Urteil
4 C 2933/19.N
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2022:1103.4C2933.19.N.00
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Leitsätze
Ein Rechtsschutzbedürfnis für Eigentümer von Grundstücken im Plangebiet entfällt in baurechtlichen Normenkontrollverfahren nur dann, wenn das begehrte Ergebnis für den Antragsteller wertlos ist, weil es seine Rechtsstellung auch nicht mittelbar verbessern kann.
Die Ausfertigung eines Bebauungsplans hat wegen der damit verbundenen Prüfung, ob eine Identität zwischen Satzungsbeschluss und dem bekanntzumachenden Plan vorliegt, von der Gemeinde zwingend vor dessen Weitergabe an private Dritte - mit dem Auftrag des Drucks und der Verteilung der gedruckten Exemplare in die einzelnen Haushalte - zu erfolgen.
Tenor
Die 1. Änderung zum Bebauungsplan der Antragsgegnerin Nr. 28 „Sandershäuser Bucht“, Ortsteil Sandershausen, vom 6. Dezember 2018 wird für unwirksam erklärt.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der vollstreckbaren Kosten abwenden, sofern nicht die Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Rechtsschutzbedürfnis für Eigentümer von Grundstücken im Plangebiet entfällt in baurechtlichen Normenkontrollverfahren nur dann, wenn das begehrte Ergebnis für den Antragsteller wertlos ist, weil es seine Rechtsstellung auch nicht mittelbar verbessern kann. Die Ausfertigung eines Bebauungsplans hat wegen der damit verbundenen Prüfung, ob eine Identität zwischen Satzungsbeschluss und dem bekanntzumachenden Plan vorliegt, von der Gemeinde zwingend vor dessen Weitergabe an private Dritte - mit dem Auftrag des Drucks und der Verteilung der gedruckten Exemplare in die einzelnen Haushalte - zu erfolgen. Die 1. Änderung zum Bebauungsplan der Antragsgegnerin Nr. 28 „Sandershäuser Bucht“, Ortsteil Sandershausen, vom 6. Dezember 2018 wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der vollstreckbaren Kosten abwenden, sofern nicht die Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Normenkontrollantrag ist zulässig und begründet. Der Normenkontrollantrag ist zulässig, insbesondere statthaft. Denn die Antragsteller wenden sich im Wege der Normenkontrolle gegen einen Bebauungsplan und damit eine Satzung nach § 10 Abs. 1 BauGB, über deren Gültigkeit der Hessische Verwaltungsgerichtshof gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO entscheidet. Die Antragsteller sind auch gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt, weil sie geltend machen können, durch den Bebauungsplan möglicherweise in eigenen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Eine unmittelbare Rechtsverletzung kann in diesem Zusammenhang im Normenkontrollverfahren bezogen auf einen Bebauungsplan schon aus Art. 14 Abs. 1 GG resultieren, weil nur eine rechtmäßige materielle Norm Inhalt und Schranken des Eigentums bestimmt. Sind die Antragsteller - wie hier - Eigentümer eines Grundstücks innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans, der angefochten wird, können sie auch geltend machen, dass die unwirksame Norm sie in ihren Rechten verletzt. Hier sind die Antragsteller Eigentümer von vier Flurstücken im streitgegenständlichen Plangebiet. Den Antragstellern fehlt es auch nicht am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Ob für einen Normenkontrollantrag ein Rechtsschutzbedürfnis besteht, richtet sich ausweislich der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 29. September 2015 - 4 BN 25.15 -, juris Rdnr. 6 m.w.N.) nach den jeweiligen Interessen im Einzelfall. Bei bestehender Antragsbefugnis ist regelmäßig auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse gegeben. Das Erfordernis des Rechtsschutzbedürfnisses soll nur verhindern, dass Gerichte in eine Normprüfung eintreten, deren Ergebnis für den Antragsteller wertlos ist, weil es seine Rechtsstellung nicht verbessern kann, die beantragte Rechtsverfolgung also nutzlos ist. Es ist dabei nicht erforderlich, dass die begehrte Erklärung einer Norm als unwirksam unmittelbar zum eigentlichen Rechtsschutzziel führt. Es genügt, wenn bei Unwirksamkeit einer Planung die Gemeinde möglicherweise einen Bebauungsplan mit günstigeren Festsetzungen aufstellen wird (BVerwG a.a.O., juris Rdnr. 7). Selbst wenn sich die rechtliche Situation der streitgegenständlichen Flurstücke der Antragsteller bei einer Unwirksamkeit des streitgegenständlichen Bebauungsplans insoweit nicht verbessert, als diese bereits im Vorgängerbebauungsplan als „Dauergrünland/Wiesen“ festgesetzt waren, verbleibt es beim Rechtsschutzbedürfnis. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es bei Aufhebung des streitgegenständlichen Bebauungsplans zu irgendeiner Verbesserung der Rechtsposition der Antragsteller kommt (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 6. September 2018 - 4 C 2630/16.N -, juris Rdnr. 20). So kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Antragsgegnerin den ursprünglichen Bebauungsplan wegen der von ihr festgestellten geänderten Rahmenbedingungen (erneut) ändern wird und es dabei zu irgendeiner Verbesserung der Rechtsposition der Antragsteller kommen könnte. Da laut Begründung des streitgegenständlichen Bebauungsplans die Förderung und Sicherung der Landwirtschaft ausdrückliches Ziel der Planung sei, ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass eine eventuelle Neuplanung sich zumindest in Teilbereichen auf anderslautende, für die Antragsteller günstigere textliche Festsetzungen auswirken könnte. Dabei spielt auch eine Rolle, dass nicht alle landwirtschaftlich genutzten Grundstücke der Antragsteller im heutigen Überschwemmungsgebiet der Fulda liegen, weil sich das Flurstück 2 ganz und Teile des Flurstücks 3/5 außerhalb befinden, und zumindest insoweit für die Antragsteller günstigere Festsetzungen bei einer eventuellen Neuplanung auch nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen. So könnte die Nutzung der landwirtschaftlichen Flächen zum Ackerbau bei neuen Festsetzungen etwa in nur einem geringeren Umfang eingeschränkt oder durch begleitende Maßnahmen zumindest abgefedert werden. Unabhängig davon liegt ein Rechtsschutzbedürfnis vor, weil auch nicht alle durch die mit der streitgegenständlichen 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 28 für die Flurstücke der Antragsteller erfolgten Festsetzungen identisch mit denen im Ursprungsbebauungsplan sind. So werden die beidseits des in öffentlicher Hand befindlichen F.-Grabens (Flurstücks …/…) im ursprünglichen Bebauungsplan festgesetzten öffentlichen Grünflächen auf den Flurstücken der Antragsteller nunmehr (ebenfalls) als Dauergrünland/Wiese festgesetzt. Auch wird im streitgegenständlichen Bebauungsplan nunmehr auf der Flur ..., Flurstück …/… der öffentliche Stellplatz für Wohnmobile und PKW gegenüber der ursprünglichen Planung auf einer größeren Fläche festgesetzt und es wird zudem festgesetzt, nunmehr am Rand dieses Stellplatzes - statt öffentlicher Grünflächen - eine standortheimische Feldgehölzhecke anzupflanzen und zu erhalten. Ob diese neuen - von dem Ursprungsbebauungsplan abweichenden - Festsetzungen in jedem Fall für die Antragsteller wirklich günstiger sind, wie die Antragsgegnerin meint, hängt vom individuellen Nutzungsinteresse der Antragsteller als Eigentümer der Flächen ab und kann daher vom Senat nicht abschließend bejaht werden. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Der streitgegenständliche Bebauungsplan der Antragsgegnerin 1. Änderung zum Bebauungsplan Nr. 28 „Sandershäuser Bucht“, Ortsteil Sandershausen, verstößt gegen höherrangiges Recht. Der angegriffene Bebauungsplan ist wegen eines Verfahrensfehlers nicht wirksam geworden. Der Bebauungsplan wurde erst nach dem am 11. bzw. 12. Dezember 2018 erfolgten Druck der „Niestetaler Nachrichten“ Nr. 50 vom 13. Dezember 2018 (und damit erst am Tag der Bekanntmachung selbst) am 13. Dezember 2018 und somit verspätet vom Bürgermeister der Antragsgegnerin ausgefertigt. Nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die Erteilung der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans ortsüblich bekannt zu machen. Hier wurde der Bebauungsplan zwar am 13. Dezember 2018 gemäß § 5 Abs. 1 der Hauptsatzung der Antragsgegnerin in der Fassung vom 31. März 2017 ordnungsgemäß durch Abdruck in der Zeitung „Niestetaler Nachrichten“ bekannt gemacht. Jedoch muss ein Bebauungsplan vor seiner Bekanntmachung, das heißt vor dem Bekanntmachungsakt, ausgefertigt sein (zu dieser Problematik: Urteil des Senats vom 18. März 2021 - 4 C 2335/17.N -, juris; BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 1999 - 4 B 129.98 -, juris Rdnr. 5; Beschluss vom 9. Mai 1996 - 4 B 60.96 -, juris Rdnr. 3; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 6. September 2018 - 7 D 10/16.NE -, juris Rdnrn. 27, 33; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. März 2005, 2 K 122/02 -, juris Rdnrn. 32-35; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. Januar 1995 - 3 S 3125/94 -, juris Rdnr. 2 und Urteil vom 24. November 1993 - 3 S 1631/91 -, juris Rdnr. 19; Bayerischer VGH, Urteil vom 25. Februar 1993 - 23 B 90.931 -, juris Rdnr. 19; Reidt in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB 15. Aufl. 2022, § 10 Rdnr. 36, Schrödter/Kukk in: Schrödter, BauGB, 9. Aufl. 2019, § 10 Rdnr. 48, 50; Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger BauGB, Stand 2021, § 10 Rdnrn. 104 und 105). Durch die Ausfertigung soll damit sichergestellt werden, dass der Inhalt des als Satzung beschlossenen Bebauungsplans mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans übereinstimmt. Durch die förmliche und amtliche Veröffentlichung dagegen soll es dem Normadressaten ermöglicht werden, vom Erlass und Inhalt des Bebauungsplans Kenntnis zu nehmen. Ausfertigung bedeutet, dass hierfür zuständigen Organwalter den Bebauungsplan - nebst einem die Identität des bestätigenden Textes - mit Datum des Beschlusses und der Ausfertigung versieht und unterschreibt; hierdurch bezeugt er, dass der bekannt zu machende Planbeschluss dem Willen des rechtsetzenden Organs der Gemeinde (Authentizität des Plans) entspricht (Reidt in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB 15. Aufl. 2022, § 10, Rdnr. 36). Die Ausfertigung stellt also die Identität der vom Normgeber beschlossenen Fassung der Rechtsnorm mit der Fassung der zu verkündenden Rechtsnorm sicher, hat also eine sog. Identitätsfunktion; mit der Ausfertigung ist damit eine Prüfpflicht verknüpft (Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand 2021, § 10, Rdnr. 104). Zugleich muss erkennbar sein, dass der Normgeber die ihm obliegende Prüfung vorgenommen hat. Die Ausfertigung muss daher nach dem Satzungsbeschluss und vor der Bekanntmachung geschehen und durch ein entsprechendes Datum auf der Planurkunde ausgewiesen sein. Welche Anforderungen im Einzelnen an die Ausfertigung zu stellen sind, lässt das Bundesrecht ungeregelt. § 10 BauGB ist aber mittelbar geeignet, einen Hinweis auf die zeitliche Abfolge von Ausfertigung und Verkündung zu geben. Die Ausfertigung erweist sich danach als ein Verfahrensschritt, der der Bekanntmachung vorauszugehen hat. Die Verkündung bildet den Schlusspunkt des Rechtssetzungsvorgangs, denn sie stellt den für die Hervorbringung der Norm notwendigen letzten Akt dar. Nach § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB tritt der Bebauungsplan unbeschadet des Erfordernisses, dass er in der Folgezeit zu jedermanns Einsicht bereitgehalten wird, mit der Bekanntmachung in Kraft. Die ihm durch diese Vorschrift vermittelte rechtliche Verbindlichkeit kann er nur erlangen, wenn sämtliche formellen Gültigkeitsbedingungen, die sich aus dem Bundes- und Landesrecht ergeben, bis zu diesem Zeitpunkt erfüllt worden sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 1996, a. a. O). Bundesrechtlich erforderlich ist damit zugleich, dass die Ausfertigung dem Bekanntmachungsakt zeitlich vorausgeht (BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2020 - 4 CN 9.19 -, juris Rdnr. 21) und daher noch vor dem Bekanntmachungsakt die ordnungsgemäße Ausfertigung des Bebauungsplans durch Anbringung eines Ausfertigungsvermerks auf der Originalurkunde bestätigt sein muss. Hier erfolgte die Ausfertigung unter demselben Datum wie die Bekanntmachung, am 13. Dezember 2018. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt dieser Umstand ein starkes Indiz dafür dar, dass die korrekte Reihenfolge nicht gewahrt wurde, da es aus tatsächlichen Gründen regelmäßig nicht möglich sei, die Bekanntmachung des Bebauungsplans nach seiner Ausfertigung noch am selben Tage zu bewirken (BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 1999 - 4 B 129.98 -, juris Rdnr. 6). Dies war auch hier nicht der Fall. Ausweislich der „Niestetaler Nachrichten“ von Donnerstag, dem 6. Dezember 2018 (Ausgabe Nr. 49, S. 7) war Redaktionsschluss für die nächste Ausgabe, „Dienstag, 9.00 Uhr“ (mithin der 11. Dezember 2018) für die am Donnerstag, dem 13. Dezember 2018 erscheinenden „Niestetaler Nachrichten“ (Ausgabe Nr. 50). Die Ausfertigung unter demselben Datum wie die Bekanntmachung, nämlich am 13. Dezember 2018, war daher verspätet, da diese zeitlich erst nach dem Redaktionsschluss des „Niestetaler Nachrichten“ am 11. Dezember 2018 erfolgt sein konnte. Der Redaktionsschluss der „Niestetaler Nachrichten“ für die Ausgabe vom 13. Dezember 2019 (Nr. 50) am Dienstag, 11. Dezember 2018, galt auch für sämtliche amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen, wie der Bürgermeister der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vom 3. November 2022 ausführte. Da der Druck der - damals noch wöchentlich erscheinenden - „Niestetaler Nachrichten“ nach Angaben des Bürgermeisters in der mündlichen Verhandlung vom 3. November 2022 bereits jeweils am vorherigen Dienstag (und damit hier also am 11. Dezember 2018) oder Mittwoch (hier also am 12. Dezember 2018) durch den Wittich-Verlag erfolgte, lag dieser Zeitraum zeitlich vor der Ausfertigung des streitgegenständlichen Bebauungsplanes vom 13. Dezember 2018. Dies wird auch dadurch untermauert, dass die Verteilung der gedruckten Exemplare an die einzelnen Haushalte nach Angaben des Bürgermeisters in der mündlichen Verhandlung - ebenfalls durch den Wittich-Verlag - bereits Donnerstagmorgens (hier also am Morgen des 13. Dezember 2018), bisweilen sogar bereits ab Mittwochabend (hier also am 12. Dezember 2018) erfolgte. Da der streitgegenständliche Bebauungsplan im Zeitpunkt seiner Bekanntmachung noch nicht ausgefertigt war, ist er nicht in Kraft getreten (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19. Juni 1996 - 1 L 262/95 -, juris Rdnr. 30). Dieser beachtliche Mangel ist auch nicht unbeachtlich worden. Das Fehlen einer ordnungsgemäßen Ausfertigung gehört nicht zu den in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB genannten beachtlichen Verfahrens- und Formfehlern, die nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich werden können. Das Unterbleiben einer Ausfertigung stellt einen Verstoß gegen ein verfassungsrechtliches Gültigkeitserfordernis dar und ist daher ein stets beachtlicher Mangel, auf den einfachgesetzliche Unbeachtlichkeitsregelungen keine Anwendung finden können (vgl. OVG D-Stadt-Brandenburg, Urteil vom 27. Oktober 2011 - OVG 10 A 11.08 -, juris Rdnr. 33 m.w.N.; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16. Juni 2005 - 2 K 278/02 -, juris Rdnr. 28). Die Antragsgegnerin hat allerdings die Möglichkeit, den Änderungsplan durch erneute Bekanntmachung nach § 214 Abs. 4 BauGB in Kraft zu setzen; dabei ist auch eine rückwirkende Inkraftsetzung grundsätzlich möglich. (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 1996, a. a. O.). Ein erneuter Satzungsbeschluss ist in der Regel nicht erforderlich, es sei denn der Satzungsbeschluss und die darin enthaltene Abwägungsentscheidung ist wegen nachträglicher Änderung der Verhältnisse nicht mehr haltbar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. November 1998 - 4 BN 38.98 -, juris Rdnr. 3). Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen, da sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 i.V.m. § 711 ZPO. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Die Antragsteller wenden sich gegen die 1. Änderung zum Bebauungsplan der Antragsgegnerin Nr. 28 „Sandershäuser Bucht“, Ortsteil Sandershausen. Mit diesem Bebauungsplan wird der gesamte Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 28 „Sandershäuser Bucht“ mit einer Gesamtfläche von 7,025 ha überplant. Die überplanten Flurstücke liegen überwiegend im Auenbereich der Fulda, nördlich der Ortslage Sandershausen. Die Antragsteller sind Eigentümer der vier im streitgegenständlichen Plangebiet gelegenen Flächen Flur ..., Flurstücksnummern …/… (4864 m2), … (1007 m2), …/… (13062 m2) und …/… (1944 m2). Diese Flurstücke befinden sich beidseits der in öffentlicher Hand befindlichen Flurstücksnummer …/… dem sog. F.-Graben. Im Flächennutzungsplan werden die vier Flurstücke der Antragsteller als landwirtschaftliche Flächen dargestellt. Sie standen zuvor im Eigentum von Frau E. und werden seit vielen Generationen zur landwirtschaftlichen Nutzung verpachtet. Im Katasterauszug vom 18. August 2021 wird die „tatsächliche Nutzung“ der vier Flurstücke jeweils mit „Grünland“ angegeben. Es hat jedoch vor etlichen Jahren, zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt, ein Grünlandumbruch stattgefunden und die Flurstücke werden seither als Ackerflächen bewirtschaftet. Nach Angaben der Antragsteller - von der Antragsgegnerin mit Nichtwissen bestritten - erfolge die Nutzung als Ackerland mindestens seit dem Jahr 1973, und zwar zunächst durch Herrn G. senior und dann durch dessen Sohn, Herrn G. junior als jeweiligem Pächter. Der aktuelle Pachtvertrag laufe bis zum 30. September 2027. Im Flurstücksverzeichnis des Landes Hessen für das Überschwemmungsgebiet der Fulda vom November 2006 werden die in der Flur ... gelegenen streitgegenständlichen Flurstücke der Antragsteller mit den Nummern …/…, …/… und …/… aufgeführt. Die Flurstücke …/… und …/… befinden sich vollständig, das Flurstück …/… nur teilweise im als Überschwemmungsgebiet ausgewiesenen Bereich; das Flurstücke … liegt nicht im Überschwemmungsgebiet. Im ursprünglichen Bebauungsplan Nr. 28 „Sandershäuser Bucht“ vom 26. September 2002, der am 28. November 2002 bekanntgemacht geworden ist, sind die im Plangebiet gelegenen Flurstücke der Antragsteller als Flächen für die Landwirtschaft „Dauergrünland/Wiese“ festgesetzt. In der Begründung des Bebauungsplans Nr. 28 „Sandershäuser Bucht“ wird unter der Rubrik Geologie und Böden (S. 5, 3. Absatz) ausgeführt, dass die natürlichen Grünlandstandorte im Geltungsbereich des Plans größtenteils zur Ackernutzung umgebrochen worden seien. Zur Begründung der Festsetzungen Flächen zur Landwirtschaft „Dauergrünland/Wiese“ wird ausgeführt (S. 11), diese lägen im Überschwemmungsbereich der Fulda. Wegen der erhöhten Erosionsgefahr werde eine ständige, dauerhafte Vegetationsdecke durch die landwirtschaftliche Nutzung angestrebt. Diese angestrebte landwirtschaftliche Nutzungsform entspreche auch dem Landschaftsbild der Talaue und im Weiteren auch dem naturschutzfachlichen Leitbild. Am 6. Dezember 2018 beschloss die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin die streitgegenständliche 1. Änderung zum Bebauungsplan Nr. 28 „Sandershäuser Bucht“ (Ortsteil Sanderhausen) als Satzung. Mit der 1. Änderung zum Bebauungsplan Nr. 28 „Sandershäuser Bucht“ werden die vier Flurstücke der Antragsteller im Plangebiet Flur ... Nrn. …/…, …, …/… und …/…, überplant und jeweils erneut als „Flächen für die Landwirtschaft“ mit der Beschränkung „Dauergrünland/Wiesen“ festgesetzt. Die Begründung der 1. Änderung zum Bebauungsplan Nr. 28 „Sandershäuser Bucht“ führt zum Planungsgegenstand (S. 5) aus, mehrere der für den ursprünglichen Bebauungsplan Nr. 28 „Sandershäuser Bucht“ festgesetzten Maßnahmen und Ziele seien nicht in dem erhofften Maß umgesetzt bzw. eingehalten worden. Es hätten sich aber auch einige Änderungen in Bezug auf die Bestandslage ergeben, so sei etwa das Überschwemmungsgebiet der Fulda zwischenzeitlich neu gefasst worden (S. 6). Für den Bereich der Flächen für die Landwirtschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 18 BauGB) wird unter Nr. 7 der Begründung (S. 19 f.) ausgeführt, die Festsetzung mit der Zweckbestimmung „Dauergrünland/Wiesen“ diene dazu, die bestehende (vornehmlich private) landwirtschaftliche Nutzung im Geltungsbereich „zu fördern“ und gegenüber anderen, insbesondere baulichen Ansprüchen „zu sichern“. Bereits im Bebauungsplan Nr. 28 sei der größte Bereich des Gebiets als Flächen für die Landwirtschaft mit der Zweckbestimmung Wiesen/Dauergrünland festgesetzt worden. Ganz bewusst würden diese Vorgaben in die 1. Änderung zum Bebauungsplan fortgeschrieben. Die Bewirtschaftungsweise als Grasgrünland sei den gegebenen Verhältnissen am besten angemessen, da die Flächen zum größten Teil innerhalb des festgesetzten Überschwemmungsgebiets der Fulda lägen. Insoweit wird auf die Stellungnahme der unteren Wasserbehörde des Landkreises B-Stadt zum Entwurf vom 24. Oktober 2017 verwiesen. Ausgeschlossen sei damit bspw. auch der Ackerbau, verbunden mit Eingriffen in das Bodengefüge. Diese Bewirtschaftungsweise sei für den Standort im Überschwemmungsgebiet mit seinem spezifischen Naturbestandteilen und Landschaftselementen als wenig geeignet zu bewerten und werde deshalb im Zusammenhang mit der Förderung künftiger Entwicklungen nicht in Betracht gezogen. Zu erwähnen sei in diesem Zusammenhang auch, dass die landwirtschaftlichen Flächen hier innerhalb des EU-Vogelschutzgebiet „Fuldaaue um Kassel“ (Natura 2000) lägen. Die Nutzung als Dauergrünland biete hier wesentlich bessere Vorgaben für den Artenschutz, insbesondere für am Boden lebende Vögel, Kleinsäuger, Insekten etc. als eine offene Ackerfläche mit regelmäßigen Eingriffen in das Bodengefüge. Der F.-Graben (Flur ..., Flurstück …/…) soll nunmehr nicht mehr revitalisiert werden und wird daher jetzt als „Dauergrünland/Wiese, extensiv bewirtschaftet“ festgesetzt. Ausweislich der textlichen Festsetzungen sind dort nur „landwirtschaftliche Bewirtschaftungsweisen wie 2x jährlich Mahd mit Austrag des Mähgutes bzw. 2x jährliche, extensive Beweidung“ zulässig. Für die im Plangebiet des streitgegenständlichen Bebauungsplans liegenden Flurstücke der Antragsteller weichen drei Festsetzungen vom Ursprungsbebauungsplan ab. Die ursprünglich beidseits des F.-Grabens auf den Flurstücken der Antragsteller Flur ..., Flurstücke …/… und …/…, festgesetzten öffentlichen Grünflächen entfallen und stattdessen werden diese im streitgegenständlichen Bebauungsplan ebenfalls als Dauergrünland/Wiesen festgesetzt. Auf der Flur ..., Flurstück …/… wird die vorgesehene Fläche für die öffentlichen Stellplätze für Wohnmobile und PKW erweitert und zudem festgesetzt, dass um diese Stellfläche eine standortheimische Feldgehölzhecke anzupflanzen und zu erhalten sei. Die streitgegenständliche Satzung ist auf S. 7 der „Niestetaler Nachrichten“ von Donnerstag, dem 13. Dezember 2018 (Heft Nr. 50), öffentlich bekannt gemacht worden. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 der Hauptsatzung der Gemeinde Niestetal in der Fassung des 1. Nachtrags vom 31. März 2017 erfolgten zum damaligen Zeitpunkt öffentliche Bekanntmachungen von Satzungen mit Abdruck in der Zeitung „Niestetaler Nachrichten“. Redaktionsschluss für die Ausgabe der „Niestetaler Nachrichten“ vom 13. Dezember 2018 war ausweislich S. 7 der eine Woche zuvor erschienenen „Niestetaler Nachrichten“ von Donnerstag, dem 6. Dezember 2018 (Heft Nr. 49), am „Dienstag, 9.00 Uhr“, also am 11. Dezember 2018. Nach Angaben des Bürgermeisters der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vom 3. November 2022 galt der Redaktionsschluss der damals noch wöchentlich erscheinenden „Niestetaler Nachrichten“ jeweils auch für amtliche Bekanntmachungen der Gemeinde Niestetal. Der Verlag Linus Wittich Medien KG aus Fritzlar (Wittich-Verlag) habe damals jeweils nach Redaktionsschluss, der stets an einem Dienstag bzw. Mittwoch gewesen sei, die „Niestetaler Nachrichten“ gedruckt. Ab dem darauffolgenden Donnerstagmorgen, manchmal aber auch bereits ab Mittwochabend, habe der Verlag dann mit der Verteilung der gedruckten Exemplare in die Haushalte begonnen. Der Druck der „Niestetaler Nachrichten“ vom 13. Dezember 2018 erfolgte daher entweder am Dienstag, den 11, Dezember 2018 oder am Mittwoch, den 12. Dezember 2018. Der Bürgermeister der Antragsgegnerin fertigte die streitgegenständliche Satzung (erst) am 13. Dezember 2018 aus. Am 13. Dezember 2019 haben die Antragsteller Normenkontrollantrag beim Hessischen Verwaltungsgerichts gestellt. Die Antragsteller sind der Auffassung, ihnen stehe ein Rechtsschutzbedürfnis zu. Ihrem Normenkontrollantrag stehe nicht entgegen, dass im Falle der Ungültigerklärung der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 28 „Sandershäuser Bucht“ die Bestimmungen des ursprünglichen Bebauungsplans wiederaufleben würden. Zwar enthalte bereits der vorangehende Bebauungsplan die Festsetzung als Flächen für die Landwirtschaft, Dauergründland/Wiese“ bzw. „Grünflächen für die Grundstücke der Antragsteller“, aber der frühere Bebauungsplan habe in größeren Teilbereichen nicht umgesetzt werden können. Der Grund der Aufstellung des Änderungsplans bestehe mithin gerade darin, die Realisierung der Festsetzungen des ursprünglichen Plans zu ermöglichen. Der Wunsch der Antragsteller, dies zu verhindern, reiche zur Begründung ihres Rechtsschutzbedürfnisses für das Normenkontrollverfahren aus. Es sei auch nicht erforderlich, dass die begehrte Nichtigkeitserklärung unmittelbar zum eigentlichen Rechtsschutzziel führe. Der Normenkontrollantrag sei auch begründet, da die Belange der Eigentümer (und Bewirtschafter) der Flächen für die Landwirtschaft entgegen § 1 Abs. 7 BauGB derart schwerwiegend beeinträchtigt seien, dass dies auch unter Berücksichtigung der geltend gemachten natur- und überschwemmungsschutzrechtlichen Belange nicht gerechtfertigt erscheine. Denn die Festsetzung als Dauergrünland/Wiesen führe zur Unzulässigkeit der bereits seit mehreren Generationen tatsächlich ausgeübten Bewirtschaftung als Ackerland. Die Antragteller beantragen, die 1. Änderung zum Bebauungsplan Nr. 28 „Sanderhäuser Bucht“ der Gemeinde Niestetal für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, es bestünden Zweifel am Rechtsschutzbedürfnis. Denn eine Nutzung als „Ackerland“ sei bereits rechtsbeständig seit Beschluss des ursprünglichen Bebauungsplanes Nr. 28 „Sandershäuser Bucht“ als Satzung nicht zulässig gewesen. Es seien durch die Änderung dieses Bebauungsplans auch keine neuen Nutzungsbeschränkungen für die Flurstücke der Antragsteller vorgesehen. Mit der Aufhebung des streitgegenständlichen Bebauungsplanes würden die Festsetzungen des rechtsbeständigen Bebauungsplanes aus dem Jahr 2002 wieder greifen und sich an der zulässigen Nutzung für die Antragsteller nichts ändern. Die Festsetzungen im geänderten Bebauungsplan stellten weder rechtlich noch tatsächlich nachteilige Veränderungen gegenüber dem ursprünglichen Bebauungsplan für sie dar. Die vorgenommenen Änderungen wirkten vielmehr sogar begünstigend für die Antragsteller, weil die im Ursprungsbebauungsplan festgesetzten öffentlichen Grünflächen entlang des F.-Grabens nunmehr entfielen und die damit verbundenen Nutzungseinschränkungen nicht mehr bestünden. Im Falle einer erfolgreichen Normenkontrolle würde der ursprüngliche Bebauungsplan mit seinen für die Antragsteller ungünstigeren Festsetzungen wieder in Kraft treten. Unabhängig davon, sei eine Nutzung der vom Regierungspräsidium Kassel am 14. November 2006 - auf Grundlage des damals geltenden § 31b WHG - festgesetzten Überschwemmungsgebiet liegenden Flächen der Antragsteller als Ackerland gesetzlich untersagt. Denn eine Umwandlung von Grün- in Ackerland sei dort untersagt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Beteiligten gewechselten Schriftätze, der Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin (ein Ordner) und weiterer Pläne, die mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung gemeinsam eingesehen wurden, Bezug genommen. Die vorgenannten Akten und Pläne sind allesamt zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.