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Urteil

5 UE 295/85

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1986:0625.5UE295.85.0A
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Leitsätze
Einzelfall eines wegen Überschreitung der Wohnflächengrenze erfolglosen Antrags auf Anerkennung steuerbegünstigten Wohnraums.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall eines wegen Überschreitung der Wohnflächengrenze erfolglosen Antrags auf Anerkennung steuerbegünstigten Wohnraums. Über die Berufung entscheidet der Senat im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ( § 101 Abs. 2 VwGO ). Der im Berufungsverfahren gestellte Klageantrag ist gemäß § 88 VwGO dahin auszulegen, daß neben dem Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten in Darmstadt auch der Ausgangsbescheid der Beklagten angegriffen wird. Dieser liegt im Schreiben der Beklagten vom 3. Februar 1983 und nicht in demjenigen vom 14. Juli 1983. Bereits im Februar 1983 hat die Beklagte den Anerkennungsantrag der Kläger endgültig abschlägig beschieden. Folgerichtig erhoben die Kläger gegen dieses Schreiben am 22. Februar 1983 Widerspruch. Das Schreiben der Beklagten vom 14. Juli 1983 stellt demgegenüber lediglich eine Zwischennachricht im Hinblick auf die behördlicherseits angenommene mangelnde Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs dar, Gleichzeitig kam diesem Schreiben allerdings die Aufgabe zu, die Begründung des bereits ergangenen Ablehnungsbescheides in wesentlichen Punkten zu ergänzen. Wenn der Widerspruchsbescheid den Widerspruch des Klägers "gegen den Bescheid vom 14. Juli 1983" zurückweist, so ist dies dahin auszulegen, daß damit der Bescheid der Beklagten vom 3. Februar 1983 in der Fassung des Schreibens der Beklagten vom 14. Juli 1983 gemeint ist. Bei dieser Auslegung begegnet der Widerspruchsbescheid keinen Bedenken im Hinblick auf die Einhaltung der zwingenden Verfahrensvorschriften. Die Klage ist zulässig, da der Einwand der Rechtskraft ( § 121 VwGO ), wie er von der Beklagten vor dem Verwaltungsgericht erhoben wurde, nicht durchgreift. Der Regierungspräsident hat den Widerspruch der Kläger unter Auseinandersetzung mit ihrem Sachvortrag zurückgewiesen, ohne sich auf das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. April 1982 zu beziehen. Da die Ablehnung des Anerkennungsantrages durch die Beklagte vom Senat in derjenigen Form zu beurteilen ist, die sie durch den Widerspruchsbescheid erfahren hat ( § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ), versperrt der vorbehaltlose Wiedereintritt der Widerspruchsbehörde in die Sachprüfung der Beklagten die Berufung auf eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung. Es kommt daher nicht darauf an, ob die rechtskräftige Ablehnung des Anerkennungsantrages eines Bauherrn dem Erwerber gegenüber wirkt, auch wenn dieser nicht am Verfahren beteiligt war. Die Klage ist jedoch unbegründet. Den Klägern steht kein Anspruch auf Erteilung des beantragten Anerkennungsbescheides zu. Da sie die am 30. November 1978 bezugsfertig gewordene Wohnung im Jahre 1978 erworben haben, richtet sich die Beurteilung des Klagebegehrens nach § 82 II, WoBauG in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1976 (BGBl. 1976 I S. 2673). Denn maßgebend für die Entscheidung, ob Wohnraum als steuerbegünstigt anerkannt werden kann, ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit der Wohnung. § 82 Abs. 4 Satz 1 II. WoBauG in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 1980 (BGBl. 1980 I S. 1085) bringt dies lediglich klarstellend im Gesetz zum Ausdruck, ohne damit an der Rechtslage etwas zu verändern (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 1974 - VIII C 91.73 - BVerwGE 45, 123 = NJW 1974 S. 1397 = Buchholz 454.4 § 39 II. WoBauG Nr. 4 = BBauBl. 1975 S.19; Urteil vom 26. Juni 1974 - VIII C. 100.71 - NJW 1975, 273 = Buchholz 454.4 § 9 II. WoBauG Nr. 5 S. 4; Urteil vom 26. August 1981 - 8 C 47.80Buchholz 454.4 § 83 IL WoBauG Nr. 15 S. 1 = BBauBl. 1982, 133). Nach § 82 Abs. 1 II. WoBauG (1976) ist eine neugeschaffene Wohnung, die nach dem 30. Juni 1956 bezugsfertig geworden ist, als steuerbegünstigt anzuerkennen, wenn keine öffentlichen Mittel im Sinne des § 6 Abs. 1 II. WoBauG für sie verwandt worden sind und die nach § 39 Abs. 1 II. WoBauG bestimmte Wohnflächengrenze um nicht mehr als 20 % überschritten wird. Im Anschluß an das Urteil des 9. Senats vom 27. April 1982 (IX OE 37/80 - HSGZ 1983, 73), das den Beteiligten bekannt ist, geht der erkennende Senat davon aus, daß es sich bei der Wohnung der Kläger um einen Neubau handelt ungeachtet des Umstandes, daß im Gebäude bereits früher Wohnungen vorhanden waren und die Voraussetzungen der §§ 16, 17 II. WoBauG nicht gegeben wären. Denn es handelte sich um eine grundsätzliche Erneuerung, bei der auch die statisch bedeutsamen Bauteile neu hergestellt wurden. Da für die Wohnung keine öffentlichen Mittel im Sinne des § 6 Abs. 1 II. WoBauG in Anspruch genommen wurden, kommt es für die Entscheidung über die Klage maßgeblich darauf an, ob die Wohnung die Wohnflächengrenze des II. WoBauG einhielt. Diese betrug im steuerbegünstigten Wohnungsbau gemäß § 39 Abs. 1 lit e II. WoBauG für eigengenutzte Eigentumswohnungen oder Kaufeigentumswohnungen 120 qm zuzüglich 20 %, insgesamt also 144 qm. Diese Wohnfläche überschritt die klägerische Wohnung um 42,33 qm, ohne daß dafür eine Rechtfertigung im Sinne des § 82 Abs. 2 II. WoBauG bestand. Da der Haushalt der Kläger sich aus vier Personen zusammensetzte, schied ein Mehrbedarf nach § 82 Abs. 2 lit a, Abs. 3 Satz 1 II. WoBauG aus. Denn ein solcher Mehrbedarf kam damals nur in Betracht, wenn der Haushalt aus mehr als fünf Personen bestand. Die beruflichen Bedürfnisse der Kläger konnten die Überschreitung ebenfalls nicht rechtfertigen. Sie war zwar nach § 82 Abs. 2 lit b II. WoBauG grundsätzlich zulässig. Dabei ist jedoch zunächst zu Lasten der Kläger zu berücksichtigen, daß innerhalb einer Wohnfläche , die für fünf Personen bestimmt ist, aber nur von vier Personen genutzt wird, berufliche Bedürfnisse eines Haushaltsangehörigen im Sinne eines zusätzlichen Arbeitszimmers grundsätzlich innerhalb dieser Wohnfläche von 144 qm befriedigt werden können. Dies hat das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt. Geht man mit den Klägern davon aus, für sie seien zwei Arbeitszimmer als beruflicher Bedarf anzuerkennen, so kann dies die Überschreitung der Regelwohnfläche von 144 qm in einem angemessenen Umfang rechtfertigen. Anzuerkennen wäre aber lediglich die Überschreitung, die sich für ein Arbeitszimmer als angemessen darstellt, da das andere Arbeitszimmer dadurch abgegolten war, daß der Haushalt aus vier statt fünf Personen bestand. In analoger Anwendung des § 82 Abs. 3 Satz 1 II. WoBauG konnte dafür nur eine Fläche von allenfalls 20 qm in Betracht kommen, da im Hinblick auf die nebenberufliche Anwaltstätigkeit eine größere Fläche nicht mehr als angemessen im Sinne der gesetzlichen Vorschriften anzusehen war (vgl. Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender, Wohnungsbaurecht, § 82 II. WoBauG Anm. 10 S. 44). Damit überschritt die Wohnfläche der Wohnung die erweiterte Flächengrenze immer noch um 22,33 qm. Dafür ist keine Rechtfertigung erkennbar, selbst wenn man mit den Klägern noch eine Teilfläche der Diele oder des Flurs für den Publikumsverkehr als Warteraum berücksichtigt. Die Berechnung der Kläger kann demgegenüber nicht akzeptiert werden, schon das Arbeitszimmer mit 25,74 qm ist unangemessen groß. Es hätte nach der Aufteilung der Wohnung ebenso gut in dem sogenannten Kinderzimmer untergebracht werden können, so daß lediglich 18,74 qm beansprucht worden wären. Die übrigen zum Kanzleibetrieb vorgetragenen Gesichtspunkte können ebenfalls die Überschreitung nicht begründen. So tragen die Kläger selbst vor, daß sie allenfalls gelegentlich Aushilfskräfte als Schreibpersonal beschäftigt hätten, also kein dauernder Aufenthaltsraum für sie vorzuhalten war. Die rein theoretische, als möglich angesprochene Erweiterung der Praxis konnte die Überschreitung auch nicht rechtfertigen, da ihr jeder Bezug zur konkreten Wohnsituation fehlt. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Klägerin seinerzeit hauptberuflich als Assistentin beschäftigt war und der Kläger im Hauptberuf Verbandsgeschäftsführer war (und ist). Diese Beschäftigungsverhältnisse sind nicht geeignet, die Praxiserweiterung als konkret wahrscheinlich anzusehen. Die Wohnflächenberechnung ist auch nicht aus anderen Gründen zugunsten der Kläger nach oben zu berichtigen. Denn die Besonderheiten der Wohnungserrichtung in einem vorhandenen Altbau vermochten die Überschreitung der Wohnfläche nicht zu begründen. Dies hat der 9. Senat in seinem Urteil vom 27. April 1982 (IX OE 37/80) in Bezug auf § 82 Abs. 2 lit c II. WoBauG überzeugend dargelegt. Im ersten Obergeschoß hätten nämlich ohne Schwierigkeiten auch zwei selbständige Wohnungen oder eine Hauptwohnung mit Einliegerwohnung eingerichtet werden können, wäre es bei dem Umbau des Altbaus tatsächlich um die Schaffung förderungsfähiger Wohnungen im Sinne des II. WoBauG gegangen. Stattdessen entschloß sich die Bauherrengemeinschaft, Großwohnungen zu schaffen. Sie verzichtete durch diese Art der Gestaltung freiwillig auf die Möglichkeiten einer Grundsteuervergünstigung. Dies müssen die Kläger gegen sich gelten lassen. Die Neufassung des II. WoBauG zum 1. Mai 1980 (Bekanntmachung vom 30. Juli 1980) vermag dem Begehren der Kläger auch nicht teilweise zum Erfolg zu verhelfen. Denn die Personenzahl des klägerischen Haushalts hat sich nach 1980 nicht erhöht. Nur dann aber könnte gemäß § 82 Abs. 4 Satz 2 II. WoBauG n.F. eine Anerkennung wegen nach der Bezugsfertigkeit eingetretener Ereignisse ausgesprochen werden. Die Kläger haben jedoch vorgetragen, daß der Vater des Klägers lediglich vorübergehend in der Wohnung in Wiesbaden versorgt wurde. Er meldete sich nie in Wiesbaden unter der Adresse der Kläger an, wie die Beklagte im Rahmen des Verwaltungsverfahrens feststellte. Es ist daher davon auszugehen, daß er seinen Wohnsitz und Lebensmittelpunkt in Köln beibehalten hat und folglich nicht in den Haushalt der Kläger aufgenommen worden ist. Da das Rechtsmittel der Kläger erfolglos bleibt, haben sie die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 ZPO zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Nichtzulassung der Revision beruht auf § 132 Abs. 2 VwGO. Die klagenden Eheleute begehren die Anerkennung ihrer Eigentumswohnung im ersten Obergeschoß des Hauses L-straße 18 in Wiesbaden als steuerbegünstigter Wohnraum. Mit Bauschein Nr. 659 vom 24. Februar 1978 und Nr. 2813 vom 23. Oktober 1978 genehmigte die Bauaufsichtsbehörde der Beklagten der "Bauherrengemeinschaft L-straße 18" den Umbau des auf den Flurstücken Nr. ..., Flur ..., Gemarkung Wiesbaden vorhandenen Mehrfamilienhauses, das zuvor mehrere Jahre leer gestanden hatte und witterungsbedingt im Inneren völlig unbenutzbar geworden war. In dem viergeschossigen, 1903 errichteten Gebäude, durften danach vier Wohnungen entstehen. Die Kläger erwarben durch Kaufvertrag vom 1. März 1978 die Wohnung im ersten Obergeschoß als Eigentumswohnung. Sie besteht aus fünf Zimmern, einer Küche, zwei Bädern, einem Flur, einem Ankleideflur, einem WC und einer Garderobe. Unter Berücksichtigung eines Abzuges von 3 % für Putz weist sie eine Wohnfläche von 186,33 qm auf, die beiden Balkone nicht mitgerechnet. Die Wohnung wurde am 30. November 1978 bezugsfertig und von den Klägern mit ihren beiden minderjährigen Kindern bezogen. Die Kläger waren seinerzeit beide nebenberuflich als Rechtsanwälte tätig und benutzten zwei Räume mit insgesamt 45,14 qm als Arbeitszimmer. Seit November 1979 ist die Klägerin Richterin und benutzt ihr Arbeitszimmer zur Erledigung richterlicher Arbeiten. Der Kläger ist hauptberuflich nach wie vor als Verbandsgeschäftsführer tätig. Im März 1978 hatte die Bauherrengemeinschaft die Erteilung eines Anerkennungsbescheides gemäß § 82 II. Wohnungsbaugesetz(II. WoBauG) für das gesamte Objekt L-straße 18 beantragt. Der Antrag blieb im Verwaltungsverfahren erfolglos. Die daraufhin erhobene Klage wies der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 27. April 1982 (IX OE 37/80) rechtskräftig wegen Überschreitung der zulässigen Wohnflächengrenze ab. Am 10. Januar 1983 beantragten die Kläger die Erteilung eines Anerkennungsbescheides für die von ihnen erworbene Wohnung. Mit Bescheid vom 3. Februar 1983 lehnte die Beklagte den Antrag ab und bezog sich auf das rechtskräftige Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs. Mit dem dagegen am 27. Februar 1983 erhobenen Widerspruch machten die Kläger geltend, die persönlichen und beruflichen Bedürfnisse im Hinblick auf die Größe der Wohnung seien unberücksichtigt geblieben. Ferner betreuten sie seit dem Tode der Mutter des Klägers im November 1982 den Vater des Klägers in der Wohnung. Mit Schreiben vom 14. Juli 1983 teilte die Beklagte den Klägern mit, die höchstzulässige Wohnfläche von 144 qm, die für einen Fünfpersonenhaushalt bemessen sei, werde um 42,33 qm überschritten, ohne daß dafür eine hinreichende Berechtigung erkennbar sei. Mit Schreiben vom 16. August 1983, baten die Kläger um die Fortführung des Widerspruchsverfahrens. Nach der Durchführung des Anhörungsverfahrens wies der Regierungspräsident in Darmstadt den Widerspruch der Kläger mit Bescheid vom 20. März 1984 als unbegründet zurück, da die zulässige Wohnflächengrenze ohne zureichenden Grund überschritten werde. Mit der am 19. April 1984 beim Verwaltungsgericht in Wiesbaden erhobenen Klage verfolgten die Kläger ihr Anerkennungsbegehren weiter. Sie machten geltend, die Beklagte habe die zweifache Anwaltstätigkeit außer acht gelassen. Der Vater des Klägers sei vorübergehend in die Wohnung aufgenommen worden; er halte sich jetzt aber dort nicht mehr auf. Die Kläger beantragten, den Bescheid vom 14. Juli 1983 - in der Form des Widerspruchsbescheides vom 20. März 1984 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Kläger dahin zu bescheiden, daß die Eigentumswohnung in Wiesbaden, L-straße 18, erstes Obergeschoß als steuerbegünstigter Wohnraum anerkannt wird. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Sie verwies auf die rechtskräftige Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs. Die Klage sei daher unzulässig. Im übrigen bestehe kein Anspruch auf die Erteilung eines Anerkennungsbescheides. Der berufliche Mehrbedarf habe innerhalb einer Wohnfläche von 164 qm befriedigt werden können, da eine Überschreitung der Regelwohnfläche von 144 qm, die für einen Fünfpersonenhaushalt bestimmt sei, um mehr als 20 qm nicht gerechtfertigt sei. Mit Gerichtsbescheid vom 14. Januar 1985 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab, da die zulässige Wohnfläche überschritten werde. Gegen den am 21. Januar 1985 zugestellten Gerichtsbescheid haben die Kläger am 18. Februar 1985 Berufung eingelegt. Sie tragen vor, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt nicht richtig bewertet. Es habe außer acht gelassen, daß die Kläger in der Wohnung eine Kanzlei betrieben hätten. Ein Teil der über die Arbeitszimmer hinausgehenden Wohnfläche sei deshalb als Aufenthaltsräume für Publikumsverkehr (Wartezimmer) anzurechnen. Gelegentlich sei auch Schreibpersonal hinzugezogen worden, auch wenn dies nur selten der Fall gewesen sei. Entscheidend komme es aber nicht auf die konkrete Praxisgestaltung an. Vielmehr habe man durchaus damit rechnen müssen, daß sich die Praxis ausweite und intensiviere. Darauf habe man vorbereitet sein müssen. Im übrigen sei die Klägerin vor ihrer Richtertätigkeit als Assistentin an der Frankfurter Universität beschäftigt gewesen. Die Kläger beantragen, den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 14. Januar 1985 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 20. März 1981 zu verurteilen, die Kläger dahin zu bescheiden, daß die Eigentumswohnung in Wiesbaden, L-straße 18, erstes Obergeschoß, als steuerbegünstigter Wohnraum anerkannt wird. Die Beklagte beantragt sinngemäß, die Berufung zurückzuweisen. Sie weist darauf hin, daß die Wohnung vor dem 1. Mai 1980 bezugsfertig geworden sei und die Regelwohnfläche von 144 qm seinerzeit noch für die Aufnahme eines Fünfpersonenhaushalts bestimmt gewesen sei. Erkenne man vorliegend die Überschreitung dieser Wohnfläche um weitere 20 qm für ein Arbeitszimmer an, verbleibe immer noch die Überschreitung der dann geltenden Wohnflächengrenze von 166 qm um 23,33 qm. Ein Heftstreifen Verwaltungsvorgänge, ein Heftstreifen, das Anerkennungsverfahren der Bauherrengemeinschaft betreffend, und ein Band Akten der Bauaufsichtsbehörde der Beklagten, die Liegenschaft L-straße 18 betreffend, haben vorgelegen und sind zum Gegenstand der Beratung gemacht worden. Auf ihren Inhalt und den Inhalt der Gerichtsakte wird ergänzend Bezug genommen.