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Urteil

5 UE 2641/85

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1990:1031.5UE2641.85.0A
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Leitsätze
1. Soweit § 11 Abs 9 des Hessischen Kommunalabgabengesetzes (KAG HE) die förmliche Feststellung der Fertigstellung einer beitragsfähigen Straßenbaumaßnahme sowie die öffentliche Bekanntmachung dieser Feststellung vorschreibt, bedeutet das nicht, daß im Falle einer der tatsächlichen Fertigstellung zeitlich nachfolgenden Feststellung der Fertigstellung (Fertigstellungserklärung) die Beitragspflicht erst im Zeitpunkt dieser Feststellung und ihrer öffentlichen Bekanntmachung entstünde; die Beitragspflicht entsteht vielmehr auch in diesem Fall gemäß § 11 Abs 9 S 1 KAG HE im Zeitpunkt der tatsächlichen Fertigstellung der Baumaßnahme (im Anschluß an Senatsurteile vom 31.05.1979 - V OE 18/78 - HSGZ 1980, 61, und vom 20.09.1979 - V OE 78/76 - HSGZ 1981, 99). 2. Der Zeitpunkt der tatsächlichen Fertigstellung wird bei Straßenbeitragsmaßnahmen durch das konkrete Bauprogramm bestimmt. 3. Im übrigen Einzelfall mit der Frage, ob Straßenbauarbeiten, die in zeitlichen Abständen von fünf bzw zwei Jahren hintereinander ausgeführt wurden, auf einem gemeinsamen Bauprogramm oder auf jeweils selbständigen Bauprogrammen beruhten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Soweit § 11 Abs 9 des Hessischen Kommunalabgabengesetzes (KAG HE) die förmliche Feststellung der Fertigstellung einer beitragsfähigen Straßenbaumaßnahme sowie die öffentliche Bekanntmachung dieser Feststellung vorschreibt, bedeutet das nicht, daß im Falle einer der tatsächlichen Fertigstellung zeitlich nachfolgenden Feststellung der Fertigstellung (Fertigstellungserklärung) die Beitragspflicht erst im Zeitpunkt dieser Feststellung und ihrer öffentlichen Bekanntmachung entstünde; die Beitragspflicht entsteht vielmehr auch in diesem Fall gemäß § 11 Abs 9 S 1 KAG HE im Zeitpunkt der tatsächlichen Fertigstellung der Baumaßnahme (im Anschluß an Senatsurteile vom 31.05.1979 - V OE 18/78 - HSGZ 1980, 61, und vom 20.09.1979 - V OE 78/76 - HSGZ 1981, 99). 2. Der Zeitpunkt der tatsächlichen Fertigstellung wird bei Straßenbeitragsmaßnahmen durch das konkrete Bauprogramm bestimmt. 3. Im übrigen Einzelfall mit der Frage, ob Straßenbauarbeiten, die in zeitlichen Abständen von fünf bzw zwei Jahren hintereinander ausgeführt wurden, auf einem gemeinsamen Bauprogramm oder auf jeweils selbständigen Bauprogrammen beruhten. Soweit die Klägerin ihren ursprünglichen Klageantrag zu 2) nicht mehr aufrechterhält, ist darin eine konkludente Teil-Klagerücknahme zu sehen, die der zugleich vorliegenden Teil-Berufungsrücknahme vorgeht (vgl. Kopp, VwGO, 8. Aufl. § 126 Rdnr. 5). Nachdem der Beklagte seine Einwilligung gem. § 92 Abs. 1 Satz 2 VwGO erteilt hat, war das Verfahren insoweit in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 2 VwGO einzustellen und zur Klarstellung auszusprechen, daß das erstinstanzliche Urteil insoweit wirkungslos ist (§§ 173 VwGO, 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Soweit der Rechtsstreit noch anhängig ist, ist die zulässige Berufung der Klägerin nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die form- und fristgerecht erhobene Anfechtungsklage im Ergebnis zu Recht abgewiesen, denn der Bescheid des Beklagten vom 9. Juni 1983 in der Fassung seines Widerspruchsbescheides vom 23. August 1983 ist rechtmäßig erlassen worden. Zu Recht hat der Beklagte den Bescheid des Regierungspräsidenten in Darmstadt vom 16. Januar 1976 aufgehoben und die Klägerin, die ihre Abfallbeseitigungsanlage nicht an die Abwasserbehandlungsanlage des Abwasserverbandes Limburg angeschlossen hat, verpflichtet, eine Sicherheitsleistung in Höhe von 12,05 Mio DM - abzüglich der bereits zur Verfügung gestellten Sicherheitsleistung in Höhe von 350.000,-- DM - zu erbringen. In verwaltungsverfahrensrechtlicher Hinsicht ist die Anordnung vom 9. Juni 1983 nicht zu beanstanden. Sie ist als Rücknahme bzw. Widerruf eines belastenden Verwaltungsaktes - der Verfügung vom 16. Januar 1976 - zu qualifizieren, wobei offenbleiben kann, ob die Verfügung von 1976 ihrerseits rechtmäßig oder rechtswidrig war - es handelte sich insoweit um die konkludente Aufhebung des bestandskräftigen Verwaltungsaktes vom 1. November 1973 -, denn die §§ 48 Abs. 1 Satz 1 bzw. 49 Abs. 1 HVwVfG sind beim Erlaß des Bescheides vom 9. Juni 1983 in der Fassung des Widerspruchsbescheides in jedem Falle beachtet worden. Der Regierungspräsident hat in beiden Verfügungen zu erkennen gegeben, daß er von seinem Ermessen Gebrauch gemacht hat, und die Aufhebung ist mit Wirkung für die Zukunft ausgesprochen worden. Ein Widerruf war auch nicht unzulässig, und es mußte ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts nicht erneut erlassen werden. Die Klägerin ist auch hinsichtlich der Rücknahme bzw. des Widerrufs der Verfügung vom 16. Januar 1976 nicht schutzwürdig, denn sie hatte gegen die Verfügung Widerspruch eingelegt, d. h. selbst den Verwaltungsakt einer erneuten Überprüfung zugeführt. In materiell-rechtlicher Hinsicht ist die Anordnung vom 9. Juni 1983 ebenfalls nicht zu beanstanden. Vorab ist in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht festzustellen, daß der Prozeßvergleich vom 15. Juli 1985 keinen Einfluß auf die materielle Rechtslage hat. Der Vergleich verwendet den Begriff der Bestandskraft der dort angesprochenen Bescheide im formellen Sinne, d. h. im Sinne der Unanfechtbarkeit. Hinsichtlich des dort erwähnten Bescheides vom 9. Mai 1980 bedeutet dies, daß die Verfahrensbeteiligten insoweit auf Rechtsbehelfe verzichtet haben und daß das von der Gemeinde Elz betriebene Verwaltungsstreitverfahren (Hess. VGH, 5 UE 678/85) keinen Einfluß auf die Geltungskraft des Bescheides zwischen den Beteiligten haben soll. Daneben bringt der Prozeßvergleich zum Ausdruck, daß die Beteiligten die Regelungen, d. h. den Verfügungssatz, im Bescheid als verbindlich ansehen, unabhängig davon, ob die angegebenen Rechtsgrundlagen nach der objektiven Rechtslage zutreffend sind oder nicht. Mehr sagt der Vergleich über die Bestandskraft des Bescheides nicht aus, insbesondere nicht, daß dadurch die Geltung und Anwendung des § 8 AbfG zwischen den Beteiligten im Hinblick auf die Abfallbeseitigungsanlage in Zukunft ausgeschlossen sein soll. Etwas anderes folgt hier auch nicht aus der Tatbestandswirkung oder einer eventuellen Feststellungswirkung des Bescheides vom 9. Mai 1980. Denn die Tatbestandwirkung erfaßt nur die durch den Verwaltungsakt getroffene Regelung als solche, und für eine besondere Feststellungswirkung aufgrund spezieller Rechtsvorschriften ist hier kein Raum (vgl. dazu Kopp, VwVfG, 4. Aufl., Vorbemerkung § 35 Rdnr. 25 ff., 32 ff.). Die materielle Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung beurteilt sich nicht nur nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihres Erlasses bzw. des Ergehens der Widerspruchsentscheidung im Jahre 1983. Es sind vielmehr auch die rechtserheblichen Veränderungen tatsächlicher oder rechtlicher Art zu berücksichtigen, die bis zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung eingetreten sind. Ob sich dies bereits aus dem Umstand ergibt, daß die Festsetzung einer abfallrechtlichen Sicherheitsleistung als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung anzusehen ist (so VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Juli 1983 - VBlBW 1984, 83 zur naturschutzrechtlichen Sicherheitsleistung), kann hier offenbleiben. Denn jedenfalls folgt dies aus der Tatsache, daß der angefochtene Verwaltungsakt vom Beklagten bisher nicht vollzogen worden ist (vgl. Senatsbeschluß vom 31. August 1989 - NVwZ 1990, 383 ; Hess. VGH, Urteil vom 30. März 1987 - NVwZ 1987, 815). Gesetzliche Grundlage für das Verlangen nach einer abfallrechtlichen Sicherheitsleistung in der Anordnung vom 9. Juni 1983 ist hier § 9 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 8 Abs. 2 AbfG 1977 analog bzw. § 9 Satz 1 i.V.m. § 8 Abs. 2 AbfG 1986 analog. Die genannten Vorschriften weichen hinsichtlich ihres Wortlautes nur unwesentlich voneinander ab; die zitierten Gesetzesregelungen in der Fassung vom 5. Januar 1977 (BGBl. I S. 41) stimmen wörtlich mit der Urfassung des am 11. Juni 1972 in Kraft getretenen Abfallbeseitigungsgesetzes vom 7. Juni 1972 (BGBl. I S. 873) überein. § 8 Abs. 2 AbfG in seiner damals und derzeit geltenden Fassung ist die einzige gesetzliche Vorschrift, die ausdrücklich zum Erlaß einer Ermessensentscheidung ermächtigt, vom Inhaber einer Abfallentsorgungsanlage in der Planfeststellung oder in der Genehmigung im Hinblick auf die Rekultivierung und die Verhinderung oder Beseitigung von Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nach Stillegung der Anlage eine Sicherheitsleistung zu verlangen. § 8 Abs. 2 AbfG scheidet allerdings als unmittelbare Rechtsgrundlage für die hier streitige Anordnung aus. Denn die Vorschrift regelt das Verlangen nach einer Sicherheitsleistung in erster Linie nur bei Neuanlagen im Sinne des § 7 AbfG, und zwar entweder als eine dem Planfeststellungsbeschluß oder der Genehmigung unmittelbar beigefügte Bedingung bzw. Auflage (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 31. Januar 1977 - NuR 1979, 68 ; Bay. VGH, Beschluß vom 28. Dezember 1989 - NVwZ 1990, 992 f.) oder als eine nachträgliche Auflage (vgl. Bay. VGH a.a.O.; Hösel/von Lersner, Recht der Abfallbeseitigung, 1990, § 8 AbfG Rdnr. 17; Kunig/Schwermer/Versteyl, AbfG, 1988, § 8 Rdnr. 36). Eine solche Fallkonstellation liegt hier nicht vor, denn die Anordnung betrifft eine am 11. Juni 1972 - dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abfallbeseitigungsgesetzes - bereits betriebene ortsfeste Abfallentsorgungsanlage (vgl. dazu § 9 AbfG). Zwar kann mit dem Verwaltungsgericht davon ausgegangen werden, daß auf sogenannte i l l e g a l betriebene Altanlagen (vgl. dazu Senatsurteil vom 24. September 1986 - NVwZ 1987, 993 ff. unter Fortführung der Senatsrechtsprechung im Beschluß vom 28. April 1978 - ESVGH 28, 158 ff. im Hinblick auf BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1982 - E 66, 298 , bestätigt durch BVerwG, Beschluß vom 8. März 1989 - NVwZ 1989, 966 ) die allgemeinen Vorschriften des "neuen Rechts", d. h. auch § 8 Abs. 2 AbfG, unmittelbar Anwendung finden (vgl. Kunig/Schwermer/ Versteyl a.a.O. § 9 Rdnr. 9). Bei der hier streitigen Sondermülldeponie handelt es sich jedoch um eine sogenannte l e g a l e Altanlage im Sinne des § 9 AbfG, denn sie wurde zum maßgeblichen Zeitpunkt - 11. Juni 1972 - mit den damals erforderlichen Genehmigungen betrieben. Für die Deponie war am 21. August 1967 eine wasserrechtliche Erlaubnis gem. § 7 WHG (Gesetz vom 27. Juli 1957, BGBl. I S. 1110) erteilt worden. Zwar war in Hessen im Jahre 1971 für die Errichtung und den Betrieb von ortsfesten Abfallanlagen gem. § 6 HAbfG (Gesetz vom 13. Juli 1971, GVBl. I S. 191) eine abfallrechtliche Zulassungspflicht durch Planfeststellungsverfahren eingeführt worden. Das damalige hessische Abfallgesetz sah aber - wie zuletzt § 9 Abs. 1 AbfG 1977 - in § 16 ebenfalls nur eine Anzeigepflicht für solche ortsfesten Anlagen vor, die bei seinem Inkrafttreten - 20. Oktober 1971 - bereits betrieben wurden. Einer förmlichen Zulassung nach § 6 HAbfG 1971 bedurften deshalb die Anlagen nicht, die am Stichtag r e c h t m ä ß i g betrieben worden waren (vgl. Senatsbeschluß vom 28. April 1978 - ESVGH 28, 158 ). Bis zum Inkrafttreten des hessischen Abfallgesetzes von 1971 waren in Hessen Abfalldeponien im bauplanungsrechtlichen Außenbereich - wie hier - baugenehmigungspflichtig (§§ 62 Abs. 1 Nr. 2, 5 Abs. 2 HBO i.d.F. vom 4. Juli 1966, GVBl. I S. 171). Eine solche Baugenehmigung ist zwar im vorliegenden Fall nie ausdrücklich erteilt worden. Nach § 17 Abs. 3 HWG (Gesetz vom 6. Juli 1960, GVBl. S. 69) schloß jedoch die wasserrechtliche Erlaubnis gem. § 7 WHG, die hier in dem maßgeblichen Zeitraum vorlag, die Baugenehmigung ein. Auch läßt sich § 9 Abs. 2 Satz 1 AbfG 1977 bzw. dem im wesentlichen entsprechenden § 9 Satz 1 AbfG 1986 nicht unmittelbar und allein durch A u s l e g u n g entnehmen, daß vom Inhaber einer sogenannten (legalen) Altanlage für die Rekultivierung sowie zur Verhinderung oder Beseitigung von Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nach Stillegung der Anlage (nachträglich) eine Sicherheitsleistung verlangt werden darf. Nach dem Wortlaut der zitierten Vorschrift ist die zuständige Behörde befugt ("kann"), für die Errichtung (Beschaffenheit) und den Betrieb ortsfester Abfallbeseitigungs- bzw. -entsorgungsanlagen (nachträglich) Befristungen, Bedingungen und Auflagen anzuordnen. Damit sollen bereits bestehende Deponien an die Standards des Abfallgesetzes angepaßt werden, soweit die Altanlagen den für Neuanlagen geltenden Anforderungen des § 8 AbfG noch nicht entsprechen, d. h. wenn und soweit einschränkende Anordnungen zur Wahrung des Wohl der Allgemeinheit (§ 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 AbfG) bzw. zur Verhütung nachteiliger Wirkungen auf die Rechte Dritter im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 AbfG 1977 bzw. 1986 erforderlich sind. Zwar umfaßt der Regelungsbereich des § 9 Abs. 2 Satz 1 AbfG 1977 bzw. § 9 Satz 1 AbfG 1986 auch Anordnungen in Bezug auf Rekultivierungs- und Sicherungsmaßnahmen für die Zeit nach Stillegung der Altanlage. Denn der Gesetzeswortlaut schließt eine solche Interpretation der Vorschrift nicht von vornherein aus, weil auch § 10 Abs. 2 AbfG keine abschließende Spezialermächtigung zur Anordnung von . entsprechenden Maßnahmen darstellt (vgl. Schink, DVBl. 1986, 161 ; Kunig/Schwermer/Versteyl. a.a.O. § 10 Rdnr. 16 und - insbesondere im Hinblick auf § 2 Abs. 1 AbfG - Hösel/von Lersner a.a.O. § 10 AbfG Rdnr. 9, 12 und 21; Hess. VGH, Urteil vom 14. Januar 1986 - NVwZ 1986, 660 ). Nach Auffassung des Senats würde es jedoch den Rahmen einer zulässigen Auslegung sprengen, wenn man eine Sicherheitsleistung im Sinne des § 8 Abs. 2 AbfG ohne weiteres unten den Begriff der Auflage (oder Bedingung) gem. § 9 Abs. 2 Satz 1 AbfG 1977 bzw. § 9 Satz 1 AbfG 1986 subsumierte. Denn auch wenn die zuletzt genannten Bestimmungen durch die Begriffsbezeichnungen Befristung, Bedingung und Auflage - terminologisch unrichtig, weil es sich im Rahmen des § 9 AbfG nicht um Nebenbestimmungen im Sinne von § 36 HVwVfG zu vorhandenen Gestattungen, sondern um selbständige Verwaltungsakte handelt (vgl. Kunig/Schwermer/Versteyl a.a.O. § 9 Rdnr. 15; Hösel/von Lersner a.a.O. § 9 AbfG Rdnr. 9) - offensichtlich an den Wortlaut des § 8 Abs. 1 AbfG anknüpfen, so muß doch berücksichtigt werden, daß der Bundesgesetzgeber die Befugnis zur Forderung einer Sicherheitsleistung außerhalb der Vorschrift über die Nebenbestimmungen ausdrücklich nur in § 8 Abs. 2 AbfG erwähnt. Diese systematische Besonderheit spricht gegen eine extensive Auslegung des § 9 Abs. 2 Satz 1 AbfG 1977 bzw. § 9 Satz 1 AbfG 1986 als unmittelbare Ermächtigungsnorm für das Verlangen nach einer Sicherheitsleistung bei (legalen) Altanlagen. Die hier streitige Anordnung vom 9. Juni 1983 findet aber ihre Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 8 Abs. 2 AbfG 1977 a n a l o g bzw. in § 9 Satz 1 i.V.m. § 8 Abs. 2 AbfG 1986 a n a l o g , denn die Voraussetzungen für eine Gesetzesanalogie - Gesetzeslücke, ähnlicher Tatbestand, kein Analogieverbot (vgl. dazu, insgesamt Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 5. Aufl. S. 354 ff., 365 ff.) - liegen vor (im Ergebnis ebenso VG Karlsruhe, Urteil vom 4. November 1982 - VBlBW 1983, 315 ). Eine echte Gesetzeslücke ist gegeben. - Zunächst besteht ein Regelungsdefizit, da das Abfallbeseitigungsgesetz für den Fall des Weiterbetriebs einer Altanlage - im Gegensatz zu einer Neuanlage - das Verlangen nach einer Sicherheitsleistung nicht ausdrücklich vorsieht. Aus dem Schweigen des Gesetzes allein kann jedoch nicht geschlossen werden, die Forderung nach einer Sicherheitsleistung für den Fall des Weiterbetriebes einer Altanlage scheide von vornherein aus. Ob ein Umkehr- oder Analogieschluß in Betracht kommt, läßt sich erst im Wege wertender Erkenntnis feststellen (vgl. dazu Larenz a.a.O. S. 374). Bei der Prüfung, ob eine ausfüllungsbedürftige Gesetzeslücke vorhanden ist, ist auf die dem Gesetz zugrundeliegende Regelungsabsicht, der mit ihr verfolgten Zwecke, den gesetzgeberischen "Plan" abzustellen (vgl. Larenz a.a.O. S. 358). Grundsatz und gesetzgeberische Zielsetzung des Abfallbeseitigungsgesetzes ist es, eine Gefährdung der in § 2 Abs. 1 AbfG genannten Rechtsgüter durch die Abfallbeseitigung zu verhindern (vgl. den Gesetzentwurf eines Abfallbeseitigungsgesetzes, BT-Ds. VI/2401 S. 9), also ein umfassender Schutz des Allgemeinwohls. Dieser umfassende Schutz der Rechtsgüter der Allgemeinheit und des Einzelnen vor schädlichen Auswirkungen soll sowohl bei neu zugelassenen Anlagen als auch bei den sogenannten Altanlagen gewährleistet sein. Aus der amtlichen Begründung zu § 8 Abs. 2 AbfG 1972 (BT-Ds. VI/2401 S. 14) folgt des weiteren, daß im Interesse eines nachhaltigen Umweltschutzes nicht nur während des Betriebes von Abfallbeseitigungsanlagen schädliche Einwirkungen auf die Umgebung auszuschalten sind, sondern daß auch nach Stillegung einer Abfallbeseitigungsanlage der Grundsatz in § 1 des Entwurfs (entspricht § 2 Abs. 1 AbfG) gewahrt bleiben und jede schädliche Einwirkung vermieden werden soll. Hieraus ergibt sich, daß der Gesetzgeber den Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Abfallbeseitigungsgesetz umfassend geregelt wissen wollte. Nach dem Prinzip der "Gleichbehandlung des Gleichartigen", das jedem Gesetz innewohnt (vgl. Larenz a.a.O. S. 359), muß die Beurteilung von sogenannten Altanlagen für die Zeit nach Stillegung der Anlage die gleiche sein wie für neu zugelassene Anlagen. In beiden Fällen ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß nach Stillegung der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; ebenso müssen in beiden Fällen Rekultivierungsmaßnahmen im erforderlichen Rahmen durchgeführt werden. Es ist nicht ersichtlich, warum bei dieser insoweit gleichartigen Sachlage die Sicherung dieser in beiden Fällen erforderlichen Maßnahmen unterschiedlich behandelt werden sollte. Wenn der Gesetzgeber die Betreiber sogenannter Altanlagen von jeglicher - auch finanzieller - Verantwortung für Spätfolgen des Deponiebetriebes hätte ausnehmen wollen, so hätte er dies ausdrücklich tun müssen. Nach § 10 Abs. 2 AbfG z. B. kann nämlich auch der Inhaber einer stillzulegenden oder stillgelegten Anlage verpflichtet werden, auf seine Kosten das Gelände zu rekultivieren sowie sonstige Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit zu verhüten. Das gilt auch für die Inhaber von Altanlagen; lediglich für verlassene, d. h. vor Inkraftreten des Abfallbeseitigungsgesetzes stillgelegte Anlagen, wird die Anwendbarkeit des § 10 Abs. 2 AbfG verneint (vgl. Kunig/Schwermer/Versteyl a.a.O. § 10 Rdnr. 5; Hösel/von Lersner a.a.O. § 10 AbfG Rdnr. 10). Von der Möglichkeit, Anordnungen nach § 10 Abs. 2 AbfG zu treffen, bis zur Sicherung dieser Anordnungen durch die Forderung einer finanziellen Sicherheitsleistung ist es systematisch nur ein kleiner Schritt, dem - vom Gesetzeszweck her - keine durchgreifenden Bedenken entgegenstehen. Mit anderen Worten, gemessen an dem so beschriebenen Gesetzeszweck sind keine vernünftigen Gründe dafür ersichtlich, daß in bezug auf die Verpflichtung, eine Sicherheitsleistung für Rekultivierungs- oder Sicherungsmaßnahmen nach der Stillegung einer Deponie zu erbringen, Altanlagen gegenüber Neuanlagen besser gestellt sein sollen (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 4. November 1982 - VBlBW 1983, 315 ). - Der Gesetzgeber hat die Problematik der Sicherheitsleistung bei Altanlagen schlicht übersehen. Die vorangehenden Erwägungen sprechen folglich für eine echte Gesetzeslücke und damit gegen einen Umkehrschluß. Es ist auch ein ähnlicher Tatbestand gegeben. - Die oben gemachten Ausführungen deuten bereits an, daß es sich bei dem hier zu beurteilenden Tatbestand um einen ähnlichen Tatbestand im Sinne der Gesetzesanalogie handelt. Wenn die Klägerin ausführt, es bestünden zwischen Altanlagen und Neuanlagen tatsächlich und rechtlich Unterschiede, so ist dies unbestritten. Sie verkennt dabei aber die Voraussetzungen der Gesetzesanalogie, wenn sie daraus schließt, eine Analogie sei schon deshalb unzulässig. Der Analogieschluß verlangt gerade einen "ähnlichen" Sachverhalt. Das heißt, daß die zu beurteilenden Tatbestände in einigen Punkten übereinstimmen, in anderen aber nicht. Stimmen sie in allen überhaupt in Betracht kommenden Hinsichten überein, so wären sie "gleich" und eine Analogie somit überflüssig. Die Tatbestände dürfen also einander weder gleich noch absolut ungleich sein; sie müssen aber gerade in den für die rechtlichen Beurteilungen maßgebenden Hinsichten übereinstimmen (vgl. Larenz a.a.O. S. 366). Die rechtlichen Unterschiede zwischen Alt- und Neuanlagen, die sich daraus ergeben, daß für Neuanlagen ein Planfeststellungs- bzw. Genehmigungsverfahren notwendig, für Altanlagen dagegen lediglich die Anzeige der Anlage erforderlich ist, sind hier nur insoweit von Bedeutung, als dies zu einer Festsetzung der Sicherheitsleistung zu unterschiedlichen Zeitpunkten führen kann. Bei Altanlagen kommt wegen des fehlenden Planfeststellungs- bzw. Genehmigungsverfahrens von vornherein nur eine nachträgliche Sicherheitsleistung in Betracht. Für die vorliegende Beurteilung ist in erster Linie aber nicht entscheidend, ob Alt- und Neuanlagen generell tatsächlich und rechtlich Unterschiede aufweisen, sondern es ist allein ausschlaggebend, ob sich Alt- und Neuanlagen in der Notwendigkeit der Sicherung der Rekultivierungsmaßnahmen etc. nach Stillegung der Anlage unterscheiden oder nicht. Nur dieser Gesichtspunkt ist für die rechtliche Beurteilung maßgebend. Genau in dieser Hinsicht ist aber eine Unterscheidung zwischen Alt- und Neuanlagen nicht möglich. Außerdem weisen die Sachverhalte, die § 8 Abs. 2 AbfG im Rahmen des § 8 Abs. 1 einerseits und - analog - im Rahmen des § 9 Abs. 2 Satz 1 AbfG 1977 bzw. § 9 Satz 1 AbfG 1986 andererseits regeln soll, so wesentliche Gemeinsamkeiten auf, daß der bereits angedeutete Unterschied zwischen beiden Regelungsbereichen vernachlässigt werden kann: § 8 Abs. 1 AbfG enthält für Neuanlagen die Grundregel, daß der Planfeststellungsbeschluß oder die Genehmigung unter Nebenbestimmungen erteilt werden kann (Satz 1 und Satz 2); es ist aber auch zulässig, entsprechende Nebenbestimmungen nachträglich zu erlassen (Satz 3). § 8 Abs. 2 AbfG kann in diesem Zusammenhang nicht als Ausnahmeregelung zu Abs. 1 angesehen werden; es handelt sich insoweit vielmehr um eine Sonderbestimmung für Sicherheitsleistungen in bezug auf Rekultivierungs- und Sicherungsmaßnahmen nach Stillegung der Anlage. Die Vorschrift stellt lediglich klar, daß eine Sicherheitsleistung s c h o n im Planfeststellungs- oder Genehmigungsbescheid verlangt werden kann. Es soll aber nicht ausgeschlossen werden, entsprechend der Grundregel des § 8 Abs. 1 Satz 3 AbfG dem Inhaber der Deponie auch nachträglich durch Verwaltungsakt die Leistung einer - eventuell erhöhten - Sicherheit aufzuerlegen (Bay. VGH, Beschluß vom 28. Dezember 1989 - NVwZ 1990, 992; Hösel/von Lersner a.a.O. § 8 AbfG Rdnr. 16 f.; Kunig/Schwermer/Versteyl a.a.O. § 8 Rdnr. 36). Dies folgt aus dem Wesen der abfallrechtlichen Sicherheitsleistung sowie dem Sinn und Zweck der Vorschrift (vgl. insbesondere Bay. VGH a.a.O. S. 992 f.). Wenn aber bei Neu a n l a gen gem. § 8 Abs. 1 Satz 3 AbfG nachträglich Nebenbestimmungen erlassen werden dürfen, und zwar auch als Forderung nach einer Sicherheitsleistung im Hinblick auf Maßnahmen nach Stillegung der Deponie, dann liegt insoweit bei A l t a n l a g e n im Sinne des § 9 AbfG ein vergleichbarer Sachverhalt vor, zumal die Zielrichtung des § 9 Abs. 2 Satz 1 AbfG 1977 bzw. § 9 Satz 1 AbfG 1986 die gleiche ist wie die des § 8 Abs. 1 Satz 3 AbfG (vgl. Kunig/Schwermer/Versteyl a.a.O. § 9 Rdnr. 16 und BT-Ds. VI/2401 S. 15 zu § 9 Abs. 2 AbfG 1972: "Die Notwendigkeit dieser Vorschrift wird auch deutlich, wenn berücksichtigt wird, daß nach § 8 Abs. 1 Satz 3 selbst bei neuerteilten Genehmigungen nachträgliche Auflagen möglich sind und alte Anlagen in der Regel den Grundsätzen in § 1 - "jetzt § 2 Abs. 1 AbfG" - weniger entsprechen".) Es steht demnach in beiden Fällen - Neu- bzw. Altanlagen - im Ermessen der Behörde, bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen nachträglich eine abfallrechtliche Sicherheitsleistung zu verlangen. - Die Ähnlichkeit der Tatbestände wird auch nicht durch den Bestandsschutz der Altanlagen in Frage gestellt. Daß den bereits vor dem Inkrafttreten des Abfallbeseitigungsgesetzes legal betriebenen oder zu diesem Zeitpunkt errichteten Abfallbeseitigungsanlagen über § 9 AbfG in gewissem Umfange Bestandsschutz zukommt, steht außer Zweifel (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1982 - E 66, 298 ; Senatsurteil vom 24. September 1986 - NVwZ 1987, 993 ). Ein Bestandsschutz kann aber einer Ermächtigung zum Verlangen von Sicherheitsleistungen schon deshalb nicht entgegenstehen, weil nach § 9 Abs. 2 Satz 2 AbfG 1977 bzw. § 9 Satz 2 AbfG 1986 bei erheblichen Beeinträchtigungen des Allgemeinwohls, die, durch Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht verhindert werden können, ohnehin der Betrieb der Altanlage ganz oder teilweise untersagt werden kann. Die Auferlegung einer Sicherheitsleistung ist im Vergleich dazu ein weniger einschneidender Eingriff in den Bestandsschutz der Altanlage. Schließlich greift auch kein Analogieverbot ein. - Beim Regelungsbereich des § 9 AbfG handelt es sich um einen Fall "sogenannter zulässiger unechter Rückwirkung", da ein aus der Vergangenheit herrührender nicht abgeschlossener Sachverhalt - Weiterbetrieb einer Altanlage - gegeben ist. Zur Bestimmung der verfassungsrechtlichen Grenzen der unechten Rückwirkung ist das Vertrauen des Einzelnen auf den Fortbestand einer bestimmten gesetzlichen Regelung mit der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens, das hier dem § 9 AbfG zugrunde liegt, für das Wohl der Allgemeinheit abzuwägen (vgl. BVerfG, Beschluß vom 21. Januar 1969 - E 25, 142 ; Beschluß vom 13. Mai 1986 - E 72, 175 ). Das Allgemeinwohl steht hier eindeutig im Vordergrund, da wegen der hohen Umweltbelastung, die von jeder Deponie ausgeht, auf jeden Fall verhindert werden muß, daß die stillgelegte Deponie ihre Umgebung beeinträchtigt. Außerdem ist das Vertrauen des Betreibers von Altanlagen auf den Fortbestand einer bestimmten gesetzlichen Regelung - hier: grundsätzlich keine Sicherheitsleistung erbringen zu müssen - nicht so hoch anzusetzen. Denn der Betreiber einer Altanlage mußte spätestens seit Inkrafttreten des Abfallbeseitigungsgesetzes im Jahre 1972 damit rechnen, daß er die durch ihn verursachten Umweltbeeinträchtigungen wieder beseitigen bzw. von der Anlage ausgehende Störungen beheben muß (vgl. §§ 9 Abs. 2 Satz 1, 10 Abs. 2 AbfG 1972) und dadurch finanzielle Belastungen - gegebenenfalls auch in Form einer Sicherheitsleistung - auf ihn zukommen (Verursacherprinzip, vgl. dazu Bay. VGH a.a.O.). Insoweit liegt kein Verstoß gegen Art. 14 GG vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Eigentumsgarantie kann der Gesetzgeber im Rahmen seiner Befugnis zur Inhalts- und Schrankenbestimmung gem. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG bestehende Rechte umformen sowie neue Rechte und Pflichten festlegen, solange die Grenzen der verfassungsmäßigen Ordnung gewahrt, d. h. solange diese in materieller Hinsicht mit dem Grundgesetz in Einklang stehen (BVerfG, Urteil vom 1. März 1979 - E 50, 290 ; vgl. auch Beschluß vom 8. Juli 1971 - E 31, 275 ). Sofern insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet wird, kann der Gesetzgeber dem Eigentümer auch neue Belastungen auferlegen. Angesichts des von stillgelegten Deponien ausgehenden Gefährdungspotentials sowie der zuvor durch den Deponiebetrieb erzielten wirtschaftlichen oder sonstigen Vorteile der Inhaber ist die Inanspruchnahme ehemaliger Betreiber für Sanierungsmaßnahmen - und damit auch für entsprechende Sicherheitsleistungen - grundsätzlich nicht unverhältnismäßig und folglich mit der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie vereinbar (vgl. dazu auch Schink, DVBl. 1985, 1149 ). - Ein Analogieverbot ergibt sich auch nicht aus der Tatsache, daß § 8 Abs. 2 AbfG eine Ermessensvorschrift ist. Auch Ermessensvorschriften sind analogiefähig. Die Gesetzesanalogie besagt nur, daß eine bestimmte Rechtsvorschrift auf "ähnliche" Sachverhalte zur Anwendung kommen kann; sie ersetzt selbstverständlich nicht die im Einzelfall zu treffende Ermessensentscheidung. - Schließlich scheitert ein Analogieschluß auch nicht im Hinblick auf das Argument, § 8 Abs. 2 AbfG sei wegen seines spezialgesetzlichen Charakters eine Ausnahmevorschrift. Es bestehen bereits erhebliche Zweifel, ob es sich hier überhaupt um eine sogenannte "Ausnahmevorschrift" handelt; das wurde oben verneint (vgl. dazu auch Larenz a.a.O. S. 339). Aber selbst wenn hier eine solche "Ausnahmevorschrift" vorliegen sollte, scheidet eine Analogie nicht von vornherein aus. Vielmehr sind "Ausnahmevorschriften" auch auf einen Sachverhaltstyp anzuwenden, der zwar keine völlige, wohl aber eine essentielle Strukturgleichheit mit dem Sachverhaltstyp aufweist, auf den die Ausnahmevorschrift unmittelbar Anwendung findet. Mit anderen Worten, eine Ausnahmevorschrift darf nicht auf Fälle angewendet werden, in denen diese Ausnahmesituation nicht gegeben ist; in den Grenzen des Grundgedankens der Ausnahmevorschrift ist dagegen eine Analogie statthaft (vgl. z. B. BAG, Beschluß vom 13. Juli 1955 - E 2, 91 ; BGH, Urteil vom 19. November 1957 - BGHZ 26, 78 ; Larenz a.a.O. S. 339 ff.). Dies ist vorangehend hinreichend dargetan worden. Der angefochtene Bescheid vom 9. Juni 1983 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23. August 1983 hält sich im vorgegebenen Rahmen des § 9 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 8 Abs. 2 AbfG 1977 analog bzw. § 9 Satz 1 i.V.m. § 8 Abs. 2 AbfG 1986 analog. Die verlangte Sicherheitsleistung bezieht sich hier auf Kosten für die Rekultivierung und die Verhinderung oder Beseitigung von Beeinträchtigungen nach Stillegung der Deponie. Soweit es um die Berücksichtigung von Rekultivierungspflegekosten für Bodenauftrag, Mutterbodenabdeckung, Einsaat, Bepflanzung etc. geht, folgt die Berechtigung zur Festsetzung eines entsprechenden Teilbetrags der Sicherheitsleistung letztlich aus den Pflichten der Klägerin zur Vorlage eines Rekultivierungsplanes (Anordnung vom 9. Mai 1980 unter Nr. 7) und zur Rekultivierung der Restflächen (Bescheid vom 6. Februar 1985 unter Nr. 2 sowie Ergänzungsbescheid vom 21. März 1985 unter Nr. 1 - 9). Bezüglich der Analysekosten enthält der Bescheid vom 9. Mai 1980 unter Nr. 6.3 die Verpflichtung, Wasseranalysen, Pegelmessungen etc. vorzunehmen; diese Verpflichtungen bestehen auch nach Deponieende fort (Bescheid vom 6. Februar 1985 unter Nr. 5). Die Verpflichtung, die zur Deponie gehörenden baulichen Anlagen etc. auch nach der Stillegung zu unterhalten und zu erneuern, ergibt sich aus Nr. 4 des Bescheides vom 6. Februar 1985. Schließlich ist die Verpflichtung zur Sickerwasserbehandlung (Füllhöhe, Abfuhr etc.) in der Anordnung vom 9. Mai 1980 unter Nr. 3.6 angesprochen; daß das gesamte Sickerwasser auch nach Stillegung der Deponie zur Entsorgung nach Kelsterbach abzufahren ist, folgt aus dem Bescheid vom 6. Februar 1985 unter Nr. 3. Das Verlangen einer Sicherheitsleistung ist hier auch deshalb rechtmäßig, weil es zur Wahrung des Allgemeinwohls (§ 2 Abs. 1 AbfG) e r f o r d e r l i c h ist. Zwar folgt diese Rechtmäßigkeitsvoraussetzung - im Gegensatz zu den ausdrücklichen Regelungen z. B. in § 56 Abs. 2 Satz 1 Bundesberggesetz vom 13. August 1980, BGBl. I S. 1310, und § 12 Abs. 3 Satz 1 Naturschutzgesetz Baden-Württemberg vom 21. Oktober 1975, GVBl. S. 654 - nicht aus dem Wortlaut des § 9 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 8 Abs. 2 AbfG 1977 analog bzw. § 9 Satz 1 i.V.m. § 8 Abs. 2 AbfG 1986 analog. Sie läßt sich jedoch dem auch hier geltenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entnehmen (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 4. November 1982 - VBlBW 1983, 315 ; Kunig/Schwermer/Versteyl a.a.O. § 9 Rdnr. 16, 18; Hösel/von Lersner a.a.O. § 9 AbfG Rdnr. 9; Kloepfer, NuR 1987, 7 ). Danach muß das eingesetzte Mittel - hier die Sicherheitsleistung - zur Zweckerreichung - Wahrung des Allgemeinwohls - geeignet und erforderlich (notwendig) sein, und es müssen Mittel und Zweck in einem angemessenen Verhältnis stehen. Insbesondere bei Deponien, die - wie hier - von privaten Inhabern betrieben werden, wird die Auferlegung einer Sicherheitsleistung regelmäßig dann für erforderlich angesehen, wenn in dem Zeitraum nach Stillegung der Deponie mit der Möglichkeit der Illiquidität des Inhabers gerechnet werden muß (vgl. VG Karlsruhe a.a.O. Kunig/Schwermer/ Versteyl a.a.O. § 8 Rdnr. 34; Hösel/von Lersner a.a.O. § 8 AbfG Rdnr. 18). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist bei der Festsetzung der Sicherheitsleistung im Bescheid vom 9. Juni 1983 nicht verletzt worden. Der Betrieb der Sondermülldeponie Offheim über einen Zeitraum von 18 Jahren hat zu erheblichen Belastungen des Bodens sowie des Oberflächen- und Grundwassers im Deponiebereich geführt. Vor allem das Sickerwasserproblem der mit chemischen, teilweise hochgiftigen Substanzen versehenen Deponie erfordert auch derzeit noch eine ständige Kontrolle und Behandlung. Das gesammelte chemisch verunreinigte Sickerwasser muß regelmäßig in das ca. 70 Kilometer entfernte Kelsterbach zur Abwasserbehandlungsanlage der Farbwerke Hoechst transportiert und dort entsorgt werden. Um Gefahren von der Allgemeinheit abzuwenden, hat die Klägerin auch nach Stillegung der Deponie zu gewährleisten, daß durch Rekultivierung wieder ein natürlicher Zustand hergestellt und vor allem durch geeignete Maßnahmen das Sickerwasser gefahrlos beseitigt wird, bevor es Oberflächen- und Grundwasser kontaminiert. Diese Maßnahmen, die sich über einen sehr langen Zeitraum nach Stillegung erstrecken, sind sehr kostenintensiv. Um im Interesse der Allgemeinheit sicherzustellen, daß auch im Falle einer eventuellen Zahlungsunfähigkeit der Klägerin diese Maßnahmen im Wege der Ersatzvornahme, d. h. auf Kosten des Verursachers, durchgeführt werden können und nicht der öffentlichen Hand zur Last fallen, muß die Klägerin zuvor Sicherheit leisten. Der Beklagte hat im Zeitpunkt seiner Entscheidung (1983) auch zutreffend die Gefahr einer zukünftigen Illiquidität der Klägerin angenommen. Konkrete Anhaltspunkte für eine Zahlungsunfähigkeit waren zwar damals nicht vorhanden; sie sind auch jetzt (wohl) nicht gegeben. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des Verlangens nach einer Sicherheitsleistung sind sie jedoch nicht (vgl. VG Karlsruhe a.a.O.; Kunig/Schwermer/Versteyl a.a.O. § 8 Rdnr. 34). Denn maßgebend ist nicht die damalige oder gegenwärtige finanzielle Lage der Klägerin sondern ihre voraussichtliche finanzielle Situation während des gesamten Zeitraumes, in dem die zu sichernden Maßnahmen anfallen (vgl. Bay. VGH, Beschluß vom 28. Dezember 1989 - NVwZ 1990, 992 ). Das hat der Beklagte bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Zu Recht hat er in diesem Zusammenhang auf die Rechtsform der Klägerin und die voraussichtliche Dauer der Rekultivierungs- und Sanierungsmaßnahmen abgestellt. Soweit ersichtlich gibt es bisher keine praktischen Erfahrungen, wie lange von einer stillgelegten Deponie negative Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind. Der angenommene Zeitraum von 30 Jahren, d. h. von 1985 bis 2015 ist nicht zu beanstanden, insbesondere im Hinblick auf die Langzeitwirkung chemischer Substanzen im Boden. Das zeigen die Erfahrungen mit den Kampfmittelrückständen auf den Betriebsgrundstücken der Munitionsfabriken des 2. Weltkrieges (sogenannte Rüstungsaltlasten), die teilweise noch heute - 45 Jahre nach Kriegsende - das Grundwasser beeinträchtigen (vgl. dazu Hessischer Landtag, Drucksache 12/7165 vom 16. August 1990 S. 4 und Drucksache 12/7428 vom 26. September 1990 S. 7). Die Gefahr des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit der Klägerin während dieses prognostizierten Zeitraumes besteht insbesondere im Hinblick auf die Rechtsform der Klägerin. Es handelt sich um eine GmbH & Co. KG, deren Gesellschaftszweck sich derzeit auf den "Betrieb" stillgelegter Abfallentsorgungsanlagen beschränkt. Nach der Schließung der Deponie in Offheim verfügt die Klägerin insoweit über keine Einkünfte aus der Abfallbeseitigung mehr. Ihre zukünftige Einkommenssituation erscheint deshalb nicht als gesichert. Hinzu kommt das statistische Insolvenzrisiko der GmbH & Co. KG, das vom Beklagten anhand der Statistischen Jahrbücher der Bundesrepublik Deutschland näher dargelegt wurde. Darauf wird verwiesen. Die Klägerin hat diese Bedenken hinsichtlich des möglichen Eintritts einer Illiquidität oder Insolvenz nicht ausräumen können. - Die Erforderlichkeit der Sicherheitsleistung scheitert auch nicht an einem eventuellen wirtschaftlichen Leistungsunvermögen der Klägerin. Grundsätzlich kommt es im Rahmen des § 9 Abs. 2 Satz 1 AbfG 1977 bzw. § 9 Satz 1 AbfG 1986 auf die "wirtschaftliche Vertretbarkeit" der angeordneten Maßnahmen - wegen der mit ihr verbundenen Kosten - ohnehin nicht an (vgl. Kunig/Schwermer/Versteyl a.a.O. § 9 Rdnr. 18; Hösel/von Lersner a.a.O. § 9 AbfG Rdnr. 9 i.V.m. § 8 Rdnr. 11; Schink, DVBl. 1985, 1149 ; Kloepfer, NuR 1987, 7 ; Jarass, Die Anwendung neuen Umweltrechts auf bestehende Anlagen, 1987, S. 58). Es kann offenbleiben, ob dieser Grundsatz, der bei (nachträglichen) Anordnungen in bezug auf Altanlagen gilt, uneingeschränkt auch auf die Anordnung einer (nachträglichen) Sicherheitsleistung Anwendung findet. Denn das Verlangen nach einer Sicherheitsleistung hat jedenfalls hier keine erdrosselnde Wirkung, die bei der Klägerin zur Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG führen könnte (vgl. dazu BVerfG, Beschluß vom 16. März 1971 - E 30, 292 ; BVerwG, Beschluß vom 17. Juli 1989 - NVwZ 1989, 1175). Die Klägerin hat bisher nicht substantiiert Tatsachen vorgebracht, die Zweifel an der Zumutbarkeit ihrer finanziellen Belastung durch die Sicherheitsleistung erkennen lassen; erst recht sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß die Klägerin wirtschaftlich nicht mehr in der Lage wäre, den gewählten Beruf weiterhin ganz oder teilweise zur Grundlage ihrer unternehmerischen Erwerbstätigkeit zu machen. Sie mußte sich seit dem Inkrafttreten des Abfallbeseitigungsgesetzes im Jahre 1972 darauf einstellen, daß im Hinblick auf die Zeit nach der Stillegung der Deponie finanzielle Verpflichtungen auf sie zukommen würden, und mußte insoweit Rücklagen bilden. Außerdem waren bereits 1973 und 1976 Sicherheitsleistungen festgesetzt worden, so daß sie insoweit auch nicht mehr "gutgläubig" sein konnte. Die Zinskosten für die Gestellung der Sicherheit in Höhe von 12,05 Mio DM in einem Zeitraum von 30 Jahren betragen nach Angaben der Klägerin ca. 2 Mio DM, d. h. die durchschnittliche Jahresbelastung beläuft sich auf ca. 65.000,-- DM. Der Bescheid vom 9. Juni 1983 sieht zudem ausdrücklich vor, daß die Sicherheitsleistung in Teilbeträgen entsprechend dem Fortschritt der Rekultivierung sowie der Verringerung der jeweils noch zu erwartenden Sickerwasserabfuhr- und Behandlungskosten zurückerstattet wird. Schließlich ist die geforderte Sicherheitsleistung auch der Höhe nach - 12,05 Mio DM abzüglich der erbrachten 350.000,-- DM nicht zu beanstanden. Die Entscheidung des Beklagten im Bescheid vom 9. Juni 1983 beruht insoweit auf seinem Ermessen, das ihm einen Prognosespielraum zugesteht. Da es um Sicherheiten geht, die im Falle der Zahlungsunfähigkeit der Klägerin nach Stillegung der Deponie die Kosten für staatliche Rekultivierungs- und Sicherungsersatzmaßnahmen abdecken sollen, muß auf der Grundlage des im Zeitpunkt der Entscheidung herrschenden Kostenniveaus eine Hochrechnung auf die Zukunft erfolgen. Diese Prognoseentscheidung ist nur beschränkt überprüfbar (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Juli 1983 - VBlBW 1984, 83 zur naturschutzrechtlichen Sicherheitsleistung). Sie ist hier weder im Hinblick auf die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Jahre 1983 noch im Hinblick auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zu beanstanden, insbesondere nicht überhöht. Die im Bescheid aufgeführten Einzelbeträge beruhen der Höhe nach auf Berechnungen, die der Beklagte aufgrund der vorliegenden Planunterlagen und der danach angesetzten Massen und Preise bzw. aufgrund der im Jahre 1983 gültigen Preisangaben für Sickerwassertransport und -behandlung angestellt hat. Die Beträge sind im Bescheid einzeln dargelegt, überwiegend nachvollziehbar dargestellt, rechnerisch richtig addiert und von der Klägerin nicht substantiiert in Zweifel gezogen worden. Die Tatsache, daß es sich um Pauschbeträge handelt, hat ihre Berechtigung im Prognosecharakter der Sicherheitsleistung. Es geht um voraussichtliche Kosten innerhalb eines Zeitraumes von 30 Jahren nach der Stillegung der Deponie; der Zeitpunkt der Stillegung stand 1983 noch nicht fest. Die bereits erbrachten 350.000,-- DM sind ebenfalls berücksichtigt. - Auch nach derzeitiger Sach- und Rechtslage ist die Sicherheitsleistung nicht zu hoch, also fehlerfrei, festgesetzt. Zwar sind von dem Gesamtzeitraum, auf den sich die Sicherheitsleistung bezieht, bereits fünf Jahre oder ein Sechstel abgelaufen. Dies führt jedoch nach heutigen Erkenntnissen noch nicht zu einer Reduzierung der Summe von 12,05 Mio DM. Denn der Beklagte hat unter dem Datum 30. Oktober 1990 die zu erwartenden Kosten neu prognostiziert und jetzt mit ca. 30 Mio DM einen wesentlich höheren Betrag ermittelt, obwohl er - zugunsten der Klägerin - nur einen Restzeitraum von 23 Jahren anstelle von 25 Jahren zugrundegelegt hat. Ob und gegebenenfalls inwieweit die neue Hochrechnung einer rechtlichen Prüfung stand hält, braucht hier nicht im einzelnen entschieden zu werden. Denn selbst wenn sich die geforderte Gesamtsumme von 12,05 Mio DM um ein Sechstel bzw. ca. 2 Mio DM reduzierte, würde sie sich zugleich mindestens um ca. 2,5 Mio DM wieder erhöhen. Dies ergibt sich aus dem Umstand, daß nach den neuesten Erkenntnissen die Analysekosten für Grund-, Oberflächen- und Sickerwasser in den folgenden 25 Jahren im Mittel jährlich ca. 100.000,-- DM betragen werden; angesetzt waren 1983 insgesamt aber nur 50.000,-- DM. Die Klägerin hat die Richtigkeit dieser neuen Kostenprognose in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich eingeräumt. Letztlich hält sich auch die Art und Weise, in der die geforderte Sicherheitsleistung zu erbringen ist - Bankbürgschaft oder Hinterlegung - im Rahmen der §§ 232 ff. BGB (vgl. dazu Hösel/von Lersner a.a.O. § 8 AbfG Rdnr. 19). Nach alledem mußte der Berufung - soweit sie noch anhängig war - der Erfolg versagt bleiben. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 2 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen gem. § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, denn die Beigeladene ist weder durch Antragstellung ein Kostenrisiko eingegangen - deshalb können ihr auch keine Kosten auferlegt werden (§ 154 Abs. 3 VwGO -, noch sind anderweitige Billigkeitsgesichtspunkte erkennbar. Der Vollstreckbarkeitsausspruch beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision an das Bundesverwaltungsgericht war gem. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Frage, ob für sogenannte Altanlagen im Sinne des § 9 AbfG im Hinblick auf Maßnahmen nach ihrer Stillegung eine Sicherheitsleistung (§ 8 Abs. 2 AbfG) verlangt werden darf, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden. Eine Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht kann daher Bedeutung haben für die Fortbildung des Rechts. 5 UE 2641/85 - 32 - Mit ihrer Klage und Berufung wendet sich die Klägerin gegen die vom Beklagten angeordnete Erhöhung der abfallrechtlichen Sicherheitsleistung, die sie, die Klägerin, wegen der Folgekosten nach Stillegung der von ihr seit 1971 betriebenen Deponie erbringen soll. Die Klägerin betrieb diese Deponie bis zum 15. August 1985 - seitdem ist der Deponiebetrieb eingestellt und mit Sicherungs- sowie Rekultivierungsmaßnahmen entsprechend den Anordnungen vom 9. Mai 1980, 6. Februar bzw. 21. März 1985 begonnen worden - in der Gemarkung Offheim der Beigeladenen - nordwestlich dieses Ortsteiles am Rande des Urselbachtales - als Industriemülldeponie, vor allem für chemische Sonderabfälle der Farbwerke H. AG. Die Errichtung und der Betrieb der Deponie waren erstmalig der Mineralwerk C. E. KG durch wasserrechtliche Erlaubnis des Landrates des Landkreises Limburg vom 21. August 1967 genehmigt worden. Soweit es für den vorliegenden Rechtsstreit von Bedeutung ist, wurden in der Folgezeit im Zusammenhang mit dem Deponiebetrieb folgende Verwaltungsentscheidungen getroffen: Mit Nachtrag II zum Erlaubnisbescheid vom 21. August 1967 bestimmte der Landrat des Landkreises Limburg am 2. März 1971, daß an die Stelle der Firma C. E. KG die Klägerin als Rechtsnachfolgerin und Inhaberin der erteilten Erlaubnis tritt. Der Regierungspräsident in Darmstadt ordnete für den Weiterbetrieb der Abfallbeseitigungsanlage durch Bescheid vom 11. Juli 1972 gem. § 9 Abs. 2 AbfG 1972 Bedingungen und Auflagen an und behielt sich unter Ziffer 1/13 die Festsetzung weiterer Bedingungen und Auflagen, insbesondere hinsichtlich der Rekultivierung, vor. Erstmalig mit Ergänzungsbescheid vom 1. November 1973 setzte der Regierungspräsident in entsprechender Anwendung des § 8 Abs. 2 AbfG 1972 eine Sicherheitsleistung in Höhe von 350.000,-- DM zur Sicherstellung der Rekultivierung der Deponie sowie zur Verhinderung oder Beseitigung von Beeinträchtigungen des Wohles der Allgemeinheit nach Stillegung der Anlage fest; die Sicherheitsleistung wurde von der Klägerin ordnungsgemäß durch Bankbürgschaft erbracht. Mit Bescheid vom 16. Januar 1976 ordnete der Regierungspräsident in Darmstadt gegenüber der Klägerin für Folgekosten der Rekultivierung, Sickerwasserreinigung, Wasseranalysen, Sickerwassertransporte sowie Wartung und Unterhaltung die Beibringung einer Sicherheitsleistung in Höhe von 5,5 Mio DM an. Die Klägerin legte hiergegen am 16. Februar 1976 Widerspruch ein. Der inzwischen zuständig gewordene Regierungspräsident in Gießen hob mit Bescheid vom 9. Juni 1983 die Verfügung vom 16. Januar 1976 auf und erließ gem. den §§ 9 Abs. 2 Satz 1, 8 Abs. 2 AbfG 1977 analog folgende Anordnung an die Klägerin: "1. a) Sie werden verpflichtet, 12,05 Mio DM Sicherheit zu leisten, wenn nicht binnen vier Monaten nach Bestandskraft dieses Bescheides der Anschluß an die Anlage des Abwasserverbandes Limburg sichergestellt ist. b) Sollte der Anschluß bis zum v.g. Termin sichergestellt sein, so ermäßigt sich die Sicherheitsleistung auf 6,35 Mio DM. c) Bei Betriebsbereitschaft der für den Anschluß erforderlichen Anlagen wird die bereits erbrachte Sicherheitsleistung zu b) auf 3,75 Mio DM herabgesetzt. Die bereits gezahlte Sicherheitsleistung in Höhe von 350.000,-- DM ist von den v.g. Beträgen in Abzug zu bringen. 2. Die jeweilige Sicherheitsleistung kann durch eine entsprechende selbstschuldnerische Bankbürgschaft oder Hinterlegung erbracht werden. Diesbezügliche Nachweise sind mir binnen sechs Monaten nach Bestandskraft des Bescheides vorzulegen." Bei der Festsetzung der Sicherheitsleistung in Höhe von 12,05 Mio DM ging der Regierungspräsident nach fachtechnischer Überprüfung von Folgekosten bis zu 30 Jahren nach Schließung der Deponie aus und legte dabei folgende Beträge, die näher spezifiziert wurden, zugrunde: Rekultivierung 700.000,-- DM Analysekosten 50.000,-- DM Wartung und Unterhaltung 30 Jahre x 1/3 Mann 450.000,-- DM Reparaturkosten für Schachtbauwerk, Zaun etc. 150.000,-- DM 1.350.000,-- DM Sickerwasserbehandlung Abfuhr nach Kelsterbach (70 Kilometer) Fuhrlohn, Behandlung 10.700.000,-- DM Summe 12.050.000,-- DM Ein Anschluß der Deponie an die Kläranlage des Abwasserverbandes Limburg ist dann später nicht erfolgt. Die Klägerin legte gegen den Bescheid vom 9 . Juni 1983, ihr zugestellt am 23. Juni 1983, am 14. Juli 1983 Widerspruch mit der Begründung ein, die genannten Gesetzesregelungen bildeten keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für die Verfügung. Die Sicherheitsleistung dürfe nur im Planfeststellungs- oder im Genehmigungsbescheid selbst verlangt werden, nach rechtsstaatlichen Grundsätzen jedoch nicht für bereits lange Jahre bestehende Abfallbeseitigungsanlagen, da der Betreiber die Sicherheitsleistung nicht mehr einkalkulieren könne. Der Regierungspräsident in Gießen traf mit Widerspruchsbescheid vom 23. August 1983 folgende Entscheidung: "1. Der Widerspruch vom 13. Juli 1983 gegen den Bescheid des Regierungspräsidenten in Gießen vom 9. Juni 1983 Az.: III 9c - 79n 08.03 (I) wird zurückgewiesen. 2. Die Widerspruchsführerin hat die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Behörde zu erstatten. 3. Dieser Bescheid ergeht gebührenfrei. 4. Die Zuziehung eines Rechtsanwaltes wird für notwendig erklärt." Zur Begründung der Sachentscheidung war im wesentlichen ausgeführt: Die Anordnung der Sicherheitsleistung finde ihre Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 2 Satz 1 und in entsprechender Anwendung des § 8 Abs. 2 AbfG 1977. Eine direkte Anwendung der zuletzt genannten Vorschrift im Rahmen des § 9 Abs. 2 Satz 1 AbfG 1977 komme nicht in Betracht, weil es sich bei der Sicherheitsleistung gem. § 8 Abs. 2 um eine Bedingung im Sinne einer unselbständigen Nebenbestimmung handele, während Bedingungen im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 1 selbständige Verwaltungsakte seien. 8 Abs. 2 AbfG 1977 sei im Wege der Gesetzesanalogie über § 9 Abs.. 2 AbfG 1977 auf sogenannte Altanlagen anzuwenden, denn die Voraussetzungen für eine Analogie - Regelungslücke und Ähnlichkeit des Sachverhaltes - seien gegeben. Außerdem greife kein Analogieverbot ein. Die Sicherheitsleistung stelle auch keine untragbare Belastung für die Klägerin dar, da bei einer Deponie mit einer so hohen Umweltbelastung die Höhe der Kosten im Hinblick auf Sicherheitsvorkehrungen und Rekultivierungsmaßnahmen angemessen sei. Bei der Ermessensentscheidung sei auch darauf abgestellt worden, daß im Hinblick auf die Gesellschaftsform der Klägerin dem Risiko, daß schließlich die Allgemeinheit die Kosten tragen müsse, nur durch die Auferlegung einer ausreichenden Sicherheit habe begegnet werden können. Die Höhe der Sicherheitsleistung beruhe auf Berechnungen, die aufgrund der vorliegenden Planunterlagen nach den entsprechenden Massen und Preisen vorzunehmen gewesen seien, sowie auf den zur Zeit gültigen Preisangaben für Sickerwassertransport und -behandlung. Hiergegen erhob die Klägerin am 19. September 1983 beim Verwaltungsgericht Wiesbaden Klage. Zu deren Begründung brachte sie im Laufe des Verfahrens vor, die Beteiligten hätten am 15. Juli 1985 zur Beendigung verschiedener Verwaltungsstreitverfahren wegen der Schließung der Deponie (u. a. VG Wiesbaden III/1 G 983/84 = Hess. VGH 9 TG 547/85) vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof einen Prozeßvergleich geschlossen, in dem u. a. eine abfallrechtliche Anordnung vom 9. Mai 1980 als bestandskräftig anerkannt worden sei mit der Folge, daß zwischen den Beteiligten als Rechtsgrundlage für zusätzliche Anforderungen, die nach dem 9. Mai 1980 an den Betrieb der Abfallbeseitigungsanlage gestellt würden, von § 9 Abs. 2 Satz 1 AbfG 1977 auszugehen sei. Dies gelte auch für den hier streitigen Bescheid vom 9. Juni 1983. Dabei handele sich um eine Vereinbarung über die materielle Bestandskraft des Verwaltungsaktes, der auch eine für die Gerichte bindende Feststellungswirkung zukomme. Es stelle sich deshalb nur die Frage, ob der Beklagte gem. § 9 Abs. 2 AbfG 1977 berechtigt sei, von dem Betreiber einer angezeigten Abfallbeseitigungsanlage eine Sicherheitsleistung zu verlangen. Dies sei zu verneinen, und zwar im wesentlichen aus folgenden Erwägungen: Bei der Anordnung, eine Sicherheitsleistung zu erbringen, handele es sich um einen selbständig anfechtbaren Verwaltungsakt (Auflage), der aber im vorliegenden Fall rechtswidrig sei. Die Verfügung könne nicht unmittelbar auf § 9 Abs. 2 AbfG 1977 gestützt werde, denn insoweit fehle es - im Gegensatz zu § 8 Abs. 2 AbfG 1977 - an einer Spezialermächtigung. Aber auch eine analoge Anwendung des § 8 Abs. 2 scheide aus. Denn eine Regelungslücke sei nicht vorhanden. Der Gesetzgeber habe die Problematik nicht übersehen und bei Altanlagen bewußt auf die Möglichkeit, eine Sicherheitsleistung anordnen zu können, verzichtet. Außerdem gelte ein Analogieverbot, weil es sich bei § 8 Abs. 2 AbfG 1977 um eine Ausnahmevorschrift mit Ermessenscharakter handele. Insoweit werde zur Ergänzung auf ein internes Rechtsgutachten des Beklagten verwiesen, das ebenfalls zum Ergebnis komme, daß die spezialgesetzliche Bestimmung des § 8 Abs. 2 keine Analogie zulasse. Im übrigen sei die Anordnung auch ermessensfehlerhaft, denn das Insolvenzrisiko bestehe unabhängig von der Rechtsform der Gesellschaft. Der Beklagte habe es versäumt, eine Einzelfallprüfung vorzunehmen und gerade die Gefahr der Illiquidität der Klägerin darzulegen. Hinsichtlich der Höhe der Sicherheitsleistung müsse berücksichtigt werden, daß der Betrag zu hoch festgesetzt sei. Das Sickerwasser sei bereits seit Bescheiderteilung zwei Jahre lang ordnungsgemäß beseitigt worden. - Die Klägerin verband mit ihrem Anfechtungsantrag zugleich noch ein Verpflichtungsbegehren, nämlich die Kosten des Verfahrens, eingeleitet durch ihren Widerspruch vom 16. Februar 1976, insbesondere hinsichtlich der Rechtsanwaltskosten der Landeskasse aufzuerlegen. Denn der Bescheid vom 9. Juni 1983 sei im Rahmen des Widerspruchsverfahrens ergangen und als Widerspruchs- bzw. Abhilfebescheid zu betrachten. Er enthalte insoweit aber keine Kostenverteilungsregelung. Die Klägerin stellte folgenden Antrag: 1. Der Bescheid des Beklagten - 39 b -97 n 08.03 - vom 9. Juni 1983 und der Widerspruchsbescheid des Beklagten - 39 b -97 n 08.03 (1) - vom 23. August 1983 werden mit Ausnahme - der Aufhebung des Bescheides des Regierungspräsidenten in Darmstadt - V/1 -79b 12/01 (9134) in dem erstgenannten Bescheid und - der Ziffer 3 und 4 des zweitgenannten Bescheides aufgehoben. 2. Der Beklagte wird verpflichtet, seinen Bescheid vom 9. Juni 1983 im Hinblick auf die Aufhebung des Bescheides vom 16. Januar 1976 dahin zu ergänzen, daß die Kosten (= Auslagen der Klägerin) im Widerspruchsverfahren betreffend den Bescheid vom 16. Januar 1976 dem Beklagten auferlegt werden und (auch insofern) die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt wird. Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Er war der Ansicht, der Prozeßvergleich vom 15. Juli 1985 enthalte keine materiellrechtlichen Regelungen. Soweit er Bestimmungen über die Bestandskraft von Bescheiden treffe, sei damit nur deren Unanfechtbarkeit gemeint. Im übrigen wiederholte und vertiefte der Beklagte seine Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Ergänzend führte er aus: Eine analoge Anwendung des § 8 Abs. 2 AbfG 1977 auf Altanlagen im Sinne des § 9 Abs. 1 AbfG 1977 sei zulässig und erforderlich. Insbesondere lasse die Entstehungsgeschichte des Abfallbeseitigungsgesetzes nicht erkennen, daß § 8 Abs. 2 den Problemkreis Sicherheitsleistung abschließend regeln wolle. Der Gesetzgeber habe die Problematik bei den Altanlagen schlicht übersehen. § 8 Abs. 2 AbfG 1977 sei als Ausnahmevorschrift auch analogiefähig. Die Anordnung sei auch nicht ermessensfehlerhaft. Die Klägerin sei eine privatrechtliche Gesellschaft, deren einziger Zweck der Betrieb der Deponie Offheim sei. Nach deren Schließung verfüge die Gesellschaft nicht mehr über Einkünfte aus der Abfallbeseitigung. Auch wenn die derzeitige finanzielle Lage der Klägerin vielleicht keinen Anlaß zu Bedenken gebe, so sei dies keine Garantie dafür, daß sich das in Zukunft nicht ändern werde. Die Höhe der Sicherheitsleistung sei ebenfalls nicht zu beanstanden, da im Bescheid vorgesehen sei, daß die Sicherheitsleistung in Teilbeträgen - entsprechend dem Fortschritt der Rekultivierung etc. - zurückerstattet werde. - Was den Verpflichtungsantrag der Klägerin betreffe, so sei die Anordnung vom 9. Juni 1983 kein Widerspruchsbescheid, denn es sei überhaupt nicht über den Widerspruch entschieden worden. Deshalb habe auch keine entsprechende Kostenentscheidung getroffen werden müssen. Das Widerspruchsverfahren habe sich anderweitig erledigt. Für diesen Fall sehe das Gesetz keine Kostenentscheidung und auch keine Kostenerstattung vor. Die Beigeladene, die keinen Antrag stellte, war der Ansicht, daß der vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof geschlossene Prozeßvergleich vom 15. Juli 1985 keinen Einfluß auf die materielle Rechtslage habe. Nachdem sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt hatten, wies das Verwaltungsgericht Wiesbaden die Klage durch Urteil, beraten am 6. November 1985 und berichtigt durch Beschluß vom 4. März 1986, mit der Begründung ab, Rechtsgrundlage für die angefochtene Anordnung einer Sicherheitsleistung sei § 8 Abs. 2 AbfG 1977. Denn die Kammer habe im Verfahren der Gemeinde Elz gegen das Land Hessen - es handelt sich um das Berufungsverfahren Hess. VGH 5 UE 678/85 - durch Urteil vom 21. März 1985 festgestellt, daß die Deponie nicht nach § 9 AbfG 1977 zu beurteilen sei. Der vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof geschlossene Prozeßvergleich habe auf diese Rechtslage keinen Einfluß. Auch die Höhe der festgesetzten Sicherheitsleistung sei nicht zu beanstanden. Angesichts der Folgekosten, die aus der inzwischen stillgelegten Sondermülldeponie erwüchsen, begegneten die Berechnungen des Beklagten keinen Bedenken. Substantiiert habe die Klägerin auch zur Höhe nichts vorgetragen. Auch der Verpflichtungsantrag bleibe ohne Erfolg. Zwar habe die Anordnung vom 9. Juni 1983 den Bescheid vom 16. Januar 1976 aufgehoben. Sie habe aber gleichzeitig eine höhere Sicherheitsleistung festgesetzt. Damit sei dem Widerspruch in keiner Weise abgeholfen worden; das Gegenteil sei der Fall. Eine Kostentragungspflicht des Beklagten für das Widerspruchsverfahren sei deshalb nicht gegeben. Gegen das ihr am 26. November 1985 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 16. Dezember 1985 uneingeschränkt Berufung eingelegt und mit Schriftsatz vom 21. April 1986 beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 6. November 1985 dem Klageantrag stattzugeben. Sie wiederholt und vertieft ihr bisheriges Vorbringen und ist weiterhin der Ansicht, daß die Deponie formell und materiell rechtmäßig betrieben worden und als sogenannte Altanlage im Sinne des § 9 Abs. 2 AbfG 1977 anzusehen sei. Es sei rechtlich unzulässig, eine Sicherheitsleistung zu verlangen, vor allem in dieser Höhe, zumal inzwischen mehr als vier Jahre vergangen und die entsprechenden Kosten für die Sickerwasserversorgung bereits erbracht seien. Maßgebend sei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, denn bei der Festsetzung einer Sicherheitsleistung handele es sich um einen sogenannten Dauerverwaltungsakt. Nach den bisherigen Erkenntnissen zum Gashaushalt der Deponie seien - entgegen der Auffassung des Beklagten - auch keine Maßnahmen zur Deponieentgasung erforderlich. Seit April 1988 laufe aber ein Versuchsprogramm zur Untersuchung des Gashaushaltes an der Deponie. Die Klägerin beantragt nunmehr, unter Abänderung des Urteils des VG Wiesbaden vom 6. November 1985 - III/2 E 958/83 - berichtigt durch Beschluß vom 4. März 1986 - den Bescheid des Beklagten vom 9. Juni 1983 mit Ausnahme der Aufhebung des Bescheides des Regierungspräsidenten in Darmstadt vom 16. Januar 1976 und den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 23. August 1983 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen und erklärt seine Einwilligung zur teilweisen Klagerücknahme der Klägerin. Er verweist auf die erstinstanzliche Urteilsbegründung - auch im Verfahren der Gemeinde Elz gegen das Land Hessen (Hess. VGH 5 UE 678/85) - und wiederholt und vertieft sein bisheriges Vorbringen. Ergänzend führt er aus, auch das Verwaltungsgericht Karlsruhe habe in seinem Urteil vom 4. November 1982 zum Ausdruck gebracht, daß es nach dem Gesetzeszweck keine vernünftigen Gründe dafür gebe, bezüglich einer Sicherheitsleistung Altanlagen gegenüber Neuanlagen besser zu stellen. Das Gericht habe auch ausgesprochen, daß an die Begründung der Erforderlichkeit einer Sicherheitsleistung keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden dürften und die Anforderungen, die an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintrittes gestellt würden, umso geringer seien, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden sei. Im konkreten Fall bestehe die Unsicherheit der finanziellen Situation der Klägerin innerhalb der nächsten 30 Jahre fort. In diesem Zusammenhang sei auch zu berücksichtigen, daß die Klägerin der Aufforderung des erstinstanzlichen Gerichts, die Bereitschaft der H. AG zur Sicherung der Sickerwasserentsorgung durch notariell beurkundete Verpflichtungserklärung nachzuweisen, nicht nachgekommen sei. Was die Höhe der Sicherheitsleistung angehe, so bestehe selbstverständlich die Möglichkeit der nachträglichen Herabsetzung, wenn nachgewiesen werde, daß sich mittlerweile die Berechnungsgrundlagen geändert hätten. Auf der anderen Seite sei nach neuesten technischen Erkenntnissen eine aktive Entgasung der Deponie zur Sicherung der Umwelt erforderlich. Die hierfür notwendigen Kosten seien bisher bei der Bestimmung der Sicherheitsleistung völlig unberücksichtigt geblieben. Im übrigen müßte von der Klägerin nach den derzeitigen Erkenntnissen eigentlich eine noch höhere Sicherheitsleistung verlangt werden, wie einer Berechnung vom 30. Oktober 1990 zu entnehmen sei. Die Beigeladene, die auch im Berufungsverfahren keinen Antrag stellt, schließt sich den Ausführungen des Beklagten an. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (2 Bände) sowie auf den Inhalt folgender Beiakten, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, Bezug genommen: 12 Stehordner Deponie Offheim (Regierungspräsident in Darmstadt und Gießen), 22 Hängeordner Deponie Offheim (Regierungspräsident in Gießen), 1 Hängeordner mit einem Hydrogeologischen Gutachten der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe - Bericht 1988 - vom Januar 1989 zur Sonderabfalldeponie Offheim (2 Hefte), 3 Bände Gerichtsakten des Berufungsverfahrens 5 UE 678/85, Gerichtsakte VG Wiesbaden III/1 G 983/84 = Hess. VGH 9 TG 547/85 -.