OffeneUrteileSuche
Urteil

5 UE 704/85

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1986:0924.5UE704.85.0A
13mal zitiert
28Zitate
12Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

41 Entscheidungen · 12 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Eine Anlage im Sinne des AbfG § 5 Abs 1 wird betrieben, wenn auf einem Grundstück laufend Autowracks gelagert und ausgeschlachtet werden. 2. Bestandsschutz im Sinne des AbfG § 9 Abs 2 genießen nur solche Altanlagen, die beim Inkrafttreten des AbfG rechtmäßig betrieben wurden. Wurde die Altanlage ohne die nach früherem Recht erforderliche Genehmigung betrieben, so vermittelt ihre materielle Rechtmäßigkeit nur dann abfallrechtlichen Bestandsschutz, wenn nach dem jeweiligen Recht zwischen formeller und materieller Rechtmäßigkeit unterschieden werden kann (Fortführung von VGH Kassel, 1978-04-28, V TH 4/78, ESVGH 28, 158 im Hinblick auf BVerwGE 66, 298). 3. Die Pflicht zu ordnungsrechtlichem Einschreiten zur Durchsetzung abfallrechtlicher Vorschriften kann weder verwirken noch verjähren. 4. Die Beseitigung oder Räumung einer Anlage im Sinne des Abfallrechts kann ohne Rücksicht auf deren Legalisierungsmöglichkeit verlangt werden, wenn die Anlage illegal, insbesondere ohne die erforderliche Zulassung im Sinne des AbfG § 7 Abs 1, Abs 2 betrieben wird. Der abfallrechtlichen Zulassung kommt rechtsgewährende und rechtsgestaltende Bedeutung zu.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Anlage im Sinne des AbfG § 5 Abs 1 wird betrieben, wenn auf einem Grundstück laufend Autowracks gelagert und ausgeschlachtet werden. 2. Bestandsschutz im Sinne des AbfG § 9 Abs 2 genießen nur solche Altanlagen, die beim Inkrafttreten des AbfG rechtmäßig betrieben wurden. Wurde die Altanlage ohne die nach früherem Recht erforderliche Genehmigung betrieben, so vermittelt ihre materielle Rechtmäßigkeit nur dann abfallrechtlichen Bestandsschutz, wenn nach dem jeweiligen Recht zwischen formeller und materieller Rechtmäßigkeit unterschieden werden kann (Fortführung von VGH Kassel, 1978-04-28, V TH 4/78, ESVGH 28, 158 im Hinblick auf BVerwGE 66, 298). 3. Die Pflicht zu ordnungsrechtlichem Einschreiten zur Durchsetzung abfallrechtlicher Vorschriften kann weder verwirken noch verjähren. 4. Die Beseitigung oder Räumung einer Anlage im Sinne des Abfallrechts kann ohne Rücksicht auf deren Legalisierungsmöglichkeit verlangt werden, wenn die Anlage illegal, insbesondere ohne die erforderliche Zulassung im Sinne des AbfG § 7 Abs 1, Abs 2 betrieben wird. Der abfallrechtlichen Zulassung kommt rechtsgewährende und rechtsgestaltende Bedeutung zu. Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 2 VwGO einzustellen, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit bezüglich der Erfassung von Altreifen übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts ist in entsprechendem Umfang - mit Ausnahme der Kostenentscheidung für wirkungslos zu erklären (§ 173 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Im übrigen hat die zulässige Berufung des Klägers keinen Erfolg, da das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat. Die angefochtenen Bescheide finden ihre Rechtsgrundlage in den §§ 10, 12 Hessisches Abfallgesetz (HAbfG) i. d. F. vom 16. Juni 1978, zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Juni 1983 (GVBl. 1983 I S. 104); die Neufassung des Gesetzes vom 11. Dezember 1985 (GVBl. 1986 I S. 18) hat an diesen Vorschriften der Sache nach nichts geändert. Das beklagte Land hat seine Anordnungen zu Recht auf die Vorschriften des Hessischen Abfallgesetzes gestützt. Nach § 10 Abs. 1 HAbfG hat die zuständige Überwachungsbehörde die nach pflichtgemäßem Ermessen notwendigen Maßnahmen auf dem Gebiet der Abfallbeseitigung zu treffen, um von der Allgemeinheit oder dem einzelnen Gefahren abzuwehren, die durch Verstöße gegen Vorschriften über die Abfallbeseitigung hervorgerufen werden und die öffentliche Sicherheit und Ordnung bedrohen. Die Zuständigkeit des Regierungspräsidenten in Darmstadt ergibt sich aus § 17 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 HAbfG i.V.m. § 90 Abs. 2 Hessisches Wassergesetz i.d.F. vom 12. Mai 1981 (GVBl. 1981 I S. 154) . Dem steht nicht entgegen, daß es sich bei dem klägerischen Betrieb möglicherweise nicht um eine Abfallbeseitigungsanlage handelt; denn gemäß § 5 Abs. 1 AbfG i.d.F. der Bekanntmachung vom 5. Januar 1977 in der hier maßgeblichen Fassung aufgrund des Änderungsgesetzes vom 4. März 1982 (BGBl. 1982 I S. 281) - die nachfolgenden Änderungen haben an dieser Vorschrift nichts geändert - finden auf Anlagen, die der Lagerung oder Behandlung von Autowracks dienen, die Vorschriften über Abfallbeseitigungsanlagen Anwendung. Die nach Landesrecht für die Ausführung des Abfallrechts zuständigen Behörden sind daher auch zuständig, die Einhaltung der für Autowrackplätze geltenden abfallrechtlichen Vorschriften zu überwachen und durchzusetzen. Der klägerische Betrieb verstößt gegen die abfallrechtlichen Vorschriften. Dabei kommt es nicht auf die Frage an, ob Autowracks generell als Abfall im Sinne des § 1 Abs. 1 AbfG anzusehen oder ob sie als Wirtschaftsgut von den abfallrechtlichen Vorschriften ausgenommen sind. Aufgrund des § 5 Abs. 1 AbfG dürfen. Autowracks, auch wenn sie nicht Abfall sind, wie dieser gemäß § 4 Abs. 1 AbfG nur in dafür besonders zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen behandelt oder gelagert werden. Auf dem Platz des Klägers werden laufend Autowracks gelagert und behandelt. Dies ergibt sich zum einen aus den Ortsbesichtigungen, die von den Mitarbeitern des Regierungspräsidenten in Darmstadt durchgeführt wurden. Die letzte von ihnen fand nach Klageerhebung statt und stellte das Vorhandensein von zwei abgelagerten Wracks fest. Des weiteren waren zwei weitere Pkw zum Abtransport zu einer Shredderanlage bestimmt. Zum anderen belegen die in der Akte der Staatsanwaltschaft eingehefteten Lichtbilder, daß der Kläger Autowracks auf dem Grundstück abstellte und ausgeschlachtete Teile dort aufbewahrte. Zwar hat sich die äußere Erscheinungsform des klägerischen Betriebes nach der Einleitung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahren geändert, wie die dem Senat in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Lichtbilder belegen. Dies hat jedoch an der Natur des Betriebes nichts verändert. Nach wie vor ist das Unternehmen dadurch gekennzeichnet, daß laufend beschädigte Fahrzeuge angekauft und ausgeschlachtet werden, wobei die so gewonnenen Teile gelagert und weiter verwertet werden. Die Aufbewahrung dieser Teile wie das Abstellen von Fahrzeugen, die ausgeschlachtet und/oder nach einigen Tagen zur Verschrottung abgegeben werden sollen, stellt eine Lagerung im Sinne des § 5 Abs. 1 AbfG dar (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 31. Mai 1983 - IX OE 110/81-; Bay.VGH, Urteil vom 5. Juli 1979 - Nr. 35 IX 77- DVBl. 1980 S. 79; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14. September 1976 - X 1195/76, DÖV 1977 S. 332; Hösel/von Lersner, Recht der Abfallbeseitigung, Kz. 1110 Rdnr. 18). Unerheblich ist dabei entgegen der früher geäußerten Auffassung des Klägers, ob das spätere Behandeln der Wracks durch deren Ausschlachten von vornherein beabsichtigt ist oder ob lediglich eine bloße Zwischenlagerung bis zur endgültigen Beseitigung stattfindet. Denn auch das Ausschlachten von Autowracks darf nur in dafür besonders zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen erfolgen, da diese Tätigkeiten als Behandlung von Autowracks im Sinne der § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 AbfG anzusehen sind (vgl. BVerwG, Beschluß vom 22. September 1981 - 7 B 245.80 - Buchholz 451.22 AbfG Nr. 5 S. 15; Hess. VGH a.a.O.). Die Einordnung dieser Tätigkeiten im klägerischen Betrieb enthält kein Unwerturteil. Sie bewirkt allein, daß diese Tätigkeiten am Maßstab der Bestimmungen über Abfallbeseitigungsanlagen zu messen sind. Die Tätigkeiten im klägerischen Betrieb rechtfertigen ferner die Annahme daß eine Anlage im Sinne der abfallrechtlichen Bestimmungen betrieben wird. Dafür ist nicht Voraussetzung, daß besondere Baulichkeiten, technische Geräte oder sonstige Einrichtungen vorhanden sind oder genutzt werden. Ebensowenig ist von Bedeutung, ob daneben noch andere Unternehmungen betrieben werden. Eine Autowrackanlage im Sinne des § 5 Abs. 1 AbfG liegt immer schon darin vor, wenn ein Grundstück oder ein Grundstücksteil zur Lagerung oder Behandlung von Autowracks benutzt und durch diese Benutzung geprägt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1982 - 7 C 100.79 - BVerwGE 66, 301 = NVwZ 1983 S. 408; Hess. VGH, Urteil vom 18. März 1980 - IX OE 89/79 - ESVGH 30, 229 ; Urteil vom 26. Januar 1982 - IX OE 134/79; Urteil vom 31. Mai 1983 - IX OE 110/81; VGH Baden-Württemberg, a.a.O.; BayOblG, Beschluß vom 18. Dezember 1981 - RReg 4 St 287/81 - NVwZ 1982 S. 214 f.; Bay.VGH, Beschluß vom 27. November 1985 - 20 Cs 85 A. 2857 - UPR 1986 S. 236 = NVwZ 1986 S. 492 = BayVBl. 1986 S. 402 ). Unstreitig werden jedenfalls Teile des klägerischen Betriebsgrundstückes für die Lagerung und Behandlung von Autowracks bis zu derer Verschrottung genutzt. Dadurch wird das Grundstück auch geprägt. Dem steht nicht entgegen, daß der Kläger anders als früher nur wenige Fahrzeuge bis zum Beginn der Ausschlachtungsarbeiten auf dem Grundstück abstellt und die ausgeschlachteten Wracks schon nach kurzer Zeit zur Shredderanlage transportiert. Unerheblich ist auch, daß der Kläger monatlich nur etwa 20 Fahrzeuge zur Ausschlachtung annimmt. Es reicht vielmehr aus, daß sich diese Tätigkeiten regelmäßig wiederholen und vom Kläger mit Stetigkeit ausgeübt werden. Zu berücksichtigen ist dabei, daß diese Art der Betriebsausübung nach seinen eigenen Angaben seit Anfang 1972 auf dem Grundstück Alt-Bornheim durchgeführt wird. Entgegen der Auffassung des Klägers liegt eine Anlage im Sinne der abfallrechtlichen Bestimmungen nicht erst dann vor, wenn die entsprechenden Tätigkeiten in größerem Maßstab ausgeübt werden. Mit dem Erfordernis einer Anlage im Sinne des § 5 Abs. 1 AbfG sollen vielmehr lediglich diejenigen Tätigkeiten von der Anwendung der entsprechenden abfallrechtlichen Vorschriften ausgenommen werden, die gleichsam bei Gelegenheit und zufällig erfolgen. Das Ausschlachten von Fahrzeugen und die Lagerung von Wracks stellt aber nach dem eigenen Vortrag des Klägers weder ein bloßes Hobby noch eine Gelegenheitsarbeit dar. Es handelt sich vielmehr um den wesentlichen Teil seiner Gewerbetätigkeit im Ganzen. Das Grundstück wird also wesentlich als Autowrackanlage genutzt, zumal Reparaturtätigkeiten dort nicht ausgeführt werden, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt hat. Die gelegentliche Vermietung von Grundstücksteilen als Kfz-Abstellplätze hat nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung nur untergeordnete Bedeutung, da der Kläger seine Einkünfte ganz überwiegend aus dem Betrieb der Autowrackanlage erzielt und deshalb an einer Schmälerung dieses Betriebszweiges nicht interessiert sein kann. Damit unterfällt dieser Betriebsteil als Anlage im Sinne des § 5 Abs. 1 AbfG den abfallrechtlichen Vorschriften. Dieser Anlage fehlt die nach § 7 AbfG vorgesehene abfallrechtliche Zulassung in Gestalt einer Planfeststellung (§ 7 Abs. 1) oder einer Genehmigung ( § 7 Abs. 2). Der Kläger hat eine derartige Zulassung auch zu keinem Zeitpunkt beantragt, wie dies entsprechend § 5 Abs. 1 HAbfG erforderlich wäre. Die Anzeige der Anlage des Klägers durch den Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 13. September 1982 an den Regierungspräsidenten genügte zwar in gewissem Umfang, wenn auch verspätet, dem Gebot des § 9 Abs. 1 AbfG, konnte aber dem Kläger keine genehmigungsgleiche Rechtsstellung verschaffen. Aufgabe einer solchen Anzeige ist es lediglich, der Behörde einen Überblick über die bereits vorhandenen abfallrechtlich bedeutsamen Betriebe zu verschaffen. Die Gültigkeit der vorher geltenden wie der neu in Kraft gesetzten Legalisierungsbestimmungen bleibt von einer Anzeige im Sinne des § 9 Abs. 1 AbfG völlig unberührt (Hess. VGH, Beschluß vom 28. April 1978 - V TH 4/78 - ESVGH 28, 157 - NJW 1979 S. 178; Hösel/v. Lersner KZ. 1190 Rdnr. 15 f.; ebenso zur gewerbe- und immissionsschutzrechtlichen Anzeige BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 1977 - IV C 75.75 - DVBl. 1978 S. 710 = NJW 1978 S. 1818). Die abfallrechtliche Zulassung der klägerischen Anlage wäre nur dann entbehrlich, wenn die Anlage vor dem Inkrafttreten des Abfallbeseitigungsgesetzes zum 11. Juni 1972 in seiner ursprünglichen Fassung vom 7. Juni 1972 (BGBl. 1972 I S. 873) bereits legal betrieben worden wäre. Derartige Anlagen bedürfen nämlich, worauf der Kläger insoweit zutreffend hinweist, keiner Neuzulassung. Sie genießen einen gewissen Bestandsschutz, da ihr weiterer Betrieb gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 AbfG nur untersagt werden kann, wenn eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit durch Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nach § 9 Abs. 2 Satz 1 AbfG nicht verhindert werden kann. Die Anlage des Klägers ist jedoch keine bestandsgeschützte Altanlage. Der Senat geht dabei ohne nähere Überprüfung davon aus, daß der Betrieb des Klägers bereits Anfang 1972 auf dem Grundstück Alt-Bornheim aufgenommen wurde. Bestandsgeschützt im Sinne des § 9 Abs. 2 AbfG sind aber nur solche Anlagen, die vordem Inkrafttreten dieses Gesetzes ohne jede Genehmigung betrieben werden konnten oder mit den erforderlichen Genehmigungen betrieben wurden (vgl. Hess. VGH, ESVGH 28, 157 ). Das Bundesverwaltungsgericht vertritt darüber hinaus die Auffassung, auch die nach altem Recht zwar formell illegalen, jedoch materiell legalen Anlagen besäßen den durch § 9 Abs. 2 AbfG vermittelten Bestandsschutz (vgl. Urteil vom 1. Dezember 1982 - 7 C 97.78 - BVerwGE 66, 298 = NJW 1983 S. 409; ebenso Hess. VGH, Urteil vom 10. Juli 1984 - IX OE 98/81 -). Dies kann aber nur insoweit richtig sein, als das jeweilige Recht, nach dem die Altanlagen zu beurteilen sind, eine Unterscheidung zwischen materieller und formeller Legalität kennt. Soweit daher das frühere hessische Landesrecht Abfallbeseitigungsanlagen dem Baurecht zuordnete, wird entsprechend der Eigenart dieses Rechtsgebiets für den Bestandsschutz nach § 9 Abs. 2 AbfG darauf abzustellen sein, ob die Altanlage materiell baurechtmäßig betrieben wurde. War dagegen zusätzlich z.B. eine Beurteilung nach wasserrechtlichen Vorschriften vorzunehmen, so kann es auf die Frage einer wasserrechtlichen Legalisierungsmöglichkeit der Altanlage nicht ankommen; denn das Wasserrecht kennt keine Unterscheidung zwischen formeller und materieller Illegalität. Werden erlaubnis- oder bewilligungsbedürftige Nutzungen durchgeführt, so begründet das Fehlen der Erlaubnis oder Bewilligung die Illegalität der Nutzung schlechthin (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Februar 1978 - 4 C 71.75 - DVBl. 1979 S. 67 ). Die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Auslegung des § 9 Abs. 2 AbfG legen im übrigen den Schluß nahe, daß diese differenzierte Betrachtung materieller Legalisierungsmöglichkeiten von Altanlagen ebenfalls so gesehen wird. Denn aus dem Nichtvorhandensein der als erforderlich angesehen wasserrechtlichen Erlaubnis zum Betrieb eines Autowrackplatzes schloß das Bundesverwaltungsgericht ohne weitere Prüfung auf die Illegalität dieser Altanlage (vgl. BVerwGE 66, 298 ). Der Senat hält deshalb grundsätzlich an seiner im Beschluß vom 28. April 1978 geäußerten Auffassung fest, modifiziert diese jedoch dahingehend, daß die materielle Legalität einer Altanlage dann einen abfallrechtlichen Bestandsschutz nach § 9 Abs. 2 AbfG begründet, wenn das zur Beurteilung heranzuziehende frühere Recht die Unterscheidung zwischen formeller und materieller Legalität vorsah. Geht man mit dem Kläger davon aus, sein Betrieb sei Anfang 1972 auf dem streitigen Grundstück errichtet worden, so entsprach dieser Betrieb seinerzeit weder dem formellen noch dem materiellen Baurecht. Gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 2 und 3 Hessische Bauordnung (HBO) vom 6. Juli 1957 in der hier maßgeblichen Fassung des Änderungsgesetzes vom 13. Juli 1971 (GVBl. 1971 I S. 191) bedurften die Einrichtung von Lager-, Abstell- und Ausstellungsplätzen sowie die Veränderung in ihrer Benutzungsart der Genehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde. Eine solche Genehmigung kann der Kläger nicht vorweisen. Soweit er sich zum Betrieb seiner Anlage auf den 1958 erteilten Bauschein bezieht, kann er damit nicht durchdringen. Das beklagte Land hat zutreffend darauf hingewiesen, daß dieser Bauschein sich nicht auf die Nutzung des Geländes zum Zwecke eines Autohandels und einer Autoverwertung bezieht. Ausweislich der Baubeschreibung zum seinerzeitigen Bauschein war die offene Lagerhalle, die allein Gegenstand der Baugenehmigung war, zu dem Zwecke genehmigt worden, die Einlagerung von Gerüstbauteilen zu ermöglichen. Die Nutzungsart, die mit dem klägerischen Betrieb 1972 auf dem Gelände Einzug gehalten hat, unterscheidet sich deutlich von dieser Nutzungsart, schon weil die möglichen Beeinträchtigungen Dritter ganz anders zu beurteilen sind. Die Verlegung des klägerischen Betriebes auf das Grundstück Alt-Bornheim löste damit die baurechtliche Genehmigungspflicht aus. Ohne eine solche Genehmigung war der Betrieb des Klägers seinerzeit formell baurechtswidrig. Dem Kläger hätte aber 1972 bis zum Inkrafttreten des Abfallbeseitigungsgesetzes in seiner ursprünglichen Fassung am 11. Juni 1972 (BGBl. 1972 I S. 873) keine Baugenehmigung erteilt werden können, da der Betrieb sowie die Nutzung des Grundstücks und der Halle den baurechtlichen Vorschriften nicht entsprachen (§ 70 Abs. 1 HBO 1957). Sie widersprachen den rechtsverbindlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes NO 22 a Nr. 1 der Stadt Frankfurt am Main vom 29. Dezember 1969. Denn in einem Mischgebiet sind gemäß § 6 Abs. 1, 2 Nr. 3 Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 26. Juli 1962 in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 26. November 1968 (BGBl. 1968 I S. 1238) nur das Wohnen nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe zulässig. Autowrackplätze sind keine solchen Betriebe, da sie in der Regel das Wohnen mehr als nur unwesentlich stören. Sie sind daher im allgemeinen nur in Gewerbe- oder Industriegebieten (§§ 8, 9 BauNVO) zulässig, soweit sie nicht ausnahmsweise im Außenbereich errichtet werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 1984 - 7 C 15.83 - BVerwGE 70, 242 = NVwZ 1985 S. 414 = DVBl. 1985 S. 399). Der besondere Zuschnitt des klägerischen Betriebes rechtfertigt keine Abweichung von diesem Grundsatz. Denn der Betrieb wies keinerlei Schutzvorrichtungen auf, um die umliegenden Wohnhäuser vor den Lärmbelästigungen zu schützen, die mit dem Betrieb eines Autowrackplatzes infolge der Anfahrt schwerer Transportfahrzeuge, dem Ab- und Aufladen von Wracks und den Zerlegungsarbeiten verbunden sind. Diese Tätigkeiten spielen sich weitgehend unter freiem Himmel ab. Aber auch das lediglich als offene Lagerhalle genehmigte Gebäude kann nicht als geeigneter Raum angesehen werden, in. dem unter weitgehender Vermeidung von Emissionen die notwendigen Ausschlachtungsarbeiten vorgenommen werden können. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht die Zulassung von Kraftfahrzeugwerkstätten in einem Mischgebiet je nachdem konkreten Typ der Anlage für möglich gehalten, insbesondere wenn sie als kleinerer Betrieb einer Tankstelle angegliedert sind (vgl. Urteil vom 7. Februar 1986 - 4 C 49.82 - NVwZ 1986 S. 642). Anlagen zur Lagerung und Behandlung von Autowracks lassen sich aber nicht mit Kraftfahrzeugwerkstätten vergleichen, weil Art und Umfang der Emissionen beider Betriebsarten sich deutlich voneinander unterscheiden. Auch der konkrete Zuschnitt des klägerischen Betriebes, wie er mangels anderer Erkenntnisse aufgrund der Lichtbilder in der Akte der Staatsanwaltschaft für das Jahr 1972 anzunehmen ist, rechtfertigt es nicht, die Anlage des Klägers einer kleinen, wenig störenden Kraftfahrzeugwerkstatt gleichzustellen. Zu diesem Ergebnis kommt der Senat auch dann, wenn der Autowrackplatz nicht als bauliche Anlage im Sinne des § 29 Satz 1 Bundesbaugesetz (BBauG) vom 23. Juni 1960 (BGBl. 1960 I S. 341) angesehen werden kann. Denn in diesem Fall ergibt sich die Verbindlichkeit der Festsetzungen des Bebauungsplans zwar nicht aus § 30 BBauG, ist aber in gleicher Weise aufgrund der §§ 1, 3, 29 Abs. 1 HBO 1957 gegeben. Der Erteilung einer Baugenehmigung standen auch bauordnungsrechtliche Vorschriften entgegen. Denn auf dem Grundstück muß gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 HBO 1957 die gesundheitlich einwandfreie Beseitigung der Schmutz- und Niederschlagwasser durch ordnungsgemäße Abwasseranlagen sichergestellt sein. Das im Betrieb anfallende Schmutzwasser muß gemäß § 52 Abs. 3 HBO 1957 dem öffentlichen Entwässerungsnetz oder einer Sammel- oder Kleinkläranlage zugeführt werden. Diese Anforderung erfüllte die Anlage des Klägers nicht; insbesondere war. die ordnungsgemäße Ableitung des Niederschlagswassers, das infolge der Wracklagerungen verunreinigt war, nicht gesichert. Das Vorhandensein eines Gullys auf dem Betriebsgrundstück reicht jedenfalls im Hinblick auf die Erfordernisse des § 52 HBO nicht aus. Schon der für Autowrackplätze stets erforderliche Öl- und Benzinabscheider fehlt. Die auf den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Lichtbildern zu sehende Regenwasserableitung mit Kanalanschluß ist vom Kläger erst 1982 installiert worden und kann damit nicht für die baurechtliche Beurteilung des Jahres 1972 herangezogen werden. Die Anlage des Klägers verstieß weiter gegen § 34 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 27. Juli 1957 (BGBl. 1957 I S. 1110 ) jetzt gültig in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 1976, zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 1980 (BGBl. 1980 I S. 373). Danach dürfen Stoffe nur so gelagert werden, daß eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist. Ist dies aber der Fall, so bedarf die Anlage gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 WHG i.V.m. den §§ 2, 7 WHG einer wasserrechtlichen Erlaubnis, die der Kläger nicht besitzt. Seine Anlage genügt den Erfordernissen des § 34 Abs. 2 WHG nicht, da sein Betrieb lediglich mit einem Gully ausgestattet ist. Es besteht daher auch bei sorgsamer Betriebsführung, wie sie der Kläger vorträgt, die Gefahr, daß aus beschädigten Fahrzeugen austretende Flüssigkeiten wie Säure, Öl oder Benzin in den Untergrund und damit in das Grundwasser gelangen, da der Betrieb einen Ölabscheider nicht besitzt. Zwar hat der Kläger die Grundstücksfreiflächen zwischenzeitlich neu befestigt, wie aus den neu vorgelegten Lichtbildern erkennbar ist. Maßgebend für die Frage des Bestandsschutzes ist jedoch der Zustand der Grundstücksoberfläche im 1. Halbjahr 1972. Dazu hat der Kläger aber ausgeführt, daß die Oberfläche lediglich aus alten Pflastersteinen und aufgebrochenen, rissigen Betonteilen bestand. Dies genügte nicht, die betriebsbedingt austretenden Schadstoffe an ihrem Versickern im Boden zu hindern und damit eine Verunreinigung des Grundwassers auszuschließen. Offen bleiben kann danach, ob die Anlage des Klägers als Abfallbeseitigungsanlage nach § 4 Abs. 1 des alten hessischen Abfallgesetzes von 1971 (GVBl. 1971 I S. 191) einzustufen war und deshalb gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5 dieses Gesetzes der Planfeststellung oder Genehmigung bedurfte oder ob die Anlage nach wie vor ausschließlich nach bau- und wasserrechtlichen Maßstäben zu beurteilen war. Denn der Kläger hat auch eine solche abfallrechtliche Zulassung weder beantragt noch erhalten. Da somit die Anlage des Klägers keinen Bestandsschutz im Sinne des § 9 Abs. 2 AbfG genießt, bedarf der Kläger zu ihrer Fortführung der nach Maßgabe des Abfallbeseitigungsgesetzes erforderlicher. Zulassung (vgl. Hess. VGH, ESVGH 28, 157 ). Die Aufrechterhaltung des Autowrackplatzes ohne die erforderliche Zulassung stellt eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, schon weil damit der Straftatbestand des § 327 Abs. 2 Nr. 2 Strafgesetzbuch (StGB) verwirklicht wird. Diese Gefahrenlage allein rechtfertigt es schon, daß die Behörde gemäß § 10 Abs. 1 HAbfG die weitere Lagerung und Behandlung von Autowracks oder Autowrackteilen untersagt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. September 1976 - IX 1195/76 - DÖV 1977 S. 332). Eine solche Maßnahme wahrt auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Sinne des § 5 Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) i.d.F. vom 26. Januar 1972, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1979 (GVBl. 1980 I S. 12) i.V.m. § 10 Abs. 2 HAbfG, da ein milderes Mittel nicht zur Verfügung steht, um die fortgesetzte Verwirklichung des Straftatbestandes zu verhindern. Insbesondere handelt es sich nicht um einen unzulässigen Eingriff in die Eigentumsrechte des Klägers. Die grundsätzliche Privatnützigkeit seines Eigentums ist ihn zwar nach Maßgabe der seinen Inhalt bestimmenden Gesetze gewährleistet (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 45 Abs. 1 Satz 2 HV). Zum Kerninhalt und Wesen des Grundeigentums gehört jedoch nicht die Nutzung eines Grundstücks zum Zwecke der Abfallbeseitigung oder als Anlage zum Lagern oder Behandeln von Autowracks (vgl. BVerwGE 65, 301 ; Hess. VGH ESVGH 30, 229 ; VGH Baden-Württemberg a.a.O.; Bay.VGH, DVBl. 1980 S. 79 ). Dem Kläger wird daher durch die Maßnahme des Beklagten keine Rechtsposition entzogen, auf deren Beibehaltung er Anspruch hätte. Es war Sache des Klägers, sich in der Zeit ab Juni 1972 die erforderlichen Genehmigungen zu besorgen und seinen Betrieb gegebenenfalls den abfallrechtlichen Erfordernissee zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit anzupassen. Daß der Kläger den Weg der Legalisierung seiner Anlage bislang nicht einmal ansatzweise beschritten hat, geht zu seinen Lasten. Es ist seine Aufgabe als Unternehmer, die notwendigen Voraussetzungen für sein Unternehmen zu schaffen und aufrechtzuerhalten. Die Untersagungsanordnung ist auch hinreichend bestimmt im Sinne des § 7 Satz 1 HSOG i.V.m. § 10 Abs. 2 HAbfG. Eine nähere Bezeichnung der Gegenstände ist nicht möglich (vgl. Bay.VGH, Urteil vom 14. November 1975 - Nr. 19 V 74 - BayVBl. 1976 S. 371 ). Fahrzeuge, die noch fahrbereit sind oder noch die straßenverkehrsrechtliche Zulassung besitzen, sind offensichtlich von der Anordnung ausgeschlossen. Bestimmt genug ist auch das Verbot der Lagerung und Behandlung von Autowrackteilen. Denn das Verbot erfaßt nicht die Lagerung von bereits gewonnenen verkaufsfähigen Ersatzteilen. Verboten sind allerdings alle Vorgänge, die auf die Gewinnung solcher Ersatzteile aus Autowracks oder Autowrackteilen abzielen; denn dabei handelt es sich um das Behandeln von Autowracks. Die Bescheide sind auch ermessensfehlerfrei (§ 10 Abs. 1 HAbfG, § 114 VwGO ). Unbeachtlich ist dabei, daß der Regierungspräsident erst mehr als zehn Jahre nach dem Inkrafttreten des Abfallbeseitigungsgesetzes eingeschritten ist. Seine Pflicht zum ordnungsrechtlichen Einschreiten zur Durchsetzung abfallrechtlicher Vorschriften kann nämlich weder verwirken noch verjähren (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 6. März 1986 - 5 TH 2280/85 -; Beschluß vom 29. Mai 1985 - 3 TG 815/85 - ESVGH 35, 222 = NVwZ 1985 S. 664 = DÖV 1986 S. 79; Beschluß vom 27. September 1984 - 4 TH 2145/84 - HessVGRspr. 1985 S. 33 = ESVGH 35, 237 ; Beschluß vom 6. August 1982 - IV TH 28/82 - ESVGH 32, 259 ). Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch die Räumungsanordnung des Beklagten. Sie findet ihre rechtliche Grundlage in den §§ 10 Abs. 1, 12 HAbfG. Danach kann die zuständige Behörde die teilweise oder vollständige Beseitigung (jetzt Räumung) einer Abfallbeseitigungsanlage oder Autowrackanlage, die ohne den erforderlichen Planfeststellungsbeschluß, ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen den darin enthaltenen Festsetzungen errichtet, betrieben oder geändert wird, anordnen, wenn nicht auf andere Weise ein rechtmäßiger Zustand hergestellt werden kann. § 12 HAbfG stellt für die Ausübung des Ermessens nach § 10 Abs. 1 HAbfG besondere Maßstäbe auf und verpflichtet die Behörde im Regelfall zur Beseitigungs- oder Räumungsanordnung, sofern eine Anlage illegal errichtet, betrieben oder geändert wird. In allen diesen Fällen wird entweder der Ordnungswidrigkeitentatbestand des § 18 Abs. 1 Nr. 3 AbfG oder (auch) der Straftatbestand des § 327 Abs. 2 Nr. 2 StGB verwirklicht. Aus dem Nebensatz in § 12 HAbfG "wenn nicht auf andere Weise ein rechtmäßiger Zustand hergestellt werden kann" ist die Zielsetzung der Gesamtregelung dieser Vorschrift zu entnehmen. Die Behörde soll im Bereich von Abfallbeseitigungsanlagen oder Autowrackplätzen stets auf der Herstellung rechtmäßiger Zustände bestehen und zur Erreichung dieses Zieles die erforderlichen Anordnungen erlassen. Im Hinblick auf die dauernde Verwirklichung von Straftatbeständen wird sich dabei meist auch die Frage nach der Anordnung des Sofortvollzuges stellen. Bei dem illegalen Betrieb einer Autowrackanlage ist daher regelmäßig die Anordnung der Räumung des Geländes angebracht, da im allgemeinen nur auf diese Weise ein rechtmäßiger Zustand hergestellt werden kann. Denn von einer illegalen Anlage gehen typischerweise besondere Gefahren für die Allgemeinheit aus, da ihre Risiken keiner, behördlichen Kontrollverfahren unterlegen haben und deshalb kaum abschließend eingeschätzt werden können. Das Ziel der Herstellung rechtmäßiger Zustände kann nicht dahin verstanden werden, bei illegalen Anlagen solle stets die Möglichkeit ihrer Legalisierung geprüft werden, bevor die Beseitigung oder Räumung angeordnet wird. Dieser Auffassung des 9. Senats (Urteil vom 31. Mai 1983 - IX OE 110/81 -; wie die hier vertretene Auffassung noch Urteil des 9. Senats vom 18. März 1980, ESVGH 30, 229 ); wie hier auch VGH Baden-Württemberg a.a.O.; OVG Koblenz, Urteil vom 4. März 1986 - 7 A 76/85 - NVwZ 1986 S. 665 ) vermag sich der erkennende Senat nicht anzuschließen. Sie vernachlässigt den grundlegenden Unterschied des Abfallrechts zum Baurecht. Während das Bauverbot im Hinblick auf die der Eigentumsgarantie zugerechnete Baufreiheit als präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt eingestuft wird, ist die Regelung über das abfallrechtliche Zulassungserfordernis ähnlich den wasserrechtlichen Vorschriften über die Erforderlichkeit einer Erlaubnis/Bewilligung als repressives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt ohne Rechtsanspruch auf Erteilung der Erlaubnis einzustufen (vgl. Hösel/von Lersner Kz. 1170 Rdnr 3; Kz. 1180 Rdnr 1 S. 2; vgl. zum Wasserrecht BVerfG, Beschluß vom 15. Juli 1981 - 1 BvL 77/78 - BVerfGE 58, 300 ; BVerwG DVBl. 1979 S. 67 ). Der abfallrechtlichen Zulassung kommt daher für die Errichtung, die Änderung oder den Betrieb der Anlagen rechtsgestaltende und rechtsgewährende Wirkung zu. Solange sie nicht durch ausdrückliche behördliche Entscheidung eingetreten ist, bleibt das ohne sie durchgeführte Vorhaben vollständig illegal. Ein rechtmäßiger Zustand läßt sich bei dieser Sachlage im allgemeinen nur herstellen, wenn die illegale Anlage beseitigt und geräumt wird. Ausgehend von der behördlichen Pflicht zur Herstellung rechtmäßiger Zustände spricht noch eine weitere Überlegung gegen die grundsätzliche Einbeziehung der Frage, ob die betroffene Anlage genehmigungsfähig ist. Im Rahmen des behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens in bezug auf eine Beseitigungs- oder Räumungsanordnung ist Gegenstand der Bestands- oder Rechtskraft allein die Rechtmäßigkeit des behördlichen Eingriffs zu Lasten des Betroffenen. Die Herstellung eines rechtmäßigen Zustandes setzt demgegenüber einen begünstigenden Verwaltungsakt, die Planfeststellung bzw. Genehmigung, voraus. Diese Maßnahmen können nur ergehen, wenn sie vom Betroffenen beantragt werden (§ 8 Abs. 2 HAbfG 1985 ). Antragslose Zulassungsentscheidungen der Behörde sind rechtswidrig. Auch § 10 Abs. 1 HAbfG 1974 (= § 12 Abs. 1 HAbfG 1985) gestattet es nicht, dem Betroffenen die Stellung eines abfallrechtlichen Zulassungsantrages aufzugeben (vgl. zur Unzulässigkeit des Gebotes, einen Bauantrag zu stellen: Hess. VGH, Urteil vom 31. Oktober 1975 - IV OE 42/73 - HessVGRspr. 1976 S. 46 ; Müller, Baurecht in Hessen, § 70 HBO a.F. S. 15 f.). Der Freiheit, einen Antrag zu stellen, kommt dabei im Bereich des Abfallrechts eine besonders große Bedeutung zu. Denn abfallrechtliche Zulassungen ergehen in aller Regel nur unter Beifügung erheblicher und schwerwiegender Auflagen, deren Erteilung in pflichtgemäßem Planungsermessen des Beklagten steht. Überdies kann der Betreiber einer Abfallbeseitigungsanlage in der Folgezeit mit nachträglichen Auflagen nach § 8 Abs. 1 Satz 3 AbfG einseitig von der Behörde in Anspruch genommen werden. Eine abfallrechtliche Zulassung bürdet ihrer! Empfänger zahlreiche Pflichten auf, die aufgrund des Gesetzesvorbehaltes nach Art. 2 Abs. 2 HV ohne seine Zustimmung in Gestalt der Antragstellung nicht rechtmäßig begründet werden können. Eine Ausnahme kann allenfalls in Betracht kommen, wenn die Legalisierung der Anlage vom Betroffenen beantragt ist und die Erteilung der Planfeststellung oder Genehmigung unmittelbar bevorsteht. Die Legalisierung muß sich also gleichsam in einer Weise aufdrängen, daß an ihrer Berücksichtigung auch in einem Anfechtungsverfahren kein sinnvoller Weg vorbeiführt (vgl. zur Parallele im Baugenehmigungsverfahren und der Änderung des Bauantrags im gerichtlichen Verfahren: BVerwG, Beschluß vom 14. Januar 1971 - IV B 101.70 - Buchholz 310. § 68 VwGO Nr. 9 S. 5; Hess. VGH, Urteil vom 13. Dezember 1974 - IV OE 73/73 -; Urteil vom 24. Juni 1977 - IV OE 81/75 - ). Ein solcher Ausnahmefall wird aber schon im Hinblick auf die Strafandrohung des § 327 Abs. 2 Nr. 2 StGB nur äußerst selten vorliegen können. Für die hier angefochtene Räumungsanordnung des Beklagten bedeutet dies, daß sie ihre rechtliche Grundlage in § 10 Abs. 1 HAbfG i.V.m. § 12 HAbfG findet. Die fehlende abfallrechtliche Zulassung rechtfertigt schon für sich genommen das Räumungsgebot als Unterfall der Beseitigung einer illegalen Anlage. Auf die Frage, ob und ggf. unter welchen Nebenbestimmungen die Anlage des Klägers legalisiert werden könnte, kommt es nicht an. Die vom Senat dargelegte Ausnahme liegt ersichtlich nicht vor. Was die Bestimmtheit der Räumungsanordnung, die Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und die Fehlerfreiheit der Ermessensausübung angeht, verweist der Senat auf die Ausführungen zur Untersagung der Betriebsfortführung. Sie gelten entsprechend für den hier angesprochener Teil der Verfügung. Soweit der Kläger in dieser Hinsicht geltend macht, er habe das Flurstück Nr. ... bereits vollständig geräumt, so daß jeder Anlaß für die Verfügung entfallen sei, steht dies hier der Rechtmäßigkeit der Anordnung nicht entgegen. Denn er setzt seinen Betrieb gerade auf dem in der Verfügung bezeichneten Flurstück Nr. ... fort und beabsichtigt nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung auch nicht, den Betrieb demnächst einzustellen. Die nach den beiden Verfügungsteilen unterschiedenen Vollstreckungsandrohungen sind nicht zu beanstanden, insbesondere wahren sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und geben dem Kläger eine ausreichende Frist zur Befolgung der Anordnungen (§ 69 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, § 70, § 74, § 76 Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz vom 4. Juli 1966, zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 1973 - GVBl. 1973 I S. 53 ). Die Kostenentscheidung im Bescheid vom 10. Januar 1984 ist ebenfalls rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 1 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 9, § 11 Hessisches Verwaltungskostengesetz - HVwKostG - vom 11. Juli 1972, zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. April 1981 (GVBl. 1981 I S. 137), § 1 Nr. 2 Allgemeine Verwaltungskostenordnung vom 22. Januar 1976, zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Januar 1980 (GVBl. 1980 I S. 74), § 1 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministers für Landesentwicklung, Umwelt, Landwirtschaft und Forsten vom 22. Januar 1976, zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. April 1983 (GVBl. 1983 I S. 35), und Nr. 923 Ziffer 13 des dazu ergangenen Gebührenverzeichnisses (GVBl. 1976 I S. 86 ). Der Kläger ist Veranlasser der gegen ihn gerichteten Amtshandlung. Als Betreiber der illegalen Anlage hat er die Amtshandlung zur Untersagung des Betriebes ausgelöst (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 18. März 1980 - IX OE 89/79 - ESVGH 30, . 229 ; Urteil vom 21. August 1985 - 5 OE 23/83 - AgrarR 1986 S. 16). Die Gebührenpflicht entfällt nicht auf Grund des § 2 Abs. 1 Nr. 1 HVwKostG. Danach sind Amtshandlungen, die überwiegend im öffentlichen Interesse vorgenommen werden, gebührenfrei. Zwar wurden die angegriffenen Bescheide auch im öffentlichen Interesse erlassen, um den illegalen Betrieb stillzulegen. Andererseits hat jedoch der Kläger die maßgebliche Ursache für das gegen ihn gerichtete Einschreiten des Beklagten gesetzt. Es ist daher eine Abwägung vorzunehmen, in welchem Interessenbereich der Schwerpunkt der Amtshandlung liegt (vgl. Hess. VGH a.a.O.). VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Dezember 1974 - V 148/74 - ESVGH 25, 108 ). Bei Maßnahmen der vorliegenden Art, die gerade durch ein rechtswidriges Verhalten des Betroffenen ausgelöst wurden, ist der Veranlassung der Amtshandlung durch den Kläger ein höheres Gewicht beizumessen als dem damit zugleich verfolgten öffentlichen Interesse. Die Gebührenfreiheit nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 HVwKostG kann deshalb in diesen Fällen nicht eingreifen (vgl. Hess. VGH a.a.O.). Der Ermessensspielraum des Beklagten bei der Ausschöpfung des Gebührenrahmens zwischen 50,-- und 500,-- DM ist nicht überschritten, die Höhe des gewählten Betrages ist im Hinblick auf die Bedeutung der Sache nicht zu beanstanden. Der Kläger hat soweit auch keinerlei Einwände erhoben. Da die Berufung ohne Erfolg bleibt, hat der Kläger gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, beruht die Kostenentscheidung auf § 161 Abs. 2 VwGO. Danach entspricht es unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes billigem Ermessen, diesen Teil der Verfahrenskosten dem Kläger aufzuerlegen, da die Verfügung des Beklagten auch bezüglich der Altreifen nicht zu beanstanden war. Da es sich insoweit aber entsprechend § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO nur um einen untergeordneten Teil der Verfahrenskosten handelt, hat der Senat keinen Anlaß gesehen, die Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts neu zu fassen, sondern diese Entscheidung uneingeschränkt aufrechterhalten. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Nichtzulassung der Revision beruht auf § 132 Abs. 2 VwGO. Der Kläger betreibt in Frankfurt am Main auf dem Grundstück Alt-Bonnheim (Flur ..., Flurstück Nr. ...) eine Autoverwertung und einen Autohandel. Er hat den Betrieb 1975 von seinen Eltern übernommen, die ihn zuvor jahrelang auf dem Grundstück B.-straße in Frankfurt am Main ausgeübt und im Jahre 1972 auf das zunächst angemietete und im August 1973 erworbene Grundstück Alt-Bornheim verlegt hatten. Das Betriebsgrundstück liegt zwischen Wohn- und Geschäftshäusern. Der Bebauungsplan NO 22 a Nr. 1 aus dem Jahre 1969 ordnet das Grundstück und die benachbarten Liegenschaften einem Mischgebiet zu. Mit Bauschein Nr. 1170 vom 1. Juli 1958 hatte die Bauaufsichtsbehörde der Stadt Frankfurt am Main die Errichtung einer offenen Lagerhalle genehmigt, die laut Baubeschreibung zur Lagerung von Materialien für den Leitergerüstbau dienen sollte. Der Hof des Grundstücks ist gepflastert. In der Mitte des Hofes befindet sich ein Gully. Ein Ölabscheider ist nicht vorhanden. Anläßlich einer Ortsbesichtigung am 29. Juli 1982 stellten Mitarbeiter des Regierungspräsidenten in Darmstadt fest, daß auf dem Grundstück ca. 30 Wracks lagerten. Es würden Teile ausgebaut und verkauft. Die Wracks würden zur Firma T. gebracht. Dies geschehe monatlich. Altöl werde an die Firma K. abgegeben. In der Folgezeit wurde der Kläger formlos aufgefordert, das Grundstück von allen Autowracks, Wrackteilen sowie Altreifen und Abfällen zu reinigen und die Nutzung des Grundstücks insoweit einzustellen. Der Kläger kam diesem Verlangen nicht nach, sondern wies darauf hin, sein Betrieb sei formell wie materiell legal und könne deshalb nicht untersagt werden. Im übrigen stelle sein Betrieb keine Anlage im Sinne des Abfallrechts dar, da Autoteile bzw. Wracks nur in unbedeutendem Umfang gelagert würden. Er kaufe nämlich regelmäßig noch funktionsfähige Fahrzeuge an, zerlege sie an Ort und Stelle in ihre wesentlichen Bestandteile, die wiederum zum anschließenden Verkauf gelagerten würden. Anschließend veranlasse er unverzüglich die Verschrottung des nicht verwertbaren übrigbleibenden Teils der Fahrzeuge, die erst dann als Autowrack bezeichnet werden könnten. Der geringe Umfang der Betätigung ergebe sich daraus, daß durchschnittlich höchstens 30 Fahrzeuge auf dem Platz abgestellt seien, bei denen es sich auch nicht um Autowracks, also Schrottfahrzeuge handele. Teilweise würden allerdings auch Unfallfahrzeuge zur Weiterveräußerung oder zum Ausschlachten angekauft. Die abgestellten Kraftfahrzeuge seien keine Autowracks, sondern noch verwertbare Wirtschaftsgüter. Am 31. Mai 1983 stellten Mitarbeiter des Regierungspräsidenten in Darmstadt anläßlich einer Ortsbesichtigung fest, daß auf dem Platz ca. 20 Pkw`s abgestellt waren. Von ihnen seien vier eindeutig als Wracks zu klassifizieren gewesen. Eines dieser Wracks sei zum Abtransport zum Shredder auf einen Lkw geladen worden. Die übrigen Pkw seien nach Augenschein noch reparaturfähig. Am 10. Januar 1984 erließ der Regierungspräsident in Darmstadt gegen den Kläger wegen des Betriebs eines illegalen Autowrackplatzes auf dem Grundstück in Frankfurt a.M., Alt-Bornheim , Flur ..., Flurstück ..., folgende Anordnung: "1. Jedes zusätzliche Lagern. und weitere Behandeln von Autowracks, Autowrackteilen und Altreifen auf dem oben angegebenen Grundstück wird untersagt. 2. Das genannte Grundstück ist innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Vollziehbarkeit dieser Anordnung von sämtlichen dort lagernden Autowracks, Autowrackteilen und Altreifen zu räumen." Für den Fall von Zuwiderhandlungen gegen das in Ziffer 1 verfügte Verbot wurde dem Kläger ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,-- DM angedroht. Im Falle der Nichteinhaltung der in Ziffer 2 des Bescheides enthaltenen Anordnung innerhalb der dort genannten Frist wurde dem Kläger die Ersatzvornahme angedroht, deren Kosten auf vorläufig 10.000,-- DM geschätzt wurden. Weiter wurden dem Kläger die Kosten dieser Anordnung auferlegt, wobei die Gebühr auf 150,--DM und die besonderen Auslagen auf 5,-- DM festgesetzt wurden. Den dagegen am 9. Februar 1984 erhobenen Widerspruch wies der Regierungspräsident mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juni 1984 als unbegründet zurück. Mit der am 23. Juli 1984 beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main erhobenen Klage begehrte der Kläger die Aufhebung der gegen ihn ergangenen Bescheide. Er trug vor, der Betrieb sei vor dem Inkrafttreten des Abfallbeseitigungsgesetzes (AbfG ) aufgenommen worden. Er genieße Bestandsschutz, da das Gelände bereits früher als Lagerplatz genutzt worden sei. Eine Nutzungsänderung habe nicht stattgefunden. Dies gelte auch im Hinblick auf die genehmigte offene Halle. Ferner sei darauf hinzuweisen, daß nur wenige Fahrzeuge ausgeschlachtet würden. Das damit verbundene Ausmaß sei nicht ausreichend, um einen Betrieb eines Autowrackplatzes anzunehmen. Eine Anlage im Sinne der abfallrechtlichen Vorschriften werde damit nicht betrieben. Schließlich seien die Fahrzeuge keine Wracks, auch wenn sie ausgeschlachtet würden. Es handele sich vielmehr um Wirtschaftsgüter. Die gelagerten Reifen seien noch verwertungs- und fahrfähig. Im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung seien keine Wracks auf dem Gelände Alt-Bornheim gelagert gewesen. Die Lagerung von Wracks habe auf den angemieteten Nachbarflurstück Nr. ... stattgefunden. Der Kläger beantragte, den Bescheid des Regierungspräsidenten in Darmstadt vom 10. Januar 1984 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 1984 aufzuheben. Das beklagte Land beantragte, die Klage abzuweisen. Es trug vor, wie bereits in den Bescheiden dargelegt handele es sich nicht um eine bestandsgeschützte Altanlage. Die erforderliche Baugenehmigung sei nie erteilt worden. 1958 sei kein Lagerplatz, sondern lediglich eine Lagerhalle genehmigt worden. Der Betrieb sei aber nicht nur formell, sondern auch materiell illegal, da die Anlage im Mischgebiet betrieben werde. Im übrigen gehe die Anordnung nicht ins Leere, da aufgrund des Kontrollberichts vom 29. Juli 1982 von der Lagerung von Autowracks auf beiden Grundstücken auszugehen gewesen sei. Auch die strafrechtlichen Ermittlungen gegen den Kläger seien ausweislich des Urteils des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 16. April 1984 zu den gleichen Feststellungen gelangt. Mit Gerichtsbescheid vom 6. März 1985 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab, da die Bescheide nicht zu beanstanden seien. Gegen den am 15. März 1985 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 15. April 1985 Berufung eingelegt. In der mündlichen Verhandlung hat das beklagte Land die Verfügung vom 10. Januar 1984 aufgehoben, soweit sie sich auf Altreifen bezieht. Daraufhin haben die Beteiligten in entsprechendem Umfang den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Kläger trägt im Berufungsverfahren vor, aus den Kontrollberichten des Regierungspräsidenten gehe nicht hervor, inwiefern das Gelände durch die Lagerung von Autowracks geprägt sein solle. Überwiegend seien nämlich fahrfähige und noch reparaturfähige Fahrzeuge auf dem Grundstück vorhanden gewesen. Das Grundstück könne deshalb nicht als Schrottplatz angesehen werden. Gleiches gelte für die Lagerung gebrauchter Reifen, die an Kunden zum weiteren Gebrauch veräußert würden. Soweit auf dem Gelände Ausschlachtungsarbeiten vorgenommen würden, geschehe dies allerdings immer auf betoniertem Boden. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hinzuweisen, daß die Kontrollberichte festgestellt hätten, daß der Hof insgesamt einen sauberen Eindruck mache. Der derzeitige Zustand sei nicht anders. Das Flurstück Nr. ... sei im übrigen vollständig geräumt worden. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Gerichtsbescheides des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 6. März 1985 - III/2 E 1660/84 - den Bescheid des Regierungspräsidenten in Darmstadt vom 10. Januar 1984 i.d.F. des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidenten in Darmstadt vom 25. Juni 1954 aufzuheben, soweit er nicht bereits aufgehoben ist. Das beklagte Land beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Es trägt vor, entgegen der Ansicht des Klägers komme es nicht darauf an, ob auf dem Gelände ständig und ausschließlich Autowracks gelagert würden. Auch ein nur vorübergehendes Unterbringen und Abstellen von Fahrzeugen erfülle das Merkmal der Lagerung im Sinne des § 1 Abs. 2 AbfG. Diesbezüglich genüge bereits ein kurzfristiges Abstellen der Fahrzeuge. Schließlich habe der Kläger selbst eingeräumt, daß er auf seinem Gelände bereits seit Januar 1972 nicht nur Unfall-, sondern auch Schrottfahrzeuge gelagert habe und daß zudem Ausschlachtungsarbeiten an den nicht mehr fahrbereiten Pkw vorgenommen würden. Ein Band Behördenakten, der Bebauungsplan NO 22 a Nr. 1 "Alt-Bornheim" der Stadt Frankfurt am Main vom 29. Dezember 1969, der Fluchtlinienplan Nr. 521 der Stadt Frankfurt am Main und die Akte der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Frankfurt am Main 92 Js 20 435/82 haben vorgelegen und sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Auf ihren Inhalt und den Inhalt der Gerichtsakte wird ergänzend Bezug genommen.