Beschluss
5 TH 338/87
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1987:0429.5TH338.87.0A
1mal zitiert
3Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Nachdem die Beschwerde des Antragsgegners zurückgenommen worden ist, war insoweit das Beschwerdeverfahren einzustellen (§§ 92 Abs. 2 VwGO analog, 125 Abs. 1 VwGO analog). Die Beschwerde der Beigeladenen war zurückzuweisen, weil sie unzulässig ist. Zwar kann ein Beigeladener als Beteiligter im vorläufigen Rechtsschutzverfahren Beschwerde gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts einlegen (§ 146 Abs. 1 VwGO). Die Beiladung allein verschafft ihm aber nicht die erforderliche Beschwer (BVerwG, Urt. v. 31. Januar 1969 - IV C 83.66 -, BVerwGE 31, 233 = DÖV 69, 576 = DVBl. 69, 365 = NJW 69, 1133; Urt. v. 10. Dezember 1970 - VIII C 84.69 -, BVerwGE 37, 43 = DVBl. 71, 587 = MDR 79, 424 = ZMR 71, 245). Das Rechtsmittel ist vielmehr nur dann zulässig, wenn er geltend machen kann, in seinen Rechten verletzt zu sein (§ 42 Abs. 2 VwGO analog). Daran fehlt es hier. Die nach Ansicht des Verwaltungsgerichts eingetretene aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsgegnerin gegen die Transportgenehmigungen vom 15. April 1985, die der Antragsgegner den Firmen H. D. und R. W. erteilt hat, vermag die Beigeladene ebensowenig in ihren Rechten zu verletzen wie sie bei einer Ablehnung der Erteilung dieser Genehmigungen in ihren Rechten verletzt sein würde. Die Beigeladene kann nicht geltend machen, aus eigenem Recht einen Anspruch auf diese den beiden genannten Firmen erteilten Genehmigungen zu haben. Sie ist auch nicht Adressatin dieser Bescheide. Denn sie hat nur als Bevollmächtigte der genannten Firmen die Erteilung der Genehmigungen beantragt und nur in dieser Eigenschaft wurden ihr die Bescheide zugestellt. Sie ist deshalb von dem hier streitgegenständlichen Rechtsverhältnis zwischen den Hauptbeteiligten, der Antragstellerin und dem Antragsgegner, nicht betroffen. Allerdings kann die Beschwerde eines Beigeladenen auch dann zulässig sein, wenn er zwar nicht unmittelbar durch den streitgegenständlichen Verwaltungsakt oder dessen Aufhebung in seinen Rechten verletzt sein kann, wohl aber dadurch, daß die mit der Beschwerde angegriffene Gerichtsentscheidung ihm gegenüber Rechtskraft entfaltet (§ 121 VwGO), so daß er sie in einer künftigen Auseinandersetzung mit einem anderen Beteiligten des Verfahrens gegen sich gelten lassen muß (BVerwG, Urt. v. 16. September 1981 - 8 C 1u. 2.81 - BVerwG 64 67 = BauR 82, 270 = DÖV 82, 115 = DVBl. 82, 73 = HSGZ 82, 148 = MDR 82, 255 = NJW 82, 951 ). Voraussetzung für die Zulässigkeit des Beschwerdeverfahrens eines (einfach) Beigeladenen ist somit, daß er geltend machen kann, durch die angegriffene Entscheidung des Gerichts in seiner Rechtsposition zu einem Beteiligten beeinträchtigt zu werden. Auch diese Voraussetzung liegt hier nicht vor. Rechtspositionen der Beigeladenen im Verhältnis zu den Hauptbeteiligten des Verfahrens bestehen nicht. Rechtspositionen der Beigeladenen zu den Adressaten der Transportgenehmigungen können nicht beeinträchtigt sein, weil die Beigeladene diesen gegenüber nicht an die Entscheidung des Verwaltungsgerichts gebunden ist. Denn die Adressaten der Transportgenehmigungen sind nicht beigeladen worden und können, nachdem der Antragsgegner seine Beschwerde zurückgenommen hat, auch nicht mehr beigeladen werden. Die Bindungswirkung einer gerichtlichen Entscheidung besteht aber für die Verfahrensbeteiligten nur in ihrem Verhältnis zueinander, nicht im Verhältnis zu unbeteiligten - weil nicht beigeladenen - Dritten. Die allein von der Beigeladenen hilfsweise erklärte Erledigung der Hauptsache konnte zu keinem anderen Ergebnis führen. Selbst wenn man eine derartige Erledigungserklärung für zulässig halten wollte (dies bejaht: Kopp, VwGO, 7. Auflage § 161 Rn. 18; verneinend: Hess. VGH, Beschluß vom 24. Juli 1.986 - 4 TG 747/86 -, NVwZ R7, 235 ), bleibt doch festzuhalten, daß sich die Hauptsache nicht erledigt hat. Denn der Antragsgegner hat die angefochtenen Transportgenehmigungen weder aufgehoben noch den Sofortvollzug angeordnet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 u. 3, § 159 VwGO, § 100 ZPO. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 (analog) GKG in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.12.1975 (BGBl. I S. 3047), zuletzt geändert durch Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 09.12.1986 (BGBl. I S. 2326); dabei ging der Senat wegen der geringeren Bedeutung des Eilverfahrens von der Hälfte des Regelstreitwertes aus. Dieser Beschluß ist nicht anfechtbar.