Urteil
4 C 3010/16.N
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2022:1103.4C3010.16.N.00
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Leitsätze
Die Einschränkungen der Jagdzeiten in § 2 der Hessischen Jagdverordnung ist mit höherrangigem Recht vereinbar.
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Antragsteller beantragt hatten,
§ 2 Nr. 1 der Jagdverordnung vom 10.12.2015 insoweit für nichtig zu erklären, als diese Vorschrift auch die Jagdzeit für juvenile Waschbären geregelt hat,
§ 3 Nr. 1 der Jagdverordnung vom 10.12.2015 insoweit für nichtig zu erklären, als diese Vorschrift auch die Jagdzeit für juvenile Füchse geregelt hat,
§ 3 Abs. 1 Nr. 2 der Jagdverordnung vom 10.12.2015 für nichtig zu erklären, soweit diese Vorschrift die Jagd auf Rebhühner bis zum 31.12.2019 gänzlich aufgehoben hat,
§ 3 Abs. 3 der Jagdverordnung vom 10.12.2015 für nichtig zu erklären, soweit diese Vorschrift die Jagd auf Stockenten eingeschränkt hat,
§ 35 Nr. 6 i.V.m. § 50 der Jagdverordnung vom 10.12.2015 für nichtig zu erklären.
Im Übrigen wird der Normenkontrollantrag abgelehnt.
Die Antragsteller haben 5/7 der Kosten des Verfahrens zu tragen, der Antragsgegner hat 2/7 der Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwehren, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Einschränkungen der Jagdzeiten in § 2 der Hessischen Jagdverordnung ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Antragsteller beantragt hatten, § 2 Nr. 1 der Jagdverordnung vom 10.12.2015 insoweit für nichtig zu erklären, als diese Vorschrift auch die Jagdzeit für juvenile Waschbären geregelt hat, § 3 Nr. 1 der Jagdverordnung vom 10.12.2015 insoweit für nichtig zu erklären, als diese Vorschrift auch die Jagdzeit für juvenile Füchse geregelt hat, § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Jagdverordnung vom 10.12.2015 für nichtig zu erklären, soweit diese Vorschrift die Jagd auf Rebhühner bis zum 31.12.2019 gänzlich aufgehoben hat, § 3 Abs. 3 der Jagdverordnung vom 10.12.2015 für nichtig zu erklären, soweit diese Vorschrift die Jagd auf Stockenten eingeschränkt hat, § 35 Nr. 6 i.V.m. § 50 der Jagdverordnung vom 10.12.2015 für nichtig zu erklären. Im Übrigen wird der Normenkontrollantrag abgelehnt. Die Antragsteller haben 5/7 der Kosten des Verfahrens zu tragen, der Antragsgegner hat 2/7 der Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwehren, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Der danach verbliebene Teil des Normenkontrollantrags ist teilweise bereits unzulässig, soweit er aber im Übrigen zulässig ist, ist der Antrag jedoch in der Sache nicht begründet. Soweit die Antragsteller beantragt haben, festzustellen, dass Art. 1 §§ 46 und 48 der Jagdverordnung vom 10. Dezember 2015 insoweit nichtig war, als in dieser Vorschrift die Notzeit, in der gefüttert werden darf, nach witterungsbedingten und nicht nach wildbiologischen Kriterien definiert wird, ist der Antrag nicht zulässig. Das Normenkontrollverfahren nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass der Antragsteller durch eine Rechtsnorm bzw. deren Anwendung beschwert ist. Eine dem § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO vergleichbare Regelung enthält § 47 VwGO gerade nicht (vgl. Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Aufl. § 47 Rdnr. 71). Danach kommt es für die Zulässigkeit des Normenkontrollverfahrens entscheidend darauf an, dass die angegriffene Norm noch Rechtswirkungen entfalten kann. Eine solche Beschwer besteht für die Antragsteller, nachdem die angegriffenen Vorschriften durch § 38 der Verordnung vom 24. Oktober 2022 aufgehoben worden sind, nicht. Soweit demgegenüber in der Rechtsprechung für den Bereich der Normenkontrollanträge im Planungsrecht (Nieders. OVG, Urteil vom 28. Januar 2010 - 12 KN 65/07 -, juris Rdnr. 29 f. zum Raumordnungsrecht; BVerwG, Beschluss vom 26. Mai 2005 - 4 BN 22.05 -, juris Rdnr. 5 zur Veränderungssperre) vertreten wird, auch nach dem Außerkrafttreten einer Rechtsvorschrift könne ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Satzung ausnahmsweise dann bestehen, wenn die begehrte Feststellung präjudizielle Wirkung für in Aussicht genommene Entschädigungs- oder Schadensersatzansprüche habe, liegt ein solcher Fall nicht vor. Die Antragsteller haben nicht vorgetragen, durch die angegriffenen Regelungen über die Notzeiten für wiederkäuendes Schalenwild und für Schwarzwild Schäden erlitten zu haben, für die sie Ersatz begehrten. Ebenso wenig lässt sich aus der Einlassung des Vertreters des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung, wonach dieser es nicht ausschließen könne, dass eine Regelung ähnlichen Inhalts erneut erlassen werde, ein Feststellunginteresse der Antragsteller unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr begründen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. Dezember 2012 - 7 C 10749/12 -, juris Rdnr. 16 f.). Aus dieser Erklärung ergeben sich keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für die Antragsteller, mit dem Erlass einer inhaltsgleichen Regelung jederzeit rechnen zu müssen. Dies gilt umso mehr, als der Verordnungsgeber bei der Verordnung vom 24. Oktober 2022, die eine vollständige Novellierung der Jagdverordnung beinhaltet, auf jegliche Regelung dieser Materie verzichtet. Woraus sich bei dieser Sachlage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die konkrete Gefahr einer Wiederholung, also des Erlasses einer inhaltsgleichen Regelung ergeben sollte, ist nicht erkennbar. Der bloße Vorbehalt, den Erlass einer vergleichbaren Regelung nicht ausschließen zu können, genügt hierfür nicht. Im Übrigen ist der Normenkontrollantrag zulässig. Das Oberverwaltungsgericht entscheidet gem. § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit über die Gültigkeit von anderen im Rang unter dem Landesrecht stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt. Die zur Überprüfung gestellten Vorschriften der Hessischen Jagdverordnung vom 24. Oktober 2022 sind tauglicher Prüfungsgegenstand in diesem Sinne. Gemäß Art 132 Hessische Verfassung i.V.m. § 47 Abs. 3 VwGO ist der Senat dabei lediglich gehindert, die Vereinbarkeit der angegriffenen Verordnung mit der Hessischen Verfassung zu prüfen. Die Antragsteller sind auch antragsbefugt i.S.v. § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO. Danach kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder ihre Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein, den Normenkontrollantrag stellen. Die Antragsteller machen geltend, die mit dem Normenkontrollantrag angegriffenen Vorschriften schränkten ihr Jagdausübungsrecht insbesondere durch die Verkürzung von Jagdzeiten und die Auferlegung besonderer Verpflichtungen ein. Die Antragstellerin zu 1. ist als Jagdgenossenschaft i.S.v. § 9 Abs. 1 BJagdG die Vereinigung aller Eigentümer der Grundflächen, die zu dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk X... gehören. Ihr und nicht den Grundeigentümern steht hinsichtlich dieses Jagdbezirkes allein das Jagdausübungsrecht zu. Auch der Antragsgegner zu 2. hat als Jagdpächter das Jagdausübungsrecht inne und ist daher von den seine Jagdausübung reglementierenden bzw. einschränkenden Regelungen betroffen bzw. kann geltend machen, diese verletzten sein Jagdausübungsrecht. Auch ist die in der mündlichen Verhandlung vorgenommene Antragsänderung zulässig. Zwar enthält § 47 VwGO keine Regelung über die Zulässigkeit einer Klageänderung im Normenkontrollverfahren, jedoch kann insoweit ergänzend auf § 91 VwGO zurückgegriffen werden, zumal keine Gesichtspunkte erkennbar sind, weshalb die Besonderheiten des Normenkontrollverfahrens der Anwendung dieser Vorschrift entgegenstehen sollten (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. Februar 1996 - 11aD 82/92.NE -, juris Rdnr. 8 f.). Vielmehr spricht der § 91 VwGO zugrundeliegende Gedanke der Verfahrensökonomie gerade im vorliegenden Verfahren für die Zulässigkeit einer Antragsänderung, da die zwischenzeitlich in Kraft getretene Verordnung vom 24. Oktober 2022 Regelungen enthält, die mit den von den Antragstellern ursprünglich angefochtenen Vorschriften der außer Kraft getretenen Verordnung vom 10. Dezember 2015 identisch sind. Die Voraussetzungen von § 91 VwGO für eine zulässige Antragsänderung liegen vor, da der Antragsgegner der beantragten Antragsänderung in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich zugestimmt hat. Der Normenkontrollantrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Entgegen dem Vorbringen der Antragsteller ist die Hessische Jagdverordnung 2022 nicht unter Verstoß gegen formelles Recht erlassen worden. Insbesondere fehlt es nicht an einer rechtmäßigen gesetzlichen Grundlage für die Verkürzung der Jagdzeiten. Die Verordnungsermächtigung § 43 Nr. 3 und 5 HJagdG verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere ist sie hinreichend bestimmt. Zwar ist Art. 80 GG für landesrechtliche Verordnungsermächtigungen nicht unmittelbar anwendbar, jedoch sind die darin enthaltenen aus dem rechtsstaatlichen und demokratischen Verfassungssystem folgenden Grundsätze, wozu auch das von den Antragstellern geltend gemachte Bestimmtheitsgebot gehört, auch für die Landesgesetzgebung verbindlich (BVerfG, Beschluss vom 25. November 1980 - 2 BvL 7/76 - juris Rdnr. 85). In diesem Sinne hat auch der Staatsgerichtshof des Landes Hessen in seiner Entscheidung (P.St. 2610, Urteil vom 12. Februar 2020, juris Rdnr. 145 f.) geprüft, ob § 43 Nr. 3 und 5 HJagdG gegen den Grundsatz des Gesetzesvorbehalts verstößt. Der Staatsgerichtshof hat ausgeführt, die vorgenannte Ermächtigung für die Regelung von Jagdzeiten genüge den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Bestimmtheitsanforderungen, indem der dem Verordnungsgeber obliegende Regelungsgegenstand, nämlich die über das Bundesrecht hinausgehende Bestimmung weiterer Tierarten, die dem Jagdrecht unterliegen, sowie die Bestimmung von vom Bundesrecht abweichender Jagdzeiten eindeutig abgegrenzt sei. Die Regelungskompetenz sei in Inhalt und Umfang hinreichend bestimmt (P.St. 2610, Urteil vom 12. Februar 2020, juris Rdnr. 154). Die Antragsteller berufen sich in Bezug auf den Bestimmtheitsgrundsatz zu Unrecht darauf, dass § 43 Nr. 3 HJagdG keine hinreichend genauen Kriterien für den Verordnungsgeber zur Bestimmung der Jagdzeiten enthalte. Der Staatsgerichtshof (P.St. 2610, Urteil vom 12. Februar 2020, juris Rdnr. 136 f.) hat hierzu ausgeführt, § 1 HJagdG enthalte die Grundsatzentscheidungen des Hessischen Jagdgesetzes, die allen weiteren Bestimmungen des Gesetzes einschließlich der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen zugrunde zu legen seien. § 1 Abs. 1 HJagdG bestimme als Aufgabe, die Jagd als nachhaltige Nutzung der Natur und als Bestandteil der Landeskultur zu ordnen und zu fördern. § 1 Abs. 2 HJagdG konkretisiere die bei der Planung und Durchführung der Hege und der Jagd anzustrebenden Ziele wie den Erhalt der Vielfalt der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Nr. 1), den Schutz des Lebensraums des Wildes (Nr. 2), die artgerechte Hege und weidgerechte Jagd (Nr. 3) sowie die Angepasstheit der Wildbestände an die Möglichkeiten und die Leistungsfähigkeit des Naturraums. Weitere Leitlinien für die Bestimmung konkreter Jagdzeiten seien § 1 Abs. 2 BJagdG zu entnehmen, wonach die Erhaltung eines an den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen zu der Hege seien. Diesen Erwägungen des Staatsgerichtshofs schließt sich der Senat an, die Verordnungsermächtigung enthält seiner Auffassung nach hinreichend konkrete Maßgaben für die Regelung der Jagdzeiten. Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist es für die Rechtmäßigkeit der Verordnung auch nicht erheblich, ob der „Leitfaden für das Vorschriften-Controlling“ (Staatsanzeiger für das Land Hessen vom 1. Januar 2018, S. 2) beachtet worden ist. Bei den in diesem Runderlass der Hessischen Staatskanzlei enthaltenen Regelungen handelt es sich lediglich um verwaltungsinterne Anweisungen über die Überprüfung von Verwaltungsvorschriften, die sich an die nachgeordneten Behörden richten. Die darin enthaltenen Verfahrensvorschriften regeln allein den behördeninternen Vorgang der Überprüfung von Rechtsvorschriften, sie stellen keine höherrangigen Rechtsvorschriften dar, an denen die angegriffene Verordnung im Verfahren nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO von Senat zu messen ist. Die angegriffenen Vorschriften der Hessischen Jagdverordnung 2022 sind auch in materiell-rechtlicher Hinsicht rechtmäßig. Die in Art. 1 § 2 Abs. 1 Nr. 1 HJagdVO 2022 geregelte Jagdzeit für Waschbären ist rechtmäßig. Sie ist von der Verordnungsermächtigung in § 43 Nr. 3 a HJagd gedeckt, die dazu ermächtigt, Jagdzeiten nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BJagdG auch abweichend von Bundesrecht regeln zu können. § 22 BJagdG regelt unter Bezugnahme auf die in § 1 Abs. 2 BJagd bestimmten Grundsätze der Hege die Zeiten, in denen die Jagd auf Wild, also auf Tierarten i.S.v. § 2 Abs. 1 BJagdG erfolgen darf. Waschbären gehören zwar nicht zu den in § 2 Abs. 1 BJagdG genannten Tierarten, jedoch hat der Antragsgegner von seiner in § 2 Abs. 2 BJagdG geregelten Möglichkeit, weitere Tierarten dem Jagdrecht zu unterstellen, in § 1 Nr. 1 HJagdVO 2022 Gebrauch gemacht und Waschbären dem Jagdrecht unterworfen. Die damit verbundene Einschränkung zu der vormals auf der Grundlage der Hessischen Verordnung über die Bestimmung weiterer Tierarten, die dem Jagdrecht unterliegen und über die Änderung der Jagdzeiten vom 3. März 1999 (GVBl. I S. 209) möglichen ganzjährigen Bejagbarkeit des Waschbären verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Sie verstößt insbesondere nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG. Die Einschränkung von Jagdzeiten bestimmt Inhalt und Schranken des Eigentums i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Inhalts- und Schrankenbestimmungen sind dann mit dem Eigentumsgrundrecht vereinbar, wenn die schützenswerten Interessen des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich gebracht worden sind. Eine Inhalts- und Schrankenbestimmung muss im Hinblick auf das Ziel, welches mit ihr verfolgt wird, geeignet sein, es darf zur Erreichung dieses Zieles kein milderes Mittel zur Verfügung stehen und die Belastung des Eigentümers muss in einem angemessenen Verhältnis zu den mit der Regelung verfolgten Interessen stehen. Ausgehend von diesen Maßstäben erweist sich die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 HJagdVO 2022 geregelte Einschränkung der Jagdzeit für Waschbären als zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung. Zunächst verfolgt der Verordnungsgeber mit der Unterstellung der Waschbären unter das Jagdrecht und der Festlegung der Jagdzeit für diese Tierart generell legitime Regelungsziele. Dabei ist zu beachten, dass der Verordnungsgeber mit der Regelung der Jagdzeit verschiedene gesetzgeberische Anliegen zugleich zu verwirklichen versucht. So hat der Antragsgegner zum einen vorgetragen, die Regelung über die Bejagbarkeit und die Jagdzeit diene im Hinblick darauf, dass der Waschbär eine invasive Art sei, der Verwirklichung der Hegeziele des § 1 Abs. 2 BJagdG und des § 1 Abs. 2 HJagdG. Damit ist ein legitimes Regelungsziel nachvollziehbar dargelegt, da die Hege gem. § 1 Abs. 2 BJagdG unter anderem die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten artenreichen und gesunden Wildbestandes zum Ziel hat, was einschließt, dass invasive Arten, die sich stark ausbreiten, durch die Möglichkeit der Bejagung dezimiert werden. Ebenso sieht § 1 Abs. 2 Nr. 4 HJagdG als Ziel der Hege und der Jagd vor, dass die Wildbestände den Möglichkeiten und der Leistungsfähigkeit des Naturraums angepasst sind. Darüber hinaus ergibt sich aus Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014, dass die Mitgliedstaaten wirksame „Managementmaßnahmen“ gegen invasive gebietsfremde Arten verfügen müssen. Aus der hierzu ergangenen Durchführungsverordnung (EU) 2016/1141 vom 13. Juli 2016 zur Annahme einer Liste invasiver gebietsfremder Arten ergibt sich, dass der Waschbär (Procyon lotor Linnaeus) zu diesen Arten gehört. § 40a Abs. 1 BNatSchG setzt diese Verpflichtung in das nationale deutsche Recht um. Zum anderen verfolgt der Verordnungsgeber mit der gegenüber der früheren Regelung erfolgten zeitlichen Beschränkung der Jagdzeit, durch die sich die Antragsteller hauptsächlich belastet sehen, das legitime gesetzgeberische Ziel der Verwirklichung des Tierschutzes. Er hat dazu ausgeführt, dass sich aus Gründen des Tierschutzes eine Bejagung der Elterntiere während der sensiblen Phase der Aufzucht der Jungen verbietet, woraus sich die in der Verordnung vorgesehene Einschränkung der früher ganzjährigen Jagdzeit ergebe. Er verfolgt damit die Verwirklichung einer Schutzpflicht, die sich aus der in Art. 20a GG enthaltenen Staatszielbestimmung ergibt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Oktober 2010 - 2 BvF 1/07 -, juris Rdnr. 122). Auch weist der Antragsgegner zutreffend darauf hin, dass sich der Tierschutzgedanke aus dem Erwägungsgrund 25 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 ergibt, wonach bei den Managementmaßnahmen gegen invasive Arten selbst dann, wenn die Beseitigung solcher Tierarten erforderlich sein sollte, erforderliche Maßnahmen zu treffen sind, damit den Tieren vermeidbare Schmerzen, Qualen oder Leiden erspart bleiben. Verfolgt der Verordnungsgeber danach mit der angegriffenen Regelung über die Jagdzeit bei Waschbären das legitime Ziel, durch die zeitlich begrenzte Bejagung eine Kontrolle und Dezimierung des Bestands dieser Art unter Beachtung des Tierschutzes zu erreichen, so erweist sich die streitgegenständliche Regelung über die Jagdzeit bei Waschbären auch als ein geeignetes Mittel, diese Ziele gleichermaßen zu verwirklichen. Durch die Bejagung dieser Tierart während der Jagdzeit kann die Population nämlich dezimiert werden oder es kann zumindest verhindert werden, dass diese Art sich auch zu Lasten anderer Wildbestände weiter vermehrt. Es ist nicht von den Antragstellern vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich, dass nur die ganzjährige Bejagung ein geeignetes Mittel wäre, um die Population der Waschbären unter Beachtung der Ziele der Hege zu kontrollieren. Ergänzend kann auf die im Urteil des Staatsgerichtshofs vom 12. Februar 2020 (P.St. 2610, juris Rdnr. 212) enthaltenen tatsächlichen Ausführungen verwiesen werden, wonach der mehrjährige Vergleich der hessischen Jagdstrecken zeigt, dass diese - nach einem zwischenzeitlichen Einbruch nach der Verkürzung der Jagdzeit - im Jagdjahr 2017/2018 mit 28.089 Tieren den früheren Stand bei ganzjähriger Bejagung des Waschbären sogar übertroffen hat. Zugleich ist die zeitliche Einschränkung der Jagdzeit auf die Monate August bis Februar ein geeignetes Mittel, das Tierschutzziel, in der Aufzuchtzeit die für die Aufzucht notwendigen Elterntiere zu schonen, um ein qualvolles Verenden der Jungtiere zu vermeiden, zu verwirklichen. Durch die Schonzeit in den Monaten März bis Juli, die sich mit der Zeit der Aufzucht der Jungen deckt, wird verhindert, dass in diesem Zeitraum die für die Aufzucht notwendigen Muttertiere getötet werden und dadurch die Jungtiere in der Folge qualvoll verenden. Den Ausführungen im Gutachten von Petrak (S. 29 f.) ist hierzu zu entnehmen, dass die Waschbären anders als vergleichbare mittelgroße Raubsäuger langanhaltende starke Familienbindungen haben, die mindestens bis zur 18. Lebenswoche anhalten. Waschbärenjunge fangen erst im Alter von acht bis zehn Wochen an, feste Nahrung zu sich zu nehmen, die Laktationsphase, also die Zeit, in der das Muttertier Milch gibt, reiche bis deutlich in den vierten Lebensmonat hinein. Eine Unabhängigkeit der Jungtiere ist danach unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Geburtstermine ab ca. Ende August anzunehmen. Das Gutachten empfiehlt danach eine Bejagung, die nicht vor Ende August beginnt und Ende Februar endet. Danach ist die vom Verordnungsgeber gewählte Jagdzeit von Anfang August bis einschließlich Februar insgesamt eine geeignete Regelung, um das Regelungsziel des Tierschutzes zu verwirklichen. Es steht auch kein milderes Mittel zur Verfügung, um die vom Verordnungsgeber verfolgten Ziele zu verwirklichen. Eine Verlängerung der Jagdzeit bzw. die Wiederherstellung der früher möglichen ganzjährigen Bejagbarkeit der Waschbären wäre aus den dargestellten Gründen kein milderes Mittel, das vom Verordnungsgeber verfolgte Ziel des Tierschutzes zu erreichen. Entgegen dem Vorbringen der Antragsteller würde sich auch die Beschränkung der Schonzeit auf die für die Aufzucht allein notwendigen Muttertiere nicht als milderes Mittel erweisen. Der Antragsgegner hat hierzu überzeugend ausgeführt, dass bei der Bejagung mit der Schusswaffe eine zuverlässige Unterscheidung des Geschlechts von adulten Tieren nicht möglich sei und somit das Risiko eines qualvollen Todes bei einer versehentlichen Tötung des Muttertieres bestehe. Selbst eine Bejagung mit Lebendfanggeräten, die eine Freilassung von Muttertieren nach der Geschlechtsbestimmung möglich mache, sei wegen der mehrstündigen Verweildauer des Muttertieres im Hinblick auf die Abhängigkeit der Jungtiere unter dem Gesichtspunkt des Tierschutzes problematisch. Letztlich ist die vom Verordnungsgeber gewählte Verkürzung der Jagdzeit auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Die Belastung des Eigentümers bzw. des Jagdrechtsinhabers durch die Verkürzung der Jagdzeit steht in einem angemessenen Verhältnis zu den mit der Regelung verfolgten Interessen. Hierbei ist zum einen zu berücksichtigen, dass sich die angegriffene Regelung im Hinblick auf ihre Schwere und Tragweite der Beeinträchtigung des durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Jagdrechts in Grenzen hält. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass entgegen dem Vorbringen der Antragsteller § 2 Abs. 1 Nr. 1 HJagdVO 2022 nicht eine Beschränkung der Jagdzeit auf fünf, sondern auf sieben Monate beinhaltet. Die Bejagung der Waschbären bleibt also in der überwiegenden Zeit des Jahres möglich. Auch ist nicht festzustellen, dass die Ausübung des Jagdrechts durch die zeitliche Verkürzung der Jagdzeit wesentlich erschwert oder gar unmöglich würde. Dafür spricht insbesondere, dass die Jagdstrecken, wie vorstehend ausgeführt, auch nach der Einführung der verkürzten Jagdzeiten im Wesentlichen gleichgeblieben bzw. sogar noch angestiegen sind (vgl. Urteil des Staatsgerichtshofs vom 12. Februar 2020 - P.St. 2610 -, juris Rdnr. 212). Dieser Umstand spricht dafür, dass es den Jagdausübungsberechtigten auch in den verbliebenen sieben Monaten Jagdzeit möglich ist, die Hegeziele zu verwirklichen. Die den Jagdberechtigten auferlegten Einschränkungen sind diesen auch in Ansehung der damit verfolgten Interessen der Allgemeinheit zumutbar. Mit der aus Gründen des Tierschutzes erfolgten Einschränkung der Jagdzeit werden hochrangige Gemeinwohlbelange verfolgt, die im staatlichen Schutzziel des Art. 20a GG enthalten sind. Sie sind im vorliegenden Verfahren aus den vorstehend erläuterten Gründen geeignet, die aus Art. 14 Abs. 1 GG folgenden Rechte der Eigentümer zu überwiegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Februar 2000 - 1 BvR 242/91 -, juris Rdnr. 50). Die lediglich zeitlichen Einschränkungen der Jagd sind angesichts der bei einer Tötung eines Muttertieres eintreten Qualen und Leiden der Jungtiere hinzunehmen. § 2 Abs. 1 Nr. 1 HJagdVO 2022 verstößt ebenfalls nicht gegen höherrangiges Unionsrecht bzw. in nationales Recht umgesetztes Unionsrecht. Zwar ist bei der Festlegung von Jagd- und Schonzeiten zu beachten, dass etwaige Regelungen über die Bejagung von invasiven Arten nicht gegen die vorrangigen unionsrechtlichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 verstoßen oder einer effektiven Umsetzung dieser Verordnung entgegenstehen (vgl. Schuck, Bundesjagdgesetz, 3. Auflage, § 28 a Rdnr. 45). Entgegen der Auffassung der Antragsteller ergibt sich jedoch aus der unmittelbar geltenden Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 sowie aus der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1141 keine Verpflichtung zur Auslöschung dieser Tierart. Artikel 19 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 verlangt zwar von den Mitgliedstaaten wirksame Managementmaßnahmen für gebietsfremde invasive Tierarten von unionsweiter Bedeutung, um deren Auswirkungen auf die Biodiversität und die damit verbundenen Ökosystemdienstleistungen, die menschliche Gesundheit oder die Wirtschaft zu minimieren. Auch besteht diese Verpflichtung hinsichtlich des Waschbären, der im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2016/1141 als invasive Art bezeichnet ist. Aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt sich, dass die Mitgliedstaaten ein weites Ermessen darüber haben, welche Maßnahmen sie gegen invasive Arten zum Einsatz bringen, denn Art. 19 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 sieht vor, dass die Managementmaßnahmen tödliche oder nicht tödliche Maßnahmen zur Beseitigung, Populationskontrolle oder Eindämmung einer Population einer invasiven gebietsfremden Art umfassen. Somit ist die Beseitigung der Art keinesfalls zwingend gefordert, sondern nur eine von mehreren möglichen Maßnahmen. Auch sonst ist nicht erkennbar, dass die Einschränkung der Jagdzeit für Waschbären mit Regelungen der Verordnung (EU) 1143/2014 nicht vereinbar ist. Die Beschränkung läuft nicht dem Gebot wirksamer Managementmaßnahmen aus Art. 19 Abs. 1 der Verordnung zuwider. Denn die Unterstellung unter das Jagdrecht und die Festschreibung einer bestimmten Jagdzeit erlaubt gerade, diese Art mit dem Mittel der Jagd zu dezimieren und den Bestand wirksam zu kontrollieren. Weshalb die siebenmonatige Jagdzeit nicht ausreichend sein soll, um mit dem Mittel der Jagd den Bestand dieser Art wirksam zu kontrollieren, ist, wie vorstehend schon ausgeführt, nicht dargelegt und auch sonst nicht ersichtlich. Zudem fordert Art. 19 Abs. 3 der Verordnung, dass die Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Managementmaßnahmen und der Auswahl der Methoden dafür Sorge tragen, dass bei Maßnahmen gegen Tiere diesen Schmerzen, Qualen und Leiden erspart bleiben. Dem Erwägungsgrund Nr. 25 der Verordnung ist ebenfalls zu entnehmen, dass die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen treffen sollen, damit Tieren vermeidbare Schmerzen, Qualen oder Leiden erspart bleiben. Dies schließt nach der Auffassung des Senats auch die Berücksichtigung der Qualen und Leiden der Jungtiere in der Aufzuchtphase bei einer Tötung des Muttertieres ein. Nicht gefolgt werden kann den Antragsteller in ihrer Auffassung, die Einschränkung der Jagdzeit für Waschbären sei auch mit § 28a BJagdG sowie den §§ 40a ff. BNatSchG, welche die Vorgaben der der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 in das nationale Recht umsetzten, nicht vereinbar. Diese Vorschriften ermächtigen die zuständigen Behörden, im Einzelfall Maßnahmen gegen invasive Arten zu erlassen (vgl. Lorz/Metzger, Jagdrecht, 5. Auflage, § 28a BJagdG, Rdnr. 16) und lassen die Befugnis, auf der Grundlage der Verordnungsermächtigung von § 43 Nr. 3 a HJagdG Jagdzeiten zu regeln. Die Regelung der Jagdzeiten für Elstern und Rabenkrähen in § 2 Nr. 2 HJagdVO 2022 ist ebenfalls von der Verordnungsermächtigung des § 43 Nr. 3 HJagdG gedeckt und erweist sich ebenfalls als mit höherrangigem Recht vereinbar. Die Regelung erweist sich als eine das Eigentumsgrundrecht einschränkende, aber gerechtfertigte Inhalts- und Schrankenbestimmung. Der Verordnungsgeber verfolgt mit der Verkürzung der ursprünglichen Jagdzeit im Zeitraum 1. August bis 20. Februar auf nunmehr 1. August bis 31. Dezember legitime Ziele. Der Antragsgegner hat sich nachvollziehbar auf Art. 7 Abs. 2 sowie Art. 2 der Richtlinie 2009/147/EG berufen. Danach haben sich die Mitgliedstaaten zu vergewissern, dass bei der Jagdausübung die Grundsätze für eine vernünftige Nutzung und ökologisch ausgewogene Regulierung der Bestände der Vogelarten eingehalten werden. Artikel 2 der Richtlinie fordert, dass die Mitgliedstaaten die Bestände der wildlebenden Vogelarten auf einem Stand halten oder auf einen Stand bringen, der auch den ökologischen Erfordernissen entspricht. Zur Erreichung der vorgenannten Ziele erscheint die Abkürzung der Jagdzeit geeignet, da durch die Festsetzung der Schonzeiten die ökologischen Erfordernisse, insbesondere die Verschonung der Wildvögel während der Brut- und Aufzuchtzeit verwirklicht werden kann. Die konkreten ökologischen Erkenntnisse machen die Vorverlegung der Schonzeit für beide Vogelarten auch erforderlich. Nach den Ausführungen des Antragsgegners, die jedenfalls im Gutachten von Petrak (S. 85) nicht berücksichtigt worden sind, beruhen die bisherigen Festlegungen des Brutzeitbeginns auf veralteten Angaben aus den Jahren 1985 und 1991 und zwischenzeitlich ist eine Vorverlegung der Brutzeiten aufgrund des Klimawandels dokumentiert worden. Zudem ist ausweislich der vom Antragsgegner vorgelegten statistischen Erhebungen der Bestand beider Arten leicht rückläufig, was ebenfalls dafürspricht, dass es zur Bestandsregulierung gegenwärtig nicht der früheren Jagdzeiten bedarf. Ein milderes Mittel ist danach nicht erkennbar. Auch erscheint die Regelung als verhältnismäßig im engeren Sinne, zumal für den Senat auch anhand des Vorbringens der Antragsteller nicht erkennbar ist, weshalb diese auch in der verbliebenen Jagdzeit, die 5 ½ Monate beträgt, nicht in der gleichen Weise die Kontrolle der Bestände dieser Art durch Ausübung der Jagd erreichen können. Die Regelung der Jagdzeit für adulte Füchse in § 2 Abs. 2 Nr. 1 JagdVO 2022, die der Regelung von § 3 Abs. 1 Nr.1 JagdVO 2015 entspricht, ist ebenfalls mit höherrangigem Recht vereinbar. In rechtlicher Hinsicht kann insoweit auf die Erwägungen zu der Jagdzeit des Waschbären verwiesen werden, da der Regelungszweck ebenfalls die Verwirklichung des Tierschutzes während der Aufzuchtphase der Jungtiere ist. Auch beim Fuchs erfordert die Phase der Aufzucht der Jungtiere eine Schonzeit für den entsprechenden Zeitraum. Die zwischen dem 15. August und dem 28. Februar festgesetzte Jagdzeit ist zur Verwirklichung des Regelungsziels auch geeignet, denn nach den Ausführungen in dem Gutachten von Petrak (S. 22) beginnt die Setz- und Brutzeit mit den frühesten Geburten im März und endet im Monat August als spätesten Zeitpunkt, in dem die Jungfüchse selbstständig werden. Ein milderes Mittel ist nicht ersichtlich. Die Regelung ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Soweit die Antragsteller ausführen, es handele sich beim Fuchs um einen Prädator, der sich von Jungvögeln ernähre, streitet dies nicht für eine längere Jagdzeit. Dem Gutachten von Petrak ist zu entnehmen, dass sich zum Zwecke der tierschutzgerechten Reduktion der Fuchsbestände besonders der intensive Fallenfang im Herbst und Winter und die Sommerbejagung von Jungfüchsen bewährt habe. Auch der Umstand, dass der Fuchs Träger und Überträger von Seuchen und Krankheiten sein kann, spricht nicht für eine längere Jagdzeit, da die Erkrankungen nicht durch eine Bejagung verhindert werden können. Umgekehrt ist schwerkrankes Wild gem. § 22a BJagdG Abs. 1 BJagdG zu erlegen, um es vor vermeidbarem Leiden zu bewahren, wobei dann etwaige Schonzeiten nicht zu beachten sind (vgl. Schuck, BundesjagdG, § 22a Rdnr. 4). Die die Bejagung von Feldhasen betreffende Regelung des § 2 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 4 HJagdVO 2022, die der Vorgängerregung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 HJagdVO 2015 entspricht, ist ebenfalls mit höherrangigem Recht vereinbar. Der Antragsgegner verfolgt mit dieser stärker differenzierenden Regelung, bei der die Bejagbarkeit grundsätzlich eine vorgehende Feststellung eines ausreichenden Bestands voraussetzt, das Ziel, dieses Wild artgerecht zu hegen. Er verfolgt damit ein legitimes gesetzgeberisches Ziel, welches in § 1 Abs. 2 BJagd sowie § 1 Abs. 2 Nr. 4 HJagdG verankert ist. Vor dem Hintergrund einer seit Jahrzehnten drastisch abnehmenden Population - die Jagdstrecke betrug 1960 rund 200.000 Stück und sie betrug im vergangenen Jahrzehnt gleichbleibend 10.000 Stück - und weil bislang keine flächendeckende Erhebung der Hasenpopulation vorhanden ist, ist die Regelung auch erforderlich, um eine dem Wildbestand angepasste Bejagung sicherzustellen. Ein milderes Mittel ist nicht ersichtlich. Die Regelung ist auch verhältnismäßig i.e.S., da sie vor dem Hintergrund der angestrebten Hegeziele den Erhalt der Art absichert und mit dem durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Jagdrecht dadurch in Ausgleich bringt, dass eine angepasste Jagdintensität regelt. Die Kostenentscheidung beruht bezüglich des eingestellten Teils auf § 161 Abs. 2 VwGO, im Übrigen auf § 154 Abs. 1 VwGO. Dabei hat der Senat für jeden der von den Antragstellern ursprünglich gestellten sieben Anträge einen Kostenanteil von 1/7 in Ansatz gebracht, zumal die Antragsteller den Anträgen keine unterschiedliche Gewichtung hinsichtlich ihrer Bedeutung beigemessen haben. Insgesamt entfällt auf den Antragsgegner ein Anteil von 2/7 der Kosten, der sich wie folgt errechnet. Hinsichtlich der teilweise für erledigt Anträge zu 1. und zu 3. (§ 2 Nr. 1 HJagdVO 2015 betr. juvenile Waschbären sowie § 3 Abs. 1 Nr. 1 HJagdVO 2015 betr. juvenile Füchse) hat der Senat jeweils die Hälfte des in Ansatz gebrachten Kostenanteils in Ansatz gebracht, also jeweils 1/14 der Kosten. Dieser Kostenanteil ist vom Antragsgegner zu tragen, da er insoweit unterlegen wäre, da diese Teile der Regelung aufgrund der Entscheidung des Staatsgerichtshofs vom 12. Februar 2020 für nichtig erklärt worden sind. Ebenfalls vom Antragsgegner zu tragen ist der Kostenanteil von 1/7, der auf den erledigten Antrag zu Ziffer 6 (§ 35 Nr. 6 i.V.m. § 50 HJagdVO 2015) entfällt. Der Antragsgegner hat diese Vorschrift aus der Erwägung, sie habe sich nicht bewährt, ersatzlos gestrichen bzw. keine vergleichbare Regelung in der Neufassung der Jagdverordnung aufgenommen, sodass er sich insoweit in die Rolle des Unterlegenen begeben hat, was es gem. § 161 Abs. 2 VwGO rechtfertigt, ihm auch insoweit die Kosten aufzuerlegen. Der auf die Antragsteller entfallende Kostenanteil von 5/7 setzt sich im Einzelnen wie folgt zusammen: Hinsichtlich der Anträge zu 1. und 3., soweit diese nicht für erledigt erklärt worden sind, entfallen je 1/14, also zusammen 1/7 der Kosten auf die Antragsteller, da sie insoweit unterlegen sind. Aus dem gleichen Grund entfällt hinsichtlich des Antrags zu 2. der Kostenanteil von 1/7 auf die Antragsteller. Ebenso entfällt der Kostenanteil von 1/7, der Ziffer 4. des ursprünglichen Antrags (Jagdzeit bei Rebhühnern) betrifft, auf die Antragsteller, da sie aller Voraussicht nach insoweit unterlegen wären. Insoweit kann auf die Erwägungen des Staatsgerichtshofs in seiner Entscheidung vom 12. Februar 2020 - P.St.2610 - verwiesen werden, wonach die Aussetzung der Jagd bis Ende 2019 angesichts der drastischen Bestandsreduzierung dieser Art, die in der „Roten Liste der bestandsgefährdeten Brutvogelarten Hessens“ als stark gefährdet geführt wird, gerechtfertigt war (vgl. juris-Rdnr. 314 f.). Ein weiterer Anteil von 1/7 entfällt auf die Antragsteller im Hinblick auf den ursprünglichen Antrag zu 5. Soweit die Beteiligten das Verfahren im Hinblick auf den Teil des ursprünglichen Antrags zu 5., der die Jagdzeit für Stockenten betraf, für erledigt erklärt haben (§ 3 Abs. 3 HJagdVO 2015), waren den Antragstellern die Kosten aufzuerlegen, da sie aller Voraussicht nach unterlegen wären. Aus dem Vortrag des Antragsgegners, dem die Antragsteller auch nicht im Ansatz entgegengetreten sind, ergibt sich ohne Weiteres eine Rechtfertigung dieser Regelung. Im Übrigen sind sie mit dem verbliebenen Teil des Antrags (zuletzt gestellter Antrag zu 4.), der die Jagdzeit für Feldhasen betrifft, unterlegen, sodass sie aus diesem Grund die Kosten zu tragen haben. Hinsichtlich des zuletzt gestellten Feststellungsantrags entfällt 1/7 der Kosten auf die Antragsteller, da sie auch insoweit unterlegen sind. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10 i.V.m. §§ 711, 709 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. Die Antragstellerin zu 1. ist eine Jagdgenossenschaft i.S.v. § 8 Abs. 1 des Hessischen Jagdgesetzes (im Weiteren HJagdG). Der Antragsteller zu 2. ist ihr Vorsitzender, zugleich ist er Mitpächter des gemeinschaftlichen Jagdbezirks der Antragstellerin zu 1. Mit ihrem am 28. Dezember 2016 eingegangenen Normenkontrollantrag haben die Antragsteller verschiedene Vorschriften der Hessischen Jagdverordnung vom 10. Dezember 2015 (GVBl. S. 670; im Weiteren: HJagdVO 2015) angegriffen. Zur Begründung haben sie im Wesentlichen vorgetragen, sie seien durch Einschränkungen der Jagdzeiten und andere Vorschriften, die den Hegegemeinschaften bestimmte Aufgaben verpflichtend übertragen, in ihren Rechten, insbesondere in ihrem aus Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Eigentumsrecht verletzt. So erweise sich die Regelung über die Jagdzeit bei Waschbären (§ 2 Nr. 1 HJagdVO2015) als rechtswidrig. Der Waschbär sei eine heimische, aber gebietsfremde und invasive Art, § 7 Abs. 2 Nr. 7 BNatSchG. Die Jagdzeiten müssten sich inhaltlich an den in § 22 Abs. 1 BJagdG (mit dem Verweis auf § 1 Abs. 2 BJagdG) genannten Kriterien messen lassen. Hinzu kämen die gesetzlichen Festlegungen aus § 28a BJagdG und §§ 40a ff. BNatSchG. Beim Waschbären bestehe ein landesweiter Trend der Zunahme der Population. Der Einschränkung der Jagdzeit stehe Gemeinschaftsrecht entgegen. Art. 7 Abs. 2 VO 1143/2014 vom 22. Oktober 2014 verpflichte Mitgliedstaaten, alle notwendigen Schritte zu unternehmen, um deren Ausbreitung zu verhindern. Die DurchführungsVO 2016/1141 vom 13. Juni 2016 bezeichne den Waschbären als invasive Art. Im zweiten Erwägungsgrund der VO 1143/2014 werde darauf abgestellt, dass invasive, gebietsfremde Arten eine der größten Bedrohungen für Biodiversität und die damit verbundenen Ökosystemdienstleistungen seien. Der vierte Erwägungsgrund dieser Verordnung verweise auf das Übereinkommen über die biologische Vielfalt (Beschluss 93/626/EWG des Rates vom 25. Oktober 1993 über den Abschluss des Übereinkommens über die biologische Vielfalt, Amtsblatt L 309 vom 13. Dezember 1993, S. 1). Danach müsse die Union die Einbringung nicht heimischer Arten, welche Ökosysteme, Lebensräume oder Arten gefährdeten, verhindern, diese Arten kontrollieren und beseitigen. Eine siebenmonatige Schonzeit für adulte Waschbären sei mit den Zielen der Verordnung 1143/2014 nicht zu vereinbaren. In keinem Bundesland genössen Waschbären eine mehr als sechsmonatige Schonzeit. § 22 Abs. 4 Satz 1 BJagdG trage dem Tierschutz für die Elterntiere Rechnung, jedoch seien nur die tatsächlich für die Aufzucht notwendigen Elterntiere und nicht alle Elterntiere zu schützen. Der Staatsgerichtshof habe hinsichtlich des Waschbären als invasive Art rechtsfehlerhaft keine Verpflichtung zur Minimierung oder Auslöschung dieser Art gesehen. Der Verordnungsgeber habe die Verpflichtung, wirksame Managementmaßnahmen zur Umsetzung der Verordnung 1143/2014 zu ergreifen. Diese Verordnung sei durch § 28a BJagdG und §§ 40a ff. BNatSchG in nationales Recht umgesetzt worden. § 40e Abs. 1 Satz 1 BNatschG verpflichte den Antragsgegner ausdrücklich, die in § 40a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatschG genannten Maßnahmen zu ergreifen. Wirksam sei eine Bejagung nur dann, wenn sie ganzjährig erfolge. Zwar sei gem. § 22 Abs. 4 Satz 1 BJagdG der Schutz der für die Aufzucht von Jungtieren notwendigen Elterntiere erforderlich. Dafür sei jedoch eine Schonzeit für adulte Waschbären nicht nötig, vielmehr sei zwischen den Elterntieren und anderen adulten Tieren zu differenzieren. Auch verstoße die Regelung über die Jagdzeiten bei Elstern und Rabenkrähen (§ 2 Nr. 2 HJagdVO2015) gegen höherrangiges Recht. Die Rabenkrähe sei ebenso wie die Elster ein Prädator auch von bedrohten Vogelarten. Bodenbrüter würden durch sie dezimiert. Ornithologen forderten strenge Bejagung, ebenso für die Elster. Der Antragsteller zu 2. sei Landwirt, die Elstern hackten seine Silageballen auf und verursachten auf seinen Ackerflächen in den jungen Saaten Schäden. Nach den Aussagen des Gutachters Dr. Michael Petrak, Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadensverhütung, Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (Gutachten zur erforderlichen Bejagung von Beutegreifern respektive zur Angemessenheit der Schonzeiten im Hinblick auf die in der Hessischen Jagdverordnung vom 10. Dezember 2015 getroffenen Regelungen - im Folgenden: Gutachten Petrak) nehme der Bestand in Hessen zu. Es bestehe kein Anlass, den Beginn der Schonzeit auf den 31. Dezember vorzuverlegen. Selbst wenn die Jagdzeit am 31. Januar enden würde, läge dieser Zeitpunkt noch vor dem Beginn der Brutzeit. Der Gutachter Prof. Dr. Sven Herzog, Technische Universität Dresden (Kurzgutachten zur Frage angemessener Jagd- und Schonzeiten aus Sicht der Wildbiologie, des Tierwohls und der Praxis des Wildtiermanagements vor dem Hintergrund der Änderungen in der Hessischen Jagdverordnung - im Folgenden: Gutachten Herzog) fordere ebenfalls lokal wirksame Eingriffe in die Population der Rabenkrähen und Elstern durch Bejagung und halte eine Verkürzung der Jagdzeit für kontraproduktiv. Der Staatsgerichtshof habe diese Argumentation aufgegriffen, sei aber den Gutachtern nicht gefolgt und habe darauf hingewiesen, dass die Datengrundlage nicht mehr aktuell sei. Zu Unrecht beziehe er sich dabei auf Art. 7 Abs. 4 der Vogelschutzrichtlinie. Ebenso sei die Regelung in § 3 Abs. 1 Nr. 1 HJagdVO 2015 über die Jagdzeiten beim Fuchs rechtswidrig. Der Fuchs sei ein Prädator, der sich von Jungvögeln ernähre. Er sei Träger von Seuchen (Räude, Staupe und Tollwut). Der von ihm übertragene Fuchsbandwurm könne für den Menschen tödlich sein. Weiterhin erweise sich die Einschränkung der Bejagung von Feldhasen und Stockenten in § 3 Abs. 3 HJagdVO 2015 als rechtswidrig. Der Antragsteller zu 2. habe Feldhasen bislang schon nicht bejagt, weil er die nachhaltige Bejagung für nicht möglich gehalten habe. Nach der Neuregelung sei ihm nunmehr die Bejagung unabhängig vom Vorkommen trotz der Jagdzeitregelung nur unter Einschränkungen erlaubt. Ebenso sei die Einschränkung der Bejagung von Rebhühnern in § 3 Abs. 1 Nr. 2 HJagdVO 2015 rechtswidrig. Der Antragsteller zu 2. habe im Sommer 2016 mehrere Sperren Rebhühner ausgewildert, um eine Population wiederaufzubauen. Er möchte, sobald die Voraussetzungen für eine nachhaltige Bejagung wieder erfüllt seien, diese auch wieder bejagen. Die Verpflichtung der Hegegemeinschaften zur Mitwirkung an einem Fütterungskonzept in § 35 Nr. 6 i.V.m. § 50 HJagdVO 2015 sei rechtswidrig, weil die Regelung auf falschen wildbiologischen Annahmen beruhe, indem Schwarzwild als Wiederkäuer behandelt werde. Das Hessische Jagdgesetz sehe ein Fütterungskonzept für Schwarzwild gerade nicht vor, vielmehr differenziere § 30 HJagdG zwischen Schwarzwild und wiederkäuendem Schalenwild. Die Festlegungen in §§ 46 und 48 HJagdVO 2015 widersprächen den übergeordneten Regelungen des § 30 Abs. 5 HJagdG, indem die Kriterien für die Feststellung einer Notzeit witterungsabhängig und nicht wildbiologisch definiert seien. Im Übrigen tragen die Antragsteller vor, die Hessische Jagdverordnung vom 10. Dezember 2015 verstoße gegen den Parlamentsvorbehalt, da es an einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage für die Verkürzung der Jagdzeiten fehle. § 43 Nr. 3 HJagdG enthalte keine Vorgaben für den Verordnungsgeber hinsichtlich der Kriterien für eine Aufhebung oder Verkürzung der Jagdzeiten. Auch seien bei zwischenzeitlichen Änderungen dieser Verordnung, aber auch beim Erlass der Hessischen Jagdverordnung vom 24. Oktober 2022 der den Antragsgegner bindende „Leitfaden für das Vorschriften-Controlling vom 13. Dezember 2017“ (Staatsanzeiger für das Land Hessen 2018, Seite 1 f.) nicht beachtet worden, da das dort vorgeschriebene Anhörungsverfahren nicht durchlaufen worden sei. Die Antragsteller haben ursprünglich beantragt, die Verordnung zur Zusammenfassung und Änderung jagdrechtlicher Vorschriften vom 10. Dezember 2015 insoweit für nichtig zu erklären, als 1. nach ihrem Art. 1 § 2 Nr. 1 die Jagdzeit für Waschbären auf die Zeit vom 01. August bis 28. Februar beschränkt wird, 2. nach ihrem Art. 1 § 2 Nr. 1 die Jagdzeit für Eltern und Rabenkrähen auf die Zeit vom 01. August bis 31. Dezember beschränkt wird, 3. nach ihrem Art. 1 § 3 Abs. 1 Nr. 1 die Jagdzeit für Füchse auf die Zeit vom 15. August bis 28. Februar beschränkt wird, 4. nach ihrem Art. 1 § 3 Abs. 1 Nr. 2 die Jagd auf Rebhühner bis zum 31. Dezember 2019 gänzlich aufgehoben wird, 5. nach ihrem Art. 1 § 3 Abs. 3 die Jagd auf Hasen und Stockenten nur so erfolgen darf, dass sich die Strecke bei ausreichenden Besatzdichten im Rahmen des jährlichen Zuwachses bewegt und die Aufgaben und Ziele nach § 1 HJagdG berücksichtigt werden, 6. nach ihrem Art. 1 § 35 Nr. 6 i.V.m. § 50 die Antragsteller als Zwangsmitglieder von Hegegemeinschaften verpflichtet sind, jeweils an einem Fütterungskonzept mitzuwirken, das - die Anzahl, den Ort und die jeweilige Fütterungsmenge je Tag und Woche verbindlich vorschreibt (Nr. 2), - die Organisation der Beschickung und Pflege der Futterstellen verbindlich vorschreibt (Nr. 3) und - das Tragen der durch die Fütterung entstehenden Kosten verbindlich vorgibt (Nr. 4) 7. nach ihrem Art. 1 in §§ 46 und 48 eine Notzeit, in der gefüttert werden darf, nach witterungsbedingten und nicht nach wildbiologischen Kriterien definiert wird. Der Staatsgerichtshof des Landes Hessen hat mit Urteil vom 12. Februar 2020 (P.St.2610) § 2 HJagdVO 2015 insoweit als nicht vereinbar mit der Hessischen Verfassung erklärt, als er die Jagdzeit für juvenile Waschbären nicht auf das ganze Jahr erstreckt hat. Ebenfalls hat der Staatsgerichtshof in dieser Entscheidung § 3 Abs. 1 HJagdVO 2015 insoweit als nicht vereinbar mit der Hessischen Verfassung erklärt, als darin die Jagdzeit für juvenile Füchse nicht auf das ganze Jahr erstreckt wird. Nachdem auch die zeitliche Befristung der Regelung in § 3 Abs. 1 HJagdVO 2015 über die Aufhebung der Jagdzeit für Rebhühner mit dem 31. Dezember 2019 abgelaufen ist, haben die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache im Hinblick auf § 2 Nr. 1 HJagdVO 2015, soweit die Vorschrift auch die Jagd auf juvenile Waschbären umfasst hat, § 3 Abs. 1 Nr. 1 HJagdVO 2015, soweit die Vorschrift auch die Jagd auf juvenile Füchse umfasst hat und § 3 Abs. 1 Nr. 2 HJagdVO 2015, soweit die Vorschrift die Jagdzeit für Rebhühner bis zum 31. Dezember 2019 gänzlich aufgehoben hat übereinstimmend für erledigt erklärt. Nachdem der Antragsgegner mit der Verordnung zur Novellierung der Hessischen Jagdverordnung vom 24. Oktober 2022 (GVBl. Seite 530 f.; im Weiteren: HJagdVO 2022) die Hessische Jagdverordnung vom 10. Dezember 2015 aufgehoben hat, haben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung das Verfahren in der Hauptsache im Hinblick auf § 3 Abs. 3 HJagdVO 2015, soweit dieser sich auf die Bejagung der Stockente bezieht sowie § 35 Nr. 6 i.V.m. § 50 HJagdVO 2015 übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Antragsteller beantragen nunmehr, die Hessische Jagdverordnung vom 24. Oktober 2022 insoweit für nichtig zu erklären, als 1. nach ihrem Art. 1 § 2 Nr. 1 die Jagdzeit für adulte Waschbären auf die Zeit vom 01. August bis 28. Februar beschränkt wird, 2. nach ihrem Art. 1 § 2 Nr. 2 die Jagdzeit für Elstern und Rabenkrähen auf die Zeit vom 01. August bis 15. Januar beschränkt wird, 3. nach ihrem Art. 1 § 2 Abs. 2 Nr. 1 die Jagdzeit für adulte Füchse auf die Zeit vom 15. August bis 28. Februar beschränkt wird, 4. nach ihrem Art. 1 § 2 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 4 die Jagd auf Feldhasen nur so erfolgen darf, dass sich die Strecke bei ausreichenden Besatzdichten im Rahmen des jährlichen Zuwachses bewegt und die Aufgaben und Ziele nach § 1 Hessisches Jagdgesetz berücksichtigt werden und darüber hinaus festzustellen, dass Art. 1 §§ 46 und 48 der Jagdverordnung vom 10. Dezember 2015 insoweit nichtig ist, als dort eine Notzeit, in der gefüttert werden darf, nach witterungsbedingten und nicht nach wildbiologischen Kriterien definiert wird. Der Antragsgegner stimmt dieser Antragsänderung ausdrücklich zu. Der Antragsgegner beantragt, die Anträge abzulehnen. Der Antragsgegner ist der Auffassung, die geänderte Verordnung erweise sich als rechtmäßig. Es sei im Hinblick auf die Jagdzeit für Waschbären jagdrechtlich durch § 7 Abs. 2 Nr. 9 BNatSchG und § 1 Abs. 2 BJagdG gerechtfertigt, invasive Arten dem Jagdrecht zu unterstellen und Jagdzeiten festzulegen. § 40a BNatSchG finde auch auf dem Jagdrecht unterfallende invasive Arten Anwendung. Das Gemeinschaftsrecht (VO (EU) Nr. 1143/2014) gebiete zwar, dass das Land wirksame Managementmaßnahmen verfügen muss. Allerdings spreche für die jetzt eingeführte Schonzeit der Gedanke des Tierschutzes. Die Jungtiere seien sehr lange, nämlich 18 Wochen, von der Mutter abhängig. Diesem Zeitraum entspreche die Schonzeit. Erst Ende August seien sie von der Mutter unabhängig. § 22 Abs. 4 BJagdG genüge dem Tierschutz in der sensiblen Phase der Jungenaufzucht nicht vollständig. Bei der Bejagung könne nämlich nicht zwischen den Geschlechtern unterschieden werden. Im Hinblick auf die Jagdzeit bei Elstern sei zu berücksichtigen, dass deren Population aktuell leicht abnehme. Grund dafür könne sein, dass Elstern aufgrund ihrer Ansprüche an den Lebensraum häufig Siedlungsbereiche aufsuchten und hier spezifische Mortalitätsfaktoren zum Tragen kämen. Das Gutachten Petrak weise auf eine deutliche Verschiebung des Vorkommens der Elster aus der freien Landschaft in den Siedlungsbereich. Auch sei zu berücksichtigen, dass in einigen europäischen Ländern bereits eine Vorverlegung der Brut- und Zugzeiten aufgrund des Klimawandels dokumentiert worden sei. Bei der Festlegung der Jagdzeiten für die Elster sei zu berücksichtigen, dass nach Art. 7 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 2009/147/EG bei der Jagdausübung die Grundsätze für eine vernünftige Nutzung und eine ökologisch ausgewogene Regulierung der Bestände der Vogelarten eingehalten werden. Dies schließe die Revier- und Paarfindung ein. Die Festlegung der Schonzeiten vom 1. Januar bis zum 31. Juli stelle dies sicher. Bei der Rabenkrähe seien in den letzten Jahren überwiegend Bestandszuwächse zu verzeichnen. Eine kurzfristige starke Abnahme der Rabenkrähenstrecke in den letzten Jahren sei wildbiologisch nicht zu erklären. Die Festlegung des Brutzeitbeginns beruhe auf vergleichsweise alten Angaben (E. Bezzel, Kompendium der Vögel Mitteleuropas, 1985 sowie R.K Berndt & G. Busche, Vogelwelt Schleswig-Holsteins, Band 3, 1991). Art. 7 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 2009/147/EG fordere eine ökologisch ausgewogene Regulierung der Bestände, sodass die Jagdzeit die Revier- und Paarfindung berücksichtigen müsse. Die festgelegte Jagdzeit sei synchron zur Jagdzeit der Rabenkrähe, sodass eine effektive Jagdausübung gewährleistet sei. Auch sei die Regelung über die Jagdzeiten beim Fuchs rechtmäßig. Die Jagdstrecken seien grundsätzlich steigend. Aufgrund von Staupe und Räude sei eine deutliche Reduktion in den Besatzdichten festzustellen. Die vorhandene Schonzeit setze den in der Verfassung verankerten Tierschutz um. Gleichzeitig werde die Verpflichtung zur Erhaltung eines gesunden Wildbestandes gewährleistet, § 1 Abs. 2 BJagdG. Die Schonzeit von 5 1/2 Monaten gewähre dem Fuchs Ruhe in der sensiblen Zeit der Aufzucht der Jungtiere. Durch die Ausweisung der Schonzeit würden Fehlabschüsse vermeintlich nicht zur Jungenaufzucht notwendiger Tiere vermieden. Die natürlichen Seuchenzüge der Räude und Staupe seien durch jagdliche Methoden nicht zu verhindern. Mit erkrankten Füchsen sei gem. § 22a, 23 BJagdG zu verfahren. Auch sei die Einschränkung der Bejagung von Hasen rechtmäßig. Die Population sei stark rückläufig, etwa durch Änderung der Erntemethoden in der Landwirtschaft, Pestizideinsatz und den Wegfall von Zwischenfruchtanbauten. Einer angepassten Bejagungsintensität komme eine besondere Bedeutung zu. Nur wenn verlässliche Erkenntnisse über den Zuwachs vorlägen, könne eine Bejagung im Sinne der Hege stattfinden. Es sei ein einheitliches Verfahren zur Bestandsermittlung erarbeitet worden. Im ersten Jahr seien von der Hälfte der Hegegemeinschaften Daten geliefert worden. Lediglich 4,3 % der Hegegemeinschaften seien unter die Bejagungsschwelle gefallen, in den restlichen Hegegemeinschaften sei eine Empfehlung für die Bejagung ausgesprochen worden. Mit der Bejagung auf der Basis der Taxationsergebnisse erfülle die Jägerschaft die ihr aus § 1 Abs. 2 BJagdG erwachsende Verpflichtung zur Erhaltung und Pflege des Wildbestandes. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und der Behördenakten Bezug genommen.