Urteil
5 UE 1576/85
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1987:0527.5UE1576.85.0A
2Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Fall einer bei Zugrundelegung des wirtschaftlichen Grundstücksbegriffs gerechtfertigten Heranziehung eines Grundstücksteils zum Wasseranschlußbeitrag, der eine frühere Heranziehung deshalb nicht entgegensteht, weil diese sich auf die andere - ebenfalls eine wirtschaftliche Einheit bildende - Teilfläche des Grundstücks bezog.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Fall einer bei Zugrundelegung des wirtschaftlichen Grundstücksbegriffs gerechtfertigten Heranziehung eines Grundstücksteils zum Wasseranschlußbeitrag, der eine frühere Heranziehung deshalb nicht entgegensteht, weil diese sich auf die andere - ebenfalls eine wirtschaftliche Einheit bildende - Teilfläche des Grundstücks bezog. Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Wie sich aus dem in der mündlichen Verhandlung des Berufungsverfahrens gestellten Berufungsantrag ergibt, wendet sich die Klägerin nur gegen den sie beschwerenden Teil des erstinstanzlichen Urteils, mithin dagegen, daß das Verwaltungsgericht ihre Klage in Höhe des 781,88 DM übersteigenden Betrages der streitigen Heranziehung abgewiesen hat. Diese - an sich selbstverständliche - Einschränkung kommt in dem Berufungsantrag, den die Klägerin in der Berufungsschrift vom 7. August 1985 formuliert hat, sprachlich noch nicht zum Ausdruck. Das bedeutet aber nicht, daß die Klägerin ursprünglich einen unbeschränkten Berufungsantrag gestellt und ihn dann in der mündlichen Verhandlung teilweise zurückgenommen hätte. Unter Berücksichtigung dessen, was die Klägerin in ihrer schriftlichen Berufungsbegründung vorgetragen hat, ist vielmehr auch der ursprüngliche Berufungsantrag so zu verstehen, daß mit ihm die Aufhebung der angefochtenen Bescheide nur insoweit begehrt wird, als diese nicht bereits durch das Verwaltungsgericht aufgehoben worden sind. Die Berufung der Klägerin kann aber in der Sache keinen Erfolg haben. Soweit sich die streitige Heranziehung auf den Grundstücksteil südlich der früheren - in den Plänen gestrichelt eingezeichneten - "Nutzungsgrenze" bezieht, hat das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen; denn die Veranlagung ist jedenfalls in diesem Umfang nicht zu beanstanden. Unbegründet ist zunächst der Einwand der Klägerin, der Heranziehungsbescheid vom 5. Mai 1981 verstoße in der Fassung, die er durch den Widerspruchsbescheid vom 14. Dezember 1981 erhalten hat, gegen das Bestimmtheitsgebot. In dem Widerspruchsbescheid hat die Beklagte klargestellt, daß sich die Heranziehung auf den durch den Bebauungsplan Nr. 2 A ausgewiesenen südlichen Bauplatz des Grundstücks Flur ... Flurstücke ... und ... bezieht. Dieser Bauplatz ist, was seine Größe und seine Abgrenzung zu dem an der Straße Zur H. gelegenen nördlichen Grundstücksteil angeht, bereits dadurch ausreichend bestimmt, daß die Beklagte ausweislich der Angaben in dem Heranziehungsbescheid eine Fläche von 823 m² veranlagt hat. Soweit sie sich dabei noch eine endgültige Vermessung der Grundstücksfläche vorbehalten hat, führt dies nicht zur Unbestimmtheit der Heranziehung. Der Vortrag der Klägerin, dem Widerspruchsbescheid habe kein Bebauungsplanausschnitt beigelegen, ist schon deshalb unerheblich, weil jedenfalls dem Schreiben der Beklagten vom 25. Mai 1981, mit dem der Eingang des Widerspruchs vom 15. Mai 1981 bestätigt wurde, ein Lageplan mit der Einzeichnung der zugrundegelegten Grundstückseinheiten beigefügt war. Damit stand der Klägerin schon vor Erteilung des Widerspruchsbescheides eine Planunterlage zur Verfügung, die die veranlagte Grundstücksfläche zeichnerisch in eindeutiger Weise auswies. Die Rechtsgrundlage für die streitige Heranziehung ergibt sich aus § 11 des Hessischen Kommunalabgabengesetzes (KAG) i.V.m. mit den Bestimmungen der Wasserbeitrags- und -gebührensatzung der Beklagten vom 28. Februar 1973 in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 18. Oktober 1979 (im folgenden: WBGS 1973). Gegen die formelle und materielle Gültigkeit dieser Satzung und der zugehörigen allgemeinen Wasserversorgungssatzung der Beklagten vom 28. Februar 1973 in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 27. Oktober 1978 (im folgenden: AWVS 1973) bestehen, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, keine Bedenken. Nicht zu beanstanden ist insbesondere, daß sich die vorgenannte Wasserbeitrags- und -gebührensatzung in ihrem § 2 Abs. 2 für die Bemessung der Anschlußbeiträge, die auf die einzelnen Grundstücke entfallen, des modifizierten Grundflächenmaßstabs bedient. Nach der Rechtsprechung des Senats darf in Gemeinden dörflichen oder kleinstädtischen Charakters mit geringen Unterschieden in der baulichen Nutzung dieser Maßstab noch zugrundegelegt werden (Senatsbeschluß vom 31. August 1984 - 5 TH 650/84 -, HSGZ 1984 S. 416 ff.). Auch liegen die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Heranziehung der Klägerin in dem im Berufungsverfahren noch streitigen Umfang vor. Die Beklagte hat mit der Verlegung von Wasserversorgungsleitungen in der S.-straße, in dem nach Norden abzweigenden L.-weg und in der vom L.-weg zum Grundstück der Klägerin führenden Zuwegung ihre Wasserversorgungsanlage "erweitert". Dafür kann sie nach § 11 Abs. 1 KAG i.V.m. §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 WBGS 1973, 4 Abs. 1, 3 Abs. 2 Satz 1 AWVS 1973 Anschlußbeiträge von den Eigentümern der an die neuen Versorgungsleitungen unmittelbar angrenzenden Baugrundstücke erheben. Der erforderliche Fertigstellungsbeschluß (§ 11 Abs. 9 Satz 2 KAG i.V.m. § 4 Abs. 1 WBGS 1973) ist am 22. April 1981 vom Gemeindevorstand der Beklagten gefaßt und mit Bekanntmachungsverfügung vom 24. April 1981 ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden. Für den über die Zuwegung zum L.-weg erschlossenen südlichen Teil des Grundstücks der Klägerin weist der Bebauungsplan Nr. 2 A der Beklagten einen selbständigen Bauplatz aus. Folglich unterliegt dieser Grundstücksteil dem Grunde nach der Beitragspflicht nach § 11 Abs. 1 KAG. Soweit aus Anlaß der Bebauung des nördlichen Grundstücksteils im Jahre 1962 eine einmalige Anschlußgebühr früheren Rechts für den Anschluß an die Wasserversorgungsleitung in der Straße Zur H. gezahlt worden ist, schließt dies die Erhebung eines Anschlußbeitrags jedenfalls für die Fläche südlich der in den Flurkarten eingetragenen Nutzungsgrenze nicht aus. Ein "bereits nach früheren Ortsrecht oder aufgrund besonderer zulässiger Vereinbarungen im Einzelfall" geleisteter "Beitrag zu den Kosten der Schaffung, Erweiterung oder Erneuerung der gemeindlichen Wasserversorgungsanlage" läßt nach § 2 Abs. 4 WBGS 1973 die Beitragspflicht nur dann entfallen, wenn die Zahlung ein und dasselbe Grundstück im Sinne des im leitungsgebundenen Abgabenrecht grundsätzlich maßgebende wirtschaftlichen Grundstücksbegriffs (vgl. auch § 2 Abs. 2 AWVS 1973) betrifft. Als Gegenstand der Anforderung der einmaligen Anschlußgebühr durch die "Rechnung" vom 30. März 1962 konnte aber, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, lediglich die Fläche des Grundstücks der Klägerin n ö r d l i c h der vorgenannten Nutzungsgrenze angesehen werden. Diese Fläche bildete als "Baugrundstück" die wirtschaftliche Einheit, auf die sich die damalige Anforderung bezog. Südlich jener Nutzungsgrenze erstreckte sich unbebautes Gelände, welches damals noch dem Außenbereich zuzurechnen war. Anhaltspunkte dafür, daß die in den Flurkarten eingetragene Nutzungsgrenze willkürlich unter Verkennung der tatsächlichen Gegebenheiten gezogen worden wäre oder daß sie jedenfalls noch nicht den tatsächlichen Gegebenheiten im Zeitpunkt der Bebauung des nördlichen Grundstücksteils und der Erhebung der einmaligen Anschlußgebühr entsprach, liegen nicht vor; es läßt sich im Gegenteil dem vorgelegten Kartenmaterial entnehmen, daß das durch die Nutzungsgrenze abgeteilte Baugrundstück nach Größe und Zuschnitt mit dem typischen Erscheinungsbild der Baugrundstücke in der näheren Umgebung übereinstimmte. Daß die Nutzungsgrenze möglicherweise - worauf die Klägerin hinweist - erst n a c h 1962 in die Pläne aufgenommen worden ist, ist von daher unerheblich. Beschränkte sich damit die im Jahre 1962 gezahlte Anschlußgebühr auf die Fläche nördlich der Nutzungsgrenze, so ist für das südlich sich anschließende Gelände, welches nach den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 2 A jetzt ebenfalls selbständig bebaut werden kann, noch nichts gezahlt worden; folglich kann die Beklagte für diese Fläche einen Anschlußbeitrag nach § 11 KAG erheben, ohne hieran durch § 2 Abs. 4 WBGS 1973 gehindert zu sein. Die Berufung der Klägerin ist nach allem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Für die von der Klägerin gewünschte Korrektur der auf sie und die Beklagte entfallenden Kostenanteile im erstinstanzlichen Verfahren sah der Senat keinen Anlaß. Mit der Bildung von Kostenquoten ist notwendigerweise eine Vergröberung verbunden; diese ist aber hinzunehmen, soweit sich die Kostenanteile nicht zu weit von der wirklichen Relation zwischen Obsiegen und Unterliegen entfernen. Die Belastung der Klägerin mit 9 Zehnteln und der Beklagten mit 1 Zehntel der Verfahrenskosten in erster Instanz läßt sich von daher nicht beanstanden. Der Vollstreckbarkeitsausspruch beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 VwGO liegen nicht vor. Die Klägerin ist Eigentümerin des in der Gemarkung I. der Beklagten gelegenen Grundstücks Zur H. 9 (Flur ..., Flurstücke ... und ...). Das durchschnittlich 75 m tiefe Grundstück ist in seinem nördlichen Teil, der an die Straße Zur H. angrenzt, bebaut. Der Bebauungsplan Nr. 2 A der Beklagten ("Nördlich der S.-straße") weist für den südlichen Teil des Grundstücks einen weiteren Bauplatz aus. Dieser Bauplatz ist über eine an die südliche Grundstücksgrenze heranführende seitliche Verzweigung des L.-weges, der wiederum als Stichweg mit Wendehammerabschluß von der S.-straße abzweigt, erreichbar. Nach Verlegung von Wasserversorgungsleitungen in der S.-straße und im L.-weg einschließlich der Zuwegung zum Grundstück der Klägerin zog die Beklagte die Klägerin mit Bescheid vom 5. Mai 1981 für eine Teilfläche von "ca. 823 m²" ihres Grundstücks zu einem Wasseranschlußbeitrag in Höhe von 6.172,50 DM zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe von 401,21 DM heran. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14. Dezember 1981 als unbegründet zurück; dabei stellte sie klar, daß sich die Heranziehung auf den durch den Bebauungsplan Nr. 2 A ausgewiesenen südlichen Bauplatz des Grundstücks beziehen solle. Die der Veranlagung zugrundegelegten Abmessungen dieses Bauplatzes hatte die Beklagte zuvor durch einen Planausschnitt, der ihrem den Eingang des Widerspruchs bestätigenden Schreiben vom 25. Mai 1981 beilag, verdeutlicht. Am 13. Januar 1982 erhob die Klägerin gegen ihre Heranziehung Klage. Sie machte geltend, daß der Heranziehungsbescheid rechtswidrig sei, weil er den Gegenstand der Veranlagung nicht genau genug bezeichne. Außerdem liege eine unzulässige Doppelveranlagung vor, denn sie habe für das Grundstück bereits früher eine Zahlung für den Wasseranschluß erbracht. Die Klägerin berief sich in diesem Zusammenhang auf die Zahlung eines Betrages von 337,50 DM im Jahre 1962, der durch "Rechnung" der Gemeindewerke I. vom 30. März 1962 nach erfolgter Bebauung des nördlichen Grundstücksteils angefordert worden war. Das Grundstück trug damals noch die Parzellenbezeichnung ... und war durch einen anderen Verlauf der südlichen Grenze geringfügig größer als das heutige Grundstück. Die Klägerin beantragte, den Heranziehungsbescheid vom 5. Mai 1981 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14. Dezember 1981 aufzuheben. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Sie verwies darauf, daß das Grundstück der Klägerin aus zwei selbständigen wirtschaftlichen Einheiten bestehe, wie sich aus der Ausweisung zweier Bauplätze im Bebauungsplan Nr. 2 A ergebe. Die Zahlung der Klägerin von 1962 habe sich auf den an die Straße Zur H. angrenzenden nördlichen Grundstücksteil bezogen. Für den südlichen Grundstücksteil sei durch die Verlegung einer Wasserversorgungsleitung in dem diesen Grundstücksteil erschließenden Stichweg erstmals die Anschlußmöglichkeit begründet und somit die Beitragspflicht ausgelöst worden. Nachdem die Beklagte die Heranziehung aufgehoben hatte, soweit der Klägerin anteilige Mehrwertsteuer in Höhe von 401,21 DM in Rechnung gestellt worden war, erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit in diesem Punkt in der Hauptsache für erledigt. Den hierauf entfallenden Verfahrensteil trennte das Verwaltungsgericht mit Beschluß vom 9. Juli 1985 ab. In dem unter dem alten Aktenzeichen streitig weitergeführten Verfahren hob das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 9. Juli 1985 den Bescheid vom 5. Mai 1981 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14. Dezember 1981 insoweit auf, als der Betrag der angefochtenen Heranziehung 5.390,62 DM übersteigt; im übrigen wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Die Kosten des Verfahrens legte es zu neun Zehnteln der Klägerin und zu einem Zehntel der Beklagten auf. In den Entscheidungsgründen heißt es, daß die Heranziehung dem Grunde nach gerechtfertigt sei, da die Beklagte über eine wirksame Satzungsgrundlage für die Erhebung von Anschlußbeiträgen für ihre Wasserversorgungseinrichtung verfüge und mit der Verlegung der abgerechneten Wasserversorgungsleitung auch für den südlichen Teil des Grundstücks der Klägerin erstmals eine Anschlußmöglichkeit geschaffen habe. Ob der belastete Grundstücksteil bereits im Heranziehungsbescheid vom 5. Mai 1981 eindeutig und bestimmt genug bezeichnet worden sei, könne dahinstehen, da die Beklagte zumindest in ihrem Widerspruchsbescheid vom 14. Dezember 1981 klargestellt habe, daß die veranlagte Teilfläche mit dem im Bebauungsplan Nr. 2 A ausgewiesenen südlichen Bauplatz auf dem Grundstück der Klägerin identisch sei. Der Höhe nach bedürfe die Heranziehung allerdings einer Korrektur. Außer Betracht zu bleiben habe nämlich die Fläche, für die bereits im Jahre 1962 eine Zahlung erbracht worden sei. Der Beklagten sei darin beizupflichten, daß das Grundstück der Klägerin bereits damals aus zwei selbständig nutzbaren wirtschaftlichen Einheiten bestanden, und daß sich infolgedessen die Veranlagung von 1962 nur auf die an die Straße Zur H. angrenzende wirtschaftliche Einheit bezogen habe. Diese Einheit sei jedoch anders abzugrenzen als es die jetzt streitige Veranlagung vorsehe. In allen dem Gericht übersandten Lageplänen und auch in der Kopie des Bebauungsplans Nr. 2 der ehemaligen Gemeinde I. von 1965 - des nicht zur Ausführung gelangten Plans, der dem jetzt gültigen Bebauungsplan Nr. 2 A der Beklagten vorausging - sei eine Nutzungsgrenze eingetragen. An dieser Nutzungsgrenze habe sich die Abgrenzung der 1962 bestehenden wirtschaftlichen Einheiten auf dem Grundstück der Klägerin zu orientieren. Infolgedessen sei die jetzt von der Beklagten veranlagte Fläche des südlichen Bauplatzes um einen etwa 104,25 Quadratmeter großen Grundstücksstreifen, der nördlich der vorgenannten Nutzungsgrenze liege und damit bereits von der 1962 durchgeführten Veranlagung erfaßt gewesen sei, zu reduzieren. Die Beitragshöhe verringere sich dadurch um 781,88 DM. Gegen dieses Urteil, das ihr am 31. Juli 1985 zugestellt worden ist, hat die Klägerin am 9. August 1985 Berufung eingelegt. Zu deren Begründung trägt sie unter Wiederholung ihres früheren Vorbringens vor: Der Heranziehungsbescheid sei zu unbestimmt, da er die belastete Fläche der Parzellen ... und ... nicht eindeutig bezeichne; mit den Angaben "teilweise" und "ca. 823 m²" werde nicht hinreichend genau festgelegt, welche Fläche des Grundstücks Gegenstand der Veranlagung sein solle. Da ein Heranziehungsbescheid aus sich heraus verständlich sei müsse, genüge es nicht, daß die Möglichkeit bestehe, die belastete Grundstücksfläche durch Hinzuziehung des Bebauungsplans zu ermitteln. Dem Widerspruchsbescheid habe im übrigen entgegen der Angaben der Beklagten kein Bebauungsplanauszug beigelegen. Der Auffassung des Verwaltungsgerichts, daß die Grundstücksfläche südlich der in den Flurkartenausschnitten und im Bebauungsplan von 1965 eingezeichneten "Nutzungsgrenze" mit einem Anschlußbeitrag für die jetzt verlegte Wasserversorgungsleitung habe belastet werden dürfen, könne nicht gefolgt werden. Die fragliche Nutzungsgrenze habe bei der Veranlagung des Grundstücks im Jahre 1962 zu einer Wasseranschlußgebühr noch nicht bestanden. Auch habe das damals geltende Satzungsrecht der Beklagten keine Tiefenbegrenzung vorgesehen. Infolgedessen erfasse die Veranlagung von 1962 die gesamte Fläche des jetzigen Grundstücks mit der Parzellenbezeichnung ... und .... Die jetzt vorgenommene nochmalige Veranlagung stelle also eine unzulässige Doppelveranlagung dar. Das angefochtene Urteil sei auch im Kostenpunkt zu beanstanden, denn die Belastung der Beklagten mit einem Zehntel der Kosten trage dem Anteil ihres Unterliegens nach Maßgabe des erstinstanzlichen Urteilsausspruchs nicht ausreichend Rechnung. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 9. Juli 1985 - VI/3 E 204/82 - abzuändern und den Heranziehungsbescheid der Beklagten vom 5. Mai 1981 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14. Dezember 1981 in vollem Umfang aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie vertritt die Auffassung, daß ein etwaiger Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz bei der Heranziehung der Klägerin durch die Darlegungen im Widerspruchsbescheid vom 14. Dezember 1981 geheilt worden seien. Die Klägerin habe im erstinstanzlichen Verfahren nicht bestritten, daß dem Widerspruchsbescheid ein Auszug des Bebauungsplanes beigelegen habe. Nach den Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 2 A umfasse der Grundbesitz der Klägerin mehrere selbständig bebaubare wirtschaftliche Einheiten. Die Veranlagung von 1962 beziehe sich lediglich auf den 1962 bebauten vorderen Bauplatz des Grundstücks, nicht dagegen auf dem dahinter liegenden Bauplatz, der durch die Zuwegung zum L.-weg und die hier verlegte neue Wasserversorgungsleitung erschlossen werde. Die Geltung des wirtschaftlichen Grundstücksbegriffs im leitungsgebundenen Abgabenrecht sei allgemein anerkannt. Folglich handele es sich bei der jetzt durchgeführten Veranlagung nicht um eine unzulässige Doppelveranlagung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der zum Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.