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Beschluss

4 B 2279/21.T

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2022:0404.4B2279.21.00
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Leitsätze
Die in einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung eingeschlossene Rodungsgenehmigung für die Anlagenstandorte wird mit einer Verlängerung nach § 18 Abs. 3 BImSchG nicht (automatisch) mitverlängert. Sofern die Rodungsgenehmigung zum Zeitpunkt der Verlängerung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung abgelaufen ist, muss die Rodungsgenehmigung durch die Fachbehörde, in Hessen durch die Obere Forstbehörde, nach dem Fachrecht, in Hessen nach dem Hessischen Waldgesetz, verlängert oder neu erteilt werden.
Tenor
Dem Antragsgegner wird aufgegeben, der Beigeladenen Maßnahmen zur Rodung der in dem Genehmigungsbescheid des Regierungspräsidiums Kassel vom 17. März 2017 genannten Flächen an den Anlagenstandorten für die Windkraftanlagen 4, 5 und 6 vorläufig zu untersagen und solche zu unterbinden. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die in einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung eingeschlossene Rodungsgenehmigung für die Anlagenstandorte wird mit einer Verlängerung nach § 18 Abs. 3 BImSchG nicht (automatisch) mitverlängert. Sofern die Rodungsgenehmigung zum Zeitpunkt der Verlängerung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung abgelaufen ist, muss die Rodungsgenehmigung durch die Fachbehörde, in Hessen durch die Obere Forstbehörde, nach dem Fachrecht, in Hessen nach dem Hessischen Waldgesetz, verlängert oder neu erteilt werden. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, der Beigeladenen Maßnahmen zur Rodung der in dem Genehmigungsbescheid des Regierungspräsidiums Kassel vom 17. März 2017 genannten Flächen an den Anlagenstandorten für die Windkraftanlagen 4, 5 und 6 vorläufig zu untersagen und solche zu unterbinden. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten. Der im Rahmen des Eilverfahrens zusätzlich gestellte Antrag des Antragstellers auf Erlass einer Zwischenregelung hat nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung des Sachstandes im tenorierten Umfang Erfolg. Eine Zwischenentscheidung in Verfahren nach § 80a Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 VwGO dient dazu, Dritten effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG zu gewährleisten. Das Gericht kann auf Antrag des Dritten, hier einer anerkannten Vereinigung nach § 3 UmwRG, gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt, einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen. Eine Zwischenentscheidung vor der Entscheidung des Senats über den Antrag gemäß § 80a VwGO ist angezeigt, da die vollständigen Behördenakten dem Senat noch nicht vorliegen und die Beigeladene im Hinblick auf das ihr nur bis zum 28. Februar 2022 eingeräumten Rodungszeitfensters mit Schriftsatz vom 25. Januar 2022 ein „vitales Interesse“ an einem baldigen Beginn der Rodungsarbeiten an den Flächen der Anlagenstandorte erklärt hat. Die im Genehmigungsbescheid vom 17. März 2017 eingeschlossene Rodungsgenehmigung für die Rodung der Flächen an den Anlagestandorten ist erloschen und durch die mit Bescheid vom 2. Februar 2021 gemäß § 18 Abs. 3 BImSchG erfolgte zweite Fristverlängerung auch nicht „mitverlängert“ worden. Streitgegenstand des Eilverfahrens ist die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen den immissionsschutzrechtlichen Bescheid des Regierungspräsidiums Kassel vom 2. Februar 2021, mit dem gemäß § 18 Abs. 3 BImSchG die in seinem Genehmigungsbescheid vom 17. März 2017 gesetzte Frist für den Beginn der Errichtung und die Inbetriebnahme von drei Windkraftanlagen (WKA 4, 5 und 6) in der Gemarkung Hofgeismar zum zweiten Mal verlängert wird. In der Genehmigung vom 17. März 2017 ist in „IV. Nebenbestimmungen gemäß § 12 BImSchG“ unter Nr. 1.2 geregelt, dass die Genehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von zwei Jahren nach Vollziehbarkeit des Genehmigungsbescheids mit der Errichtung der Anlage begonnen oder diese nicht innerhalb von drei Jahren nach Vollziehbarkeit in Betrieb genommen wird; die Fristen können auf Antrag verlängert werden. Das Regierungspräsidium verlängerte mit Bescheid vom 20. Februar 2019 (erste Fristverlängerung) zunächst die zweijährige Frist für den Beginn der Errichtung der Anlagen bis zum 17. September 2021 und mit der streitgegenständlichen zweiten Fristverlängerung vom 2. Februar 2021 diese bis zum 17. März 2023. Zum Zeitpunkt des Beginns des Zeitraums der streitgegenständlichen zweiten Fristverlängerung (18. September 2021) war die in dem Bescheid vom 17. März 2017 eingeschlossene Genehmigung zur Rodung der Flächen an den Anlagestandorten unter Zugrundelegung der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 21. Januar 2021 (- 7 C 9.19 -, juris, Rdnr. 40) bereits erloschen und mit dem immissionsschutzrechtlichen Bescheid vom 2. Februar 2021 über die zweite Fristverlängerung entgegen der Auffassung des Antragsgegners auch nicht – wegen angenommener fehlender Eigenständigkeit – mitverlängert worden. Im Genehmigungsbescheid des Regierungspräsidiums Kassel vom 17. März 2017 werden unter „II. Eingeschlossene Genehmigungen“ (dritter Spiegelstrich) zutreffend unter Zugrundelegung von § 13 BImSchG u.a. die Genehmigungen zur Rodung an den Anlagenstandorten zum Zwecke einer vorübergehenden Nutzungsänderung gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 2 HWaldG aufgeführt. Im „Anhang: Hinweise“ der Genehmigung wird unter Nr. 15 „Hinweis zum Forstrecht“ am Ende ausgeführt, dass die Genehmigung zur Rodung mit dem Ziel der Nutzungsänderung nach § 12 HWaldG nach § 12 Abs. 6 HWaldG auf die Dauer von zwei Jahren befristet ist. Die im Genehmigungsbescheid vom 17. März 2017 eingeschlossene Rodungsgenehmigung für die Flächen an den Anlagenstandorten war damit zwei Jahre nach Bekanntgabe des Bescheids bereits wegen Fristablaufs erloschen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 21. Januar 2021 - 7 C 9.19 -, juris, Rdnr. 40), der der Senat folgt, wird mit der Regelung des § 13 BImSchG lediglich eine verfahrensrechtliche Konzentration angeordnet; für die in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung enthaltenen behördlichen Entscheidungen bleibt jedoch das jeweilige Fachrecht und für den Gesetzesvollzug die jeweilige Fachbehörde zuständig. Auch das Erlöschen der eingeschlossenen Genehmigungen und sonstigen Entscheidungen richte sich nicht nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz, sondern nach dem einschlägigen Fachrecht. Der hierin zum Ausdruck kommenden rechtlichen Selbständigkeit der eingeschlossenen Genehmigungen sei auch im Rahmen der Verlängerungsprüfung Rechnung zu tragen. Die rechtlichen Voraussetzungen der in die immissionsschutzrechtliche Genehmigung eingeschlossenen Genehmigungen seien daher im Verlängerungsverfahren nicht erneut zu prüfen. Im Rahmen der kursorisch durchzuführenden Prüfung könne lediglich von Belang sein, ob die eingeschlossenen Genehmigungen noch fortbestünden. Die im Genehmigungsbescheid vom 17. März 2017 eingeschlossenen Rodungsgenehmigungen konnten zwar vor Ablauf der in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 17. März 2017 gesetzten - hier zweijährigen - Frist für den Beginn der Errichtung der Anlagen nicht erlöschen (vgl. nur Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 18 BImSchG, Rdnr. 45). Nach Ablauf dieser in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 17. März 2017 gesetzten Frist richtet sich die weitere Fortgeltung der Rodungsgenehmigung dann aber allein nach dem Fachrecht und diese Frist ist nach dem Waldgesetz abgelaufen. Nach § 12 Abs. 6 HWaldG erlischt die Genehmigung zur Rodung, wenn die Waldumwandlung nicht innerhalb von zwei Jahren oder einer hiervon abweichenden, in der Genehmigung festgesetzten Frist durchgeführt worden ist. Diese zwei Jahre sind längst verstrichen. Eine von der Zweijahresfrist abweichende Frist ist – wie oben bereits dargestellt – im Genehmigungsbescheid vom 17. März 2017 nicht festgesetzt worden, vielmehr wurde auf die gesetzliche Frist im Anhang der Begründung des Bescheids gesondert hingewiesen. Die Genehmigung zur Rodung der Flächen an den Anlagestandorten bestand damit zu Beginn des Zeitraums der streitgegenständlichen zweiten Fristverlängerung gemäß § 18 Abs. 3 BImSchG für den Beginn der Errichtung der Anlagen (18. September 2021 bis 17. März 2023) nicht fort, sondern war bereits erloschen. Mit der Verlängerung der im Genehmigungsbescheid vom 17. März 2017 gesetzten zweijährigen Frist für den Beginn der Errichtung der Anlagen werden die im Genehmigungsbescheid eingeschlossenen Rodungsgenehmigungen nicht (automatisch) mitverlängert. Denn die Verlängerungsentscheidung nach § 18 Abs. 3 BImSchG bestätigt weder die Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem geltenden Recht noch ermöglicht sie dem Projektträger die Verwirklichung seines Vorhabens. Dies erfolgt vielmehr allein durch die Genehmigungserteilung als solche, nicht aber durch die Fristverlängerung. Die Verlängerungsentscheidung modifiziert lediglich eine Nebenbestimmung der Zulassungsentscheidung – nämlich deren Befristung – und verhindert so das Erlöschen der Genehmigung, stellt dagegen aber keine Neuerteilung derselben dar (vgl. Appel in: Appel/Ohms/Saurer, BImSchG, 1. Aufl. 2021 § 18, Rdnr. 23 m.w.N.). Der Antragsgegner hatte für die erfolgte zweite Verlängerung der im immissionsrechtlichen Genehmigungsbescheid gesetzten Frist für den Beginn der Errichtung der Anlagen für den Zeitraum 18. September 2021 bis 17. März 2023 neben den in § 18 Abs. 3 BImSchG aufgeführten Voraussetzungen nur den Fortbestand (und nicht die rechtlichen Voraussetzungen) der im immissionsrechtlichen Genehmigungsbescheid vom 17. März 2017 eingeschlossenen Genehmigungen, wie auch die zur Rodung der Flächen an den Anlagestandorten, zu prüfen. Das Regierungspräsidium ist bei dieser Prüfung - ausweislich der vorgelegten Aktenauszüge der Behördenakten - wohl wie die Beigeladene davon ausgegangen, dass mit einer Verlängerung der Frist für den Beginn der Errichtung der Anlagen nach § 18 Abs. 3 BImSchG zugleich auch die im Genehmigungsbescheid eingeschlossenen Genehmigungen verlängert würden, da diese mangels rechtlicher Eigenständigkeit weiter inkludiert blieben und die fachrechtlichen Bestimmungen zum Erlöschen und zur Verlängerung keine Anwendung fänden. Diese - unter Berücksichtigung der zitierten aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - unzutreffende Annahme einer rechtlichen Unselbständigkeit der Rodungsgenehmigung hat zur Folge gehabt, dass die - inzwischen abgelaufene - im Genehmigungsbescheid eingeschlossene Genehmigung zum Roden der Flächen an den Anlagenstandorten von der Fachbehörde auch nicht verlängert bzw. neu erteilt worden ist. Da eine Genehmigung zur Rodung der Flächen an den Anlagenstandorten aktuell nicht (mehr) vorliegt, muss vor Beginn der von der Beigeladenen beabsichtigten Rodung dieser Flächen erst eine entsprechende Rodungsgenehmigung durch die Fachbehörde, also hier durch die Obere Forstbehörde (§ 24 Abs. 4 Nr. 1 HWaldG), nach den Vorgaben des Hessischen Waldgesetzes erteilt werden. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).