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Urteil

5 UE 3455/87

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1991:0417.5UE3455.87.0A
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Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Leistungsklage zu Recht stattgegeben. Diese Entscheidung konnte der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung treffen (§ 101 Abs.2 VwGO). Die vom Kläger erhobene Leistungsklage, mit der er die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der geforderten Vermessungskosten nebst Verzugszinsen begehrt, ist zulässig. Das Verwaltungsgericht hat näher dargelegt, daß der Kläger, der bei den Vermessungsarbeiten und der Erstellung des Lageplans zum Bauantrag der Beklagten als "Teil des öffentlichen Vermessungswesens" (vgl. § 1 Abs.1 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Abs.1 Nr.1 und 2 der Hessischen Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure vom 21. Oktober 1975, GVBl.I S.236 -- BO-ÖbVI --, § 8 Abs.1 KatG, § 90 Abs.2 der Hessischen Bauordnung in der Fassung vom 16. Dezember 1977, GVBl. 1978 I S.1 -- HBO -- in Verbindung mit § 1 Abs.1 Nr.1 und § 2 BauVorlVO), das heißt als mit hoheitlichen Kompetenzen Beliehener tätig geworden ist (vgl. zum Status des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs in Hessen BVerfG, Beschluß vom 1. Juli 1986 -- NVwZ 1987,401 ; Hess.VGH, Urteil vom 21. März 1989 -- 11 UE 795/86), sein Leistungsbegehren zu Recht gemäß § 40 Abs.1 VwGO im Verwaltungsrechtsweg verfolgt. Über diese Frage hat der Senat nach dem am 1. Januar 1991 in Kraft getretenen § 17a Abs.5 GVG in der Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 17. Dezember 1990, BGBl.I S.2809, nicht mehr zu befinden. Denn nach dieser Vorschrift prüft das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, nicht (mehr), ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist. Sinn der Regelung ist es, die Frage der Rechtswegzuständigkeit zu einem möglichst frühen Zeitpunkt des Verfahrens in der ersten Instanz abschließend zu klären und das weitere Verfahren nicht mehr mit dem Risiko eines später erkannten Mangels des gewählten Rechtsweges zu belasten. Das Rechtsmittelgericht hat die ausdrücklich oder unausgesprochen bejahende Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts über die Zulässigkeit des Rechtsweges (und seine sachliche und örtliche Zuständigkeit) stets als bindend hinzunehmen (vgl. die amtliche Begründung zum Gesetzentwurf des Vierten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung, BT-Ds 11/7030 S.36 f und S.38 -- zu § 17a Abs.5 GVG). Dessen ungeachtet hält der Senat im vorliegenden Fall die Bejahung des Verwaltungsrechtswegs durch das Verwaltungsgericht auch für zutreffend (vgl. zur Problematik des Rechtsweges für die Gebührenklage eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs OLG Düsseldorf, Urteil vom 12. Januar 1978 -- VersR 1978,1128; OVG Münster, Urteil vom 25. Februar 1981 -- KStZ 1981,236 (237); OLG Karlsruhe, Urteil vom 1. Dezember 1982 -- VBlBW 1983,218 mit Anmerkung Schlenker, VBlBW 1984,422; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 28. Juni 1984 -- BauR 1985,603). Der Kläger hat auch ein Rechtsschutzbedürfnis zu Erhebung der Leistungsklage, denn er kann seinen Vergütungsanspruch gegen die Beklagten nicht ohne gerichtlichen Rechtsschutz durchsetzen. Er hat nämlich seine Forderung nicht durch Verwaltungsakt (Leistungsbescheid), der gegebenenfalls vollstreckungsfähig wäre, geltend gemacht. Ein Verwaltungsakt muß angesichts der Regelungsfunktion, die ihm innewohnt, seinen Charakter als hoheitlich verbindliche Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts hinreichend klar erkennen lassen. Maßgebend hierfür ist nicht der innere, sondern der erklärte Wille, wie ihn bei objektiver Würdigung der Empfänger verstehen konnte (BVerwG, Urteil vom 12. Januar 1973 -- DÖV 1973,533 ). Nach diesen Kriterien kann die an die Beklagten gerichtete Zahlungsaufforderung des Klägers vom 22. September 1986 nicht als "Regelung" und damit als Verwaltungsakt angesehen werden. Zwar trägt das Schreiben die Überschrift "Gebührenbescheid" und wird die Begleichung von Gebühren, Kosten und Auslagen -- typischerweise öffentlich-rechtliche Entgelte -- verlangt. Aber bereits das anfängliche Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung deutet darauf hin, daß der Kläger die Zahlungsaufforderung nicht, wie es den Verwaltungsakt gemäß § 35 Satz 1 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 1. Dezember 1976, GVBl.I S.454, berichtigt 1977 I S.95 -- HVwVfG --, begrifflich kennzeichnet, "zur Bestandskraft nach sich ziehenden Regelung" des Falles erlassen wollte (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1987 -- NVwZ 1988,51 (52) ). An dieser Deutung ändert auch der Umstand nichts, daß der Kläger seinem Erinnerungs- und Mahnschreiben vom 15. Dezember 1986 eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt und auf die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen, hingewiesen hat. Denn im vorangehenden Absatz dieses Schreibens kündigt er den Beklagten an, sollte der Betrag bis zum angegebenen Datum nicht eingegangen sein, erfolge eine Verpflichtungsklage beim Verwaltungsgericht. Durch diese objektiv widersprüchlichen Aussagen wird die rechtliche Bedeutung der nachgeschobenen Rechtsmittelbelehrung entwertet und die Annahme, daß in Wahrheit keine "Regelung" gewollt war, bestätigt, zumal dann auch tatsächlich Klage erhoben worden ist. Aber auch im übrigen deuten die Schreiben des Klägers vom 22. September, 25. November und 15. Dezember 1986 nach Form und Inhalt auf eine schlichte Gebühren--, Kosten- und Auslagenberechnung mit Zahlungsaufforderung hin. Denn der Kläger "erlaubt" sich, für die von seinem Büro ausgeführten Vermessungsarbeiten Gebühren, Kosten und Auslagen "in Rechnung zu stellen". Außerdem macht er eine Mahngebühr und Verzugszinsen geltend. Dabei handelt es sich um Begriffe, die dem Zivilrecht entlehnt sind und vorwiegend im Geschäftsverkehr unter Privaten Verwendung finden. Einer hoheitlich regelnden Maßnahme sind sie fremd (vgl. OVG Münster, aaO. zu einem ähnlich gelagerten Fall einer Zahlungsaufforderung eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs). -- Soweit sich der Kläger hinsichtlich der Frage, ob ihm ein Rechtsschutzbedürfnis zur Klageerhebung zusteht, maßgeblich darauf beruft, ein Leistungsbescheid wäre nach hessischem Landesrecht nicht vollstreckbar, traf dieser Umstand zwar für die Vergangenheit zu. Inzwischen ist aber auf der Grundlage des § 17 Abs.1 Satz 3 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 4. Juli 1966, GVBl.I S.151, hier zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 1976, GVBl.I S.532, erstmals am 19. März 1991 die Verordnung über die zur Beitreibung von Kosten der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure und Geldbußen der Landesapothekerkammer Hessen zuständigen Vollstreckungsbehörden erlassen worden (GVBl.I S.133) und am 18. April 1991 in Kraft getreten. Nach § 1 Abs.1 der Verordnung sind für die Beitreibung der Kosten für Leistungen der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure nach § 8 Abs.1 Nr.2 KatG die Kassen der Landkreise und kreisfreien Städte zuständig, in deren Gebiet der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur die kostenpflichtigen Leistungen erbracht hat. Diese Vollstreckungszuständigkeitsregelung, die vom Erlaß eines vollstreckbaren Leistungsbescheides ausgeht, wird in Zukunft nicht nur bei der Frage, ob ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur in Hessen seine Kosten (auch) im Wege der Leistungsklage geltend machen kann, zu beachten sein (vgl. zur entsprechenden Problematik in Nordrhein-Westfalen OVG Münster aaO. mit weiteren Nachweisen), sondern dürfte sich auch auf die Gestaltung des materiellen Rechtsverhältnisses zwischen Öffentlich bestelltem Vermessungsingenieur und Auftraggeber auswirken. Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 1.149,33 DM als Vergütung gemäß § 11 BO-ÖbVI in Verbindung mit § 1 der Kostenordnung für Leistungen der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure vom 16. Juli 1981, GVBl.I S.278 -- KostO-ÖbVI --, und dem in der Anlage beigefügten Kostenverzeichnis in der Fassung der Verordnung vom 20. Mai 1986, GVBl.I S.161. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist im vorliegenden Fall zwischen den Beteiligten ein öffentlich-rechtliches Vertragsverhältnis im Sinne des § 54 Satz 1 HVwVfG in der erforderlichen Schriftform gemäß § 57 HVwVfG zustande gekommen -- der Kläger ist als sog. beliehener Unternehmer "Behörde" im Sinne des § 1 Abs.2 HVwVfG (vgl.Kopp, VwVfG, 4. Aufl., § 1 Rdnr.25) --, denn die Beklagten haben den Kläger wirksam schriftlich beauftragt (§ 9 Abs.1 Satz 1 BO-ÖbVI) Vermessungsarbeiten am Grundstück Gemarkung W., Flur ... Nr. ... durchzuführen und einen Lageplan zum Bauantrag nebst vier Mehrausfertigungen zu erstellen. Der Kläger hat den Auftrag (Antrag) spätestens durch Schreiben vom 11. August 1986 an die Beklagten angenommen. Dies wird aus dem Inhalt des Schreibens deutlich, wonach er den Auftrag bereits als erteilt ansah und das Zustandekommen des Vertrages nicht erst von der Rücksendung der vollständig ausgefüllten und unterschriebenen "Antragsbestätigung" abhängig machen wollte. Die Beklagten sollten in dem bereits teilweise ausgefüllten Formular Tatsachen angeben, die einer exakteren Abrechnung des Auftrages dienen sollten; außerdem hatte der Kläger wohl gehofft, noch mit der Erbringung zusätzlicher Leistungen beauftragt zu werden, wie die von ihm bereits angekreuzten Zeilen "Gebäudeabsteckung" und "Gebäudeeinmessung" in der "Antragsbestätigung" deutlich machen. Der Kläger hat den Auftrag auch erledigt, so daß die Gebührenschuld und Verpflichtung zur Erstattung der Auslagen sowie der Umsatzsteuer gemäß §§ 4 Abs.1 und Abs.2, 3 Abs.3 KostO-ÖbVI in Verbindung mit Nr.10 a, c, 18, 23, 24, 25, 26 a, c, des genannten Kostenverzeichnisses entstanden ist. Den Einwendungen der Beklagten, sie hätten keinen Vermessungsauftrag erteilt, kann nicht gefolgt werden. Zwar haben die Beklagten nicht selbst beim Kläger die Vermessungsleistungen beantragt. Sie hatten jedoch die Architekten G. durch den Planungs- und Betreuungs-Vertrag vom 30. Juli 1986 unter anderem mit der Erstellung des Bauantrags beauftragt und im Rahmen dieses Rechtsverhältnisses ausdrücklich schriftlich bevollmächtigt, in ihrem Namen und für ihre Rechnung bei einem Öffentlich bestellten Vermesser einen Lageplan nebst vier Mehrausfertigungen zu besorgen. Die Architekten sind dementsprechend unter Vorlage der Vollmachtsurkunde beim Kläger aufgetreten und haben in Vertretung der Beklagten den Vermessungsauftrag schriftlich erteilt (§ 62 Satz 2 HVwVfG in Verbindung mit §§ 167 Abs.1, 164 Abs.1 BGB analog). Die Architekten handelten auch mit wirksamer Vertretungsmacht. Denn beide Beklagte hatten das Vollmachtsformular unterschrieben; sonstige Formerfordernisse bestanden nicht (§ 167 Abs.2 BGB analog). Die unvollständige -- und wohl auch unzutreffende -- Bezeichnung der Lage des Grundstücks mit "L." war unschädlich, da die Beklagten und die Architekten im Hinblick auf den zwischen ihnen geschlossenen Baubetreuungsvertrag über die wirkliche Grundstückslage nicht im Zweifel waren und für den Kläger bei der Auftragserteilung ein Flurkartenausschnitt beigefügt war. Die Beklagten haben die Gültigkeit der Vollmacht nicht bestritten. Anhaltspunkte für ein Erlöschen der Vollmacht durch ihren Widerruf oder durch Beendigung des der Vollmacht zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses (§ 168 BGB analog) sind nicht ersichtlich. Die Behauptung der Beklagten, ihre Architekten hätten gewußt, daß die Durchführung des Bauvorhabens noch ungewiß gewesen sei, berührt nicht die Wirksamkeit der erteilten Vollmacht, sondern ist allenfalls für das (interne) Baubetreuungsverhältnis von Bedeutung mit der möglichen Folge, daß die Architekten durch die (vorzeitige) Beauftragung des Klägers den Beklagten gegenüber eine Pflichtverletzung begangen haben. Die Vertretungsmacht ist im übrigen auch deshalb bestehen geblieben, weil die dem Kläger vorgelegte Vollmachtsurkunde den Beklagten nicht zurückgegeben und von ihnen auch nicht für kraftlos erklärt worden war (§§ 172, 176 BGB analog). Der Kläger hat die erbrachten Leistungen den Beklagten durch Erlaß des "Gebührenbescheides" vom 22. September 1986 ordnungsgemäß in Rechnung gestellt. Durch diese Mitteilung wurden die Kosten von 1.149,33 DM fällig (§ 4 Abs.3 KostO-ÖbVI); den Beklagten wurde aber eine Zahlungsfrist bis zum 2. Oktober 1986 eingeräumt. Hinsichtlich der Höhe der geforderten Summe haben die Beklagten keine Einwendungen erhoben. Die Einzelbeträge wurden in Übereinstimmung mit der Kostenordnung für Leistungen der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure und dem dazugehörigen Kostenverzeichnis ermittelt. Berechnungsfehler zu Lasten der Beklagten sind dem Kläger dabei nicht unterlaufen. Wenn die Beklagten in diesem Zusammenhang einwenden, die Firma Z. habe ihnen schriftlich zugesichert, im Falle des Scheiterns des Bauvorhabens mangels ausreichender Finanzierung würden ihnen keine Kosten entstehen, so berührt dies nicht das öffentlichrechtliche Auftragsverhältnis zwischen den Beteiligten. Denn es handelt sich dabei um eine privatrechtliche Vereinbarung zwischen den Beklagten und der Firma Z. und ist nur in diesem Rechtsverhältnis geltend zu machen, wie das Verwaltungsgericht bereits ausgeführt hat. Der Kläger hat gegen die Beklagten auch einen Anspruch auf Ersatz seines Mindest-Verzugsschadens, nämlich auf Verzinsung der geschuldeten Kostenforderung in Höhe von 4 % ab dem 3. Oktober 1986, denn innerhalb der bis zum 2. Oktober 1986 gesetzten Frist waren keine Zahlungen erbracht worden (§ 62 Satz 2 HVwVfG in Verbindung mit §§ 284 Abs.2 Satz 1, 285, 286, 288 Abs.1 Satz 1 BGB analog). Zwar kommt eine entsprechende Anwendung der bürgerlich-rechtlichen Verzugszinsregeln im öffentlichen Recht grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn dies gesetzlich oder sonst rechtlich besonders vorgesehen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 1988 -- NVwZ 1989,870 ; Urteil vom 21. März 1986 -- NVwZ 1986,554 ; Zimmerling und Jung, DÖV 1987,94 (97)). Daran fehlt es hier. Es ist jedoch anerkannt, daß bei einem öffentlich-rechtlichen Vertragsverhältnis, in welchem die Geldleistungspflicht eine vertragliche Hauptleistungspflicht darstellt, die in einem Gegenseitigkeitsverhältnis zur Leistungspflicht des anderen Vertragspartners steht, die zivilrechtlichen Verzugszinsregeln entsprechende Anwendung finden (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 1989 -- NVwZ 1989,876 (878) ). Um eine solche Fallgestaltung handelt es sich hier, denn die vereinbarten Leistungen -- Vermessung und Erstellung des Lageplans auf der einen Seite, Zahlung der Vergütung auf der anderen Seite -- stehen in einem Austauschverhältnis. Der Kläger ist Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur. Die Beklagten hatten im Jahre 1986 die Absicht, in R. auf dem Grundstück Gemarkung W., Flur ... Nr. ... ein Wohnhaus der Firma Z. zu errichten. Diesbezüglich hatten die Beklagten mit dem Architekturbüro G. und B. in D. am 30. Juli 1986 einen Planungs- und Betreuungs-Vertrag geschlossen. Zu den vereinbarten Architekten- und Ingenieurleistungen gehörte insbesondere die Erstellung des Bauantrages. Außerdem hatten die Beklagten ein undatiertes Formular mit folgendem Inhalt unterzeichnet: "Vollmacht Hiermit ermächtige ich das Architekturbüro ... G. .... in meinem Namen und für meine Rechnung bei einem öffentlich bestellten Vermesser folgende Unterlagen für das Grundstück Gemeinde L., Bauwert 230.000,--DM zu besorgen. (X) Lagepläne zum Bauantrag in 3-facher Ausfertigung + 2 gesonderte Exemplare... (Unterschriften)" Nachdem die Architekten den Kläger durch Übersendung der Vollmachtsurkunde nebst einem Flurkartenausschnitt beauftragt hatten, einen Lageplan -- mit Mehrausfertigungen -- zu erstellen, teilte der Kläger den Beklagten durch Schreiben vom 11. August 1986 u.a. mit: "Mein Büro ist durch das Architektenbüro G. beauftragt worden, die für Ihr Bauvorhaben notwendigen Vermessungsarbeiten durchzuführen. Wir werden bemüht sein, den Antrag zu Ihrer vollsten Zufriedenheit auszuführen. In der Anlage erhalten Sie eine zum Teil ausgefüllte Antragsbestätigung. Bitte prüfen, verbessern und ergänzen Sie den Vordruck. Die Kopie ist für Ihre Unterlagen bestimmt. Das Original senden Sie bitte unterschrieben an mein Büro zurück. ...Die Vergütung meiner Leistung erfolgt nach der Gebührenordnung für Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure. ..." Die Beklagten sandten die Antragsbestätigung an den Kläger nicht zurück. Der Kläger führte die erforderlichen Vermessungen durch, erstellte den Lageplan nebst vier Mehrausfertigungen und erließ am 22. September 1986 an die Beklagten einen "Gebührenbescheid" und stellte einen Betrag in Höhe von 1.149,33 DM, zahlbar bis zum 2. Oktober 1986, "in Rechnung". Der Gesamtbetrag setzte sich zusammen aus 797,50 DM Gebühren, 173,40 DM Auslagen, 135,93 DM Mehrwertsteuer und 42,50 DM behördlicher Kosten (Vermessungsunterlagen). Mit Schreiben vom 25. November 1986 erinnerte der Kläger an den noch offenen Rechnungsbetrag und bat um Überweisung bis zum 5. Dezember 1986. In einem weiteren Schreiben vom 15. Dezember 1986, am selben Tag als eingeschriebener Brief zur Post gegeben, machte der Kläger die Beklagten darauf aufmerksam, daß der Rechnungsbetrag seit 84 Tagen offen stehe, bat bis zum 25. Dezember 1986 um Zahlung von 1.178,10 DM (1.149,33 DM zuzüglich 10,-- DM Mahngebühr und 18,77 DM Verzugszinsen), drohte für den Fall der Nichtzahlung eine Verpflichtungsklage beim Verwaltungsgericht an und fügte eine Rechtsmittelbelehrung des Inhalts bei, daß gegen diesen "Bescheid" innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Kläger Widerspruch erhoben werden könne. Da die Beklagten keine Zahlung leisteten, erhob der Kläger am 16. Juni 1987 beim Verwaltungsgericht Darmstadt Leistungsklage mit der Begründung, er habe den Lageplan im Auftrag der Beklagten erstellt. Die Klage sei auch zulässig, insbesondere sei der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Denn die erbrachte Dienstleistung -- sogenannte Katastervermessung gemäß § 8 Abs.1 des Katastergesetzes vom 3. Juli 1956, GVBl.I S.121, zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juli 1977, GVBl.I S.319 -- KatG -- als auch der korrespondierende Gebührenanspruch auf Grund der einschlägigen Kostenordnung seien hoheitlicher Natur. Zwar habe ein bestandskräftiger Gebührenbescheid vorgelegen. Er sei jedoch unter keinen rechtlichen Gesichtspunkten einer Verwaltungsvollstreckung fähig. Deshalb bestehe für die Leistungsklage auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Ein Anspruch auf Verzugszinsen folge aus den §§ 271 Abs.2, 284 Abs.2, 286 BGB analog. Der Kläger beantragte, die Beklagten zu verurteilen, an ihn, den Kläger, 1.149,33 DM nebst 4% Verzugszinsen seit dem 3. Oktober 1986 zu zahlen. Die Beklagten beantragten sinngemäß, die Klage abzuweisen. Zur Begründung gaben sie an, sie hätten die Antragsbestätigung deshalb nicht unterschrieben, weil die Durchführung des Bauvorhabens noch ungewiß gewesen sei. Dies habe auch das Architekturbüro gewußt. Von der Firma Z. sei ihnen schriftlich zugesichert worden, daß im Falle des Scheiterns des Bauvorhabens mangels ausreichender Finanzierung keine Kosten entstünden. Nachdem die Beteiligten auf die Möglichkeit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid hingewiesen worden waren und Gelegenheit hatten, sich zu dieser Verfahrensweise zu äußern, gab das Verwaltungsgericht der Klage durch Gerichtsbescheid vom 5. Oktober 1987 statt. Die Kammer war im wesentlichen der Auffassung, der Vergütungsanspruch des Klägers sei öffentlich-rechtlicher Natur und deshalb im Wege der verwaltungsrechtlichen Leistungsklage geltend zu machen. Denn der Kläger sei als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur ein sogenannter Beliehener und habe in dieser Funktion Katastervermessungsarbeiten durchgeführt, die zur Eintragung in das Liegenschaftskataster bestimmt gewesen seien. Die Klage sei auch begründet. Dem Kläger stehe die geltend gemachte Honorarforderung gegen die Beklagten nach der einschlägigen Kostenordnung und dem Kostenverzeichnis zu. Denn zwischen den Beteiligten sei mittels des bevollmächtigten Architekten ein öffentlich-rechtliches Auftragsverhältnis zustande gekommen, im Rahmen dessen Vermessungsarbeiten durchgeführt worden seien und ein amtlicher Lageplan erstellt worden sei. Die Höhe des durch den Gebührenbescheid geltend gemachten Betrages sei nicht zu beanstanden. Die Zusicherung der Firma Z, daß im Falle des Scheiterns des Bauvorhabens den Beklagten keine Kosten entstünden, berühre das Auftragsverhältnis zum Kläger nicht. Der Zinsanspruch in Höhe von 4 % sei ebenfalls begründet, da sich die Beklagten ab dem 3. Oktober 1986 in Verzug befunden hätten. Gegen den ihnen am 23. Oktober 1987 zugestellten Gerichtsbescheid haben die Beklagten am 4. November 1987 Berufung mit der Begründung eingelegt, sie hätten den Kläger zu keinem Zeitpunkt mit der Durchführung der Arbeiten beauftragt. An der Erstellung des Lageplanes seien sie nicht interessiert gewesen. Der Kläger hätte dies daran erkennen können, daß die Antragsbestätigung nicht unterschrieben zurückgesandt worden sei. Das Architekturbüro G. ... sei auf Grund des Planungs- und Betreuungs-Vertrages nicht berechtigt gewesen, im Namen der Beklagten einen Auftrag zur Vermessung und Erstellung des Lageplanes zu vergeben. Die Beklagten beantragen sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 5. Oktober 1987 abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er vertritt weiter die Ansicht, für seine Leistungsklage sei der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Der Lageplan zum Bauantrag müsse auf der Grundlage der amtlichen Flurkarte nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 der Bauvorlagenverordnung vom 22. Mai 1977, GVBl.I S.271,306 -- BauVorlVO -- erstellt werden, d.h., die Angaben zum Baugrundstück und zu den benachbarten Grundstücken würden in Form einer öffentlichen Urkunde bescheinigt. Als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur sei er, der Kläger, Teil des öffentlichen Vermessungswesens und als solcher zur Beurkundung befugt. Auf Grund der Vollmacht der Beklagten sei er auch vom Architekturbüro G. wirksam beauftragt worden, einen Lageplan anzufertigen. Durch das Schreiben vom 11. August 1986 hätten die Beklagten von der Absicht, den Auftrag auszuführen, Kenntnis erhalten, ohne daß sie ihre Vollmacht zurückgenommen oder erklärt hätten, an der Leistung nicht interessiert zu sein. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die Gegenstand der Beratung war, verwiesen.