Beschluss
5 TH 1649/91
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1993:0302.5TH1649.91.0A
9mal zitiert
4Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
13 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Betriebsleitung der Stadtwerke (Eigenbetrieb) ist als Organ für die Gemeinde zuständig für den Erlaß von Heranziehungsbescheiden, sofern dies in der Betriebssatzung in Verbindung mit dem Eigenbetriebsgesetz so geregelt ist.
2. In der Abwasserbeitrags- und gebührensatzung sind nur alle derzeit anliegenden bzw. voraussehbaren beitragspflichtigen Vorhaben zu erfassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Betriebsleitung der Stadtwerke (Eigenbetrieb) ist als Organ für die Gemeinde zuständig für den Erlaß von Heranziehungsbescheiden, sofern dies in der Betriebssatzung in Verbindung mit dem Eigenbetriebsgesetz so geregelt ist. 2. In der Abwasserbeitrags- und gebührensatzung sind nur alle derzeit anliegenden bzw. voraussehbaren beitragspflichtigen Vorhaben zu erfassen. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig und begründet. Anders als das Verwaltungsgericht hat der Senat bei der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Vorausleistungsbescheides (vgl. § 80 Abs. 4 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen diesen Bescheid war deshalb nicht gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen. Der Senat hat bei summarischer Überprüfung keine ernstlichen Zweifel, daß die Betriebsleitung der Stadtwerke zuständig für den Erlaß eines Vorausleistungsbescheides auf den Abwasserbeitrag ist. Zwar hat grundsätzlich gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 5 Hessische Gemeindeordnung der Gemeindevorstand im Rahmen der laufenden Verwaltung die Gemeindeabgaben nach den Gesetzen und nach den Beschlüssen der Gemeindevertretung auf die Verpflichteten zu verteilen und ihre Beitreibung zu bewirken sowie die Einkünfte der Gemeinde einzuziehen. Das Eigenbetriebsgesetz in der Fassung vom 9. Juni 1989 (GVBl. 1989 I S. 154) weist jedoch als Spezialregelung der Betriebsleitung von Eigenbetrieben in § 4 Abs. 1 Satz 2 u.a. insbesondere die "laufende Betriebsführung" als eigenen Zuständigkeitsbereich zu (entsprechend: § 4 Abs. 2 Satz 2 der Betriebssatzung für die Stadtwerke der Antragsgegnerin vom 8. Dezember 1983). In diesem Bereich handelt die Betriebsleitung der Stadtwerke als Organ für die Antragsgegnerin, die als juristische Person hinter dem Eigenbetrieb steht, der selbst keine Rechtspersönlichkeit besitzt. Zur "laufenden Betriebsführung" gehören dabei alle regelmäßig wiederkehrenden Maßnahmen, die zur Durchführung der Aufgaben, zur Aufrechterhaltung des Betriebes, zur Überwachung und Instandhaltung der Anlagen und zum Personaleinsatz notwendig sind (vgl. Zeiß, Das Eigenbetriebsrecht der gemeindlichen Betriebe, 3. Aufl., Stand: Dezember 1984, Ergänzungsband Hessen, § 4 Anm. II d). Zu diesen regelmäßig wiederkehrenden Aufgaben dürfte auch der Erlaß der Abwasserbeitragsbescheide zu zählen sein, da diese Bescheide nach satzungsgegebenen Vorgaben, also gleichsam nach vorgegebenen Mustern, zu errechnen sind, im täglichen Betrieb wiederkehren und der Einnahmeerzielung des selbständig wirtschaftenden Eigenbetriebs dienen (vgl. dazu: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. Dezember 1988 - 22 A 1013/88 -, DÖV 1989, 594, dort offen gelassen; Urteil vom 22. Juli 1959 - III A 780/56 -, OVGE 15, 106, 107, dort bejaht für Wassergebühren). Grundlage für den Erlaß des Vorausleistungsbescheides ist § 11 Abs. 10 des Kommunalabgabengesetzes - KAG - i.V.m. § 6 der Abwasserbeitrags- und -gebührensatzung - AbwBGS - der Antragsgegnerin vom 12. Oktober 1982 i.d.F. des 4. Nachtrags vom 21. März 1990 und des Änderungsbeschlusses vom 27. August 1991. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts hält der Senat die Abwasserbeitrags- und -gebührensatzung in der zugrundeliegenden Form für ausreichend. Mit der Regelung des § 2 Abs. 3 AbwBGS hat die Antragsgegnerin nach ihrem Vortrag alle derzeit anliegenden bzw. voraussehbaren beitragspflichtigen Vorhaben im Bereich der Abwasserbeseitigung erfaßt. Daß dieses nicht den Tatsachen entspräche, ist nicht zu erkennen und von dem Antragsteller auch nicht vorgebracht. Eine Regelung der Beitragspflicht für künftig außerdem anfallende Leitungsnetzverlängerungen ist damit zwar nicht gegeben. Dies gibt aber bei summarischer Prüfung keinen Anlaß für ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Satzungsregelung, weil die Satzung notwendigenfalls ergänzt werden kann. Soweit das Verwaltungsgericht seine Bedenken darauf gestützt hat, daß eine Regelung für in die Beitragspflicht "hineinwachsende" Grundstücke fehle, weil die Regelung des § 4 Abs. 7 AbwBGS nicht den Grundsätzen der Bestimmtheit und Vorhersehbarkeit für die Beitragspflichtigen genüge, sind diese Bedenken jedenfalls durch die inzwischen erfolgte rückwirkende Satzungsänderung vom 27. August 1991, die die zurückliegenden Satzungsfassungen mit den jeweiligen Beitragssätzen ausdrücklich aufführt, durch die Antragsgegnerin ausgeräumt. Allerdings hat der Senat Zweifel, ob das Verwaltungsgericht nicht die Anforderungen an die Ausführlichkeit einer Satzungsregelung hier überspannt hat. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht bereits darauf hingewiesen, daß - entgegen der Auffassung des Antragstellers - eine Differenzierung der Beiträge in der Satzung nach der Art der Nutzung nicht erforderlich ist, sondern daß eine Differenzierung nach dem Maß der Nutzung ausreicht. Als Vorteil im Sinne von § 11 Abs. 5 Satz 1 KAG sind nämlich in diesem Zusammenhang die durch die öffentliche Einrichtung Abwasserbeseitigung hervorgerufenen Gebrauchsvorteile für die Grundstücke anzusehen. Diese werden aber in der Regel durch das Abstellen auf das Maß der baulichen Nutzung ausreichend erfaßt (vgl. Urteile des Senats vom 20. September 1979 - V OE 78/76 -, HSGZ 1981, 99, und vom 15. Februar 1984 - V OE 10/82 -, ESVGH 34, 185, 187; Lohmann in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: September 1992, § 8 Rdnr. 863 f., m.w.N.). Die vom Antragsteller angeführte Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen läßt sich dem nicht entgegenhalten, da sie den Vorteilsbegriff des nordrhein-westfälischen Kommunalabgabengesetzes anders, und zwar im Sinne einer Steigerung des Gebrauchswertes auslegt (vgl. Dietzel in: Driehaus a.a.O., § 8 Rdnr. 615 m.w.N.). Der in § 2 Abs. 3 AbwBGS festgelegte Beitragssatz ist auch nicht wie der Antragsteller meint, deshalb unwirksam, weil der Beitragssatz in Verbindung mit der Gebührenhöhe (§ 8 AbwBGS) gegen den Grundsatz der Beitragsgerechtigkeit verstieße. Der Antragsteller hat durch ausführliche Berechnungen darzulegen versucht, daß die Antragsgegnerin in der Vergangenheit die Kosten für die Abwassereinrichtungen nur höchstens bis zu einem Anteil von einem Drittel durch Beiträge gedeckt hat und die entsprechenden Defizite durch Benutzungsgebühren ausgeglichen werden sollten. Diese Gebühren seien nunmehr weiterhin - im Gegensatz zu den Abwasserbeiträgen - im gesamten Gebiet der Antragsgegnerin gleich hoch und enthielten zum Teil die Defizite der Vergangenheit. Die Beiträge für die Erweiterung der Abwasserbeseitigungsanlage H. in den neuen Baugebieten müßten gemäß § 2 Abs. 3 Buchst. c) AbwBGS dagegen allein von den dortigen Grundstückseigentümern getragen werden. In der Kombination von Gebühren und Beitrag liege dabei der Verstoß gegen den Grundsatz der Beitragsgerechtigkeit. Diese Argumentation führt jedoch nicht zum Erfolg. Soweit § 2 Abs. 3 Buchst. c) AbwBGS die Beiträge für die Erweiterung der Abwasserbeseitigungsanlage den Grundstückseigentümern der dadurch erschlossenen Gebiete auferlegt, entspricht dies den Grundsätzen des § 11 Abs. 1 und 5 KAG, denn den Eigentümern wird durch die Erweiterung ein nicht nur vorübergehender Vorteil geboten. Daß die Antragsgegnerin in ihrer Kalkulation der Beitragshöhe für die Vorausleistung andere Kosten als den Aufwand für die Erweiterung der Anlage in den Baugebieten des § 2 Abs. 3 Buchst. c) AbwBGS erfaßt hat, ist weder ersichtlich noch vom Antragsteller gerügt. Alle Punkte, die der Antragsteller vorbringt, betreffen letztlich die Rechtmäßigkeit der Gebührenhöhe, die jedoch von der Festsetzung der Beiträge zu trennen ist. Bedenken, die auf der Übernahme in der Vergangenheit entstandener Defizite in die Gebührenkalkulation beruhen, können nur gegenüber den Gebühren geltend gemacht werden, auch wenn die Defizite auf zu niedrig geltend gemachten Beiträgen beruhen sollten. Die Kalkulation der Beiträge, um die es in diesem Verfahren geht, ist dadurch nicht betroffen. Des weiteren sind bei summarischer Prüfung auch die Voraussetzungen für den Erlaß des Vorausleistungsbescheides gegeben, denn Vorausleistungen können bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrages ab Beginn jenes Kalenderjahres verlangt werden, in dem mit dem Schaffen, Erweitern oder Erneuern der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage oder einer Teilbaumaßnahme begonnen worden ist (§ 11 Abs. 10 KAG i.V.m. § 6 AbwBGS). Mit den Erweiterungsarbeiten hat die Antragsgegnerin bereits seit geraumer Zeit begonnen. Da demnach ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides nicht bestehen, ist der Beschluß des Verwaltungsgerichts abzuändern und der Antrag des Antragstellers abzulehnen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert ist entsprechend der Rechtsprechung des Senats gemäß §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 2, 14 (analog) Gerichtskostengesetz auf ein Viertel des streitigen Betrags festzusetzen. Der durch den Vorausleistungsbescheid der Antragsgegnerin vom 23. November 1990 angeforderte Betrag beläuft sich auf 3.941,68 DM. Aufgrund dessen errechnet sich der festgesetzte Streitwert. Der Beschluß des Verwaltungsgerichts war auch insofern abzuändern. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).