Beschluss
5 TH 2859/90
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1993:0720.5TH2859.90.0A
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Entscheidungsgründe
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Heranziehung zu einem Straßenbeitrag in Höhe von 13.569,75 DM gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anzuordnen, abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, kann aber in der Sache keinen Erfolg haben. An der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Heranziehung bestehen auch nach Auffassung des Senats keine ernstlichen Zweifel, die es nach der im gerichtlichen Aussetzungsverfahren entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO rechtfertigen können, die sofortige Vollziehbarkeit des Bescheides vom 20. November 1989 auszusetzen. Die Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Antragstellerin ergibt sich aus § 11 des hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) und der Straßenbeitragssatzung der Antragsgegnerin vom 12. Februar 1988, die in ihrem § 1 in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Ermächtigung die Erhebung von Straßenbeiträgen zur Deckung des Aufwands für den Um- und Ausbau von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen vorsieht. Gegen die Gültigkeit der Straßenbeitragssatzung bestehen, wie das Verwaltungsgericht im einzelnen zutreffend ausgeführt hat, weder in formeller noch in materieller Hinsicht Bedenken. Die von der Antragsgegnerin abgerechnete Straßenbaumaßnahme weist technisch die Merkmale eines Um- und Ausbaus auf, der - wie es § 11 Abs. 3 KAG voraussetzt - über die Straßenunterhaltung und die Straßeninstandsetzung hinausgeht. Bei den im Jahre 1988 durchgeführten Bauarbeiten wurde der alte Straßenbaubestand der straße im Abschnitt zwischen Straße und Vorplatz vollständig entfernt. An seine Stelle trat ein völlig neuer Straßenkörper mit andersartigem Aufbau (35 cm starker frostsicherer Unterbau, 8 cm starke Asphalttragschicht, Decke aus Verbundsteinpflaster) und geänderter Querschnittseinteilung der Straßenoberfläche (besondere Flächen für den ruhenden und den fließenden Verkehr sowie eine hiervon durch offene Rinnen abgegrenzte beidseitige Gehweganlage). Damit lag zumindest ein verändernder U m b a u, möglicherweise - wegen der mit dem wesentlich stärkeren Unterbau verbundenen Ausdehnung des Straßenkörpers in die Tiefe - auch ein A u s b a u vor. Das Vorliegen einer Straßenbaumaßnahme, die sich technisch betrachtet als Um- und /oder Ausbau darstellt, rechtfertigt für sich allein die Erhebung von Straßenbeiträgen noch nicht; hinzu kommen muß vielmehr ein positiver Effekt für die Benutzbarkeit der Straße. Dieser besteht bei einem verändernden Um- und Ausbau in einer damit bewirkten Verbesserung und bei einem Umbau, der - ohne wesentliche Änderung - lediglich der Erneuerung einer abgenutzten Verkehrsanlage dient ("schlichte" Erneuerung), in der Wiederherstellung der Neuwertigkeit der Verkehrsanlage (vgl. Senatsurteile vom 30. Januar 1991 - 5 UE 2831/88 - NVwZ-RR 1992, 100 = GemHH 1992, 204 = HSGZ 1992, 39, und vom 18.6.1991 - 5 UE 973/88 -). Im vorliegenden Fall geht es um einen verändernden Um- und Ausbau, so daß es für die Beitragsfähigkeit der Maßnahme darauf ankommt, ob diese zu einer verkehrstechnischen Verbesserung führt. Letzteres ist mit dem Verwaltungsgericht zu bejahen. Der neue Straßenkörper mit wesentlich verstärktem Unterbau, Asphalttragschicht und Verbundsteinpflasterung schützt weitaus besser als der alte Straßenkörper, der nach den Maßstäben der modernen Straßenbautechnik nur unzureichend befestigt war, vor Frostschäden; außerdem ermöglicht er eine einwandfreie Wiederherstellung der Straßenfläche auch nach Arbeiten, bei denen die Straße aufgebrochen werden muß. Es handelt sich bei dem neuen Straßenaufbau - verglichen mit dem bisherigen Zustand - um eine technisch andere und h ö h e r w e r t i g e Art der Ausführung. Die völlige Umgestaltung des Straßenkörpers durch Herstellung eines frostsicheren und stärker belastbaren Unterbaus, Einbau einer besonderen Tragschicht im Fahrbahnbereich sowie Aufbringen einer Decke aus Asphaltfeinbeton oder Verbundsteinpflaster wird in der Rechtsprechung allgemein als Beispiel für eine qualitative Verbesserungsmaßnahme angesehen, die auch ohne vorherige Gesamtabnutzung der alten Straßenanlage und ohne den bei einer schlichten Erneuerung zu fordernden Zeitablauf die Beitragserhebung zu rechtfertigen vermag (vgl. Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rdnr. 312 ff., mit Rechtsprechungsnachweisen). Eine verkehrstechnische Verbesserung stellt darüber hinaus auch die neue Querschnittseinteilung der Straßenoberfläche durch Anlegung besonderer Flächen für den ruhenden und den fließenden Verkehr dar. Die Trennung von ruhendem und fließendem Verkehr durch Bereitstellung dafür besonders eingerichteter Teilflächen erleichtert die Verkehrsabläufe und damit die Benutzbarkeit der Straße. Die Anfahrmöglichkeit zu den anliegenden Grundstücken und Geschäften wird gerade zu Gunsten der Grundstückseigentümer und Geschäftsinhaber deutlich verbessert. Soweit mit der funktionellen Anreicherung durch Anlegung besonderer Parkflächen eine Verschmälerung des für den fließenden Verkehr zur Verfügung stehenden Raums einherging, liegt darin keine gleichzeitige Verschlechterung, die den Verbesserungseffekt "kompensiert" und insoweit die Beitragsfähigkeit wieder entfallen läßt. Der für den Kraftfahrzeugverkehr insgesamt verfügbare Raum ist erhalten geblieben; neu ist lediglich die Unterteilung dieses Raums in eigene Funktionsflächen für fließenden und ruhenden Verkehr. Letzteres wirkt sich aber für die Verkehrsabläufe durchaus positiv aus. Zum Wegfall des Verbesserungseffekts führt in diesem Zusammenhang auch nicht die Tatsache, daß die Bahnhofstraße in dem streitbefangenen Abschnitt nach erfolgtem Um- und Ausbau nur noch als Einbahnstraße in Richtung Bahnhof zu befahren ist. Der neuen Verkehrsregelung liegt eine bestimmte Verkehrskonzeption zugrunde, deren Ziel es ist, den Verkehrsstrom unter Berücksichtigung der Verkehrsabläufe im Gesamtstraßennetz regulierend und lenkend zu beeinflussen. Solche Konzeptionen wirken bei der Beurteilung der Verbesserungswirkung eines verändernden Um- und Ausbaus grundsätzlich als Vorgaben, die sich wegen des der Gemeinde zustehenden verkehrspolitischen Ermessens nicht in Frage stellen lassen. Davon abgesehen, erschwert die Einbahnstraßenregelung im fraglichen Straßenabschnitt die Erreichbarkeit der Grundstücke mit Kraftfahrzeugen auch nicht so nennenswert, daß dies als negative Auswirkung den Verbesserungseffekt, der von der Anlegung besonderer Flächen für den ruhenden Verkehr ausgeht, aufwiegen könnte. Die Anlegung von Pflanzflächen und Stellflächen für Blumenkübel im fraglichen Abschnitt der Bahnhofstraße bildet eine "Begleitmaßnahme" zur Anlegung besonderer Parkflächen; denn hierdurch wurden - in zweckmäßiger und optisch ansprechender Weise - Flächen gestaltet, die wegen der Nähe des Kreuzungsbereichs von ruhendem Verkehr freizuhalten sind. Auch insoweit läßt sich an der verbessernden Wirkung der Um- und Ausbaumaßnahme nicht ernstlich zweifeln. Die Antragsgegnerin hat im übrigen davon abgesehen, die Kosten für Blumenkübel und Anpflanzungen in den beitragsfähigen Aufwand miteinzubeziehen. Der Senat hat auch keinen Zweifel daran, daß die Antragsgegnerin in Ausübung ihres Ermessens das erforderliche Verbesserungsbedürfnis für die Durchführung der bezeichneten Verbesserungsmaßnahmen fehlerfrei bejaht hat (zu diesem Erfordernis, welches die Entsprechung zum "Erneuerungsbedürfnis" im Falle der schlichten Erneuerung bildet: Senatsurteil vom 30. Januar 1991 - 5 UE 2831/88 - a.a.O.; ferner Lohmann in HSGZ 1991, 126, 129/130). Der Anfang des Jahrhunderts hergestellte Straßenkörper war von der Art der Befestigung her den Anforderungen des modernen Straßenverkehrs nicht gewachsen; das zeigen nicht zuletzt die zahlreichen Reparaturstellen, die auf den - im Laufe des Verfahrens vorgelegten - Lichtbildern mit dem früheren Straßenzustand zu sehen sind. Die Einschätzung, daß es notwendig sei, die Straße nunmehr mit einer modernen Straßenbefestigung - insbesondere einem frostsicheren Unterbau - zu versehen und sie auf diese Weise zu verbessern, ist von daher nicht zu beanstanden. Entsprechendes gilt für die Entscheidung der Antragsgegnerin, besondere Funktionsflächen für den fließenden und den ruhenden Verkehr einzurichten. Der Bedarf an Parkmöglichkeiten konnte - wie sich dem Lichtbildmaterial entnehmen läßt - früher nur unzureichend durch Abstellen der Kraftfahrzeuge am Fahrbahnrand unter Mitbenutzung der Gehwege - bei Geltung eines eingeschränkten Halteverbots - befriedigt werden. Keinerlei Bedenken begegnet in diesem Zusammenhang auch die Wahl des Zeitpunkts für die Durchführung der Bauarbeiten. Soweit die Beitragsfähigkeit einer "schlichten" Erneuerung der Verkehrsanlage, die sich mit der Wiederherstellung der Neuwertigkeit ohne darüber hinausgehende Verbesserung begnügt, den Ablauf der normalen "Lebensdauer" der Anlage von 20 bis 30 Jahren voraussetzt, kommt es hierauf bei der vorliegenden Verbesserungsmaßnahme nicht an. Im übrigen war aber - worauf das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluß ausdrücklich hinweist - diese Lebensdauer längst abgelaufen, denn seit ihrer Erstherstellung zu Beginn des Jahrhunderts war die Bahnhofstraße in dem fraglichen Abschnitt noch keiner grundlegenden - über Instandsetzung und Unterhaltung hinausgehenden - Erneuerung unterzogen worden. Der Beitragsfähigkeit der streitigen Straßenbaumaßnahme steht nicht entgegen, daß sich der Um- und Ausbau auf einen nur 35 bis 40 m langen Abschnitt der Bahnhofstraße beschränkt hat. Nach der Rechtsprechung des Senats können Straßenbeiträge nach § 11 Absätze 1 und 3 KAG auch für einen Teilstreckenumbau und -ausbau erhoben werden, der nicht in ein die gesamte Straße - als maßgebliche Einrichtung im Sinne des § 11 Abs. 1 KAG - erfassendes Bauprogramm eingebettet ist. Erforderlich ist lediglich, daß sich die fragliche Teilstrecke einem Abschnitt zuordnen läßt, der nach der Vorteilslage eine selbständige Abrechnung erlaubt (dazu: Senatsbeschluß vom 4.3.1986 - 5 TH 160/85 - ZKF 1986, 207 = GemHH 1987, 20; ferner Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rdnr. 96, der die Rechtsprechung des Senats in diesem Punkt zutreffend interpretiert und wiedergibt). Einen solchen Abschnitt stellt das von der Antragsgegnerin um- und ausgebaute Teilstück der Bahnhofstraße ungeachtet seiner geringen Länge dar. Im einzelnen kann hierzu auf die überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen werden. Der Senat schließt sich dem angefochtenen Beschluß auch insoweit an, als darin dargelegt ist, daß der Antragsteller als Anlieger der Bahnhofstraße in dem um- und ausgebauten Abschnitt zu dem nach § 11 Abs. 1 KAG beitragspflichtigen Personenkreis gehört, und daß Bedenken gegen die Richtigkeit der Berechnung des auf sein Grundstück entfallenden Beitrags nicht bestehen.