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Beschluss

4 B 503/22

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2022:0422.4B503.22.00
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Leitsätze
Einer nach § 3 UmwRG anerkannten inländischen Vereinigung steht eine Antragsbefugnis im Zusammenhang mit einer unter Anwendung der - im Rahmen der Rechtssetzungsbefugnis beschlossenenen - umweltbezogenen Rechtsvorschriften einer örtlichen Baumschutzsatzung erteilten Fällgenehmigung nicht zu. Es mangelt insoweit an einem Verwaltungsakt i.S. des 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und Nr. 6 UmwRG. Mit der Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften, die zulässigerweise in einer örtlichen Baumsschutzsatzung geregelt werden können, werden keine umweltbezogenen Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbarer Rechtsakte der Europäischen Union angewendet.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 14. März 2022 - 2 L 389/22.KS - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einer nach § 3 UmwRG anerkannten inländischen Vereinigung steht eine Antragsbefugnis im Zusammenhang mit einer unter Anwendung der - im Rahmen der Rechtssetzungsbefugnis beschlossenenen - umweltbezogenen Rechtsvorschriften einer örtlichen Baumschutzsatzung erteilten Fällgenehmigung nicht zu. Es mangelt insoweit an einem Verwaltungsakt i.S. des 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und Nr. 6 UmwRG. Mit der Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften, die zulässigerweise in einer örtlichen Baumsschutzsatzung geregelt werden können, werden keine umweltbezogenen Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbarer Rechtsakte der Europäischen Union angewendet. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 14. März 2022 - 2 L 389/22.KS - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt. Die Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. Bei der rechtlichen Überprüfung der angegriffenen Entscheidung ist das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe beschränkt. Es kann auf dieser Grundlage nicht festgestellt werden, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 14. März 2022 fehlerhaft und zudem die vom Antragsteller begehrte einstweilige Anordnung zu erlassen ist. Mit Beschluss vom 14. März 2022 lehnte es das Verwaltungsgericht ab, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, gegenüber dem Beigeladenen einen sofort vollziehbaren Fällstopp für zwei Stieleichen auf einem Grundstück in Kassel-Wolfsanger zu verfügen und durchzusetzen. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, dem Antragsteller als einer nach § 3 UmwRG anerkannten inländischen Vereinigung fehle es an der zur Durchsetzung seines Begehrens erforderlichen Antragsbefugnis. Bei der aufgrund der kommunalen Satzung der Antragsgegnerin zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Kassel (Baumschutzsatzung) erteilten schriftlichen Fällgenehmigung vom 19. Januar 2022 handele es sich um keinen Verwaltungsakt im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und Nr. 6 UmwRG. Es kämen - unabhängig vom Vorliegen der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen - bei der streitgegenständlichen Erteilung, Umsetzung bzw. Durchführung der Fällgenehmigung mit der angewendeten Baumschutzsatzung nur kommunale umweltbezogene Rechtsvorschriften („autonomes Recht“) und nicht, wie das Gesetz es erfordere, solche des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Union zur Anwendung. Nach der Fällgenehmigung sei aufgrund des in der Begründung erfolgten „Hinweises“ auf § 7 des im Jahr 2020 zwischen dem Beigeladenen und der Antragsgegnerin abgeschlossenen Durchführungsvertrages (zur Umsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. VI/47 B, 1. Änderung, „Triftweg/Am Enkeberg“) eine Fällung nur im Zeitraum zwischen dem 1. Oktober und 28./29. Februar zulässig; die ausdrückliche Aufnahme dieses Hinweises sei zugleich als eine (gesonderte) rechtlich verbindliche Anordnung in der Fällgenehmigung zu werten. Die Erstreckung des Geltungsbereichs der Vorschriften des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und 6 UmwRG - auch - auf eigenständige kommunale Rechtssetzungsakte in Form von Satzungen verneinte das Verwaltungsgericht. Es möge zwar sein, dass die Gemeinden ihre Rechtsetzungsbefugnis im Zusammenhang mit der Aufstellung von Baumschutzsatzungen vom Land ableiteten (§ 12 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 HAGBNatSchG). Angesichts des den Gemeinden durch diese Befugnis bei der Ausgestaltung und inhaltlichen Fassung entsprechender Satzungsbestimmungen eingeräumten Spielraums handele es sich insoweit jedoch um „autonomes Recht“, dass den unmittelbar vom Landesgesetzgeber erlassenen Rechtsvorschriften („Landesrecht“) eigenständig gegenüberstehe und von diesen - nicht nur begrifflich - zu unterscheiden sei. Eine Antragsbefugnis stünde dem Antragsteller gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und Nr. 6 UmwRG auch nicht zu, weil die Antragsgegnerin die Vornahme von Fällarbeiten an den zwei Stieleichen außerhalb des durch § 7 Nr. 3 des geschlossenen Durchführungsvertrags zulässigen Zeitraums 1. Oktober bis 28./29. Februar angeblich trotzdem zulasse oder die Erforderlichkeit einer Befreiung negiert habe. Insofern hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass der Beigeladene weder irgendeine Befreiung, etwa nach § 67 BNatSchG, beantragt habe - und daher die Antragsgegnerin eine solche auch nicht positiv bescheiden konnte - noch eine Fällung außerhalb des im Durchführungsvertrag genannten Zeitraums sonst wie zugelassen habe bzw. zulassen wolle. Zudem sei der vom Antragsteller erwähnte Verbotstatbestand nach § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG schon gar nicht tangiert. Die beiden Stieleichen stünden auf einer „gärtnerisch genutzten Grundfläche“, die als solche vom Verbotstatbestand des § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG ausdrücklich ausgenommen sei. Die Beschwerde des Antragstellers bleibt erfolglos. Da vom Antragsteller der Erlass einer einstweiligen Anordnung und damit die Veränderung des Status quo erstrebt wird, genügt für den Erfolg der Beschwerde nicht, dass das Verwaltungsgericht falsch entschieden hat. Erfolg wird der Beschwerdeführer nur haben, wenn er einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund auch im Beschwerdeverfahren glaubhaft machen kann. Der Beschwerdeführer darf sich also nicht darauf beschränken, Fehler des Verwaltungsgerichts aufzuzeigen, sondern er muss umfänglich innerhalb der Beschwerdefrist zum Anordnungsanspruch und zum Anordnungsgrund vortragen (Stuhlfauth in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 8. Auflage, 2021, § 146, Rdnr. 32). Dies ist dem Antragsteller nicht gelungen. Mangels hinreichender Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs lässt der Senat offen, ob es für den begehrten Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht bereits an der Glaubhaftmachung des erforderlichen Anordnungsgrundes fehlt. Daran könnten bereits Zweifel bestehen. Die Antragsgegnerin hat nochmals mit Schriftsatz vom 14. April 2022 ausgeführt, eine Fällung der beiden Stieleichen sei aufgrund des von der Antragsgegnerin mit dem Beigeladenen im März 2020 geschlossenen Durchführungsvertrages vor dem 1. Oktober 2022 nach entsprechenden Bestätigungen des Beigeladenen sowie des Herrn D. gegenüber der Behörde vom 5. bzw. 7. März 2022 (seither) nicht (mehr) ernsthaft zu befürchten. Dem ist der Antragsteller auch nicht entgegengetreten. Da aber nicht zugleich gesichert ist, dass das Verwaltungsgericht angesichts seiner hohen Arbeitsbelastung über die vom Antragsteller am 4. April 2022 erhobene Klage (Az. 2 K 577/22.KS) noch vor Oktober 2022 entscheiden wird, wird das Vorliegen eines Anordnungsgrundes vom Senat nicht von vornherein verneint. Der Antragsteller hat aber einen Anspruch auf ein Einschreiten der Antragsgegnerin durch Erlass eines sofort vollziehbaren Fällstopps für die zwei Stieleichen gegenüber dem Beigeladenen nicht gem. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht. Dem Antragsteller steht eine erforderliche Anspruchsbefugnis nicht zu. Der Antragsteller trägt im Beschwerdeverfahren - wie bereits im Ausgangsverfahren - vor, ihm stünde jedenfalls ein Abwehrrecht nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG zu, da die Antragsgegnerin mit ihrem Umweltamt als Trägerin der mittelbaren Landesverwaltung anzusehen sei. Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention spreche allgemein von umweltbezogenen Vorschriften und gebe dies als Auslegungsregel seiner Umsetzung in das deutsche Recht vor. Hierbei lässt der Antragsteller außer Acht, dass § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG nicht auf die handelnde Behörde, sondern allein auf die umweltbezogenen Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der europäischen Union abstellt und somit die von der Antragsgegnerin beschlossene Baumschutzsatzung als umweltbezogene kommunale Rechtsvorschrift vom eindeutigen Wortlaut des Umweltrechtsbehelfsgesetzes nicht umfasst ist. Auch eine systematische Auslegung führt nicht zu einer Erweiterung auf umweltbezogenen Rechtsvorschriften in einer kommunalen Baumschutzsatzung. Im Vergleich zum Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 UmwRG und der §§ 63, 64 BNatSchG insgesamt erweist sich die Relevanz umweltbezogener Rechtsvorschriften einer kommunalen Baumschutzsatzung durch ihren räumlich und sachlich sehr eingeschränkten Anwendungsbereich als deutlich geringer. Im Übrigen folgt der Senat zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen der Begründung des Verwaltungsgerichts und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Gründe ab (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Soweit der Antragsteller geltend macht, ihm stünde gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG i.V.m. §§ 39 Abs. 5 Nr. 2, 67 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG eine Antragsbefugnis zu, weil eine hier erforderliche Befreiung von einem Fällverbot während des Zeitraums vom 1. März bis 30. September von der Antragsgegnerin entweder ergangen oder deren Erforderlichkeit negiert worden sei, ist dies für das Verwaltungsgericht bereits nicht entscheidungserheblich gewesen. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass weder eine Befreiung, etwa gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG, vom Antragsteller beantragt worden sei noch dass die Behörde die Erforderlichkeit einer solchen Befreiung im Wege einer mündlich erteilten „Verlängerungsumgehung“ negiert habe. Auch hat die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 14. April 2022 nochmals bekräftigt, dass der Beigeladene weder einen Befreiungsantrag gestellt noch die Behörde eine Befreiung erteilt habe. Es ergibt sich zur Überzeugung des Senats zudem aus der erteilten Fällgenehmigung, dass mit dem in der Begründung des Bescheids erfolgten „Hinweis“ auf die „Verpflichtungen gemäß dem Durchführungsvertrag“ gerade keine „Befreiung“ hiervon gewährt werden soll. Im vorliegenden Fall ist der Beigeladene bereits aufgrund von § 7 Nr. 3 Durchführungsvertrag verpflichtet, die Fällung der zwei Eichen nur innerhalb des Zeitraums vom 1. Oktober bis 28./29. Februar auszuführen. Diese Regelung wurde (wovon das Verwaltungsgericht - entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin - zutreffend ausgegangen ist) hier zusätzlich als rechtlich verbindliche Anordnung in die Fällgenehmigung aufgenommen. Maßgeblich für den objektiven Sinngehalt der Regelungen eines Verwaltungsakts ist dabei nämlich nicht der innere Wille, sondern der erklärte Wille der Behörde, so wie er sich für den Empfänger unter Berücksichtigung der erkennbaren Umstände bei objektiver Würdigung darstellen muss; dabei gehen Unklarheiten zu Lasten der Behörde (vgl. nur Kopp/Ramsauer, VwVfG, 21. Aufl. 2020, § 35 Rdnr. 88, 89). Damit ist es unerheblich, wenn die Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdeerwiderung erklärt, sie habe mit dem Hinweis auf das zeitlich befristete Fällverbot dieses nicht als eigenständige Anordnung in die Fällgenehmigung aufnehmen wollen. Durch die ausdrückliche Aufnahme und eigenständige Anordnung des Fällverbots für den Zeitraum 1. März bis 30. September in die streitgegenständliche Fällgenehmigung vom 19. Januar 2022 wäre - selbst bei einer nachträglichen Änderung des Durchführungsvertrags - eine Fällung der beiden Stieleichen vor dem 1. Oktober 2022 rechtlich nicht zulässig. Auf die vom Antragsteller in Zweifel gezogene zusätzliche Begründung des Verwaltungsgerichts, eine vom Antragsteller ins Feld geführte Befreiung nach § 67 BNatSchG vom gesetzlichen Verbot des § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG wäre hier zudem nicht erforderlich gewesen, braucht hier nicht weiter eingegangen werden. Denn auf diese Erwägung hat das Verwaltungsgericht seinen Beschluss nicht entscheidungserheblich gestützt. Abgesehen davon spricht nach Überzeugung des Senats aber viel für die Richtigkeit der vom Verwaltungsgericht ausführlich - unter Heranziehung der Argumentation im entsprechenden Aufsatz von Kuchler/Lang zu dieser Frage (UPR, 2022, 57 ff.) - begründeten und im Ergebnis bejahten Frage, dass es sich beim streitgegenständlichen Grundstück um eine gärtnerisch genutzte und damit eine vom Fällverbot im Sinne von § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG ausgenommene Grundfläche handele. Der Senat hält die Begründung, der Begriff der „gärtnerisch genutzten Grundfläche“ sei unter Heranziehung der Auslegung des Begriffs der gärtnerisch genutzten Freilandfläche im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 PflSchG a.F. (entspricht heute § 12 Abs. 2 PflSchG) durch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteil vom 24. Mai 1996 - 3 B 82.95 -, juris Rdnr. 2) weit auszulegen und umfasse alle (privaten) Gartenflächen, die der Mensch für einen der vielfältigen, ihm zur Verfügung stehenden Zwecke nutzt, für stimmig. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, da sein Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da dieser keinen Sachantrag gestellt und sich damit keinem Prozesskostenrisiko unterworfen hat (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts im Beschwerdeverfahrens beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 18. Juli 2013 und folgt der Streitwertfestsetzung erster Instanz. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).