Beschluss
5 TE 1549/86
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1986:0612.5TE1549.86.0A
1mal zitiert
1Zitate
11Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 11 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Die fristgerechte und auch im übrigen zulässige Beschwerde der Antragstellerin kann keinen Erfolg haben; das Verwaltungsgericht hat den Beiladungsantrag zu Recht abgelehnt. Die Antragstellerin ist unzweifelhaft an dem durch die Planfeststellung im Jahre 1977 begründeten Rechtsverhältnis nicht derart beteiligt, daß die Entscheidung über den von den Klägerinnen anhängig gemachte Anfechtungsklage auch ihr gegenüber nur einheitlich ergehen könnte. Dies aber wäre Voraussetzung, um gemäß § 65 Abs. 2 VwGO eine n o t w e n d i g e Beiladung auszusprechen. Die Beiladung kann auch nicht gemäß § 65 Abs. 1 VwGO erfolgen. Diese Vorschrift läßt eine Beiladung von Amts wegen oder auf Antrag nach pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zu, wenn rechtliche Interessen des für die Beiladung von Amts wegen oder auf Antrag nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts zu, wenn rechtliche Interessen des für die Beiladung in Betracht kommenden Dritten durch die gerichtliche Entscheidung berührt werden. Es ist bereits zweifelhaft, ob r e c h t l i c h e Interessen der Antragstellerin durch die gerichtliche Entscheidung berührt werden. Das Interesse der Antragstellerin an der Angelegenheit ist dadurch begründet, daß im Falle der Klageabweisung die Beigeladene die geplante Abfalldeponie anlegen kann und mit dem Tage der Aufnahme des Deponiebetriebes durch die Käuferin (die Beigeladene) der Kaufpreisanspruch der Antragstellerin gegen sie für die noch einzumessende Deponiefläche in Höhe von 6.840.000,-- DM fällig wird. Dieser Vertrag begründet somit lediglich Rechtsbeziehungen schuldrechtlicher Art zwischen der Beigeladenen und der die Beiladung ebenfalls nachsuchenden Antragstellerin. Im Verhältnis zu den Hauptbeteiligten, also zu den Klägerinnen und zu dem Beklagten sowie auch in bezug zum Streitgegenstand selbst, nämlich der Erlaubnis zur Errichtung der Deponie, steht die Antragstellerin hingegen nicht in irgendwelchen Rechtsbeziehungen; ihr Interesse an der Sache ist insoweit nur ein rein wirtschaftliches. Auch wenn sie noch Eigentümerin der künftigen Deponiefläche sein sollte, muß dies hier unberücksichtigt bleiben; denn sie hat sich mit der Nutzung der Fläche für das Verfahren der beigeladenen schon im Planfeststellungsverfahren einverstanden erklärt und dies durch den Kaufvertrag bestätigt. "Rechtliche Interessen" im Sinne von § 65 Abs. 2 VwGO müssen aber nach der Ansicht des Senats in Rechtsbeziehungen zu mindestens einem der Hauptbeteiligten oder zum Streitgegenstand selbst bestehen; wenn schon jedes wirtschaftliche Interesse am Ausgang eines bestimmten Verwaltungsstreitverfahrens zur Beiladung führen mühte, wäre der Kreis der Beteiligten nicht mehr eingrenzbar. An dieser Ansicht des Senats vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß die Beiladung nach § 65 VwGO auch die Funktionen der Nebenintervention (§ 66 ff. ZPO) und der Streitverkündung (§§ 72 ff. ZPO) erfüllen muß. Die Antragstellerin hat zwar ein Interesse im Sinne des § 66 ZPO daran, daß in dem anhängigen Verfahren der Beklagte obsiege; dieses Interesse ist aber aus den oben dargelegten Gründen ein "rechtliches Interesse" nur im Verhältnis zur Beigeladenen und nicht in den Rechtsbeziehungen zum Beklagten. - Die Antragstellerin will sich im vorliegenden Falle praktisch in die Lage begeben, wie wenn ihr die Beigeladene den Streit verkündet hätte, um für den Fall der Aufhebung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses dem Vorwurf zu entgehen sie habe den Rechtsstreit mangelhaft geführt und müsse sich deshalb so behandeln lassen, wie wenn der Deponiebetrieb aufgenommen worden und der Kaufpreis fällig geworden wäre (§ 162 BGB). Auch das vermag aber die Beiladung nicht zu rechtfertigen; denn zu einer Streitverkündung wäre die Beigeladene nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung auch nur dann berechtigt, wenn sie selbst eine der Hauptparteien des Verfahrens wäre oder wenn ihr ihrerseits von einer der Hauptparteien der Streit verkündet worden wäre (§ 72 Abs. 2 ZPO). In dieser Lage befindet sich aber die Beigeladene nicht. Sie muß nicht mit einem Rückgriffsanspruch des Beklagten wegen Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses rechnen, den sie ihrerseits gegen die Antragstellerin wenden könnte; sondern könnte allenfalls in die Lage kommen, einem allein in dem Vertragsverhältnis mit der Antragstellerin wurzelnden Anspruch entgegentreten zu müssen. Diese Zurückhaltung beim Gebrauch der Beiladung als Ersatz für Nebenintervention oder Streitverkündung im Verhältnis zu einem Prozeßbeteiligten, der seinerseits nicht Hauptbeteiligter, sondern selbst nur Beigeladener ist, ist nach Ansicht des Senats deshalb geboten, weil die Rechtsinstitute der Nebenintervention und der Streitverkündung nach der Zivilprozeßordnung auf der Voraussetzung beruhen, daß die Hauptpartei, zu deren Verfahren die Nebenintervention erfolgt bzw. die den Streit verkündende Hauptpartei Herrin des Verfahrens ist, so daß ihr der Ausgang des Verfahrens auch im Verhältnis zum Nebenintervenienten oder zum Streitverkündungsempfänger zugerechnet werden kann. Dies ist aber bei einem Beigeladenen eines Verwaltungsstreitverfahrens nicht der Fall. Denn der Beigeladene kann den Streitgegenstand nicht bestimmen und über ihn nicht verfügen. Aber auch dann, wenn der Begriff der "rechtlichen Interessen" im Sinne von § 65 Abs. 1 VwGO weiter zu verstehen sein sollte, wie es etwa in dem Beschluß des OVG Münster vom 31. Oktober 1980 - 7 B 1366/80 - (DLV 1981 S. 385 = NJW 1981 S. 1469) angenommen worden ist, so würde doch immer noch die Beiladungsfrage vom Gericht nach Ermessen zu entscheiden sein. Im vorliegenden Fall sähe der Senat auch dann keinen Anlaß, die Antragstellerin als weitere Beigeladene am Verfahren zu beteiligen. Die Antragstellerin kann ihr Interesse an einem für die bisherige Beigeladene günstigen Ausgang des Prozesses, das heißt an einer Abweisung der Klagen, auch ohne formelle Beteiligung am Rechtsstreit dadurch fördern, daß sie dem Beklagten oder der Beigeladenen mit rechtlichen oder tatsächlichen Informationen hilft. Da das Rechtsmittel erfolglos bleibt, hat die Antragstellerin gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Es entspricht nicht der Billigkeit, außergerichtliche Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären (§ 162 Abs. 3 VwGO), da sie sich nicht durch eigene Antragstellung am Verfahren beteiligt hat. Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Der Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG ).