Urteil
5 UE 255/94
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1994:1124.5UE255.94.0A
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Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten, über die der Senat aufgrund des von den Beteiligten erklärten Einverständnisses ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 161 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), ist zulässig und begründet. Nachdem die Klägerin ihre Klage in Höhe des Erschließungsbeitrags für eine Wohnnutzung zurückgenommen hat, ist im Berufungsverfahren nur noch der zusätzliche von der Beklagten erhobene Artzuschlag für gewerbliche Nutzung streitig. Dazu hat die Beklagte die Klägerin als Eigentümerin des Grundstücks L.-straße ... zu Recht gemäß § 9 Abs. 3 ihrer Erschließungsbeitragssatzung vom 18. September 1975 in der ab 1. April 1989 geltenden Fassung - EBS - herangezogen. Die Regelung in § 9 Abs. 3 EBS der Beklagten entspricht dem Differenzierungsgebot des § 131 Abs. 3 Baugesetzbuch - BauGB -, der unter anderem eine Differenzierung nach der Art der Nutzung verlangt. § 9 Abs. 3 EBS legt deshalb fest, daß bei Grundstücken in Kerngebieten, Gewerbegebieten, Industriegebieten und Sondergebieten gewerblicher Art sowie bei Grundstücken, die überwiegend gewerblich oder industriell genutzt werden, die ermittelte Geschoßfläche mit zwei vervielfacht wird. Diese Regelung ist nicht zu beanstanden und wird auch von der Klägerin nicht angegriffen. Streitig zwischen den Beteiligten ist allein, ob das in Anspruch genommene Grundstück der Beklagten, das nicht in einem Kerngebiet, Gewerbegebiet, Industriegebiet oder Sondergebiet gewerblicher Art liegt, "überwiegend gewerblich" genutzt wird und deshalb mit dem vorgesehenen Artzuschlag zu belegen ist. Dies hat das Verwaltungsgericht zu Unrecht verneint. § 131 Abs. 3 BauGB verlangt mit seinem Gebot, bei den Beiträgen nach der Art der Grundstücksnutzung zu differenzieren, zwar nicht eine Differenzierung nach allen, wohl aber nach den grundlegenden Verschiedenheiten der Nutzungsarten. Dem genügt es grundsätzlich, wenn zwischen Wohnnutzung und anderen Nutzungsarten, die im Vergleich dazu eine deutlich intensivere Inanspruchnahme einer beitragsfähigen Erschließungsstraße bewirken, unterschieden wird. Als derartige qualifizierte Nutzungen sind neben der industriellen und gewerblichen Nutzung im engeren Sinne jedoch auch solche Nutzungen anzusehen, die wie die gewerbliche Nutzung typischerweise einen Zielverkehr und Quellverkehr beachtlichen Umfangs hervorrufen und damit eine intensivere Inanspruchnahme der Anbaustraße verursachen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1987 - 8 C 85.86 -, E 78, 321, 331 f; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 3. Auflage, Rdnr. 657 m.w.N.). Deshalb verlangt § 131 Abs. 3 BauGB, eine Satzungsbestimmung, die einen Zuschlag für "gewerblich" genutzte Grundstücke vorsieht, so auszulegen, daß über die Nutzung im Sinne des Gewerberechts und Gewerbesteuerrechts hinaus auch solche Nutzungen erfaßt werden, die der gewerblichen Nutzung im engeren Sinne in der Auslösung einer intensiveren Inanspruchnahme der Anbaustraße als bei reiner Wohnnutzung entsprechen (BVerwG, a.a.O.; kritisch dazu: Gern, NVwZ 1989, 534 ). Dazu gehören neben Arztpraxen andere Büros selbständiger Berufe, Verwaltungsgebäude, Krankenhausgebäude und Schulgebäude (Driehaus, a.a.O., m.w.N.). Bei der Feststellung einer derartigen "gewerbeähnlichen" Nutzung ist auf die Art der Nutzung und den dadurch typischerweise ausgelösten Verkehr abzustellen und nicht etwa auf den Zielverkehr und Quellverkehr im jeweiligen Einzelfall, so daß auch etwa eine schlecht gehende Arztpraxis zu Recht als "gewerbeähnlich" einzustufen ist. Auch Leichenhallen sind - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - der gewerbeähnlichen Nutzung zuzurechnen. Sie bedingen schon durch den Hintransport und Abtransport der Leichen einen Zielverkehr und Quellverkehr, der über den einer reinen Wohnnutzung hinausgeht. Hinzu kommen die Anfahrt und Abfahrt von Beschäftigten, eventuell von Ärzten sowie von Verwandten und Bekannten. Ob nun die konkret hier streitige, auf dem Grundstück der Kläger befindliche Leichenhalle der US-Streitkräfte -...th General-Hospital - Abteilung Pathologie - einen erheblichen Zielverkehr und Quellverkehr auslöst, der über dem durch reine Wohnnutzung ausgelösten Verkehr liegt, kann letztlich offenbleiben, da - wie oben bereits dargelegt - der allgemeine Charakter der Nutzung entscheidend ist und nicht der individuelle Umfang des Verkehrs gerade zum Zeitpunkt der Entstehung des Beitragsanspruchs. Allerdings erscheint der Vortrag der Klägerin, der durch die Leichenhalle des ...th General-Hospital ausgelöste Verkehr liege noch unter dem durch reine Wohnnutzung ausgelösten, nicht unbedingt überzeugend. Soweit sich die Klägerin auf § 4 Abs. 1 Nr. 3 Baunutzungsverordnung - BauNVO - bezieht, steht dies der Entscheidung der Beklagten nicht entgegen. § 4 BauNVO regelt nämlich nur das, was an baulicher Nutzung in allgemeinen Wohngebieten zulässig ist, nicht jedoch wie es hinsichtlich eines Artzuschlages eingestuft wird. Deshalb werden auch Krankenhäuser etwa mit einem besonderen Artzuschlag belegt. Auch das Argument der Klägerin, die US-Streitkräfte dürften nach dem NATO-Truppenstatut das Grundstück gar nicht wirtschaftlich nutzen, so daß eine gewerbliche Nutzung ausscheide, greift nicht durch. Wie bereits erläutert kommt es nämlich nicht auf den wirtschaftlichen Charakter der Nutzung, sondern auf den ausgelösten Verkehr an. Soweit die Klägerin meint, es komme ein Ausnahmefall des § 135 Abs. 5 BauGB in Betracht, weil die Beklagte "im öffentlichen Interesse" von der Erhebung des Erschließungsbeitrags absehen könne, da die Liegenschaft aufgrund völkerrechtlicher Regelungen zur Erfüllung ihrer Verteidigungsaufgaben genutzt werde, führt auch dies im vorliegenden Anfechtungsverfahren nicht zum Erfolg. Dabei kann offenbleiben ob die Voraussetzungen für einen derartigen Verzicht vorliegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats führt nämlich selbst ein Verstoß gegen eine Pflicht zur Berücksichtigung derartiger Umstände nicht zur Rechtswidrigkeit des ungekürzt ergangenen Erschließungsbeitragsbescheides. Dem Interesse des oder der Beitragspflichtigen wird hinreichend Rechnung dadurch getragen, daß er diese Umstände selbst nach Bestandskraft des Erschließungsbeitragsbescheides durch einen Antrag in einem selbständigen Erlaßverfahren vorbringen und gegebenenfalls in einem Klageverfahren gerichtlich verfolgen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. September 1984 - 8 C 124.82 -, E 70, 96, 97 ff; Driehaus a.a.O., Rdnr. 920). Da somit der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 5. November 1990 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 7. Januar 1992 nicht zu beanstanden ist, ist der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts entsprechend zu ändern und die Klage abzuweisen. In Höhe des zurückgenommenen Teils der Klage ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 2 VwGO einzustellen. Die Klägerin wendet sich gegen die Berechnung eines Artzuschlags für gewerbeähnliche Nutzung für ihr mit einer Leichenhalle bebautes Grundstück. Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks H.-straße, Gemarkung ... Flur ... Flurstück im Gebiet der Beklagten. Dieses Grundstück wird von der US-Armee -...th General-Hospital - Abteilung P - als Leichenhalle genutzt. Mit Bescheid vom 5. November 1990 zog die Beklagte die Klägerin zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 23.476,01 DM wegen der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage H.-L.-straße (M.-weg bis W.-straße) heran. Bei der Errechnung des Beitrags ging die Beklagte davon aus, daß das Grundstück überwiegend gewerblich im Sinne von § 9 Abs. 3 ihrer Erschließungsbeitragssatzung genutzt werde. Den am 23. November 1990 eingegangenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 7. Januar 1992 - der Klägerin zugestellt am 13. Januar 1992 - zurück. Mit am 12. Februar 1992 beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main eingegangenen Schriftsatz hat die Klägerin Klage erhoben. sie hat vorgetragen, eine gewerbliche Nutzung des Grundstücks liege nicht vor. Die Liegenschaft sei den US-Streitkräften auf Grund völkerrechtlicher Regelungen zur Erfüllung ihrer Verteidigungspflichten überlassen worden. Das NATO-Truppenstatut lasse eine wirtschaftliche Nutzung generell nicht zu. Deshalb sei eine wirtschaftliche und damit eine gewerbliche Nutzung hier zu verneinen. Bei der tatsächlichen und ausschließlichen Nutzung des betreffenden Gebäudes auf dem Grundstück als Leichenhalle der Abteilung Pathologie entstehe kein erhöhtes Besucheraufkommen bzw. Verkehrsaufkommen, sondern ein geringeres als bei Grundstücken, die Wohnzwecken dienten. Eine überwiegend gewerbliche Nutzung könne daher nur verneint werden. Vielmehr handele es sich um eine zulässige Nutzung als Anlage für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke im Sinne des § 4 Satz 2 Nr. 3 BauNVO, die eher mit einem Friedhof als mit Praxen von Ärzten, Rechtsanwälten und Notaren verglichen werden könne. Auch sei zu bedenken, daß bei der Ausgestaltung der Bemessungsgrundlage von Entgeltabgaben auch außerfiskalische Vorstellungen berücksichtigt werden dürften oder sogar sollten. Im vorliegenden Fall könne ein Ausnahmefall nach § 135 Abs. 5 BauGB in Betracht kommen. Danach könne die Gemeinde nicht nur zur Vermeidung unbilliger Härten von der Erhebung des Erschließungsbeitrages absehen, sondern auch dann, wenn dies "im öffentlichen Interesse geboten ist". Dafür spreche, daß die bundeseigene Liegenschaft von den US-Streitkräften auf Grund völkerrechtlicher Regelungen zur Erfüllung ihrer Verteidigungsaufgaben genutzt werde. Die Klägerin hat beantragt, den Heranziehungsbescheid der Beklagten vom 5. November 1990 in der Form ihres Widerspruchsbescheides vom 7. Januar 1992 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat erklärt, unter dem Begriff der gewerblichen Nutzung im Sinne des § 9 Abs. 3 ihrer Erschließungsbeitragssatzung seien alle Nutzungen zu verstehen, die im Vergleich zur Wohnnutzung eine intensivere Inanspruchnahme der Anbaustraßen auslösten. Das von den US-Streitkräften genutzte Gebäude löse einen stärkeren Quellverkehr und Zielverkehr aus, als dies bei Wohnhäusern der Fall sei. Dies ergebe sich bereits daraus, daß sich auf dem Grundstück ein Parkplatz befinde. Mit Gerichtsbescheid vom 26. November 1993 hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main durch den Berichterstatter anstelle der Kammer den angefochtenen Heranziehungsbescheid in der Form des Widerspruchsbescheids aufgehoben. Eine überwiegend gewerbliche oder industrielle Nutzung des Grundstücks liege nicht vor. Der Zielverkehr und Quellverkehr, der durch eine Leichenhalle ausgelöst werde, entspreche nicht dem Besuchsverkehr und Lieferverkehr von Gewerben im eigentlichen Sinne. Zwar werde ein gewisser Anfahrtsverkehr und Abfahrtsverkehr vorhanden sein. Er werde aber kaum das Ausmaß erreichen, der durch den Besuchsverkehr zu einem gewerblichen Grundstück im eigentlichen ausgelöst werde. Mit am 22. Dezember 1993 beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main eingegangenen Schriftsatz hat die Beklagte Berufung eingelegt. Zur Begründung bezieht sie sich auf ihren erstinstanzlichen Vortrag. Der angefochtene Gerichtsbescheid sei darüber hinaus auch deshalb fehlerhaft, weil er den mit der Klage angefochtenen Heranziehungsbescheid in vollem Umfang aufhebe. Die Beklagte beantragt, unter Aufhebung des Gerichtsbescheids des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 26. November 1993 die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Das Verwaltungsgericht gehe zutreffend davon aus, daß bei dem klägerischen Grundstück eine überwiegend gewerbliche Nutzung, die die Erhebung eines Artzuschlags rechtfertige, nicht vorliege. Im übrigen nimmt sie auf ihren erstinstanzlichen Vortrag Bezug. Mit Schriftsatz vom 11. März 1994 hat die Klägerin ihre Klage teilweise zurückgenommen und nur insoweit aufrechterhalten, als sie sich gegen den im Erschließungsbeitragsbescheid zugrundegelegten Artzuschlag richtet. Die Beklagte hat der teilweisen Klagerücknahme zugestimmt. Die Beteiligten haben schriftsätzlich ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten (zwei Hefter) verwiesen, die insgesamt Gegenstand der Beratung gewesen sind.