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Beschluss

5 TH 47/85

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1987:0127.5TH47.85.0A
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Entscheidungsgründe
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers gem. § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Heranziehung zu einem Kanalanschlußbeitrag in Höhe von 15.409,46 DM anzuordnen, abgelehnt: Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers ist zulässig und hat auch in der Sache zum Teil Erfolg. Der auf das Grundstück des Antragstellers entfallende Kanalanschlußbeitrag für die im Jahre 1981 durchgeführte Verlegung einer Kanalleitung im Bereich der Mainzer Landstraße ist bei summarischer Überprüfung nicht - wie die Antragsgegnerin und das Verwaltungsgericht angenommen haben - nach der Kanalbeitrags- und -gebührensatzung der Antragsgegnerin (KBGS) in der Fassung des 7. Nachtrags vom 11. Oktober 1983 zu berechnen, sondern nach der im Jahre 1981 geltenden Fassung dieser Satzung. Dies führt zu einer wesentlich niedrigeren Belastung des Antragstellers. Bei Anwendung der Beitragssätze des § 2 Abs. 3 der 1981 geltenden Satzungsfassung ergibt sich für das Grundstück des Antragstellers ein Beitrag von insgesamt nur 4.053,66 DM; dieser Beitrag setzt sich zusammen aus einem Teilbeitrag für die Ableitung des Oberflächenwassers in Höhe von 1.625,14 DM (1,66 DM x 979 qm Grundstücksfläche), einem weiteren Teilbeitrag für die Ableitung des Schmutzwassers in Höhe von 1.801,36 DM (2,30 DM x 783,20 qm Geschoßfläche) und schließlich einem Teilbeitrag für die Kläranlage in Höhe von 626,56 DM (0,80 DM x 783,20 qm Geschoßfläche). In Höhe des 4.053,06 DM übersteigenden Teilbetrages der angefochtenen Heranziehung bestehen daher ernstliche Zweifel an deren Rechtmäßigkeit, die es nach der im gerichtlichen Aussetzungsverfahren entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO rechtfertigen, die Vollziehung insoweit auszusetzen. Eine Berechnung des Kanalanschlußbeitrags nach den durch die 7. Nachtragssatzung vom 11. Oktober 1983 eingeführten Beitragssätzen - 15,10 DM je Quadratmeter Grundstücksfläche bei zulässiger Bebauung bis zu zwei Vollgeschossen für die öffentlichen Abwassersammelleitungen (Netzbeitrag) und 0,80 DM je Quadratmeter zulässiger Geschoßfläche für die öffentliche Abwasserbehandlungsanlage (Klärbeitrag) kommt hier deshalb nicht in Betracht, weil die Nachtragssatzung erst am 15. Oktober 1983 in Kraft getreten ist; der Beitragstatbestand war aber bereits im Jahre 1981 mit Fertigstellung der Kanalerweiterung im Bereich der Mainzer Landstraße erfüllt. Der Auffassung der Antragsgegnerin und des Verwaltungsgerichts, der Beitragsanspruch habe vor der Vollendung der öffentlichen Bekanntmachung des Fertigstellungsbeschlusses des Gemeindevorstandes vom 15. November 1983 nicht entstehen können, vermag der Senat nicht zu folgen. Diese Auffassung wäre nur dann richtig, wenn es sich bei der 1981 durchgeführten Leitungsbaumaßnahme um den ersten Abschnitt eines weitergehenden Kanalbauvorhabens handeln würde; denn bei der Abrechnung von Leitungsabschnitten auf der Grundlage des § 11 Abs. 8 KAG (dazu: Senatsurteil vom 19. Juni 1973 - V OE 35/72 - , Gemeindetag 1973 S. 349) kann die Beitragspflicht erst und nur dann entstehen, wenn die Gemeinde ihre Absicht, eine "Teilabrechnung" vorzunehmen, nach außen durch einen entsprechenden Teilfertigstellungsbeschluß kundgetan hat (vgl. Senatsurteil vom 10. September 1980 - V OE 73/77 -, DÖV 1982 S. 128 = HSGZ 1981 S. 350, und vom 10. März 1982 - V DE 139/78 - , HSGZ 1983 S. 236). Tatsächlich stellte jedoch die im Jahre 1981 fertiggestellte Kanalbaumaßnahme im Bereich der Mainzer Landstraße eine in sich abgeschlossene Erweiterung der gemeindlichen Kanalisation und damit eine "Gesamtherstellung" im Sinne des § 11 Abs. 9 KAG dar. Bei einer Gesamtherstellung entsteht aber der Beitragsanspruch bereits im Zeitpunkt der tatsächlichen Fertigstellung (§ 11 Abs. 9 Satz 1 KAG) und nicht erst im Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung des der tatsächlichen Fertigstellung nachfolgenden Fertigstellungsbeschlusses. Somit kommt es im vorliegenden Fall auf die Satzungslage im Jahre 1981 an. Die Tatsache, daß Erweiterungsleitungen, um die ein Kanalnetz zum Zwecke der Entsorgung eines weiteren Baugebietes in der Gemeinde ergänzt wird, sich als "Teile" der Gesamtanlage darstellen, darf nicht zu der Annahme verleiten, solche Erweiterungen seien per se als Fälle abschnittsweiser Fertigstellung gem. § 11 Abs. 8 KAG zu behandeln. Ebensowenig läßt sich diese Annahme darauf stützen, daß mit immer weiteren Erweiterungen der Anlage jedenfalls solange gerechnet werden muß, als noch die Möglichkeit der Erschließung weiterer Baugebiete im Gemeindegebiet besteht. Eine Erweiterungsmaßnahme ist unabhängig davon, ob ihr künftig einmal an gleicher oder an anderer Stelle des Gemeindegebiets weitere Erweiterungsmaßnahmen folgen können, schon dann als in sich abgeschlossenes Bauvorhaben im Sinne einer Gesamtherstellung anzusehen, wenn sich das aktuelle Bauprogramm auf eben diese Maßnahme beschränkt, wenn also - negativ formuliert - die Maßnahme nicht eingebettet ist in eine "Gesamterweiterungsplanung", die auch noch andere - abschnittsweise zu verwirklichende - Erweiterungsmaßnahmen umfaßt. Die Antragsgegnerin hat im Beschwerdeverfahren nachzuweisen versucht, daß die Verlegung der Kanalleitung im Bereich der Mainzer Landstraße im Jahre 1981 nur einen Abschnitt dargestellt habe, der nach der vorgegebenen Gesamtplanung künftig um einen weiteren Abschnitt - die Verlängerung der jetzt an der Wegeparzelle 365 endenden Druckleitung bis zur östlichen Grenze der Grundstücksparzelle 287/1 zu ergänzen sei. Diese Darlegungen haben den Senat nicht zu überzeugen vermocht. Weder aus dem ursprünglichen Fertigstellungsbeschluß, der unter dem 15. November 1973 ergangen ist, noch aus dem im Februar 1982 erstellten Bestandsplan - in der Fassung, wie sie der Antragsteller zum Verfahren vorgelegt hat - ergeben sich Hinweise darauf, daß mit dem 1981 fertiggestellten Kanal nur der erste Abschnitt eines weitergehenden Kanalbauvorhabens hergestellt sei. In dem Längsschnitt des Bestandsplans ist der Endpunkt des 1981 verlegten Kanals mit der Erläuterung "Ende Druckleitung Gemeinde Nauheim" ohne Hinweis auf eine künftige Weiterführung versehen. Die Ergänzung des Längsschnitts um die Einzeichnung einer geplanten Erweiterungsstrecke zwischen der Wegeparzelle 365 und der Ostgrenze der Parzelle 287/1, wie sie die von der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren vorgelegte Kopie des Bestandsplans vom Februar 1982 enthält, ist ganz offensichtlich später vorgenommen worden; gerade dies zeigt an, daß es sich hier um eine eigenständige Planung handelt, die nac h Fertigstellung des Kanals bis zur Wegeparzelle 365 in Angriff genommen worden und somit nicht mehr der Planung der 1981 bereits abgeschlossenen Erweiterungsmaßnahme zuzurechnen ist. Hieran hat auch der Beschluß des Gemeindevorstandes der Antragsgegnerin vom 5. Februar 1982 zur "Ergänzung" des Fertigstellungsbeschlusses vom 15. November 1983 nichts ändern können. Es ist nicht möglich, eine Leitungsbaumaßnahme, die sich im Augenblick ihrer Fertigstellung als Gesamtherstellung im Sinne des § 11 Abs. 9 KAG darstellt, nachträglich durch Einbeziehung in eine weiterführende Planung die Bedeutung eines Abschnitts beizulegen. Solchen nachträglichen Veränderungen des Charakters von Leitungsarbeiten steht, wie der Senat für den vergleichbaren Fall, daß eine Gemeinde eine als beitragsfreie Einzelmaßnahme ausgeführte Erneuerung eines Leitungsrohrs später in eine umfassende Erneuerungsplanung einbetten und so als abschnittsweise Erneuerung abrechnen will, bereits ausgeführt hat (vgl. Senatsbeschluß vom 29. Oktober 1984 - 5 TH 70/83 - , Peters, Entscheidungssammlung zum Recht der Wasserversorgung/Kanalisation I B/5, Nr. 5.10), der Gedanke der Rechtssicherheit entgegen. Der Versuch, eine Gesamtherstellung später in eine Teilherstellung umzuwandeln, muß auch daran scheitern, daß mit dieser Umwandlung eine Veränderung des Entstehungszeitpunkts der Beitragsforderung verbunden wäre; eine einmal entstandene Beitragsforderung kann aber nicht zu einem späteren Zeitpunkt nochmals - möglicherweise dann in anderer Höhe, weil, wie im vorliegenden Fall, zwischenzeitlich die Beitragssätze angehoben worden sind entstehen. Gegen die Annahme, bei der 1981 abgeschlossenen Kanalbaumaßnahme im Bereich der Mainzer Landstraße handele es sich lediglich um den ersten Abschnitt einer erst mit der Verlängerung der Leitung bis zur östlichen Grenze der Parzelle 287/1 fertiggestellten "Gesamterweiterung", sprechen auch noch andere Überlegungen. Zum einen ist fraglich, ob die Weiterführung der jetzt an der Wegeparzelle 365 endenden Druckleitung überhaupt realisierbar ist; denn das Verlängerungsstück soll - und kann nur - in Privatgelände verlegt werden, und nach dem eigenen Vortrag der Antragsgegnerin ist es ihr bisher nicht gelungen, sich das dafür erforderliche Durchleitungsrecht zu beschaffen. Zum anderen muß bezweifelt werden, ob die Verlängerung der Druckleitung um ein relativ kurzes Stück, welches nicht in öffentlichem Straßengelände, sondern in Privatgelände verlegt werden soll, noch der Sammlung von Abwässern angrenzender Grundstücke dient und damit als "Abschnitt" gem. § 11 Abs. 8 KAG einer gesonderten Abrechnung zugeführt werden kann. Der Antragsteller weist mit einigem Recht darauf hin, daß die auf der Parzelle 287/1 befindliche Tankstelle schon jetzt über eine private Zuleitung an die bis zur Wegeparzelle 365 verlegte Kanalleitung angeschlossen werden könnte; denn die Parzelle 287/1 und die ihr vorgelagerte Parzelle 287/2 gehören dem gleichen Eigentümer und bilden möglicherweise - so trägt es jedenfalls der Antragsteller vor - in Bezug auf den Betrieb der Tankstelle eine nutzungsmäßige Einheit. Es ist nicht ersichtlich, wie bei dieser Ausgangslage die Verlängerung der Druckleitung um das vorgesehene kurze Stück eine weitere Anschlußmöglichkeit sollte vermitteln können, die nicht schon vorher bestand. Da nach allem der Beitragsanspruch für die Verlegung der Kanalleitung im Bereich der Mainzer Landstraße bereits mit der tatsächlichen Fertigstellung im Jahre 1981 entstanden ist, berechnet sich der auf das Grundstück des Antragstellers entfallende Anschlußbeitrag nach den Beitragssätzen des in diesem Jahre geltenden Satzungsrechts der Antragsgegnerin; daraus ergibt sich der oben genannte niedrigere Betrag. Soweit der in der Satzung geregelte Beitragsmaßstab auf die Geschoßfläche abstellt, ohne die Ermittlung der Geschoßflächenzahlen in diffus genutzten Baugebieten zu regeln, begegnet dies bei summarischer Überprüfung keinen durchgreifenden Bedenken. Denn die Antragsgegnerin hat auf entsprechende gerichtliche Anfrage glaubhaft dargelegt, daß solche Baugebiete in ihrem Gemeindegebiet nicht bestehen und auch nicht zu erwarten sind. Dem ist im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens zu folgen. Eine abschließende Prüfung in dieser Frage mag gegebenenfalls im Hauptsacheverfahren vorgenommen werden. Die Belastung des Antragstellers mit einem Viertel und der Antragsgegnerin mit drei Vierteln der Kosten entspricht dem Anteil ihres jeweiligen Obsiegens und Unterliegens im vorliegenden Eilverfahren. Eine Beschränkung seines Aussetzungsbegehrens auf einen Teilbetrag hat der Antragsteller nicht vorgenommen; deshalb war der Anteil seines Obsiegens und Unterliegens an der Ausgangssumme von 15.408,46 DM zu messen. Der Streitwert hat der Senat gem. §§ 13, 14, 20 Abs. 3 GKG wie schon das Verwaltungsgericht auf ein Drittel des Betrages der streitigen Heranziehung festgesetzt. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 2 GKG)