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Urteil

5 UE 3287/87

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1990:0214.5UE3287.87.0A
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Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, kann in der Sache aber keinen Erfolg haben. Der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist wenigstens im Ergebnis zu folgen. Die Heranziehung des Klägers zu Erschließungsbeiträgen für die Herstellung der F. Straße scheitert daran, daß für einen Teil der abgerechneten Erschließungsanlage, nämlich den vom Hauptstraßenzug der F. Straße abzweigenden "Stichweg", die früher in § 125 des Bundesbaugesetzes in der Neufassung vom 18. August 1976, BGBl. I S.2256, 3617 (BBauG) und jetzt in § 125 des Baugesetzbuchs vom 8. Dezember 1986, BGBl. I S.2253 (BauGB) geregelten Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Straßenherstellung nicht erfüllt sind. Die Beklagte geht zutreffend davon aus, daß als die abzurechnende Erschließungsanlage der Hauptstraßenzug der F. Straße und das von ihr nach Osten abzweigende kurze Straßenstück -- der "Stichweg" -- anzusehen ist. Das letztgenannte Straßenstück mit der Parzellenbezeichnung 81/5, welches lediglich das im Hintergelände gelegene Grundstück F. Straße 8 a zusätzlich erschließt, bildet keine selbständige Verkehrsanlage für sich, sondern stellt als "Anhängsel" des Hauptstraßenzugs einen unselbständigen Bestandteil der F. Straße dar. Dagegen spricht nicht, daß das nach Osten abzweigende Straßenstück nicht als "Sackgasse" endet, sondern in den an das Baugebiet im Osten angrenzenden K.weg mündet. Der heutige K.weg, der in dem Rezeß der ehemaligen Gemeinde F. vom 22. November bis 24. November 1932 als "öffentlicher Verbindungsweg" ausgewiesen worden ist, verläuft bereits im Außenbereich und dient nicht der straßenmäßigen Erschließung eines angrenzenden Baugebiets. Er vermag deshalb an der erschließungsrechtlichen Zuordnung des "Stichwegs" zur F. Straße nichts zu ändern. Bei dieser Ausgangslage kann dahinstehen, ob der K.weg -- was die Beklagte in ihrer Berufungsbegründungsschrift vom 17. Dezember 1987 in Zweifel gezogen hat -- in Höhe der Einmündung des Stichwegs überhaupt noch als Weg ausgebildet ist. Unstreitig ist die sich in Hauptstraßenzug und "Stichweg" gliedernde F. Straße auf ihrer gesamten Strecke endgültig hergestellt. Soweit die Straßenanlage wegen der Anlegung eines nur einseitigen Gehwegs den Herstellungsmerkmalen des Satzungsrechts der Beklagten nicht entspricht, hindert dies die endgültige Fertigstellung nicht; denn die Gemeindevertretung der Beklagten hat mit "Satzung" vom 11. Juni 1981 die Abweichung von dem Erfordernis der beidseitigen Gehweganlage bei der F. Straße beschlossen. Die Rechtmäßigkeit der Straßenherstellung, von der u.a. die Entstehung der sachlichen Beitragspflichten abhängt, setzt nach § 125 Abs.1 BBauG/BauGB grundsätzlich einen Bebauungsplan voraus; liegt ein solcher nicht vor, so darf die Erschließungsanlage nur mit Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde hergestellt werden (§ 125 Abs.2 Satz 1 BBauG/BauGB). Das Erfordernis des Bebauungsplans oder der Zustimmung entfällt nur dann, wenn es sich um eine Anlage innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile handelt, für die die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist (§ 125 Abs.2 Satz 2 BBauG/BauGB). Auf einen wirksamen Bebauungsplan läßt sich die Herstellung der F. Straße nicht stützen; denn der am 28. Mai 1964 von der Gemeindevertretung der ehemaligen Gemeinde F. als Satzung beschlossene Bebauungsplan, der das Baugebiet "... Wiesen" und die der Erschließung dieses Baugebiets dienende Straßentrasse ausweist, ist mangels ordnungsgemäßer Veröffentlichung nach § 12 BBauG nicht in Kraft getreten (vgl. Normenkontrollbeschluß des 4. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 12. August 1988 -- 4 N 2430/84 --, HessVGRspr. 1989, 25 = DÖV 1989, 360 (L)). Möglich ist jedoch die Behandlung der zu diesem Bebauungsplan erteilten Genehmigung des Regierungspräsidenten in Wiesbaden vom 9. September 1964 als Zustimmung nach § 125 Abs.2 Satz 1 BBauG. Die Möglichkeit der "Umdeutung" einer Genehmigung nach § 11 BBauG in eine Zustimmung nach § 125 Abs.2 Satz 1 BBauG ist in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juni 1981 -- BVerwG 8 C 15.81 -- BVerwGE 62, 300 = DVBl. 1982, 77 = NVwZ 1982, 244). Soweit das Verwaltungsgericht eine derartige Umdeutung im vorliegenden Fall an inhaltlichen Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans hat scheitern lassen, vermag das nicht zu überzeugen. Selbst wenn die in dem Bebauungsplan vorgesehene Neubebauung an der F. Straße einen zu geringen Abstand zu dem vorhandenen landwirtschaftlichen Anwesen "mühle" im Norden des Baugebiets einhalten sollte, könnte dies den Verlauf des im Bebauungsplan ausgewiesenen Straßenzugs zur Erschließung des Baugebiets nicht in Frage stellen. Ein mit einem größeren Abstand der Bebauung zur "mühle" verbundener Wegfall des der "mühle" unmittelbar benachbarten Bauplatzes auf der Westseite der F. Straße oder auch der zwei nächstgelegenen Bauplätze auf dieser Straßenseite würde nämlich an dem die "mühle" einschließenden Bebauungszusammenhang längs der F. Straße nichts ändern. Die Innenbereichslage der "mühle" entfiele nicht etwa deshalb, weil sich der Abstand zur angrenzenden nächstgelegenen zulässigen Bebauung vergrößern würde. Nutzungsbedingt freizuhaltende Flächen sind auch im Innenbereich nicht ungewöhnlich und unterbrechen den Bebauungszusammenhang nicht. Bei Fortbestehen der Innenbereichslage der "mühle" wäre aber in der Tat, wie die Beklagte zu Recht ausgeführt hat, kein vernünftiger Grund ersichtlich, weshalb der das Baugebiet erschließende Straßenzug nicht nach wie vor bis zur "mühle" und zu der das Baugebiet im Norden begrenzenden Qu.straße hätte durchgeführt werden sollen. Den Straßenzug kurz vor Erreichen der Qu.straße als "Sackgasse" mit Wendehammer enden zu lassen, würde die Anbindung des Baugebiets an die Qu.straße und damit die Erreichbarkeit des Ortskerns über diese Straße -- unter Vermeidung der im Süden verlaufenden Bundesstraße -- beseitigen; das wäre eine erhebliche Verschlechterung der Erschließungssituation für die in dem Neubaugebiet gelegenen Baugrundstücke. Die in der Genehmigung des Bebauungsplans der ehemaligen Gemeinde F. zu sehende Zustimmung zur Straßenherstellung beschränkt sich freilich auf den im Bebauungsplan als Erschließungsanlage ausgewiesenen Hauptstraßenzug der F. Straße. Von der Zustimmung nach § 125 Abs.2 Satz 1 BBauG nicht erfaßt ist die Herstellung des nach Osten abzweigenden Stichwegs. Damit ist die hier maßgebliche Erschließungsanlage nicht in vollem Umfang rechtmäßig hergestellt. Dies steht der Erhebung von Erschließungsbeiträgen für diese Anlage jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt entgegen. Die Beklagte meint, in dem aufsichtsbehördlich genehmigten Bebauungsplan der ehemaligen Gemeinde F. sei auch -- wenngleich in einer Ausbaubreite von nur etwa 2 m -- der nach Süden abzweigende "Stichweg" ausgewiesen; deshalb decke die in der Genehmigung zu sehende Zustimmung zur Straßenherstellung auch die Anlegung des Stichwegs, und soweit dieser breiter ausgebaut worden sei, als es der Bebauungsplan vorsehe, berühre dies nach § 125 Abs.1 a Nr.2 BBauG die Rechtmäßigkeit der Straßenherstellung deshalb nicht, weil auf die Umlegung der auf die "Mehrbreite" entfallenden Kosten auf die Anlieger verzichtet worden sei. Dem vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Soweit im Bebauungsplan der später für die Herstellung des "Stichwegs" in Anspruch genommene 2 m breite öffentliche Fußweg eingezeichnet ist, handelt es sich nicht um die Ausweisung einer zur Erschließung von Baugrundstücken bestimmten Verkehrsanlage, sondern um die Wiedergabe des in der Örtlichkeit tatsächlich vorhandenen Fußweges. Dieser Fußweg war im Rezeß der ehemaligen Gemeinde F. vom 22. November bis 24. November 1932 unter der laufenden Nr.204 als Teil eines öffentlichen Fußwegs von F. nach U. (Flur 17 Flurstück 47) ausgewiesen worden. Daß ihm der Bebauungsplan nicht die Bedeutung einer der Erschließung angrenzender Bebauung dienenden und für diesen Zweck gegebenenfalls baulich herzustellenden Verkehrsanlage beilegen wollte, ergibt sich zum einen aus der Darstellung der zu erschließenden Bauplätze im Bebauungsplan, zum anderen aus der schriftlichen Begründung des Bebauungsplans, in der es heißt, daß die Erschließung der Neubaugebiete "auf vorhandenen Wirtschaftswegen" aufbaue. Ein Wirtschaftsweg in diesem Sinne war -- ausweislich der laufenden Nr.205 des vorgenannten Rezesses der ehemaligen Gemeinde F. -- die für die Anlegung des Hauptstraßenzugs der F. Straße in Anspruch genommene Wegeparzelle (Parzelle 48, später Parzelle 70), nicht jedoch der "Fußweg von F. nach U." mit der Parzellennummer 47 (heute Parzelle 71). Von daher ist es ausgeschlossen, in der Herstellung des Stichwegs einen die Rechtmäßigkeit der Straßenherstellung gemäß § 125 Abs.1 a Nr.2 BBauG unberührt lassenden planüberschreitenden (breiteren) Ausbau einer für die Erschließung ausgewiesenen Verkehrsanlage zu sehen. Die Anwendung des § 125 Abs.1 a Nr.2 BBauG scheidet im übrigen auch deshalb aus, weil diese Vorschrift nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur bei einer von einem Bebauungsplan abweichenden Herstellung der Erschließungsanlage gilt, nicht dagegen bei Abweichungen von der Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gemäß § 125 Abs.2 BBauG (vgl. OVG Münster, Urteil vom 2. November 1981 -- 3 A 338/81 --, KStZ 1982, 59 = HSGZ 1982, 175; Zinkahn-Bielenberg, § 125 BBauG, Rn.4 e). Im vorliegenden Fall ist Grundlage der Straßenherstellung nicht ein Bebauungsplan, sondern eine Zustimmung, mag diese auch in Form der Genehmigung eines später nicht in Kraft getretenen Bebauungsplans vorliegen. Da die aufsichtsbehördliche Zustimmung die Herstellung des "Stichwegs" nicht abdeckt, könnte dieser Teil der F. Straße nur dann als rechtmäßig hergestellt angesehen werden, wenn nach § 125 Abs.2 Satz 2 BBauG auch eine Zustimmung entbehrlich gewesen wäre. Das aber würde voraussetzen, daß es sich bei dem Stichweg um eine im Innenbereich gelegene Verkehrsanlage handelte, für die es der Aufstellung eines Bebauungsplans deshalb nicht bedurfte, weil der Verlauf dieser Verkehrsanlage durch die vorhandene Bebauung ohnehin "vorgegeben" war (vgl. Förster, § 125 BBauG, Rn.33, mit Nachweisen zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). Von dieser Konstellation kann hier nicht ausgegangen werden. Die erforderliche Innenbereichslage dürfte zwar angesichts der Bebauung des Gebiets in den 70er Jahren schon im Zeitpunkt der Straßenherstellung vorgelegen haben (zur Maßgeblichkeit dieses Zeitpunktes für die Beurteilung der Innenbereichslage nach § 125 Abs.2 Satz 2 BBauG: VGH Mannheim, Urteil vom 8. Dezember 1971 -- II 633/66, DÖV 1972, 867). Gerade bei dem "Stichweg" folgte jedoch aus der vorhandenen Bebauung noch kein vorgegebener Straßenverlauf. Der "Stichweg" wurde gebaut, um eine direkte Erschließung des im Hintergelände der F. Straße in "zweiter Reihe" gelegenen Grundstücks F. Straße 8 a, welches durch Grundstücksteilung entstanden war, zu ermöglichen. Zu diesem Zweck hätte aber keine durchgehend befahrbare Straßenverbindung bis zum K.weg angelegt zu werden brauchen. Eine als "Sackgasse" endende Zufahrt, die das Anfahren an die Grenze des im Hintergelände gelegenen Grundstücks ermöglichte und sich sodann zum K.weg hin in dem bereits vorhandenen öffentlichen Fußweg mit einer Breite von nur 2 m fortsetzte, hätte genügt. Für die Schaffung einer durchgängigen befahrbaren Verbindung bis zum K.weg bestand nach der Erschließungssituation kein zwingender Anlaß, da der K.weg selbst nur ein Verbindungsweg im Außenbereich und keine der Erschließung von Bauland dienende Verkehrsanlage ist. Der "Stichweg" war damit so, wie er tatsächlich angelegt worden ist, nicht "vorgegeben". Es erscheint darüber hinaus zweifelhaft, ob die bei Anlegung des Stichwegs bestehende bauliche Situation -- Lage eines einzelnen durch Grundstücksteilung entstandenen Baugrundstücks im Hintergelände der herzustellenden Erschließungsanlage -- die Anlegung eines vom Hauptstraßenzug abzweigenden öffentlichen Straßenstücks überhaupt erforderlich machte oder auch nur nahelegte. Für eine Einzelbebauung im Hintergelände ist eine mittelbare Erschließung durch eine private Zuwegung, die sich der "Hinterlieger" selbst zu verschaffen hat, in der Regel ausreichend. Wenn nach der tatsächlichen Situation nicht einmal das "Ob überhaupt" der Straßenherstellung feststeht, erscheint um so weniger ein Bebauungsplan oder eine Zustimmung als Grundlage der Straßenherstellung gemäß § 125 Abs.2 Satz 2 BBauG entbehrlich. Wenn aus den vorgenannten Gründen die F. Straße auf einer Teilstrecke, nämlich im Bereich des von ihr abzweigenden "Stichwegs" nicht rechtmäßig hergestellt worden ist, so hat das zur Konsequenz, daß ein Beitragsanspruch für die F. Straße insgesamt (noch) nicht entstanden ist. Das Fehlen der planerischen Ausweisung gemäß § 125 Abs.1 BBauG/BauGB bzw. der sie ersetzenden Zustimmung nach § 125 Abs.2 Satz 1 BBauG/BauGB für eine -- wenn auch im Vergleich zur Gesamtstrecke relativ kurze -- Teilstrecke der hergestellten Erschließungsanlage hindert die Entstehung des Beitragsanspruchs für die Gesamtanlage. Um diese abrechnen zu können, muß die Beklagte zuvor die noch fehlende aufsichtsbehördliche Zustimmung für die Anlegung auch des "Stichwegs" einholen. Vor Erteilung dieser Zustimmung wäre allenfalls an eine Abrechnung des von der bereits vorliegenden Zustimmung gedeckten Hauptstraßenzugs der F. Straße als eines Abschnitts (§ 130 Abs.2 Satz 1 BBauG/BauGB) zu denken. Einen derartigen Abschnitt hat jedoch die Beklagte bislang nicht gebildet. Soweit sie in einem Parallelverfahren (G. ./. Gemeinde B., 5 UE 3289/87) mit Schriftsatz vom 11. März 1986 eine Vergleichsberechnung zur Ermittlung der auf die Anlegung des Hauptstraßenzugs entfallenden Erschließungsbeiträge, wenn dieser als selbständige Erschließungsanlage ohne den "Stichweg" abgerechnet würde, vorgelegt hat, kann darin allein die erforderliche Abschnittsbildung noch nicht gesehen werden. Ob eine Abschnittsbildung, die eine gesonderte Abrechnung des Hauptstraßenzugs der F. Straße und des "Stichwegs" zum Ziel hätte, inhaltlich überhaupt zulässig wäre, erscheint im übrigen zweifelhaft, weil der Stichweg in einer geringeren Breite, damit weniger kostenaufwendig, ausgebaut worden ist; seine gesonderte Abrechnung könnte infolgedessen zu einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Begünstigung der an ihn angrenzenden Grundstücke führen. Letztlich kann diese Frage jedoch dahinstehen. Die Möglichkeit, daß auch ohne Abschnittsbildung die sachlichen Erschließungsbeitragspflichten für denjenigen Teil der Erschließungsanlage entstehen können, der rechtmäßig hergestellt ist, besteht hier nicht. Wenn sich die Gemeinde für die Herstellung einer Verkehrsanlage entscheidet, die nach den insoweit maßgeblichen Kriterien eine einheitliche und als solche abrechnungsfähige Erschließungsanlage darstellt, so hat sie es nicht in der Hand, die räumliche Ausdehnung der abzurechnenden Erschließungsanlage dadurch zu verändern, daß sie die Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen nur für einen Teil dieser Erschließungsanlage herbeiführt. Insoweit gilt nichts anderes als in dem Fall einer nur zum Teil für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Erschließungsanlage. Entgegen der Auffassung, die das Oberverwaltungsgericht Münster in einem Urteil vom 25. März 1974 (III A 953/72 -- KStZ 1974, 219) vertreten hat, kann in einem solchen Fall die Beitragspflicht nicht etwa unter Beschränkung auf den gewidmeten Teil der Erschließungsanlage für die durch diesen Teil erschlossenen Grundstücke entstehen; sie entsteht vielmehr erst dann, wenn die gesamte Anlage gewidmet ist (BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1977 -- IV C 84-92.74 --, NJW 1977, 1740 = Gemeindetag 1977, 134). Vorher kann nur auf der Grundlage einer den bereits gewidmeten Straßenteil erfassenden -- inhaltlich zulässigen -- Abschnittsbildung abgerechnet werden. Eine auf den rechtmäßig hergestellten Teil der Erschließungsanlage beschränkte Abrechnung ist erst dann -- auch ohne Abschnittsbildung -- möglich, wenn feststeht, daß sich für den anderen -- nicht rechtmäßig hergestellten -- Teil der Erschließungsanlage die Rechtmäßigkeit der Straßenherstellung auch nachträglich nicht herbeiführen läßt. Scheidet eine nachträgliche Zustimmung gemäß § 125 Abs.2 Satz 3 BBauG/BauGB deshalb aus, weil die Anlage in dem noch nicht rechtmäßig hergestellten Teil den in § 1 Abs.4, 6 und 7 BBauG/§ 1 Abs.4 bis 6 BauGB bezeichneten Anforderungen widerspricht, so bleibt dieser Teil bei der Bestimmung der maßgeblichen Erschließungsanlage außer Betracht, und als abrechnungsfähige Erschließungsanlage ist sodann nur der rechtmäßig hergestellte Anlagenteil anzusehen. Diese Konstellation liegt hier aber nicht vor. Die Beklagte hat sich um eine nachträgliche Zustimmung der Aufsichtsbehörde zur Herstellung des "Stichwegs" als eines Teils der F. Straße bislang deshalb nicht bemüht, weil sie der irrigen Auffassung war, der Bebauungsplan weise auch den "Stichweg" -- in allerdings geringerer Breite -- als zur Erschließung von Baugrundstücken bestimmte Verkehrsanlage aus, so daß die hierzu erteilte Genehmigung -- bei gleichzeitigem Verzicht auf die Geltendmachung der Mehrkosten für die "Mehrbreite" -- auch auf diese Straßenbaumaßnahme bezogen werden könne. Es ist nichts dafür ersichtlich, daß der Beklagten, wenn sie nunmehr die nachträgliche Erteilung der Zustimmung beantragen würde, diese Zustimmung aus den in § 125 Abs.2 Satz 3 BBauG/BauGB genannten Hinderungsgründen versagt werden müßte. Die Anlegung eines öffentlichen Stichwegs zur Erschließung eines einzelnen im Hintergelände gelegenen Grundstücks mag keine zwingend notwendige Straßenbaumaßnahme darstellen, da in einem solchen Fall auch andere Lösungen der Erschließung eines solchen Grundstücks denkbar sind. Diese Überlegung aber vermag eine Versagung der Zustimmung durch die Aufsichtsbehörde nicht zu rechtfertigen, denn es handelt sich insoweit um eine Frage der Zweckmäßigkeit des Straßenverlaufs, die im Rahmen ihres planerischen Gestaltungsspielraums zu beurteilen der Gemeinde obliegt. Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen für die Herstellung der F. Straße im Ortsteil F. der Beklagten. Er ist Eigentümer von zwei landwirtschaftlich genutzten Grundstücken an dieser Straße. Die F. Straße ist ein auf der Trasse eines früheren Wirtschaftsweges angelegter Straßenzug, der zwischen der B ... im Süden (O.straße) und der Qu.straße im Norden verläuft und das durch diese Straßen eingegrenzte Neubaugebiet "... Wiesen" im Südosten der bebauten Ortslage des Ortsteils F. erschließt. Die östliche Seite der F. Straße ist bis auf zwei Baulücken durchgehend bebaut. Auf der westlichen Straßenseite befinden sich vier bebaute sowie fünf noch unbebaute Grundstücke. Von dem etwa 280 m langen und 6,50 m breiten Hauptstraßenzug der F. Straße (Parzelle 70/1) zweigt zwischen den Grundstücken F. Straße 8 und F. Straße 10 ein 54 m langes und im Mittel 4,69 m breites Straßenstück (Parzelle 81/5) nach Osten ab. Dieses unter Inanspruchnahme der Trasse eines hier früher verlaufenden öffentlichen Fußweges (ehemalige Wegeparzelle 71) angelegte Straßenstück erschließt das im Hintergelände gelegene -- durch Grundstücksteilung entstandene -- bebaute Grundstück F. Straße 8 a und mündet in den das Baugebiet im Südosten begrenzenden -- selbst bereits im Außenbereich verlaufenden -- K.weg ein. Die Anlegung der F. Straße und die Entstehung der an sie angrenzenden Bebauung gehen auf einen Bebauungsplan der ehemals selbständigen Gemeinde F. zurück, der am 28. Mai 1964 als Satzung beschlossen und am 9. September 1964 von dem damaligen Regierungspräsidenten in Wiesbaden nach § 11 des Bundesbaugesetzes (BBauG) genehmigt worden ist, in der Folgezeit jedoch -- wie nunmehr auf Grund des Beschlusses des 4. Senats des Hess. VGH vom 12. August 1988 im Normenkontrollverfahren 4 N 2430/84 (HessVGRspr. 1989, 25 = DÖV 1989, 360 (L)) unstreitig ist -- mangels ordnungsgemäßer Bekanntmachung nach § 12 BBauG keine Rechtswirksamkeit erlangt hat. Dieser Bebauungsplan weist die F. Straße als eine zum beidseitigen Anbau bestimmte Erschließungsanlage und das angrenzende Baugelände als Dorfgebiet mit einer zulässigen Bebauung bis zu zwei Geschossen, einer Grundflächenzahl bis zu 0,3 und einer Geschoßflächenzahl bis zu 0,5 aus. Anstelle des später tatsächlich hergestellten befahrbaren Straßenstücks zwischen F. Straße und K.weg ist im Bebauungsplan lediglich der hier früher verlaufende etwa 2 m breite öffentliche Fußweg (Wegeparzelle 71), dessen Fortsetzung westlich der F. Straße heute noch besteht, eingezeichnet. Die Straßenbauarbeiten zur Herstellung der F. Straße einschließlich des nach Osten abzweigenden kurzen Straßenstücks -- des von der Beklagten so bezeichneten "Stichwegs" -- wurden 1974 begonnen (Anlegung einer Baustraße) und 1980 abgeschlossen. Mit Satzung vom 11. Juni 1981, veröffentlicht am 26. Juni 1981, beschloß die Gemeindevertretung der Beklagten, von dem Erfordernis der beidseitigen Gehweganlage abzuweichen und den auf nur einer Straßenseite angelegten Gehweg genügen zu lassen. Mit Beschluß vom 28. September 1981 stellte sodann der Gemeindevorstand der Beklagten fest, daß "die Erschließungsanlagen F. Straße (Flur 17, Flurstück 70/1 und Flurstück 81/5)" fertiggestellt seien; dieser Beschluß und eine mit Rechtsmittelbelehrung versehene "Widmung" der "F. Straße mit Stichweg (Flur 17 Flurstück 70/1 und Flurstück 81/5)" für den öffentlichen Verkehr wurden unter dem Datum des 5. Oktober 1981 in der Ausgabe der ... Nachrichten vom 9. Oktober 1981 veröffentlicht. Gegen die Widmungsverfügung erhoben mehrere Anlieger Widerspruch und Klage. Mit Prozeßerklärung vom 13. August 1985 in den deswegen beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main anhängig gewesenen Klageverfahren IV/1 E 2140/83, IV/1 E 1940/83 und IV/2 E 700/84 hob die Beklagte die Widmungsverfügung vom 5. Oktober 1981 wieder auf. Mit Verfügung vom 26. August 1986, öffentlich bekanntgemacht durch Abdruck in den ... Nachrichten vom 5. September 1986, wurde die F. Straße mit Stichweg erneut als Gemeindestraße (Ortsstraße) dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Über die gegen diese Widmungsverfügung erhobenen Klagen (VG Frankfurt am Main IV/2 E 1881/87, 1884/87 und 1892/87) ist noch nicht entschieden. Die Beklagte zog den Kläger für seine beiden Grundstücke an der F. Straße mit Bescheiden vom 2. November 1981 auf der Grundlage ihrer Erschließungsbeitragssatzung vom 7. November 1980 zu Erschließungsbeiträgen in Höhe von 15.007,36 DM (Flur 17 Flurst. 66/4) und 11.880,13 DM (Flur 17 Flurst. 85) heran. Auf den Widerspruch des Klägers setzte sie mit Widerspruchsbescheiden vom 3. Oktober 1983 die Erschließungsbeiträge auf 13.915,10 DM und 11.015,47 DM herab. Die Ermäßigung des Beitrags hatte ihren Grund in einer Neuberechnung, bei der die Beklagte nicht mehr den gesamten Erschließungsaufwand für die Herstellung der F. Straße einschließlich des von ihr abzweigenden Stichwegs zugrundelegte, sondern für die Herstellung des Stichwegs nur noch die geringeren Kosten in Rechnung stellte, die bei einem Ausbau als Gehweg in der Breite des im Bebauungsplan eingezeichneten öffentlichen Fußweges angefallen wären. Die Beklagte wollte damit, wie sie in den Widerspruchsbescheiden darlegte, der Tatsache Rechnung tragen, daß der Stichweg "planabweichend" als im Mittel 4,69 m breites Straßenstück zur Erschließung des im Hintergelände gelegenen Grundstücks F. Straße 8 a ausgebaut worden war. Der Gemeindevorstand hatte zuvor, am 24. Januar 1983, beschlossen, daß unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des OVG Münster in dessen Beschluß vom 26. Juli 1982 -- III B 1260/82 -- auf eine Abrechnung der auf die "Überbreite" des Stichweges entfallenden Mehrkosten verzichtet werden, die über die Ausweisung des Bebauungsplans hinausgehende Ausbaubreite also zu Lasten der Gemeinde gehen solle. Den Widerspruch gegen die Beitragserhebung im übrigen wies die Beklagte zurück. Der Kläger erhob daraufhin am 2. November 1983 Klage. Er machte im Klageverfahren geltend: Es fehle an einer wirksamen Widmung der F. Straße für den öffentlichen Verkehr, denn die Beklagte habe die Widmungsverfügung vom 5. Oktober 1981 wieder aufgehoben, und die neue Widmungsverfügung vom 26. August 1986 entfalte wegen der dagegen eingelegten Rechtsmittel von Anliegern noch keine rechtliche Wirkung. Die Widmungsfiktion des § 2 Abs.1 des Hessischen Straßengesetzes (HStrG) greife hier nicht ein, weil der Bebauungsplan der ehemaligen Gemeinde F. mangels rechtswirksamer Veröffentlichung nie in Kraft getreten sei. Ein durchgeführtes Bebauungsplanverfahren sei nur dann als "förmliches Verfahren" im Sinne des § 2 Abs.1 HStrG anzusehen, wenn der Bebauungsplan später auch tatsächlich wirksam werde. Von daher sei auch das in § 125 BBauG geregelte Planerfordernis nicht erfüllt. Der Erhebung von Erschließungsbeiträgen stehe überdies der vom Bebauungsplan abweichende Ausbau des Stichweges entgegen. Die Korrektur der Abrechnung durch Zugrundelegung fiktiver Gehwegkosten für den Stichweg könne diesen Mangel nicht heilen. Eine Umlegung von Kosten für die Herstellung des Stichweges scheitere bereits daran, daß dieser kein Bestandteil der F. Straße sei und mit ihr auch keine "Erschließungseinheit" bilde. Fehlerhaft sei auch die von der Beklagten vorgenommene Einbeziehung von Grunderwerbskosten in Höhe von 5.700,-- DM in den Erschließungsaufwand. Der Beklagten sei das erforderliche Straßenland im Flurbereinigungsverfahren kostenlos zugewiesen worden. Für das veranlagte Grundstück Flur 17 Flurst. 66/4 scheide die Erhebung eines Erschließungsbeitrages im übrigen deshalb aus, weil das Grundstück im Hochwasserbereich liege und deshalb nicht bebaubar sei. Außerdem habe die Beklagte in einer Stundungsvereinbarung vom 10. Januar 1979 die anfallenden Erschließungsbeiträge wegen der landwirtschaftlichen Nutzung der Grundstücke zinslos gestundet. Der Kläger beantragte, die Beitragsbescheide der Beklagten vom 2. November 1981 in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 3. Oktober 1983 aufzuheben. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Sie bestritt im Klageverfahren, daß das Flurstück 66/4 wegen einer Lage im Hochwasserbereich nicht bebaubar sei. Im übrigen verwies sie auf ihre Darlegungen in den zurückweisenden Widerspruchsbescheiden. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hob mit Urteil vom 17. September 1987 die angefochtenen Erschließungsbeitragsbescheide auf. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus: Die streitige Beitragserhebung sei rechtswidrig, da die Frankfurter Straße weder auf der Grundlage eines gültigen Bebauungsplans (§ 125 Abs.1 BBauG) noch mit Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde (§ 125 Abs.2 BBauG) hergestellt worden sei. Die Beklagte gehe selbst davon aus, daß der Bebauungsplan "... Wiesen" der ehemaligen Gemeinde F. mangels Veröffentlichung nicht wirksam geworden sei. Eine aufsichtsbehördliche Zustimmung zur Straßenherstellung liege ebenfalls nicht vor. Eine Umdeutung der Genehmigung des Bebauungsplans durch den Regierungspräsidenten in Wiesbaden in eine Zustimmung nach § 125 Abs.2 BBauG scheide deshalb aus, weil dies dem mutmaßlichen Willen der höheren Verwaltungsbehörde zuwiderlaufe. Bei der Genehmigung des Bebauungsplans hätten die durch die Planung tangierten Belange der Landwirtschaft, der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes und der ordnungsgemäßen Entwässerung des Baugebiets nicht die gebotene Berücksichtigung gefunden. Es lasse sich nicht ausschließen, daß bei sorgfältigerer Planung von einer Ausweisung der südlich der "...mühle" gelegenen Parzellen als Baugrundstücke abgesehen und infolgedessen ein kürzerer Straßenverlauf der F. Straße gewählt worden wäre. Die Ausweisung der F. Straße im Bebauungsplan begegne auch wegen der fehlenden Querschnittsunterteilung rechtlichen Bedenken. Auf das -- nach alledem nicht erfüllte -- Zustimmungserfordernis könne auch nicht nach § 125 Abs.2 Satz 2 BBauG verzichtet werden. Die bei Herstellung der Erschließungsanlage im Jahre 1980 tatsächlich vorhandene Bebauung habe den Verlauf der F. Straße nicht so weitgehend vorgegeben, daß nicht auch ein anderer Straßenverlauf in Frage gekommen wäre. Die Bebauung westlich der F. Straße habe große Lücken aufgewiesen; und auch östlich der F. Straße habe es noch unbebaute Grundstücke gegeben. Von einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil schon zum damaligen Zeitpunkt könne daher nicht die Rede sein. Gegen das ihr am 30. September 1987 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main hat die Beklagte am 21. Oktober 1987 Berufung eingelegt. Sie macht im Berufungsverfahren geltend: Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die Möglichkeit der Umdeutung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung des Bebauungsplans in eine Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde nach § 125 Abs.2 BBauG verneint. Bei Anlegung der im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juni 1981 -- BVerwG 8 C 15.81 -- genannten Maßstäbe sei hier eine Umdeutung möglich. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die F. Straße wäre bei sorgfältigerer Abwägung der durch die Planung berührten Belange nicht bis zur ...mühle geführt, sondern als eine einige Grundstücke vorher endende "Sackgasse" ausgewiesen worden, stelle eine reine Spekulation dar. Der Verlauf der F. Straße decke sich im wesentlichen mit dem Verlauf der früheren Wegeparzelle 48. Ein Wegfall der Bebaubarkeit der in unmittelbarer Nachbarschaft der ... mühle gelegenen Grundstücke würde deshalb an der Ausweisung der F. Straße als durchgehende Verbindung bis zur Qu.straße nichts geändert haben. Die vom Verwaltungsgericht geäußerten Bedenken gegen die materielle Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans seien im übrigen unbegründet. In einem Dorfgebiet seien auch geringere Abstände zwischen landwirtschaftlicher Nutzung und Wohnbebauung zulässig. Das Verwaltungsgericht habe es ferner unterlassen, der Frage der Erheblichkeit eines etwaigen Abwägungsfehlers gemäß §§ 214 Abs.3, 215, 244 Abs.2 BauGB nachzugehen. Eine Unterteilung des Straßenquerschnitts brauche der Bebauungsplan für die in ihm ausgewiesenen Erschließungsanlagen nicht vorzusehen. Angesichts des tatsächlich erreichten Bebauungsstandes im Bereich der F. Straße im Jahre 1980 erweise sich auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts als unrichtig, daß zum damaligen Zeitpunkt noch keine geschlossene Bebauung vorgelegen habe. Auch sonst bestünden keine Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Heranziehungsbescheide. Die Zweifel am Vorliegen einer rechtswirksamen Widmung der F. Straße für den öffentlichen Verkehr seien durch den Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Juni 1987 in dem von dem Kläger durchgeführten Beschwerdeverfahren 5 TE 983/87 wegen Verfahrensaussetzung nach § 94 VwGO ausgeräumt worden. Wolle man, wie es der Kläger fordere, die F. Straße ohne den nach Osten führenden Stichweg abrechnen, so erhöhe sich zu seinen Ungunsten der anzusetzende Quadratmeterpreis, wie sich aus einer Vergleichsberechnung ergebe. Zu der von dem Kläger gerügten Einstellung von Grunderwerbskosten in Höhe von 5.700,-- DM in den Erschließungsaufwand sei zu sagen, daß in Wahrheit kein Grunderwerb getätigt worden sei. Mit Grunderwerbskosten sei vielmehr der Wert der von der Gemeinde aus eigenem Vermögen bereitgestellten Fläche, nämlich des eingebrachten ehemaligen Flurstücks 48 für die Anlegung des Hauptstraßenzugs der F. Straße sowie der für die Anlegung des Stichweges in Anspruch genommenen Wegeparzelle, gemeint. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 17. September 1987 die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Er tritt in seiner Berufungserwiderung der Auffassung des Verwaltungsgerichts bei, daß eine Umdeutung der von dem Regierungspräsidenten in Wiesbaden im Jahre 1964 erteilten Genehmigung des Bebauungsplans in eine Zustimmung nach § 125 Abs.2 BBauG nicht in Betracht komme. Die dem Bebauungsplan anhaftenden Abwägungsmängel, die zum Ausschluß der Umdeutungsmöglichkeit führten, seien erheblich und könnten innerhalb der Frist des § 244 Abs.2 BauGB immer noch geltend gemacht werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.