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Beschluss

5 TH 29/85

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1986:0623.5TH29.85.0A
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Entscheidungsgründe
Durch den mit Beschluß vom 14. November 1984 berichtigten angefochtenen Beschluß vom 18. Oktober 1984 hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Gebührenbescheid vom 14. Mai 1984 angeordnet. Die hiergegen gerichtete, am 31. Oktober 1984 beim Verwaltungsgericht eingegangene Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig und auch begründet. Das Verwaltungsgericht hätte den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zurückweisen müssen, da weder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bestehen noch die Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge haben würde (§ 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO). Der angefochtene Bescheid ist auf § 10 der Abwasserbeitrags- und Gebührensatzung (AbwBGS) der Antragsgegnerin vom 21. Dezember 1981 gestützt, nach welchem die Antragsgegnerin für jede auf dem Grundstück oder aus dem Anschlußkanal entnommene Abwasserprobe eine Gebühr erhebt, die sich aus dem der Satzung als Bestandteil beigefügten Gebührentarif ergibt. Gebührenpflichtiger für diese Untersuchungsgebühr ist gemäß § 12 Abs. 1 Satz 4 AbwBGS derjenige, der für die besondere, die Untersuchung auslösende Beschaffenheit des Abwassers verantwortlich ist. § 10 AbwBGS beruht seinerseits auf einer gültigen Ermächtigungsnorm, nämlich auf § 10 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 17. März 1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 1976 (GVBl. I S. 532). Danach können die Gemeinden und Landkreise als Gegenleistung für die Inanspruchnahme ihrer öffentlichen Einrichtungen Benutzungsgebühren erheben. Diese Gesetzesbestimmung ist hier deshalb heranzuziehen, weil das Gesetz über kommunale Abgaben eine Unterscheidung zwischen Verwaltungsgebühren (§ 9 KAG) und Benutzungsgebühren (§ 10 KAG) trifft und die Untersuchungsgebühr nach § 10 AbwBGS in dem beigefügten Gebührentarif nach Leistungen tatsächlicher Art aufgegliedert ist. Das Verwaltungsgericht hat gemeint, § 10 AbwBGS sei durch die Ermächtigung des § 10 KAG nicht gedeckt, weil als "öffentliche Einrichtung" im Sinne des § 10 Abs. 1 KAG hier nur das Abwasserlabor allein in Betracht käme und dieses von den Grundstückseigentümern und Abwassereinleitern nicht in Anspruch genommen werde; eine "Inanspruchnahme" liege nämlich nur dann vor, wenn die Leistung willentlich begehrt werde; bei einer nicht freiwilligen Inanspruchnahme könne eine Gebühr nur im Falle eines statuierten Anschluß- und Benutzungszwanges oder auf Grund spezialgesetzlicher Regelung entstehen. Ein Anschluß- und Benutzungszwang hinsichtlich eines chemischen Labors könne aber nicht geschaffen werden, und sonstige spezialgesetzliche Regelungen über die Tragung der Untersuchungsgebühren bestünden nicht. An dieser Argumentation ist die Richtigkeit des zweiten Teiles fragwürdig; das Verwaltungsgericht hat nämlich übersehen, daß die Antragsgegnerin in § 9 Abs. 18 ihrer Abwassersatzung (AbwS) vom 21. Dezember 1981 im Rahmen der Regelung des Benutzungsrechtes - nämlich des Rechts zur Benutzung der Abwasserbeseitigungsanlage - die Einleiter gewerblichen, industriellen oder ähnlichen nicht häuslichen Abwassers verpflichtet hat, dieses durch die Stadt oder eine von ihr beauftragte Stelle untersuchen zu lassen. Eine auf Grund dieser Verpflichtung erfolgende Inanspruchnahme des Abwasserlabors könnte vielleicht nicht als "freiwillig" angesehen werden, würde aber doch jedenfalls "willentlich" erfolgen. Daß die Antragsgegnerin bei der praktischen Handhabung dieser Vorschrift den Betroffenen offenbar nicht die Inanspruchnahme des Abwasserlabors aufgibt, sondern die Betroffenen die Probeentnahme lediglich zu dulden haben, dürfte für die Gebührenpflichtigkeit keinen Unterschied machen. Zu prüfen wäre dann, wenn wirklich das die Untersuchungen durchführende Abwasserlabor für sich allein die in Anspruch genommene Einrichtung wäre, eine öffentliche Einrichtung der Antragsgegnerin vorläge. Dem braucht aber hier nicht weiter nachgegangen zu werden, weil schon der erste Teil der Argumentation des Verwaltungsgerichts, nämlich die Annahme, als die Einrichtung, für deren Inanspruchnahme die Untersuchungsgebühr nach § 10 AbwBGS erhoben werde, müsse und dürfe allein das Abwasserlabor angesehen werden, nicht zutrifft. Bei dem Abwasserlabor handelt es sich nicht um eine isoliert zu betrachtende Einrichtung, sondern - wie die Antragsgegnerin in ihren Schriftsätzen zutreffend ausführt - nur um einen Teil der gesamten Abwasserbeseitigungsanlage. Die Untersuchung aller nicht häuslichen Abwässer ist nämlich notwendiger Teil des Betriebs der Abwasserbeseitigungsanlage. Die Antragsgegnerin ist als Unternehmerin einer Abwasseranlage nach § 45c des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung vom 12. Mai 1981 (GVBl . I S. 154) und der auf Grund dieser Gesetzesbestimmung erlassenen Eigenkontrollverordnung (EKVO) vom 24. September 1982 (GVBl. I S. 237) verpflichtet, die Anlage darauf zu überwachen, daß die Anlage den nach den allgemein anerkannten Regeln der Abwassertechnik erreichbaren oder den im Einzelfall vorgeschriebenen höheren Wirkungsgrad erzielt (§ 45c Abs. 1 HWG), wozu auch die Einleitungen Dritter in die Kanalisation durch regelmäßige Untersuchungen zu überwachen sind, soweit es sich um industrielles oder gewerbliches Abwasser handelt (§ 4 Satz 1 EKVO). Mit dem, der Wasserbehörde vorzulegenden Eigenkontrollbericht (§ 8 Abs. 1 EKVO) sind auch die ausgewerteten Ergebnisse der nach § 4 EKVO vorgenommenen Kontrolluntersuchung des in die Kanalisation eingeleiteten gewerblichen und industriellen Abwassers vorzulegen (§ 8 Abs. 3 EKVO). Untersuchungen der in die Kanalisation eingeleiteten Abwässer sind ferner deshalb notwendig, weil nur mit ihrer Hilfe § 2 Abs. 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz (HAbwAG) vom 17. Dezember 1950 (GVBl. I S. 540) erfüllt werden kann, nach dieser Vorschrift können dann, wenn Störungen der Abwasserbehandlung durch besondere Schadstoffe zu einer Erhöhung der Abwasserabgaben nach § 4 Abs. 4 Satz 2 des Abwasserabgabengesetzes oder zu einem Verlust der ohne diese Störung erreichbaren Vergünstigungen nach § 9 Abs. 5 des Abwasserabgabengesetzes führen, die Zuleiter der dafür ursächlichen Schadstoffe der Schädlichkeit ihrer Einleitung entsprechend zu der durch die Störung verursachten Abgabenerhöhung herangezogen werden. Ferner hat die Antragsgegnerin, um eine Erhöhung der Abwasserabgabe von vornherein zu vermeiden, aber auch unabhängig davon im Interesse des öffentlichen Gesundheitswesens und des Umweltschutzes, in § 9 Abs. 20 AbwS Sonderbestimmungen über die Einleitungen von Abwässern außergewöhnlicher Art getroffen und nicht zu überschreitende Grenzwerte für physikalische Parameter und für im Abwasser enthaltene Stoffe festgesetzt. Die Überschreitung der Grenzwerte hat nach § 9 Abs. 9 AbwBGS Folgen für die Höhe der Abwassergebühren; ferner ist in § 14 AbwBGS die nach 2 Abs. 2 HAbwAG mögliche Ersatzpflicht für erhöhte Abwasserabgaben statuiert. An der Wirksamkeit dieser Satzungsbestimmungen können keine Zweifel bestehen. Sind aber nach alledem die Abwasseruntersuchungen notwendiger Teil der Abwasserbeseitigung im ganzen, so sind auch die der Antragsgegnerin durch diese Untersuchungen entstehenden Kosten Teil des gesamten Aufwandes der Abwasserbeseitigungsanlage, die die Antragsgegnerin durch Gebühren zu decken berechtigt ist. Das die Antragsgegnerin nicht selbst ein Abwasserlabor eingerichtet hat und unterhält, sondern sich des Abwasserlabors des Umlandverbandes Frankfurt bedient, dem sie als Mitglied angehört, und die Kosten dieses Abwasserlabors mitträgt, ist für ihr Recht, die Aufwendung durch Erhebung von Gebühren auf die Benutzer der Kanalisation abzuwälzen, bedeutungslos. Diesem Recht zur Abwälzung steht auch nicht die Bestimmung des § 2 Abs. 1 Satz 1 EKVO entgegen, nach welcher der Unternehmer einer Abwasseranlage die Eigenkontrolle auf eigene Kosten durchzuführen oder durchführen zu lassen hat. Diese Bestimmung betrifft nur das Verhältnis des Unternehmers an der Abwasseranlage - hier also der Antragsgegnerin - zur Wasserbehörde. Die Antragsgegnerin ist bei der Abwälzung der Aufwendungen für den Betrieb ihrer öffentlichen Einrichtung "Abwasserbeseitigungsanlage" nicht darauf beschränkt, sämtliche Aufwendungen zusammenzufassen und auf alle Benutzer der Einrichtung nach dem Maße der Abwassereinleitung zu verteilen, wie das als Grundsatz in § 9 Abs. 2 bis 8 AbwBGS erstrebt wird. Die Antragsgegnerin darf vielmehr, wie es in § 9 Abs. 9 vorgesehen ist, erhöhte Abwassergebühren verlangen, soweit die Beseitigung gewerblicher, industrieller oder sonstiger nicht häuslicher Abwässer einschließlich der Schlammbehandlung und -beseitigung einen erheblich erhöhten Aufwand erfordert. Nach dem Urteil des OVG Lüneburg vom 10. April 1986 - 3 A 258/75 - (KStZ 1980, 190) können solche "Verschmutzungszuschläge" für Starkverschmutzer sogar notwendig sein. Ebenso ist es dann gerechtfertigt, zu dem durch die Abwasseruntersuchungen verursachten Aufwand nur diejenigen heranzuziehen, bei denen solche Abwasseruntersuchungen stattfinden müssen. Bedenken gegen die Regelung des § 10 AbwBGS bestehen auch nicht deswegen, weil die Verwirklichung des Gebührentatbestandes im Einzelfall - falls es sich nicht um eine von Gebührenpflichtigen mit dem Ziel der Feststellung einer Verbesserung der Verhältnisse beantragte Untersuchung handelt - vom Gebührenpflichtigen nicht beeinflußt werden kann und insbesondere die Häufigkeit der Untersuchungen nicht voraussehbar ist. Dies ergibt sich aus der Natur der Sache; eine nur an bestimmten, vorher bekannten Terminen stattfindende Untersuchung könnte ihren Zweck nicht erfüllen. Für überflüssige oder gar schikanöse Untersuchungen wird eine Untersuchungsgebühr nicht erhoben werden können; daß ist aber keine Frage der Gültigkeit des § 10 AbwBGS, sondern eine Frage der Rechtmäßigkeit der Untersuchung im Einzelfall. Keine Bedenken bestehen ferner dagegen, daß in § 12 Abs. 1 Satz 4 AbwBGS derjenige für gebührenpflichtig erklärt ist, der für die besondere, die Untersuchung auslösende Beschaffenheit des Abwassers verantwortlich ist. Diese Regelung ist ersichtlich sachgerecht, und es gibt keinen übergeordneten Rechtssatz, nach welchen Abwassergebühren nur von den Eigentümern der Grundstücke erhoben werden dürften, von denen das Wasser in die Kanalisation eingeleitet wird. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, daß der angefochtene Heranziehungsbescheid vom 14. Mai 1984 nach diesen Satzungsbestimmungen zu Recht ergangen ist. Der Antragsteller ist als Betreiber einer Tankstelle Inhaber eines Betriebes, bei dem die Einleitung gewerblichen Abwassers vermutet werden durfte, so daß eine Untersuchung stattzufinden hatte. Nachdem bei der ersten Untersuchung Überschreitungen der Grenzwerte des § 9 Abs. 20 AbwS festgestellt worden waren, war eine weitere Untersuchung in kurzen zeitlichen Abstand vor der ersten gerechtfertigt, und ebenso, da auch diese zweite Untersuchung wieder Überschreitungen ergeben hatte, die dritte, für die die hier streitige Gebühr erhoben wurde. Der Antragsteller wird im Verfahren zur Hauptsache auch schwerlich mit dem Vorbringen Erfolg haben können, in seinem Betriebe würden keine Arbeiten ausgeführt, die zu den Befunden der ersten und der zweiten Untersuchung hätten führen können. Denn dafür, daß er die Zusammensetzung der auf dem gepachteten Grundstück anfallenden Abwässer beeinflussen kann und folglich für die Beschaffenheit des Abwassers verantwortlich ist, spricht schon auf den ersten Blick der Umstand, daß bei der dritten Untersuchung keine Überschreitung der Grenzwerte mehr festgestellt wurde. Die Vollziehung bedeutet für den Antragsteller auch keine unbillige Härte. Es liegt zunächst keine sachliche Unbilligkeit darin, daß der Gebührenbetrag von 450,-- DM nach den Angaben des Antragstellers die Höhe der vor ihr, im Jahr zu zahlenden Wasserbezugsgebühren erreicht. Das mag daran liegen, daß der Antragsteller, gemessen an sonstigen betrieblichen Faktoren, einen unterdurchschnittlich geringen Wasserverbrauch hat und folglich auch nur unterdurchschnittlich viel Abwasser in die Kanalisation einleitet. Für die Frage der Billigkeit oder Unbilligkeit der Untersuchungsgebühr läßt sich daraus nichts herleiten. Der Antragsteller dürfte die Untersuchungsgebühr zweifellos deshalb als besonders lästig empfinden, weil sie eine neuartige Belastung darstellt, mit der er bei der Aufnahme seiner gewerblichen Tätigkeit nicht gerechnet hat. Dieser Umstand allein vermag aber nicht die Unbilligkeit einer Abgabenerhebung zu begründen; der Antragsteller wird sich vielmehr wie alle anderen Gewerbetreibenden darauf einstellen müssen, daß zu den Unkosten des Betriebes auch die Gebühren für die Abwasseruntersuchungen gehören. Eine Unbilligkeit wegen Vorliegens einer persönlichen Härte für den Antragsteller kann bei der Höhe des Betrages (450,-- DM) ebenfalls nicht vorliegen. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebender Wirkung war nach alledem unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung ergibt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 25 Abs. 1, 14 (analog), 20 Abs. 3 GKG. Da der Antragsteller das Verfahren zur Hauptsache nach seiner eigenen Erklärung als ein Musterverfahren für andere Betroffene durchzuführen gedenkt, ist mit einer langen Dauer zu rechnen, so daß die Bemessung des Streitwertes mit 1/3 des Betrages gerechtfertigt ist.