Beschluss
4 B 230/23
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2023:0317.4B230.23.00
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Leitsätze
Zum Begriff des Doppelhauses i.S. von § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO.
Zum Umfang des in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltenen Rücksichtnahmegebots im Zusammenhang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Doppelhäusern.
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 27. Januar 2023 - Az.: 2 L 2212/22.DA - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Antragsteller zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind jeweils nicht erstattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Begriff des Doppelhauses i.S. von § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO. Zum Umfang des in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltenen Rücksichtnahmegebots im Zusammenhang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Doppelhäusern. Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 27. Januar 2023 - Az.: 2 L 2212/22.DA - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Antragsteller zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind jeweils nicht erstattungsfähig. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 Euro festgesetzt. Die zulässige Beschwerde der Antragsteller ist unbegründet. Bei der rechtlichen Überprüfung der angegriffenen Entscheidung ist das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe beschränkt. Es kann auf dieser Grundlage nicht festgestellt werden, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 27. Januar 2023 fehlerhaft ist. Mit Beschluss vom 27. Januar 2023 hat das Verwaltungsgericht Darmstadt die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die dem Beigeladenen zu 1. im vereinfachten Verfahren erteilte Baugenehmigung vom 25. Juli 2022 für den grenzständigen Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit fünf Wohneinheiten abgelehnt. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, den Antragstellern sei nach der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sachlage der einstweilige Rechtsschutz zu versagen, weil ein Verstoß der erteilten Baugenehmigung gegen drittschützenden Normen nicht ersichtlich sei, ist nicht zu beanstanden. Es liegt keine von den Antragstellern gerügte Verletzung ihres Rechts auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG vor. Ihr Vortrag, nach § 6 Abs. 1 Satz 2 VwGO könne ein Richter im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein, greift hier nicht. Die beschließende Einzelrichterin des Verwaltungsgerichts, der mit Beschluss der Kammer vom 27. Januar 2023 zur Entscheidung übertragen worden war, ist - ausweislich des Geschäftsverteilungsplans des Verwaltungsgerichts Darmstadt für das Jahr 2022 - bereits seit Anfang Januar 2022 zur Richterin ernannt worden ist. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird die Beschwerde im Übrigen aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen und ausführlich begründeten Beschlusses vom 27. Januar 2023 zurückgewiesen. Ergänzend wird im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen zur gerügten Verletzung des Rücksichtnahmegebots ausgeführt, dass das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen ist, das Rücksichtnahmegebot sei in der Regel nicht verletzt, wenn das Abstandsflächenrecht eingehalten wird. Soweit die Antragsteller in diesem Zusammenhang meinen, das Verwaltungsgericht habe die Abstandsflächen des Bauvorhabens mit der Begründung als eingehalten gesehen, das Bauvorhaben sei städtebaulich vertretbar, ist dies unzutreffend. Das Verwaltungsgericht hat die Abstandsflächen des Vorhabens gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HBO als eingehalten angesehen, weil dieses nach summarischer Prüfung planungsrechtlich zumindest auch an die Grenze gebaut werden dürfe und wegen des ebenfalls grenzständig errichteten Gebäudes der Antragsteller eine öffentlich-rechtliche Sicherung, dass vom Nachbargrundstück angebaut wird, nicht erforderlich sei. Erst in einem weiteren Schritt führt das Verwaltungsgericht aus, dass dieser grenzständige Anbau an das andere Gebäude dabei nicht zugleich vollständig deckungsgleich sein müsse, soweit dies städtebaulich vertretbar ist. Die weitere Auffassung der Antragsteller, die fehlende Deckungsgleichheit gemäß § 6 Abs. 1 Satz 6 HBO könne städtebaulich nicht vertretbar sein, weil diese bezüglich der Höhe hier „wesentlich“ sei, hat das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall in nicht zu beanstandender Weise abgelehnt. Bei seiner summarischen Prüfung der Sachlage hat das Verwaltungsgericht unter zutreffender Anwendung der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 14. Juni 2011 - 3 B 992/11 -, juris Rdnr. 2) eine konkrete Beeinträchtigung der Antragsteller bezüglich der in die nachbarlichen Belange einzustellenden gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse durch das Bauvorhaben verneint. Die ausführliche Begründung des Verwaltungsgerichts zur städtebaulichen Vertretbarkeit des nicht vollständigen deckungsgleichen Anbaus haben die Antragsteller nicht detailliert angegriffen. Der Vortrag der Antragsteller, das Bauvorhaben füge sich nicht in die nähere Umgebung gemäß § 34 Abs. 1 BauGB ein, weil es zusammen mit dem klägerischen Wohnhaus kein „Doppelhaus“ darstelle, ist hier nicht entscheidungserheblich. Das im Begriff des Einfügens im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme gibt den Antragstellern von vornherein keinen Anspruch darauf, dass ihre Nachbarn sich bei der Umsetzung der offenen Bauweise für eine bestimmte Hausform, also etwa für ein Doppelhaus entscheiden; selbst entsprechende Festsetzungen in einem Bebauungsplan - der hier ausweislich der Begründung des Verwaltungsgerichts wirksam nicht vorliegt - zur ausschließlichen Zulässigkeit bestimmter Hausformen wären nur ausnahmsweise drittschützend, denn in der Regel verfolgen sie allein städtebauliche Zwecke (OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 2023 - 10 A 2094/20 -, juris Rdnr. 58). Unabhängig davon hat weder das Verwaltungsgericht angenommen noch ist dem Senat ersichtlich bzw. von den Antragstellern dargelegt, dass das Vorhabengrundstück nur mit einem Gebäude bebaut werden darf, das mit ihrem eigenen Wohngebäude ein Doppelhaus bildet. Die Errichtung eines Doppelhauses im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO setzt daher im Ausgangspunkt eine entsprechende Einigung der jeweiligen Grundstückseigentümer voraus (BVerwG, Beschluss vom 1. Februar 2016 - 4 BN 26.15 -, juris Rdnr. 3). Die von den Antragstellern zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 19. März 2015 - 4 C 12.14 -, juris Rdnr. 1 und vom 5. Dezember 2013 - 4 C 5.12 -, juris Rdnr. 3) zum Doppelhaus bezieht sich bereits auf eine andere als die hier vorliegende Konstellation; sie bezieht sich jeweils auf Bauvorhaben, bei dem eine bisher bereits bestehende Doppelhaushälfte umgebaut bzw. erweitert werden soll. Die Ausführungen der Antragsteller, die nähere Umgebung sei vom Verwaltungsgericht nicht richtig bestimmt worden, greifen nicht durch. Ein Verstoß der angegriffenen Baugenehmigung gegen drittschützende Normen wird bei der von den Antragstellern für richtig gehaltenen Bestimmung der näheren Umgebung daher „bezüglich der Bauweise nach § 22 Abs. 2 BauNVO“ ebenfalls nicht erkennbar. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass auch ein Verstoß gegen das Maß der baulichen Nutzung, wie hier die gerügte Höhe des Bauvorhabens, grundsätzlich nicht drittschützend ist. Die Verschattung ihrer Solaranlagen durch das Bauvorhaben ist auch nicht als Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot zu qualifizieren, weil die Antragsteller nach ihrer Auffassung auf den status quo hätten vertrauen dürfen. Es fehlt jegliche Auseinandersetzung mit der ausführlichen und überzeugenden Begründung des Verwaltungsgerichts in seinem Beschluss (S.16, 2. Abs. bis 17, 1, Abs.), wonach das Vorhaben nur zu einer geringfügigen Verschattung in den Morgenstunden beim Gebäude der Antragsteller führt und warum das Vertrauen der Antragsteller auf den Fortbestand der bisherigen Lage hier nicht schützenswert ist. Auf etwaige Festsetzungen im Bebauungsplan Kuhweg I können sich die Antragsteller zudem nicht berufen, da sie die Annahme des Verwaltungsgerichts, dieser sei unwirksam, in ihrer Beschwerdeschrift selbst nicht zusätzlich in Zweifel ziehen. Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, da ihre Beschwerde erfolglos geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind jeweils nicht erstattungsfähig, da diese jeweils keinen Sachantrag gestellt und sich damit keinem Prozesskostenrisiko ausgesetzt haben (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und folgt der Streitwertfestsetzung erster Instanz. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).