Urteil
5 UE 3750/89
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1991:0410.5UE3750.89.0A
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Entscheidungsgründe
Der Senat kann über die Berufung, als welche der "Widerspruch" der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 15. November 1989 anzusehen ist, gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben. Die Berufung ist zulässig, kann aber in der Sache keinen Erfolg haben. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht mit der Begründung abgewiesen, daß diese, weil nicht innerhalb der einmonatigen Klagefrist (§ 74 VwGO) erhoben, unzulässig sei. Die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ergibt sich im vorliegenden Fall daraus, daß es sich bei der streitigen Änderung der den Kirchensteuerabzug betreffenden Eintragung in der Lohnsteuerkarte 1987 der Klägerin um eine "Streitigkeit in Kirchensteuersachen" handelt; hierfür ist kraft ausdrücklicher gesetzlicher Zuweisung in § 13 Abs. 1 KirchenstG der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Das Land Hessen ist auch der richtige Beklagte. Die Klage ist nicht etwa gegen die Stadt H. zu richten, weil diese die von der Klägerin beanstandete Änderungseintragung in der Lohnsteuerkarte -- Wegfall des Kirchensteuerabzugs zum 1. Dezember 1987 -- vorgenommen hat. Nach § 39 Abs. 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) vom 27. Februar 1987, BGBl. I S. 657, werden die Gemeinden als "örtliche Landesfinanzbehörden" tätig, soweit sie Lohnsteuerkarten auszustellen, Eintragungen auf den Lohnsteuerkarten vorzunehmen oder zu ändern haben. Damit hat die Stadt bei der streitigen Änderung der Lohnsteuerkarte der Klägerin als Behörde des Landes Hessen gehandelt. Die Klage ist daher gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zutreffend -- und in Übereinstimmung mit der der Klägerin im Widerspruchsbescheid erteilten Rechtsbehelfsbelehrung -- gegen das Land Hessen als Beklagten gerichtet worden. Die Klage ist jedoch deshalb unzulässig, weil am 13. Juni 1988, dem Tage des Eingangs der Klage beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, die einmonatige Klagefrist bereits abgelaufen war. Ausweislich der Postzustellungsurkunde ist der Klägerin der am 7. April 1988 ausgefertigte Widerspruchsbescheid der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main am 14. April 1988 durch Niederlegung beim Postamt H. 4 zugestellt worden. Die Klage hätte somit, um fristgerecht zu sein, spätestens am 16. Mai 1988 -- dem auf Samstag, den 14. Mai 1988, folgenden nächsten Werktag (vgl. § 193 BGB) -- beim Verwaltungsgericht eingehen müssen. Die Ein-Monats-Frist des § 74 Abs. 1 VwGO war auch maßgeblich, denn die im Widerspruchsbescheid der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main erteilte Rechtsbehelfsbelehrung war nicht "unrichtig" mit der Folge, daß die in § 58 Abs. 2 VwGO für diesen Fall vorgesehene Jahresfrist galt. Soweit es in der Rechtsbehelfsbelehrung heißt, daß "gegen diesen Bescheid" (also gegen den Widerspruchsbescheid der Oberfinanzdirektion) Klage erhoben werden kann, ist das zwar ungenau, weil Gegenstand der Anfechtungsklage gemäß §§ 79 Abs. 1 Satz 1 VwGO -- außer in den Fällen des § 79 Abs. 1 Nr. 2 und § 79 Abs. 2 VwGO -- "der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt" ist, "die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat". Zu einer Unrichtigkeit der Belehrung kann diese Ungenauigkeit aber nur dann führen, wenn die Widerspruchsbehörde einer anderen Körperschaft angehört als die Ausgangsbehörde; denn dann könnte der Adressat der Rechtsbehelfsbelehrung zu dem Fehlschluß verleitet werden, er habe die Klage gegen die Körperschaft zu richten, der die mit der Ausgangsbehörde nicht identische Widerspruchsbehörde angehört (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 30. März 1982 -- IX OE 69/80 -- NJW 1983, 242). Diese Konstellation liegt hier nicht vor, weil die zuständige Körperschaft in jedem Fall -- ob nun auf die Ausgangsbehörde oder auf die Widerspruchsbehörde abgestellt wird -- das beklagte Land ist. Eine Unrichtigkeit im Sinne des § 58 Abs. 2 VwGO stellt es ferner nicht dar, daß es in der Rechtsbehelfsbelehrung heißt: "Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Streitgegenstand sowie die angefochtene Entscheidung bezeichnen." Die Rechtsbehelfsbelehrung verweist damit auf Anforderungen an den Inhalt der Klageschrift. Die Wiedergabe solcher Anforderungen gehört, auch soweit es sich gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO hierbei um zwingende Anforderungen handelt, nicht zum notwendigen Inhalt einer Rechtsbehelfsbelehrung (so zur Rechtsbehelfsbelehrung in Widerspruchsbescheiden: OVG Münster, Beschluß vom 8. September 1981 -- 16 B 796/81 -- NVwZ 1982, 564; für die in § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO geregelten Formerfordernisse bei Erhebung eines Widerspruchs entsprechend: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. Februar 1976 -- BVerwG 4 C 74.74 -- BVerwGE 50, 248), ist aber jedenfalls dann unschädlich, wenn damit keine unzutreffenden und irreführenden Zusätze verbunden sind, die sich generell eignen, die Erhebung der Klage nennenswert zu erschweren (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1978 -- BVerwG 6 C 77.78 -- BVerwGE 57, 188, 190; Urteil vom 27. April 1990 -- 8 C 70.88 -- ZKF 1990, 254). Derartige Zusätze weist die der Klägerin erteilte Rechtsbehelfsbelehrung nicht auf. Der Hinweis darauf, daß die Klage den Kläger, den Beklagten und den Streitgegenstand bezeichnen muß, deckt sich mit den in § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO genannten zwingenden Anforderungen an den Inhalt der Klageschrift. Soweit weitergehend die Angabe der angefochtenen Entscheidung, von der in § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht die Rede ist, als notwendig bezeichnet wird, ist dies kein die Klageerhebung nennenswerter erschwerender Zusatz im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung. Die Oberfinanzdirektion, die in aller Regel die Finanzgerichtsordnung anzuwenden hat und sich in dieser Verfahrensordnung auf heimischem Terrain fühlen dürfte, hat sich -- offensichtlich -- an § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO orientiert; denn dort heißt es im Unterschied zu § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO in der Tat, daß die Klage den Kläger, den Beklagten und den Streitgegenstand sowie "bei Anfechtungsklagen auch den angefochtenen Verwaltungsakt oder die angefochtene Entscheidung" bezeichnen muß. Die Notwendigkeit der Angabe des angefochtenen Verwaltungsaktes in Anfechtungsstreitigkeiten ergibt sich jedoch, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, im Grunde bereits daraus, daß der Streitgegenstand zu bezeichnen ist; denn dazu gehört die Darlegung, welche rechtswidrige Beeinträchtigung in eigenen Rechten durch welchen Verwaltungsakt gerügt wird (vgl. Tipke-Kruse, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, Kommentar, § 65 FGO Rn. 3). Von daher stellt sich das Erfordernis der Angabe des angefochtenen Verwaltungsaktes bei Anfechtungsklagen gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO lediglich als Verdeutlichung dessen dar, was ohnehin aus der Notwendigkeit der Bezeichnung des Streitgegenstandes folgt. So gesehen fügt der in einer Rechtsbehelfsbelehrung enthaltene Hinweis darauf, daß die angefochtene Entscheidung zu benennen sei, dem Erfordernis der Bezeichnung des Streitgegenstandes keine inhaltlich weitergehende Anforderung hinzu. Das wiederum bedeutet, daß in einem solchen Hinweis auch im Falle einer an den Anforderungen des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu messenden Rechtsbehelfsbelehrung keine eigentliche -- nennenswerte -- Erschwerung der Klageerhebung gesehen werden kann. Die von der Klägerin erhobene Klage ist nach allem verfristet. Wegen der Versäumung der Klagefrist kann der Klägerin auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Sie hat, obwohl sie durch Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 12. Oktober 1989 auf die Versäumung der Klagefrist ausdrücklich hingewiesen worden ist, bis heute keine Wiedereinsetzungsgründe geltend gemacht. Soweit sie im Berufungsverfahren im Zusammenhang mit ihrem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorträgt, ihr sei keine Rechtsbehelfsbelehrung erteilt worden, richtet sich dies bereits gegen die Annahme, die Klagefrist sei versäumt. Diese Behauptung ist jedoch unzutreffend. Der Klägerin ist eine Rechtsmittelbelehrung erteilt worden. Daß diese Belehrung zwischen dem Titelblatt mit dem Entscheidungsausspruch und den Gründen eingeheftet war, entspricht zwar nicht der üblichen Reihenfolge, vermag aber die Tatsache der Erteilung der Rechtsbehelfsbelehrung als solche nicht in Frage zu stellen. Die Klägerin erklärte am 27. Oktober 1987 vor dem Ortsgericht H. ihren Austritt aus der römisch-katholischen Kirche. Die hierüber angefertigte Niederschrift ging am 30. Oktober 1987 beim Amtsgericht Frankfurt-Höchst ein, das den Austritt an demselben Tag als rechtswirksam bescheinigte. Der Magistrat der Stadt H. änderte daraufhin die Lohnsteuerkarte 1987 der Klägerin mit Wirkung vom 1. Dezember 1987. Mit Schreiben vom 17. Dezember 1987 erhob die Klägerin Widerspruch dagegen, daß die den Kirchensteuerabzug betreffenden Eintragungen in der Lohnsteuerkarte nicht schon mit Wirkung vom 30. Oktober 1987, dem Tag der Wirksamkeit ihrer Kirchenaustrittserklärung, geändert worden waren. Diesen Widerspruch wies die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main mit Widerspruchsbescheid vom 6. April 1988, der der Klägerin am 14. April 1988 durch Niederlegung beim Postamt H. 4 zugestellt wurde, zurück. Zur Begründung heißt es in dem Widerspruchsbescheid, daß die Lohnsteuerkarte zutreffend erst zum 1. Dezember 1987 geändert worden sei, weil gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 des Hessischen Kirchensteuergesetzes vom 12. Februar 1986, GVBl. I S. 89 (KirchenstG), die Kirchensteuerpflicht erst mit Ablauf des Kalendermonats ende, der auf die beim Amtsgericht eingegangene Kirchenaustrittserklärung folge. Diese Regelung habe das Bundesverfassungsgericht als mit dem Grundgesetz noch vereinbar angesehen. In der dem Bescheid beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung heißt es unter anderem: "Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Streitgegenstand sowie die angefochtene Entscheidung bezeichnen." Mit Schreiben vom 8. Juni 1988, welches am 13. Juni 1988 beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main einging, erhob die Klägerin die vorliegende Klage. Mit ihr machte sie geltend, daß die Lohnsteuerkarte zum 1. November 1987 habe geändert werden müssen. Soweit das Kirchensteuergesetz die Kirchensteuerpflicht erst mit Ablauf des auf die Kirchenaustrittserklärung folgenden Monats enden lasse, stelle dies eine rechtswidrige Nachbesteuerung der Kirche dar. Die Regelung widerspreche auch dem Gleichheitssatz, da zum Beispiel in Bayern eine solche Vorschrift nicht bestehe. Die Klägerin beantragte sinngemäß, den Beklagten unter Aufhebung der Entscheidung des Magistrats der Stadt H. vom 30. November 1987 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Oberfinanzdirektion Frankfurt vom 6. April 1988 zu verpflichten, die auf Grund ihres Kirchenaustritts erforderliche Änderung ihrer Lohnsteuerkarte 1987 mit Wirkung vom 1. November 1987 vorzunehmen. Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verwies er auf die Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid vom 6. April 1988. Der Beigeladene beantragte unter Wiedergabe der in dem Widerspruchsbescheid dargelegten Gründe ebenfalls, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main wies die Klage nach vorheriger Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 15. November 1989 mit der Begründung ab, daß die Klage bereits unzulässig sei. Im Zeitpunkt der Klageerhebung sei die durch die Zustellung des Widerspruchsbescheides am 14. April 1988 in Gang gesetzte einmonatige Klagefrist abgelaufen gewesen. Der dem Widerspruchsbescheid beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung hafte kein Mangel an, der gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO zur Geltung der Einjahresfrist für die Erhebung der Klage führe. Soweit die Rechtsbehelfsbelehrung abweichend von § 82 Abs. 1 VwGO auch die Benennung der angefochtenen Entscheidung als notwendig bezeichne, werde dadurch die Rechtsbehelfsbelehrung nicht im Sinne des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO "unrichtig", denn die durch § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorgeschriebene Bezeichnung des Streitgegenstandes erfordere es ohnehin, auch die angefochtene Entscheidung mitanzugeben. Die Klägerin hat gegen diesen Gerichtsbescheid, der ihr am 1. Dezember 1989 zugestellt worden ist, am 12. Dezember 1989 beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main "Widerspruch" erhoben. Sie macht geltend, daß ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren sei, weil eine Rechtsmittelbelehrung nicht erfolgt sei. Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 15. November 1989 -- I/1 E 1525/88 -- aufzuheben und ihrem erstinstanzlichen Klageantrag zu entsprechen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Sämtliche Beteiligte haben sich auf gerichtliche Anfrage hin mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge (2 Beiakten) Bezug genommen.