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Urteil

5 UE 1363/85

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1988:1109.5UE1363.85.0A
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Entscheidungsgründe
Da die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren insoweit, als es von ihr betrieben worden ist, gemäß § 92 Abs. 2 VwGO einzustellen, und es ist auszusprechen, daß das angefochtene Urteil insoweit wirkungslos ist (§ 173 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Soweit das Verfahren vom Kläger betrieben wird, ist die Berufung zulässig, aber nicht begründet; das Verwaltungsgericht hat seine Klage mit Recht abgewiesen, da der Heranziehungsbescheid vom 8. September 1982 in der Fassung der Ermäßigungserklärung vom 1. Oktober 1984 rechtmäßig ist. Die Heranziehung zum Erschließungsbeitrag ist, wie es nach § 132 des Bundesbaugesetzes (BBauG) erforderlich ist, auf eine gültige Erschließungsbeitragssatzung gestützt. An dem wirksamen Zustandekommen der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 30. Juli 1977 und der am 30. Mai 1978 beschlossenen, im H.er Anzeiger vom 10. Juni 1978 veröffentlichten Ersten Änderungssatzung sowie an der inhaltlichen Gültigkeit der für die Veranlagung des Klägers maßgeblichen Bestimmungen dieser Satzung bestehen keine Zweifel. Ebensowenig ist zweifelhaft, daß der im Jahre 1982 beendete Ausbau der E.-straße in I. die erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage unter der Geltung des Bundesbaugesetzes war, so daß ein Beitragstatbestand nach den §§ 127 ff BBauG und der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten erfüllt ist. - Die Herstellung der E.-straße ist nach § 125 Abs. 2 Satz 2 BBauG rechtmäßig erfolgt; denn beim Abschluß der Arbeiten verlief die Straße bereits in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil, und für die Festlegung des Straßenverlaufs war die Aufstellung eines Bebauungsplanes nicht mehr erforderlich. - Die E.-straße ist durch den am 10. August von den Stadtverordneten der Beklagten gefaßten und im H.er Anzeiger vom 21. August 1982 vom Magistrat bekannt gegebenen Widmungsbeschluß dem öffentlichen Verkehr gewidmet worden. - Die Höhe des Erschließungsaufwandes ist nicht streitig; auch der Senat sieht insoweit keinen Anlaß zu Zweifeln, denen er im Rahmen der Amtsermittlung nachgehen müßte. Die Verteilung des Aufwandes auf die Beitragspflichtigen ist, nachdem ein ursprünglicher Fehler durch die Ermäßigungserklärung vom 1. Oktober 1984 berichtigt worden ist, ebenfalls nicht mehr zweifelhaft. Mit Recht hat das Verwaltungsgericht entschieden, daß die auf Grund der "Bedingung" Nr. 12. des notariellen Kaufvertrages vom 20. Juni 1974 geleistete Zahlung von 4.284,50 DM den für das Grundstück der Kläger zu zahlenden Erschließungsbeitrag nicht im ganzen abgelöst hat, sondern nur wie eine Vorausleistung bei der Erhebung des endgültigen Beitrages anzurechnen war. Es ist zwar davon auszugehen, daß die im Kaufvertrag vom 20. Juni 1974 getroffene Vereinbarung die Ablösung des Erschließungsbeitrags im ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht bewirken sollte, wie es nach § 133 Abs. 3 Satz 2 BBauG an sich möglich war; die Vereinbarung war aber ungültig, weil sie nicht, wie es nach eben dieser Gesetzesvorschrift erforderlich war, auf - wirksamen - "Bestimmungen" der Gemeinde I. beruhte. Nach den zu § 133 Abs. 3 Satz 2 BBauG ergangenen Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Januar 1982 (BVerwG 8 C 24.81 - KStZ 1982, 129 = DVBl 1982, 550 = BauR 1982, 266 = DÖV 1982, 641 = BVerwGE 64, 361 - und BVerwG 8 C 99.81 - KStZ 1982, 133 = NJW 1982, 2392 -) müssen Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im ganzen mindestens die Art der Ermittlung und der Verteilung des mutmaßlichen Erschließungsaufwandes enthalten. Dieser Ansicht schließt sich der Senat an. Die Feststellung des Aufwandes und die Regelung der Verteilung auf die erschlossenen Grundstücke bilden das Kernstück des Erschließungsbeitragsrechts. Die Möglichkeit, Ablösungsvereinbarungen zu schließen, soll einem in vielen Fällen verständlichen Interesse der Grundstückseigentümer entgegenkommen, die Höhe der Belastung zu erfahren und sich von ihr alsbald zu befreien; dabei kann gleichzeitig einem Interesse der Gemeinde entsprochen werden, die finanziellen Mittel für die Erschließung ohne Bindung an die Voraussetzungen einer Vorausleistung (§ 133 Abs. 3 Satz 1 BBauG) und ohne Notwendigkeit einer späteren Abrechnung mit dem Grundstückseigentümer schon vorzeitig zu erhalten. Die Möglichkeit, Ablösungsvereinbarungen zu treffen, soll es aber der Gemeinde nicht ermöglichen, vom Grundsatz der gleichmäßigen Beteiligung der Grundstückseigentümer an den Kosten der Herstellung der einzelnen Erschließungsanlagen abzuweichen und so unter Verletzung der Pflicht zur Erhebung von Erschließungsbeiträgen etwa bestimmte Betroffenen zu begünstigen oder Nachbargemeinden im Wettbewerb um Ansiedlungsinteressenten zu unterbieten. Diesen Erfordernissen entsprachen die Beschlüsse und die Verwaltungspraxis der Gemeinde I., die den Kaufverträgen vom 20. Juni 1974 vorausgegangen waren und die sich aus der "eidesstattlichen Versicherung" des letzten Bürgermeisters von I. (Karl-Heinz W.)vom 14. Juli 1983 und aus den 19 "eidesstattlichen Versicherungen" oder "Aussagen" von früheren Mitgliedern der Gemeindevertretung und des Gemeindevorstandes von I. vom 20. Januar 1984 erkennen lassen, nur im Punkte der "Verteilung": Die Ablösungsbeträge sollten nach dem Grundflächenmaßstab berechnet werden. Es fehlte hingegen an jeder Festlegung der Art der Aufwandsermittlung. Als am 25. Mai 1965 der erste einschlägige Beschluß über die von Baulandinteressenten zu zahlenden "Erschließungskosten" (5,50 DM je qm Grundstücksfläche) gefaßt wurde, bestand die Erschließungsbeitragssatzung vom 5. Juni 1964, die eine Satzung vom 4. März 1963 ersetzt hatte. Nach § 3 dieser Satzung sollte der Aufwand nach den tatsächlichen Kosten ermittelt werden; nach § 4 betrug der Gemeindeanteil 25%; nach § 5 Abs. 1 wurde der nach § 3 ermittelte Aufwand nach Abzug des Gemeindeanteils "auf die erschlossenen Grundstücke pro qm Grundstücksfläche mit 1,50 DM belastet. Diese Festlegung eines bestimmten Geldbetrages pro qm Grundstücksfläche war systemwidrig, weil sie die vorangegangenen Paragraphen überflüssig sein ließ, und rechtswidrig, weil sie mit dem Bundesbaugesetz nicht vereinbar war. Es ist deshalb verständlich, daß der Bürgermeister sich an die Aufsichtsbehörde wandte, wo er den Rat erhielt, die Frage der Erschließungskosten durch Vereinbarungen über Ablösebeträge in den Grundstückskaufverträgen zu lösen. Es kann auch unterstellt werden, daß die Festlegung der Höhe der "Erschließungskosten" mit 5,50 DM/qm für die Bauplätze "In der H." am 25. Mai 1965 auf einem Versuch beruhte, die in jenem Baugebiet zu erwartenden "Erschließungskosten" überschlägig zu ermitteln und auf die Bauplätze zu verteilen. Die Art, wie diese erwarteten "Erschließungskosten" damals ermittelt worden sind und zu welchem Anteil sie auf die Bauplätze umgelegt wurden, ist aber ersichtlich nicht schriftlich festgehalten worden, und es sind später beim Verkauf von Baugrundstücken nicht gleichartige Ermittlungsschritte unternommen und derselbe Anteil auf die Bauplätze umgelegt worden, sondern es ist der Sache nach derselbe Fehler, der bei der Verabschiedung des § 5 Abs. 1 der Erschließungsbeitragssatzung vom 5. Juni 1964 begangen worden war, beim Abschluß der Ablösungsvereinbarungen stets von neuem begangen worden, indem ein fester Geldbetrag pro qm Grundstücksfläche angesetzt wurde, der mit der realen Höhe des für die Herstellung der jeweiligen Erschließungsanlage entstehenden Aufwandes nichts zu tun hatte und mit fortschreitender Zeit zu einem immer geringeren durch Beiträge gedeckten Anteil am Erschließungsaufwand , führen mußte. Auch die Tatsache, daß zu irgendeinem Zeitpunkt einmal die Kosten der Kanalisation, die ursprünglich in den 5,50 DM/qm mitenthalten sein sollten, herausgetrennt wurden und jeweils zum Gegenstand einer besonderen Vereinbarung über die Zahlung von 1,50 DM/qm gemacht wurden, vermag an dieser Wertung nichts zu ändern. Da die Ablösungsvereinbarung im Kaufvertrag vom 20. Juni 1974 nicht auf gültigen "Bestimmungen" beruhte, war sie nichtig (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Januar 1982, a.a.O.). Die auf Grund der Vereinbarung geleistete Zahlung hat die Beklagte mit Recht wie eine Vorausleistung behandelt; den Klägern stand ein Erstattungsanspruch zu, den die Beklagte verrechnen könnte. Der Kläger kann sich gegenüber dem die Vorauszahlung übersteigenden Teil des Erschließungsbeitrags, der mit dem angefochtenen Bescheid gefordert wird, auch nicht auf Vertrauensschutz berufen. Die bloße Tatsache, daß er die Forderung der Beklagten nicht mehr "erwartet" hatte, führt nicht dazu, daß es der Beklagten nach Treu und Glauben verwehrt wäre, die Forderung geltend zu machen. Daß er den geforderten Betrag nicht zahlen könne, weil er seine Mittel im Vertrauen auf die Ablösungsvereinbarung anderweit ausgegeben habe, ist vom Kläger nicht vorgetragen worden und angesichts der geringen Höhe des Betrages auch so unwahrscheinlich, daß der Senat keinen Anlaß zu weiterer Aufklärung von Amts wegen hat. - Der Aufrechnung des Klägers mit einem Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der Gemeinde I. steht das gesetzliche Verbot des § 226 AO 1977 entgegen, so daß sich der Senat damit nicht befassen muß. Die Berufung ist deshalb zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht, soweit sie die Klägerin betrifft, auf § 155 Abs. 2 VwGO und soweit sie den Kläger betrifft, auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel, Brüder-Grimm-Platz 1, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule einzulegen. In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von der die Entscheidung abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden - vgl. § 132 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1966 (BGBl. I S. 17) und § 18 des Gesetzes vom 19. Juni 1968 (BGBl. I. S. 661). Die Revision ist auch ohne Zulassung statthaft, wenn einer der in § 133 VwGO genannten Verfahrensmängel gerügt wird. In diesem Fall ist die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule schriftlich beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel, Brüder-Grimm-Platz 1, einzulegen und spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Die Revision muß die angefochtene Entscheidung bezeichnen. Die Revisionsbegründung oder die Revision muß einen bestimmten Antrag enthalten, ferner die verletzte Rechtsnorm und die Tatsachen bezeichnen, die den gerügten Verfahrensmangel ergeben. Die Kläger sind Eigentümer des 779 qm großen Grundstücks Gemarkung I. Flur ... Flurstück ... (E.-straße 3), das sie mit notariellem Vertrag vom 20. Juni 1974 von der später (am 1. Januar 1977) in die Beklagte eingegliederten Gemeinde I. erworben haben. Nach dem notariellen Vertrag waren "die Erschließungsbeiträge in Höhe von 4.284,50 DM ... in drei gleichen Jahresraten beginnend ab dem Jahre 1974, zu entrichten", ferner war "der Kanalanschlußbeitrag in Höhe von 1.168,50 DM ... im gleichen Jahre 1974 fällig". Die erstmalige Herstellung der E.-straße wurde von der Beklagten im Jahre 1981 beendet. Mit Beschluß der Stadtverordnetenversammlung vom 10. August 1982 wurde die E.-straße dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Der Erschließungsaufwand von 137.953,70 DM wurde gemäß § 4 der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 30. Juli 1977 zu 80 % (=110.362,96 DM) auf die Eigentümer der erschlossenen Grundstücke umgelegt. Der klagende Ehemann wurde mit Bescheid vom 8. September 1982 zu einem Erschließungsbeitrag für die E.-straße in Höhe von 7.418,48 DM herangezogen, worauf die auf Grund des Kaufvertrages geleistete Zahlung von 4.284,50 DM angerechnet wurde, so daß noch 3.133,98 DM gezahlt werden sollen. Der klagende Ehemann erhob Widerspruch und brachte zur Begründung vor, die gemäß dem Kaufvertrag an die Gemeinde I. gezahlten 4.284,50 DM seien keine Vorausleistung, sondern die Ablösung des vollen Erschließungsbeitrags nach § 133 Abs. 3 Satz 2 BBauG gewesen, so daß der Beklagten jetzt keine Beitragsforderung mehr zustehe. Der Widerspruch wurde mit Bescheid vom 28. Juni 1983 zurückgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, die Klausel im Kaufvertrag über die Zahlung der Erschließungsbeiträge in drei Jahresraten sei kein gültiger Ablösungsvertrag gewesen; ein solcher habe nicht abgeschlossen werden können, weil die Gemeinde I. keine ausreichenden "Bestimmungen" über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im ganzen vor der Entstehung der Beitragspflicht besessen habe. Ein vor der Schaffung solcher "Bestimmungen" geschlossener Ablösungsvertrag sei vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 27. Januar 1982 - BVerwG 8 C 24.81 - als nichtig angesehen worden. Die Gemeindevertretung der Gemeinde I. habe zwar am 25. Mai 1965 unter dem Tagesordnungspunkt "Baulandfragen in der H." folgenden Beschluß gefaßt: "Nach eingehender Beratung über Baulandpreise in der H. beschließt die Gemeindevertretung folgendes: Für einheimische Bürger Baulandpreis pro qm DM ... und Erschließungskosten pro qm DM 5,50. Für Bauinteressenten von auswärts Baulandpreis pro qm DM ... und Erschließungskosten pro qm DM 5,50. Der Baulandpreis muß von den Bauinteressenten bei Vorvertragsabschluß an die Gemeindekasse entrichtet werden. Der Gemeinderat beschließt, daß die Erschließungskosten innerhalb vier Jahren mit 3 % Zinsen an die Gemeinde bezahlt werden." In diesem Beschluß seien aber keinerlei Kriterien enthalten, die die Höhe des Ablösungsbetrages beeinflußten. Es lasse sich also nicht feststellen, daß mit diesem Beschluß überhaupt etwas über den Abschluß von Ablösungsverträgen gemäß § 133 Abs. 3 Satz 2 BBauG habe festgelegt werden sollen. Der Beschluß habe sich auch nicht auf das gesamte Gemeindegebiet erstreckt, sondern nur auf den ungenau bezeichneten Bereich "Auf der H.". Der Bereich der E.-straße werde von der Flur "Die krumme G." umschlossen. Die Kläger haben am 27. Juli 1983 Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht Wiesbaden - Kammern Gießen - erhoben. Zur Begründung haben sie unter Vorlage einer längeren eidesstattlichen Versicherung des ehemaligen Bürgermeisters von I., Karl-Heinz W., und von 19 Erklärungen (eidesstattlichen Versicherungen) ehemaliger Beigeordneter und Gemeindevertreter von I. vorgetragen: Die Gemeinde I. habe eine Erschließungsbeitragssatzung vom 4. März 1963 und danach eine vom 5. Juni 1964 besessen. Beide seien aber nicht immer richtig angewandt worden. Bürgermeister W. habe sich deshalb nach seinem Amtsantritt im Jahr 1964 an die Kommunalaufsicht gewandt und gefragt, wie man denn nun weiter verfahren solle. Es sei ihm gesagt worden, die Gemeinde könne die Umlage der Erschließungsbeiträge auch in die privatrechtlichen notariellen Grundstücksverträge einbringen. Dies hätte den Vorteil geringeren Verwaltungsaufwandes und des sicheren Überblicks über die verfügbaren Erschließungsbeiträge. Die Gemeindevertreter hätten dann am 25. Mai 1965 den Beschluß über Ablösungsvereinbarungen mit 5,50 DM/qm für das Baugebiet "In der H." gefaßt. Das sei das erste Baugebiet, das in der Amtszeit von Bürgermeister W. habe erschlossen werden sollen. Danach sei dann diese Regelung auch auf andere Gebiete angewandt worden, ohne daß die Gemeindevertretung noch einmal einen gesonderten Beschluß gefaßt habe. Alle Gemeindevertreter und alle Beigeordneten hätten diese Regelung und ihre allgemeine Anwendung gekannt. Auf diese Besonderheit habe Bürgermeister W. sogar bei der Eingliederung von I. die Sachbearbeiter der Beklagten hingewiesen. Der Betrag von 5,50 DM/qm sei regelmäßig in den "vorläufigen Kaufverträgen" aufgeführt und dann automatisch in den notariellen Kaufvertrag übernommen worden. Ursprünglich habe mit den 5,50 DM/qm auch der Kanalanschlußbeitrag abgegolten werden sollen; später, nach erheblichen Kostensteigerungen, sei dann eine gesonderte Kanalanschlußbeitragssatzung verabschiedet und nach ihr der zusätzliche Kanalanschlußbeitrag von 1,50 DM/qm erhoben worden. Diese ganze Praxis sei deshalb möglich gewesen, weil die zu beplanenden und zu erschließenden Gebiete zuvor für die Gemeinde aufgekauft worden seien. In einem Ausnahmefall, wo ausnahmsweise eine Umlegung habe erfolgen müssen, sei die Ablösung der Erschließungsbeiträge jedoch genauso gehandhabt worden, so auch bezüglich des Grundstücks E.-straße 8, als dieses von dem ursprünglichen Eigentümer H. selbst bebaut wurde. - Bezüglich der Grundstücke 11 bis 19 seien von der Gemeinde I. keine Erschließungsbeiträge oder Ablösungszahlungen erhoben worden; diese Grundstücke seien erst nach der Eingemeindung in die Beklagte parzelliert worden. - Gegen die Wertung des Beschlusses vom 25. Mai 1965 als Schaffung von Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags könne auch nicht eingewandt werden, daß für die Grundstücke im Baugebiet "A.-B.-Straße" in den Kaufverträgen aus dem Jahre 1966 keine Ablösungsvereinbarungen getroffen wurden. Dies habe darauf beruht, daß dort die formlosen Vorverträge schon 1964 vor dem Amtsantritt von Bürgermeister W. geschlossen worden seien und man bei den notariellen Protokollierungen im Jahr 1966 darauf verzichtet habe, eine zusätzliche Ablösungsklausel mit aufzunehmen. Die Grundstückskäufer seien dann konsequenterweise mit Heranziehungsbescheiden zu Erschließungskosten von 1,50 DM/qm herangezogen worden. Daß die Gemeinde I. ab 1965 statt der bis dahin üblichen 1,50 DM/qm den Satz von 5,50 DM/qm festgelegt habe, zeige, daß die Gemeinde zu kostendeckenden Beträgen übergegangen sei. Es habe dann keine Veranlassung bestanden, dies alle Jahre wieder neu zu tun. - Das Bundesverwaltungsgericht habe in der Entscheidung vom 27. Januar 1982 - BVerwG 8 C 24.81 - im übrigen den Gemeinden bei der Festlegung der Bestimmungen über die Ablösung von Erschließungsbeiträgen sowohl hinsichtlich der Form als auch hinsichtlich des Inhalts einen weiten Spielraum gelassen. Nachdem die Beklagte im Lauf des Verfahrens ihre Beitragsforderung wegen eines Fehlers bei der Ermittlung der zu belastenden Grundflächen um 609,32 DM ermäßigt hatte, haben die Kläger die Hauptsache insoweit für erledigt erklärt; im übrigen haben sie beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 8. September 1982 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. Juni 1983 aufzuheben, soweit er sich nicht erledigt hat. Die Beklagte hat ebenfalls die Hauptsache in Höhe von 609,32 DM für erledigt erklärt und im übrigen beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat ausgeführt, der Beschluß vom 25. Mai 1965 über die Erschließungsbeiträge für das Baugebiet "In der H." sei keine wirksame Schaffung von generellen Bestimmungen über die Ablösung von Erschließungsbeiträgen gewesen. Wenn 5,50 DM/qm die nach der I.er Erschließungsbeitragssatzung vom 5. Juni 1964 umzulegenden 75 % des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes hätten sein sollen, müsse von einem Gesamtaufwand von 7,333 DM/qm bis ins Jahr 1976 ausgegangen worden sein. Das habe in keinem Verhältnis zu den tatsächlichen Straßenbaukosten gestanden. Das Verwaltungsgericht hat nach Verzicht der Beteiligten auf mündliche Verhandlung mit am 12. Juni 1985 beratenem Urteil das Verfahren, soweit es die Beteiligten für erledigt erklärt hatten, eingestellt und insoweit der Beklagten die Kosten des Verfahrens auferlegt. Im übrigen hat es die Klagen abgewiesen und in den Entscheidungsgründen ausgeführt: Soweit die Klage von der Klägerin erhoben sei, sei sie unzulässig, da die Klägerin durch den an ihren Ehemann, den Kläger, gerichteten Heranziehungsbescheid nicht in ihren Rechten betroffen sei. Die Klage des Klägers sei zulässig, aber unbegründet. Die zwischen den Klägern und der ehemaligen Gemeinde I. geschlossene Ablösungsvereinbarung sei nichtig, weil sie abgeschlossen sei, ohne daß ausreichende Bestimmungen im Sinn von § 133 Abs. 3 Satz 2 BBauG vorgelegen hätten. Mit dem Beschluß der Gemeindevertretung vom 25. Mai 1965 seien keine ausreichenden Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrages geschaffen worden. Es könne unentschieden bleiben, ob er von seinem Umfang her überhaupt die insoweit zu stellenden Anforderungen erfülle. Ausschlaggebend sei, daß der Beschluß vom 25. Mai 1965 nicht das hier zu beurteilende Baugebiet betreffe, daß er auch nicht im zeitlichen Zusammenhang mit dem Verkauf der an der E.-straße gelegenen Grundstücke gefaßt worden sei und daß die Formulierung "Erschließungskosten" zu unbestimmt sei, um eine genaue Feststellung zu erlauben, welche Kosten im Rahmen der Erschließung davon erfaßt werden sollten. Unter diesem Wort würden meistens sowohl die Erschließungsbeiträge nach dem Bundesbaugesetz als auch die Kanal- und Wasseranschlußbeiträge sowie letztlich die Hausanschlußkosten verstanden. Im vorliegenden Fall sollten mit "Erschließungskosten" ursprünglich die Erschließungsbeiträge sowie die Kanalanschlußbeiträge erfaßt sein, wovon jedoch in der Folgezeit stillschweigend abgewichen worden sei, wie insbesondere im Fall der Kläger der Kanalanschlußbeitrag gesondert verlangt worden sei. Dies zeige eindrucksvoll, daß von einer ausreichenden inhaltlichen Bestimmtheit der Ablösungsbestimmungen nicht gesprochen werden könne. Die Tatsache, daß die Gemeindeverwaltung den Beschluß der Gemeindevertretung auch auf andere Baugebiete angewandt habe, sei rechtlich irrelevant, zumal nicht feststehe, ob die Gemeindevertretung in einem förmlichen Beschlußverfahren diese Praxis toleriert haben würde, und die Gemeindeverwaltung den Beschluß nicht in seiner ursprünglichen Gestalt angewandt, sondern nunmehr die Kanalanschlußbeiträge gesondert erhoben habe. Die - einmal unterstellte - stillschweigende Tolerierung der Praxis der Gemeindeverwaltung durch die Gemeindevertretung würde aber gegen das Gebot der Beschlußform und damit auch der Schriftform von Ablösungsbestimmungen verstoßen haben, welches sicherstellen solle, daß die Art der Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen nicht der Gemeindeverwaltung überlassen bleibe, sondern gleichmäßig gemäß den Vorgaben der Gemeindevertretung zu erfolgen habe. Dem könne der Kläger auch nicht entgegenhalten, daß es der Grundsatz von Treu und Glauben gebiete, alles beim alten zu belassen und von einer Erhebung der Erschließungsbeiträge abzusehen. Abgesehen davon, daß der Kläger im Hinblick auf die mißglückte Ablösungsvereinbarung nichts ins Werk gesetzt habe, was ihn in unmittelbare Schwierigkeiten bringen würde, wenn er nunmehr den vollen Erschließungsbeitrag entrichten müsse, begebe sich derjenige, der einen Ablösungsvertrag schließe, in die Gefahr, daß im Falle der Nichtigkeit desselben wieder die Möglichkeit eröffnet werde, nach der Satzung abzurechnen, da es keine Pflicht zum Abschluß eines neuen - nunmehr wirksamen - Ablösungsvertrages gebe. - Die Beklagte habe den Betrag von 4.284,50 DM zutreffend wie eine Vorausleistung vom festgesetzten Erschließungsbeitrag abgezogen. Eine Rückforderung durch den Kläger sei nach den Regeln des Landesabgabenrechtes wegen Verjährung nicht mehr möglich; für die Geltendmachung von Zinsen fehle es am erforderlichen Verzug der Beklagten, so daß auch ein Anspruch auf Reduzierung des Heranziehungsbetrages aus diesem Gesichtspunkte nicht bestehe. Da im übrigen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beitragsforderung nicht bestünden, sei die Klage abzuweisen. Die Kläger haben gegen dieses ihnen am 26. Juni zugestellte Urteil am 16. Juli 1985 Berufung eingelegt. Während des Berufungsverfahrens hat die klagende Ehefrau die Klage mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen. Der klagende Ehemann bringt zur Begründung der Berufung in Ergänzung seiner Ausführungen aus dem ersten Rechtszug vor, wenn die Ansicht richtig sein sollte, daß infolge eines nicht hinreichend bestimmten Beschlusses der I.er Gemeindevertretung die notariellen Verträge mit den Grundstückskäufern im Punkte der Ablösungsbestimmungen ungültig seien, müßte sich die Gemeinde I. als Rechtsvorgängerin der Beklagten ebenso wie der seinerzeit amtierende Notar den Vorwurf gefallen lassen, diese Vereinbarung in falscher Rechtsanwendung geschlossen zu haben. Daraus resultiere ein Schadensersatzanspruch der Kläger gegenüber der Beklagten als Rechtsnachfolgerin der Gemeinde I. unter dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung. Mit diesem Anspruch werde die Aufrechnung erklärt. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden - Kammern Gießen - vom 12. Juni 1985 insoweit, als es die Klage abgewiesen hat, abzuändern und den Bescheid der Beklagten vom 8. September 1982 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. Juni 1983 aufzuheben, soweit sich dieser Bescheid nicht erledigt hat. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie bezieht sich auf ihre Ausführungen im ersten Rechtszug und auf die für zutreffend gehaltene Begründung des angefochtenen Urteils. Einen etwaigen Schadensersatzanspruch der Kläger aus Amtspflichtverletzung hält sie für verjährt. Wegen aller Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Akten des Aussetzungsverfahrens 5 R 1796/85 und der einschlägigen Vorgänge der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, zur Ergänzung dieses Tatbestandes Bezug genommen.