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Urteil

5 UE 4117/87

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1990:1205.5UE4117.87.0A
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Leitsätze
Zur Frage, inwieweit umlegungsfähiger Erschließungsaufwand gemäß §§ 128, 129 BBauG anfallen kann, wenn eine Gemeinde auf der Trasse einer vor dem 1. Weltkrieg in wesentlichen Teilen fertiggestellten "Unternehmerstraße", die in der Folgezeit nach Aufgabe des ursprünglichen Straßenbauprojekts als Grundstückszufahrt gedient hat, unter vollständiger Beseitigung des noch vorhandenen alten Straßenbaubestandes eine Anbaustraße neu anlegt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Frage, inwieweit umlegungsfähiger Erschließungsaufwand gemäß §§ 128, 129 BBauG anfallen kann, wenn eine Gemeinde auf der Trasse einer vor dem 1. Weltkrieg in wesentlichen Teilen fertiggestellten "Unternehmerstraße", die in der Folgezeit nach Aufgabe des ursprünglichen Straßenbauprojekts als Grundstückszufahrt gedient hat, unter vollständiger Beseitigung des noch vorhandenen alten Straßenbaubestandes eine Anbaustraße neu anlegt. Die Berufung der Beklagten ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage abweisen müssen, denn der angefochtene Beitragsbescheid vom 2. August 1982 in der Fassung des ihn "verbösernden" Widerspruchsbescheides vom 21. Februar 1985 ist rechtmäßig. Die Klage ist zulässig. Dies gilt auch insoweit, als der Kläger nach Erhebung der - nach § 75 VwGO zulässigen - "Untätigkeitsklage" gegen den Heranziehungsbescheid der Beklagten vom 2. August 1982 "eine weitere Klage" wegen der im Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 21. Februar 1985 enthaltenen Erhöhung des Erschließungsbeitrags von 15.903,46 DM auf 22.458,36 DM erhoben hat. Diese "weitere Klage" ist bei einer am wirklichen Willen des Klägers orientierten Auslegung (§ 133 BGB so zu verstehen, daß damit - lediglich - im Sinne einer Erweiterung des ursprünglichen Klageantrags der nach Klageerhebung ergangene Widerspruchsbescheid in die anhängige Klage einbezogen werden soll. Es handelt sich demnach nicht - auch wenn der Kläger sich in seinem Schriftsatz vom 27. Februar 1985 so ausdrückt - um eine Klageänderung durch die Erweiterung der ursprünglichen Klage um ein weiteres eigenständiges Klagebegehren Da sich bei Erlaß des Widerspruchsbescheides nach Erhebung der "Untätigkeitsklage" die bereits anhängige Anfechtungsklage auf den Ausgangsbescheid in der Fassung, die er durch den Widerspruchsbescheid findet, erstreckt, bedarf es keiner Klageänderung, um eine von dem Widerspruchsbescheid ausgehende "Verböserung" zu erfassen; es genügt vielmehr eine den verbösernden Widerspruchsbescheid einbeziehende Richtigstellung - "Erweiterung" - des Klageantrags (vgl. Kopp, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, § 91 RN 10, mit Rechtssprechungsnachweisen). Das Verständnis der von dem Kläger erhobenen "weiteren Klage" als bloße Erweiterung des Klageantrags hat die für ihn günstige Folge, daß die Klage insgesamt als zulässig angesehen werden kann. Würde man ihn an dem gewählten Ausdruck festhalten und von einer weiteren Klage ausgehen, so müßte diese als unzulässig abgewiesen werden, denn das mit ihr zu erreichende Ziel wäre streitgegenständlich bereits durch die Klage gegen den - durch den Widerspruchsbescheid geänderten - Ausgangsbescheid erfaßt. Dies hat auch das Verwaltungsgericht übersehen, welches von z w e i Klagen ausgegangen ist und - ohne das damit aufgeworfene Zulässigkeitsproblem zu erkennen - beide Klagen als zulässig bezeichnet und sie sodann zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden hat. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die angefochtene Heranziehung ist dem Grunde und der Höhe nach gerechtfertigt; das gilt auch insoweit, als der Erschließungsbeitrag im Widerspruchsbescheid vom 21. Februar 1985 erhöht worden ist. Die Entstehung eines Erschließungsbeitragsanspruchs für eine Straßenbaumaßnahme gemäß §§ 127 ff. des - hier noch anzuwendenden - Bundesbaugesetzes (BBauG) setzt die erstmalige Herstellung der Straße als Erschließungsanlage voraus. Von einer solchen Erstherstellung wäre bei der H. Straße dann nicht auszugehen, wenn bereits mit der früheren "K.-Allee" auf dem Gelände der heutigen H. Straße eine fertige Erschließungsanlage vorgelegen hätte. Die Arbeiten zur Anlegung der H. Straße würden sich in diesem Fall als Um- und Ausbauarbeiten an einer vorhandenen Erschließungsanlage darstellen; als solche hätten sie lediglich auf der Grundlage einer gültigen Straßenbeitragssatzung - über die die Beklagte im damaligen Zeitpunkt noch nicht verfügte - nach Straßenbeitragsrecht abgerechnet werden können. Wie jedoch auch das Verwaltungsgericht angenommen hat, war die frühere "K.-Allee" keine vorhandene Erschließungsanlage im Sinne des § 180 Abs. 2 BBauG; denn es handelte sich bei ihr weder um eine vorhandene Straße im Sinne des ehemaligen preußischen Anliegerbeitragsrechts noch um eine vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes programmgemäß fertiggestellte Straße. Entstehungsgeschichte und Motivation bei Anlegung der "K.-Allee" durch den Bauunternehmer Kremer in den Jahren vor dem 1. Weltkrieg deuten allerdings darauf hin, daß ursprünglich beabsichtigt war, eine "Unternehmerstraße" im Sinne des § 8 des damals einschlägigen Straßenbaustatuts der Beklagten vom 9. April 1907 (StrBauSt 1907) in Verbindung mit § 15 des Preußischen Fluchtliniengesetzes zum Zweck der Übernahme durch die Stadt als öffentliche und zum Anbau bestimmte Verkehrsfläche herzustellen. § 8 StrBauSt 1907 ermöglichte die "Anlage und Unterhaltung" neuer Straßen "durch Private auf der Grundlage einer Genehmigung der städtischen Behörden". Die Herstellung der Straße konnte "den städtischen Anordnungen entsprechend den Unternehmern selbst überlassen" bleiben "oder auf deren Kosten von seiten der Stadt übernommen werden" (Abs. 2). Die Genehmigung verpflichtete den Unternehmer, "die Straße innerhalb einer bestimmten Frist unter Kontrolle des Stadtbauamtes planmäßig fertigzustellen und nach der Fertigstellung drei Jahre zu unterhalten" (Abs. 4). Wohngebäude durften an einer solchen Unternehmerstraße erst dann errichtet werden, "wenn die Straße respektive der Straßenteil bedingungsgemäß hergestellt und dem öffentlichen Verkehr übergeben, oder wenn nach dem Ermessen des Magistrats für die Herstellung Kaution geleistet und wenn auch die dreijährige Unterhaltung der Straße sichergestellt" war. Im vorliegenden Fall sind zwar Verwaltungsvorgänge zur Anlegung der "K.-Allee" durch den Bauunternehmer Kremer nicht mehr aufzufinden. Dafür, daß es sich in der Tat um eine Unternehmerstraße handeln sollte, gibt es jedoch andere gewichtige Anhaltspunkte. Der Bauunternehmer Kremer wollte das ihm gehörende Gelände zwischen Wörthstraße und Eisenbahn bebauen und benötigte deswegen eine das Baugelände erschließende Straße. Ganz offensichtlich hat er deshalb im Rahmen seines Baugesuchs vom 31. Juli 1911 für die Bebauung des Geländes mit einem Wohnhaus auch einen Plan mit der das Gelände erschließenden Straße zwecks Genehmigung vorgelegt. Nur so läßt sich erklären, daß es in dem Magistratsbeschluß vom 10. August 1911 heißt: "Keine Bedenken unter der Bedingung, daß der Antragsteller die Straße freilegt und die Straße nach Anordnung des Stadtbauamtes auf seine Kosten ausbaut". Mit der Kostenlast des Unternehmers und der Anordnungsbefugnis des Stadtbauamts sind Kriterien angesprochen, die nach § 8 StrBSt 1907 kennzeichnend sind für den Bau von Unternehmerstraßen. Wie dem Schreiben des Magistrats vom z. Oktober 1922 an den späteren Grundstückseigentümer Dr. K. (GA Bl.25) zu entnehmen ist, hat sich das Stadtbauamt bei seinen Anweisungen für den Bau der Straße auch am Ausbaustandard des Straßenbaustatuts orientiert: Gepflasterte Fahrstraße, Kanal, noch herzustellender Belag des Bürgersteigs. Demnach dürfte der Magistratsbeschluß vom 10. August 1911 die erforderliche Genehmigung für den Bau der Unternehmerstraße entweder bereits enthalten haben oder aber - zumindest - die Grundlage gewesen sein, auf der diese Genehmigung später erteilt worden ist. Die Möglichkeit, daß die später so bezeichnete "K.-Allee" als eine nach § 8 StrBauSt 1907 angelegte Unternehmerstraße eine vorhandene Erschließungsanlage war, scheitert aber daran, daß das Projekt vor Erreichen eines den Merkmalen der ersten Einrichtung im Sinne der §§ 3 und 4 StrBauSt 1907 entsprechenden Zustandes - dazu gehörten u.a. b e f e s t i g t e "Trottoirs" und eine "Beleuchtungsvorrichtung" - aufgegeben worden ist. Der Bauunternehmer Kremer hat die begonnenen Arbeiten nicht mehr fortgesetzt, weil er infolge des Kriegsausbruches an einer Bebauung des ihm gehörenden Geländes mit Wohnhäusern und damit auch an der Anlegung der Erschließungsstraße nicht mehr interessiert war. Die Stadt hat ihrerseits nicht gemäß § 8 (Abs. 4). StrBauSt 1907 auf planmäßiger Fertigstellung bestanden oder die noch erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Unternehmers ausführen lassen. Sie hat sich auch nicht gemäß § 8 Abs. 3 StrBauSt 1907 das zur Straßenanlegung erforderliche Gelände "zum Eigentum" übertragen lassen. Ebensowenig ist in der Folgezeit die Straße in den hergestellten Teilen dem öffentlichen Verkehr übergeben worden, wie es § 8 Abs. 5 StrBauSt voraussetzt. Die späteren Eigentümer des Kremerschen Grundbesitzes (Frau Sofie Hoehl bzw. deren Erben) haben das gesamte Gelände für Lager- und Gartenbauzwecke verpachtet. In den Unterlagen des Umlegungsverfahrens zum vorhandenen Bestand (Bestandskarte, Bestandsverzeichnis) und in dem damals eingeholten Grundbuchauszug ist als "Weg" nur noch ein 386 qm großer Streifen in der nördlichen Hälfte der Parzelle 31/10 bezeichnet. Für die anderen Teile der Parzelle ist als Nutzungsart angegeben: "Gartenland", "Lagerplatz". Quer über die Fläche der "K.-Allee", parallel zur Wörthstraße, verlief ein Maschendrahtzaun mit eingelassenem Tor, der offensichtlich der Trennung der verschiedenen Nutzungsbereiche diente. Öffentlicher Verkehr kann sich demnach auf dieser Fläche nicht abgewickelt haben. Das Verwaltungsgericht hat demgemäß zwar verneint, daß sich die Arbeiten zur Anlegung der H. Straße auf dem Gelände der früheren "K.-Allee" auf eine insgesamt vorhandene Erschließungsanlage bezogen, gleichzeitig aber die Auffassung vertreten, daß eine Erstherstellung jedenfalls insoweit ausscheide, als T e i l e der Erschließungsanlage - wie die gepflasterte Fahrbahn - bereits vorhanden gewesen seien. Die für die Ersetzung des vorhandenen "Teilausbaus" durch neuen Straßenbaubestand angefallenen Kosten seien daher keine Kosten der erstmaligen Herstellung im Sinne des § 128 Abs. 1 Nr. 2 BBauG. Dem kann nicht gefolgt werden. Das Verwaltungsgericht bedient sich im Ergebnis der Konstruktion der in der Anlegung begriffenen Erschließungsanlage, deren bereits fertige Teileinrichtungen im Zuge der Komplettierung der Erschließungsanlage erneuert oder geändert werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können in der Tat die für solche Erneuerungs- und Änderungsarbeiten anfallenden Kosten nicht nach Erschließungsbeitragsrecht abgerechnet werden, weil es sich insoweit nicht um Erstherstellungsaufwand handelt (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 22. November 1968 - BVerwG IV C 82.67 -, DVBl. 1969,271 f., vom 14. Juli 1972 - BVerwG IV C 28.71 -, DVBl. 1972,894 = EzE Nr. 6 zu § 128 Abs. 1 Nr. 2 BBauG, vom 23. März 1973 - BVerwG IV C 34.71, BayVBl. 1974,49 = EzE Nr. 7 zu § 128 Abs. 1 Nr. 2 BBauG, und vom 13. Dezember 1985 - 8 C 66.84 - DVBl. 1986, 349 = DÖV 1986, 392 = KStZ 1986, 91 = HSGZ 1986, 170). Diese Fallgestaltung scheidet jedoch bei der H. Straße deshalb aus, weil nicht festgestellt werden kann, daß die Beklagte die auf der Parzelle 31/10 angelegte "K.-Allee" als eine in der Anlage begriffene - noch unfertige - Erschließungsanlage übernommen und diese dann komplettiert bzw. in den bereits vorhandenen Teilen erneuert bzw. umgestaltet hat. Wie sich aus § 128 Abs. 1 Nr. 3 BBauG ergibt, kann eine Gemeinde ihrer Erschließungslast auch dadurch genügen, daß sie vorhandene Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlagen übernimmt. Als Erschließungsaufwand umzulegen sind sodann die Kosten der Übernahme, also insbesondere der Übernahmepreis und die Kosten einer Vermessung sowie Notariats- und Gerichtsgebühren (vgl. Ernst in Zinkahn-Bielenberg, § 128 BBauG RN 38). Eine solche "Übernahme" ist auch in der Weise denkbar, daß die Gemeinde eine Erschließungsanlage, die noch nicht endgültig hergestellt ist, übernimmt, diese sodann komplettiert und als Erschließungsaufwand einmal den auf die vorhanden gewesenen Teileinrichtungen bezogenen Übernahmeaufwand gemäß § 128 Abs. 1 Nr. 3 BBauG, zum anderen den Komplettierungsaufwand für die von ihr selbst hinzugefügten neuen Teile gemäß § 128 Abs. 1 Nr. 2 BBauG abrechnet (vgl. Ernst, a.a.O., § 128 BBauG RN 40). Die Beklagte hat die "K.-Allee" nicht in diesem Sinne "übernommen". Zwar hat sie im Jahre 1973 auf Grund eines Umlegungsverfahrens das Eigentum an der Parzelle 31/10, auf der die "K.-Allee" angelegt war, erworben. Erforderlich ist jedoch nach § 128 Abs. 1 Nr. 3 BBauG eine Übernahme als Erschließungsanlage . Daran fehlt es. Die "K.-Allee" mag vor dem 1. Weltkrieg, als der Bauunternehmer Kremer die Straßenbauarbeiten zur Anlegung einer Unternehmerstraße durchführte, eine "in der Anlegung begriffene Erschließungsanlage" gewesen sein. Im Zeitpunkt des Erwerbs des Grundeigentums durch die Stadt war sie es nicht mehr. Die ursprünglich Absicht, mit dem Bau einer Unternehmerstraße eine dem innerörtlichen Verkehr und Anbau dienende Verkehrsanlage herzustellen, war längst aufgegeben worden, weil das Projekt der Bebauung des Geländes zwischen Wörthstraße und Bahnlinie mit Wohnhäusern nicht mehr weiterverfolgt wurde. Das Gelände diente in der Folgezeit anderen privaten Nutzungen. Der "K.-Allee" - bzw. einem Teil derselben - kam insoweit nur noch die Funktion einer privaten Zufahrt oder Zuwegung zu, um diese Nutzungen zu ermöglichen. Sollte eine "Übernahme als gemeindliche Erschließungsanlage" im Sinne des § 128 Abs. 1 Nr. 3 BBauG auch in der Weise möglich sein, daß eine Gemeinde nach Erwerb einer bislang die Funktion einer privaten Zufahrt erfüllenden Fläche diese als Erschließungsanlage oder als Teil einer noch zu komplettierenden Erschließungsanlage dem öffentlichen Verkehr zur Verfügung stellt, so läge auch diese Fallgestaltung hier nicht vor. Eine auf die vorhandene gepflasterte Fahrbahn der K.-Allee als Teil der künftig fertigzustellenden Erschließungsanlage bezogene Widmung für den öffentlichen Verkehr ist durch die Beklagte nie ausgesprochen worden. Insoweit greift auch nicht etwa die Widmungsfiktion des § 2 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Straßengesetzes (HStrG) ein. Zwar lag schon seit 1969 ein rechtskräftiger Bebauungsplan vor, der die heutige H. Straße als von der Wörthstraße nach Süden abzweigende Stichstraße ausweist. Die K.-Allee ist jedoch lange Zeit vorher auf ganz anderer Grundlage gebaut worden. Da sich im übrigen die im Bebauungsplan Wörthstraße ausgewiesene Erschließungsanlage - die heutige H. Straße - in Abmessungen und Verlauf von der Straßenanlage des Bauunternehmers Kremer nicht unwesentlich unterscheidet, bestand für die Beklagte wenig Veranlassung, im Vorgriff auf die künftig herzustellende Erschließungsanlage die vorhandene gepflasterte Fahrbahn der "K.-Allee" als bereits fertige Teileinrichtung zu übernehmen. Die Bedeutung des Erwerbs der Fläche der Parzelle 31/10 durch die Beklagte im Jahre 1973 erschöpft sich nach allem darin, daß die Beklagte hierdurch den erforderlichen Grunderwerb für die künftige Herstellung der im Bebauungsplan Wörthstraße ausgewiesenen Erschließungsanlage getätigt hat. Die vollständige Entfernung des vorgefundenen Straßenbaubestandes stellte sich sodann, wie die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung zutreffend ausführt, als "Freilegung" dar. Soweit das Verwaltungsgericht die Berechtigung der Beklagten, Erschließungsbeiträge auch für die an die Stelle vorhandenen Bestandes getretenen Teile der Erschließungsanlage zu erheben, mit dem weiteren Argument in Frage stellt, die Arbeiten seien insoweit nicht als "erforderlich" im Sinne des § 129 Abs. 1 Satz 1 BBauG zu bezeichnen, kann auch dem nicht gefolgt werden. Es wurde bereits darauf hingewiesen, daß sich die im Bebauungsplan Wörthstraße ausgewiesene Erschließungsanlage im Straßenquerschnitt, in den Abmessungen und im Verlauf - hier insbesondere wegen des Wendehammerabschlusses - wesentlich von der Straßenanlage des Bauunternehmers Kremer unterschied. Diese Unterschiede rechtfertigten die Entscheidung der Beklagten, auf eine Verwertung vorhandenen Baubestandes bei Anlegung der Erschließungsanlage vollständig zu verzichten und den vorhandenen Bestand restlos zu entfernen. Die vorhandene Pflasterung, so hochwertig sie auch gewesen sein mag, entsprach im übrigen nicht mehr dem neuesten Stand der Straßenbautechnik. Bei der H. Straße sind auch die sonstigen Voraussetzungen, von deren Erfüllung das Gesetz die Entstehung der sachlichen Erschließungsbeitragspflicht abhängig macht, erfüllt. Die Straße wurde gemäß § 125 Abs. 1 BBauG rechtmäßig auf der Grundlage eines Bebauungsplans - des Bebauungsplans "Wörthstraße" der Beklagten, gegen dessen formelle und materielle Gültigkeit Bedenken nicht bestehen - hergestellt. Als eine in einem förmlichen Verfahren nach dem Bundesbaugesetz hergestellte Straße galt sie mit der Verkehrsübergabe als für den öffentlichen Verkehr gewidmet (§ 2 Abs. 1 Satz 1 HStrG). Mit ihrer Erschließungsbeitragssatzung vom 6. November 1979 (EBS 1979) verfügt die Beklagte schließlich über - formell und materiell gültiges - Satzungsrecht, welches zur Erhebung von Erschließungsbeiträgen berechtigt. Die erstmalige Herstellung der H. Straße löst auch für das Grundstücks des Klägers die Beitragspflicht aus; denn dieses gehört zu den durch die H. Straße im Sinne sowohl des § 131 Abs. 1 Satz 1 als auch des § 133 Abs. 1 Satz 2 erschlossenen Grundstücken. Daß bereits die Wörthstraße dem klägerischen Grundstück eine Erschließung vermittelt, steht dem nicht entgegen. Die von der Wörthstraße abzweigende H. Straße führt nämlich für das klägerische Grundstück zu einer Zweiterschließung, für die ebenfalls Erschließungsbeiträge zu entrichten sind. Der H. Straße kommt nach ihrer räumlichen Ausdehnung, ihrer Ausstattung und der Zahl der von ihr erschlossenen Grundstücke die Bedeutung einer selbständigen Erschließungsanlage zu zur Bedeutung dieser Kriterien: BVerwG, Urteil vom 9. November 1984 - 8 C 77.83 -, NVwZ 1985, 346). Sie stellt sich also nicht nur als eine - nachträglich hergestellte - abzweigende Verlängerung der Wörthstraße dar. Von daher kann dahinstehen, ob und inwieweit die bloße Verlängerung einer bestehenden Erschließungsanlage, die als solche selbständig abgerechnet werden kann (vgl. für den Fall einer abzweigenden befahrbaren Stichstraße: BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1990 - 8 C 80.88 - HSGZ 1990, 440), auch für solche Grundstücke eine Beitragspflicht auslösen kann, die schon durch ihr Angrenzen an die Erschließungsanlage in ihrer bisherigen Ausdehnung erschlossen waren und bei denen die Verlängerung der Erschließungsanlage lediglich bewirkt, daß sie nunmehr mit einem weiteren Grundstücksteil an die Straße angrenzen. Die streitige Beitragsforderung ist auch der Höhe nach berechtigt. Zum umlegungsfähigen Aufwand ist zu sagen, daß es der vom Verwaltungsgericht für erforderlich gehaltenen Herausrechnung von Teilkosten aus dem Gesamtaufwand, den die streitige Baumaßnahme verursacht hat, nicht bedarf. Da die H. Straße, wie oben dargelegt wurde, in sämtlichen Teileinrichtungen erstmals als Erschließungsanlage hergestellt worden ist, stellt der gesamte Aufwand Erstherstellungsaufwand dar Dieser war - auch dies ist bereits ausgeführt worden - in vollem Umfang im Sinne des § 129 Abs. 1 Satz 1 BBauG "erforderlich". Bei der Art der Aufwandsermittlung ist die Beklagte ebenfalls korrekt vorgegangen. Soweit für die H. Straße und die Georg-Josef-Straße gemeinsame Rechnungen erstellt worden sind, weil ursprüngliche eine gemeinsame Aufwandsermittlung und Abrechnung für die Straßen im Baugebiet Wörthstraße beabsichtigt war, hat sich die Beklagte die auf die einzelnen Erschließungsanlagen entfallenden Kosten durch das Ingenieurbüro Scheuermann & Martin nachträglich aufschlüsseln lassen. Dabei mußten die Kosten zum Teil anteilig nach eingebauten Massen auf die einzelnen Erschließungsanlagen aufgeteilt werden. Dieses Verfahren ist nach der Rechtsprechung des Senats (so z. B. Urteil vom 29. April 1985 - V OE 118/82 -) nicht zu beanstanden. Ist eine "pfenniggenaue" Kostenermittlung praktisch nicht möglich, weil im Hinblick auf eine ursprüngliche geplante Gesamtabrechnung mehrerer Erschließungsanlagen keine Einzelrechnungen erteilt wurden so ist die Gemeinde befugt, den Aufwand bzw. Teile des Aufwandes mit Hilfe gesicherter Erfahrungssätze zu schätzen (vgl BVerwG, Urteil vom 16. August 1985 - 8 C 120 bis 122.83 -, DVBl. 1986,345). Von dieser Schätzungsbefugnis ist die hier praktizierte Aufteilung des Gesamtaufwandes nach eingebauten Massen gedeckt. Fehler bei der Verteilung des umlegungsfähigen Aufwandes auf die erschlossenen Grundstücke lassen sich ebenfalls nicht feststellen. Bei der ursprünglichen Berechnung, die der niedrigeren Beitragsfestsetzung im Bescheid vom 2. August 1982 zugrunde liegt, hatte die Beklagte das Grundstück des Klägers als mehrfach erschlossenes Grundstück ("Eckgrundstück") gemäß § 10 EBS 1979 nur mit zwei Dritteln der Berechnungsfläche belastet. Auf diese Vergünstigung hatte jedoch der Kläger nach der einschränkenden Regelung in § 10 Abs. 1 Satz 2 EBS 1979 keinen Anspruch, da es sich bei der Wörthstraße um eine vorhandene Erschließungsanlage handelt, für die das klägerische Grundstück zu keiner Zeit mit einem Erschließungsbeitrag belastet worden ist. Bei der Neufestsetzung des Erschließungsbeitrags auf 22.458,36 DM im Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 21. Februar 1985 ist dieser Fehler behoben und das Grundstück des Klägers zu Recht mit seiner vollen Beitragsfläche belastet worden. Wie schon das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, kann der Kläger gegen die Entziehung der Eckgrundstücksvergünstigung und die damit verbundene Erhöhung des Erschließungsbeitrags auch nicht einwenden, daß hiermit unzulässigerweise ein begünstigender Verwaltungsakt widerrufen worden sei. Bescheide, die eine Abgabe in bestimmter Höhe festsetzen, sind grundsätzlich als ausschließlich belastende Verwaltungsakte anzusehen (vgl. Senatsbeschluß vom 2. Oktober 1980 - V TH 13/80 -, NJW 1981,596). Eine Begünstigung kann daher in einem Abgabenbescheid mit zu niedriger Belastung des Abgabepflichtigen nur dann gesehen werden, wenn sich dem Bescheid entnehmen läßt, daß die Behörde mit dieser Veranlagung bewußt auf einen Teil der ihr an sich zustehenden höheren Abgabe hat verzichten wollen. Diese Bedeutung kommt dem an den Kläger gerichteten Heranziehungsbescheid vom 2. August 1982 nicht zu, da die hier getroffene zu niedrige Beitragsfestsetzung ganz offensichtlich auf einem Berechnungsfehler beruht. Für einen Schutz des Vertrauens des Klägers auf den Fortbestand der ihm günstigeren Veranlagung vom 2. August 1982 ist im übrigen umso weniger Raum, als er selbst mit seinem Widerspruch vom 5. August 1982 die Aufrechterhaltung des Bescheides in Frage gestellt hat. Wer einen Bescheid anficht, muß - dies jedenfalls unter dem Blickwinkel des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzes grundsätzlich auch die Verschlechterung seiner Position in Kauf nehmen und kann deshalb ein entgegenstehendes schutzwürdiges Vertrauen auf Grund dieses Bescheides nicht bilden (BVerwG, Urteil vom 15. April 1983 - 8 C 170.81 -, DÖV 1983, 941, 943). Die Höherfestsetzung des Erschließungsbeitrags im Widerspruchsbescheid vom 21. Februar 1985 scheitert auch nicht an der Festsetzungsfrist, die gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b KAG in Verbindung mit § 169 AO 1977 für kommunale Abgaben vier Jahre beträgt. Da die Beitragsforderung mit Eingang der letzten Rechnungen erst 1982 entstanden sein kann, lief die vierjährige Festsetzungsfrist frühestens mit dem 31. Dezember 1986 ab; der die Höherveranlagung vornehmende Widerspruchsbescheid der Beklagten ist aber bereits im Februar 1985 ergangen. Auf die Berufung der Beklagten ist daher das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Die ausgesprochene Kostenfolge beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils im Kostenpunkt findet seine Grundlage in § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 VwGO liegen nicht vor. Der Kläger und seine Ehefrau sind Eigentümer des Grundstücks Wörthstraße 3 im Stadtgebiet der Beklagten. Das 1010 m² große, mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück grenzt im Norden an die Wörthstraße, die als Erschließungsanlage bereits vor dem 1. Weltkrieg vorhanden war. Das Grundstück grenzt außerdem im Osten an die H. Straße. Die H. Straße wurde von der Beklagten auf der Grundlage des Bebauungsplans "Wörthstraße" in den Jahren 1979 bis 1982 als eine von der Wörthstraße nach Süden abzweigende Stichstraße mit Wendehammerabschluß angelegt. Ihre Länge bis zur südlichen Begrenzung des Wendehammers beträgt etwa 106 Meter. Jenseits des Wendehammers setzt sie sich in einem etwa 35 Meter langen Fußweg fort. Die Trasse der H. Straße deckt sich im wesentlichen mit der Trasse einer hier früher verlaufenden Straße, die der Bauunternehmer Kremer als damaliger Eigentümer des gesamten Geländes in den Jahren vor dem ersten Weltkrieg angelegt hatte. Diese Straße bestand aus einer 6,5 Meter breiten gepflasterten Fahrbahn mit Bordsteinabgrenzung sowie einem unbefestigten Bürgersteig. Ob östlich dieser Fahrbahn - durch einen Grünstreifen mit Baumbestand getrennt - eine zweite Fahrbahn mit angrenzendem Bürgersteig verlief, ist zwischen den Beteiligten streitig. Dem Bauunternehmer Kremer gehörte seinerzeit auch das Grundstück Wörthstraße 3. Die Anlegung der vorgenannten Straße erfolgte im Zusammenhang mit der damals stattfindenden Bebauung dieses Grundstücks und sollte der Erschließung weiterer Baugrundstücke dienen. Infolge der Aufgabe des Bauprojekts nach Ausbruch des 1. Weltkriegs wurde auch an der bis dahin angelegten Straße nicht weitergebaut. Die Straße erhielt im Volksmund die Bezeichnung "K.-Allee". Diese Bezeichnung knüpfte an die Person des späteren Eigentümers des Grundstücks Wörthstraße 3, Regierungsrat Dr. K., an. Der Kläger hat das Grundstück im Jahre 1970 erworben. Bei der Anlegung der heutigen H. Straße ließ die Beklagte den gesamten zum damaligen Zeitpunkt vorhandenen Bestand der "K.-Allee" entfernen. Mit Beschluß vom 27. Juli 1982 stellte der Magistrat der Beklagten fest, daß die H. Straße "zum 30. März 1982 endgültig fertiggestellt" worden sei. Der Beschluß wurde in den Ausgaben des Wiesbadener Kuriers und des Wiesbadener Tagblatts (Rheingau-Ausgabe) vom 2. August 1982 veröffentlicht. Mit Bescheid vom 2. August 1982 zog die Beklagte den Kläger zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 15.903,46 DM heran. Dieser Heranziehung lag eine Berechnung zugrunde, bei der das Grundstück des Klägers in Anwendung der Eckgrundstücksregelung in der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 6. November 1979 nur mit zwei Dritteln der Berechnungsfläche belastet wurde. Der Kläger erhob gegen den Bescheid am 6. August 1982 Widerspruch und - weil eine Bescheidung des Widerspruchs bis dahin nicht erfolgt war - am 31. August 1983 "Untätigkeitsklage" beim Verwaltungsgericht Wiesbaden. Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Februar 1985 wies die Beklagte den Widerspruch unter Erhöhung des Erschließungsbeitrags auf 22.458,36 DM zurück. Die Erhöhung beruhte auf einer Neuberechnung, bei der dem Grundstück des Klägers die satzungsmäßige Eckgrundstücksvergünstigung nicht mehr eingeräumt wurde. Der Kläger reichte daraufhin beim Verwaltungsgericht Wiesbaden am 1. März 1985 eine "weitere Klage" mit dem Ziel der Aufhebung auch des Widerspruchsbescheides vom 21. Februar 1985 ein. Diese "Klage" wurde von dem Verwaltungsgericht unter einem eigenen Aktenzeichen registriert und sodann mit der bereits anhängigen Klage zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden. Im Klageverfahren machte der Kläger geltend: Die nachträgliche Entziehung der Eckgrundstücksvergünstigung durch den Widerspruchsbescheid vom 21. Februar 1985 sei rechtswidrig, weil insoweit ein begünstigender Verwaltungsakt widerrufen werde, ohne daß die hierfür bestehenden gesetzlichen Voraussetzungen vorlägen. Im übrigen könne er ohnehin nicht zu einem Erschließungsbeitrag herangezogen werden, weil es sich bei der streitigen Straßenbaumaßnahme nicht um die erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage im Sinne des § 128 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbaugesetzes (BBauG) handele. Die Straße sei nach alten Plänen und nach den Bekundungen alteingesessener Bürger schon seit 1913 mit einer gepflasterten Fahrbahn, Kanalisation und Wasserleitung, Bordsteinabgrenzung und planiertem Bürgersteig auf einer Länge von 108 Metern vorhanden gewesen. Dies gehe auch aus dem Generalbebauungsplan der Beklagten vom Jahre 1948 hervor. Dem Bauunternehmer Kremer sei die Anlegung der Straße bei der Erteilung der Baugenehmigung für das Grundstück Wörthstraße 3 zur Auflage gemacht worden. Ursprünglich sei nämlich beabsichtigt gewesen, das gesamte Gelände zu bebauen. Im Jahre 1979 habe dann die Beklagte die vorhandene Straße zerstört und sie sodann in geringerer Breite neu angelegt. Als wesentliche Neuerung könne dabei lediglich die Straßenbeleuchtung bezeichnet werden. Die unnötige Beseitigung einer nach 60 Jahren noch unbeschädigten Straße mit nachfolgender Neueinrichtung stelle sich als eine unwirtschaftliche und mißbräuchliche Verfahrensweise dar. Die dafür entstandenen Kosten seien nach § 129 Abs. 1 Satz 1 BBauG nicht umlagefähig. Die Umlage verstoße auch gegen das Verbot der Doppelerhebung nach § 129 Abs. 2 BBauG. Hiernach müßten ihm die Leistungen seines Rechtsvorgängers beim Bau der damaligen Straßen angerechnet werden. Der Kläger beantragte, den Erschließungsbeitragsbescheid vom 2. August 1982 sowie den Widerspruchs- und Änderungsbescheid vom 21. Februar 1985 aufzuheben. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Sie vertrat die Auffassung, daß die Eckgrundstücksvergünstigung im Widerspruchsbescheid vom 21. Februar 1985 zu Recht versagt worden sei, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorgelegen hätten. Die H. Straße sei vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes noch nicht als Erschließungsanlage vorhanden gewesen. Die von dem Bauunternehmer Kremer seinerzeit angelegte Straße könne allenfalls als eine private Grundstückszufahrt angesehen werden. Das Gelände sei zeitweilig an eine Eltviller Gärtnerei verpachtet gewesen. Ein Teil des jetzigen Straßengeländes sei durch einen Maschendrahtzaun abgesperrt worden. Dies alles stehe der Annahme, es habe dort eine öffentliche Straße bestanden, entgegen. Die Stadt habe das jetzige Straßengelände auf der Grundlage eines Baulandumlegungsverfahrens erworben und dort erstmals eine öffentliche Straße angelegt. Der vom Kläger erwähnte Generalbebauungsplan vom September 1948 habe nie Rechtskraft erlangt. Die Stadt besitze erst seit 1961 einen rechtsverbindlichen Generalbebauungsplan. Das Verwaltungsgericht hob mit Urteil vom 21. September 1987 - VI/V E 251/85 - die angefochtenen Bescheide auf. In den Entscheidungsgründen heißt es zur Begründung: Die Klage sei zulässig. Dies gelte sowohl für die ursprünglich erhobene Untätigkeitsklage des Klägers als auch für seine nach Ergehen des verbösernden Widerspruchsbescheides erhobene weitere Klage. Die Verböserung als solche unterliege keinen rechtlichen Bedenken, da der Rechtsmittelführer mit einer Verschlechterung seiner Rechtsposition rechnen müsse, solange der von ihm angefochtene Verwaltungsakt nicht bestandskräftig sei. Hierauf komme es jedoch nicht entscheidend an, da die Klage aus anderen Gründen Erfolg haben müsse. Auch wenn die jetzige H. Straße - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht als insgesamt beitragsfreie v o r h a n d e n e Straße anzusehen sei, so müsse doch zumindest von bereits fertigen Teileinrichtungen ausgegangen werden, die die Beklagte seinerzeit übernommen habe. Die hierauf bezogenen Straßenbauarbeiten der Beklagten hätten nicht der Erstherstellung der Erschließungsanlage gedient; zumindest seien sie nicht im Sinne des § 129 Abs. 1 Satz 1 BBauG erforderlich gewesen. Für die Annahme einer wenigstens in Teilen fertiggestellten Erschließungsanlage sprächen die von dem Kläger vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen ortskundiger Personen und die vorgelegten Fotos. Soweit danach eine Erstherstellung der H. Straße ausscheide liege allenfalls ein nach Straßenbeitragsrecht abzurechnender Um- und Ausbau vor. Die Erhebung von Straßenbeiträgen für die H. Straße komme aber deshalb nicht in Betracht, weil die Beklagte erst seit 1986 über eine Straßenbeitragssatzung verfüge. Es sei im vorliegenden Fall auch nicht möglich, die streitige Heranziehung wenigstens in Höhe des Betrages aufrechtzuerhalten, der sich bei einer Beschränkung der Umlegung auf die erstmals hergestellten Teile der H. Straße ergebe. Eine teilweise Aufrechterhaltung erfordere nämlich eine Spezifizierung der verbleibenden abrechnungsfähigen Teilkosten anhand der Unternehmerrechnungen. Insoweit sei das Gericht auf die Mitwirkung der Beteiligten angewiesen Die Beklagte habe es an der erforderlichen Aufklärung fehlen lassen. Das damit verbundene Aufklärungsdefizit gehe zu ihren Lasten und habe zur Folge, daß die angefochtenen Bescheide in vollem Umfang aufzuheben seien. Die Beklagte hat gegen dieses Urteil, welches ihr am 11. Dezember 1987 zugestellt worden ist, am 22. Dezember 1987 Berufung eingelegt. Zu deren Begründung führt sie aus: Die Argumentation des Verwaltungsgerichts sei widersprüchlich, denn trotz der zutreffenden Erkenntnis, daß die H. Straße keine vorhandene Erschließungsanlage gewesen sei, habe das Gericht eine Erstherstellung dieser Straße verneint. Soweit vor der Anlegung der H. Straße der vorhandene Straßenbaubestand der "K.-Allee" beseitigt worden sei, stehe das der Annahme der Erstherstellung nicht entgegen. Die Beseitigung der gepflasterten Fahrbahn stelle sich als "Freilegung" dar, nicht als Beseitigung einer endgültig hergestellten Teileinrichtung der Erschließungsanlage. Ob vorhandener Bestand bei Herstellung der Erschließungsanlage (mit)verwendet werden könne, entscheide die Gemeinde nach eigenem Ermessen. Die Lebenserfahrung spreche dagegen, daß Straßenbaubestand aus der Zeit der Jahrhundertwende im modernen Straßenbau noch verwendet werden könne. Nur dann, wenn der Bestand einer von der Gemeinde selbst zu einem früheren Zeitpunkt hergestellten Teileinrichtung entfernt werde, stelle der für die Neuherstellung dieser Teileinrichtung entstehende Aufwand keinen umlegungsfähigen Aufwand dar. Diese Fallgestaltung liege hier aber nicht vor. Da nach alledem die gesamten Ausbaukosten für die Herstellung der H. Straße als umlegungsfähiger Herstellungsaufwand anzusehen seien, bedürfe es der vom Verwaltungsgericht verlangten Spezifizierung der auf die einzelnen Teileinrichtungen entfallenden Kosten nicht. Die Rüge, daß sie, die Beklagte, bei der Aufklärung des Sachverhalts nicht in der gebotenen Weise mitgewirkt habe, gehe somit ins Leere. De Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 21 September 1987 - VI/V E 251/85 - aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil und führt zur Begründung aus: Eine erstmalige Herstellung sei nicht möglich bezüglich solcher Teile der herzustellenden Erschließungsanlage, die bereits vorhanden seien. Letzteres sei bei der Fahrbahn der jetzigen H. Straße der Fall gewesen. Dazu setze sich die Annahme, daß die H. Straße insgesamt keine vorhandene Erschließungsanlage gewesen sei, durchaus nicht in Widerspruch. Im übrigen vertrete er, der Kläger, weitergehend als das Verwaltungsgericht die Auffassung, daß sich die streitigen Straßenbauarbeiten auf eine vorhandene Erschließungsanlage im Sinne des § 180 BBauG/§ 242 BauGB bezogen hätten. Dies werde belegt durch das als Anlage 10 der Klageschrift vorgelegte Lichtbild mit dem Zustand der streitigen Straßenanlage bei Beginn der Straßenbauarbeiten und die hierauf bezogene Erklärung des verstorbenen Stadtältesten und Stadtwassermeisters Georg Eckerich, daß der abgebildete Straßenzustand bereits seit über 60 Jahren so bestanden habe. Am ausgebauten Ende der Straße habe sich zum Zwecke der Spülung des Ortsnetzes ein Wasserhydrant befunden. Die Straße sei wie öffentliches Eigentum behandelt worden. Eine auf einen Privatweg hindeutende Kennzeichnung oder Absperrung habe es nicht gegeben. Gegen die Annahme einer bereits vorhandenen Erschließungsanlage spreche auch nicht das Fehlen befestigter Gehwege und einer Beleuchtungseinrichtung. Wie im erstinstanzlichen Urteil ausgeführt sei, habe man sich das Vorhandensein von befestigten Bürgersteigen und Straßenbeleuchtung erst ab 1955 als erforderlichen Ausbaustandard von Erschließungsanlagen vorgestellt. Entsprechende Herstellungsmerkmale seien erst ab 1962 im Satzungsrecht der Beklagten geregelt. Bei älteren Straßen im Stadtgebiet der Beklagten müsse demnach davon ausgegangen werden, daß eine Fahrbahn mit festem Unterbau und wassergebundener Schotterschicht als Oberflächenbelag genüge. In anderen Teilen des Stadtgebiets gebe es auch heute noch Straßen, die diesem Ausbauzustand entsprächen. Daß das Straßengelände der H. Straße erst im Jahre 1973 im Zuge eines Umlegungsverfahrens in städtisches Eigentum gelangt sei, stehe der Annahme einer vorhandenen Erschließungsanlage vor diesem Zeitpunkt ebenfalls nicht entgegen. Entscheidend sei nämlich nicht das Eigentum am Straßenland, sondern die Widmung für den öffentlichen Verkehr. Die Nichtüberführung der dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßenfläche in Fiskaleigentum bis 1973 stelle ein Versäumnis des Liegenschaftsamts der Beklagten dar und dürfe dieser bei der Entscheidung über den vorliegenden Rechtsstreit nicht noch zum Vorteil gereichen. Auch die Abrechnung sei fehlerhaft gewesen. Es fehle an einer auf die einzelnen Straßen im Baugebiet Wörthstraße bezogenen Aufwandsermittlung. Die Einzelkosten für die Anlegung der H. Straße könnten wegen der unzulässigen Zusammenfassung mit den Kosten für andere Straßen nicht mehr ermittelt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des vorangegangenen Eilverfahrens VG Wiesbaden X/V H 874/83 sowie auf die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge und Pläne Bezug genommen.