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Urteil

5 UE 2284/87

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1990:0404.5UE2284.87.0A
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Entscheidungsgründe
Nachdem die Beteiligten den wegen des Gebührenbescheides für die Genehmigung der Nutzungsänderung des Dachgeschosses geführten Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist insoweit in entsprechender Anwendung der §§ 125 Abs.1, 92 Abs.2, 173 VwGO, 269 Abs.3 ZPO das Verfahren einzustellen und auszusprechen, daß das erstinstanzliche Urteil wirkungslos ist. Die Berufung des Beklagten im übrigen ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Im Streit stehen noch der Gebührenbescheid des Beklagten vom 15. Februar 1985 für die Genehmigung des Bauvorhabens Krankenhausumbau und der Gebührenbescheid des Beklagten vom 23. April 1985 für die Genehmigung des Bauvorhabens Behelfsbau. Das Anfechtungsbegehren der Klägerin richtet sich in beiden Fällen nur gegen die Festsetzung der Grundgebühr. Die Klägerin greift nicht, wie schon das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, die Erhebung von Auslagen in Höhe von jeweils 10,-- DM an. Außer Streit steht ferner die im Gebührenbescheid vom 15. Februar 1985 festgesetzte Gebühr für die Prüfung der statischen Berechnung in Höhe von 4.529,-- DM; diese Gebühr hat die Klägerin akzeptiert und im Verlauf des Widerspruchsverfahrens gezahlt. Die Befugnis des Beklagten zur Erhebung der streitigen Baugenehmigungsgebühren beruht auf dem Hessischen Verwaltungskostengesetz (HVwKostG) vom 11. Juli 1972, GVBl.I S.235, in der hier maßgeblichen Fassung, zuletzt geändert durch Änderungsgesetz vom 2. April 1981, GVBl.I S.137. Nach § 1 Abs.1 HVwKostG sind für Amtshandlungen, die von Landesbehörden oder als Weisungsaufgaben von anderen Verwaltungen vorgenommen werden, Gebühren und Auslagen nach diesem Gesetz und der Gebührenordnung nach § 21 HVwKostG zu erheben. Bei der Erteilung der Baugenehmigungen für den Umbau des städtischen Krankenhauses und die Errichtung des Behelfsbaus war der Beklagte als Bauaufsichtsbehörde tätig, also in einer Weisungsangelegenheit nach § 81 Abs.2 der Hessischen Bauordnung (HBO). Die in § 1 Abs.1 HVwKostG genannte "Gebührenordnung nach § 21" ist, soweit es um die Tätigkeit der Bauaufsichtsbehörden geht, das Gebührenverzeichnis zu dem Hessischen Verwaltungsgebührengesetz in der Fassung vom 26. September 1966, GVBl.I S.277, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Mai 1970, GVBl.I S.324, das zunächst nach § 22 Abs.2 HVwKostG mit gewissen Änderungen als Anlage zum Hessischen Verwaltungskostengesetz fortgelten sollte, und dann durch Art.2 des Änderungsgesetzes vom 6. Februar 1974, GVBl.I S.104, zu einer Gebührenordnung nach § 21 HVwKostG erklärt wurde. Die Gebühren für die Tätigkeit der Bauaufsichtsbehörden finden sich in den laufenden Nummern 11 und 12 dieser Gebührenordnung. Nach § 1 Abs.4 HVwKostG können die Landkreise und diejenigen Städte und Gemeinden, denen die Bauaufsicht übertragen ist, durch Satzung die Bauaufsichtsgebühren nach ihrem Verwaltungsaufwand festlegen und dabei von der Gebührenordnung nach § 21 abweichen. Eine solche Satzung mit Festlegung abweichender Gebühren ist die Bauaufsichtsgebührensatzung des Beklagten vom 24. Juni 1983, die durch Verfügung des Regierungspräsidenten ... vom 4. Juli 1983 aufsichtsbehördlich genehmigt worden ist. Ihre Anwendung setzt freilich voraus, daß sie den verwirklichten Gebührentatbestand zeitlich bereits erfaßt. Das ist der Fall bei der Gebührenerhebung für die Genehmigung des Behelfsbaus, denn für dieses Bauvorhaben ist der Bauantrag, dessen Eingang bei der zuständigen Behörde gem. § 7 Abs.1 HVwKostG die Kostenschuld entstehen läßt, am 28. Februar 1985 gestellt worden, somit zu einem Zeitpunkt, als die Bauaufsichtsgebührensatzung des Beklagten bereits galt. Anders liegen die Dinge bei der Baugenehmigungsgebühr für den Krankenhausumbau. Für dieses Bauvorhaben hat die Klägerin den Bauantrag bereits am 18. Februar 1981 gestellt. Die -- erst später in Kraft getretene -- Bauaufsichtsgebührensatzung des Beklagten ist also in diesem Fall noch nicht anwendbar. Die grundsätzliche Berechtigung zur Gebührenerhebung wird dadurch nicht in Frage gestellt. Nach § 1 Abs.4 HVwKostG ist der Erlaß einer Bauaufsichtsgebührensatzung nicht obligatorisch. Machen die zuständigen Gebietskörperschaften von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, so sind die Bauaufsichtsgebühren unmittelbar und ausschließlich auf der Grundlage des Hessischen Verwaltungskostengesetzes und der Gebührenordnung nach § 21 HVwKostG zu erheben. An formellen Mängeln, die im Anfechtungsprozeß die Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsakts zur Folge haben, leiden die beiden noch streitigen Gebührenbescheide nicht. Sie entsprechen freilich nicht in allen Punkten den Anforderungen, die nach § 12 HVwKostG bei der Festsetzung von Kosten nach dem Hessischen Verwaltungskostengesetz zu beachten sind. Entgegen § 12 Abs.2 Satz 2 HVwKostG ist in den Bescheiden weder die vollständige Rechtsgrundlage für die Erhebung der Kosten noch deren Berechnung angegeben. Eine ausreichende Darlegung der Rechtsgrundlage und der Berechnung hätte es erfordert, unter Hinweis auf die Nr.11 Abschnitt I Nr.1 Buchst.b und Nr.4 sowie Abschnitt IV des als Gebührenordnung nach § 21 HVwKostG fortgeltenden Gebührenverzeichnisses zum Hessischen Verwaltungskostengesetz bzw. -- bei der Gebühr für die Genehmigung des Behelfsbaus -- auf die Nrn.1.1.2. und 4.2. des Gebührenverzeichnisses zur Bauaufsichtsgebührensatzung des Beklagten die maßgeblichen Rechnungsgrößen für die Ermittlung der Gebühren, d.h. die jeweils zugrundegelegten Rohbaukosten pro Kubikmeter umbauten Raumes und den maßgeblichen Vervielfältigungsfaktor zu benennen. Letzteres ist auch im Widerspruchsbescheid vom 20. März 1986 nicht geschehen. Erst im Verlauf des Berufungsverfahrens hat der Beklagte die Berechnung der Gebühren auf entsprechende Verfügung des Verwaltungsgerichtshofs hin aufgeschlüsselt. Der den Bescheiden damit anhaftende formelle Mangel vermag jedoch nicht deren Aufhebung nach § 113 Abs.1 VwGO zu rechtfertigen. Die Folgen von Formfehlern sind in den Allgemeinen Verfahrensvorschriften der Abgabenordnung (AO 1977) vom 16. März 1976, BGBl.I S.613, geregelt, die gem. §§ 1 Abs.2, 4 Abs.1 Nr.3 des Hessischen Kommunalabgabengesetzes (KAG) auch bei der Anwendung des Hessischen Verwaltungskostengesetzes ergänzend heranzuziehen sind. Bei dem beschriebenen Mangel handelt es sich nicht um einen besonders schwerwiegenden Fehler, der nach § 125 Abs.1 AO 1977 die Nichtigkeit des Verwaltungsakts begründet. Die Möglichkeit einer Heilung des Mangels nach § 126 AO 1977 scheitert andererseits daran, daß die in der nachträglichen Darlegung der Berechnung der Gebühren liegende Nachholung der erforderlichen Begründung (§ 126 Abs.1 Satz 2 AO 1977) nicht, wie es § 126 Abs.2 AO 1977 erfordert, bis zum Abschluß des Widerspruchsverfahrens vorgenommen wurde. Doch auch nicht geheilte Verfahrens- und Formmängel führen nach § 127 AO 1977 dann nicht zur Aufhebung des Verwaltungsakts, wenn "keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können". Davon ist hier auszugehen. Die durch die Nr.11 Abschnitt I Nr.1 Buchst.b und Nr.4 sowie Abschnitt IV des als Gebührenordnung nach § 21 HVwKostG fortgeltenden Gebührenverzeichnisses bzw. durch die Nrn. 1.1.2. und 1.4. des Gebührenverzeichnisses zur Bauaufsichtsgebührensatzung des Beklagten vorgeschriebene Berechnung der Gebühren nach einem bestimmten Gebührensatz für jeweils angefangene 1.000,-- DM der Rohbausumme -- wobei die Rohbausumme wiederum durch Vervielfachung des umbauten Raumes (nach DIN 277) mit den statistisch für das Land ermittelten durchschnittlichen Rohbaukosten je Kubikmeter umbauten Raumes zu ermitteln ist -- führt zu einer Gebühr in bestimmter Höhe. Insoweit kann immer nur eine Entscheidung richtig sein; eine andere als diese Entscheidung kann im Sinne des § 127 AO 1977 nicht getroffen werden. Der Anwendung des § 127 AO 1977 im vorliegenden Fall steht nicht etwa entgegen, daß der Beklagte bei der Berechnung der Grundgebühr für die Genehmigung des Krankenhausumbaus das durch Nr.11 Abschnitt I Nr.1 Buchst.b sowie Abschnitt IV vorgeschriebene Berechnungsverfahren tatsächlich nicht eingehalten, sondern -- zu Gunsten der Klägerin -- auf die im Bauantrag angegebenen voraussichtlich anfallenden Rohbaukosten abgestellt und einen Abschlag für "untergeordnete Maßnahmen" gewährt hat. Das Ermessen, welches sich der Beklagte auf diese Weise selbst -- unzulässigerweise -- gewährt hat, ändert nichts daran, daß an sich eine gesetzlich gebundene Entscheidung zu treffen war, die nur ein -- richtiges -- Ergebnis zuließ. Die in dem Gebührenverzeichnis zum Hessischen Verwaltungskostengesetz und im Gebührenverzeichnis zur Bauaufsichtsgebührensatzung des Beklagten getroffenen Regelungen sind auch, soweit es auf sie für die Berechnung der hier streitigen Baugenehmigungsgebühren ankommt, rechtsgültig. Das Gebührenverzeichnis zum Hessischen Verwaltungskostengesetz sieht in seiner Nr.11 Abschnitt I Nr.1 Buchst.b für Baumaßnahmen, die sich auf Bauwerke oder Räume besonderer Art und Nutzung, wie Versammlungsstätten, Waren- und Geschäftshäuser, Gewerbe- und Industrieanlagen, Büro- und Verwaltungsgebäude, Hochhäuser, Krankenanstalten, Schulen sowie Mittel- und Großgaragen beziehen, eine Grundgebühr von 12,50 DM "für je angefangene 1.000,-- DM der Rohbausumme", jedoch mindestens 30,-- DM vor; die maßgebliche Rohbausumme ergibt sich dabei gem. Nr.11 Abschnitt IV "aus der Vervielfachung des umbauten Raumes (nach DIN 277) mit den statistisch für das Land ermittelten jeweiligen durchschnittlichen Rohbaukosten je Kubikmeter umbauten Raumes", die der Minister des Innern jährlich im Staatsanzeiger bekanntgibt. Das Gebührenverzeichnis zur Bauaufsichtsgebührensatzung des Beklagten sieht in seiner Nr.1.1.2. höhere Gebührensätze -- 15,-- DM für je angefangene 1000,-- DM der Rohbausumme, mindestens jedoch 100,-- DM -- vor, enthält aber sonst mit dem Gebührenmaßstab der Rohbausumme in Nr.1.1.2. und der Verweisung auf die vom Hessischen Minister des Innern jährlich bekanntgegebenen durchschnittlichen Rohbaukosten in Nr.4.2. -- bei geringfügig verändertem Wortlaut -- die gleiche Regelung. Gegen die Verweisung auf die jährlichen Bekanntmachungen des Hessischen Ministers des Innern im Staatsanzeiger zur Höhe der durchschnittlichen Rohbaukosten einzelner Bauwerksgruppen könnten sich Bedenken ergeben, weil diese Regelung dem Minister des Innern nicht etwa nur die Ermittlung und Bekanntgabe statistischer Werte, sondern auch die letztverbindliche Bestimmung der maßgeblichen Bauwerksgruppen, auf die die durchschnittlichen Rohbaukosten zu beziehen sind, zu überlassen scheint; darin könnte eine unzulässige Delegation der Befugnis zu materieller Rechtsetzung auf die Ebene der Ministerialbürokratie zu sehen sein (vgl. in diesem Sinne die als "obiter dictum" gemachten Ausführungen im Senatsbeschluß vom 30.09.1986 -- 5 TH 855/86 -- ESVGH 37,238 (L) = GemHH 1987,210 = HessVGRspr. 1987,9 und 31). Nach neuerlicher Beschäftigung mit dem Problem hält jedoch der Senat diese möglichen Zweifel an der Gültigkeit der fraglichen Regelung für nicht begründet. Inhaltlich nicht zu beanstanden ist zunächst der Gebührenmaßstab der (landes-)durchschnittlichen Rohbaukosten als solcher. Der Gleichheitssatz (in seiner gebührenrechtlichen Ausprägung des Grundsatzes der "Gebührengerechtigkeit") verlangt nicht die Orientierung an den im Einzelfall -- also im konkreten Baufall -- tatsächlich entstehenden Rohbaukosten. Das hat der Senat für das hessische Bauaufsichtsgebührenrecht mehrfach entschieden (vgl.U.v.05.06.1975 -- V OE 8/74 -- HessVGRspr. 1975,67,68, v.21.07.1977 -- V OE 18/75). Soweit mit Gebührenmaßstäben wie "Rohbauwert", "Baukosten" oder "Rohbausumme" in den Gebührenordnungen anderer Bundesländer ebenfalls auf durchschnittliche Rohbaukosten abgestellt wird, ist dies auch von der dortigen Rechtsprechung gebilligt worden (vgl. für den Begriff "Rohbausumme": OVG Münster, U.v. 17.12.1969 -- II 784/67 -- VerwRspr.21,577; für den Gebührenmaßstab "Rohbauwert": VGH Mannheim, U.v.06.02.1987 -- 14 S 1928/85 -- KStZ 1987,196; für den Begriff "Baukosten": VGH Mannheim, U.v.30.04.1986 -- 14 S 368/85 -- ZKF 1986,255). Das Abstellen auf Durchschnittswerte ist nicht etwa nur eine im Interesse der Praktikabilität -- im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung stehen die tatsächlichen Baukosten in der Regel noch nicht fest -- hinzunehmende Vergröberung, sondern dient gerade dadurch der Gebührengerechtigkeit, daß persönliche -- nicht wertbezogene -- Umstände wie z.B. besonderes kaufmännisches Geschick oder Ungeschick des Bauherrn, besonders viele oder keine Eigenleistungen des Bauherrn oder eine besondere Gunst bzw. Ungunst der Verhältnisse bei der Bemessung der Gebühr keine Berücksichtigung finden können (so zu Recht: OVG Münster, aaO. S.579; VGH Mannheim, U.v.30.04.1986, aaO. S.256, v.06.02.1987, aaO. S.197). Die Zugrundelegung durchschnittlicher Rohbaukosten erfordert zwangsläufig die Orientierung an nach Art und Nutzung vergleichbaren Bauwerken, setzt damit die Bildung bestimmter Gruppen oder Gattungen von Bauwerken voraus. Daß durch diese Gruppenbildung und die Ermittlung der auf die jeweilige Gruppe zutreffenden durchschnittlichen Rohbaukosten bei der Rechtsanwendung ein gewisser "Einschätzungsspielraum" eröffnet wird, löst nach der vorgenannten Rechtsprechung keine Bedenken gegen diesen Gebührenmaßstab aus, zumal eine Schätzung als "besondere Art der Tatsachenfeststellung" bei der Gebührenbemessung voller verwaltungsgerichtlicher Nachprüfung unterliegt (vgl. OVG Münster, aaO. S.579; VGH Mannheim, U.v.06.02.1987, aaO. S.197, v.30.04.1986, aaO. S.255/256). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts genügen derartige Gebührenregelungen dem Erfordernis der Bestimmtheit gesetzlicher Grundlagen im Gebührenrecht (BVerwG, U.v.02.07.1969 -- BVerwG 4 C 68.67 --, Buchholz 11 Art.20 GG Nr.6). Die Besonderheit der Regelung im Gebührenverzeichnis zum Hessischen Verwaltungskostengesetz zur Ermittlung der Bauaufsichtsgebühren bei Bauwerken oder Räumen besonderer Art und Nutzung besteht darin, daß die Bauaufsichtsbehörde die durchschnittlichen Rohbaukosten bei der Bestimmung und Festsetzung der Gebühren nicht selbst ermittelt, sondern auf die statistisch für das Land ermittelten jeweiligen durchschnittlichen Rohbaukosten je Kubikmeter umbauten Raumes zurückzugreifen hat, die der Minister des Innern jährlich im Staatsanzeiger bekanntgibt. An der Zulässigkeit des Gebührenmaßstabes der durchschnittlichen Rohbaukosten ändert dies jedoch nichts. In den jährlichen Bekanntmachungen des Innenministers ist nicht etwa wegen des darin enthaltenen schöpferischen Elements bei der Bauwerksgruppenbildung und wegen der davon ausgehenden Bindung der Bauaufsichtsbehörde materielle Rechtsetzung zu sehen. Die Verweisung der die Genehmigungsgebühren festsetzenden Bauaufsichtsbehörden auf die Bekanntmachungen des Innenministers bedeutet nichts anderes, als daß die Konkretisierung des Gebührenmaßstabs der durchschnittlichen Rohbaukosten auf zwei verschiedenen Ebenen stattfindet. Auf einer höheren Ebene der Konkretisierung ermittelt zunächst der Minister für die in Betracht kommenden -- "jeweiligen" -- Bauwerksgruppen die landesdurchschnittlichen Rohbaukosten. Diese werden sodann auf der Ebene der nach außen wirkenden Rechtsanwendung von der Bauaufsichtsbehörde bei der Gebührenbemessung im konkreten Einzelfall zugrundegelegt. Das Ganze läßt sich als "zweistufiges" Verwaltungsverfahren bezeichnen, bei dem verschiedene Behörden "arbeitsteilig" zusammenwirken. Dieses Verfahren erweist sich bei dem gewählten Gebührenmaßstab der landesdurchschnittlichen Rohbaukosten auch als durchaus sinnvoll. Die Einschaltung einer für das gesamte Land zuständigen Behörde -- des Hessischen Ministers des Innern -- bei der Ermittlung dieser Kosten sichert die Gleichmäßigkeit der Gebührenbemessung. Würde jede Bauaufsichtsbehörde die landesdurchschnittlichen Rohbaukosten in eigener Verantwortung ermitteln, so wären trotz Orientierung an vorgegebenem statistischem Material unterschiedliche Ergebnisse in der Rechtsanwendung nicht auszuschließen. Soweit in anderen Bundesländern die Ermittlung durchschnittlicher Rohbaukosten den die Gebühren festsetzenden Bauaufsichtsbehörden überlassen bleibt, liegt dies in der Regel daran, daß es dort nicht auf einen Landesdurchschnitt, sondern auf einen Durchschnitt im örtlichen Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Bauaufsichtsbehörde ankommt. Die Zuweisung der Zuständigkeit für die Ermittlung der landesdurchschnittlichen Rohbaukosten an den Minister des Innern in Hessen verändert den Charakter dieser Tätigkeit nicht. Sie ist und bleibt Rechtsanwendung und unterliegt als solche voll und ganz der gerichtlichen Kontrolle. Daraus folgt, daß in einem Anfechtungsprozeß, der sich gegen die Festsetzung der Baugenehmigungsgebühr durch die örtlich zuständige Bauaufsichtsbehörde richtet, vom Gericht auch zu überprüfen ist, ob der Hessische Minister des Innern auf der Grundlage des vorliegenden statistischen Materials die durchschnittlichen Rohbaukosten für die "jeweiligen" Bauwerksgruppen richtig ermittelt hat, wozu insbesondere auch die Frage gehört, ob die vorgenommene Bauwerksgruppenbildung als solche sachgerecht ist und den sich aus der beispielhaften Aufzählung von Bauwerksgruppen in Nr.11 Abschnitt I Nr.1 Buchst.b erkennbar werdenden Anforderungen an den Grad der Differenzierung entspricht. Liegen in dieser Hinsicht Zweifel vor, so muß das Gericht dem im Rahmen seiner Aufgabe, die Rechtsanwendung zu überprüfen, nachgehen. Für eine Fehlerhaftigkeit der im vorliegenden Fall maßgeblichen Bekanntmachung des Hessischen Ministers des Innern gibt es keinen Anhaltspunkt. Abzustellen ist auf die Bekanntmachung vom 6. August 1984, die die für die Berechnung der Bauaufsichtsgebühren zugrundezulegenden durchschnittlichen Rohbaukosten im Zeitraum 1. September 1984 bis 31. August 1985 benennt. Für die Bauwerksgruppe "Krankenanstalten, Sanatorien und ähnliche Gebäude" weist diese Bekanntmachung durchschnittliche Rohbaukosten von 160,-- DM je Kubikmeter umbauten Raumes aus. Daß der Bauantrag für den Umbau des städtischen Krankenhauses bereits im Mai 1981 gestellt worden ist, führt nicht etwa zur Maßgeblichkeit der diesen Zeitpunkt erfassenden Bekanntmachung des Hessischen Ministers des Innern vom 11. August 1980, die noch von niedrigeren Rohbaukosten -- 135,-- DM je Kubikmeter umbauten Raumes -- für die genannte Bauwerksgruppe ausgeht. Zwar läßt nach § 7 Abs.1 HVwKostG bei antragsbedürftigen Amtshandlungen bereits der Eingang des Antrags bei der zuständigen Behörde die Kostenschuld entstehen. Unabhängig davon kommt es aber für die Bemessung der Baugenehmigungsgebühr nach § 8 Abs.1 Satz 1 HVwKostG auf die wirtschaftliche Bedeutung der Baugenehmigung im Zeitpunkt der Beendigung der Amtshandlung an, damit auf die durchschnittlichen Rohbaukosten, die für das Bauvorhaben in diesem Zeitpunkt zu erwarten sind. Die Angemessenheit des für die Zeit vom 1. September 1984 bis 31. August 1985 bekanntgegebenen durchschnittlichen Rohbaukostensatzes von 160,-- DM pro Kubikmeter umbauten Raumes wird von den Beteiligten nicht in Zweifel gezogen, so daß auch für das Gericht kein Anlaß besteht, insoweit besondere Erhebungen anzustellen. Nicht zu beanstanden ist auch die Bauwerksgruppenbildung, die vom Hessischen Minister des Innern bis einschließlich zur Bekanntmachung vom 12. Juli 1985 im wesentlichen unverändert zugrundegelegt worden ist. Diese Bauwerksgruppenbildung lehnt sich eng an die beispielhaft genannten Bauwerksgruppen in Nr.11 Abschnitt I Nr.1 Buchst.b des Gebührenverzeichnisses zum Hessischen Verwaltungskostengesetz an und entspricht damit dem Grad an Differenzierung, den das Gesetz -- mindestens -- voraussetzt. Soweit erstmals mit der Bekanntmachung vom 30. Juli 1986 für die Zeit vom 1. September 1986 bis 31. August 1987 die Bauwerksgruppenbildung verfeinert worden ist und seitdem in dieser verfeinerten Form praktiziert wird, bedeutet das nicht, daß die frühere -- gröbere -- Bauwerksgruppenbildung zu undifferenziert und damit fehlerhaft gewesen wäre. Die Grundgebühr für die Genehmigung des Bauvorhabens Krankenhausumbau errechnet sich in der Weise, daß die der Bekanntmachung des Hessischen Ministers des Innern vom 6. August 1984 zu entnehmenden durchschnittlichen Rohbaukosten von 160,-- DM je Kubikmeter umbauten Raumes mit dem im Bauantrag angegebenen umbauten Raum von 7.323,89 cbm multipliziert werden und sodann für jeweils angefangene 1000,-- DM der sich daraus ergebenden Rohbausumme -- 1.171.822,40 DM -- der in der Nr.11 Abschnitt I Nr.1 Buchst.b des Gebührenverzeichnisses zum Hessischen Verwaltungskostengesetz vorgesehene Gebührensatz von 12,50 DM in Rechnung gestellt wird; dies ergibt einen Gebührenbetrag von 1.171,82 DM x 12,50 DM = 14.647,75 DM. Soweit der Beklagte auf Grund eines vom Gesetz nicht gedeckten Berechnungsverfahrens einen niedrigeren Gebührenbetrag -- 13.750,-- DM -- ermittelt und festgesetzt hat, ist dadurch die Klägerin lediglich begünstigt; eine nach § 113 Abs.1 VwGO zur Aufhebung des Bescheides führende Verletzung in eigenen Rechten scheidet insoweit aus. Bei dem Bauvorhaben Behelfsbau führt die Vervielfachung des Rohbaukostensatzes von 160,-- DM mit dem umbauten Raum (726 cbm) zu einer Rohbausumme von 116.160,-- DM. Bei diesem Bauvorhaben ist bereits der höhere Gebührensatz der Bauaufsichtsgebührensatzung des Beklagten -- gem. Nr.1.1.2. der Satzung 15,-- DM -- zugrundezulegen. Damit ergibt sich hier eine Grundgebühr von 117 x 15,-- DM = 1.755,-- DM. Diesen Betrag hat der Beklagte in seinem Gebührenbescheid vom 23. April 1985 auch als Grundgebühr festgesetzt. Die Pflicht der Klägerin zur Zahlung der sich aus den Gebührenverzeichnissen zum Hessischen Verwaltungskostengesetz und zur Bauaufsichtsgebührensatzung des Beklagten ergebenden Grundgebühren für die ihr erteilten Baugenehmigungen entfällt auch nicht wegen Vorliegens eines im Hessischen Verwaltungskostengesetz geregelten Gebührenfreiheitstatbestandes. In den Genuß der persönlichen Gebührenfreiheit nach § 3 Abs.1 Nr.3 HVwKostG kann sie, wie schon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht kommen, weil diese Vorschrift die Sachbereiche, in denen Gemeinden und Gemeindeverbände von der Entrichtung von Verwaltungsgebühren befreit sind, enumerativ benennt; dazu gehört nicht der Bereich der Krankenpflege, zu dem die genehmigten Bauvorhaben der Klägerin gehören. Nicht erfüllt ist aber auch -- entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts -- der Tatbestand des § 2 Abs.1 Nr.1 HVwKostG, wonach Amtshandlungen gebührenfrei bleiben, "die überwiegend im öffentlichen Interesse vorgenommen werden". Die streitigen Baugenehmigungen für den Umbau des städtischen Krankenhauses und die Errichtung eines Behelfsbaus wurden nicht -- im Sinne dieser Vorschrift -- überwiegend im öffentlichen Interesse erteilt. Zu der sich auf Grund vergleichbarer Gesetzeslage auch in anderen Bundesländern stellenden Frage, wann Amtshandlungen überwiegend im öffentlichen Interesse vorgenommen werden und damit gebührenfrei bleiben, gibt es zwei gegensätzliche Meinungen: Die Oberverwaltungsgerichte Münster und Lüneburg und der Verwaltungsgerichtshof Mannheim vertreten übereinstimmend die Auffassung, daß Bezugspunkt des die Gebührenfreiheit rechtfertigenden überwiegenden öffentlichen Interesses die Amtshandlung selbst sei, nicht der vom Veranlasser mit Hilfe der Amtshandlung verfolgte Zweck. Die Gebühr werde deswegen erhoben, weil die Verwaltung durch Vornahme der Amtshandlung eine besondere Leistung im Interesse eines einzelnen erbringe. Das dabei von der Verwaltung wahrzunehmende öffentliche Interesse -- bei einer Baugenehmigung also das öffentliche Planungs-, Sicherheits- und Ordnungsinteresse -- trete grundsätzlich hinter dieses Einzelinteresse zurück. Eine Gebührenfreistellung sei nur dann gerechtfertigt, wenn ausnahmsweise ein -- über das allgemeine Interesse hinausgehendes -- besonderes Interesse der Verwaltung an der Vornahme der Amtshandlung vorliege, welches die Förderung des mit der Amtshandlung verfolgten Einzelinteresses überlagere (vgl. aus der Rechtsprechung des OVG Münster: U.v.25.02.1953 -- III A 198/51 -- OVGE 7,65,72 ff., v.25.10.1966 -- II A 1594/64 -- KStZ 1967,210, v.25.01.1971 -- II A 243/69 -- KStZ 1971,144; aus der Rechtsprechung des OVG Lüneburg: U.v.24.07.1958 -- I OVG A 15/58 -- OVGE 13,424,436 ff., v.27.10.1967 -III OVG A 163/66 -- KStZ 1968,99,101 f., v.23.11.1972 -- I OVG A 129/71 -- KStZ 1973,93,94; aus der Rechtsprechung des VGH Mannheim: U.v.28.09.1967 -- II 469/66 -- ESVGH 19,97,99 f., v.23.10.1972 -- V 432/70 -- ESVGH 23,107,108 f.,v.27.01.1983 -- 2 S 886/82 -- u.v.).Das könne im allgemeinen nur dann angenommen werden, wenn eine Amtshandlung auch ohne Anregung oder Antrag von privater Seite von Amts wegen vorzunehmen wäre, oder wenn -- bei antragsbedürftigen Amtshandlungen -- die Behörde selbst in dem von ihr zu wahrenden öffentlichen Interesse auf die Stellung des Antrags hinwirken müsse (OVG Münster, U.v.25.01.1071 -- II A 243/69 -- aaO. S.145). Eine andere Auffassung hat bislang der Hessische VGH vertreten. Nach Entscheidungen des 1. Senats (U.v.19.06.1953 -- OS I 198/51 -- ESVGH 5,64), des 4. Senats (U.v.18.11.1960 -- OS IV 4/58G- ESVGH 10,207) und schließlich des 5. Senats (U.v.24.05.1962 -- OS V 109/59 -- DÖV 1964,138, v.17.04.1969 -- V OE 82/67 -- ESVGH 20,111, und v.18.05.1978, aaO.) ist das für eine Gebührenfreistellung erforderliche überwiegende öffentliche Interesse auf die konkrete Maßnahme zu beziehen, auf die sich die Amtshandlung erstreckt. Maßgeblich soll sein, ob an der Durchführung dieser Maßnahme ein unmittelbares öffentliches Interesse besteht, welches die mit der Amtshandlung bewirkte Förderung eines Privatinteresses weitgehend zurücktreten läßt. Das führt nach dieser Rechtsprechung dazu, daß es bei der Erteilung einer Baugenehmigung auf Eigenart und Zweck des genehmigten Bauvorhabens ankommen und daß ein hiernach bestehendes unmittelbares öffentliches Interesse an der Durchführung des Bauvorhabens ggfls. die Gebührenfreiheit begründen kann (U.v.18.05.1978, aaO.). So hat beispielsweise der 1. Senat in dem oben zitierten Urteil vom 19. Juni 1953 angenommen, daß die Erteilung einer Baugenehmigung an ein gemeinnütziges Wohnungsbauunternehmen in der Regel überwiegend im öffentlichen Interesse liege und damit gebührenfrei bleibe. Auf Grund nochmaliger Befassung mit der Problematik kommt der Senat nunmehr zu dem Ergebnis, daß die besseren Argumente für die "engere" Auslegung sprechen, die das überwiegende öffentliche Interesse auf die Amtshandlung selbst bezieht und nicht auf die "weiteren" Zwecke abstellt, die der Veranlasser der Amtshandlung mit der ihm durch die Amtshandlung ermöglichten Tätigkeit verfolgt. Die bisherige Senatsrechtsprechung wird damit aufgegeben. Folgende Überlegungen geben hierfür den Ausschlag: Für die "engere" Auslegung spricht zunächst die vom Gesetzgeber gewählte Formulierung in § 2 Abs.1 Nr.1 HVwKostG und den im wesentlichen gleichlautenden Regelungen der sachlichen Gebührenfreiheit in anderen Landesgesetzen. Der Gebührenpflicht unterliegen solche Amtshandlungen nicht, "die überwiegend im öffentlichen Interesse vorgenommen werden". Das deutet darauf hin, daß ausschließlicher Bezugspunkt des öffentlichen Interesses die Tätigkeit der handelnden Behörde, also die Amtshandlung, sein soll. Von einem öffentlichen Interesse an der Tätigkeit des Betroffenen ist nicht die Rede. Wäre letzteres gemeint gewesen, so hätte die Formulierung nahegelegen: "Gebührenfrei sind solche Amtshandlungen, die überwiegend öffentlichen Interessen dienen." Der Begriff des "Dienens" würde an die weiteren Zwecke denken lassen, die der Veranlasser (Antragsteller) der Amtshandlung mit Hilfe jener Amtshandlung verfolgt. Der Gesetzgeber hat diesen Begriff jedoch nicht verwandt; er scheint also bei dem die Gebührenbefreiung rechtfertigenden öffentlichen Interesse auch nicht an jene weiteren Zwecke gedacht zu haben (in diesem Sinne: OVG Münster, Urteil vom 25.10.1966, aaO. S.210; VGH Mannheim, Urteil vom 27.01.1983 -- 2 S 886/82 -- S.6 des amtlichen Abdrucks; daß der Wortlaut des § 2 Abs.1 Nr.1 HVwKostG gegen die "weite Auslegung" spricht, wurde bereits im Urteil des Senats vom 18. Mai 1978, aaO. S.55, eingeräumt.). Hinzu kommt, daß eine Beschränkung auf die Amtshandlung als Bezugspunkt für das die Gebührenfreiheit rechtfertigende öffentliche Interesse auch durch die ratio legis nahegelegt wird. Daß für Amtshandlungen im Sinne des § 1 Abs.1 HVwKostG überhaupt Gebühren erhoben werden, beruht auf der von dem Gesetz für den Regelfall vorausgesetzten Interessenlage. Die Verwaltung nimmt die Amtshandlungen normalerweise im Interesse der "Veranlasser" oder "Interessenten" vor; sie arbeitet für diese und nicht in erster Linie für sich selbst. Das von ihr zu wahrende öffentliche Interesse -- bei einer amtlichen Vermessung z.B. das öffentliche Interesse an der Wahrung des Grenzfriedens (VGH Mannheim, U.v.28.09.1967, aaO. S.100), bei der Bescheidung von Bauanträgen das öffentliche Planungs-, Sicherheits- und Ordnungsinteresse -- ordnet sich dem Interesse des Betroffenen gleichsam unter. Diese im Regelfall bestehende Interessenlage läßt die auf Veranlassung oder im Interesse einzelner vorgenommene Amtshandlung als eine in Anspruch genommene besondere Leistung der Verwaltung erscheinen, die es rechtfertigt, hierfür eine Gebühr zu erheben (vgl. OVG Münster, U.v.25.02.1953, aaO. S.72, U.v.25.10.1966, aaO. S.211; OVG Lüneburg, U.v. 27.10.1967, aaO. S.101; VGH Mannheim, U.v. 23.10.1972, aaO. S.108). Anders verhält es sich, wenn die Verwaltung mit der Amtshandlung vorrangig ein eigenes -- von ihr zu wahrendes -- öffentliches Interesse befriedigt. Letzteres ist -- wenn auch nur als Ausnahme von der regelmäßig vorliegenden Interessenkonstellation -- auch bei Amtshandlungen denkbar, die gem. § 1 Abs.1 HVwKostG "auf Veranlassung der Beteiligten" vorgenommen werden. Die Amtshandlung trifft in diesem Fall den einzelnen nicht als Sachwalter seiner eigenen Interessen, sondern als Objekt eines allgemeinen öffentlichen Interesses (vgl. Lüneburg, U.v.27.10.1967, aaO. S.101). Diese abweichende Konstellation hat der § 2 Abs.1 Nr.1 HVwKostG im Auge, wenn er für überwiegend im öffentlichen Interesse vorgenommene Amtshandlungen die Gebührenpflicht entfallen läßt. Ein allgemeines öffentliches Interesse an der durch die Amtshandlung ermöglichten Tätigkeit des Veranlassers (bei Baugenehmigungen also: ein öffentliches Interesse an der Ausführung des konkreten Bauvorhabens) ändert am Charakter der besonderen Inanspruchnahme der Verwaltung und an der daraus folgenden Rechtfertigung für die Erhebung der Gebühr nichts und ist deshalb in § 2 Abs.1 Nr.1 HVwKostG auch nicht gemeint. Die Vorschrift ist also nicht so zu verstehen, daß unabhängig von den öffentlichen Interessen, die gerade die handelnde Behörde mit der Amtshandlung zu wahren hat, sozusagen als "Belohnung" Gebührenfreiheit eintreten soll, wenn die Tätigkeit des Veranlassers der Amtshandlung dem Gemeinwohl dienlich ist. Daß sich bei dieser Betrachtungsweise bei Amtshandlungen im Bereich des Baurechts -- also etwa bei der Erteilung von Baugenehmigungen -- keine Beispiele finden lassen werden, in denen die sachliche Gebührenfreiheit nach § 2 Abs.1 Nr.1 HVwKostG Platz greift, stellt die Richtigkeit der am Wortlaut und an der ratio legis orientierten engeren Auslegung dieser Vorschrift nicht in Frage. Die Vorschrift hat für das gesamte Verwaltungshandeln Geltung und wird nicht deshalb sinnwidrig oder einer ausdehnenden Auslegung bedürftig, weil einzelne Verwaltungszweige von ihr nicht erkennbar berührt werden (vgl. OVG Lüneburg, U.v. 23.11.1972, aaO. S.94). Gerade bei Ausnahmevorschriften ist eher eine restriktive Handhabung angebracht. Dem würde eine Auslegung mit dem Ziel, der Norm einen möglichst breiten Anwendungsbereich zu sichern, zuwiderlaufen. Die von dem erkennenden Verwaltungsgerichtshof früher vertretene weite Auslegung des § 2 Abs.1 Nr.1 HVwKostG führt gerade im Bereich der Bauaufsichtsgebühren zu erheblichen Abgrenzungsproblemen. Käme es für die Gebührenfreiheit wegen überwiegenden öffentlichen Interesses auch auf den Zweck an, den der Bauherr mit der Durchführung des Bauvorhabens verfolgt, so müßten Gemeinden und Gemeindeverbände, die mit ihren Bauvorhaben öffentliche Aufgaben -- etwa auf dem Gebiet der Daseinsvorsorge -- erfüllen, streng genommen immer von der Pflicht zu Zahlung von Bauaufsichtsgebühren befreit sein. Das aber würde mit der in § 3 Abs.1 Nr.3 HVwKostG getroffenen Regelung zur persönlichen Gebührenfreiheit von Gemeinden und Gemeindeverbänden in ganz bestimmten -- enumerativ aufgeführten -- Bereichen der Daseinsvorsorge kollidieren. Eine Auslegung der Vorschrift über die sachliche Gebührenfreiheit, die zur Folge hat, daß sich die bewußt differenzierende Regelung der persönlichen Gebührenfreiheit im praktischen Ergebnis nicht mehr auswirkt, kann nicht richtig sein (vgl. dazu: VGH Mannheim, U.v. 28.09.1967, aaO. S.99, U.v. 27.01.1983, S.6 des amtlichen Abdrucks; OVG Lüneburg, U.v. 27.10.1967, aaO. S.102). Der erkennende Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung versucht, dieser Konsequenz durch die Forderung zu entgehen, das genehmigte Bauwerk müsse "unmittelbar" der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe dienen. Mit dieser Begründung wurde zum Beispiel verneint, daß von der sachlichen Gebührenfreiheit die Genehmigung des Verwaltungsgebäudes einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (U.v. 24.05.1962, aaO.) oder die Genehmigung einer Einfriedigungsmauer zur Einfriedigung des Betriebsgeländes einer öffentlichen Rundfunkanstalt (U.v. 17.04.1969, aaO.) erfaßt sein könne. Zu überzeugen vermag das bei dem gewählten Ausgangspunkt nicht. Ein Bauwerk ist letztlich immer nur "Mittel zum Zweck", ob es nun künftig einem Träger öffentlicher Verwaltung als Verwaltungsgebäude dienen oder -- wie im vorliegenden Fall -- von einer Gebietskörperschaft als Krankenhaus genutzt werden soll. Stünde schon diese "Mittelbarkeit" der Annahme eines überwiegenden öffentlichen Interesses im Sinne des § 2 Abs.1 Nr.1 HVwKostG entgegen, so entfiele letztlich doch für den gesamten Bereich der Bauaufsicht die Möglichkeit einer sachlichen Gebührenfreiheit. Damit ergäbe sich über einen dogmatisch aufwendigen und problematischen Umweg jenes Ergebnis, zu dem eine enge Auslegung des § 2 Abs.1 Nr.1 HVwKostG auf direktem Wege führt. Aus den genannten Gründen ist der Klägerin Gebührenfreiheit nach § 2 Abs.1 Nr.1 HVwKostG für die ihr erteilten Baugenehmigungen nicht zu gewähren. Ihre Klage ist daher in dem noch streitigen Umfang abzuweisen. Die Berufung des Beklagten hat insoweit Erfolg. Der Beklagte erteilte am 15. Februar 1985 der Klägerin auf deren Bauantrag vom 18. Mai 1981 die Baugenehmigung zum Umbau ihres Stadtkrankenhauses und erhob hierfür mit Bescheid vom 15. Februar 1985 unter anderem eine Grundgebühr in Höhe von 13.750,-- DM. Mit Bauscheinen vom 23. April 1985 genehmigte der Beklagte der Klägerin außerdem auf Grund von Bauanträgen vom 28. Februar 1985 die Errichtung eines Behelfsbaus und die Nutzungsänderung des Dachgeschosses des Krankenhauses zur vorübergehenden Auslagerung von Patienten. Mit Bescheiden vom 23. April 1985 berechnete die Beklagte für die Genehmigung des Behelfsbaus eine Grundgebühr in Höhe von 1.765,-- DM und für die Genehmigung der Nutzungsänderung eine Grundgebühr in Höhe von 325,-- DM. Gegen die genannten Gebührenbescheide legte die Klägerin mit Schreiben vom 27. Februar und 20. Mai 1985 Widerspruch ein. Sie machte geltend, daß der Krankenhausumbau eine Maßnahme der Daseinsvorsorge sei, für die gem. § 3 Abs.1 Nr.3 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes (HVwKostG) Gebührenfreiheit bestehe. Die Gebührenfreiheit ergebe sich auch aus § 3 Abs.1 Nr.1 HVwKostG, denn die Kosten des Krankenhausumbaus würden letztlich vom Land Hessen übernommen. Außerdem sei zu prüfen, ob hier die Gebührenfreistellung nach § 2 HVwKostG eingreife. Der Umbau und die damit verbundenen Baumaßnahmen dienten dem öffentlichen Interesse, da hierdurch die Akutversorgung erkrankter Bürger sichergestellt werde. Mit Widerspruchsbescheid vom 20 März 1986 wies der Beklagte die Widersprüche zurück. Zur Begründung führte er aus: Eine persönliche Gebührenfreiheit bestehe für die Gemeinden nur in den in § 3 Abs.1 Nr.3 HVwKostG ausdrücklich genannten Sachbereichen, damit nicht in dem hier nicht aufgeführten Bereich der Krankenpflege. Die sachliche Gebührenfreiheit nach § 2 Abs.1 Nr.1 HVwKostG komme ebenfalls nicht in Betracht. Unter dem Gesichtspunkt eines überwiegenden öffentlichen Interesses sei eine Amtshandlung nur dann gebührenfrei, wenn die Behörde, die die Amtshandlung vornehme, in Wahrung des ihr anvertrauten öffentlichen Interesses an der Vornahme der Amtshandlung mehr interessiert sei als derjenige, der die Amtshandlung beantragt oder sonstwie veranlaßt habe. Der von den Gebührenpflichtigen mit Hilfe der Amtshandlung verfolgte Zweck sei in der Regel gebührenrechtlich ohne Belang. § 2 HVwKostG könne nur in besonderen Ausnahmefällen als Grundlage für eine Gebührenfreiheit der Gemeinden herangezogen werden, da andernfalls den in § 3 Abs.1 Nr.3 HVwKostG gesetzten Schranken für die persönliche Gebührenfreiheit von Gemeinden und Gemeindeverbänden keine praktische Wirkung mehr zukomme. Im vorliegenden Fall hätten die erteilten Genehmigungen nicht dem öffentlichen Interesse, sondern dem Individualinteresse der Klägerin gedient. Durch sie seien die sachlichen Voraussetzungen für die Erfüllung einer der Klägerin obliegenden Aufgabe geschaffen worden. Die Klägerin erhob daraufhin am 14. April 1986 Klage, zu deren Begründung sie sich im wesentlichen auf den Inhalt ihres Widerspruchsschreibens vom 27. Februar 1985 bezog. Sie beantragte sinngemäß, die Gebührenbescheide des Beklagten vom 15. Februar und 23. April 1985, soweit darin Grundgebühren festgesetzt sind, sowie den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 20. März 1986 aufzuheben. Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Er verwies in seiner Klageerwiderung auf die Darlegungen in seinem Widerspruchsbescheid vom 20. März 1986. Das Verwaltungsgericht Kassel hob mit Urteil vom 18. Mai 1987 die angefochtenen Bescheide des Beklagten, soweit sie die Festsetzung von Grundgebühren zum Gegenstand haben, auf. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt: Die Klage, die sich lediglich gegen die Festsetzung der Grundgebühren in den angefochtenen Bescheiden, nicht also auch gegen die Erhebung einer Gebühr für die Prüfung der statischen Berechnung bei der Umbaugenehmigung und gegen die Festsetzung von Auslagen richte, sei begründet. Die Rechtsgrundlage für die Erhebung von Baugenehmigungsgebühren ergebe sich aus § 1 Abs.1 HVwKostG. Die Klägerin könne nicht persönliche Gebührenfreiheit nach § 3 Abs.1 Nr.3 HVwKostG beanspruchen, da die Verpflichtung der Gemeinden und Gemeindeverbände zur Entrichtung der Gebühren nach dieser Vorschrift nur in ganz bestimmten -- hier nicht einschlägigen -- Bereichen entfalle. Die angefochtene Heranziehung sei jedoch deshalb rechtswidrig, weil die Klägerin in den Genuß der sachlichen Gebührenfreiheit nach § 2 Abs.1 Nr.1 HVwKostG komme. Nach dieser Vorschrift seien Amtshandlungen gebührenfrei, die überwiegend im öffentlichen Interesse vorgenommen würden. Bei der Frage, worauf sich das überwiegende öffentliche Interesse im Sinne des § 2 Abs.1 Nr.1 HVwKostG beziehe, folge die Kammer der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in seinem Urteil vom 18. Mai 1978 -- V OE 96/77. Danach lasse sich ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Vornahme einer Amtshandlung auch auf ein an der Tätigkeit des Antragstellers bestehendes Allgemeininteresse stützen. Bei der Prüfung des überwiegenden öffentlichen Interesses komme es demnach auch auf Eigenart und Zweck des genehmigten Bauvorhabens an. Hiervon ausgehend sei im vorliegenden Fall ein überwiegendes öffentliches Interesse zu bejahen, denn die Bauvorhaben der Klägerin dienten der Sicherstellung einer funktionsfähigen Krankenversorgung der Bevölkerung im Stadtgebiet der Klägerin und in deren ländlicher Umgebung. Der Beklagte hat gegen dieses Urteil, das ihm am 15. Juli 1987 zugestellt worden ist, am 14. August 1987 Berufung eingelegt. Mit ihr macht er geltend: Der Auslegung des § 2 Abs.1 Nr.1 HVwKostG durch das Verwaltungsgericht könne nicht gefolgt werden. Diese Bestimmung sei keine Generalklausel, die die Möglichkeit von Gebührenfreistellungen in all denjenigen Fällen eröffne, in denen nicht schon die persönliche Gebührenfreiheit nach § 3 Abs.1 Nr.3 HVwKostG eingreife. Bei Befolgung der vom Verwaltungsgericht befürworteten Auslegung des § 2 Abs.1 Nr.1 HVwKostG falle es schwer, Beispiele für Baumaßnahmen einer Kommune zu finden, die nicht wegen überwiegenden öffentlichen Interesses in den Genuß der Gebührenfreistellung kämen. Es könne nicht richtig sein, einseitig auf die von einem kommunalen Bauträger wahrzunehmenden öffentlichen Interessen abzustellen. In seinem Erlaß vom 26. August 1985 vertrete der Hessische Minister des Innern die Auffassung, daß sich eine Gebührenfreiheit der Gemeinden und Gemeindeverbände nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen auf § 2 Abs.1 Nr.1 HVwKostG stützen lasse, da andernfalls den in § 3 Abs.1 Nr.3 HVwKostG gezogenen Schranken der persönlichen Gebührenfreiheit von Gemeinden und Gemeindeverbänden keine praktische Wirkung mehr zukomme. Das von der Klägerin geltend gemachte Interesse an einer funktionierenden Krankenversorgung reiche daher als Begründung für eine Gebührenfreiheit nach § 2 Abs.1 Nr.1 HVwKostG noch nicht aus. Der Gesetzgeber habe den Bereich der Krankenversorgung bewußt nicht in den Katalog des § 3 Abs.1 Satz 3 HVwKostG aufgenommen. Ein Verzicht auf die Erhebung von Baugenehmigungsgebühren für kommunale Krankenhausbauvorhaben sei der Genehmigungsbehörde auch nicht zuzumuten, da die Durchführung des Genehmigungsverfahrens gerade bei derartigen Bauvorhaben einen besonders hohen Verwaltungsaufwand verursache. In der mündlichen Verhandlung des Berufungsverfahrens hat der Beklagte den Gebührenbescheid zur Baugenehmigung Nr.3255/85 für die Nutzungsänderung des Dachgeschosses aufgehoben. Die Beteiligten haben insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Beklagte beantragt, soweit der Rechtsstreit nicht für erledigt erklärt ist, das Urteil des Verwaltungsgericht Kassel vom 18. Mai 1987 -- II/2 E 739/86 -- aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie schließt sich in ihrer Berufungserwiderung in vollem Umfang den Ausführungen in der erstinstanzlichen Entscheidung an und macht geltend: Mit dem überwiegenden öffentlichen Interesse in § 2 Abs.1 Nr.1 HVwKostG habe der Gesetzgeber die Rücksichtnahme auf Eigenart und Zweck des zu genehmigenden Bauvorhabens ermöglichen wollen. Der Umbau des städtischen Krankenhauses sei im vorliegenden Fall angesichts der schlechten Bausubstanz und der heutigen Anforderungen nicht genügenden Ausstattung dringend notwendig gewesen, um weiterhin die Versorgung erkrankter Bürger gewährleisten zu können. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.