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Beschluss

5 TJ 1599/86

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1986:0813.5TJ1599.86.0A
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Leitsätze
1. Das nach ZuSEG § 3 Abs 3 Buchst b auszuübende Ermessen steht dem Beschwerdegericht ohne Einschränkung zu. 2. Die Zubilligung einer Erhöhung der Entschädigung für Berufssachverständige kommt auch dann in voller Höhe in Betracht, wenn dem Sachverständigen aufgrund seiner Heranziehung keine Erwerbsverluste entstanden sind. Der Zuschlag kann damit gerechtfertigt werden, daß die für den Sachverständigen geltenden Stundensätze nach ZuSEG § 3 Abs 2 seit längerer Zeit nicht an die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung angepaßt worden sind.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das nach ZuSEG § 3 Abs 3 Buchst b auszuübende Ermessen steht dem Beschwerdegericht ohne Einschränkung zu. 2. Die Zubilligung einer Erhöhung der Entschädigung für Berufssachverständige kommt auch dann in voller Höhe in Betracht, wenn dem Sachverständigen aufgrund seiner Heranziehung keine Erwerbsverluste entstanden sind. Der Zuschlag kann damit gerechtfertigt werden, daß die für den Sachverständigen geltenden Stundensätze nach ZuSEG § 3 Abs 2 seit längerer Zeit nicht an die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung angepaßt worden sind. Die zulässige und insbesondere an eine Frist nicht gebundene Beschwerde (§ 16 Abs. 3 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen - ZSEG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 01. Oktober 1969, zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. November 1979 ) führt zur Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses und zur Heraufsetzung der Sachverständigenentschädigung in dem vom Antragsteller und Beschwerdeführer beantragten Umfang. Mit dem Verwaltungsgericht ist davon auszugehen, daß die dem Antragsteller nach § 3 Abs. 2 ZSEG zu gewährende Entschädigung in Höhe von 580,00 DM gemäß § 3 Abs. 3 lit. b ZSEG hier nach billigem Ermessen erhöht werden kann, wenn der Sachverständige seine Berufseinkünfte im wesentlichen als gerichtlicher oder außergerichtlicher Sachverständiger erzielt. Der Antragsteller ist Berufssachverständiger im Sinne des Gesetzes. Dies ist hier unstreitig. Das auf dieser Grundlage auszuübende Ermessen steht dem Senat aufgrund der Beschwerde ohne Einschränkung zu. Er ist nicht etwa dadurch in seinem Entscheidungsspielraum eingeschränkt, daß das Verwaltungsgericht als Gericht der Beweisaufnahme unter Umständen eine bessere Kenntnis über die Tätigkeit des Sachverständigen hat als das Beschwerdegericht. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, bei der Bestimmung des Umfangs, bis zu dem die nach § 3 Abs. 2 ZSEG zu gewährende Entschädigung erhöht wird, sei maßgebend darauf abzustellen, in welchem Umfang der Sachverständige durch seine Heranziehung Erwerbsverluste erleide, hält der Senat zwar für vertretbarer entscheidet sich jedoch für die Ausrichtung an anderen Gesichtspunkten und folgt dabei den Überlegungen des OLG Hamm (Beschluß vom 25. Mai 1972 - 3 Ws 273/71 - NJW 1972 S. 1533 ) und des 8. Senats (vgl. Beschluß vom 17. Januar 1985 - 8 TE 87/85 -). Nachdem die Neufassung des § 3 Abs. 3 lit. b ZSEG im Jahre 1969 die Voraussetzung eines nicht zumutbaren Erwerbsverlustes für die Zubilligung einer Erhöhung gestrichen hat, steht auch der Umstand, daß der Sachverständige überhaupt keinen Erwerbsverlust aufgrund seiner Heranziehung erlitten hat, der Gewährung eines Zuschlags nicht grundsätzlich entgegen (vgl. OLG Hamm a.a.O.). Berücksichtigt man, daß die nach § 3 Abs. 2 ZSEG festzusetzenden Stundensätze in ihrem Rahmen und ihrem Höchstbetrag seit 1969 unverändert gelten und nicht an die allgemeine Preis- und Einkommensentwicklung angepaßt wurden, so berechtigt allein dieser Umstand, die Erhöhung nach § 3 Abs. 3 lit. b ZSEG mit dem gesetzlichen Höchstsatz zu veranschlagen. Zwar ist richtig, daß die durch § 3 Abs. 2 ZSEG normierten Beträge allein durch den Gesetzgeber, nicht aber durch die Gericht verändert werden können. Dies steht jedoch einer Berücksichtigung wirtschaftlicher Überlegungen dort, wo das Gesetz selbst Entscheidungsspielräume eröffnet, nicht entgegen.