Beschluss
4 B 1665/21.N
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2021:1208.4B1665.21.N.00
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Leitsätze
Zu den Voraussetzungen des Erlasses einer einstweiligen Anordnung in Normenkontrollverfahren.
Tenor
Der Antrag, den Bebauungsplan der Antragsgegnerin „Auf dem Forst II“ bis zu einer Entscheidung des Senats in dem Normenkontrollverfahren 4 C 2447/20.N vorläufig außer Vollzug zu setzen, wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
Der Streitwert wird auf 15.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Voraussetzungen des Erlasses einer einstweiligen Anordnung in Normenkontrollverfahren. Der Antrag, den Bebauungsplan der Antragsgegnerin „Auf dem Forst II“ bis zu einer Entscheidung des Senats in dem Normenkontrollverfahren 4 C 2447/20.N vorläufig außer Vollzug zu setzen, wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Der Streitwert wird auf 15.000 EUR festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, den Bebauungsplan der Stadt Riedstadt „Auf dem Forst II“ im Stadtteil Wolfskehlen vorläufig außer Vollzug zu setzen. Der Bebauungsplan der Antragsgegnerin „Auf dem Forst II“ umfasst in der Gemarkung Wolfskehlen ein Gebiet von 5,7 ha, davon betreffen ca. 4,9 ha die Neuausweisung eines Gewerbegebietes. Auch ein Abschnitt der Oppenheimer Straße ist Bestandteil dieses Bebauungsplans, wobei auf einer Teillänge eine Überplanung (Bebauungsplan “Auf dem Forst“) erfolgt. Den Bebauungsplan “Auf dem Forst II“ beschloss der Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsausschuss der Antragsgegnerin „aufgrund der Corona-Krise“ gemäß § 51a HGO anstelle der Stadtverordnetenversammlung am 30. März 2020. Die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin bestätigte am 2. Juli 2020 diesen Beschluss. Am 7. August 2020 wurden der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften ortsüblich in den Riedstädter Nachrichten „als jeweils selbständig“ beschlossene Satzungen bekannt gemacht. Die Antragstellerin betreibt auf ihrem Grundstück Oppenheimer Straße … in der Gemarkung Wolfskehlen das Raiffeisen Waren-Zentrale-Agrarzentrum Riedstadt/Wolfskehlen (RWZ) mit einem Betrieb für Agrartechnik, einem Raiffeisenmarkt, einer Getreideannahmestelle mit Ausstellungs- und Lagerhallen sowie Getreidesilos. Das Betriebsgrundstück liegt außerhalb des Plangebiets, grenzt aber nördlich an die im Plangebiet bis zur Abzweigung Albert-Einstein-Straße liegende Oppenheimer Straße und westlich an die Genossenschaftsstraße. Westlich von der Hauptzufahrt befindet sich eine festgesetzte fortlaufende Verkehrsgrünfläche nach § 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB, die nur durch Straßenquerungen bzw. durch die 70 Meter von der Betriebszufahrt entfernt neu festgesetzte Bushaltestelle in Richtung Bahnhof, die im Stundentakt angefahren werden soll, unterbrochen werden soll. Die Oppenheimer Straße zweigt außerhalb des Plangebiets im Westen von der Bundestraße 26 (B26) ab und endet für den Kfz-Verkehr an der östlich des Betriebsgrundstücks der Antragstellerin liegenden Bahnstrecke als Sackgasse. Kurz vor dieser Sackgasse befindet sich die 12 Meter breite Hauptzufahrt des Betriebsgrundstücks der Antragstellerin an der Oppenheimer Straße, zudem gibt es eine kleinere westlich gelegene Zufahrt von der Genossenschaftsstraße. Auf der dem Betriebsgrundstück der Antragstellerin gegenüberliegenden Seite der Oppenheimer Straße ist im Bebauungsplan ein Wirtschafts-/Fuß-/Radweg nebst einer Verkehrsgrünfläche mit einer insgesamt gleichen Breite wie der vorher bestehende Radweg festgesetzt. Der Haupterschließungsverkehr für ihren Betrieb erfolgt nach Angaben der Antragstellerin über die Hauptzufahrt, da die Landwirte, die z.B. Getreide anliefern, die dahinterliegende Fahrzeugwaage nutzen müssen. Die Erreichbarkeit des RWZ-Standortes über die Oppenheimer Straße war vor Beginn der aktuellen Straßenbauarbeiten sichergestellt, da diese ausweislich der Angaben der Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 6. Dezember 2021 über eine ausreichende Breite für die Fahrzeuge und Maschinen verfügte und die Ein- und Ausfahrt durch die Hauptzufahrt ohne Weiteres möglich war. Allerdings kam es während der jährlich 6 bis 8-wöchigen Erntezeit im Zeitraum Juli und August in der Vergangenheit bei der Anlieferung landwirtschaftlicher Güter vor dieser Zufahrt auf der Oppenheimer Straße an einzelnen Tagen, deren genaue Anzahl zwischen den Beteiligten streitig ist, zu verkehrsbehindernden Rückstaus landwirtschaftlicher Transportfahrzeuge, teilweise bis zum Knotenpunkt Oppenheimer Straße/B 26. In ihrer Stellungnahme an die Gemeinde vom 2. Januar 2020 führte die Antragstellerin u.a. aus, der Erschließungsverkehr für ihr Betriebsgrundstück werde im Bebauungsplan nicht sachgerecht berücksichtigt. In ihrer zusammenfassenden Erklärung nach § 10a BauGB führte die Antragsgegnerin u.a. diesbezüglich aus, dass die Knoten B 26/Oppenheimer Straße und B 44/B 26 in einem Beobachtungszeitraum von 3 Jahren ab Inbetriebnahme des Gewerbegebiets hinsichtlich ihrer Leistungsfähigkeit überprüft werden sollen; bei einer Verschlechterung dieser Leistungsfähigkeit innerhalb des 3-Jahreszeitraums sei auf Kosten der Antragsgegnerin eine Verlängerung der jeweiligen Linksabbiegespuren zu veranlassen. Am 7. Oktober 2020 stellte die Antragstellerin einen Normenkontrollantrag (4 C 2447/20.N) gegen den Bebauungsplan der Antragsgegnerin „Auf dem Forst II“, den sie am 6. August 2021 begründete. Am 9. August 2021 hat die Antragstellerin einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Die Antragstellerin rügt insbesondere Rechtsmängel bei der Abwägung ihrer privaten Belange „in Bezug auf deren Beeinträchtigung durch planbedingten Erschließungsverkehr sowie der Festsetzung von Verkehrsflächen und Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung“, insbesondere der Bushaltestelle in Richtung Bahnhof und der Verkehrsgrünfläche entlang der Oppenheimer Straße. Die durch den Erschließungsverkehr gewerblicher Bauvorhaben im Plangebiet bewirkten und beim Beschluss des Bebauungsplans nicht hinreichend bewältigten Verkehrsprobleme würden durch einen weiteren Vollzug des Bebauungsplans aufgrund des stattfindenden Straßenbaus „im Sinne von vollendeten Tatsachen verfestigt“. Dies gelte vor allem für das zusätzliche Verkehrsaufkommen durch im Plangebiet zulässige Betriebe und den Begegnungsverkehr mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen bei der An- und Abfahrt von und zum Betriebsgrundstück der Antragstellerin in der Erntezeit im Juli und August. Die Antragstellerin behauptet, aktuell erfolge in der Erntezeit „wesentlich häufiger“ der erwähnte Rückstau als an den von der Antragsgegnerin eingeräumten maximal 7 bis 10 genannten Tagen im Jahr. Die Antragstellerin müsse mit zugeparkten Flächen und Zufahrten rechnen, wodurch die Erschließung und die Zufahrt zum Betriebsgelände insbesondere während der Erntezeit beeinträchtigt werde. Zudem gebe es planbedingt durch die Bushaltestelle und die unmittelbar gegenüber dem Betriebsgrundstück geplante zusätzliche östliche Zufahrt zum geplanten Gewerbegebiet mehr Verkehr. Dabei schöpfe der bisherige Erschließungsverkehr durch landwirtschaftliche Fahrzeuge, die inzwischen aus Schleppern mit jeweils zwei Anhängern und annähernd 40 t Gesamtgewicht bestünden, bereits die Kapazität der Oppenheimer Straße weitgehend aus. Zusätzlicher geplanter Verkehr aus dem Gewerbegebiet würde den Verkehr zum Erliegen bringen und die Oppenheimer Straße überfordern. Die Antragstellerin vertritt in ihrem Schriftsatz vom 6. Dezember 2021 die Auffassung, Verringerungen der tatsächlichen Fahrbahnbreite seien durch die Festsetzungen des Bebauungsplans und der divergierenden Straßenausbauplanung und daraus folgende Beeinträchtigungen für die Erschließung der Antragstellerin nicht auszuschließen. Es sei daher infolge der Umgestaltung der Oppenheimer Straße, insbesondere im Einfahrtsbereich zum Betriebsgelände der Antragstellerin, nicht mehr gesichert, dass der Erschließungsverkehr zu dem Betriebsgrundstück weiter sachgerecht ein- und ausfahren könne. Die mit Schriftsatz vom 27. November 2021 vorgelegte aktuelle Ausführungsplanung der Antragsgegnerin belege, dass die Antragsgegnerin sich nicht an die Festsetzungen des angefochtenen Bebauungsplans halte. So solle etwa der neue Fuß- und Radweg abweichend vom Bebauungsplan östlich der Einmündung der Planstraße C mit einer „Verschwenkung nach Norden“ angelegt werden. Der von der Antragsgegnerin vorgelegte Schleppkurvennachweis des Ingenieurbüros Schäfer vom 24. September 2021 sei nicht gelungen. Mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2021 führt die Antragstellerin ergänzend aus, mit einer Setzung der Kantensteine im Bereich des RWZ-Standortes sei jeden Tag zu rechnen und die Bitumschicht solle noch vor Weihnachten aufgetragen werden, wodurch „die kaum rückgängig zu machenden Fakten geschaffen würden“. Daher begehrt sie nunmehr, der Senat möge die Antragsgegnerin auffordern, zuzusagen, diese Bauarbeiten vorläufig einzustellen. Die Antragstellerin beantragt, den Bebauungsplan „Auf dem Forst II“ der Stadt Riedstadt vom 30. März 2020 vorläufig bis zur Entscheidung über den beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof unter dem Aktenzeichen 4 C 2447/20.N anhängigen Normenkontrollantrag vorläufig außer Vollzug zu setzen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, die Antragstellerin habe die gebotene Dringlichkeit für Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht glaubhaft gemacht. Der Antragstellerin fehle es an einem Anordnungsgrund. Angesichts fehlender Bauanträge seien vor einer Entscheidung des Senats im Hauptsacheverfahren keine Nachteile zu befürchten, die unter Berücksichtigung der Belange der Antragstellerin, betroffener Dritter oder der Allgemeinheit so wichtig seien, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für die Antragstellerin günstigeren Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar sei. Die Breite der durch Kraftfahrzeuge befahrbaren Straße werde infolge der Bauleitplanung auch nach deren Ausbau unverändert bleiben; auch im Bereich der Zufahrt zum Betriebsgrundstück der Antragstellerin bleibe sie in der bisherigen Breite erhalten. Lediglich der nördlich der Fahrbahn angrenzende Fuß- und Radweg werde zurückgebaut und durch einen neuen Fuß- und Radweg an gleicher Stelle mit gleicher Gesamtbreite ersetzt. Dies belege auch die mit Schriftsatz vom 27. November 2021 vorgelegte aktuelle Ausführungsplanung mit den entsprechenden Markierungen. Die von der Antragstellerin erwähnte weitere östliche Gebietszufahrt Planstraße C spiele für die im geplanten Gewerbegebiet zukünftig ansässigen Betriebe nur eine äußerst untergeordnete Rolle. Die Hauptzufahrt für das Gewerbegebiet „Auf dem Forst II“ stelle die Planstraße A dar. Die Oppenheimer Straße ende an der Bahnlinie als Sackgasse und werde in diesem Bereich lediglich durch den Zu- und Abfahrtverkehr zum P+R-Parkplatz, die Buslinie im Stundentakt sowie durch den An- und Abfahrtsverkehr der Betriebsgrundstücke entlang der Oppenheimer Straße genutzt, also auch des Grundstücks der Antragstellerin. In diesem Straßenabschnitt sei ein geschwindigkeitsreduzierter Begegnungsverkehr von LKWs möglich. Die erhöhte Frequentierung durch Erntefahrzeuge zum Betriebsgrundstück der Antragstellerin sei nicht der „Regelbetrieb“, sondern beschränke sich auf wenige Tage in der Erntezeit. Außerdem sei es Aufgabe der Antragstellerin als Zweckveranlasserin, die Anlieferung so zu organisieren, dass derartige Rückstaus vermieden würden. Die Verkehrsentwicklung könne an den genannten Knotenpunkten aufgrund der voll verkehrsabhängigen Steuerung von Lichtsignalanlagen auch bei zukünftigen Verkehrsmengen auf dem gleichen Niveau wie heute liegen. Lediglich die Aufstelllängen der Abbiegestreifen an den Knotenpunkten seien zu bestimmten Zeiten nicht ausreichend. Dabei sei aber zu berücksichtigen, dass bei einer Verschlechterung der Leistungsfähigkeit der genannten Verkehrsknotenpunkte die Antragsgegnerin auf ihre Kosten die Verlängerung der jeweiligen Linksabbiegespuren veranlassen werde. Die Verkehrsinfrastruktur müsse auch nicht auf jedes extreme Verkehrsereignis ausgelegt sein, sondern auf die Spitzenzeiten eines Normalwerktags. Die Bauaufsichtsbehörde des Kreises Groß-Gerau hat mit Schreiben vom 5. November 2021 mitgeteilt, dass - nach Rücknahme des Bauantrags der Global Food Trading GmbH - aktuell kein Bauantrag für im Plangebiet befindliche Grundstücke vorliege. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin (7 Leitzordner, 1 Hefter und zwei Klarsichthüllen mit weiteren Unterlagen) sowie die Gerichtsakte 4 C 2447/20.N Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung gewesen sind. II. Die Antragstellerin ist befugt den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO zu beantragen, da an der Zulässigkeit des von ihr gestellte Normenkontrollantrag in der Hauptsache (Az. 4 C 2447/20.N) nach derzeitiger Sach- und Rechtslage keine durchgreifenden Zweifel bestehen. Der Normenkontrollantrag in der Hauptsache ist fristgerecht gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO binnen Jahresfrist nach Bekanntmachung der Satzung gestellt worden. Die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO für einen Normenkontrollantrag erforderliche Antragsbefugnis ist nach summarischer Prüfung der Sachlage ebenfalls gegeben, da die Antragstellerin geltend machen kann, durch die zur gerichtlichen Überprüfung gestellte Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in eigenen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind keine höheren Anforderungen zu stellen als an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO. Es genügt, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird. An dieser Möglichkeit fehlt es, wenn die Rechte des Antragstellers in einem Normenkontrollverfahren unter Zugrundelegung seines Vorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2011 - 4 CN 1.10 -, NVwZ 2012, 185 [186]). Das im Eigentum der Antragstellerin stehende Betriebsgrundstück liegt zwar nicht innerhalb des Geltungsbereichs des angegriffenen Bebauungsplans, sodass sie keine unmittelbare Verletzung ihrer Eigentümerposition aus Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG geltend machen kann. Sie hat aber Tatsachen vorgetragen, welche eine Verletzung ihres Anspruchs aus § 1 Abs. 7 BauGB auf fehlerfreie Abwägung ihrer Eigentumsbelange im jetzigen Zeitpunkt zumindest möglich erscheinen lassen. Das bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privaten Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Es verleiht den von der Planung Betroffenen ein subjektives Recht darauf, dass ihre Belange entsprechend dem jeweiligen Gewicht in die Abwägung eingestellt werden. In einem Normenkontrollverfahren kann sich deshalb die Antragstellerin im Rahmen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO darauf berufen, dass ihre abwägungsrelevanten Belange fehlerhaft abgewogen worden sind. Macht sie eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend, so muss sie einen Belang als verletzt bezeichnen, der für die Abwägung beachtlich war. In der Abwägung ist nicht jeder private Belang zu berücksichtigen, sondern nur ein solcher, der in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug hat. Nicht abwägungsbeachtlich sind hiernach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht. Nicht beachtlich sind ferner solche Belange, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Bebauungsplan nicht erkennbar gewesen sind (BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2011 - 4 CN 1.10 -, NVwZ 2012, 185 [187]; Hessischer VGH, Urteil vom 3. Juli 2018 - 4 C 531/17.N -, juris Rdnr. 24). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 6. Dezember 2000 - 4 BN 59.00 -, juris Leitsatz Nr. 1 und Rdnr. 7) stellt das Interesse eines Anliegers, von der Überlastung eines sein Grundstück erschließenden Weges als Folge der Aufstellung eines Bebauungsplanes für ein neues Baugebiet verschont zu bleiben, einen abwägungsrelevanten privaten Belang gemäß § 1 Abs. 6 BauGB dar, der eine Antragsbefugnis gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch dann begründet, wenn das Grundstück des Anliegers außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans liegt. Einen solchen abwägungsrechtlichen Belang kann die Antragstellerin mit ihrem Interesse von einer Überlastung der ihr Grundstück erschließenden Oppenheimer Straße - als Folge der Aufstellung des Bebauungsplans für ein neues Gewerbegebiet - verschont zu bleiben, geltend machen. Die Antragstellerin rügt, ihre diesbezüglichen Einwendungen seien zwar zur Kenntnis genommen, jedoch nicht hinreichend bewertet und abgewogen worden und macht damit ein abwägungsrelevantes, schutzwürdiges, privates Interesse geltend. Demnach dürfte die Möglichkeit bestehen, dass die Antragstellerin durch den streitgegenständlichen Bebauungsplan in ihren Rechten verletzt sein kann. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat aber in der Sache keinen Erfolg. Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Diese Vorschrift ist der Regelung des § 32 BVerfGG nachgebildet; an das Vorliegen ihrer Voraussetzungen ist ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. Hessischer VGH, Beschlüsse vom 21. Dezember 2012 - 4 B 1432/12.N -, vom 12. März 2009 - 4 B 2441/08.N -, vom 22. April 2003 - 9 NG 561/03 -, BRS 66 Nr. 67 und vom 19. November 2002 - 4 NG 2283/02 -, BRS 65 Nr. 60). Es müssen vollendete Tatsachen entstehen können, die den von dem Betroffenen nachgesuchten Rechtsschutz in der Hauptsache leerlaufen ließen und die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist (BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2015 – 4 VR 5.14. 4 VR 5.14 (4 CN 4.14) -, juris Rdnrn. 12, 22). Der Antragsteller muss die entsprechenden Tatsachen glaubhaft machen, nach denen der Erlass einer einstweiligen Anordnung unabweisbar ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen vom 30. April 2018 - 2 B 247/18.NE -, juris Rdnr. 20 ff.; Hessischer VGH, Beschluss vom 19. Dezember 1990 - 4 NG 1374/90 -, NVwZ-RR 1991, 589; Kopp/Schenke, VwGO, 27. Auflage 2021, § 47 Rdnrn. 147,172). In Ansehung dieser Grundsätze liegen die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach der in diesem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes lediglich möglichen, aber auch nur gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht vor. Hier kann offenbleiben, ob der Normenkontrollantrag der Antragstellerin voraussichtlich Erfolg haben wird. Denn es fehlt bereits an der Glaubhaftmachung von schweren Nachteilen oder anderen wichtigen Gründen, die unter Berücksichtigung der Belange der Antragstellerin, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit aus dem weiteren Vollzug des Bebauungsplans bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren entstehen und damit eine vorläufige Regelung unaufschiebbar machen könnten. Das Merkmal des „schweren Nachteils“ im Sinne des § 47 Abs. 6 VwGO setzt voraus, dass im konkreten Fall rechtlich geschützte Interessen des Antragstellers in ganz besonderem Maße beeinträchtigt oder dem Antragsteller außergewöhnliche Opfer abverlangt werden (Hessischer VGH, Beschluss vom 5. Februar 2015 4 B 1756/14.N, juris Rdnr. 12 -; von Albedyll, in: Bader, VwGO, 7. Aufl. 2018, § 47 Rdnr. 142). Dabei stellt der Begriff „schwerer Nachteil“ an die Aussetzung des Vollzugs einer untergesetzlichen Norm erheblich strengere Anforderungen als § 123 VwGO sie sonst an den Erlass einer einstweiligen Anordnung im verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz stellt. Der bloße Vollzug eines Bebauungsplans stellt noch keinen schweren Nachteil in diesem Sinne dar. Ein solcher ist erst dann zu bejahen, wenn die Verwirklichung des angegriffenen Bebauungsplans in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht eine schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen konkret erwarten lässt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. April 2018 - 2 B 247/18.NE -, juris Rdnr. 15 m.w.N). Die in Kürze bevorstehende Fertigstellung des Straßenausbaus in der Oppenheimer Straße stellt nach Überzeugung des Senats keinen schweren Nachteil dar, da die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht hat, dass dadurch voraussichtlich unzumutbare Beeinträchtigungen für sie, betroffene Dritte oder die Allgemeinheit zu erwarten sind. Zwar ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 25. Februar 2015 – 4 VR 5/14, 4 VR 5/14(4 CN 4/14) -, juris Rdnr. 22) davon auszugehen, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO erforderlich ist, wenn ansonsten das Grundstück des Betroffenen nicht (mehr) erschlossen werden kann, weil noch vor einer Entscheidung über den Normenkontrollantrag vollendete Tatsachen entstehen, die den Rechtsschutz des Betroffenen leerlaufen ließen. Diese Voraussetzungen liegen hier aber nicht vor. Dem Vortrag der Antragstellerin, in Folge des aktuellen Straßenausbaus sei nicht gesichert, ob der Erschließungsverkehr zu dem Betriebsgrundstück weiterhin sachgerecht ein- und ausfahren könne, fehlt - nach den dem Senat vorliegenden Unterlagen - eine glaubhaft gemachte Tatsachengrundlage. Die für den Fahrzeugverkehr befahrbare Breite der Oppenheimer Straße soll ausweislich der ausdrücklichen Angaben der Antragsgegnerin im Schriftsatz 27. November 2021 infolge der Bauleitplanung nicht geändert werden und bleibe damit auch im Bereich der 12 Meter breiten Hauptzufahrt der Antragstellerin gegenüber dem vorherigen Zustand unverändert. Lediglich der nördlich der Fahrbahn angrenzende Radweg werde zurückgebaut und durch einen neuen Radweg ersetzt. Auch die Ausführungsplanung belege, dass die von Kraftfahrzeugen nutzbare Straßenbreite beibehalten werde und vor der Zufahrt zum Betriebsgelände der Antragstellerin keine Fahrbahnverengung erfolge. An diese Zusage wird sich die Antragsgegnerin festhalten lassen müssen. Die Erreichbarkeit des RWZ-Standorts ist damit aber nach Angaben der Antragstellerin zugleich weiter sichergestellt. Denn nach ihren Angaben verfügte die Oppenheimer Straße vor dem aktuellen Straßenausbau über „eine ausreichende Breite für die Fahrzeuge und Maschinen auch im Gegenverkehr“ und es sei auch „die Ein- und Ausfahrt … durch die große Grundstückseinfahrt ohne Weiteres möglich“ gewesen. Die Antragstellerin hat zudem nicht glaubhaft gemacht, dass die dem Kraftfahrzeugverkehr offenstehende Fahrbahn vor dem Straßenausbau der Oppenheimer Straße breiter gewesen sei. Es fehlt an einer Glaubhaftmachung konkreter und valider Angaben zur ursprünglichen Breite der durch Kraftfahrzeuge befahrbaren Oppenheimer Straße vor dem aktuellen Straßenausbau. Damit hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass ihr durch den aktuellen Straßenausbau ein schwerer Nachteil droht, der den Erlass einer einstweiligen Anordnung vor einer Entscheidung in der Hauptsache dringlich erscheinen lassen könnte. Das Drohen eines schweren Nachteils ist dem Senat aufgrund der ihm bislang vorliegenden Unterlagen auch nicht ersichtlich. Zu einer weiteren Sachverhaltsermittlung von Amts wegen sieht sich der Senat in diesem Eilverfahren nicht veranlasst, da die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2021 deutlich gemacht hat, dass sie eine sofortige vorläufige Einstellung der laufenden Straßenausbauarbeiten im Hinblick auf die kurz bevorstehende Setzung von Kantensteinen im Bereich des RWZ-Standortes als auch die Auftragung der Bitumschicht noch vor Weihnachten begehrt. Unabhängig davon, dürften sich sowohl gesetzte Kantensteine als auch eine aufgetragene Bitumschicht problemlos wieder zurückbauen lassen, wenn die Straßenbauausführung entgegen der Angaben der Antragsgegnerin doch zu einer Verringerung der dem Kraftfahrzeugverkehr offenstehenden Fahrbahnbreite in der Oppenheimer Straße führen würde. Ein Leerlaufen des Rechtsschutzes der Antragstellerin in der Hauptsache ist daher diesbezüglich nicht zu befürchten. Im Hinblick auf eine nicht glaubhaft gemachte Veränderung der dem Kraftfahrzeugverkehr offenstehenden Fahrbahnbreite der Oppenheimer Straße infolge der Bauleitplanung braucht hier nicht geklärt zu werden, ob der von der Antragsgegnerin vorgelegte Schleppkurvennachweis vom 24. September 2021 gelungen ist. Eine einstweilige Anordnung zur Abwehr des nach zukünftiger Inbetriebnahme des Gewerbetriebs in der Erntezeit im Juli und August erwarteten Mehrverkehrs in der Oppenheimer Straße bzw. der von der Antragstellerin befürchteten Überlastung im neuen Gewerbegebiet ist nach heutiger Sachlage schon mangels Dringlichkeit vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht geboten. Dies gilt auch für die von der Antragstellerin befürchteten immissionsschutzrechtlichen Einschränkungen für den status quo bzw. eine bislang nicht näher konkretisierte Weiterentwicklung ihres RWZ-Standorts an der Oppenheimer Straße durch heranrückendes Gewerbe im ausgewiesenen streitgegenständlichen Gewerbegebiet. Aktuell liegen keine Bauanträge für das geplante Gewerbegebiet vor. Selbst wenn die Global Food Trading GmbH einen (neuen) Bauantrag stellen sollte, dürfte ein solches Bauantragsverfahren – worauf die Antragsgegnerin zu Recht hinweist – einen längeren mehrmonatigen Zeitraum in Anspruch nehmen und die Antragstellerin würde rechtzeitig gerichtlichen Rechtsschutz sowohl gegen die von der Antragstellerin erwartete Überlastung der Oppenheimer Straße nach zukünftiger Inbetriebnahme des Gewerbegebietes als auch gegen die von ihr befürchteten immissionsschutzrechtlichen Einschränkungen an ihrem RWZ-Betriebsstandort erlangen können. Unabhängig davon ist ein konkreter schwerer Nachteil der Antragstellerin für die Ausübung und eventuelle Erweiterung ihrer betrieblichen Tätigkeit durch die Festsetzungen im ausgewiesenen Gewerbegebiet nicht glaubhaft gemacht worden. Allein durch die Fertigstellung der Oppenheimer Straße werden bezüglich des erwarteten Mehrverkehrs keine vollendeten Tatsachen geschaffen. Erst nach mit der Aufnahme der Betriebstätigkeit noch zu errichtender Gewerbebetriebe im neu ausgewiesenen Gewerbegebietes ist mit Mehrverkehr zu rechnen. Eine solche Inbetriebnahme des Gewerbegebiets ist mangels Vorliegens diesbezüglicher aktueller Bauanträge derzeit noch nicht konkret absehbar. Unabhängig davon ist dem Senat nach den ihm vorliegenden Unterlagen nicht ersichtlich, dass es zukünftig zu einer, einen schweren Nachteil darstellenden Überlastung der Oppenheimer Straße im Bereich des RWZ-Standortes kommen wird. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist auch nicht wegen anderer wichtiger Gründe dringend geboten. Eine konkrete Beeinträchtigung anderer wichtiger Gründe, die die einstweilige Anordnung zum jetzigen Zeitpunkt noch vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren dringend geboten, weil unaufschiebbar, erscheinen lässt, hat die Antragstellerin mit ihrem Vortrag ebenfalls weder glaubhaft gemacht noch ist dies dem Senat sonst wie ersichtlich. Der Antragstellerin ist es daher nach derzeitiger Sach- und Rechtslage zuzumuten, die Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten. Das Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO dient nicht zur Prüfung der Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags (Bayerischer VGH, Beschluss vom 13. Juli 2009 - 2 NE 09.1506 -, juris Rdnr. 12). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist vielmehr auf die dringlichen Fälle beschränkt, in denen die Entscheidung über den Normenkontrollantrag für den Betroffenen zu spät käme und eine vorläufige Regelung aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes daher unabdingbar geboten ist. Die Kosten des Normenkontrollverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen, da sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 u. 8 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 1.5 und 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 und entspricht der Hälfte des Streitwerts im Hauptsacheverfahren. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 4 Satz 3 GKG).