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Beschluss

4 A 151/21.Z

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2022:0325.4A151.21.Z.00
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Leitsätze
1. Daten über Maßnahmen und Tätigkeiten, die bereits vor ihrer Verwirklichung aufgegeben wurden, stellen keine Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 und 2 Hessisches Umweltinformationsgesetz dar. 2. Zu den Voraussetzungen des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel im Sinne § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. November 2020 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 19. Mai 2020 - 6 K 2385/18.WI - wird abgelehnt. Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens auf Zulassung der Berufung zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Daten über Maßnahmen und Tätigkeiten, die bereits vor ihrer Verwirklichung aufgegeben wurden, stellen keine Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 und 2 Hessisches Umweltinformationsgesetz dar. 2. Zu den Voraussetzungen des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel im Sinne § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. November 2020 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 19. Mai 2020 - 6 K 2385/18.WI - wird abgelehnt. Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens auf Zulassung der Berufung zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Senat kann durch die Berichterstatterin entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit jeweils einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2, 3 VwGO). Der gemäß § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor bezeichnete Urteil bleibt ohne Erfolg. Die nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO allein maßgeblichen Darlegungen in der Begründung des Zulassungsantrages rechtfertigen die Zulassung des begehrten Rechtsmittels wegen der - sinngemäß - geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht. Ernstliche Zweifel im vorgenannten Sinne sind begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung aus der angefochtenen Entscheidung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt werden und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der Rechtsmittelführer muss im Einzelnen darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht unrichtig ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln begegnen (vgl. Beschluss des Senats vom 2. Januar 2019 - 4 A 246/18.Z -). Den Darlegungen der Klägerin im Zulassungsverfahren können ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im vorgenannten Sinne nicht entnommen werden. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass kein Anspruch der Klägerin auf Zugang zu Umweltinformationen besteht, die sich auf im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bereits aufgegebene und noch nicht ins Werk gesetzte Pläne der Beigeladenen zur Errichtung und zum Betrieb von Windenergieanlagen auf dem Gemeindegebiet der Beklagten beziehen. Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt es zur Beurteilung der Begründetheit eines Verpflichtungsbegehrens - wie hier - grundsätzlich nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung oder der Klageerhebung an, sondern auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz. In diesem Zeitpunkt muss der Kläger einen Anspruch auf Erlass des abgelehnten/unterlassenen Verwaltungsakts haben. Maßgeblich dafür, ob ein solcher Anspruch besteht, ist das materielle Recht (Emmenegger in Fehling/Kastner/Störmer Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, § 113 VwGO Rdnr. 167; Decker in Posser/Wolff, VwGO, Stand 1.1.2022, § 113 Rdnr. 74.). Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 23. November 2020 die Vereinbarungen und Verträge, in die die Klägerin Einsicht begehrte, keine Umweltinformationen im Sinne des § 3 Abs. 1 Hessisches Umweltinformationsgesetz - HUIG - (mehr) darstellten, so dass kein Anspruch auf den begehrten Informationszugang bestand. Entsprechend der Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 3 Nr. 3 HUIG sind Umweltinformationen auch solche Daten über Maßnahmen oder Tätigkeiten, die sich auf die Umweltbestandteile oder -faktoren im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 und 2 HUIG auswirken oder wahrscheinlich auswirken. Zu diesen Maßnahmen und Tätigkeiten gehören auch politische Konzepte, Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Abkommen, Vereinbarungen, Pläne und Programme. Hiervon sind auch die hier streitgegenständlichen Vereinbarungen umfasst. Maßnahmen, die bereits vor ihrer Verwirklichung aufgegeben wurden, haben sich jedoch zu keinem Zeitpunkt auf Umweltbestandteile und -faktoren ausgewirkt und können sich auf sie auch nicht (mehr) wahrscheinlich auswirken (BVerwG, Beschluss vom 1. November 2007 - 7 B 37.07 -, juris Rdnr. 15). So lag es hier, denn die Beigeladene hatte darauf verzichtet, die geplanten Windenergieanlagen zu errichten und dementsprechend auch weitere Kernbohrungen als Sondierungsmaßnahmen durchzuführen. Die Aufhebungsvereinbarung vom 3. September 2020/15. September 2020 über die streitgegenständlichen Nutzungsverträge, in die die Klägerin Einsicht begehrte, sowie die Bestätigung des Regierungspräsidiums Gießen über die angezeigte Rücknahme des Genehmigungsantrages vom 14. Oktober 2020 hat die Beigeladene dem Verwaltungsgericht Wiesbaden am 13. November 2020 vorgelegt. Selbst wenn der Vertrag zur Durchführung von Kernbohrungen - unstreitig - erst mit Ablauf des 31. Dezember 2020 endete, stand daher fest, dass die Beigeladene aus diesem Vertrag keine Rechte mehr herleiten und auch keine Bohrungen mehr durchführen würde. Die gegen diese Beurteilung von der Klägerin vorgebrachten Argumente greifen nicht durch. Der Umstand, dass die Planung weiterer Windenergieanlagen auf dem Gemeindegebiet nicht ausgeschlossen ist und als Betreiber auch die Beigeladene in Betracht kommt, kann einen Anspruch auf Einsicht in nicht mehr gültige Vertragsunterlagen nicht entstehen lassen. Allein die Option, dass dann möglicherweise ähnliche Verträge mit der Beigeladenen abgeschlossen würden, kann hierzu nicht ausreichen, denn zur Verwirklichung eventueller neuer Vorhaben wäre der Abschluss neuer Vereinbarungen mit der Beklagten als Grundstückseigentümerin unabdingbar. Sollten derartige Pläne von der Beklagten oder der Beigeladenen verfolgt werden, ist die Klägerin darauf zu verweisen, erneut einen Anspruch auf die dann zur Verfügung stehenden Umweltinformationen, wie ggf. neue Vereinbarungen, geltend zu machen. Inwieweit der Umstand, dass die Kernbohrungen zu beiden geplanten Anlagen als Einheit aufzufassen seien und sich daher der Informationsanspruch auch auf die Bohrungen erstrecke, die nicht durchgeführt wurden (und werden), erschließt sich nicht. Aus dem Umstand, dass lediglich die Beigeladene als vertraglich Nutzungsberechtigte ihre Absicht erklärt hat, das Projekt nicht realisieren zu wollen, folgt nichts Anderes. Ob die Beklagte die Errichtung von Windenergieanlagen auf ihrem Gemeindegebiet weiterhin befürwortet und entsprechende Pläne weiterverfolgt, kann dahinstehen, denn derartige Pläne sind hier nicht streitgegenständlich. Soweit die Klägerin mit ihrem Vorbringen möglicherweise darauf anspielt, dass wegen der Gesamtumstände ein Interesse der Klägerin bestehen könnte, feststellen zu lassen, dass ein Anspruch auf den begehrten Zugang zu Informationen bestand, ist zunächst festzuhalten, dass dies eine entsprechende Klageänderung und Umstellung des Klageantrags voraussetzen würde, die die Klägerin nicht vorgenommen hat. Zudem ist nicht ersichtlich, dass in diesem Fall die Klägerin ein schützenswertes Interesse an der begehrten Feststellung haben könnte. Ein solches Interesse ergibt sich insbesondere nicht unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr. Eine konkrete Wiederholungsgefahr wurde bereits nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Dass und in welchem Umfang die Klägerin einen Anspruch auf Zugang zu den begehrten Informationen hatte, ergibt sich im Übrigen aus dem angefochtenen Urteil selbst, soweit der Klage stattgegeben wurde. Auch der Einwand, die Beklagte habe den Rechtsstreit „heraufbeschworen“, was zumindest im Rahmen der Kostenentscheidung zu berücksichtigen sei, greift nicht durch. Die Klägerin hat an ihrem ursprünglichen Klageantrag festgehalten, weshalb die Klage abzuweisen war, soweit sie sich als unbegründet erwiesen hat. Sie hat daher auch gemäß § 155 Abs. 1 VwGO insoweit die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Es hätte der Klägerin freigestanden, durch eine teilweise Erledigungserklärung die Kostenlast zu mindern. Wie auch das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil festgestellt hat, hat sie hiervon keinen Gebrauch gemacht. Die Frage der Erstattungsfähigkeit der Rechtsanwaltskosten der Beklagten, die die Klägerin bezweifelt, ist keine Frage der Kostengrundentscheidung, die im Urteil getroffen wurde, sondern ist im Kostenfestsetzungsverfahren zu klären. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass nach dem eindeutigen Wortlaut des § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch bei anderen Behörden und juristischen Personen des öffentlichen Rechts die Kosten eines beauftragten Rechtsanwalts regelmäßig erstattungsfähig sind. Eine Ausnahme gilt, wenn die Beauftragung als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist. Dies ist der Fall, wenn die Beauftragung offensichtlich nutzlos und objektiv nur dazu angetan ist, dem Kläger als Prozessgegner Kosten zu verursachen (Schübel-Pfister in: Eyermann VwGO, 15. Aufl. 2019, § 162 Rdnr. 19 m.w.N.). Hierfür ist nichts ersichtlich. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens nach § 154 Abs. 2 VwGO zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig (§ 162 Abs. 3 VwGO), da sie sich in diesem Verfahren nicht (wirksam) beteiligt und auch keinen eigenen Antrag gestellt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 2 GKG und folgt der Streitwertfestsetzung erster Instanz. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).