Beschluss
5 TH 967/86
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1987:0615.5TH967.86.0A
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Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Heranziehungsbescheid vom 29. November 1984 angeordnet, denn es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides (§ 80 Abs. 4, 5 VwGO). Der Senat geht allerdings im Gegensatz zum Verwaltungsgericht davon aus, daß der Antragsteller nur die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Beitragsbescheid vom 29. November 1984 und nicht etwa vorläufigen Rechtsschutz hinsichtlich seines Widerspruchs gegen den Widerruf der Stundung begehrt. Zwar beherrschen Argumente, die sich gegen den Widerruf der Stundung richten, die Begründung seines Antrages. Indessen hat der anwaltlich vertretene Antragsteller einen eindeutigen Antrag gestellt, der nur den vorläufigen Rechtsschutz in Bezug auf den Widerspruch gegen den Heranziehungsbescheid selbst betrifft. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs angeordnet. Die summarische Prüfung im Eilverfahren läßt nämlich den Schluß darauf zu, daß der in der Wasserbeitrags- und Gebührensatzung vom 05. Januar 1983 festgesetzte Beitragssatz von 5,-- DM je Quadratmeter Grundstücksfläche und der in der Abwasserbeitrags- und Gebührensatzung vom 25. Juni 1981 festgesetzte Beitragssatz von 8,-- DM je Quadratmeter Grundstücksfläche bei der vorliegenden Erweiterungsmaßnahme zu einer erheblichen Kostenüberdeckung führen und daher nicht anwendbar sind. Das in § 11 KAG verankerte Kostendeckungsprinzip gestattet die Erhebung von Beiträgen für die Herstellung, Erneuerung oder Erweiterung von gemeindlichen Anlagen nur in dem Umfang, in dem für diese Baumaßnahmen Kosten entstanden sind. Zwar ist es unschädlich, daß die besagten Beitragssätze nicht im Hinblick auf die hier abgerechnete Erweiterungsmaßnahme in der Flugplatzstraße beschlossen worden sind. Läßt sich ein Beitragssatz, der aus Anlaß eines bestimmten von der Gemeinde geplanten Vorhabens errechnet und satzungsmäßig festgelegt worden ist, auch auf ein anderes Vorhaben anwenden, ohne etwa hier zu einer Kostenüberdeckung zu führen, so bestehen gegen die Zugrundelegung dieses Einheitssatzes bei Abrechnung des anderen Vorhabens keine Bedenken (Hessischer VGH, Urteil vom 27. Juni 1984 - V OE 56/82 -, HSGZ 85, 37[S. 40]). Voraussetzung ist jedoch, daß der Einheitssatz auch auf die abgerechnete Baumaßnahme "paßt", die nicht Gegenstand der ursprünglichen Kostenkalkulation war. An dieser Voraussetzung fehlt es hier jedoch. Die abgerechnete Maßnahme ist hier die Erweiterung der Wasserversorgungs- bzw. Entwässerungsanlage in der Flugplatzstraße in Calden nach Maßgabe der Planung des Ingenieurbüros Sachse vom 27. Oktober 1982. Diese Planung sieht ausschließlich den Bau einer Frischwasserleitung und einer Schmutzwasserleitung im Abschnitt der Flugplatzstraße von deren Mündung in die Holländische Straße bis zur Höhe der Anliegergrundstücke 90/1 und 80 vor. Die Durchführung dieser Planung wurde vom Gemeindevorstand der Antragsgegnerin am 10. Mai 1982 beschlossen. Unter dem 24. Oktober 1984 und dem 24. November 1984 erfolgten die entsprechenden Fertigstellungsbeschlüsse, die in der Bürgerzeitung der Gemeinde Calden ordnungsgemäß bekannt gemacht worden sind. Für die Kanalbaumaßnahme entstanden Kosten in Höhe von 261.997,05 DM. Dem stehen ausweislich der Akten veranlagte Beiträge in Höhe von 306.881,32 DM gegenüber. Dies ergibt eine Überdeckung von 17,13 %. Für die Wasserleitungsbaumaßnahme hat die Antragsgegnerin einen Kostenaufwand von 78.000,-- DM behauptet. Ausweislich der Abrechnungsakte stehen dem veranlagte Beiträge in Höhe von 136.202,75 DM gegenüber. Das ergibt eine Überdeckung von 74,61 %. Zwar ist zu berücksichtigen, daß der Antragsteller durch die Möglichkeit der Anschlußnahme an den Erweiterungsteil der gemeindlichen Wasserversorgungs- bzw. Abwasseranlage zugleich auch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der jeweiligen Anlagen als solcher erhält, insbesondere etwa der Hochbehälter und Kläranlagen. Wenn für die vorhandenen Hochbehälter und Kläranlagen noch Kosten offen sind, die bisher durch Beiträge nicht gedeckt werden konnten, so spricht nichts dagegen, die Eigentümer der durch die Erweiterung neu erschlossenen Grundstücke auch zu diesen Restkosten heranzuziehen. Diese Restkosten dürfen dann in den dem Beitrag zugrunde liegenden Gesamtaufwand zuzüglich zu den Kosten der eigentlichen Erweiterungsmaßnahmen eingestellt werden. Indessen gibt es im vorliegenden Fall solche offenen Restkosten aus den bereits vorhandenen Teilen der Wasserversorgungs- und Entwässerungsanlage nicht. Die Antragsgegnerin kann sich insoweit nicht auf die Erweiterung des Hochbehälters "Tiergarten" beziehen, die 1986 fertiggestellt wurde. Für diese Maßnahme kann eine Beitragspflicht erst zum Zeitpunkt der Fertigstellung im Jahre 1986 entstanden sein. Die Maßnahme kann deshalb keinen Einfluß auf die im Jahre 1984 entstandene Beitragspflicht haben. Dem steht der Grundsatz der Einmaligkeit des Beitrags entgegen, wonach eine einmal entstandene Beitragspflicht nicht zu einem späteren Zeitpunkt erneut und in anderer Höhe nochmals entstehen kann. Zwar schließt dieser. Grundsatz nicht aus, daß die Antragsgegnerin den Antragsteller und alle anderen Eigentümer der Grundstücke, die von der Erweiterung des Hochbehälters einen nicht nur vorübergehenden Vorteil haben, für diese Maßnahme zu einem Beitrag heranziehen. Aber dabei handelt es sich um einen eigenständigen Beitrag, der auf einem eigenständigen Beitragstatbestand beruht und mit der Erweiterungsmaßnahme durch die Verlegung von Rohrleitungen in der Flugplatzstraße nichts zu tun hat. Die Antragsgegnerin ist grundsätzlich nicht gehindert, die beiden Beiträge - für die Wasserleitung in der Flugplatzstraße und für den Hochbehälter - in einem Bescheid zu erheben und dabei die beiden Einzelbeträge zu einem Gesamtbetrag zu addieren. Dies ist hier jedoch ausgeschlossen, weil der Heranziehungsbescheid bereits im Jahre 1984 erging, während der Beitragstatbestand für den Hochbehälter erst im Jahre 1986 entstanden ist. Es gibt auch keinen Hinweis darauf, daß der Bescheid - evtl. rechtswidrigerweise - bereits den erst im Jahre 1986 entstehenden Beitragsanspruch erfassen sollte. Es ist deshalb nicht möglich, dem angefochtenen Bescheid nachträglich die Bedeutung beizulegen, wonach er sowohl die Festsetzung des Beitrages für die Erweiterungsmaßnahme in der Flugplatzstraße als auch die Festsetzung des Beitrages für die Erweiterung des Hochbehälters beinhaltet. Eine solche nachträgliche Interpretation wäre keine nachgeschobene neue Begründung des Bescheides. Sie würde dem Bescheid vielmehr einen Regelungsgehalt beimessen, den er nicht enthält. Dies käme einer Umdeutung gleich, für die es an den Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 3 b) KAG i.V.m. § 128 Abs. 1 AO fehlt. Die Antragsgegnerin hat nämlich vorgetragen, die Erweiterung des Hochbehälters diene "ansonsten zur Sicherung der gemeindlichen Wasserversorgung schlechthin". Das spricht dafür, daß sämtliche bebaubaren Grundstücke im Gemeindegebiet, die durch die gemeindliche Wasserversorgungsanlage erschlossen sind, bei der Verteilung des Aufwandes zu berücksichtigen wären. Indessen hat die Antragsgegnerin offenbar nicht vor, sämtliche Grundstückseigentümer in ihrem Gemeindegebiet zu einem Beitrag für die Erweiterung des Hochbehälters zu veranlagen. Jedenfalls läßt sich dies aus der Art der Beantwortung der diesbezüglich durch das Gericht gestellten Fragen ebenso entnehmen, wie aus dem Umstand, daß die Antragsgegnerin einen Fertigstellungsbeschluß hinsichtlich der Erweiterungsmaßnahme "Hochbehälter" nicht vorgelegt hat. Hat die Antragsgegnerin jedoch nicht die Absicht, sämtliche durch die Erweiterungsmaßnahme "Hochbehälter" begünstigten Grundstückseigentümer zu einem Beitrag zu veranlagen, so ist es auch ausgeschlossen, daß sie den Antragsteller als einzigen diesbezüglich veranlagen will. Selbst wenn sie diese Absicht hätte, um den angefochtenen Bescheid "zu retten", so wäre dies ein gröblicher Verstoß gegen den Gleichheitssatz und deshalb unbeachtlich. Was den Kanalbeitrag angeht, so können für die Prüfung der Beitragshöhe am Kostendeckungsprinzip die Kosten der im Jahre 1986 begonnenen und noch nicht abgeschlossenen Erweiterungsmaßnahme an der Kläranlage nicht berücksichtigt werden. Hier gelten dieselben Gründe, die bereits in Bezug auf die Berücksichtigung der Erweiterungsmaßnahme "Hochbehälter" ausgeführt worden sind. Die Antragsgegnerin hat mitgeteilt, die Erweiterung der Kläranlage diene nicht ausschließlich dem Gewerbegebiet an der Flugplatzstraße, sondern "allgemein einer Verbesserung der Abwasserreinigung und der Gewässergüte des Vorfluters Calde". Im übrigen scheitert eine Berücksichtigung der Kosten für die Erweiterung der Kläranlage aber auch noch daran, daß insoweit nicht einmal ein weiterer Beitragstatbestand entstanden sein kann, weil die Maßnahme noch nicht abgeschlossen ist. Die Antragsgegnerin kann sich schließlich auch nicht darauf berufen, sie habe im Mai diesen Jahres ihre Bauleitplanung dahingehend geändert, daß ein Teil des bis dahin ausgewiesenen Gewerbegebietes an der Flugplatzstraße wieder als Landwirtschaftsfläche ausgewiesen werde, so daß der Aufwand für die Erweiterungsmaßnahmen in der Flugplatzstraße allein auf die noch verbleibende als Gewerbegebiet ausgewiesene Grundfläche verteilt werden müsse. Mit diesem Argument verkennt die Antragsgegnerin den Grundsatz der Einmaligkeit des Beitrags. Für das Entstehen der Beitragspflicht sind der Höhe nach ausschließlich die Verhältnisse maßgebend, die zu dem Zeitpunkt vorlagen, zu dem der Beitrag auch dem Grunde nach entstanden ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 2, § 14 (analog) GKG; dabei ging der Senat wegen der geringeren Bedeutung des Eilverfahrens von einem Drittel der streitigen Beiträge aus. Dieser Beschluß ist nicht anfechtbar.