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Urteil

5 UE 1592/85

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1988:0210.5UE1592.85.0A
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Leitsätze
1. Mit der Pflicht zur Anpassung gemeindlichen Satzungsrechts an die Vorschriften der "Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) vom 1980-06-20, BGBl I S 750, ist zu vereinbaren, daß die Wasserversorgungssatzung einer Gemeinde einen umfassenden Benutzungszwang - nach wie vor - anordnet, dabei aber eine dem § 3 AVBWasserV entsprechende Beschränkung des Wasserbezugs auf einen bestimmten Verbrauchszweck oder Teilbedarf als eine auf Grund einer Einzelfallprüfung zu gewährende Teilbefreiung vom Benutzungszwang nach Maßgabe des für die Gemeinde wirtschaftlich Zumutbaren zuläßt. 2. Bei der Frage, ob die von einem Landwirt beantragte Freistellung von der Pflicht zur Benutzung der gemeindlichen Wasserversorgungsanlage hinsichtlich seines Brauchwasserbedarfs der Gemeinde "wirtschaftlich zumutbar" ist, dürfen in die Betrachtung der wirtschaftlichen Auswirkungen nur solche zu erwartende "Folgeanträge" auf Teilbefreiung einbezogen werden, die wirklich gleichgelagert sind und denen deshalb aus Gründen der Gleichbehandlung ebenfalls entsprochen werden müßte.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Mit der Pflicht zur Anpassung gemeindlichen Satzungsrechts an die Vorschriften der "Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) vom 1980-06-20, BGBl I S 750, ist zu vereinbaren, daß die Wasserversorgungssatzung einer Gemeinde einen umfassenden Benutzungszwang - nach wie vor - anordnet, dabei aber eine dem § 3 AVBWasserV entsprechende Beschränkung des Wasserbezugs auf einen bestimmten Verbrauchszweck oder Teilbedarf als eine auf Grund einer Einzelfallprüfung zu gewährende Teilbefreiung vom Benutzungszwang nach Maßgabe des für die Gemeinde wirtschaftlich Zumutbaren zuläßt. 2. Bei der Frage, ob die von einem Landwirt beantragte Freistellung von der Pflicht zur Benutzung der gemeindlichen Wasserversorgungsanlage hinsichtlich seines Brauchwasserbedarfs der Gemeinde "wirtschaftlich zumutbar" ist, dürfen in die Betrachtung der wirtschaftlichen Auswirkungen nur solche zu erwartende "Folgeanträge" auf Teilbefreiung einbezogen werden, die wirklich gleichgelagert sind und denen deshalb aus Gründen der Gleichbehandlung ebenfalls entsprochen werden müßte. Die Berufung der Klägerin muß Erfolg haben, denn ihre Klage auf Gewährung einer Teilbefreiung vom Benutzungszwang ist zulässig und begründet. Daß die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren noch einen "Bescheidungsantrag" gestellt und diesen erst im Berufungsverfahren durch einen Verpflichtungsantrag, gerichtet auf die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung der begehrten Teilbefreiung vom Benutzungszwang, ersetzt hat, löst Bedenken gegen die Zulässigkeit des Klageantrags im Berufungsverfahren nicht aus. Der Übergang von einer Bescheidungsklage zur Verpflichtungsklage ist lediglich als Erweiterung des Klageantrags in der Hauptsache gem. § 264 Ziff. 2 ZPO i.V.m. § 173 VwGO anzusehen, somit nicht als Klageänderung, an die gem. § 91 Abs. 1 VwGO besondere Anforderungen zu stellen sind (vgl. Kopp, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, 7. Aufl. 1986, § 91 Rdnr. 9). Die Verpflichtungsklage ist auch begründet. Die Klägerin hat nach § 5 a Abs. 2 AWVS Anspruch darauf, hinsichtlich des Brauchwasserbedarfs für ihren landwirtschaftlichen Betrieb von der Verpflichtung zur Benutzung der gemeindlichen Wasserversorgungsanlage freigestellt zu werden. § 5 a Abs. 2 AWVS lautet: "Die Gemeinde räumt dem Grundstückseigentümer darüber hinaus im Rahmen des ihr wirtschaftlich Zumutbaren auf Antrag die Möglichkeit ein, den Bezug auf einen von ihm gewünschten Verbrauchszweck oder auf einen Teilbedarf zu beschränken." Diese Bestimmung ist dem § 3 Abs. 1 AVBWasserV nachgebildet, der bei privatrechtlicher Ausgestaltung des Wasserbezugsverhältnisses dem Kunden des jeweiligen Wasserversorgungsunternehmens das Recht gibt, den Wasserbezug in entsprechender Weise zu beschränken. Der Beschränkung des Wasserbezugs in § 5 a Abs. 2 AWVS kommt nach dem Regelungszusammenhang mit den anderen satzungsrechtlichen Bestimmungen die Bedeutung einer "Teilbefreiung" vom Benutzungszwang zu. Denn die Satzung verpflichtet in ihrem § 5 Abs. 1 "alle Benutzer der an die öffentliche Wasserversorgungsanlage bereits angeschlossenen sowie der dem Anschlußzwang (§ 4 Abs. 1) unterliegenden Grundstücke", "ihren gesamten Frischwasserbedarf aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage zu decken". Als Grundsatz vorangestellt ist also ein umfassender Benutzungszwang zugunsten der gemeindlichen Wasserversorgungsanlage. Hieran anknüpfend regelt § 5 a AWVS unter der Überschrift "Befreiung vom Benutzungszwang" zum einen die umfassende Befreiung, die nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen gewährt werden kann (Abs. 1), und zum anderen die Möglichkeit einer "Teilbefreiung vom Benutzungszwang", als welche sich bei vorgegebenem umfassendem Benutzungszwang die Beschränkung des Wasserbezugs auf einen bestimmten Verbrauchszweck oder Teilbedarf darstellt (Abs. 2). In Übereinstimmung damit spricht § 5 a Abs. 3 AWVS von dem Antrag auf Befreiung o d e r T e i l b e f r e i u n g , der unter Angabe der Gründe schriftlich bei der Gemeinde einzureichen ist. Gegen die Gültigkeit des vorgenannten Satzungsrechts bestehen keine Bedenken. Mit der Regelung, daß dem Grundstückseigentümer im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren auf Antrag die Beschränkung des Wasserbezugs auf einen bestimmten Verbrauchszweck oder Teilbedarf zu ermöglichen ist, hat der Satzungsgeber der sich aus § 35 AVBWasser ergebenden Pflicht zur Anpassung gemeindlichen Satzungsrechts an die Bestimmungen der AVBWasserV - hier an den § 3 Abs. 1 AVBWasserV - Rechnung getragen. Daß der Satzungsgeber den umfassenden Benutzungszwang als Grundsatz beibehalten hat und demgemäß die Möglichkeit der Beschränkung des Wasserbezugs als Teilbefreiung behandelt, die aufgrund einer Einzelfallprüfung nach dem Maßstab der wirtschaftlichen Zumutbarkeit für die Gemeinde gewährt wird, ist nicht zu beanstanden. § 19 Abs. 2 HGO ermächtigt die Gemeinden, bei öffentlichem Bedürfnis durch Satzung den Anschluß an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und deren Benutzung vorzuschreiben. Diese Ermächtigung kann von den Gemeinden auch nach Inkrafttreten der bundesrechtlichen Regelungen der AVBWasserV jedenfalls dann in Anspruch genommen werden, wenn sich - wie es bei öffentlichen Wasserversorgungsanlagen in der Regel, so auch hier, der Fall ist - das öffentliche Bedürfnis auf Gründe der Volksgesundheit stützt. Denn insoweit besteht eine Gesetzgebungskompetenz des Landes, die durch die Regelungen der AVBWasserV nicht verdrängt worden ist und an der deshalb auch die durch § 35 Abs. 1 AVBWasserV gebotene entsprechende Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung nichts zu ändern vermag (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschl. v. 24. Januar 1986 - BVerwG 7 C B 51 und 52.85 -, NVwZ 1986 S. 483, sowie OVG Münster, Urt. v. 28. November 1986 - 22 A 1206/81 -, KStZ 1987 S. 132). Die Klägerin bedarf auch der von ihr begehrten Teilbefreiung nach § 5 a Abs. 2 AWVS, denn sie unterliegt hinsichtlich des Wasserbedarfs, den sie aus der Genossenschaftsleitung und nicht aus der gemeindlichen Wasserversorgungsleitung decken möchte, dem in § 5 Abs. 1 AWVS geregelten Benutzungszwang. Bezieht man den "Frischwasserbedarf" im Sinne dieser Vorschrift auf jeden erstmaligen Gebrauch von Wasser, zu welchem Zweck auch immer, so erstreckt sich der Benutzungszwang sowohl auf den Trinkwasserbedarf als auch - einschränkungslos - auf den Betriebs- oder Brauchwasserbedarf; er erfaßt dann sämtliche von der Klägerin genannten Verbrauchszwecke, für die sie die Teilbefreiung begehrt (Versorgung des Viehs, Stallreinigung, Abspritzen von Maschinen und Geräten, Güllespülen und Bewässerung der Felder). Sollte dagegen der Begriff des Frischwasserbedarfs so zu verstehen sein, daß damit nur Wasser für Zwecke gemeint ist, die Anforderungen an die hygienische Reinheit und "Lebendigkeit" des Wassers stellen, so würde der Benutzungszwang denjenigen Brauchwasserbedarf von vorneherein nicht erfassen können, für den derartige Anforderungen nicht zu stellen sind, also etwa den Wasserbedarf für das Abspritzen von Maschinen und Geräten. Auch in diesem Fall bliebe aber noch ein Brauchwasserbedarf der Kläger übrig, der sich nur mit "Frischwasser" in der zuletzt genannten möglichen Bedeutung befriedigen läßt. Letzteres trifft z. B. für das Wasser zur Tränkung des Viehs und - weil die gründliche Beseitigung von Bakterien dies erfordert - auch zur Reinigung der Stallungen zu. Die Klägerin würde dann jedenfalls für diesen Verbrauchszweck eine Teilbefreiung vom Benutzungszwang benötigen. Von welchem Verständnis des Begriffs "Frischwasserbedarf" die allgemeine Wasserversorgungssatzung der Beklagten ausgeht, kann damit letztlich auf sich beruhen (vgl. zu dieser Problematik Senatsurt. v. 21. September 1983 - V OE 38/82 -, HSGZ 1984 S. 23 = Gemeindehaushalt 1985 S. 14). Der Benutzungszwang nach § 5 Abs. 1 AWVS entfällt für die Klägerin auch nicht etwa deshalb, weil sie an die Wasserleitung der Wasserleitungsgenossenschaft Ebersdorf angeschlossen ist. Bei der fraglichen Wasserleitungsgenossenschaft handelt es sich - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht um einen öffentlich-rechtlichen Wasserverband, der kraft hoheitlicher Befugnis die Aufgabe der Wasserversorgung für einen Teil des Gemeindegebiets erfüllt und dessen Tätigkeit in diesem Teil der Gemeinde das öffentliche Bedürfnis für die Anordnung des Anschluß- und Benutzungszwangs zugunsten der gemeindlichen Wasserversorgungsanlage gem. § 19 Abs. 2 HGO entfallen läßt. Die Konstruktion der Klägerin, die Wasserleitungsgenossenschaft habe als ehemals "Freie Genossenschaft" im Sinne des preußischen Wassergenossenschaftsgesetzes vom 1. April 1879, pr. GS 1879 S. 279 (pr. WGG), nach Inkrafttreten des preußischen Wassergesetzes vom 7. April 1913, pr. GS S. 53 (pr. WG), den Status einer öffentlich-rechtlichen Wassergenossenschaft erhalten und sei sodann nach Maßgabe des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände - Wasserverbandsgesetz - vom 10. Februar 1937, RGBl. I S. 188, i.V.m. der ersten Verordnung über Wasser- und Bodenverbände vom 3. September 1937 in einen öffentlich-rechtlichen Wasserverband überführt worden, ist nicht haltbar. Um eine "Freie Genossenschaft" im Sinne des preußischen Wassergenossenschaftsgesetzes vom 1. April 1879 darstellen zu können, hätte es seinerzeit eines gerichtlich oder notariell aufgenommenen Vertrages bedurft (§ 11 pr. WGG), ferner der Eintragung in das Register für Wassergenossenschaften beim Handelsregister des zuständigen Amtsgerichts (§ 13 pr. WGG) sowie schließlich der öffentlichen Bekanntmachung dieser Eintragung durch das Gericht (§ 15 pr. WGG). All dies läßt sich nicht feststellen. Auszuschließen ist auch die Entstehung einer öffentlich- rechtlichen Wassergenossenschaft mit Inkrafttreten des preußischen Wassergesetzes vom 7. April 1913; denn diese öffentlich-rechtliche Genossenschaft hätte - was nicht geschehen ist - durch einen besonderen Akt des zuständigen Regierungspräsidenten "gebildet" werden müssen auf der Grundlage des Nachweises, daß das Unternehmen dem öffentlichen Wohle dient oder einen gemeinwirtschaftlichen Nutzen bezweckt (vgl. § 206, 207 pr. WG in der ursprünglichen Gesetzesfassung). Demnach gibt es auch keinerlei Grund für die Annahme, die Wasserleitungsgenossenschaft sei später in einen öffentlich- rechtlichen Wasserverband nach der ersten Verordnung über Wasser- und Bodenverbände vom 3. September 1937 überführt worden. Die Wasserleitungsgenossenschaft Ebersdorf ist nach allem nichts anderes als eine nicht rechtsfähige Genossenschaft mit privatwirtschaftlicher Zielsetzung. Das wird auch dadurch belegt, daß - ausweislich eines Schreibens des Bürgermeisters der ehemaligen Gemeinde Spieskappel vom 11. Februar 1963 an den Landrat des früheren Kreises Ziegenhain - der Grundbesitz der Wasserleitungsgenossenschaft für jedes Mitglied der Genossenschaft anteilig im Grundbuch eingetragen ist. Da die Klägerin die begehrte Teilbefreiung, wie im Vorstehenden dargelegt wurde, tatsächlich benötigt, kann sie deren Erteilung gem. § 5 a Abs. 1 AWVS verlangen, wenn der Wegfall des Bezugs des Brauchwassers aus der gemeindlichen Wasserversorgungsanlage für die Beklagte "wirtschaftlich zumutbar" ist. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Der von der Beklagten und vom Verwaltungsgericht in erster Instanz vertretenen Auffassung, daß die gewünschte Beschränkung des Wasserbezugs wegen bereits vorliegender und künftig noch zu erwartender vergleichbarer Anträge auf Teilbefreiung, denen aus Gründen der Gleichbehandlung ebenfalls entsprochen werden müsse, die Wirtschaftlichkeit der öffentlichen Wasserversorgung ernsthaft gefährde, vermag der Senat nicht zu folgen. Richtig ist, daß das Erfordernis der wirtschaftlichen Zumutbarkeit in § 5 a Abs. 2 AWVS es der Beklagten ermöglicht, bei der Entscheidung über einen Antrag auf Beschränkung des Wasserbezugs auf einen bestimmten Verbrauchszweck oder Teilbedarf die wirtschaftlichen Auswirkungen für ihren Gebührenhaushalt und die anderen Wasserbezugsverhältnisse zu berücksichtigen. Als Folge jeder "Teilbefreiung" vom Benutzungszwang nach § 5 a Abs. 2 AWVS ergibt sich ein Gebührenausfall, der entweder durch eine stärkere Bezuschussung der Wasserversorgung aus Haushaltsmitteln der Gemeinde oder durch eine Erhöhung der verbrauchsabhängigen Wassergebühren zu decken ist. Nicht jedwede Erhöhung entweder des Gemeindeanteils an den Kosten der öffentlichen Wasserversorgung oder der auf die Verbraucher entfallenden Wassergebühren ist freilich als für die Gemeinde "wirtschaftlich unzumutbar" im Sinne des § 5 a Abs. 2 AWVS anzusehen. Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 11. April 1986 - BVerwG 7 C 50.83 -, NVwZ 1986 S. 754, klargestellt hat, ist eine Auslegung des Begriffs der wirtschaftlichen Zumutbarkeit in dem Sinne, daß die gemeindliche Wasserversorgungsanlage so kostengünstig wie möglich soll betrieben werden können, mit § 3 AVBWasserV nicht zu vereinbaren. Die Sicherung der Vollversorgung durch umfassenden Benutzungszwang im Interesse eines möglichst kostengünstigen Wassertarifs läuft der Zielsetzung des § 3 Abs. 1 AVBWasserV zuwider. Daraus folgt, daß ein Antrag auf Beschränkung des Wasserbezugs nicht einfach mit der Begründung abgelehnt werden darf, eine solche Beschränkung werde zwangsläufig die Erhöhung der Wassergebühren zur Folge haben. Auf der anderen Seite darf die Gemeinde bei der Prüfung, ob ihr eine beantragte Beschränkung des Wasserbezugs wirtschaftlich zumutbar ist, bereits vorhandene gleichgelagerte Anträge oder zu erwartende Folgeanträge, denen aus Gründen der Gleichbehandlung ebenfalls entsprochen werden müßte, berücksichtigen. Das ist sowohl vom Bundesverwaltungsgericht in der oben zitierten Entscheidung vom 11. April 1986 als auch vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (vgl. Urt. v. 10. April 1984, KStZ 1985 S. 72, und vom 14. November 1986, KStZ 1987 S. 130) anerkannt worden, und dem schließt sich auch der Senat an. Sind Beschränkungsanträge erst einmal genehmigt, so können gleichgelagerte Folgeanträge nicht einfach mit der Begründung abgelehnt werden, der zur Verfügung stehende Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren sei nunmehr - nach Genehmigung der früheren Anträge - erschöpft und lasse weitere Teilbefreiungen nicht mehr zu. Es geht nicht an, bei der Entscheidung über Anträge auf Beschränkung des Wasserbezugs lediglich auf die zeitliche Priorität der Anträge abzustellen (in diesem Sinne schon: Senatsurteil vom 21. September 1983, a.a.O., Amtlicher Abdruck S. 24). Die Gemeinde muß daher schon bei der Prüfung des ersten Antrags die zu erwartenden Folgeanträge in die Betrachtung einbeziehen und die Genehmigung des Antrags davon abhängig machen können, ob die wirtschaftlichen Auswirkungen auch dann zumutbar bleiben, wenn sämtlichen vergleichbaren Folgeanträgen entsprochen wird. Das Verwaltungsgericht hat den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Teilbefreiung mit der Begründung verneint, daß bei einer Genehmigung des Antrags der Klägerin sämtlichen Mitgliedern der Wasserleitungsgenossenschaft Ebersdorf auf deren Antrag hin Teilbefreiung gewährt müsse; dies führe für den Ortsteil Ebersdorf zu einer unwirtschaftlichen Gestaltung der öffentlichen Wasserversorgung. Dieser Argumentation kann deshalb nicht gefolgt werden, weil die wirtschaftlichen Auswirkungen der Genehmigung von Teilbefreiungsanträgen auf die jeweilige Wasserversorgungseinrichtung als Ganzes bezogen werden müssen. Das Versorgungsnetz im Ortsteil Ebersdorf stellt aber für sich allein keine "Einrichtung" im gebührenrechtlichen Sinne dar. Vielmehr bilden nach der Ausgestaltung des Satzungsrechts der Beklagten die Versorgungssysteme in den verschiedenen Ortsteilen in ihrer organisatorischen Zusammenfassung die maßgebliche gemeindliche Einrichtung. Das zeigt sich unter anderem daran, daß die Wasserbeitrags- und -gebührensatzung der Beklagten vom 8. Dezember 1981 für sämtliche Ortsteile gleich hohe Gebührensätze vorsieht, die auf der Grundlage einer alle Ortsteilnetze erfassenden Kostenkalkulation ermittelt sind. Ob die Beklagte die Wasserversorgung in ihrem Gemeindegebiet im Hinblick auf die dazu von dem Senat entwickelten Grundsätze (vgl. Senatsurteil v. 10. März 1982 - V OE 89/79 -, HSGZ 1982 S. 261 = ESVGH 32 S. 235 ) auch anders hätte organisieren und selbständige Einrichtungen mit eigenen Gebührensätzen in den einzelnen Ortsteilen hätte bilden können, ist ohne Belang; denn es kommt allein darauf an, welche Organisationsform die Beklagte tatsächlich gewählt hat. Bei der Prüfung, ob die Erteilung von Teilbefreiungen an die Klägerin und an Antragsteller mit gleich gelagerten Anträgen die Wirtschaftlichkeit der Wasserversorgung ernsthaft gefährdet ist daher auf die Wasserversorgung im gesamten Gemeindegebiet und nicht nur auf die Wasserversorgung im Ortsteil Ebersdorf abzustellen. Dies hat die Beklagte bei einer eigenen Berechnung der als Folge der Teilbefreiungen zu erwartenden Gebührenausfälle auch beachtet. Sie hat im Berufungsverfahren dargelegt, daß sich im Jahre 1985 der gesamte Wasserverbrauch im Gemeindegebiet auf rund 267.000 Kubikmeter belaufen habe. Davon seien rund 56.000 Kubikmeter dem landwirtschaftlichen Verbrauch zuzurechnen. Falle das Gebührenaufkommen von etwa 123.000,00 DM für die letztgenannte Wassermenge weg, so sei das bei einem Gesamtgebührenaufkommen von rund 536.000,00 DM finanziell nicht mehr zu verkraften, zumal sie, die Beklagte, ohnehin 141.450,00 DM zu den Kosten der Wasserversorgungseinrichtung "zuschieße". Die Gewährung von Teilbefreiungen der vorliegenden Art bewege sich damit nicht mehr im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren. Auch dieser Argumentation kann sich der Senat nicht anschließen. Zweifelhaft ist bereits, ob es zulässig ist, zu unterstellen, daß die anderen im Gemeindegebiet der Beklagten ansässigen Landwirte sämtlich einen Antrag auf Teilbefreiung stellen würden, wenn erst dem Antrag der Klägerin stattgegeben wäre. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in den oben zitierten Urteilen vom 10. August 1984 und vom 14. November 1986 die Auffassung vertreten, daß die bloße Befürchtung von Folgeanträgen ohne konkrete Anhaltspunkte dafür, daß sie tatsächlich gestellt werden, noch nicht ausreicht, um einen Antrag auf Beschränkung der Verpflichtung zum Wasserbezug wegen wirtschaftlicher Unzumutbarkeit abzulehnen. Die Folgeanträge müßten vielmehr "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit absehbar" sein (Urt. v. 14. November 1986, a.a.O., S. 130). Letztlich mag diese Frage aber auf sich beruhen. Selbst wenn im vorliegenden Fall mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit Teilbefreiungsanträge auch aller anderen Landwirte im Gemeindegebiet zu erwarten wären, so könnte dies allein die Versagung der von der Klägerin begehrten Teilbefreiung wegen wirtschaftlicher Unzumutbarkeit noch nicht rechtfertigen. Hinzukommen müßte vielmehr, daß all diesen Folgeanträgen aus Gründen der Gleichbehandlung auch tatsächlich - ebenfalls - zu entsprechen wäre. Davon kann nicht ausgegangen werden. Der Gleichbehandlungsgrundsatz läßt - verstanden als "Willkürverbot" - eine Ungleichbehandlung zu, soweit hierfür sachgerechte Gründe vorliegen. Ein sachgerechter Grund für die Ablehnung künftiger Anträge anderer Landwirte im Gemeindegebiet wäre zwar, wie oben dargelegt wurde, noch nicht die Tatsache, daß die Klägerin ihren Antrag früher gestellt hat. Wohl aber dürfen in diesem Zusammenhang Unterschiede der individuellen Situation, in der die Anträge auf Teilbefreiung gestellt werden, eine Rolle spielen. Der Gleichbehandlungsgrundsatz läßt es nach Auffassung des Senats durchaus zu, daß bei der Entscheidung über künftige Anträge von Landwirten auf Teilbefreiung danach differenziert wird, ob der jeweilige Antragsteller ebenso wie die Klägerin bereits über eine - wasserrechtlich erlaubte - private Wasserversorgungsanlage verfügte und diese Anlage nach Errichtung der gemeindlichen Wasserversorgungsanlage hat stillegen müssen, oder ob er sich die Möglichkeit der Versorgung durch eine eigene Anlage erst in der Folgezeit geschaffen hat bzw. - gar erst - noch schaffen müßte. Beschränkt man die dem Antrag der Klägerin gleichgelagerten und damit gleichzubehandelnden Folgeanträge auf die erstgenannte Gruppe von Landwirten, so können sich wirtschaftlich unzumutbare Auswirkungen für die Wasserversorgungseinrichtung der Beklagten nicht ergeben. Denn dann muß - allenfalls - noch jenen dreißig Landwirten auf Antrag hin Teilbefreiung gewährt werden, die nach den Angaben der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom z. Dezember 1986 bereits über eine eigene, jederzeit wieder betriebsbereite Wasserversorgungsanlage verfügen. Deren landwirtschaftlicher Wasserverbrauch betrug 1985 nach den Angaben der Beklagten 8.600 Kubikmeter. Dies entspricht 3,2 % des Gesamtwasserverbrauchs von 267.000 Kubikmetern im Jahre 1985. Der Gebührenausfall, der bei Zugrundelegung dieser Mengen als Folge der Teilbefreiung für den landwirtschaftlichen Wasserverbrauch entstünde, beliefe sich demnach auf 3,2 % von 536.000,00 DM, also auf 17.152,00 DM. Dieser Ausfall könnte durch eine geringfügige Anhebung der Wassergebühren leicht aufgefangen werden und hätte damit für die Beklagte keine wirtschaftlich unzumutbaren Auswirkungen zur Folge. Möglicherweise umfaßt die dem Fall der Klägerin zuzuordnende Gruppe sogar weniger als dreißig Landwirte. Dann wäre der als Folge von Teilbefreiungen zu erwartende Gebührenausfall für die Beklagte noch geringer. Aus den genannten Gründen ist der Klägerin die beantragte Freistellung von der Pflicht zur Benutzung der gemeindlichen Wasserversorgungsanlage hinsichtlich ihres Brauchwasserbedarfs zu gewähren. Das Urteil des Verwaltungsgerichts muß infolgedessen aufgehoben und der Klage mit dem im Berufungsverfahren gestellten Klageantrag stattgegeben werden. Als unterliegender Teil hat die Beklagte die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Entscheidung im Kostenpunkt beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind. Die Klägerin ist Eigentümer eines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks im Ortsteil Ebersdorf der Beklagten. Im Jahre 1970 wurde dieser Ortsteil im Zuge des Ausbaus der Wasserversorgungseinrichtung der damaligen Gemeinde Spieskappel in die öffentliche Wasserversorgung einbezogen. Das Grundstück der Klägerin ist seitdem an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen. Vor diesem Zeitpunkt war der gesamte auf dem Grundstück anfallende Trink- und Brauchwasserbedarf mit Wasser aus der Leitung der Wasserleitungsgenossenschaft Spieskappel-Ebersdorf gedeckt worden. Die Klägerin ist Mitglied dieser Wasserleitungsgenossenschaft, der ausweislich der Eintragung im Wasserbuch beim Regierungspräsidenten in Kassel (Blatt-Nr. ...) kraft aufrechterhaltenen Rechts nach § 379 des Preußischen Wassergesetzes vom 7. April 1913 das Recht zusteht, "Grundwasser mittels der auf dem Flurstück ..., Flur ..., Gemarkung Spieskappel, angelegten Quellfassung zutage zu leiten, um es als Trink- und Brauchwasser im Ortsteil Ebersdorf der Gemeinde Spieskappel zu gebrauchen". Mit Schreiben vom 30. März 1984 beantragte die Klägerin bei der Beklagten unter Hinweis auf die Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser vom 20. Juni 1980, BGBl. I S. 750 (AVBWasserV), ihr die Möglichkeit einzuräumen, das für den landwirtschaftlichen Betrieb benötigte Brauchwasser - "Wasser für die Versorgung des Viehs, Stallarbeiten, Abspritzen von Maschinen und Geräten, zum Güllespülen und Feldspritzen" - aus der Wasserleitung der Leitungsgenossenschaft Spieskappel-Ebersdorf zu entnehmen. Diesen Antrag lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 8. Februar 1985 mit der Begründung ab, eine Teilbefreiung vom Benutzungszwang könne deshalb nicht gewährt werden, weil dann auch den bereits vorliegenden oder künftig zu erwartenden Befreiungsanträgen anderer Landwirte im Gemeindegebiet entsprochen werden müsse; dies aber stelle die Wirtschaftlichkeit der gemeindlichen Wasserversorgungsanlage ernsthaft in Frage. Den hiergegen erhobenen Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 4. März 1985 als unbegründet zurück. Die Klägerin hatte bereits am 29. Januar 1985 Klage gegen die Versagung der beantragten Beschränkung des Wasserbezugs aus der gemeindlichen Wasserversorgungsanlage erhoben. Mit ihr machte sie geltend, daß sie nach § 5 a der Allgemeinen Wasserversorgungssatzung der Beklagten vom 8. Dezember 1981 (im folgenden: AWVS) i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 AVBWasserV Anspruch darauf habe, den Wasserbezug aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage auf einen bestimmten Verbrauchszweck oder Teilbedarf zu beschränken. Die Klägerin beantragte, unter Aufhebung des Bescheides vom 8. Februar 1985 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 4. März 1985 die Beklagte für verpflichtet zu erklären, den Antrag auf Genehmigung zur Entnahme des Gebrauchswassers für ihren landwirtschaftlichen Betrieb aus der genossenschaftlichen Wasserleitung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Sie trug im Klageverfahren vor, daß für Bau und Betrieb einer öffentlichen Wasserversorgungsanlage gerade im ländlichen Bereich wegen der aufgelockerten Siedlungsverhältnisse hohe Investitions- und Unterhaltungskosten aufzuwenden seien. Eine hygienisch einwandfreie Wasserversorgung mit zumutbarer Kostenbelastung lasse sich nur durchführen, wenn alle anschließbaren Grundstücke auch tatsächlich angeschlossen seien und dem uneingeschränkten Benutzungszwang unterlägen. Die Beschränkung des Benutzungszwangs zugunsten eines ganzen Berufsstandes oder zugunsten ganzer Ortsteile, in denen genossenschaftliche Wasserversorgungsanlagen bestünden, sei für die Gemeinde wirtschaftlich nicht zumutbar. Das Verwaltungsgericht Kassel wies die Klage mit Urteil vom 2. Juli 1985 - VI/3 E 132/85 - ab. In den Entscheidungsgründen heißt es, daß die Klägerin gem. § 5 Abs. 1 AWVS dem Benutzungszwang unterliege. Die Anordnung des umfassenden Benutzungszwangs in der Satzung beruhe auf § 19 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) und stelle auch für Eigentümer von Wasserquellen keine unzulässige Enteignung dar. Aus § 5 a Abs. 2 AWVS ergebe sich kein Anspruch der Klägerin auf Teilbefreiung vom Benutzungszwang, denn eine solche Teilbefreiung führe für die Beklagte zu wirtschaftlich unzumutbaren Auswirkungen. Schon die Teilbefreiung nur e i n e s Wasserbeziehers könne, da es im Ortsteil Ebersdorf ohnehin nur zwanzig angeschlossene Grundstücke gebe, die Wasserversorgung in diesem Ortsteil erheblich verteuern. Ganz entscheidend gegen eine Teilbefreiung der Klägerin spreche jedoch die Tatsache, daß weitere Anträge auf Teilbefreiung aus dem Ortsteil Ebersdorf entweder bereits vorlägen oder künftig zu erwarten seien. Diesen Anträgen müsse sie, die Beklagte, aus Gründen der Gleichbehandlung ebenfalls entsprechen, wenn dem Teilbefreiungsantrag der Klägerin stattgegeben werde. Die Folge sei dann, daß sich die Versorgung des Ortsteils Ebersdorf mit Wasser aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage nicht mehr ausreichend wirtschaftlich durchführen lasse. Gegen dieses Urteil, das ihr am 30. Juli 1985 zugestellt worden ist, hat die Klägerin am 14. August 1985 Berufung eingelegt. Zu deren Begründung trägt sie vor: Es sei zweifelhaft, ob die Mitglieder der Wasserleitungsgenossenschaft Spieskappel-Ebersdorf überhaupt dem in der Allgemeinen Wasserversorgungssatzung der Beklagten vom 8. Dezember 1981 vorgesehenen Anschluß- und Benutzungszwang unterlägen. Die Wasserleitungsgenossenschaft habe bereits im Jahre 1911 bestanden, wie sich aus einem "Revers" vom 30. März 1911 über "das Einlegen von Wasserleitungsrohren durch die Wasserleitungsgenossenschaft Spieskappel mit Ebersdorf" ergebe. Den Status dieser Wasserleitungsgenossenschaft habe seinerzeit das preußische Gesetz "betreffend die Bildung von Wassergenossenschaften" vom 1. April 1879, pr. GS S. 297, geregelt. Durch das preußische Wassergesetz vom 7. April 1913 sei sie in den Status einer öffentlich-rechtlichen Wassergenossenschaft "überführt" worden. Diese bestehe seit Inkrafttreten der ersten Verordnung über Wasser- und Bodenverbände vom 3. September 1937 als ein öffentlich-rechtlicher "Wasser- und Bodenverband" fort. Der Verband sei bislang nicht aufgelöst worden. Seiner Existenz stehe auch nicht entgegen, daß sie der zuständigen Aufsichtsbehörde nicht bekannt sei. Da das streitbefangene Grundstück durch diesen Wasserverband mit Wasser versorgt werde, könne die Beklagte den Anschluß- und Benutzungszwang für die gemeindliche Wasserversorgungsanlage hierauf nicht erstrecken. Die Anschließung der von der Wasserleitungsgenossenschaft Spieskappel-Ebersdorf versorgten Grundstücke an die gemeindliche Wasserversorgung im Jahre 1968 sei rechtswidrig gewesen. Die Wasserleitungsgenossenschaft könne sich noch heute gegen den Anschluß- und Benutzungszwang zur Wehr setzen, da ihr dessen Ausübung bis heute mangels wirksamer Vertretung nicht bekanntgegeben worden sei. Im übrigen habe sie, die Klägerin, einen Anspruch auf Teilbefreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang gem. § 5 a Abs. 2 AWS in Verbindung mit § 3 Abs. 1 AVBWasserV. Die letztgenannte Regelung schließe es nach den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. April 1986 - 7 C 50.83 und 7 C 57.84 - aus, einen Antrag auf Teilbefreiung lediglich deshalb abzulehnen, um im Interesse eines möglichst kostengünstigen Wassertarifs eine Vollversorgung durch umfassenden Benutzungszwang zu sichern. Das Individualinteresse eines Wasserabnehmers an einer Beschränkung des Wasserbezugs auf eine Teilversorgung müsse nur dann zurückstehen, wenn die Berücksichtigung dieses Interesse für das Versorgungsunternehmen zu wirtschaftlich unzumutbaren Folgen führe. Damit § 3 Abs. 1 AVBWasserV nicht Leerlaufe, müsse bei jedem Teilbefreiungsantrag geprüft werden, ob gerade hierdurch eine unwirtschaftliche Gestaltung der Wasserpreise eintreten könne. Das Wasserversorgungsunternehmen habe dabei nach den Darlegungen des Bundesverwaltungsgerichts auch zu berücksichtigen, ob nach den satzungsrechtlichen Vorschriften unterschiedliche Tarife für Teil- und Vollversorgung möglich seien und ob der Investitionsaufwand für die Wasserversorgungsanlage ganz oder überwiegend durch verbrauchsorientierte Gebühren oder durch verbrauchsunabhängige Anschlußbeiträge gedeckt werde. Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verpflichten, ihr Teilbefreiung nach § 5 a Abs. 2 der Allgemeinen Wasserversorgungssatzung hinsichtlich der Entnahme des Brauchwassers für den landwirtschaftlichen Betrieb zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt zur rechtlichen Stellung der Wassergenossenschaft Spieskappel-Ebersdorf vor: Beim Landrat des Schwalm-Eder-Kreises, der die Aufsicht über öffentlich-rechtliche Wasser- und Bodenverbände ausübe, sei die Existenz eines Wasser- und Bodenverbandes Ebersdorf nicht bekannt. Dies belege eine Auskunft des Landrats des Schwalm-Eder-Kreises vom 16. September 1986. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sei daher davon auszugehen, daß es sich bei der Wasserleitungsgenossenschaft lediglich um eine nichtrechtsfähige privatrechtliche Personenvereinigung handele. Darauf deute auch die Mitteilung des Bürgermeisters der ehemaligen Gemeinde Spieskappel vom 11. Februar 1963 an den Landrat des ehemaligen Kreises Ziegenhain hin, die Wassergenossenschaft sei gerichtlich nicht eingetragen, und ihr Grundbesitz sei bei jedem einzelnen Teilnehmer anteilmäßig im Grundbuch "vermerkt". Die Voraussetzungen für eine Teilbefreiung der Klägerin vom Benutzungszwang gem. § 5 a Abs. 2 AWS lägen nicht vor. Im Gemeindegebiet gebe es insgesamt 177 landwirtschaftliche Betriebe. Wenn sämtlichen Betrieben, bezogen auf den landwirtschaftlichen Wasserverbrauch, Teilbefreiung vom Benutzungszwang gewährt werde, so ergebe sich für die Gemeinde ein Gebührenausfall von etwa 123.000,00 DM. Das sei bei einem jährlichen Gesamtgebührenaufkommen von 536.000,00 DM wirtschaftlich nicht mehr zumutbar. Eine Befreiung vom Benutzungszwang könne daher nur in wirklichen Ausnahmefällen ausgesprochen werden. Bei den wirtschaftlichen Auswirkungen der von der Klägerin begehrten Teilbefreiung müsse man alle landwirtschaftlichen Betriebe im Gemeindegebiet, somit nicht nur die dreißig landwirtschaftlichen Betriebe, die über die Möglichkeit einer eigenen Wasserversorgung schon verfügten, im Auge behalten. Denn auch die anderen Landwirte könnten sich jederzeit eine eigene Wasserversorgung zulegen und sodann einen Antrag auf Teilbefreiung stellen. Werde der Antrag der Klägerin genehmigt, so müsse auch solchen Anträgen aus Gründen der Gleichbehandlung ausnahmslos entsprochen werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der zum Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.