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Beschluss

5 TH 963/92

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1993:0511.5TH963.92.0A
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Leitsätze
1. Im Straßenbeitragsrecht gilt grundsätzlich - wie im Erschließungsbeitrgsrecht - der bürgerlich rechtliche Begriff des Grundstücks im Sinne des Grundbuchrechts (sog. formeller Grundstücksbegriff). 2. Ein Abweichen von diesem Begriff und ein Abstellen auf den Begriff der wirtschaftlichen Grundstückseinheit ist nur gerechtfertigt, wenn das Abstellen auf den Buchgrundstücksbegriff zu grob unangemessen Ergebnissen führt, etwa wenn ein an die Erschließungsanlage angrenzendes, mangels Größe bualich nicht nutzbares Grundstück bei der Aufwandsverteilung unberücksichtigt bleiben müßte, obwohl es mit einem oder mehreren Grundstücken desselben Eigentümers zusammen angemessen genutzt wird oder werden könnte. 3. Der rechtsstaatliche Bestimmheitsgrundsatz verlangt, daß grundsätzlich für jedes einzelne Buchgrundstück ein eigener Heranziehungsbescheid ergehen muß, wenn das Buchgrundstück der Veranlagung zugrunde liegt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Straßenbeitragsrecht gilt grundsätzlich - wie im Erschließungsbeitrgsrecht - der bürgerlich rechtliche Begriff des Grundstücks im Sinne des Grundbuchrechts (sog. formeller Grundstücksbegriff). 2. Ein Abweichen von diesem Begriff und ein Abstellen auf den Begriff der wirtschaftlichen Grundstückseinheit ist nur gerechtfertigt, wenn das Abstellen auf den Buchgrundstücksbegriff zu grob unangemessen Ergebnissen führt, etwa wenn ein an die Erschließungsanlage angrenzendes, mangels Größe bualich nicht nutzbares Grundstück bei der Aufwandsverteilung unberücksichtigt bleiben müßte, obwohl es mit einem oder mehreren Grundstücken desselben Eigentümers zusammen angemessen genutzt wird oder werden könnte. 3. Der rechtsstaatliche Bestimmheitsgrundsatz verlangt, daß grundsätzlich für jedes einzelne Buchgrundstück ein eigener Heranziehungsbescheid ergehen muß, wenn das Buchgrundstück der Veranlagung zugrunde liegt. Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig und begründet. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers in dem von ihm beantragten Umfang gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - anzuordnen, denn es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beitragsbescheides (§ 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Zu Unrecht nimmt der Bescheid die insgesamt acht im Alleineigentum des Antragstellers stehenden Flurstücke sowie das im Miteigentum des Antragstellers und seiner Ehefrau stehende Flurstück 113, Flur 51, als ein mit einem Straßenbeitrag zu belastendes Grundstück aufgrund einer sogenannten wirtschaftlichen Einheit in Anspruch. Dem liegt eine Verkennung dieses Begriffs zugrunde. Grundsätzlich maßgebend ist im Straßenbeitragsrecht - wie im Erschließungsbeitragsrecht - der bürgerlich-rechtliche Begriff des Grundstücks im Sinne des Grundbuchrechts, der sogenannte formelle Grundstücksbegriff (vgl. Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: März 1993, § 8 Rdnr. 392 ff m.w.N. aus der Rechtsprechung). Ein Abweichen von diesem Begriff und ein Abstellen auf den Begriff der wirtschaftlichen Grundstückseinheit, die unabhängig von der katastermäßigen Einheit darauf abhebt, ob zusammenhängende Flächen ein wirtschaftliches Ganzes bilden und in demselben Eigentum stehen, ist nur gerechtfertigt, wenn das Abheben auf den Buchgrundstücksbegriff zu grob unangemessenen Ergebnissen führt. Dies dürfte allein dann der Fall sein, wenn ein an die Erschließungsanlage angrenzendes, mangels Größe baulich nicht nutzbares Grundstück (sogenanntes "Handtuchgrundstück") bei der Aufwandverteilung unberücksichtigt bleiben müßte, obwohl es mit einem oder mehreren Grundstücken desselben Eigentümers zusammen angemessen genutzt wird oder werden könnte. In diesen Fällen würde nämlich der Eigentümer des wirtschaftlich einheitlich genutzten oder nutzbaren Grundstücks ohne Abweichung vom Buchgrundstücksbegriff aus der Erschließung des kleinen Grundstücks Nutzen ziehen können, ohne angemessen an der Verteilung des Aufwands teilzunehmen. Handelt es sich dagegen um selbständig nutzbare Grundstücke, so kommt ein Abweichen von dem Buchgrundstücksbegriff nicht in Betracht (vgl. ebenso: Driehaus, a.a.O., Rdnr. 394). Dies gilt selbst beim Überbau der Grundstücksgrenze zwischen zwei selbständig nutzbaren Grundstücken (so zum Erschließungsbeitragsrecht: BVerwG, Urteil vom 15. Januar 1988 - 8 C 111.86 -, NVwZ 1988, 630). Bei den im Beitragsbescheid der Antragsgegnerin vom 25. Juli 1990 aufgeführten Flurstücken handelt es sich um mehrere verschiedene Grundstücke im Sinne des eben erläuterten Buchgrundstücksbegriffs. Zwar werden all diese Grundstücke einheitlich zum Betrieb des Sägewerkes des Antragstellers genutzt. Dies reicht jedoch, wie dargelegt, nicht aus für eine Abweichung vom formellen Grundstücksbegriff und für die Annahme einer wirtschaftlichen Einheit. Abgesehen davon, daß das Flurstück 113 als einziges im Miteigentum des Antragstellers und seiner Ehefrau steht und damit nicht alle Grundstücke demselben Eigentümer gehören, sind die an die Erschließungsanlage, hier die Limburger Straffe, angrenzenden Flurstücke nicht etwa aufgrund fehlender Größe selbständig baulich nicht nutzbar; vielmehr sind sie teilweise sogar bereits mit Hallen bebaut, die der Holzverarbeitung dienen. Diese einzelnen Grundstücke können demnach bereits als selbständig erschlossene Grundstücke im Sinne des § 7 Abs. 1 Buchstabe b der Satzung über das Erheben von Straßenbeiträgen der Gemeinde Elz vom 10. Oktober 1988 der Beitragspflicht unterliegen. Ein Fall einer groben Unangemessenheit, etwa weil ein an die Erschließungsanlage angrenzendes Grundstück aufgrund fehlender Bebaubarkeit nicht in Anspruch genommen werden kann, liegt demnach nicht vor. Somit scheidet auch ein Rückgriff auf den Grundstücksbegriff der wirtschaftlichen Einheit aus. In Betracht kommt allerdings eine Inanspruchnahme der einzelnen Grundstücke, gegebenenfalls auch für die hinterliegenden Grundstücke nach den für derartige Grundstücke geltenden Grundsätzen. Sogenannte Hinterliegergrundstücke sind nämlich etwa dann durch eine Anbaustraße erschlossen, wenn tatsächlich eine Zufahrtsmöglichkeit - über ein Anliegergrundstück - besteht oder wenn Anlieger- und Hinterliegergrundstück im Eigentum derselben Person stehen und Hintergrund Anliegergrundstück einheitlich genutzt werden (vgl. zum Erschließungsbeitragsrecht: BVerwG, Urteil vom 15. Januar 1988, a.a.O.). Dies wird hier von der Antragsgegnerin zu prüfen sein. Allerdings kann der hier angefochtene Beitragsbescheid der Antragsgegnerin nicht etwa nach diesen für die Inanspruchnahme von Hinterliegergrundstücken geltenden Grundsätzen aufrechterhalten werden. Der rechtsstaatliche Bestimmtheitsgrundsatz (§ 4 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe b und Nr. 4 Buchstabe b KAG i.V.m. § 119 und § 157 Abgabenordnung 1977) verlangt, daß im Beitragsbescheid erkennbar ist, von wem was für welche Maßnahme und für welches Grundstück gefordert wird. Daraus ergibt sich, daß grundsätzlich für jedes einzelne Buchgrundstück ein eigener Heranziehungsbescheid zu erlassen ist, wenn das Buchgrundstück der Veranlagung zugrundegelegt wird (Driehaus, a.a.O., Rdnr. 76 a). Nur dann ist für den Adressaten erkennbar, welches seiner Grundstücke mit welchem Beitrag belastet worden ist. Allerdings können mehrere derartiger Bescheide in einem Schriftstück zusammengefaßt sein. Da somit ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides der Antragsgegnerin vom 25. Juli 1990 bestehen, ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers in dem von ihm beantragten Umfang anzuordnen. Eine Anordnung in vollem Umfang scheidet aus, da dem Antragsteller gemäß § 88 VwGO nicht mehr gewährt werden kann, als er beantragt hat ("ne ultra petitum"). Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO die Entscheidung über den Streitwert aus §§ 13 Abs. 1, 14 (analog), 20 Abs. 3 Gerichtskostengesetz - GKG -. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).