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Beschluss

5 TH 2437/89

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1991:0517.5TH2437.89.0A
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Entscheidungsgründe
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragsteller abgelehnt, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Heranziehung zu einer Gebühr in Höhe von 280,-- DM für die Entleerung ihrer Grundstückskläreinrichtung insoweit anzuordnen, als die Gebühr den bei einer Abrechnung nach einem Gebührensatz von 2,80 DM pro Kubikmeter sich ergebenden Betrag der Abwassergebühr übersteigt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragsteller ist zulässig und hat auch in der Sache wenigstens zum Teil Erfolg. An der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Heranziehung bestehen insoweit ernstliche Zweifel, als die Antragsgegnerin eine höhere Gebühr als 140,-- DM festgesetzt hat. Diese Zweifel rechtfertigen es nach der im gerichtlichen Aussetzungsverfahren entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO, in Höhe des weitergehenden Betrages die sofortige Vollziehbarkeit des Gebührenbescheides auszusetzen. Soweit die hier anzuwendende Abwasserbeitrags- und -gebührensatzung der Antragsgegnerin vom 26. November 1981 in der Fassung der 5.Änderungssatzung vom 12. Juli 1988 (AbwBGS 1988) gesonderte Gebühren für die leitungsmäßige Abwasserbeseitigung und die bei nicht angeschlossenen Grundstücken vorzunehmende Abwasserbeseitigung durch Entleerung von Grundstückskläreinrichtungen, d.h. Kleinkläranlagen und abflußlosen Sammelgruben (§ 7 Abs. 1 Satz 1 der Abwassersatzung der Antragsgegnerin vom 26. November 1981 in der Fassung der 1.Änderungssatzung vom 12. Juli 1988 -- AbwS 1988) vorsieht, ist dagegen nichts einzuwenden. Entgegen der Auffassung der Antragsteller stellt es keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz dar, daß auf der Grundlage gesonderter Gebührenbedarfsberechnungen im ersteren Falle nach dem Frischwassermaßstab und im letzteren Falle nach dem "Mengenmaßstab" -- d.h. unter Zugrundelegung der tatsächlichen Menge der zu beseitigenden Stoffe -- abgerechnet wird. Erhebliche Unterschiede in der Arbeitsweise und im Ergebnis der jeweils zu erbringenden Leistungen können es rechtfertigen, auch bei einer einheitlichen Einrichtung -- wie hier der Abwasserbeseitigungseinrichtung der Antragsgegnerin, die die leitungsmäßige und die nichtleitungsmäßige Beseitigung anfallenden Abwassers zum Gegenstand hat (§ 1 Abs. 1 AbwS 1988) -- vom Prinzip der umfassenden Globalberechnung mit einheitlicher Bemessungsregelung abzuweichen und einzelne Leistungsvorgänge einer gesonderten Abrechnung zu unterwerfen. Letztlich folgt dies aus dem -- in Hessen in § 10 Abs. 3 Satz 1 KAG verankerten -- Grundsatz, daß die Gebühr "nach Art und Umfang der Inanspruchnahme der Einrichtung zu bemessen" ist. Für das Straßenreinigungsgebührenrecht hat zum Beispiel das Oberverwaltungsgericht Münster die Möglichkeit einer gesonderten Ermittlung und Umlegung der Kosten für eine mit der Reinigung der übrigen Straßen nicht vergleichbare Fußgängerzonenreinigung anerkannt (vgl. OVG Münster, Urteil vom 29. Mai 1979 -- II A 2249/78 -- KStZ 1979,178). Nichts anderes kann bei einer gemeindlichen Entwässerungseinrichtung gelten, in der so unterschiedliche Leistungen wie die Abwasserbeseitigung durch Aufnahme in die Sammelkanalisation und die Abwasserbeseitigung durch Leerung von Grundstückskläreinrichtungen und Abfuhr der dort gesammelten Stoffe zu erbringen sind. Keine Bedenken bestehen insoweit auch gegen den Maßstabswechsel, der mit der Zugrundelegung des Mengenmaßstabs bei der Bemessung der Gebühren für die Entsorgung des Räumguts aus den Grundstückskläreinrichtungen verbunden ist. Dieser Maßstab knüpft an die tatsächliche Menge des Räumguts an, die anhand des Füllungsstandes des Räumfahrzeugs ohne Schwierigkeiten ermittelt werden kann. Läßt sich der Umfang der Leistung ohne unzumutbaren technischen und finanziellen Aufwand nach einem Wirklichkeitsmaßstab bestimmen, so verdient dieser Maßstab den Vorzug vor Wahrscheinlichkeitsmaßstäben, die -- wie der bei leitungsmäßiger Abwasserbeseitigung übliche Frischwassermaßstab -- den Umfang der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung nur annähernd genau erfassen können (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. etwa Urteile vom 17. März 1977 -- V OE 12/73 -- DGStZ 1979,59,60 und vom 17. Dezember 1980 -- V OE 129/7 -- HSGZ 1981,283,284 sowie Beschluß vom 5. August 1987 -- 5 N 538/85). Bei summarischer Überprüfung sieht der Senat auch keine ernstlichen Bedenken gegen die Gültigkeit der Differenzierung in § 8 a Abs. 2 AbwBGS 1988 zwischen einer Gebühr in Höhe von 40,-- DM je angefangenem Kubikmeter für "Abwasser aus Grundstückskläreinrichtungen" und einer Gebühr in Höhe von 20,-- DM je angefangenem Kubikmeter für "Abwasser, das nach seiner Beschaffenheit in einen Kanalschacht eingeleitet werden kann, der in unmittelbarer Nähe der zu leerenden abflußlosen Sammelgrube liegt". Diese Bestimmung knüpft an die unterschiedliche Art des zu beseitigenden Abwassers an, je nachdem, ob es sich um den nach Abfluß des Überlaufs verbleibenden "Fäkalschlamm" in Kleinkläranlagen oder um das in abflußlosen Sammelgruben gesammelte Abwasser handelt. Der Fäkalschlamm muß in jedem Fall zur öffentlichen Kläranlage transportiert und dort entsorgt werden, während bei dem in abflußlosen Sammelgruben gesammelten Abwasser auf Grund seiner anderen Beschaffenheit eine Beseitigung durch Einleiten in den nächstgelegenen Schacht der öffentlichen Kanalisation möglich ist. Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 KAG rechtfertigt dies eine differenzierte Gebührenbemessung, denn mit der unterschiedlichen Art des Abwassers geht auch eine unterschiedliche Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung einher. Der Senat legt dabei die in § 8 a Abs. 2 Nr. 2 AbwBGS 1988 getroffene Regelung gesetzeskonform in dem Sinne aus, daß mit dem Relativsatz ("Abwasser, das...") die generelle Eignung des in abflußlosen Sammelgruben gesammelten Abwassers zur Einleitung in die öffentliche Kanalisation über den nächstgelegenen Kanalschacht zum Ausdruck gebracht und so die niedrigere Gebühr erklärlich gemacht wird. Wollte man die Bestimmung anders verstehen und ihr die Bedeutung beilegen, daß die Anwendung des niedrigeren Gebührensatzes auch bei der Abfuhr des Abwassers aus abflußlosen Sammelgruben von der Beurteilung und Entscheidung des Abfuhrunternehmers im Einzelfall abhängt, ob das Abwasser zur Kläranlage verbracht oder -- aufwandssparend -- in die öffentliche Kanalisation eingeleitet werden soll, so bestünden wohl Bedenken gegen die Gültigkeit der Regelung. In ihrer Antragserwiderung vom 1. Juni 1989 hat die Antragsgegnerin erläutert, daß durch den niedrigeren Gebührensatz von 20,-- DM pro Kubikmeter Abwasser gerade die Anlieger im Bereich der Siedlung ... entlastet werden sollen, denn diese seien wegen des noch fehlenden Anschlusses an die öffentliche Kanalisation gezwungen, das auf ihren Grundstücken anfallende Abwasser in abflußlosen Sammelgruben zu sammeln und in relativ kurzen Abständen abfahren zu lassen. Damit hätte die Antragsgegnerin aber auch die Antragsteller in den Genuß des niedrigeren Gebührensatzes kommen lassen müssen. Das von ihrem Grundstück abzufahrende Abwasser ist kein "Fäkalschlamm", sondern Abwasser aus einer abflußlosen Sammelgrube im Sinne des § 8 a Abs. 2 Nr. 2 AbwBGS 1988. Angesichts der generellen Eignung dieses Abwassers, unter Vermeidung des aufwendigen Transports zur Kläranlage in den nächstgelegenen Schacht der öffentlichen Kanalisation eingeleitet zu werden, ist hierfür -- unabhängig davon, ob und aus welchen Gründen der Abfuhrunternehmer sich gleichwohl für einen Transport zur Kläranlage entschieden hat -- der niedrigere Gebührensatz zu berechnen. Die von den Antragstellern geschuldete Gebühr ermäßigt sich damit auf 7 cbm x 20,-- DM = 140,-- DM. Da nach allem dem Aussetzungsantrag in Höhe des 140,-- DM übersteigenden Betrages der angefochtenen Heranziehung stattzugeben ist, hat insoweit die Beschwerde der Antragsteller Erfolg; hinsichtlich des weitergehenden Aussetzungsantrages ist sie dagegen zurückzuweisen.