Urteil
5 UE 485/86
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1991:0717.5UE485.86.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist nicht begründet, denn der von der jetzigen Klägerin gestellte Fortsetzungsfeststellungsantrag gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO -- die Umstellung von der Anfechtungsklage auf die Fortsetzungsfeststellungsklage stellt keine Klageänderung dar (vgl. Kopp, VwGO, 8.Aufl., § 91 Rdnr.9, § 113 Rdnr.56 mit weiteren Nachweisen) -- ist unzulässig. Es ist bereits fraglich, ob die derzeitige Klägerin verfahrensrechtlich befugt ist, den von der früheren Klägerin anhängig gemachten Verwaltungsprozeß wegen der abfallrechtlichen Untersagungsverfügung vom 11. Dezember 1980 im Rahmen eines zulässigen Parteiwechsels zu übernehmen und fortzuführen. Denn es muß als sehr zweifelhaft angesehen werden, ob die jetzige Klägerin von dem erledigten Verwaltungsakt -- die beschwerende Regelung der Verfügung war bereits mit der endgültigen Stillegung der Verbrennungsanlagen der ... im Jahre 1983, das heißt als noch die Einzelfirma E R tätig war, entfallen -- als Gesamtrechtsnachfolgerin oder aus anderen rechtlichen Gründen überhaupt betroffen ist. Ihre Übernahmebefugnis kann die jetzige Klägerin wohl nicht aus den §§ 239 ZPO, 173 VwGO herleiten, denn die Voraussetzungen einer Gesamtrechtsnachfolge dürften nicht vorliegen. Die Einzelfirma E R, Chemische Fabrik und Chemikaliengroßhandel war nach dem Tod des Firmeninhabers am 18. Januar 1990 auf seine beiden Kinder als alleinige Erben übergegangen; sie führten anfangs das Handelsgewerbe unter der bisherigen Firma in ungeteilter Erbengemeinschaft fort und wären somit zur Aufnahme und Fortführung des Prozesses berechtigt gewesen. Die jetzige Klägerin, eine neugegründete AG & Co. KG, dürfte als Rechtsnachfolgerin der früheren Einzelfirma im Sinne des § 239 ZPO ausscheiden, denn das ursprüngliche Firmenvermögen war von den Erben vertraglich in die neue Gesellschaft eingebracht worden (vgl. dazu BGH, Beschluß vom 9. Oktober 1980 -- DB 1981,365 mit weiteren Nachweisen). Ob die derzeitige Klägerin möglicherweise aus anderen rechtlichen Gründen (z.B. Vermögensübernahme, vgl. dazu insgesamt Kopp, aaO., § 42 Rdnr.97 mit weiteren Nachweisen) zur Übernahme und Fortführung des Rechtsstreits befugt ist, kann letztlich aber offenbleiben, weil ihr jedenfalls das in § 113 Abs.1 Satz 4 VwGO geforderte berechtigte Interesse an der begehrten Feststellung fehlt. Nach § 113 Abs.1 Satz 4 VwGO spricht das Gericht im Falle der Erledigung des Verwaltungsaktes auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Ein solches Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Natur sein. Entscheidend ist, daß die gerichtliche Entscheidung geeignet sein muß, die Position des Klägers in den genannten Bereichen zu verbessern (vgl. BVerwG, Beschluß vom 4. März 1976 -- BVerwG 53,134 (137); VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Januar 1971 -- GewArch. 1971,176; Kopp, aaO., § 113 Rdnr.57). Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse besteht insbesondere dann, wenn die begehrte Feststellung, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig war, als Genugtuung und/oder zur Rehabilitierung erforderlich ist, vor allem weil andere Möglichkeiten effektiven Rechtsschutzes nicht zur Verfügung stehen (vgl. Kopp, aaO., § 113 Rdnr.58 ff.). In diesem Zusammenhang kann sich das berechtigte Interesse auch im Hinblick auf ein drohendes Ermittlungsverfahren (Strafprozeß) oder im Hinblick darauf ergeben, daß die Frage der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes präjudiziell für ein anderes streitiges Rechtsverhältnis ist (vgl. Kopp, aaO., § 113 Rdnr.62). Der Kläger hat die Umstände darzulegen, die sein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ergeben (BVerwG, Urteil vom 15. November 1990 --NVwZ 1991,570 (571) ). Ein solches Fortsetzungsfeststellungsinteresse hat die jetzige Klägerin nicht dargetan; es ist auch sonst nicht ersichtlich. Zunächst kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg auf ein Rehabilitierungsinteresse berufen, weil der angegriffene Verwaltungsakt in keiner Hinsicht für sie diskriminierende Wirkung hat. Weiterhin läßt sich das erforderliche Interesse nicht damit begründen, daß verwaltungsgerichtlich geklärt werden müsse, ob sie, die neue Klägerin, berechtigt sei, die Destillationsrückstände nicht über den staatlichen Träger zu entsorgen, sondern als Wirtschaftsgut betriebswirtschaftlich sinnvoll zu verwerten. Der Klägerin geht es dabei, wie ihr Bevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zum Ausdruck gebracht hat, um die generelle Einstufung der Reststoffe, unabhängig von einer Lieferung an die GEVA. Ein solches Vorbringen begründet kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Streitgegenstand der ursprünglichen Anfechtungsklage war die abfallrechtliche Anordnung des Beklagten vom 11. Dezember 1980 (nur) insoweit, als der damaligen Klägerin jede weitere Abgabe der in ihrem Zweigwerk W-B anfallenden flüssigen Rückstände aus der Destillationsanlage (Schlüssel-Nr. 59702) an die ... in L-R zum Zwecke der Beseitigung untersagt worden war. Diese Regelung, die rechtlich als sogenannter Dauerverwaltungsakt anzusehen ist, ist begrifflich zu trennen von der Begründung als einer Rechtmäßigkeitsvoraussetzung des Verwaltungsaktes (vgl. dazu die §§ 39, 45 VwVfG). In der Begründung des Verwaltungsaktes, ergänzt durch die Begründung im Widerspruchsbescheid vom 8. April 1981, hat der Beklagte näher dargelegt, daß die genannte Regelung getroffen werden müsse, weil es sich nicht um Wirtschaftsgüter, sondern um Abfälle handele. Die Einstufung der Reststoffe ist demnach allein Teil der Verwaltungsakts-Begründung. Ein berechtigtes Interesse des Klägers im Sinne des § 113 Abs.1 Satz 4 VwGO muß aber immer auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes selbst, nicht der ihm beigegebenen Begründung zielen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1980 -- DVBl. 1981,259; Eyermann/Fröhler, VwGO, 9.Aufl., § 113 Rdnr.41; Redeker/von Oertzen, VwGO, 9.Aufl., § 113 Rdnr.18 a). Zu verneinen ist außerdem ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Hinblick auf das ruhende bzw. schwebende strafrechtliche Ermittlungsverfahren, das bei der Staatsanwaltschaft in W unter dem Aktenzeichen ... unter anderem gegen verantwortliche Mitarbeiter der jetzigen Klägerin anhängig ist. Denn dieses Verfahren betraf zu keinem Zeitpunkt die frühere Klägerin, die Einzelfirma E R, und richtet sich auch nicht gegen die derzeitige Klägerin. Beschuldigter war zwar auch der damalige Inhaber der Einzelfirma, der Kaufmann und Chemiker E O H R. Da dieser Beschuldigte inzwischen verstorben ist, ist dieses Ermittlungsverfahren beendet, wie die Staatsanwaltschaft bestätigt hat. Ob sich die frühere Klägerin zu Lebzeiten von Herrn R mit Erfolg auf ein entsprechendes Fortsetzungsfeststellungsinteresse hätte berufen können, braucht hier nicht entschieden zu werden. Jedenfalls steht der jetzigen Klägerin im Hinblick auf Ermittlungsverfahren gegen einzelne Mitarbeiter auch aus dem Gesichtspunkt der arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht kein berechtigtes Interesse im Sinne des § 113 Abs.1 Satz 4 VwGO zu. Denn eine solche Fortsetzungsfeststellungsklage stellte eine unzulässige Popularklage dar (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Januar 1971, aaO.). Das Verfahren nach § 113 Abs.1 Satz 4 VwGO bleibt aber wie der vorangegangene (erledigte) Rechtsstreit weiterhin ein subjektives Rechtsschutzverfahren. Soweit sich der Bevollmächtigte der jetzigen Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat für das seiner Meinung nach vorliegende Fortsetzungsfeststellungsinteresse darauf beruft, die Staatsanwaltschaft ermittele zuerst nur allgemein gegen die "Verantwortlichen der Firma", es müsse deshalb möglich sein, daß sich die Firma durch eine entsprechende Feststellungsklage dagegen wehren könne, da sie selbst durch den Strafvorwurf getroffen werde, kann offenbleiben, ob diese Auffassung zutrifft. Denn im vorliegenden Fall wird nicht (mehr) gegen "Verantwortliche" der Firma, das heißt unbestimmte Glieder der Unternehmensorganisation, sondern gegen namentlich bekannte Mitarbeiter und ehemalige Beschäftigte der jetzigen Klägerin ermittelt. Gegen ihrer Meinung nach unberechtigte Beschuldigungen der Staatsanwaltschaft oder des Strafgerichts können sie sich selbst mit allen rechtlich zulässigen Mitteln zur Wehr setzen. Das Fortsetzungsfeststellungsinteresse läßt sich schließlich auch nicht auf die Erwägung stützen, die begehrte Entscheidung des Senats zur Sache sei für ein anderes streitiges Rechtsverhältnis präjudiziell. Ein solches streitiges Rechtsverhältnis, an dem die jetzige Klägerin beteiligt ist, ist nicht ersichtlich. Die ursprüngliche Klägerin, eine Einzelfirma, und die derzeitige Klägerin, eine nach dem Tode des Firmeninhabers im Jahre 1990 gegründete Kommanditgesellschaft, betrieben bzw. betreibt in ihrem Zweigwerk in W-B (L-Kreis) eine nach den Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes genehmigte Destillationsanlage (einschließlich einer Vakuumanlage) zur Wiederaufarbeitung verschmutzter Lösungsmittel. Dort werden in Lohndestillation zum einen verunreinigte mineralölhaltige Waschlösungsmittel (aus der Farb- und Lackindustrie zur Einstellung von Lacken beim Spritzprozeß), zum anderen chlorierte Kohlenwasserstoffe, die von den Auftraggebern der Klägerin zum Entfetten von Metallteilen verwendet wurden, chargenweise aufgearbeitet. Das aufgearbeitete Produkt (Destillat) wird an den Auftraggeber zurückgeleitet; die anfallenden flüssigen Destillationsrückstände (Reststoffe) wurden noch Anfang der 80er Jahre von der Gesellschaft ... mbH (...) in L (...) verbrannt. Auf Grund einer bestandskräftigen Stillegungsverfügung des Gewerbeaufsichtsamtes des Saarlandes vom 23. November 1983 sind die Altölverbrennungsanlagen der ... am folgenden Tag geschlossen worden; ein Antrag der Firma auf Konkurseröffnung wurde vom Amtsgericht Saarbrücken durch Beschluß vom 23. August 1990 mangels Masse abgelehnt. Das Bundesamt für Gewerbliche Wirtschaft wertete die Destillationsrückstände der früheren Klägerin in einem Schreiben vom 13. Januar 1978 an den Regierungspräsidenten in D als Altöl im Sinne des Altölgesetzes vom 23. Dezember 1968. Auf die Anfrage des Regierungspräsidenten, ob diese Einstufung auch nach der Neufassung des Altölgesetzes vom 11. Dezember 1979 noch zutreffe, teilte das Bundesamt unter dem 16. September 1980 mit, daß die Reststoffe der Klägerin nicht mehr unter den Altölbegriff des Altölgesetzes fielen. Denn es gälten nur noch solche mineralölhaltigen Stoffe als Altöl, deren Fremdstoffanteil auf gebrauchs- oder betriebsbedingt entstandenen Gründen beruhe. Für die Beurteilung dieser Kriterien sei die Situation an der Altölanfallstelle entscheidend. Spätere Vermischungen mit Fremdstoffen führten zur Negation der Altöleigenschaft des Gesamtstoffes. Die Klägerin könne aber nicht als Altölanfallstelle angesehen werden, da sie keine Mineralöle im Sinne des § 3 Abs. 2 Altölgesetz -- z. B. zu Schmierzwecken -- gebrauche. Da auch nur ein Teil der zugelieferten Lösungsmittel Altöle seien, die Klägerin aber diese Altöle bei der Wiederaufarbeitung mit den übrigen Lösungsmitteln, die keine Altöle darstellten, vermische, seien auch die daraus resultierenden mineralölhaltigen Destillationsrückstände kein Altöl sondern Abfallstoffe, weil die Hinzufügung der Fremdstoffe nicht auf gebrauchs- oder betriebsbedingten Gründen beruhe. Gleiches gelte für Reststoffe, die in Verarbeitungszwischenstufen (z. B. in der Vakuumanlage) anfielen. -- Das Saarländische Landesamt für Umweltschutz teilte dem Regierungspräsidenten unter dem 6. Oktober 1980 mit, die ... sei nicht berechtigt, in ihrer Verbrennungsanlage in L-R halogenhaltige Rückstände zu beseitigen. Daraufhin erließ der Regierungspräsident in D am 11. Dezember 1980 eine abfallrechtliche Anordnung, mit der er der damaligen Klägerin jede weitere Abgabe der in ihrem Zweigwerk in W-B anfallenden flüssigen Rückstände aus der Destillationsanlage (Schlüssel-Nr. 59702) sowie lösemittelhaltigen Kreislaufwasser aus der Vakuumanlage (Schlüssel-Nr. 55220) an die ... zum Zwecke der Beseitigung untersagte und für den Fall einer Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 500,-- DM androhte. Zur Begründung war unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Bundesamtes für Gewerbliche Wirtschaft vom 16. September 1980 ausgeführt, daß es sich bei den Destillationsrückständen um Abfälle handele, die der Kategorie II bzw. III zugeordnet seien und nach § 4 Sonderabfall-Verordnung der Hessischen I GmbH (HIM) gemeldet und über diese Gesellschaft beseitigt werden müßten. Hiergegen legte die ursprüngliche Klägerin am 9. Januar 1981 Widerspruch mit der Begründung ein, schon die bei ihr angelieferten Lösungsmittel enthielten Mineralöle; der Mineralölanteil der bei ihr, der Klägerin, anfallenden Destillationsrückstände sei sogar noch höher und belaufe sich auf durchweg mehr als 4 vom Hundert. Dies habe das Bundesamt mit Schreiben vom 13. Januar 1978 bestätigt. -- Nachdem das Bundesamt für Gewerbliche Wirtschaft in einer weiteren Stellungnahme vom 3. Februar 1981 seine Auffassung, daß die Reststoffe bei der Klägerin kein Altöl sondern Abfälle seien, wiederholt hatte, wies der Regierungspräsident in G -- Außenstelle D -- mit Widerspruchsbescheid vom 8. April 1981 den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er unter anderem aus, daß es beim Destillationsprozeß zwangsläufig zu einer Vermischung von Altölen mit Abfallstoffen komme. Das so entstandene Gemisch sei als Abfall zu qualifizieren, da die Vermischung nicht allein auf gebrauchs- oder betriebsbedingten Umständen an der Altölanfallstelle selbst, sondern auf dem Produktionszweck der Wiedergewinnungsanlagen beruhe. Denn nicht alle von der Klägerin bei ihren Auftraggebern abgeholten Lösungsmittel seien Altöl. Weder halogenierte Kohlenwasserstoffe, noch Test- oder Waschbenzine fielen nach ihrem Gebrauch unter den Altölbegriff. Dagegen erhob die damalige Klägerin am 8. Mai 1981 beim Verwaltungsgericht Wiesbaden -- Kammern Gießen -- Klage mit der Begründung, der größte Teil der angelieferten Lösungsmittel, die in wechselnden Mengen Benzine, Toluol und Xylol enthielten, stelle Altöl dar (Mineralölanteil ca. 30%). Sie, die Klägerin, führe diese mit Lack- und Farbrohstoffen verunreinigten Lösungsmittel in separaten Partien der Destillation zu. Nach der Aufarbeitung erhalte sie der Auftraggeber zurück. Eine Vermischung mit anderen Produkten finde nicht statt. Da die Destillation ohne Beimischung von Fremdstoffen erfolge, verblieben die im Lösungsmittel enthaltenen höhersiedenden Mineralölprodukte im Destillationsrückstand. Infolgedessen komme es durch die Wiederaufarbeitung zu einer Konzentration der Mineralölanteile im Reststoff. Er könne als wertvoller Energieträger (Stützfeuer) eingesetzt werden, zumal sich die geringen Anteile nichtmineralölhaltiger Lösemittel ohne Umweltbelastung mitverbrennen ließen. -- Zur Stützung ihrer Auffassung bezog sich die Klägerin auf ein von ihr eingeholtes Privatgutachten, aus dem hervorgehe, daß die Zusammensetzung der Reststoffe nicht gegen ihre Einordnung als Altöl spreche. -- Die Altöleigenschaft der Destillationsrückstände ergebe sich bereits daraus, daß die angelieferten verunreinigten Lösungsmittel Altöle seien. Der klägerische Betrieb sei deshalb auch "Altölanlaufstelle". Der Gesetzgeber habe mit der Gesetzesnovelle von 1979 nicht beabsichtigt gehabt, den Altölbegriff enger zu fassen. Die Neuregelung des § 3 habe lediglich dazu gedient, die Altöldefinition an die EG-Richtlinien anzupassen und dem Mißbrauch von Altöl -- insbesondere durch Beimischungen -- entgegenzuwirken. Schließlich sei es nicht zulässig, daß die Gegenseite versuche, den Altölbegriff des § 3 Abs. 2 Altölgesetz im Blick auf § 4 des Gesetzes einzuengen. Die ursprüngliche Klägerin beantragte, den Bescheid des Regierungspräsidenten in D vom 11. Dezember 1980 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidenten in G -- Außenstelle D -- vom 8. April 1981 aufzuheben, soweit die Anordnung die flüssigen Rückstände aus der Destillationsanlage betrifft. Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Er wiederholte und vertiefte seine Begründung im Widerspruchsbescheid und war der Ansicht, daß entweder bereits die von den Auftraggebern abgeholten Lösungsmittel Abfall seien -- der Mineralölbegriff des Altölgesetzes sei wesentlich enger als von der Klägerin angenommen, so daß die angeführten Test- und Waschbenzine (Toluol, Xylol) kein Mineralöl und damit auch kein Altöl seien -- oder aber die Destillationsrückstände als Abfall eingeordnet werden müßten. Letzteres ergebe sich aus der Tatsache, daß allenfalls ein Teil der bei der Klägerin angelieferten Stoffe Altöle seien und es bei der Wiederaufarbeitung zu einer weder gebrauchs- noch betriebsbedingten Vermischung dieser Altöle mit Fremdstoffen komme. Außerdem gehe es vorliegend nur um die Altöl- bzw. Abfalleigenschaft der nach der Destillation der Lösungsmittel verbleibenden Rückstände. Diese könnten aber, wenn man den Sinn der Reinigungsprozedur betrachte, nichts anderes sein als die Verunreinigungen, d. h. die Lack- und Farbreste. Dies sei aber kein Altöl. Seine, des Beklagten, Auffassung werde durch die von der Hessischen Landesanstalt für Umwelt in Auftrag gegebene Analyse der flüssigen Destillationsrückstände (Abfallkatalog: Schlüssel-Nr. 59702, Kategorie III) bestätigt. Der Wirtschaftsminister des Saarlandes vertrete nun ebenfalls diese Ansicht. Denn er habe mit Schreiben vom 15. September 1983 die GEVA ersucht, die Verbrennung der von der Klägerin stammenden flüssigen Rückstände zu unterlassen, da es sich um Abfall handele, der in besonderen technischen Einrichtungen beseitigt werden müsse. Das Verwaltungsgericht wies die Klage durch Urteil vom 22. Oktober 1985 mit der Begründung ab, die abfallrechtliche Anordnung sei rechtmäßig. Nach § 1 Abs. 3 Nr. 6 des Abfallbeseitigungsgesetzes fänden die Vorschriften dieses Gesetzes auf Altöle, die nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 des Altölgesetzes abgeholt würden, keine Anwendung. Bei dem flüssigen Rückstand aus der Destillationsanlage handele es sich nicht um Altöl in diesem Sinne. Denn gemäß § 3 Abs. 2 Altölgesetz seien Altöle im Sinne des Abs. 1 gebrauchte halbflüssige oder flüssige Stoffe, die ganz oder teilweise aus Mineralöl oder synthetischem Öl bestünden, einschließlich ölhaltiger Rückstände aus Behältern, Emulsionen und Wasser-Öl-Gemischen mit mindestens 4 vom Hundert Ölgehalt. Nach § 3 Abs. 3 S. 1 Altölgesetz dürften andere Stoffe als Öle (Fremdstoffe) Altölen nur aus gebrauchs- oder betriebsbedingten Gründen beigefügt werden. Selbst wenn unterstellt werde, daß die aus der Farb- und Lackindustrie angelieferten Lösungsmittel und die mit Fetten und Ölen verschmutzten Chlorkohlenwasserstoffe Altöl im Sinne des Altölgesetzes seien, treffe dies nicht mehr auf den nach der Destillation entstehenden Destillationsrückstand zu. Unter Altöl im Sinne des Altölgesetzes falle nämlich nicht jedes Gemisch mit einem 4%igen Mineralölanteil; zum Altöl zählten nur die unmittelbar bestimmungsgemäß gebrauchten Stoffe. Der Gebrauchsprozeß des Öles sei nach der Verwendung zu Schmierzwecken und zum Entfetten, Reinigen und Verdünnen beendet. Das dabei entstandene Gemisch stelle einen gebrauchten Stoff im Sinne des § 3 Abs. 2 Altölgesetz dar und sei -- wenn die sonstigen Voraussetzungen gegeben seien- als Altöl im Sinne des Altölgesetzes einzustufen. Hier werde dieses Gemisch durch die Klägerin noch destilliert. Eine Destillation könne aber nicht als bestimmungsgemäßer Gebrauch im Sinne des Altölgesetzes angesehen werden; es handele sich vielmehr um eine Bearbeitung mit dem Zweck, einen wiederverwendbaren Stoff zu erhalten. Da der Destillationsrückstand auf Grund einer Bearbeitung und nicht auf Grund eines unmittelbaren bestimmungsgemäßen Gebrauchs entstanden sei, sei er kein gebrauchter Stoff im Sinne des § 3 Abs. 2 Altölgesetz, sondern Abfall. Die Klägerin müsse diese Rückstände als Sonderabfall der Kategorie III (Abfallschlüssel Nr. 59702) der HIM überlassen. Gegen das ihr am 23. Januar 1986 zugestellte Urteil hat die damalige Klägerin am 20. Februar 1986 Berufung eingelegt und ihr Aufhebungsbegehren weiter verfolgt. Nach dem Tode des Inhabers der ursprünglichen Klägerin im Jahre 1990 brachten die beiden alleinigen Erben des Verstorbenen das Unternehmen in eine neugegründete Kommanditgesellschaft ein. Persönlich haftende Gesellschafterin wurde eine ebenfalls neugegründete Aktiengesellschaft, während die Erben des früheren Firmeninhabers der Gesellschaft als Kommanditisten beitraten. Der Bevollmächtigte der neuen Firma E ... AG Chemische Fabrik & Co. Handel und Produktion hat erklärt, daß die jetzige Firma anstelle der bisherigen Klägerin im Prozeß auftrete. In tatsächlicher Hinsicht trägt die derzeitige Klägerin vor, die Destillationsrückstände seien ab dem 9. Januar 1984 zunächst der HIM überlassen worden. Seit einigen Jahren würden sie -- mit Genehmigung des Beklagten vom 21. August 1989 -- in einer Anlage der K-Recycling GmbH in E verwertet. Wie sie, die Klägerin, inzwischen erfahren habe, seien die Anlagen der GEVA seit längerem geschlossen, so daß keine Reststoffe mehr zur Verbrennung angeliefert werden könnten. Damit sei zwar die Hauptsache erledigt. Sie, die Klägerin, habe jedoch ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Fortsetzungsfeststellungsantrag, denn gegen verantwortliche Mitarbeiter des klägerischen Unternehmens laufe wegen der Abgabe der Destillationsrückstände an die GEVA ein Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft in W (Aktenzeichen ...). Mit dem Feststellungsantrag solle zum einen geklärt werden, daß die Destillationsrückstände nicht als Abfall dem staatlichen Träger der Sonderabfallentsorgung überlassen werden müßten, sondern -- betriebswirtschaftlich sinnvoll -- der stofflichen Wiederaufarbeitung oder der energetischen Nutzung im Rahmen der Verwertung als Wirtschaftsgut zugeführt werden könnten; zum anderen solle festgestellt werden, ob sie, die Klägerin, zu dieser Art der Verwertung berechtigt sei, um nicht dem strafrechtlichen Vorwurf einer Gewässerverunreinigung und einer umweltgefährdenden Abfallbeseitigung ausgesetzt zu sein. Die jetzige Klägerin ist der Auffassung, im Zeitpunkt der Hauptsacheerledigung sei die abfallrechtliche Anordnung rechtswidrig gewesen. Für den Ausgang des Rechtsstreits komme es nicht in erster Linie darauf an, ob positiv festgestellt werden könne, daß die Lösungsmittelrückstände Altöl seien. Entscheidend sei vielmehr, ob die Reststoffe als Abfall im Sinne des § 1 Abs. 1 Abfallbeseitigungsgesetz angesehen werden könnten. Dies müsse verneint werden. Denn die Voraussetzungen des subjektiven Abfallbegriffes lägen nicht vor, weil sie, die Klägerin, sich der Rückstände nicht im Sinne des Gesetzes entledigen wolle. Auch die Voraussetzungen des objektiven Abfallbegriffes seien nicht gegeben. Zwar handele es sich um gefährliche Stoffe. Maßgebend sei jedoch eine einzelfallbezogene Gesamtabwägung zwischen den durch die Nichtbeseitigung der Stoffe drohenden Gefahren für die Allgemeinheit und einer sinnvollen wirtschaftlichen Weiterverwertung der Rückstände durch ihren Besitzer. Hier sei eine schadlose energetische Verwertung möglich, die auch wirtschaftlich vorteilhaft sei. Der Heizwert der Rückstände sei in die Preiskalkulation der GEVA eingeflossen und sei ihr, der Klägerin, zugute gekommen. Es handele sich deshalb um Wirtschaftsgüter. -- Sollte das Gericht die Reststoffe dennoch als Abfall ansehen, so greife das Abfallbeseitigungsgesetz deshalb nicht ein, weil es sich um Altöl handele. Dies sei bereits ausgeführt worden. Ergänzend werde darauf hingewiesen, daß eine Destillation ein neutraler Vorgang sei, der an der Eigenschaft der Lösungsmittel als Altöl nichts ändere. Den Lösungsmitteln werde lediglich eine Stoffkomponente entzogen. Dadurch verringere sich nur das Volumen. Eine Beifügung von Fremdstoffen (Vermischung) finde nicht statt, zumal chargenweise destilliert und entsorgt werde. Die derzeitige Klägerin beantragt nunmehr, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Wiesbaden -- Kammern Gießen -- vom 22. Oktober 1985 festzustellen, daß der Bescheid des Regierungspräsidenten in D vom 11. Dezember 1980 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidenten in G -- Außenstelle D -- vom 8. April 1981 rechtswidrig war, soweit die Anordnung die flüssigen Rückstände aus der Destillationsanlage betrifft. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er ist der Ansicht, die Hauptsache habe sich erledigt, die neue Klägerin sei aber nicht berechtigt, den Prozeß fortzuführen. Denn es liege kein Fall der Gesamtrechtsnachfolge vor. Außerdem stehe der jetzigen Klägerin kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse zu. In materiellrechtlicher Hinsicht wiederholt und vertieft der Beklagte sein bisheriges Vorbringen. Die Staatsanwaltschaft beim Landgericht L, Zweigstelle W, hat zum Ermittlungsverfahren ... dem Senat mitgeteilt, daß es sich gegen namentlich genannte Verantwortliche der ehemaligen Einzelfirma "R-Chemie" richte. Gegenstand des Verfahrens sei unter anderem der Vorwurf, als Sonderabfall einzustufende Rückstände, die durch die Destillation verunreinigter Lösungsmittel angefallen seien, unter der fälschlichen Deklaration "Altöl" zur Entsorgung an die GEVA geliefert zu haben. Dort seien bei der Verbrennung der Rückstände umweltschädliche Gifte freigesetzt worden. Das hier anhängige Ermittlungsverfahren sei noch nicht abgeschlossen. Für die Beurteilung einer Pflichtwidrigkeit sei von Bedeutung, welches Ergebnis ein bei der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Saarbrücken geführtes Ermittlungsverfahren gegen Verantwortliche der GEVA habe. In jenem Strafverfahren sei Ende Juni 1991 das erstinstanzliche Urteil ergangen; die schriftlichen Urteilsgründe lägen noch nicht vor. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Inhalt der Behördenvorgänge (7 Hängeordner, 2 Heftstreifen), die beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, verwiesen.