Urteil
5 UE 999/85
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1987:0121.5UE999.85.0A
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Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage abweisen müssen. Die Heranziehung der Klägerin zu einem Wasseranschlußbeitrag für die im Jahre 1978 durchgeführte Leitungsbaumaßnahme in der Berliner Straße im Stadtteil Beienheim der Beklagten findet ihre Rechtsgrundlage in § 11 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in Verbindung mit dem einschlägigen Satzungsrecht der Beklagten. Nach § 11 Abs. 1 KAG können die Gemeinden zur Deckung des Aufwandes für die Schaffung, Erweiterung und Erneuerung öffentlicher Einrichtungen Beiträge von den Grundstückseigentümern erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser öffentlichen Einrichtungen nicht nur vorübergehende Vorteile bietet. Im Falle abschnittsweiser Ausführung von Leitungsbauvorhaben läßt § 11 Abs. 8 KAG die Beitragserhebung auch schon dann zu, wenn die einzelnen Abschnitte "nutzbar" sind und sich die Gemeinde für eine gesonderte Abrechnung der Abschnitte entscheidet (vgl. Senatsurteil vom 19.06.1973 - V OE 35/72 -, Gemeindetag 1973 S. 349). Die Beklagte hat von dieser gesetzlichen Ermächtigung in ihrer Wasserbeitrags- und -gebührensatzung vom 31.12.1973 Gebrauch gemacht. Gegen die formelle und materielle Gültigkeit der Satzung bestehen keine Bedenken. Insbesondere läßt sich der in § 2 Abs. 2 WEGS verwendete Grundflächenmaßstab nicht beanstanden. Hiernach wird je angefangenen Quadratmeter des Grundstücks 3,-- DM "bei einer zulässigen Bebauung bis zu zwei Vollgeschossen" erhoben. Die Zugrundelegung eines einheitlichen Beitragssatzes nach der Grundfläche bei Grundstücken mit einer zulässigen Bebauung bis zu zwei Vollgeschossen ist nach der Rechtsprechung des Senats für Gemeinden dörflichen oder kleinstädtischen Charakters mit geringen Unterschieden in der baulichen Nutzung zulässig (vgl. Senatsbeschluß vom 31.08.1984 - 5 TH 650/84 - HSGZ 1984 S. 416 ff., mit weiteren Nachweisen zur Senatsrechtsprechung). Allerdings sieht die vorliegend zu beurteilende Satzung keinen Zuschlag vor, um den sich der Beitragssatz ab dem dritten Vollgeschoß erhöht. Dies ist aber deshalb unschädlich, weil es nach der Darstellung der Beklagten, an deren Richtigkeit zu zweifeln der Senat keinen Anlaß sieht, während der zeitlichen Geltungsdauer der Satzung vom 31.12.1973 in Reichelsheim und den eingemeindeten Ortsteilen drei- oder noch höhergeschossige Bebauung ohnehin nicht gab. Die Verlegung der größer dimensionierten Wasserleitung in der Berliner Straße im Jahre 1978 geht auf den "Nachtragsentwurf 2" zu dem 1968 von dem Ingenieurbüro W. erstellten Wasserversorgungsplan zurück. Diese Planung, die später überarbeitet und ergänzt worden ist, hat - davon ist auch das Verwaltungsgericht ausgegangen - eine Gesamterneuerung des Wasserversorgungsnetzes im Stadtteil Beienheim zum Ziel. Nach der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung des Berufungsverfahrens überreichten Aufstellung werden 60,27 % der vorhandenen Leitungen im Stadtteil Beienheim ausgewechselt. Somit liegt der Anteil auszuwechselnder Leitungen deutlich über der Hälfte des dortigen Leitungsbestandes. Für die Gesamterneuerung eines Wasserversorgungsnetzes reicht es in der Regel aus, daß die Gesamtlänge der nach der Erneuerungsplanung auszuwechselnden Leitungen die Länge der nicht auszuwechselnden Leitungen übersteigt (Senatsbeschluß vom 06.11.19.86 - 5 TH 725/84 -, S. 5 des amtlichen Abdrucks). Die Anlage in Beienheim ist als solche auch die "Einrichtung" im Sinne des § 11 Abs. 1 KAG, auf die bei der Frage, ob mehr als die Hälfte der bestehenden Leitungen ausgewechselt wird, abzustellen ist. Die Anbindung an die Fernleitung des Wasserverbandes "Ortsgruppe B", die andere Ortsnetze ebenfalls mit Wasser versorgt, führt nicht etwa dazu, daß alle an die Fernleitung angeschlossenen Ortsnetze gemeinsam eine Einrichtung bilden. Was als selbständige Wasserversorgungsanlage anzusehen ist, ergibt sich aus § 2 Abs. 6 Buchstabe a) der Allgemeinen Wasserversorgungssatzung, der Beklagten vom 31.12.1973. Wasserversorgungsanlage ist danach "die Wasserleitung ab Quelle bzw. Einspeisungsort aus fremden Versorgungsunternehmen über Pumpwerke, Hochbehälter usw. sowie die Versorgungsleitungen (Sammelleitungen) im Versorgungsgebiet innerhalb der Gemeinde bis zum Beginn der Wasseranschlußleitung (Grundstückszuleitung)". Die Anlage in Beienheim bezieht ihr Wasser aus der durch den Ort führenden Fernleitung des Wasserverbandes "Ortsgruppe B.", ist somit an dieser Stelle - dem "Einspeisungsort" - an ein fremdes Versorgungsunternehmen angeschlossen und stellt als so begrenztes System die "Wasserversorgungsanlage" bzw. "Einrichtung" dar, die für sich allein Gegenstand einer Erneuerung nach § 11 Abs. 1 KAG sein kann. Die Notwendigkeit der Gesamterneuerung der Wasserversorgungsanlage in Beienheim begründet die Beklagte mit der für die Löschwasserversorgung nicht mehr ausreichenden Dimensionierung zahlreicher Leitungen und mit Wasserverlusten, die aufgrund des Alters der Leitungen aufgetreten seien. Anhaltspunkte dafür, daß die Beklagte insoweit von falschen Annahmen ausgeht, liegen nicht vor. In dem Erläuterungsbericht zu dem Wasserversorgungsentwurf des Ingenieurbüros M. wird ausdrücklich hervorgehoben, daß die Lösch- und Brauchwasserversorgung "fast im gesamten Ortsgebiet", insbesondere aber dort, wo die Nennweite der Wasserleitungen lediglich 80 mm betrage, unzureichend sei. Der Gesichtspunkt überdurchschnittlich hoher Wasserverluste ist dagegen in den Entwürfen nicht besonders erwähnt; dies hindert die Beklagte aber nicht daran, auch hierauf die Erneuerungsbedürftigkeit der Wasserversorgungsanlage im Stadtteil Beienheim zu stützen. Daß die Wasserverluste im Stadtteil Beienheim überdurchschnittlich hoch sind, hat die Beklagte durch eine Gegenüberstellung von Verkaufs- und Einkaufsmengen glaubhaft dargelegt. Bei einem festgestellten Verlust von über 50 % im Jahre 1985 dürften auch schon in den Vorjahren - somit auch bereits zu Beginn der Erneuerungsplanung - Wasserverluste eingetreten sein, die so beträchtlich waren, daß sie von der Beklagten zum Anlaß für eine umfassende Sanierung des Wasserversorgungsnetzes genommen werden konnten. Auch das Verwaltungsgericht hat die grundsätzliche Erneuerungsbedürftigkeit des Wasserversorgungsnetzes im Stadtteil Beienheim nicht in Frage gestellt. Nach seiner Auffassung steht aber dem streitigen Beitragsanspruch entgegen, daß die Beklagte nicht ernstlich bestrebt sei, die Erneuerungsplanung für den Stadtteil Beienheim tatsächlich zu verwirklichen; infolgedessen lasse sich die 1978 ausgeführte Leitungsbaumaßnahme in der Berliner Straße nicht als eine in eine Gesamterneuerung eingebettete Teilerneuerung, die gem. § 11 Abs. 8 KAG i.V.m. § 4 Abs. 2 WBGS die Beitragspflicht auslöse, ansehen. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Der Sachverhalt liefert keine genügenden Hinweise darauf, daß die Erneuerungsplanung im Stadtteil Beienheim nicht tatsächlich realisiert werden soll. Dergleichen kann insbesondere nicht aus dem zwischenzeitlichen Zeitablauf gefolgert werden. Zwar ist der erste Erneuerungsplan bereits im Jahre 1968 - damals noch durch die ehemalige Gemeinde Beienheim - aufgestellt worden. Doch muß berücksichtigt werden. daß die Planung später mehrfach ergänzt und überarbeitet worden ist. Der letzte Plan stammt von November 1980 und ist erst im Juli 1982 genehmigt worden. Orientiert man sich auch an diesen Daten, so liegt noch kein übermäßig langer Zeitablauf vor. Die Beklagte hat im übrigen die Leitungsbaumaßnahme in der Berliner Straße im Jahre 1978 als eine wegen damals stattfindender Straßenbauarbeiten vorgezogene Maßnahme bezeichnet, so daß auch der längere Zeitablauf seit dieser Maßnahme nicht unbedingt aussagekräftig ist. Es kommt hinzu, daß die Stadtverordnetenversammlung der Beklagten am 10.05.1985 die Durchführung der Sanierungspläne noch einmal ausdrücklich beschlossen hat, und daß im Jahre 1986 mit der Neuverlegung der Wasserleitung im südlichen Teil der Berliner Straße ein weiterer Abschnitt des Erneuerungsvorhabens fertiggestellt worden ist. Der Haushaltsplan 1987 der Beklagten sieht für das Jahr 1987 Leitungsarbeiten in der Pfählergasse und für 1988 in der Straße "Hinter den Gärten" und in der Erbesgasse vor. Dies alles deutet darauf hin, daß die Erneuerung des Wasserversorgungsnetzes so wie geplant auch tatsächlich durchgeführt werden soll. Gegen die Erhebung eines Wasseranschlußbeitrages für die Erneuerung des Leitungsabschnitts in der Berliner Straße kann die Klägerin auch nicht einwenden, daß es durch diese Maßnahme allein noch nicht zu einer Verbesserung der Wasserversorgung gekommen sei. Der erneuerte Leitungsabschnitt ist für die Anlieger in diesem Bereich "nutzbar". Mehr erfordert § 11 Abs. 8 KAG nach seinem Wortlaut nicht. Davon abgesehen wirkt sich die Leitungsbaumaßnahme aber auch schon jetzt vorteilhaft aus; denn durch das größere Fassungsvermögen der neuen Wasserleitung kann in dem fraglichen Bereich mehr Löschwasser als früher zur Verfügung gestellt werden. Soweit bislang die Wasserzufuhr von Süden her dadurch eingeschränkt war, daß der südlich sich anschließende Leitungsabschnitt nur eine Nennweite von 80 bzw. 100 mm aufwies, ist dem durch die Ersetzung auch dieses Leitungsabschnitts durch eine Leitung NW 150 im Jahre 1986 abgeholfen worden. Außerdem besteht schon seit der Verlegung der Wasserleitung im Neubaugebiet "Am Bahndamm" aufgrund des Nachtragsentwurfs von 1974 ein Ringleitungssystem, welches die Wasserzufuhr in die Berliner Straße auch von Norden her - über die leitungsmäßige Anbindung an das Neubaugebiet "In den Spitzgärten" - ermöglicht. Das größere Fassungsvermögen des 1978 erneuerten Leitungsabschnitts in der Berliner Straße konnte hierdurch schon vor 1986 tatsächlich ausgenutzt werden. Da auch. gegen die Höhe des von der Beklagten geforderten Wasseranschlußbeitrags keine Bedenken bestehen, ist auf die Berufung der Beklagten das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Nach § 154 Abs. i VwGO hat die Klägerin die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Der Vollstreckbarkeitsausspruch beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 VwGO liegen nicht vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung angefochten werden. Die Beschwerde ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule einzulegen. In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von der die Entscheidung abweicht, oder ein Verfahrensmangel bezeichnet werden, auf dem das Urteil beruhen kann (vgl. § 132 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und § 18 des Gesetzes vom 19. Juni 1968 - BGBl. I S. 661). Die Revision ist auch ohne Zulassung statthaft, wenn einer der in § 133 VwGO genannten Verfahrensmängel gerügt wird. In diesem Fall ist die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule schriftlich einzulegen und spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Die Revision muß die angefochtene Entscheidung bezeichnen. Die Revisionsbegründung oder die Revision muß einen bestimmten Antrag enthalten, ferner die verletzte Rechtsnorm und die Tatsachen bezeichnen, die den gerügten Verfahrensmangel ergeben. Beschwerde und Revision sind einzulegen bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof Brüder-Grimm-Platz 1 3500 Kassel Die Klägerin ist Anliegerin der Berliner Straße im Stadtteil Beienheim der Beklagten. Sie wehrt sich gegen die Heranziehung zu einem Wasseranschlußbeitrag für die Erneuerung eines Teiles der Wasserversorgungsleitung in ihrer Straße. Das im Stadtteil Beienheim befindliche Wasserversorgungsnetz stammt zum überwiegenden Teil aus den Jahren 1918 bis 1920. Es ist durch die in Ost/West-Richtung, verlaufende Hauptwasserleitung in der Weckesheimer Straße und der Dornheimer Straße an die Wasserversorgung des Wasserverbandes "Ortsgruppe 8" angeschlossen. Im Jahre 1968 stellte das Ingenieurbüro W., Friedberg, im Auftrag der ehemaligen. Gemeinde Beienheim einen Wasserversorgungsplan auf, der im Hinblick auf das Alter des Wasserversorgungsnetzes und zur Sicherstellung einer ausreichenden Löschwasserversorgung die Ersetzung zahlreicher Leitungen durch größer dimensionierte Leitungen vorsah. Ein im August 1969 erstellter "Nachtragsentwurf 2" des gleichen Ingenieurbüros sah im Zusammenhang mit der Wasserversorgung des Neubaugebiets "In den Spitzgärten" auch die Verlegung einer neuen Wasserversorgungsleitung mit größerer Dimensionierung in der Berliner Straße vor. Dieser Nachtragsentwurf wurde mit Verfügung des Landrats des Landkreises Friedberg vom 22.06.1971 aufsichtsbehördlich genehmigt. Ein weiterer im Februar 1974 vom Ingenieurbüro K. in Florstadt aufgestellter Nachtragsentwurf, der durch Verfügung des Landrats des Wetteraukreises vom 23.07.1974 genehmigt wurde, regelte die Erweiterung des Wasserversorgungsnetzes zur Erschließung des Neubaugebiets "Am Bahndamm". Schließlich stellte das Ingenieurbüro M., Nidderau, im November 1980 einen Wasserversorgungsplan auf, der die vorangegangenen Entwürfe zusammenfaßte und ergänzte; dieser Plan wurde mit Bescheid des Landrats des Wetteraukreises vom 28.07.1982 gleichfalls genehmigt. Die Beklagte ließ im Jahre 1978 gelegentlich der Durchführung von Straßenbauarbeiten in dem Abschnitt der Berliner Straße zwischen Pfählergasse und Karl-Kempf-Platz anstelle der dort befindlichen alten Wasserleitung mit NW 100 eine neue Leitung mit NW 150, wie dies der vorgenannte Nachtragsentwurf 2 für den gesamten Verlauf der Berliner Straße vorsieht, verlegen. Mit Beschluß vom 25.02.1980, veröffentlicht im Stadtkurier der Beklagten vom 29.02.1980, stellte der Magistrat der Beklagten die Fertigstellung dieser Leitungsbaumaßnahme zum 15.11.1979 fest und wies unter Benennung der in dem fraglichen Straßenabschnitt gelegenen Grundstücke auf die Beitragspflicht der Anlieger hin. Diese Fertigstellungserklärung wurde mit am 12.03.1982 veröffentlichtem Beschluß, der den fraglichen Abschnitt der Berliner Straße genau bezeichnete und als Fertigstellungszeitpunkt den 13.12.1978 nannte, wiederholt. Hieran anknüpfend zog die Beklagte die Klägerin auf der Grundlage ihrer Wasserbeitrags- und -gebührensatzung vom 31.12.1973 (im folgenden: WBGS) mit Bescheid vom 20.03.1980 zu einem Wasseranschlußbeitrag für ihr Grundstück heran. Die Beitragshöhe entsprach dem Produkt aus der Quadratmeterzahl der Grundstücksfläche und dem in § 2 Abs. 2 WBGS vorgesehenen Beitragssatz. von 3,-- DM je angefangenen Quadratmeter bei einer zulässigen Bebauung bis zu zwei Vollgeschossen. Gegen diese. Heranziehung erhob die Klägerin mit Schreiben vom 17.04.1980 Widerspruch und - nach dessen Zurückweisung durch Widerspruchsbescheid vom 11.02.1981 - Klage. Sie trug zur Begründung vor, nicht beurteilen zu können, ob das vorhandene Wasserversorgungssystem im Stadtteil Beienheim wirklich technisch unzureichend und veraltet sei; jedenfalls aber bestünden Zweifel daran, daß die Beklagte das ihr zustehende planerische Ermessen richtig ausgeübt habe. Für die Anlieger in der Berliner Straße ergebe sich aus der 1978 durchgeführten Leitungsbaumaßnahme keine Verbesserung in der Wasserversorgung; es fehle daher an dem in § 11 Abs. 1 KAG für eine Beitragserhebung vorausgesetzten Vorteil. Andere Erneuerungsmaßnahmen habe die Beklagte noch nicht in Angriff genommen. Nach wie vor betrage der Rohrquerschnitt an der Stelle des Zulaufs des Wassers für die Berliner Straße aus der Fernleitung nur 80 mm. Offensichtlich sei die Beklagte nicht bestrebt, weitere Leitungsarbeiten, die zu einer Verbesserung der Wasserversorgung führen könnten, tatsächlich ausführen zu lassen. Die Klägerin beantragte, den Heranziehungsbescheid der Beklagten vom 20.03.1980 und deren Widerspruchsbescheid vom 11.02.1981 aufzuheben. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Sie erwiderte, daß aufgrund des vom Landrat des Wetteraukreises am 22.06.1971 genehmigten Bewässerungsplanes die gesamte Wasserversorgungsanlage im Stadtteil Beienheim Zug um Zug erneuert werde; denn von den Leitungsarbeiten seien über 90 % der vorhandenen Versorgungsleitungen im Altbaugebiet des Stadtteils Beienheim betroffen. Die Sanierung einer infolge Überalterung und geringen Leitungsquerschnitts unzureichenden Lösch- und Trinkwasserversorgung durch abschnittsweise erfolgendes Auswechseln nahezu aller Leitungen stelle eine beitragsfähige Erneuerung im Sinne des § 11 Abs. 1 des Hessischen Kommunalabgabengesetzes (KAG) dar. Die Berechtigung, diese Sanierung abschnittsweise auszuführen und abzurechnen, ergebe sich aus § 4 Abs. 2 ihrer Wasserbeitrags- und -gebührensatzung. Bei den einzelnen Leitungsbaumaßnahmen handele es sich nicht lediglich um beitragsfreie Unterhaltsmaßnahmen im Sinne des § 10 Abs. 2 KAG. Früher geleistete Wasserabgabezahlungen der Anlieger stünden der Erhebung eines Beitrages für die jetzt durchgeführte Erneuerung des Wasserversorgungsnetzes nicht entgegen. Das Verwaltungsgericht Darmstadt hob mit Urteil vom 05.02.1985 die angefochtenen Bescheide auf. In den Entscheidungsgründen ist zur Begründung ausgeführt: Die Erhebung eines Wasseranschlußbeitrages für die 1978 durchgeführte Leitungsbaumaßnahme in der Berliner Straße. sei rechtswidrig. Die Wasserbeitrags- und -gebührensatzung der Beklagten vom 31.12.1973, gegen deren formelle und materielle Gültigkeit keine Bedenken bestünden, rechtfertige die Beitragserhebung nicht, da die abgerechnete Baumaßnahme nicht als Teil einer abschnittsweise durchgeführten Gesamterneuerung der Wasserversorgungsanlage im Stadtteil Beienheim, sondern als isolierte Baumaßnahme ohne Bezug zu einer Gesamterneuerung anzusehen sei. Zwar sehe die bereits 1968 auf Veranlassung der ehemaligen Gemeinde Beienheim erstellte Wasserversorgungsplanung durchaus eine Gesamterneuerung der Wasserversorgungsanlage in Beienheim vor, denn es könne angenommen werden, daß nach dieser Planung mindestens 60 % bis 70 % des gesamten Wasserversorgungsnetzes unmittelbar - durch Auswechselung - oder mittelbar - durch Versorgung über die ausgewechselten Leitungen - von Wasserleitungsbaumaßnahmen betroffen seien. Es lasse sich jedoch nicht feststellen, daß diese Planung auch tatsächlich verwirklicht werde. Bislang habe sich die Beklagte damit begnügt, den relativ kurzen Teilabschnitt der Leitung in der Berliner Straße zwischen Pfählergasse und Karl-Kempf-Platz plangerecht zu erneuern. Weitere Maßnahmen seien in einem Zeitraum von immerhin eineinhalb Jahrzehnten nicht durchgeführt worden. Die Maßnahme in der Berliner Straße müsse, was die beabsichtigte Verbesserung der Wasserversorgung angehe, weitgehend wirkungslos bleiben, da die nicht erneuerten Leitungsteile als Engpaß wirkten, der der Zufuhr einer ausreichenden Löschwassermenge nach wie vor entgegenstehe. Sei aber zeitlich nicht absehbar, wann die Beklagte den Ausbau der Wasserversorgungsanlage plangerecht fortsetzen wolle, so könne von einer gewollten sukzessiven (abschnittsweisen) Verwirklichung einer vorgegebenen Plankonzeption nicht gesprochen werden. Die Durchführung einer einzelnen Teilbaumaßnahme ohne konkrete Aussicht darauf, daß sich durch weitere Teilbaumaßnahmen demnächst eine Verbesserung in der Wasserversorgung ergeben werde, bringe dem Bürger noch keinen objektiven Vorteil. Gegen dieses ihr am 28.05.1985 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 04.06.1985 Berufung eingelegt. Sie trägt im Berufungsverfahren vor: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts werde die Wasserversorgungsanlage im Stadtteil Beienheim grundlegend erneuert. Die Leitungsbaumaßnahme in der Berliner Straße sei im Nachtragsentwurf 2 des Ingenieurbüros W. vorgesehen und gehöre damit zu den im Rahmen der Gesamterneuerung durchzuführenden Arbeiten. Diese Baumaßnahme sei 1978 wegen des Um- und Ausbaus der Fahrbahn der Berliner Straße zwischen Pfählergasse und Karl-Kempf-Platz vorgezogen worden, um zu vermeiden, daß die Straße später erneut aufgebrochen werden müsse. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu den technischen Auswirkungen der Teilerneuerung der Leitung in der Berliner Straße seien unzutreffend. Die größere Dimensionierung der Wasserleitung zwischen Pfählergasse und Karl-Kempf-Platz habe in diesem Abschnitt das Vorhandensein einer größeren Löschwassermenge zur Folge und führe deshalb schon jetzt zu einer Verbesserung. Im übrigen sei eine Verbesserung der Wasserversorgung auch dadurch erreicht worden, daß in Ausführung des Nachtragsentwurfs von 1974 im Neubaugebiet "Am Bahndamm" eine Ringleitung mit NW 150 zu der Fernleitung in der Weckersheimer Straße verlegt worden sei, die das Innerortsnetz teilweise entlaste. Sie, die Beklagte, habe durchaus die Absicht, die Sanierungsplanung zu verwirklichen. Dies zeige die Ausweisung von Leitungsbaumaßnahmen in den Investitionsplänen der Jahre 1979 bis 1985. Ferner habe die Stadtverordnetenversammlung am 10.05.1985 die Ausführung der Sanierungsplanung gemäß § 51 Nr. 11 HGO förmlich beschlossen. 1986 seien die Arbeiten mit der Erneuerung der Versorgungsleitung im südlichen Teil der Berliner Straße fortgesetzt worden. Weitere konkrete Baumaßnahmen weise der Haushaltsplan 1987 für die Folgejahre aus. Daß die Erneuerungsplanung nur relativ langsam und in größeren zeitlichen Abständen verwirklicht werde, habe finanzielle Gründe, wie einem Schreiben des Landrats des Wetteraukreises - Kommunale Finanzaufsicht - an den Magistrat vom 01.08.1985 zu entnehmen sei. Die Erneuerung des Wasserversorgungsnetzes in Beienheim diene nicht nur der Sicherstellung der Löschwasserversorgung, sondern gehe auch darauf zurück, daß überdurchschnittlich hohe Wasserverluste als Folge der Überalterung der Leitungen festgestellt worden seien. Als Belege für ihr Vorbringen hat die Beklagte "Kopien der Investitionspläne aus den Haushaltsjahren 1979 bis 1985. das Protokoll der Stadtverordnetensitzung vom 10.05.1985 sowie das von ihr zitierte Schreiben des Landrats des Wetteraukreises vom 01.08.1985 vorgelegt. In der mündlichen Verhandlung am 21.01.1987 hat sie ferner Aufstellungen zur Berechnung des Anteils der auszuwechselnden Leitungen und zur Berechnung des Wasserverlusts im Jahre 1985 überreicht. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 05.02.1985 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie führt in ihrer Berufungserwiderung aus, daß der Vortrag der Beklagten widersprüchlich sei. Bei dem von ihr festgestellten hohen Wasserverlust könne nicht nachvollzogen werden, warum dann mit der Erneuerung des Leitungssystems solange zugewartet werde. Wenn man sich solange Zeit lasse, könne die Erneuerung nicht so dringlich sein. Durch die Leitungsbaumaßnahme in der Berliner Straße sei auch noch keinerlei konkrete Verbesserung der Wasserversorgung eingetreten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der zu den Verfahren vorgelegten Verwaltungsvorgänge und Pläne Bezug genommen.