August 1993, BGBl. I S. 1442). Die Antragstellerin meint, das Bundesverwaltungsgericht habe sich mit seiner Auffassung, die Gemeinde bedürfe neben der - vom jeweiligen Land aufgrund Landesrechts übertragenen - finanzverfassungsrechtlichen Kompetenz aus Art. 105 Abs. 2b GG auch dann nicht zusätzlich der entsprechenden Sachgesetzgebungskompetenz, wenn der Hauptzweck der Steuererhebung nicht auf die daneben beabsichtigte Einnahmeerzielung, sondern auf Abfallvermeidung gerichtet sei, eindeutig in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gesetzt, wonach der Landes- bzw. Ortsgesetzgeber auf der Grundlage seiner Besteuerungskompetenz allenfalls außersteuerliche Nebenzwecke verfolgen dürfe (BVerfG, 10.5.1962 - 1 BvL 31/58 -, BVerfGE 14, 76, 30.10.1961, 1 BvR 833/59 -, BVerfGE 13, 181, 1.4.1971 - 1 BvL 22/67 -, BVerfGE 31, 8). Entgegen der Auffassung der Antragstellerin kann jedoch der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine eindeutige Vorgabe zu der Frage, was bei einem Auseinanderfallen von Steuer- und Sachgesetzgebungskompetenz bei steuerrechtlichen Regelungen zu gelten hat, in denen die sachregelnde Komponente im Vordergrund steht, gerade nicht entnommen werden, wie der Senat in seinem Vorlagebeschluß vom 15. Dezember 1992 näher ausgeführt hat (Seite 35 ff. der Ausfertigung). Andernfalls hätte es der Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht nicht bedurft. Diese Einschätzung teilt auch das Bundesverwaltungsgericht, das sich ersichtlich in Übereinstimmung mit der von der Antragstellerin aufgeführten verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung sieht (Seite 23 ff. der Ausfertigung), wenn es für ausschlaggebend nicht die - ohnehin nur schwer durchzuführende - Abgrenzung zwischen Haupt- und Nebenzweck hält, sondern auf das Kriterium der unmittelbaren, in erster Linie nach den Auswirkungen zu beurteilenden außerfiskalischen Sachregelung abstellt. Bei der Verpackungssteuer der Antragsgegnerin handelt es sich um eine Steuer im Sinne des Grundgesetzes, nämlich um (einmalige oder laufende) Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlichrechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einkünften allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Da der Zweck der Einnahmeerzielung neben den im Vordergrund stehenden außerfiskalischen Zwecken zumindest objektiv erreicht wird, wie der Blick auf die nach einer Gesamtwürdigung zu erwartenden tatsächlichen Erträge zeigt, lassen jene den Steuercharakter nicht entfallen; die Grenzen, jenseits derer die Abgabenerhebung in eine reine Verwaltungsfunktion mit Verbotscharakter umschlägt, sind nicht überschritten. Die als Verpackungssteuer bezeichnete Abgabe ist nach ihrem materiellen Gehalt auch nicht in Wahrheit als Sonderabgabe einzustufen, sondern sie ist Steuer im Rechtssinne, und zwar eine Verbrauchsteuer im Sinne des § 7 Abs. 2 KAG, der zur Erhebung einer solchen ermächtigt. Die notwendige "örtliche Radizierung" ist gegeben (kritisch Eschenbach, KStZ 1994, 5), weil die Erfüllung des Steuertatbestandes davon abhängig ist, daß Speisen und Getränke in nicht wiederverwendbaren Verpackungen zum Verzehr an Ort und Stelle verkauft werden, und sowohl die unmittelbaren Steuerwirkungen als auch die unmittelbaren außerfiskalischen Wirkungen der Steuererhebung auf das Gemeindegebiet beschränkt sind. Auch ist die streitige Verpackungssteuer keiner Bundessteuer gleichartig, insbesondere nicht der als Verkehrssteuer einzustufenden Umsatzsteuer, weil sich beide bezüglich des Steuergegenstands, des Steuermaßstabs und der Erhebungstechnik so erheblich unterscheiden, daß die wirtschaftlichen Auswirkungen trotz Ausschöpfens derselben Quelle wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit - nämlich des Einkommens bzw. seiner konsumtiven Verwendung - unterschiedlich sind. Einer neben die finanzverfassungsrechtliche Kompetenz tretenden Sachregelungskompetenz bedarf es solange nicht, als das Steuergesetz nicht in eine reine Verwaltungsfunktion mit Verbotscharakter umschlägt und - unter Mißbrauch der Form - in Wahrheit ausschließlich die entsprechende Sachregelung und nicht mehr die Einnahmeerzielung bezweckt; dies wäre der Fall, wenn der Steuer regelmäßig erdrosselnde Wirkung zukäme oder wenn das Steuergesetz in seiner konkreten Ausgestaltung - auch unterhalb des Umschlags "in eine reine Verwaltungsfunktion mit Verbotscharakter" (BVerfG, 17.7.1974 - 1 BvR 51/69 -, BVerfGE 38, 61) - einem unmittelbaren, gezielten sachlichen (hier abfallrechtlichen) Gebot oder Verbot nach Gewicht und Auswirkung gleichkäme, d.h. die Befolgung des außerfiskalischen Zwecks unausweichlich wäre. Eine Prüfung der Satzung unter kompetenzrechtlichen Gesichtspunkten am Maßstab des Art. 72 Abs. 1 GG in Verbindung mit § 14 des Abfallgesetzes vom 27. August 1986 (BGBl. I S. 1410) und der Verordnung über die Vermeidung von Verpackungsabfällen - VerpackVO - vom 12. Juni 1991 (BGBl. I S. 1234) scheidet damit wegen der Spezialität des als Kompetenzgrundlage ausreichenden Art. 105 Abs. 2a GG aus. Der Steuertatbestand ist in § 1 der Satzung - insbesondere auch hinsichtlich der örtlichen Begrenzung der Steuerwirkungen - hinreichend präzise umschrieben; soweit sich Fragen der Auslegung und Anwendung stellen - etwa im Zusammenhang mit dem Automatenverkauf -, berührt das nicht die normative Regelung als solche. Hierzu wird auf die folgenden Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen (S. 16 ff. der Ausfertigung), die sich der Senat zu eigen macht: "Infolge des Erfordernisses örtlicher Begrenzung dürfen jedoch Verpackungen steuerlich nicht erfaßt werden, in denen Waren in einer Weise "zum Mitnehmen" - insbesondere in verschlossenen Flaschen oder Dosen - verkauft werden, daß ihr Verbrauch ebenso wie der Verbrauch der Verpackung nicht mit hoher Sicherheit im örtlichen Bereich der steuererhebenden Gemeinde erfolgt. Auch in "Fast-Food-Restaurants" ist ein Verkauf "außer Haus" denkbar; deshalb müssen letztlich die Antragstellerinnen als Verkäufer nachprüfbar festhalten, ob ein solcher Verkauf oder ein Verkauf zum Verzehr an Ort und Stelle erfolgt. Da das Umsatzsteuergesetz für diese Arten von Verkäufen unterschiedlich hohe Steuersätze vorsieht, müssen die Antragstellerinnen hierfür ohnehin organisatorische Vorkehrungen treffen. Darauf verweist das Normenkontrollgericht zu Recht (Beschluß S. 28). Problematisch ist jedoch unter diesem Aspekt der Automatenverkauf, weil dort eine Registrierung der unterschiedlichen Zwecke nicht möglich ist. Automatenverkäufe sollen von der örtlichen Verbrauchsteuer - wie die Heranziehung der Antragstellerinnen zu 1) und 3) zeigt - erfaßt werden. Dies ist unbedenklich, wenn wegen der Eigenart der dort zu erwerbenden Getränke von einer generellen Zweckbestimmung zum Verzehr an Ort und Stelle ohne weiteres - wie z.B. bei Automaten, die Getränke in Einwegbechern anbieten - ausgegangen werden kann. Bei Automaten, die Dosen oder Flaschen ungeöffnet abgeben, ist eine solche Regelvermutung der Zweckbestimmung zu Lasten der Steuerschuldner jedoch unzulässig (vgl. zu den im Umsatzsteuerrecht entwickelten Kriterien: Eschenbach, KStZ 1994, 5 (9)). Denn dabei handelt es sich um transportfähige Waren, die keines sofortigen Konsums bedürfen (Küssner, a.a.O., S. 241 und 260; vgl. auch Tiedemann, DÖV 1990, 1 (3)). Ihre Erfassung dürfte mit Blick auf § 1 Abs. 1 der Satzung bei verfassungskonformer Anwendung unzulässig sein." Das tatsächliche Vorbringen der Antragstellerin begründet weder die Einschätzung, der angegriffenen Steuer komme erdrosselnde Wirkung zu, noch die Feststellung, die Antragstellerin sei deren außerfiskalischem Zweck in einer Art und Weise unausweichlich ausgeliefert, daß die Steuersatzung in Wahrheit einem unmittelbaren Verbot (hier: der Verwendung von Einwegmaterialien) gleichzustellen wäre. Die Satzungsregelungen sind auch im übrigen mit verfassungsrechtlichen Grundsätzen, namentlich mit den Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit), Art. 3 Abs. 1 GG (Gleichheitsgrundsatz) und Art. 14 Abs. 1 GG (Eigentum) vereinbar. Zunächst ist nichts dafür ersichtlich, daß der Verpackungssteuer generell eine e r d r o s s e l n d e W i r k u n g zugesprochen werden müßte, weil die davon erfaßten Steuerpflichtigen durch die Höhe der Steuer gehindert sein könnten, ihre Berufstätigkeit weiter auszuüben (vgl. hierzu BVerfG, 30.10.1961 - 1 BvR 833/59 -, BVerfGE 13, 181 (188 bis 190)). Dies würde voraussetzen, daß die Steuererhebung die Weiterführung entsprechender Gewerbebetriebe in aller Regel - und nicht nur in Einzelfällen - wirtschaftlich unmöglich macht und dadurch dem steuerlichen (Haupt) Zweck der Einnahmenerzielung geradezu zuwiderläuft (BVerfG, 1.4.1971 - 1 BvL 22/67 -, BVerfGE 31, 8 (23)). Dabei ist zunächst einmal der "Normalfall" eines Betriebes, der Speisen und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle abgibt (Gaststätten, Restaurants, Imbißstuben und -stände, Kantinen), in den Blick zu nehmen. Angesichts der einem solchen Betrieb offenstehenden Möglichkeiten der Substitution (Verwendung von Mehrweggeschirr und -besteck bzw. kompostierbaren Waffelverpackungen), der Umstrukturierung (z.B. Verzicht auf Portionsverpackungen) und der Abwälzung auf den Endverbraucher sowie deren Kombination erscheint es ausgeschlossen, daß die durch die Besteuerung verursachte Verteuerung generell zum wirtschaftlichen Ruin führt. Der Umstand, daß im Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin unter bestimmten Voraussetzungen eine Verpackungssteuer erhoben wird, erweist sich vielmehr als ein Faktor für das wirtschaftliche Unternehmen unter vielen, die bei der betrieblichen Kalkulation berücksichtigt werden müssen. Solche Faktoren bestehen an verschiedenen Orten in höchst unterschiedlicher Weise und sind auch sonst vielfältigen Veränderungen unterworfen. Dabei läßt der Senat offen, ob die von der Antragstellerin herausgestellten Unterschiede in der Betriebsform - Betrieb einer Schnellgaststätte (Fast-Food-Restaurant) auf Franchise-Basis im Rahmen der sogenannten "Systemgastronomie" (hier: McDonald's Deutschland) unter Anschluß an ein landes- oder gar weltweit agierendes Vertriebs- und Marketing-Konzept - es rechtfertigen könnten, dieser Gruppe ein eigenständiges Berufsbild zuzuerkennen und damit den Blickwinkel der Betrachtung, ob generell eine erdrosselnde Wirkung eintritt, auf sie zu verengen (verneint z.B. für Milchviehhaltung als bloßem Teil der umfassenden Betätigung als Landwirt, vgl. BVerfG, 28.11.1984 - 1 BvL 13/81 -, BVerfGE 68, 272 (281) m.w.N.; BVerwG, 24.3.1988 - 3 C 48.86 -, Buchholz 451.512 MGVO Nr. 4). Denn auch wenn man dies bejahte, fehlt es an der erdrosselnden Wirkung der Verpackungssteuersatzung. Auch solchen Betrieben stehen grundsätzlich die oben aufgezeigten Möglichkeiten der Substitution, Umstrukturierung und Abwälzbarkeit offen; die einem derartigen einheitlichen Marketing- Konzept angeschlossenen Betriebe sind auch sonst je nach Lage durchaus unterschiedlichen wirtschaftlichen Bedingungen und Vorgaben unterworfen, auf die sie - ebenso wie übrigens ihre im unmittelbaren Wettbewerb stehenden Konkurrenten, soweit es sich um Faktoren handelt, die alle treffen - mit ihrer konkreten Kalkulation reagieren müssen. Daß sie dazu grundsätzlich jedenfalls rechtlich in der Lage sind, ist aus der Stellungnahme des Direktors der Franchise-Abteilung von McDonald's Deutschland in der mündlichen Verhandlung deutlich geworden, der u.a. ausgeführt hat, daß es jedenfalls bezüglich der Verkaufspreise - schon aus kartellrechtlichen Gründen - keine rechtlichen Bindungen gebe, wenn sich die Franchise-Nehmer auch generell verpflichteten, sich an bestimmte Richtlinien - u.a. bezüglich der Verwendung und Gestaltung von Verpackungsmaterialien - zu halten. Für den von der Antragstellerin letztlich erhobenen Anspruch, ihre Marktpreise wegen dieser einheitlichen Konzeption und im Hinblick auf den von ihr angesprochenen Kundenkreis gleichsam "unangetastet" lassen zu dürfen, gibt es keine Rechtsgrundlage. Was die Antragstellerin selbst angeht, ist im übrigen darauf hinzuweisen, daß sie ihre Tätigkeit ersichtlich zu einem Zeitpunkt aufgenommen hat, in dem die Verpackungssteuersatzung der Antragsgegnerin bereits in Kraft war. Sie hat somit bei Betriebsaufnahme die mit der Verpackungssteuer verbundene mögliche Belastung "sehenden Auges" in Kauf genommen. Damit hätte sie diese noch viel eher als die Antragstellerinnen des Parallelverfahrens in ihre betriebliche Kalkulation einstellen können und müssen. Im übrigen kann die vorgelegte "Gewinn- und Verlustrechnung für die Jahre 1994 bis 1996" nicht als Beleg dafür dienen, daß allein die Verpackungssteuer den Betrieb zwangsläufig in die Verlustzone treibe. Denn es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern mit steigenden Umsatzerlösen zwingend eine ebenso prozentuale Steigerung der anzusetzenden Kosten in verschiedenen Bereichen verbunden sein sollte. Dies gilt insbesondere auch für die einkalkulierte Verpackungssteuer, weil deren Höhe sich ja nicht anteilig nach Umsätzen berechnet, sondern die Stückzahl der steuerpflichtigen Gegenstände maßgeblich ist. Im übrigen hängt der Umfang der Steuerpflicht wesentlich davon ab, in welchem Verhältnis der Verzehr an Ort und Stelle zum Verkauf außer Haus steht. Nach dem Vorbringen der Antragstellerseite ist die Betriebsform "Drive-In" - und gerade ein solches "McDrive" mit einem Autoschalter für den Außer-Haus-Verkauf führt die Antragstellerin - im Wachsen begriffen; es steht daher für die Zukunft zu erwarten, daß die Abgabe zum Verzehr an Ort und Stelle hinter dem "Außer-Haus-Verkauf" noch deutlicher zurückbleiben wird. Nach alledem kann auch nicht davon ausgegangen werden, die Steuersatzung käme in ihrer konkreten Ausgestaltung einem u n m i t t e l b a r e n , g e z i e l t e n s a c h l i c h e n (hier abfallrechtlichen) G e b o t o d e r V e r b o t nach Gewicht und Auswirkung gleich, d.h. die Befolgung des außerfiskalischen Zwecks sei gleichsam unausweichlich. Gegen die Gleichstellung mit einem gezielten Verbot spricht schon die Möglichkeit der Abwälzung der Steuer auf den Endverbraucher, die entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht zweifelhaft sein kann. Der Senat vermag schon der Behauptung der Antragstellerin, es gebe gleichsam eine zwangsläufige Preisobergrenze, jenseits der die von ihr als "Systemgastronomin" angebotenen Speisen und Getränke von dem angesprochenen Kundenkreis überhaupt nicht mehr abgenommen würden, nicht zu folgen. Erst recht gilt dies, wenn man die Anbieter von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle generell in den Blick nimmt. Ein gezieltes sachliches Verbot liegt auch nicht wegen eines völligen Ertragsausfalls vor. Zwar werden Mechanismen zur Steuerverminderung oder -vermeidung schon aus wirtschaftlichen Gründen immer entwickelt werden - und vorliegend zeigt z.B. die Satzung selbst in § 3 einen solchen Weg auf -, jedoch wird dies nicht hundertprozentig gelingen (vgl. dazu, daß dies aus ökonomischer Sicht in Verfolgung des Ziels, den gesellschaftlich optimalen Umweltschutz zu verwirklichen und nicht den maximalen, auch gar nicht gelingen s o l l , Röck, ZKF 1995, 146). Dies wird belegt durch den Umstand, daß sich die bei der Antragsgegnerin angemeldeten bzw. von ihr festzusetzenden jährlichen Steuern in einer Größenordnung bewegen, die - im Vergleich zur jährlichen Einnahme aus anderen sogenannten "gemeindlichen Bagatellsteuern" - nicht als unerheblich bezeichnet werden kann. Diese Bewertung wird auch nicht durch die Vorschrift des § 3 der Satzung in Frage gestellt, der diejenigen Steuergegenstände von der Verpackungssteuer befreit, die vom Steuerschuldner am Ort der Abgabe zurückgenommen und einer stofflichen Verwertung außerhalb der öffentlichen Abfallentsorgung zugeführt werden, wobei Rücknahme und stoffliche Verwertung auf Verlangen nachzuweisen sind. Der Satzungsgeber ist ersichtlich nicht davon ausgegangen, daß sämtliche potentiellen Steuerschuldner sofort die Erfüllung des Steuertatbestandes hätten abwenden können und wollen; vielmehr sollte mit diesem Steuerbefreiungstatbestand, der auf Initiative des Haupt- und Finanzausschusses zurückgeht, in besonderer Weise den im Satzungsverfahren an die Antragsgegnerin herangetragenen Bedenken von Seiten der Automatenaufsteller Rechnung getragen werden. Aus dem Einfügen dieses Steuerbefreiungstatbestandes kann somit nicht der Schluß gezogen werden, es habe von Anfang an in Wahrheit keinerlei Einnahmeerzielungsabsicht bestanden. Die angegriffene Verpackungssteuersatzung der Antragsgegnerin berührt die Schutzbereiche jedenfalls von Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG; auf diese Grundrechte kann sich die Antragstellerin unabhängig von ihrer Rechtsform grundsätzlich auch berufen (Art. 19 Abs. 3 GG; siehe Nachweise aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei Leibholz/Rinck/Hesselberger, GG, Art. 19 Rdnr. 192, 201, 203). Ob steuerliche Zugriffe geeignet sind, zugleich auch den Schutzbereich des Art. 14 GG zu tangieren - nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts schützt Art. 14 GG das Vermögen nicht gegen Eingriffe durch Auferlegung von Geldleistungspflichten; diese lassen die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes grundsätzlich unberührt (vgl. Leibholz/Rinck/Hesselberger, a.a.O., Art. 14 Rdnr. 371 mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts) -, kann vorliegend im Ergebnis dahinstehen (vgl. die Nachweise für eine "im Vordringen begriffene" bejahende Auffassung bei F. Kirchhof, Grundriß des Abgabenrechts, 1991, Rdnr. 47). Denn jedenfalls hat die Antragsgegnerin die Grenzen zulässiger Regelungen in Bezug auf keine der angeführten Grundrechtsbestimmungen überschritten. Bei der notwendigen Grenzziehung ist dem Umstand Rechnung zu tragen, daß Prüfungsgegenstand eine Abgabennorm ist, die die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer finanzverfassungsrechtlichen Kompetenz erlassen hat; als Folge davon steht der Antragsgegnerin unter allen Grundrechtsaspekten ein weitgehendes Gestaltungsermessen zu. Der a l l g e m e i n e G l e i c h h e i t s s a t z des Art. 3 Abs. 1 GG, nach dem der Gesetzgeber gehalten ist, gleiche Sachverhalte gleich und ungleiche Sachverhalte entsprechend ihrer Eigenart verschieden zu behandeln, ist nicht verletzt. Der Steuergesetzgeber hat bei der Erschließung von Steuerquellen eine weitgehende Gestaltungsfreiheit, die allein durch den aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleiteten Grundsatz der Steuergerechtigkeit gebunden ist. Dieser ist nicht verletzt, soweit finanzpolitische, volkswirtschaftliche, sozialpolitische oder steuertechnische Erwägungen die Verschiedenbehandlung motivieren. Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers endet erst dort, wo die Gleich- oder Ungleichbehandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo also kein einleuchtender Grund mehr für die Gleich- oder Ungleichbehandlung besteht. Nur die Einhaltung dieser äußersten Grenzen der gesetzgeberischen Freiheit (Willkürverbot) ist vom Gericht nachzuprüfen, nicht aber, ob der Gesetzgeber im Einzelfall die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Lösung gefunden hat (vgl. BVerfG, 12.10.1978 - 2 BvR 154/74 -, BVerfGE 49, 343 (360 f.) m.w.N.). Dieser Maßstab gilt für die normsetzende Exekutive entsprechend, wobei allerdings ihr Gestaltungsspielraum zusätzlich durch den von der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage gesetzten Rahmen beschränkt ist (vgl. BVerfG, 26.2.1985 - BvL - 17/83 -, BVerfE 69, 150 (160)). Der Gleichheitsgrundsatz beansprucht Geltung nur gegenüber dem nach der Kompetenzordnung zuständigen Träger öffentlicher Gewalt. Ebenso wie die Länder nur in ihrem Bereich verpflichtet und dazu rechtlich in der Lage sind, den Gleichheitsgrundsatz zu wahren, gilt dies in gleicher Weise für die Gemeinden. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz kann ihnen nur dann vorgeworfen werden, wenn die zu vergleichenden Sachverhalte ihrer Zuständigkeit unterliegen und daher in bestimmter gleichheitsgemäßer Weise geregelt werden können (vgl. hierzu BVerfG, 21.12.1966 - 1 BvR 33/64 -,BVerfGE 21, 54 (68), BVerfG, 12.5.1987 - 2 BvR 1226/83, 101, 313/84 -, BVerfGE 76, 1 (73)). Da die Antragsgegnerin sowohl bei der Auswahl der zu erschließenden Steuerquellen wie der Steuerobjekte an die engen Vorgaben der §§ 7 Abs. 2 KAG, Art. 105 Abs. 2a GG gebunden ist - hiernach ist sie lediglich befugt, örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern zu erheben - bedingt das Erfordernis der örtlichen Radizierung, daß an einen Vorgang im Gebiet der steuererhebenden Gemeinde angeknüpft und sichergestellt werden muß, daß die unmittelbaren Wirkungen auf das Gemeindegebiet beschränkt sind. Dem hat die Antragsgegnerin durch Aufnahme des Merkmals "Verzehr an Ort und Stelle" normativ hinreichend Rechnung getragen. Deshalb erscheint der Hinweis der Antragstellerin auf einen angeblichen Gleichheitsverstoß durch Nichteinbeziehung derjenigen, die im Bereich der Stadt Kassel ebenfalls Speisen und Getränke an Endverbraucher in Einwegverpackungen abgeben (Einzelhandel), bereits unter diesem Aspekt nicht tragfähig. Auch die Menge der von der Satzung erfaßten Einwegmaterialien im Vergleich mit der Menge der im Gebiet der Antragsgegnerin verbrauchten, aber der Steuer nicht unterliegenden Einwegmaterialien kann kein Kriterium sein, von dem die rechtliche Zulässigkeit der Besteuerung abhängt. Im Rahmen der Verfolgung des außerfiskalischen Hauptzwecks der Abfallvermeidung stellt die Erfassung jeder - auch für sich genommen geringen - Menge ein sachliches Kriterium im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG dar. Zudem liegt ein Unterschied zur Benutzung von Einwegmaterialien an anderer Stelle darin, daß sich die Verwendung von Einweggeschirr- und -besteckteilen beim Verzehr an Ort und Stelle im Ergebnis als Verpackungsaufwand darstellt, der sich - anders als vielfach bei der Abgabe an den Endverbraucher im Einzelhandel oder im "Außer-Haus-Verkauf" - insbesondere nicht mit zwingenden hygienischen Gründen rechtfertigen und der sich im Regelfall in einfacher und zumutbarer Weise vermeiden ließe, der also gleichsam "unnötig" ist. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin schränkt die Erhebung der Verpackungssteuer auch d i e B e r u f s f r e i h e i t nicht unzulässig ein. Regelungen der Berufsausübung sind statthaft und bleiben im Rahmen des dem Gesetzgeber durch Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG eingeräumten Regelungsauftrags, wenn sie durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt werden, wenn die gewählten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und auch erforderlich sind und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt wird. Das Grundgesetz läßt dem Gesetzgeber im Zusammenhang mit Berufsausübungsregelungen ein erhebliches Maß an Freiheit und räumt ihm bei der Festlegung der zu verfolgenden Zwecke eine ebenso weite Gestaltungsfreiheit wie bei der Bestimmung wirtschaftspolitischer Ziele ein. Seine Gestaltungsfreiheit ist noch weiter, wenn die beanstandete Regelung keinen unmittelbar berufsregelnden Charakter hat (BVerfG, 15.12.1987 - 1 BvR 563, 582/885, 974/86 und BvL 3/86 -, BVerfGE 77, 308 (332) m.w.N., ständige Rechtsprechung; siehe ferner BVerfG, 17.7.1974 - 1 BvL 51, 160, 285/69, 1 BvL 16, 18, 26/72 -, BVerfGE 38, 61 (85 ff.)). Deswegen kommt eine Verletzung des Art. 12 Abs. 1 GG durch eine Steuer nur in Betracht, wenn die Steuer "ihrer objektiven Gestaltung und Höhe nach den von den Betroffenen gewählten Beruf in aller Regel wirtschaftlich unmöglich macht" (BVerfG, 8.12.1970 - 1 BvR 95/68 -, BVerwGE 29, 327 (333 ff.)). Die angegriffene Satzung betrifft zwar die steuerpflichtigen Gewerbetreibenden mittelbar in ihrer Berufsausübung; diese - sich im wesentlichen auf die Ertragssituation bzw. die Gestaltung der Betriebsstruktur auswirkende - Regelung ist aber durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt, dient sie doch der im Interesse aller Einwohner von Kassel liegenden Abfallvermeidung. Der Senat hält an seiner bereits im Vorlagebeschluß im Parallelverfahren 5 N 1202/92 vertretenen Auffassung fest, daß die Gemeinwohlrechtfertigung der Verpackungssteuer angesichts der unstreitig in mehrfacher Hinsicht umweltschädlichen und deponieraumverbrauchenden Verpackungsmüllmengen keiner näheren Darlegung bedarf. Bei Betrieben wie dem der Antragstellerin waren dies früher nach eigenen Angaben ca. jeweils 60 t pro Jahr; auch wenn sich diese Menge aufgrund der zwischenzeitlich bereits ergriffenen Umstrukturierungs- und Vermeidungsstrategien deutlich verringert haben dürfte und sich künftig angesichts veränderter Unternehmensstrategien (vgl. Berichte in Hessische/Niedersächsische Allgemeine vom 23.6. und 24.6.1995, in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 23.6.1995 und in der Frankfurter Rundschau vom 26.6.1995) noch weiter verringern sollte, verbleiben keineswegs völlig unerhebliche Mengen, zumal nicht nur der Betrieb der Antragstellerin, sondern alle diejenigen Betriebe im Stadtgebiet der Antragsgegnerin zu betrachten sind, die Speisen und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle abgeben. Eindeutig unmöglich gemacht wird der Betrieb der Antragstellerin - wie bereits ausgeführt - keinesfalls. Nach alledem respektiert der steuerliche Zugriff entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch die vom Gesetzgeber zur Bestimmung von Inhalt und Schranken des E i g e n t u m s (Art. 14 Abs. 1 GG) gezogenen Grenzen; diese wären erst dann überschritten, wenn die Steuer die Betroffenen übermäßig belastete und sie grundlegend in ihren Vermögensverhältnissen beeinträchtigte. Davon kann aber nach dem vorstehend Ausgeführten keine Rede sein. Anhaltspunkte für einen Verstoß der angegriffenen Verpackungssteuer gegen originäres oder sekundäres Recht der Europäischen Gemeinschaften hat die Antragstellerin weder detailliert vorgetragen noch sind sie für den Senat sonst ersichtlich; deshalb braucht der Frage nicht weiter nachgegangen zu werden, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 177 EG-Vertrag oder jedenfalls nach § 47 Abs. 5 VwGO an das Bundesverwaltungsgericht angezeigt sein könnte (so die Antragsteller in den bei dem Senat anhängigen Normenkontrollverfahren 5 N 589/95 und 5 N 684/95, die die Frankfurter Verpackungssteuersatzung betreffen). Als dem Abgabenrecht zuzurechnende steuerrechtliche Vorschrift wäre die Verpackungssteuersatzung der Antragsgegnerin in erster Linie an Art. 95 EG-Vertrag zu messen, der als Sondervorschrift für etwaige Diskriminierungen mittels inländischer Abgaberegelungen den Regelungen der Art. 30 und 59 EG-Vertrag vorgeht (vgl. Lux in Lenz (Hrsg), EG-Vertrag, Kommentar, 1994, Art. 30 Rdnr. 4) und insbesondere auch indirekte Steuern wie die besonderen Verbrauchsteuern erfaßt (vgl. Klein/Wolffgang in Lenz, a.a.O., Art. 95 Rdnr. 18 m.w.N. aus der Rechtsprechung des EuGH). Nach Art. 95 Abs. 1 EG-Vertrag erheben die Mitgliedstaaten auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten weder unmittelbar noch mittelbar höhere inländische Abgaben gleich welcher Art, als gleichartige inländische Waren unmittelbar oder mittelbar zu tragen haben. Selbst wenn man davon ausginge, daß sich die Erhebung einer kommunalen Verpackungssteuer im Verhältnis zu aus anderen Mitgliedstaaten eingeführtem Einweggeschirr und -besteck als eine - allerdings nicht den Hersteller oder Importeur treffende - Abgabe auf diese Waren darstellte, würde gegen das Ziel dieser Vorschrift, die vollkommene Wettbewerbsneutralität der inländischen Besteuerung für inländische und eingeführte Erzeugnisse sicherzustellen (EuGH, 27.2.1980 - Rs 168/78 -, Slg. 1980, 347, 7.11.1989 - Rs 323/87 -, Slg. 1989, 2275) schon deswegen nicht verstoßen, weil die Steuer auf alle dem Steuertatbestand unterfallenden Steuergegenstände in gleicher Höhe völlig unabhängig von deren Herstellungsort erhoben wird. Soweit man daneben gleichwohl die Anwendung des Art. 30 EG- Vertrag - danach sind mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung unbeschadet der nachstehenden Bestimmungen zwischen den Mitgliedstaaten verboten, wobei nach der Rechtsprechung des EuGH eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung jede Maßnahme ist, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern - im Grundsatz überhaupt in Erwägung ziehen wollte, wäre zum einen darauf zu verweisen, daß eine mit Art. 95 EG-Vertrag in Einklang stehende Steuer schwerlich nach Art. 30 verboten sein kann (vgl. Matthies in Grabitz, Kommentar zum EWG-Vertrag, Stand: Dezember 1994, Art. 30, Rdnr. 48). Zum anderen hat sich der Europäische Gerichtshof - nachdem sich "die Wirtschaftsteilnehmer immer häufiger auf Art. 30 EWGV berufen, um jedwede Regelung zu beanstanden, die sich als Beschränkung ihrer geschäftlichen Freiheit auswirkt, auch wenn sie nicht auf Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten gerichtet ist" - zu einer Überprüfung und Klarstellung seiner Rechtsprechung auf diesem Gebiet veranlaßt gesehen, die zunächst von einer äußersten Reichweite dieser Bestimmung gekennzeichnet war. Er hat entschieden, daß entgegen der bisherigen Rechtsprechung die Anwendung nationaler Bestimmungen, die bestimmte Verkaufsmodalitäten beschränken oder verbieten, auf Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten nicht geeignet ist, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten im Sinne des Urteils Dassonville (EuGH, 11.7.1974 - Rs 8/74 -, Slg. 1974, 837 = NJW 1975, 515) unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern, sofern diese Bestimmungen für alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gelten, die ihre Tätigkeit im Inland ausüben, und sofern sie den Absatz der inländischen Erzeugnisse und der Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten rechtlich wie tatsächlich in gleicher Weise berühren; seien diese Voraussetzungen erfüllt, sei die Anwendung derartiger Regelungen auf den Verkauf von Erzeugnissen aus einem anderen Mitgliedstaat, die den von diesem Staat aufgestellten Bestimmungen entsprechen, nicht geeignet, den Marktzugang für diese Erzeugnisse zu versperren oder stärker zu behindern, als sie dies für inländische Erzeugnisse tun (EuGH, 24.11.1993 - Rs 267/91 und Rs 268/91 -, NJW 1994, 121). Die Bedeutung des Umstandes, daß eine Regelung (z.B. bestimmter Verkaufsmodalitäten) für alle ihr Unterworfenen unabhängig von der Herkunft der betroffenen Waren gilt, wurde in einer weiteren Entscheidung betont (EuGH, 15.12.1993 - Rs 292/92 -, NJW 1994, 781 ). Abgesehen davon, daß die Verpackungssteuersatzung der Antragsgegnerin die Verwendung von Einweggeschirr und -besteckteilen völlig unabhängig von deren Herkunft nur bei einer ganz bestimmten Art der Verwendung ("Abgabe zum Verzehr an Ort und Stelle") - und lediglich begrenzt auf das Stadtgebiet der Antragsgegnerin - trifft, stehen die von der Antragsgegnerin damit verfolgten Zielsetzungen auch in Einklang mit von der Europäischen Gemeinschaft verfolgten Zielen (vgl. z.B. Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle vom 20.12.1994, ABlEG Nr. L 365 vom 31.12.1994, S. 10, nach der u.a. "die beste Art, Verpackungsabfall zu vermeiden, die Verringerung der Gesamtmenge an Verpackungen ist" und unter die auch "Einwegartikel" fallen, die zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung und zur Darbietung von Waren dienen). Soweit in diesem Zusammenhang die den freien Dienstleistungsverkehr regelnden Vorschriften der Art. 59 ff. EG-Vertrag in den Blick genommen werden und die Verpackungssteuersatzung der Antragsgegnerin unter dem Gesichtspunkt der möglichen Behinderung des Austausches von Franchise-Dienstleistungen gewürdigt wird, entnimmt der Senat dem mündlichen Vortrag der Antragstellerin in der Verhandlung - der Anforderung des Senats um Vorlage eines solchen Franchise-Vertrags ist die Antragstellerin nicht nachgekommen -, daß die Verträge für die in der Bundesrepublik Deutschland nach dem McDonald's-System tätigen Unternehmen mit der in München ansässigen McDonald's Deutschland Inc. abgeschlossen werden; hierbei handelt es sich um die Zweigniederlassung einer Corporation nach dem Recht des Staates Delaware/USA, Sitz Wilmington, Delaware/USA. Danach ist schon der notwendige gemeinschaftsrechtliche Bezug im Verhältnis zu der Antragstellerin nicht zu erkennen. Der vorliegende Normenkontrollrechtsstreit gibt keinen Anlaß, eine verbindliche Interpretation des Steuerbefreiungstatbestandes des § 3 der Satzung vorzunehmen und gleichsam abstrakt verschiedene von der Antragstellerin unterbreitete bzw. zwischen den Verfahrensbeteiligten streitige Sachverhalte daraufhin zu überprüfen, ob die Antragsgegnerin bei Vorliegen der entsprechenden Umstände gehalten wäre, Steuerbefreiungen zu gewähren. Dies gilt insbesondere für die Frage, ob mit der Einbeziehung bestimmter von der Antragstellerin verwandter Verpackungen in das System "Duales System Deutschland" (DSD) nachgewiesen ist, daß diese Steuergegenstände "vom Steuerschuldner am Ort der Abgabe zurückgenommen und einer stofflichen Verwertung außerhalb der öffentlichen Abfallversorgung zugeführt werden". Da - wie der Vortrag der Beteiligten zeigt - eine Vielzahl von unterschiedlichen Lebenssachverhalten denkbar ist und die jeweiligen Umstände des konkreten Sachverhalts eine wesentliche Rolle spielen (z.B. Organisation der Sammlung und Verwertung, Wahrung der Sortenreinheit, Verschmutzungsgrad etc.), erachtet es der Senat nicht für tunlich, an dieser Stelle gleichsam als Rechtsgutachter tätig zu werden und den Beteiligten Handlungsanweisungen für ihr künftiges Verhalten zu geben. Die Auslegung dieser Vorschrift muß vielmehr dem jeweiligen konkreten Verfahren um die Berechtigung der Steuererhebung dem Grunde und der Höhe nach vorbehalten bleiben. Für die Entscheidung im vorliegenden Normenkontrollverfahren ist die Feststellung ausreichend, daß auch diese Norm, zumal sie eine die potentiellen Steuerpflichtigen begünstigende Regelung enthält, indem sie ihnen eine weitere Möglichkeit zur Steuervermeidung eröffnet, der rechtlichen Überprüfung standhält. Das von der Antragstellerin ebenfalls gerügte Steueranmeldeverfahren (§ 5 Abs. 3 der Satzung) ist nach Auffassung des Senats rechtmäßig; die entsprechende Vorschrift ist nicht zu beanstanden. Ein derartiges Steueranmeldeverfahren (§§ 150 Abs. 1 Satz 2, 167 AO 1977) kann in Hessen für Kommunalabgaben durch Satzung vorgeschrieben werden, obwohl § 168 AO 1977 in § 4 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG nicht für anwendbar erklärt worden ist (vgl. Hess.VGH, 27.3.1995 - 5 TH 234/92 -, mit ausführlicher Begründung zur entsprechenden Regelung in einer kommunalen Spielapparatesteuersatzung). Da damit insgesamt die Angriffe der Antragstellerin gegen die Verpackungssteuersatzung der Antragsgegnerin nicht durchgreifen, ist der Antrag abzulehnen. Die Antragstellerin hat gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Mit am 6. Februar 1995 eingegangenem Schriftsatz ihres Bevollmächtigten wendet sich die Antragstellerin gegen die Satzung über die Erhebung einer Verpackungssteuer in Kassel, die von der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Kassel am 16. Dezember 1991 beschlossen, in der örtlichen Presse am 28. Dezember 1991 amtlich bekanntgemacht und zum 1. Juli 1992 in Kraft gesetzt worden ist. Die Satzung hat folgenden Wortlaut: § 1 Steuererhebung, Steuergegenstand (1) Die Stadt Kassel erhebt nach Maßgabe der folgenden Vorschriften auf nicht wiederverwendbare Verpackungen und nicht wiederverwendbares Geschirr eine Steuer, sofern Speisen und Getränke darin zum Verzehr an Ort und Stelle verkauft werden. (2) Nicht wiederverwendbar im Sinne von Abs. 1 sind Einwegdosen, -flaschen und sonstige -behältnisse, Einwegbecher und -geschirr. § 2 Steuerschuldner Zur Entrichtung der Steuer ist der/die Endverkäufer/in von Speisen und Getränken nach § 1 verpflichtet. § 3 Steuerbefreiung (1) Von der Verpackungssteuer sind die Steuergegenstände befreit, die vom Steuerschuldner am Ort der Abgabe zurückgenommen und einer stofflichen Verwertung außerhalb der öffentlichen Abfallentsorgung zugeführt werden. (2) Die Rücknahme und stoffliche Verwertung sind von dem/der Steuerpflichtigen auf Verlangen nachzuweisen. § 4 Steuersatz und Bemessungsgrundlage Die Steuer beträgt für a) jede(s) Einwegdose, -flasche, -becher und sonstiges -behältnis 0,40 DM b) jedes Einweggeschirr 0,50 DM c) jedes Einwegbesteckteil 0,10 DM § 5 Entstehung, Festsetzung und Fälligkeit (1) Die Steuerschuld entsteht im Zeitpunkt des Verkaufs von Speisen und Getränken nach § 1. (2) Besteuerungszeitraum ist das Kalendervierteljahr. Sofern die zu erwartende Steuerschuld den Betrag von 200,00 DM je Kalendervierteljahr nicht übersteigt, kann der Besteuerungszeitraum auf Antrag auf das Kalenderjahr verlängert werden. (3) Der/Die Steuerpflichtige hat bis zum 15. Tage nach Ablauf des Besteuerungszeitraums dem Magistrat (Kassen- und Steueramt) eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen und die Steuer zu entrichten. Ein Steuerbescheid ist nur dann zu erteilen, wenn die Steuerschuld abweichend von der Erklärung festzusetzen ist. (4) Der Magistrat (Kassen- und Steueramt) kann die Steuerschuld schätzen und aufgrund der Schätzung einen Steuerbescheid erteilen, wenn der/die Steuerpflichtige die ihm/ihr obliegenden Pflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erfüllt. (5) Sofern ein Steuerbescheid erteilt wird, ist die festgesetzte Steuer innerhalb von 10 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides zu entrichten. § 6 Aufbewahrungs- und Aufzeichnungspflichten (1) Der/die Steuerpflichtige hat Aufzeichnungen, Belege und Schriftstücke über Warenbezug und -verkauf zur Einsicht bereitzuhalten. (2) Sofern die Aufzeichnungen, Belege und Schriftstücke Art und Zahl der der Besteuerung nach dieser Satzung unterliegenden Verpackungsarten nach § 1 nicht ausweisen, hat der/die Steuerpflichtige sie durch entsprechende Hinweise zu ergänzen. § 7 Steueraufsicht und Prüfungsvorschriften Der Magistrat (Kassen- und Steueramt) ist berechtigt, jederzeit zur Nachprüfung der Steuererklärungen und zur Festsetzung von Steuertatbeständen nach dieser Satzung die Geschäftsräume des Steuerschuldners/der Steuerschuldnerin zu betreten und Geschäftsunterlagen einzusehen. § 8 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01. Juli 1992 in Kraft. Kassel, 16.12.1991 Mit dieser Satzung, die auf die §§ 1, 2 und 7 des Gesetzes über kommunale Abgaben - KAG - sowie §§ 5, 50 und 51 Nr. 6 Hessische Gemeindeordnung - HGO - gestützt ist, wird ausweislich der Begründung der Magistratsvorlage das Ziel verfolgt, einen wirksamen Beitrag zur Vermeidung von Abfällen zu leisten und zugleich die Einnahmesituation der Stadt Kassel zu verbessern. Durch eine spürbare Versteuerung der in Einwegverpackungen abgegebenen Speisen und Getränke solle die Entscheidung des Käufers unterstützt werden, Waren in Mehrwegbehältnissen zu bevorzugen. Eine Schätzung des Steueraufkommens, das zunächst auf 0,1 Millionen DM jährlich veranschlagt wurde, sei mangels vergleichbarer Erfahrungswerte nur ansatzweise möglich. Der Befreiungstatbestand des § 3 wurde erst im Laufe des Satzungsverfahrens auf Anregung des Haupt- und Finanzausschusses eingefügt. Die Antragstellerin betreibt seit 1994 als Franchise-Nehmerin der Firma McDonald's Deutschland Inc. im Stadtbereich der Antragsgegnerin ein McDonald's-Schnellrestaurant auf der Grundlage eines sogenannten "Pachtmodells". Der Betrieb verfügt neben den normalen Restaurant-Räumen über einen Autoschalter für den Außer- Haus-Verkauf. Vom Umsatz entfällt nach Angaben der Antragstellerin bisher etwa je die Hälfte auf den Verzehr im Restaurant und auf den Verkauf außer Haus. Nach Auffassung der Antragstellerin ist die angegriffene Satzung nichtig; sie verstoße in mehrfacher Hinsicht gegen verfassungsrechtliche Anforderungen. Ungeachtet der vom Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 19. August 1994 (- 8 N 1.93 -, NVwZ 1995, 59 = DVBl. 1995, 58 = DÖV 1995, 151 = UPR 1995, 30 = GemHH 1995, 38 = ZUR 1994, 311) zu der Vorlage des Senats im Parallelverfahren - 5 N 1202/92 - (KStZ 1993, 147 = HSGZ 1993, 251 = GemHH 1994, 136 = ZUR 1993, 123) vertretenen Auffassung halte sie daran fest, daß es der Antragsgegnerin an der erforderlichen Satzungskompetenz fehle, weil es sich bei der Verpackungssteuer nicht - wie im einzelnen in Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts unter Bezugnahme auf Literatur und Rechtsprechung belegt - um eine durch Art. 105 Abs. 2a Grundgesetz - GG - in Verbindung mit § 7 Abs. 2 KAG gedeckte örtliche Verbrauchsteuer handele; die Verpackungssteuer könne im übrigen auch nicht etwa hilfsweise als Aufwandsteuer qualifiziert werden. Zudem legitimiere die Steuerhoheit der Gemeinden nicht zur Verfolgung von außersteuerlichen Lenkungszwecken aus dem sachlichen Kompetenzbereich einer übergeordneten staatlichen Ebene. Da im vorliegendem Verfahren keine prozessuale Bindung an den Rechtsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts bestehe, sei die Sache gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 VwGO dem Bundesverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung vorzulegen. Im übrigen sei die Vorlage auch nach § 47 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, 2. Alternative VwGO geboten; folge nämlich der Senat der vom Bundesverwaltungsgericht vertretenen Rechtsauffassung zur Besteuerungskompetenz, müsse er zwangsläufig von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts abweichen, wonach es dem Satzungsgeber verwehrt sei, außerfiskalische Hauptzwecke auf Gebieten zu verfolgen, für die ihm nach den allgemeinen Kompetenzvorschriften keine Zuständigkeit zustehe. Folge der Senat dem Bundesverfassungsgericht, weiche er von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ab. Der Steuergesetzgeber sei nicht zu beliebigen lenkenden Interventionen auf den verschiedenen Sachgebieten unabhängig von der für das jeweils betretene Sachgebiet geltenden Zuständigkeitsregelung befugt. Das Bundesverwaltungsgericht habe die schweren Verwerfungen für die bundesstaatliche Kompetenzordnung, die sich von seinem Standpunkt aus ergeben müßten, aus seiner Betrachtung ausgeblendet. Akzeptiere man, daß Länder und Gemeinden den Bund in dessen eigenem Gesetzgebungsbereich zwingen könnten, eine von ihm ausdrücklich mißbilligte Lenkungsmaßnahme zu tolerieren, wenn er sie nicht selbst einführen wolle, stünde der in Art. 31 GG verbürgte Vorrang des Bundesrechts faktisch zur Disposition jedes gemeindlichen Satzungsgebers. Selbst wenn man sich aber der gegenteiligen Rechtsauffassung anschließe, müsse hier der als Regulativ verstandene Mißbrauchsgedanke greifen, weil es der Antragsgegnerin angesichts des geringfügigen erwarteten Steueraufkommens ersichtlich allein darum gegangen sei, sich ungeachtet der Bundeskompetenz nach Art. 74 Nr. 24 GG "einen abfallrechtlichen Hebel zu verschaffen". Die (verfassungsrechtliche) Rechtsprechung habe bisher lediglich anerkannt, daß der Landesgesetzgeber in Ausübung einer ihm zustehenden Steuergesetzgebungskompetenz auch Nebenzwecke verfolgen dürfe, die materiell Gebiete berührten, die der Gesetzgebung der Länder entzogen seien; nur als derartiger Nebenzweck dürfe ein beschränkter Edukationseffekt verfolgt werden. Gleiches müsse für den örtlichen Satzungsgeber gelten. Im Ergebnis erweise sich der mit der Belastung durch die Verpackungssteuer erzielte Lenkungsdruck faktisch als Verbot von Einwegverpackungen; damit werde in unzulässiger Weise in die von Art. 12 Abs. 1 GG garantierte Berufsfreiheit eingegriffen, auf die sich auch sie, die Antragstellerin, als GmbH berufen könne. Selbst wenn man - der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts folgend - davon ausgehe, daß eine Anwendung des Art. 12 Abs. 1 GG auf die allgemeinen Steuergesetze regelmäßig nicht in Betracht komme, könne dies dort nicht mehr gelten, wo einzelne Steuergesetze in spezifischer Weise als Instrumente einer berufs- oder gewerbebezogenen Lenkung eingesetzt würden. Angesichts der gravierenden Auswirkungen auf ihren Gewerbebetrieb stelle sich die Verpackungssteuersatzung nicht nur als Berufsausübungsregelung dar, sondern als Eingriff in die Berufswahl. Dieser Eingriff werde nicht durch die Notwendigkeit des Schutzes eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes gerechtfertigt. Die Steuerbelastung aufgrund der Verpackungssteuer, der sie - die Antragstellerin - wegen der eingegangenen vertraglichen Bindungen und der Vorgaben durch das einheitliche, weltweit vorgegebene Betriebskonzept nicht ausweichen könne, zehre jeglichen Betriebsgewinn auf und verhindere damit nicht nur jede Kapitalbildung, sondern treibe das Unternehmen in eine ausweglose Verlustsituation. Der Steuersatz für die einzelnen Einweggeschirr- und -besteckteile liege stets um ein Mehrfaches über dem jeweiligen Einstandspreis. Sie könne die durch die Satzung ausgelöste Steuerbelastung auch nicht mittels Preiserhöhungen an die Endverbraucher weitergeben. Die von ihr angesprochenen besonders preisbewußten Verbrauchergruppen mit üblicherweise eng begrenztem Budget würden dies nicht akzeptieren; Folge wären erhebliche Umsatzrückgänge, was auf Dauer ebenfalls die Rentabilität unter die Gewinnschwelle drücke. Es komme weder ein Ausgleich durch Rationalisierungsmaßnahmen noch ein Verzicht auf die Einwegverpackungen in Betracht, da letzteres der vertraglich vereinbarten Systemtreue widerspreche. Die Antragsgegnerin habe weder die umweltschädlichen Folgewirkungen einer von ihr erzwungenen Umstellung auf Mehrweggeschirr noch den Umstand berücksichtigt, daß der Abfall aus Einwegverpackungen zum Verzehr an Ort und Stelle nur einen äußerst geringen Anteil des gesamten Abfallaufkommens (weniger als 0,1 %) ausmache. Eine vollständige und realistische vergleichende Umweltbilanz müsse zugunsten der Einwegbehältnisse ausgehen. In ihrem Restaurant dürfte ein durchschnittliches Reststoffvolumen von lediglich rund 26 kg pro Tag anfallen. Sie sei dem "Dualen System Deutschland" angeschlossen. Damit werde den Gemeinwohlbelangen auf dem Sektor der Verpackungsabfälle, wie sie die bundesrechtliche Verpackungsverordnung - VerpackVO - gemäß der Ermächtigungsgrundlage in § 14 Abs. 2 Abfallgesetz - AbfG - definiert habe, bei den Abfällen aus der Abgabe von Speisen und Getränken in Einwegverpackungen in gleicher Weise wie bei anderen Abfällen aus der Verwendung von Verkaufsverpackungen Genüge getan, da die Verwender die Rücknahme- und Verwertungspflichten nach Maßgabe des II. Abschnitts der Verpackungsverordnung erfüllten - sei es, daß sie die Verkaufsverpackungen selbst nach § 1 und 1a VerpackVO zurücknähmen, oder sei es, daß sie sich alternativ gemäß § 6 Abs. 3 VerpackVO am "Dualen System Deutschland" beteiligten. Im übrigen habe sie selbst - wie auch die übrigen McDonald's-Restaurants - eine Reihe von betrieblichen Maßnahmen getroffen, die die Belastung der Umwelt durch Abfälle minimieren bzw. gänzlich ausschließen sollten. Nach alledem könne die Unterdrückung der Verwendung von Einwegverpackungen etc. in Schnellrestaurants und anderen betroffenen Unternehmen keinen substantiellen Beitrag zur Bewältigung der Abfallprobleme der Antragsgegnerin leisten. Selbst wenn man die weniger strengen Anforderungen an eine Berufsausübungsregelung anlege, könne die Lenkungsmaßnahme nicht mit dringenden öffentlichen Interessen gerechtfertigt werden. Es sei unzulässig, die Berufsausübung zu Zwecken zu beschränken, die lediglich von einem rechtsanwendenden Organ als für die Allgemeinheit bedeutsam angesehen würden, ohne daß der zuständige Gesetzgeber sie sich als Gemeinwohlbelang zu eigen gemacht habe. Zuständig sei hier allein der Bundesgesetzgeber, der - nach eigener Absicht abschließend - von seiner Zuständigkeit nach Art. 74 Nr. 11 und 24 GG durch Erlaß der §§ 1a und 14 AbfG und der auf § 14 Abs. 2 AbfG gestützten §§ 4 ff. VerpackVO auch für Verkaufsverpackungen unter betontem Einschluß der zur Abgabe von Speisen und Getränken verwandten Einwegmaterialien (Geschirr und Bestecke) Gebrauch gemacht habe. Die Kommunen könnten einen satzungsrechtlichen Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG ohne genügende Ermächtigung des staatlichen Gesetzgebers auch nicht allein auf Art. 28 Abs. 2 GG stützen. Im übrigen sei ihr eine Umstellung auf andere Darreichungsformen (Mehrweggeschirr) auch deswegen nicht zuzumuten, weil die Verwendung von Einwegverpackungen charakteristisches Merkmal des McDonald's-Vertriebssystems sei und dessen Identität präge. Die erworbene Marktstellung - insbesondere bei Familien und Jugendlichen - würde verlorengehen. Eine nachträgliche Umrüstung der Küche auf Mehrwegbetrieb scheitere aus räumlichen Gründen; der hierfür erforderliche finanzielle Aufwand würde außerdem den Ertrag übersteigen und damit die Existenz bedrohen, weil nach einer erarbeiteten Modellrechnung für ein Restaurant der von ihr angestrebten Größe eine solche Umstellung neben den einmaligen Investitionskosten in Höhe von rund 113.000,-- DM jährliche Zusatzkosten von ca. 150.000,-- DM verursache. Eine Weitergabe an die Kunden über den Preis führe zu einem erheblichen Umsatzeinbruch, was das Unternehmen bei gleichbleibenden Fixkosten ebenfalls in die Illiquidität treiben würde. Die Steuer wirke erdrosselnd, und zwar bereits im Vorfeld, weil sie, die Antragstellerin, erst im Aufbau befindlich sei. Ferner verstoße die Satzungsregelung gegen den in Art. 3 Abs. 1 GG normierten Gleichheitssatz, weil sie allein die Einwegverpackungen zur Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle erfasse, die ihrerseits weniger als 0,1 % des gesamten Anfalls an Hausmüll und hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen und weniger als 0,5 % des Gesamtanfalls an Verkaufsverpackungen im Sinne von § 3 VerpackVO ausmachten. Wenn die Antragsgegnerin selektiv ein einzelnes und dabei winziges Verpackungssegment, dem keine besondere Umweltschädlichkeit vorgeworfen werden könne, herausgreife, um es isoliert zu unterdrücken, sei dies mit den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar. Respektiere - wie hier - der steuerliche Zugriff die dem Gesetzgeber bei der Regelung von Inhalt und Schranken des Eigentums gezogenen Grenzen nicht, weil der damit verbundene lenkende Eingriff keinem als legitim anzuerkennenden gemeinwohlbezogenen Zweck diene, weder geeignet noch erforderlich sei und als in krassem Maße übermäßig belastend und unzumutbar angesehen werden müsse, sei sie in ihrem von Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verletzt. Da ihr Unternehmen nach einem europaweit einheitlichen System geführt werde, seien auch europarechtliche Aspekte berührt. Die Verpackungssteuer der Antragsgegnerin verstoße gegen Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft. Jedenfalls das gewählte Steueranmeldeverfahren sei nach hessischem Kommunalabgabenrecht nicht zulässig, wie das Verwaltungsgericht Frankfurt a.M. jüngst entschieden habe. Die Antragstellerin beantragt, die Satzung über die Erhebung einer Verpackungssteuer in Kassel vom 16. Dezember 1991 für nichtig zu erklären, hilfsweise, die Sache dem Bundesverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 VwGO vorzulegen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie nimmt auf den im Parallelverfahren 5 N 1202/92 ergangenen Vorlagebeschluß des Senats vom 15. Dezember 1992 und den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. August 1994 (- 8 N 1.93 -) Bezug und macht unter Verweis auf ihr Vorbringen in jenem Parallelverfahren, dessen Antragstellerinnen ebenfalls von dem Bevollmächtigten der Antragstellerin des vorliegenden verfahrens vertreten werden, geltend, daß sich inzwischen herausgestellt habe, daß - unter Einbeziehung der Steuererklärungen der Antragstellerinnen der Normenkontrollverfahren - zunächst mit einem jahresbezogenen Steueraufkommen von rd. 1.000.000,-- DM zu rechnen gewesen sei; unter Berücksichtigung der von den Antragstellerinnen vorgenommenen Materialumstellungen, die verstärkt zur Anwendung des Steuerbefreiungstatbestands des § 3 der Satzung führten, könne künftig von einem jährlichen Steueraufkommen von 400.000,-- DM ausgegangen werden, was dem Steueraufkommen aus der Schankerlaubnissteuer entspreche. Die Frage, in welchem Umfang Steuerbefreiung nach § 3 gewährt werde, sei nicht Gegenstand des anhängigen Normenkontrollverfahrens, sondern eine Frage der Satzungsanwendung im Einzelfall. Das gewählte Steueranmeldeverfahren sei entgegen der Auffassung der Antragstellerin zulässig. Mit Beschluß vom 25. April 1995 hat der Senat einen Antrag der "Duales System Deutschland GmbH" auf Beiladung zum Verfahren abgelehnt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Behördenakten (1 gehefteter Vorgang, betreffend das Verwaltungsverfahren der Antragstellerin, Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin "Satzung über die Erhebung einer Verpackungssteuer im Gebiet der Stadt Kassel Band III") Bezug genommen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.