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Urteil

4 C 2335/17.N

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2021:0318.4C2335.17.N.00
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Leitsätze
Die Ausfertigung eines Bebauungsplans muss vor dessen Bekanntmachung erfolgen. Andernfalls liegt ein Verkündungsmangel vor, der zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führt. Erfolgt die Ausfertigung unter demselben Datum wie die Bekanntmachung ist dies ein starkes Indiz dafür, dass die erforderliche Reihenfolge nicht eingehalten wurde.
Tenor
Der Bebauungsplan Nr. 7 „Im Ährenfeld, 1. Änderung“ der Antragsgegnerin ist unwirksam. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der vollstreckbaren Kosten abwenden, sofern nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Ausfertigung eines Bebauungsplans muss vor dessen Bekanntmachung erfolgen. Andernfalls liegt ein Verkündungsmangel vor, der zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führt. Erfolgt die Ausfertigung unter demselben Datum wie die Bekanntmachung ist dies ein starkes Indiz dafür, dass die erforderliche Reihenfolge nicht eingehalten wurde. Der Bebauungsplan Nr. 7 „Im Ährenfeld, 1. Änderung“ der Antragsgegnerin ist unwirksam. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der vollstreckbaren Kosten abwenden, sofern nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Normenkontrollantrag hat Erfolg. Er ist zulässig und begründet. Der angegriffene Bebauungsplan ist wegen eines Verfahrensfehlers nicht wirksam geworden, denn er wurde erst an dem Tag der Bekanntmachung und somit verspätet ausgefertigt. Nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die Erteilung der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans ortsüblich bekannt zu machen. Hier wurde der Bebauungsplan zwar am 20. April 2017 gemäß § 5 Abs. 1 der Hauptsatzung der Antragsgegnerin vom 9. November 2019 durch Abdruck in der Bürgerzeitung „fuldatal aktuell“ bekannt gemacht. Jedoch muss ein Bebauungsplan vor seiner Bekanntmachung, das heißt vor dem Bekanntmachungsakt, ausgefertigt sein (zu dieser Problematik: BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 1999 - 4 B 129.98 -, juris Rdnr. 5; Beschluss vom 9. Mai 1996 - 4 B 60.96 -, juris Rdnr. 3; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. Januar 1995 - 3 S 3125/94 -, juris Rdnr. 2 und Urteil vom 24. November 1993 - 3 S 1631/91 -, juris Rdnr. 19; Bayerischer VGH, Urteil vom 25. Februar 1993 - 23 B 90.931 -, juris Rdnr. 19; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 6. September 2018 - 7 D 10/16.NE -, juris Rdnrn. 27, 33; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. März 2005, 2 K 122/02 -, juris Rdnrn. 32-35, Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB 14. Aufl. 2019, § 10 Rdnr. 36, Schrödter/Kukk in Schrödter, BauGB, 9. Aufl. 2019, § 10 Rdnr. 48; Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger BauGB, Stand Oktober 2020, § 10 Rdnrn. 104, 105). Durch die Ausfertigung soll sichergestellt werden, dass der Inhalt des als Satzung beschlossenen Bebauungsplans mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans übereinstimmt. Durch die förmliche und amtliche Veröffentlichung dagegen soll es dem Normadressaten ermöglicht werden, vom Erlass und Inhalt des Bebauungsplans Kenntnis zu nehmen. Welche Anforderungen im Einzelnen an die Ausfertigung zu stellen sind, lässt das Bundesrecht ungeregelt. § 10 BauGB ist aber mittelbar geeignet, einen Hinweis auf die zeitliche Abfolge von Ausfertigung und Verkündung zu geben. Die Ausfertigung erweist sich danach als ein Verfahrensschritt, der der Bekanntmachung vorauszugehen hat. Die Verkündung bildet den Schlusspunkt des Rechtssetzungsvorgangs, denn sie stellt den für die Hervorbringung der Norm notwendigen letzten Akt dar. Nach § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB tritt der Bebauungsplan unbeschadet des Erfordernisses, dass er in der Folgezeit zu jedermanns Einsicht bereitgehalten wird, mit der Bekanntmachung in Kraft. Die ihm durch diese Vorschrift vermittelte rechtliche Verbindlichkeit kann er nur erlangen, wenn sämtliche formellen Gültigkeitsbedingungen, die sich aus dem Bundes- und Landesrecht ergeben, bis zu diesem Zeitpunkt erfüllt worden sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 1996, a. a. O). Hier erfolgte die Ausfertigung unter demselben Datum wie die Bekanntmachung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt dieser Umstand ein starkes Indiz dafür dar, dass die korrekte Reihenfolge nicht gewahrt wurde, da es aus tatsächlichen Gründen regelmäßig nicht möglich sei, die Bekanntmachung des Bebauungsplans nach seiner Ausfertigung noch am selben Tage zu bewirken (BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 1999 - 4 B 129/98 -, juris Rdnr. 6). Dies war auch hier nicht der Fall. Nach den Ausführungen des Bürgermeisters der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung sei Redaktionsschluss der Bürgerzeitung „fuldatal aktuell“ der dem Erscheinungsdatum (jeweils ein Donnerstag) vorausgehende Montag. Üblicherweise werde eine Bekanntmachung daher am Montag in Auftrag gegeben, wenn die Bekanntmachung am Donnerstag erfolgen solle. Die Zeitung werde dann am frühen Morgen bei den Austrägern angeliefert und im Laufe des Tages verteilt. Die Ausfertigung unter demselben Datum wie die Bekanntmachung war daher verspätet. Da der Bebauungsplan im Zeitpunkt seiner Bekanntmachung noch nicht ausgefertigt war, ist er nicht in Kraft getreten (OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19. Juni 1996 - 1 L 262/95 -, juris Rdnr. 30). Das Fehlen einer ordnungsgemäßen Ausfertigung gehört nicht zu den in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB genannten beachtlichen Verfahrens- und Formfehlern, die nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich werden können. Das Unterbleiben einer Ausfertigung stellt einen Verstoß gegen ein verfassungsrechtliches Gültigkeitserfordernis dar und ist daher ein stets beachtlicher Mangel, auf den einfachgesetzliche Unbeachtlichkeitsregelungen keine Anwendung finden können (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Oktober 2011 - OVG 10 A 11.08 -, juris Rdnr. 33 m.w.N.; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16. Juni 2005 - 2 K 278/02 -, juris Rdnr. 28). Die Antragsgegnerin hat nur die Möglichkeit, den Änderungsplan durch erneute Bekanntmachung nach § 214 Abs. 4 BauGB ggfs. mit Rückwirkung in Kraft zu setzen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 1996, a. a. O.). II. Angesichts der im Verhandlungstermin erfolgten weitergehenden Erörterung der Sach- und Rechtslage und zur Vermeidung weiterer Rechtsstreitigkeiten weist der Senat allerdings darauf hin, dass der angegriffene Bebauungsplan nicht aus materiellen Gründen zu beanstanden sein dürfte. 1. Der Änderungsplan ist erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Die städtebauliche Erforderlichkeit ist danach gegeben, wenn Bebauungspläne nach der planerischen Konzeption der Gemeinde als erforderlich angesehen werden können, weil sie "objektiv vernünftigerweise geboten sind" (BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1993 - 8 C 46.91 -, juris Rdnr. 21 m.w.N.). Welche städtebaulichen Ziele sich die Gemeinde setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen (Battis in Battis/Kratzberger/Löhr, BauGB, 14. Auflage § 1 Rdnr. 25). Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB sind demgegenüber in aller Regel nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. Davon ist auszugehen, wenn eine planerische Festsetzung lediglich dazu dient, private Interessen zu befriedigen, oder eine positive Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um eine in Wahrheit auf bloße Verhinderung gerichtete Planung zu verdecken (BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2015 - 4 VR 5/14 -, juris Rdnr. 16 m.w.N.). Hier hat die Antragsgegnerin zum Planungsanlass ausgeführt (Bl. 145 der Behördenakte - BA -), dass die Wohnbaulandreserven aus dem Siedlungsrahmenkonzept 2015 (SRK 2015) für die Gemeinde Fuldatal durch rechtskräftige Bebauungspläne belegt seien und es deshalb derzeit keine Möglichkeiten für die Gemeinde zur Umnutzung oder Wiedernutzbarmachung von innerörtlichen Entwicklungsflächen als Wohnbauland gebe. Der Bebauungsplan „Im Ährenfeld“ sei seinerzeit mit der Intention aufgestellt worden, Wohnbauland für die Angehörigen der im Ortsteil Rothwesten befindlichen Fritz-Erler-Kaserne anbieten zu können. Durch die Schließung des Standortes durch die Bundeswehr sei der prognostizierte Wohnbedarf nie erreicht worden, Erschließungsmaßnahmen seien nur teilweise durchgeführt worden. Durch die Änderung des Bebauungsplans könnten Flächen als Wohnbaureserve zurückgewonnen und zugunsten einer innerörtlichen Entwicklung von unbebauten Flächen in der Kerngemeinde herangezogen werden. Danach liegen für die Änderung des Bebauungsplans hinreichend gewichtige städtebauliche Gründe vor. Die Änderung eines Bebauungsplans mit dem Ziel, Wohnbauflächen, die in absehbarer Zeit nicht benötigt werden, zugunsten Flächen an anderer Stelle im Gemeindegebiet mit stärkerer Nachfrage bereitstellen zu können, begegnet keinen Bedenken, insbesondere hat die Änderung der Planung ersichtlich nicht den Zweck, private Interessen zu befriedigen, oder ist nur vorgeschoben, um eine in Wahrheit auf bloße Verhinderung gerichtete Planung zu verdecken. 2. Entgegen der Auffassung des Antragsstellers ist auch eine Verletzung des Abwägungsgebotes nicht zu erkennen. Die Vorschriften der §§ 2 Abs. 3, 1 Abs. 7 BauGB verpflichten die Gemeinden, die von ihrer Planung berührten öffentlichen und privaten Belange vollständig zu ermitteln, zu bewerten und sie gerecht gegeneinander und untereinander abzuwägen. Das Abwägungsgebot ist verletzt, wenn in die Abwägung nicht die Belange eingestellt worden sind, die nach Lage der Dinge berücksichtigt werden mussten, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt worden ist oder wenn der Ausgleich zwischen diesen Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die nicht in einem angemessenen Verhältnis zu deren objektivem Gewicht steht. Innerhalb des vorstehend beschriebenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde bei einer Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - IV C 105.66 -, juris Rdnr. 29; Urteil des Senats vom 20. März 2014 - 4 C 448/12.N -, juris Rdnr. 84). Die Gemeinde darf durch ihre Bauleitplanung auch die bauliche Nutzbarkeit von Grundstücken verändern, einschränken oder sogar aufheben. Ein Planungsgrundsatz, nach welchem die vorhandene Bebauung eines Gebiets etwa nach der Art der baulichen Nutzung auch bei einer Überplanung weiterhin zugelassen werden müsste, existiert nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. August 2000 - 4 CN 6.99 -, BVerwGE 112, 41 und Beschluss vom 20. August 2009 - 4 BN 35.09 -, BRS 74 Nr. 25). Im Rahmen der planerischen Abwägung muss aber das private Interesse am Erhalt bestehender baulicher Nutzungsrechte mit dem öffentlichen Interesse an einer städtebaulichen Neuordnung des Planungsgebiets abgewogen werden (BVerfG, Beschluss vom 22. Februar 1999 - 1 BvR 565.91 -, NVwZ 1999, 979). Dabei ist in die Abwägung einzustellen, dass sich der Entzug der baulichen Nutzungsmöglichkeiten für den Betroffenen wie eine Teilenteignung auswirken kann und dass dem Bestandsschutz daher ein den von Art. 14 Abs. 3 GG erfassten Fällen vergleichbares Gewicht zukommt (BVerfG, Beschluss vom 22. Februar 1999 – 1 BvR 565/91 –, juris Rdnr. 10; BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2002 - 1 BvR 1402/01 -, NVwZ 2003, 727). Für eine Einschränkung des bestehenden Baurechts müssen daher gewichtige, städtebaulich beachtliche Allgemeinbelange sprechen. Diese müssen umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Befugnisse eines Eigentümers einschränken oder Grundstücke von einer Bebauung sogar gänzlich ausschließen. Das durch Art. 14 GG gewährleistete Eigentumsrecht gehört in hervorragender Weise zu den von der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Belangen. Es umfasst neben der Substanz des Eigentums auch die Beachtung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Gleichheitssatzes (BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2002 - 1 BvR 1402/01 -, NVwZ 2003, 350; Urteil des Senats vom 24. Mai 2016 - 4 C 1304/14.N -, n.v.). In Ansehung dieser Grundsätze vermag der Senat nicht festzustellen, dass das Interesse des Antragstellers in einer nicht mehr vertretbaren Weise hinter städtebauliche Belange zurückgestellt worden ist. Zunächst sind die Ausführungen des Antragstellers zu der Berücksichtigung des Siedlungsrahmenkonzeptes 2015 (SRK 2015) durch die Antragsgegnerin nicht geeignet, Zweifel an der Beachtung des Abwägungsgebotes zu begründen. Sein Einwand, dass im Innenbereich liegende Flächen der Bebaubarkeit zugänglich und somit von den Festsetzungen zur Flächenreserve im Siedlungsrahmenplan nicht betroffen seien - womit er wohl zum Ausdruck bringen will, dass es aus seiner Sicht der Änderungsplanung nicht bedurft hätte - greift nicht durch. Das Ziel der Antragsgegnerin, an anderer Stelle, nämlich in der stark nachgefragten Innenbereichslage der Kerngemeinde, Wohnbauland durch eine entsprechende Bauleitplanung zu schaffen (vgl. auch S. 24 der Begründung des Bebauungsplans, Bl. 164 BA), dient sowohl dem Belang der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung und der Bevölkerungsentwicklung im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB als auch dem der Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und des Umbaus vorhandener Ortsteile im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr.5 BauGB und war insoweit im Rahmen der Abwägungsentscheidung entsprechend zu berücksichtigen. Unerheblich ist der Einwand des Antragstellers, die Nachfrage nach Wohnbauland sei entgegen der Prognose im SRK 2015 gestiegen. Selbst wenn sich diese Annahmen überholt haben sollten, führte dies nicht zur Unanwendbarkeit des SRK 2015. Vorhandene Rahmenpläne gehen als von der Gemeindevertretung beschlossene oder zustimmend zur Kenntnis genommene Planwerke als Abwägungsmaterial in die Abwägung bei den Bauleitplänen ein (Battis in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 14. Aufl. 2019, Rdnr. 84). Die Antragsgegnerin hatte das SRK 2015 als Kommunalen Entwicklungsplan nach § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB bei der Aufstellung des Bebauungsplans zu berücksichtigen. Die Berücksichtigung der Vorgaben aus dem SRK 2015 durch die Antragsgegnerin stellt sich demnach nicht als fehlerhaft dar. Bei dem Siedlungsrahmenkonzept 2015 (SRK 2015) handelt es sich um einen kommunalen Entwicklungsplan des Zweckverbandes Raum Kassel, der durch Beschluss der Verbandversammlung vom 15. März 2006 verabschiedet wurde (SRK 2015, Vorbemerkungen 0.1.). Der Zweckverband Raum Kassel ist ein Zusammenschluss mehrerer Gebietskörperschaften im Raum Kassel, zu denen auch die Antragsgegnerin gehört. Der Zweckverband, der gemäß § 1 Abs. 1 der Verbandssatzung nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) gegründet wurde, hat nach § 4 Abs. 1 der Verbandssatzung u.a. die Aufgabe, einen kommunalen Entwicklungsplan zu erstellen, der gemäß § 4 Abs. 2 der Verbandssatzung die Verbandsmitglieder bei der Bauleitplanung bindet. Das SRK, das unter Punkt 0.1 „Vorbemerkungen, Aufgabe Entwicklungsplanung“ auf diese rechtlichen Grundlagen verweist, erfüllt somit die Voraussetzungen einer kommunalen Entwicklungsplanung im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB. Nach § 1 Abs. 6 Nr. 11 sind die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzepts oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung bei Aufstellung der Bauleitpläne zu berücksichtigen. Die städtebaulichen Entwicklungskonzepte und sonstigen städtebaulichen Planungen müssen von der Gemeinde beschlossen worden sein. Erforderlich ist ein förmlicher Beschluss des nach Kommunalrecht zuständigen Gremiums. Weitere verfahrensrechtliche Voraussetzungen verlangt Nr. 11 nicht (Söfker/Runkel in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger BauGB, Stand August 2020, § 1 Rdnr. 174). Dass der Zweckverband und nicht (allein) die Gemeinde das SRK beschlossen hat, steht dem nicht entgegen, denn nach § 5 Abs. 1 KGG ist die gemeinsame Wahrnehmung von Aufgaben, zu denen die Verbandsmitglieder berechtigt oder verpflichtet sind, gerade der Zweck des Zusammenschlusses. Nach § 7 Abs. 2 KGG gilt dementsprechend, dass die für Gemeinden geltenden Vorschriften auf den Zweckverband sinngemäß anzuwenden sind. Auch stehen bundesrechtliche Regelungen der Berücksichtigung des SRK 2015 nicht entgegen. Zwar trifft § 205 BauGB eine spezielle Regelung über den Zusammenschluss von Gemeinden und sonstigen öffentlichen Planungsträgern zu Planungsverbänden für die Bauleitplanung. § 205 Abs. 6 BauGB bestimmt jedoch ausdrücklich, dass durch die vorstehenden Vorschriften ein Zusammenschluss nach dem Zweckverbandsrecht oder durch besondere Landesgesetze nicht ausgeschlossen ist. Einem Zweckverband nach landesrechtlichen Vorschriften oder einem Verband auf Grund eines besonderen Landesgesetzes können demnach im gleichen Umfang Aufgaben der Gemeinden nach dem Baugesetzbuch freiwillig oder zwangsweise übertragen werden, wie einem Planungsverband (Runkel in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 205 Rdnr. 91). Dies muss erst recht bei der Übertragung von einer Planung unter dem Rang der Bauleitplanung gelten, also wie hier eines kommunalen Entwicklungsplans. Schließlich geht die Rüge des Antragstellers, dass die Antragsgegnerin bei der Planung den Ausgleichsmechanismus des SRK 2015 missverstanden habe, an der Sache vorbei. Der Antragsteller ist der Auffassung, dass der Anwendungsbereich dieser Regelung nicht eröffnet sei, da die Bebauungsplanung für das betreffende Baugebiet „Im Ährenfeld“ bereits abgeschlossen sei. Zur Begründung zitiert der Antragsteller aus dem SRK Seite 19, unter Punkt 4.2.1 Wohnbauflächenpotentiale. Dort heißt es im Zusammenhang: „Bis zum Zieljahr 2015 des SRK steht im Verbandsgebiet ein ausreichendes Flächenangebot zur Verfügung, um für Bauwillige attraktive Alternativen anbieten zu können und damit Abwanderungstendenzen in das Umland zu begegnen. Da die Flächenreserven nicht gleichmäßig im Verbandsgebiet verteilt sind; werden (…) bei den Verbandsmitgliedern, die nicht mehr über kurzfristig realisierbare Flächen für die Eigenentwicklung verfügen, zusätzliche Flächen bereitgestellt (insbesondere Ahnatal und Kaufungen). Dabei gilt ebenfalls die Beschlussfassung der Verbandsversammlung zum Statusbericht 2001 vom 14. November 2001: Voraussetzung ist grundsätzlich die Zurückstellung der Realisierung eines anderen Baugebietes nach SRK. Dies wurde bei der Bearbeitung des Siedlungsrahmenkonzeptes 2015 berücksichtigt. Im Rahmen der Erarbeitung des FNP (Flächennutzungsplans) konnten auch - im Einvernehmen mit den jeweiligen Verbandsmitgliedern - einzelne nicht entwicklungsfähige Bauflächen in einem Gesamtvolumen von ca. 15 ha umgewidmet werden.“ Aus dem Zusammenhang, in dem diese Planaussage steht, wird deutlich, dass hier ein Ausgleichsmechanismus innerhalb des Verbandsgebietes beschrieben wird. Nach der Begründung der Antragsgegnerin zur Bebauungsplanänderung sind die Wohnbaulandreserven aus dem SRK 2015 für die Gemeinde Fuldatal durch rechtskräftige Bebauungspläne belegt. Insoweit wird im SRK 2015 ausgeführt: „Die im Übersichtsplan und in den Tabellen dargestellten Bauflächen werden unter Berücksichtigung der Grundsätze und Ziele bei Bedarf - und soweit noch nicht erfolgt - in den Flächennutzungsplan aufgenommen. (…) Flächentausch im Rahmen des Gesamtflächenvolumens ist möglich“. Ausweislich der dazugehörigen Plankarte zählt das Baugebiet „Im Ährenfeld“ zu den Flächenentwicklungspotentialen Wohnen. Zusätzliche Entwicklungspotentiale sind nach Aussagen der Antragsgegnerin, denen der Antragsteller nicht entgegentritt, im Gemeindegebiet nicht vorhanden, so dass nur der unter Punkt 3.1. SRK 2015 erwähnte „Flächentausch im Rahmen des Gesamtflächenvolumens“ in Betracht kommt, wenn die Antragsgegnerin neue Baugebiete ausweisen will. Ausweislich der Begründung zum streitgegenständlichen Änderungsbebauungsplan dient dieser somit der Ermöglichung der Bereitstellung von Wohnbauflächen an anderer Stelle im eigenen Gemeindegebiet der Antragsgegnerin, während nach dem vom Antragsteller aus dem SRK 2015 zitierten Ausgleichsmechanismus Flächentausch innerhalb des Verbandsgebietes möglich ist. Die Antragsgegnerin hat die während des Abwägungsvorgangs notwendige Gewichtung der betroffenen Belange zueinander, nämlich hier das Interesse des Antrag-stellers an der Beibehaltung der seine Grundstücke betreffenden Festsetzung als Allgemeines Wohngebiet, die Ermöglichung der Ausweisung von Wohnbauflächen an anderer Stelle im Gemeindegebiet, die Verhinderung der Entstehung einer Splittersiedlung sowie naturschutzrechtliche Belange in rechtlich nicht zu beanstandender Weise vorgenommen und diese widerstreitenden Belange einander gegenüber gestellt. Die Antragsgegnerin hat sich bei ihrer Abwägung insbesondere in ausreichender Weise mit den Eigentumsbelangen des Antragstellers gemäß Art. 14 GG auseinandergesetzt. Sie hat berücksichtigt, dass auf dem Grundstück keine Nutzung verwirklicht wurde, obwohl der Ursprungsbebauungsplan seit 2000 rechtskräftig ist. (Bl. 97 ff BA). Der Einwand des Antragstellers, die Antragsgegnerin habe seine Bauabsichten unberücksichtigt gelassen, überzeugt in diesem Zusammenhang nicht. So hat zwar der Antragsteller im Jahr 2004 auf eine entsprechende Anfrage die Auskunft erhalten, dass eine Erschließung seiner Grundstücke derzeit nicht beabsichtigt sei. Ihm war daher bekannt, dass eine Bebaubarkeit der Grundstücke an der mangelnden Erschließung scheitert. Der Einwand des Antragstellers, er sei aufgrund der Auskunft der Antragsgegnerin davon ausgegangen, dass eine Erschließung erst vorgenommen werden dürfe, wenn der erste Bauabschnitt bebaut sei und sei deshalb von der Stellung eines Bauantrages abgehalten worden, überzeugt schon deshalb nicht, weil der Antragsteller gleichwohl mit Schreiben vom 13. Oktober 2015 und 10. Januar 2017 Bauvoranfragen betreffend seine Grundstücke im Plangebiet gestellt hat. Zudem wird in dem Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 24. Februar 2004 (Bl. 87 der Gerichtsakte - GA -), auf den der Antragsteller verweist, diesem lediglich die Auskunft erteilt, dass eine gemeindliche Erschließungspflicht für das Grundstück nicht bestehe. Die weitere Aussage, dass der zweite und dritte Bauabschnitt erst erschlossen werden dürfe, wenn die Bebauung des ersten abgeschlossen sei, bezieht sich ersichtlich ebenfalls auf eine mögliche Erschließungspflicht der Gemeinde, denn die Antragsgegnerin führt weiter aus, dass eine zeitliche Aussage zur Erschließung des Baugrundstückes des Antragstellers nicht möglich sei. Auch der Umstand, dass der Antragsteller mit Schreiben vom 13. Oktober 2015 und 10. Januar 2017 Bauvoranfragen betreffend seine Grundstücke im Plangebiet gestellt hat, führt zu keinem anderen Ergebnis. Zutreffend ist zwar, dass die Antragsgegnerin diesen Umstand nicht ausdrücklich in ihrem Beschlussvorschlag zu den vorgebrachten Anregungen und Bedenken benannt hat. Sie hat den diesbezüglichen Einwand des Antragstellers mit der Erwägung abgelehnt, dass auf den Baugrundstücken seit Inkrafttreten des Bebauungsplans vor 16 Jahren keine Bebauung stattgefunden habe. Damit hat die Antragsgegnerin zugleich die Eigentümerinteressen des Antragstellers bewertet, der bis dato die ihm die durch die Festsetzungen des Bebauungsplans eingeräumte Rechtsposition nicht ausgenutzt hatte. Auch die Bauvoranfragen vom 13. Oktober 2015 und 10. Januar 2017 führen zu keinem anderen Ergebnis. Die Bauvoranfrage vom 13. Oktober 2015 wurde mit Bescheid des Landkreises Kassel vom 23. Februar 2016 abgelehnt, da das Vorhaben in mehreren Punkten den Festsetzungen des Bebauungsplans widerspreche. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Widerspruchsbehörde mit Bescheid vom 23. November 2016 zurück. Am 28. Dezember 2016 erhob der Antragsteller hiergegen Klage beim Verwaltungsgericht Kassel, die er am 18. Januar 2017 zurücknahm. Dass die Antragsgegnerin jedenfalls aufgrund der Bauvoranfrage vom 13. Oktober 2015 Kenntnis von den Bauabsichten des Antragstellers hatte und diese im Rahmen der Abwägung auch berücksichtigte, ist nicht in Zweifel zu ziehen. Dafür spricht insbesondere die Änderungsvorlage (Tischvorlage) zur Sitzung der Gemeindevertretung der Antragsgegnerin am 11. November 2015, in der ausgeführt wird, dass eine bisherige Beschlussempfehlung abgeändert werden solle. Diese habe vorgesehen, die Grundstücke des Antragstellers weiterhin als Baugrundstücke auszuweisen, da der Antragsteller der Gemeinde am 28. September 2015 seine Absicht, die drei Grundstücke zu bebauen, vorgetragen habe. Zur Anbindung an die verbleibenden bebaubaren Flächen im Bebauungsplan habe man weitere Grundstücke in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einbeziehen wollen. Ein zwischenzeitlich eingeholter Rechtsrat habe ergeben, dass die Gemeinde in diesem Fall hohe Erschließungsaufwendungen zu befürchten habe. Um finanziellen Schaden von der Gemeinde abzuwenden, werde eine Änderung vorgeschlagen, die den Geltungsbereich des Änderungsbebauungsplans auf den Bereich des Ursprungsplans begrenze und die Eigentumsflächen als künftige Flächen für die Landwirtschaft ausweise. Wie sich aus der Tischvorlage vom 11. November 2015 (Bl. 3 der BA) somit ergibt, hat die Antragsgegnerin die Bauvoranfragen des Antragstellers bei der Planaufstellung durchaus berücksichtigt aber letztlich eine singuläre Beibehaltung der Grundstücksflächen als Wohnbauflächen nicht weiterverfolgt, um finanziellen Schaden von der Gemeinde abzuwehren und somit den fiskalischen Interessen der Gemeinde Vorrang vor den Eigentumsinteressen des Antragstellers eingeräumt. Zu Recht hat die Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung auch den Umstand berücksichtigt, dass sich aufgrund dessen, dass die Grundstücke des Antragstellers sich selbst überlassen blieben, auf diesen ein Gehölzaufwuchs etabliert hat, der als Wald im Sinne des Forstgesetzes zu behandeln sei und einer Bebauung entgegenstehe, solange keine Rodungsgenehmigung erteilt werde. Dass auch zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses ein derartiger Gehölzbestand auf den Grundstücken bestand, ergibt sich hinreichend deutlich aus der Dokumentation im Umweltbericht zu dem Bebauungsplan (vgl. BA: Luftbild und Begründung Bl. 161, Beschreibung Bestand Bl. 156, 157). Ferner hat die Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung darauf abgestellt, dass es keine städtebaulichen Gründe gebe, die Flächen des Antragstellers weiterhin als Wohnbauflächen auszuweisen. Der neu definierte Ortsrand ende mit der nördlichen Grenze des (neu) festgesetzten allgemeinen Wohngebiets, so dass die Beibehaltung der abgesetzt von der Wohnsiedlung gelegenen Grundstücke als Wohnbaufläche einer städtebaulich nicht gewünschten Splittersiedlung gleichkäme. Die Änderung stehe in Übereinstimmung mit der Realnutzung in den vergangenen Jahrzehnten. Auch die vom Antragsteller geäußerte Vermutung, die Antragsgegnerin habe nur deshalb von der weiteren Ausweisung seiner Grundstücke als Wohnbauflächen abgesehen, weil sie keine Entschädigungsansprüche befürchtete, kann anhand der Abwägungsunterlagen nicht nachvollzogen werden. Grundsätzlich braucht sich eine Gemeinde im Rahmen der Abwägung über die Existenz und Reichweite eines Anspruchs auf Ausgleich eines Planungsschadens nur Gedanken zu machen, wenn die Aktualisierung der durch eine Planung bedingten Eigentumsbeschränkung ohne finanziellen Ausgleich unverhältnismäßig oder gleichheitswidrig wäre und deshalb einen Härtefall darstellte (BVerwG, Beschluss vom 26. August 2009 - 4 BN 35.09 -, juris Rdnr. 3). Dass dies der Fall wäre, ist nicht ersichtlich, wobei aus Sicht des Senats auch zu berücksichtigen ist, dass unstreitig die Erschließung der Grundstücke des Antragstellers nicht gesichert war, so dass es sich bei den Grundstücken lediglich um Rohbauland im Sinne des § 5 Abs. 3 ImmoWertV handelte, dessen Wert geringer als der baureifen Landes ist. In der von der Antragsgegnerin vorgelegten Begründung der Zurückweisung der Einwendungen des Antragstellers wird unter anderen unter Hinweis auf die Vorschriften zu den Entschädigungsregelungen der §§ 39 ff. BauGB, den Umstand, dass auf den Grundstücken seit Inkrafttreten des Bebauungsplans keine Nutzung verwirklicht worden sei und dass sich infolgedessen dort ein Gehölz entwickelt habe, die eigentumsrechtliche Position des Antragstellers bewertet und gegenüber den genannten städtebaulichen Interessen deshalb als geringwertiger erachtet. Aus Sicht des Senats sind diese Erwägungen ausreichend. Insbesondere ist entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin den Eigentümerinteressen überhaupt keinen Wert beigemessen habe. Ganz im Gegenteil wird aus den Vorplanungen, die angestellt wurden, um dem Bauinteresse des Antragstellers Rechnung zu tragen, deutlich, dass dessen Interessen durchaus in den Blick genommen wurden. Dass diese letztlich im Rahmen der Abwägung zurückgestellt wurden, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Des Weiteren kann der Auffassung des Antragstellers nicht gefolgt werden, es liege ein Abwägungsausfall vor, weil die Antragsgegnerin nicht begründet habe, warum gerade seinen und nicht anderen Grundstücken im Plangebiet die Baulandeigenschaft entzogen worden sei und warum gerade seine Grundstücke als private Grünfläche und nicht wie andere als Flächen für die Landwirtschaft festgesetzt wurden. Insofern ergibt sich aus der Begründung des Änderungsbebauungsplans hinreichend deutlich, dass lediglich der südliche Planbereich (ca. 2,82 ha) mit direktem Anschluss an die vorhandene Bebauung nördlich der F.-Straße als allgemeines Wohngebiet beibehalten werden solle (Bl. 149 BA). Damit werde das allgemeine Wohngebiet gesichert, Siedlungsflächen arrondiert und gleichzeitig ein neuer Ortsrand geschaffen (Bl. 164 BA, Plankarte Bl. 129 BA). Da die Grundstücke des Antragstellers sich am nordwestlichen Rand des Plangebietes, abgesetzt von der bisherigen Bebauung befinden, können sie diesen definierten Planungszielen nicht dienen, insbesondere sind sie nicht geeignet, einen neuen Ortsrand zu definieren, weshalb sich eine diesbezügliche ausdrückliche Begründung erübrigt. Die Festsetzung als private Grünfläche dient ausweislich der Begründung der Sicherung der vorhandenen Grünstruktur, sprich des entstandenen Gehölzaufwuchses. Dass diese Grünstruktur von besonderer naturschutzfachlicher Bedeutung ist, wurde durch das von der Antragsgegnerin beauftragte Planungsbüro festgestellt und ist im Umweltbericht zu dem Bebauungsplan dokumentiert (vgl. Bl. 157 BA). 3. Schließlich ist die Festsetzung der Grundstücke des Antragstellers als private Grünfläche sowie die festgesetzte Erhaltungsverpflichtung nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 und Nr. 20 BauGB zulässig und wurde von der Antragsgegnerin im Bebauungsplan hinreichend begründet. So wird unter Punkt 6.3 (Bl. 165 BA) ausgeführt, dass die Festsetzung als private Grünfläche der Sicherung der vorhandenen Grünstruktur und somit den Belangen des Umweltschutzes, insbesondere des Naturschutzes diene, sowie der Sicherung des sensiblen Überganges zur freien Natur. Demgegenüber entspricht die Festsetzung der Flächen für die Landwirtschaft der bisherigen Nutzung. Abwägungsfehler sind auch insoweit nicht zu erkennen. II. Die Kostentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 ff. ZPO. IV. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO). Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 7 „Im Ährenfeld, 1. Änderung“ der Antragsgegnerin. Der Antragsteller ist Eigentümer der Grundstücke Am Osterberg, Gemarkung Rothwesten, Flur …, Flurstücke …/…, …/… und …/…, welche im Geltungsbereich des geänderten Bebauungsplans liegen. Diese Grundstücke sind durch Teilung des ursprünglichen Grundstückes Flur …, Flurstück …/… entstanden, welches der Antragsteller durch Grundstückskaufvertrag vom 1. Dezember 1978 erwarb. In dem Änderungsplan ist für die Grundstücke des Antragstellers die Nutzung als private Grünfläche festgesetzt. Der ursprüngliche Bebauungsplan Nr. 7 „Im Ährenfeld“, den die Antragsgegnerin im Jahr 1976 beschlossen hatte, sah für die Grundstücke des Antragstellers die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets (WA) vor. Eine Klage, die der Antragsteller gegen den Landkreis Kassel wegen der negativen Bescheidung einer Bauvoranfrage erhoben hatte, wies das Verwaltungsgericht Kassel (Az.: II/3 E 743/84) mit Urteil vom 17. März 1986 mit der Begründung ab, dass der Bebauungsplan Nr. 7 „Im Ährenfeld“ wegen eines Bekanntmachungsfehlers ungültig sei. Zudem sei das Vorhaben des Antragstellers nicht genehmigungsfähig, da die Erschließung nicht gesichert sei. Die hiergegen gerichtete Berufung wies der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 13. Dezember 1990 mit gleicher Begründung zurück (Az.: 3 UE 1215/86). Im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens nach § 215a BauGB in der zum damaligen Zeitpunkt geltenden Fassung wurde der Bebauungsplan Nr. 7 „Im Ährenfeld“ mit Wirkung vom 13. April 2000 in der Bürgerzeitung der Gemeinde Fuldatal „Fuldatal aktuell“ erneut bekannt gemacht. Der Antragsteller stellte mit Datum vom 14. Oktober 2015 eine Bauvoranfrage betreffend seine Grundstücke im Plangebiet. Die gegen die Ablehnung erhobene Klage nahm der Antragsteller schließlich am 28. Dezember 2018 zurück. Am 11. November 2015 fasste die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin den Aufstellungsbeschluss zu dem streitgegenständlichen Bebauungsplan. Die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses erfolgte am 16. November 2015 in der Hessisch-Niedersächsischen Allgemeinen. Im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung brachte der Antragsteller mit Schreiben vom 18. Juli 2016 Einwendungen gegen die beabsichtigte Planung vor. Er machte geltend, dass die Begründung für die Änderungsplanung - das Planungsziel, Wohnbauland für Bundeswehrangehörige zu schaffen sei entfallen - nicht nachvollziehbar sei, da die Aufgabe des Bundeswehrstandortes Fuldatal bereits seit dem Jahr 2004 festgestanden habe. Zudem habe ausweislich einer Tischvorlage für die Gemeindevertretung vom 27. Oktober 2015 noch die Planung bestanden, seine Grundstücke weiterhin als Wohnbaufläche auszuweisen. In einer Tischvorlage vom 7. November 2015 seien dann die Grundstücke aufgrund eines von der Antragsgegnerin eingeholten Rechtsrates herausgenommen gewesen. Der beauftragte Rechtsanwalt habe ein erhebliches Kostenrisiko infolge eines Erschließungszwanges für die Gemeinde gesehen, wenn die Flächen weiterhin als Wohnbaufläche ausgewiesen würden. Die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin befasste sich in der Sitzung vom 25. Oktober 2016 mit diesen Einwendungen. Die durch die Festsetzung vorgenommene Änderung einer eigentumsrechtlichen Position sei nach §§ 39 ff. BauGB zulässig. Obwohl der ursprüngliche Bebauungsplan seit April 2000 rechtskräftig sei, sei auf den Grundstücken keinerlei Nutzung verwirklicht worden. Mit der Festsetzung als private Grünfläche mit Ausschluss von Bebauung werde dieser Fakt planungsrechtlich gesichert. Da die Grundstücke sich selbst überlassen worden seien, habe sich im Laufe der Zeit ein Gehölzaufwuchs etabliert, der als Wald im Sinne des Forstgesetzes zu behandeln sei. Eine Bebauung bedürfte der vorherigen Rodungsgenehmigung, die aufgrund nicht gegebener öffentlicher Interessen nicht erteilt werden würde. In Fuldatal gebe es ausreichend andere bebaubare Grundstücke. Städtebaulich gebe es keine Gründe, die Flächen weiterhin als Wohnbauflächen auszuweisen. Der neu definierte Ortsrand ende mit der nördlichen Grenze des festgesetzten allgemeinen Wohngebiets, die Beibehaltung der abgesetzt von der Ortslage gelegenen Grundstücke als Wohnbaufläche käme städtebaulich einer nicht gewünschten Splittersiedlung gleich. Seit 16 Jahren gebe es so gut wie keine Bautätigkeit im Geltungsbereich des Bebauungsplans. Dies begründe das städtebauliche Erfordernis für die Gemeinde, nicht nachgefragte Wohnbaulandreserven im Ortsteil Rothwesten zugunsten anderer, im Ortsteil Ihringshausen nachgefragter Wohnbauflächen aufzuheben. Ein Entschädigungsanspruch sei nicht erkennbar, da es auf dem Grundstück keine ausgeübte Nutzung innerhalb der 7-Jahres-Frist gebe, obwohl es planungsrechtlich seit 16 Jahren die Möglichkeit einer Bebauung der Grundstücke gegeben habe. Zudem seien die Grundstücke liegen gelassen worden, so dass faktisch ein Waldgebiet entstanden sei. Die förmliche Offenlage des Planentwurfs fand in der Zeit vom 12. Dezember 2016 bis einschließlich 19. Januar 2017 statt. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2016 und 18. Januar 2017 brachte der Antragsteller wiederum Einwendungen gegenüber dem Bebauungsplanentwurf vor, wobei er im Wesentlichen seine Einwendungen aus der frühzeitigen Bürgerbeteiligung wiederholte. Im Ergebnis habe die Änderung der Bebauungsplanung für ihn enteignungsgleiche Wirkung. Mit Schreiben vom 10. Januar 2017 stellte der Antragsteller erneut eine Bauvoranfrage seine Grundstücke betreffend. In der öffentlichen Sitzung vom 22. März 2017 befasste sich die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin mit den eingegangenen Stellungnahmen - bezüglich der Einwendungen des Antragstellers mit unveränderter Begründung der Abwägungsentscheidung - und beschloss den Bebauungsplan als Satzung (Bl. 129 BA.). Ausweislich der Planurkunde fertigte der Bürgermeister der Antragsgegnerin den Bebauungsplan am 20. April 2017 aus. Ebenfalls am 20. April 2017 wurde der Satzungsbeschluss in der Bürgerzeitung der Gemeinde Fuldatal „Fuldatal aktuell“ (Bl. 129, 169 BA) öffentlich bekannt gemacht. Mit der Änderung des Bebauungsplans wird ausweislich der Begründung (Bl. 142 bis 167 BA) im Wesentlichen ein 6,15 ha großer Teilbereich, der zuvor als Wohnbaufläche festgesetzt war, in „Fläche für die Landwirtschaft“ (ca. 5,47 ha) bzw. „private Grünfläche“ (ca. 0,35 ha) geändert. Am 8. Dezember 2017 hat der Antragsteller einen Normenkontrollantrag gestellt. Er hält an seinen bisherigen Einwendungen fest und macht im Wesentlichen geltend, dass es an einem städtebaulichen Erfordernis für die Änderungsplanung fehle und die Antragsgegnerin bei Aufstellung des Bebauungsplans seine Eigentumsbelange nicht in die Abwägung einbezogen habe. Ergänzend trägt er vor, dass die von der Antragsgegnerin gegebene Begründung für die Planänderung unzutreffend sei. Soweit dort ausgeführt werde, dass die Wohnbaulandreserven der Antragsgegnerin aus dem Siedlungsrahmenkonzept 2015 des Zweckverbandes Raum Kassel durch rechtskräftige Bebauungspläne belegt seien und es daher keine Möglichkeit zur Umnutzung oder Wiedernutzbarmachung von innerörtlichen Entwicklungsflächen als Wohnbauland gebe, sei diese Annahme falsch, da innerörtliche Flächen als im Innenbereich liegende Flächen der Bebaubarkeit zugänglich und deshalb von den Festsetzungen der Flächenreserve im Siedlungsrahmenplan nicht betroffen seien. Im Übrigen seien die Annahmen, die dem Siedlungsrahmenkonzept zugrunde lagen, überholt, denn anders als im dortigen Abschnitt 4.2.1 vorausgesagt, sei der Flächenbedarf für Wohnungsneubau nicht zurückgegangen, sondern gestiegen. Ebenfalls missverstanden werde der Ausgleichsmechanismus nach dem Siedlungsrahmenkonzept. Ausweislich des Veröffentlichungstextes könnten wegen der ungleichmäßigen Verteilung von Flächenreserven im Verbandsgebiet bei Verbandsmitgliedern, die nicht mehr über kurzfristig realisierbare Flächen verfügten, zusätzliche Flächen bereitgestellt werden unter der Voraussetzung, dass die Realisierung eines anderen Baugebietes zurückgestellt werde. Der Anwendungsbereich dieser Regelung sei jedoch hier nicht eröffnet, denn das Baugebiet „Im Ährenfeld“ sei bereits realisiert. Der Antragsgegnerin sei bekannt gewesen, dass er - der Antragsteller - von Anfang an die Absicht gehabt habe, die Grundstücke zu bebauen. So habe er bereits mit Schreiben vom 17. Februar 2004 um Auskunft gebeten, wann mit der Erschließung begonnen werde. Von der Stellung eines Bauantrages sei er durch den rechtlich unzutreffenden Hinweis abgehalten worden, der Bebauungsplan „Im Ährenfeld“ bestimme, dass der zweite und dritte Bauabschnitt jeweils erst dann erschlossen werden dürfe, wenn der vorhergehende bis zu 75% bebaut sei. Das ernsthafte Interesse zur Bebauung und wirtschaftlichen Nutzung seines Eigentums ergebe sich ferner aus den die Flurstücke .../..., .../... und .../... betreffenden Bauvoranfragen vom 13. Oktober 2015 und 10. Januar 2017. Noch im Oktober 2015 sei die Antragsgegnerin im Rahmen der Aufstellung der ersten Änderung des Bebauungsplans „Im Ährenfeld“ selbst davon ausgegangen, die Flurstücke .../..., .../... und .../... weiterhin als Wohnbaufläche auszuweisen. Nur der Hinweis eines von der Antragsgegnerin beauftragten Rechtsanwaltes auf mögliche Erschließungs- bzw. Entschädigungsansprüche habe zu einer Änderung der Ausweisung als Wohnbauflächen geführt. Diese Erwägungen seien in dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Abwägungsmaterial nicht enthalten. Aus der Nichtberücksichtigung der Bauvoranfragen und diesen Erwägungen folge, dass sein Eigentumsgrundrecht nicht mit dem ihm zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt worden sei. Der Hinweis in der Begründung der Abwägungsentscheidung, dass der Eigentümer der Flurstücke .../..., .../... und .../... nicht innerhalb der 7-Jahres-Frist des § 42 BauGB von den vorhandenen Baumöglichkeiten Gebrauch gemacht habe, mache deutlich, dass die Antragsgegnerin aus der Erwägung heraus, dass mögliche Entschädigungspflichten nach § 42 Abs. 3 BauGB nicht bestünden, den Schluss gezogen habe, die Eigentümerinteressen an der baulichen Ausnutzbarkeit und wirtschaftlichen Verwertung der Flurstücke überhaupt nicht mehr zu berücksichtigen. Sie habe nicht erkannt, dass ein selbständiges Interesse des Antragstellers an der baulichen Ausnutzung und Verwertung seines Grundstücks in die Abwägung einzustellen gewesen wäre. Dieser Fehler sei im Sinne des § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB bzw. § 214 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz BauGB wesentlich und offensichtlich. Zudem sei der Fehler auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Von einer weiteren Ausweisung als Wohngebiet habe die Antragsgegnerin im Planungsprozess trotz der ihr bekannten Bauabsichten des Antragstellers wegen des Risikos eines Erschließungsanspruchs abgesehen. Erst danach sei es zu der abschließenden Abwägungsbegründung gekommen. Insbesondere bei der Änderung eines länger bestehenden Bebauungsplans obliege dem Plangeber eine sorgfältige Erarbeitung der Abwägungsgrundlage und Abwägungsentscheidung, bei der alle relevanten Belange erneut in den Blick genommen werden müssten. Hieran fehle es vollständig. Es seien auch nicht sämtliche unbebauten Flächen im Geltungsbereich des Bebauungsplans zurückgestuft worden. Zudem sei eine qualitativ unterschiedliche Rückstufung erfolgt. Während für seine Grundstücke sowie das Flurstück …/… die Festsetzung „private Grünfläche“ getroffen worden sei, sei der überwiegende Teil zu „Flächen für die Landwirtschaft“ zurückgestuft worden. Hier hätte eine Abwägung dahingehend erfolgen müssen, warum es bei bestimmten Flächen bei der Ausweisung als Bauland belassen wurde und bei anderen nicht und warum gerade bezüglich seiner Grundstücke die Festsetzung als „private Grünfläche“ getroffen worden sei. Im Übrigen sei die in der Abwägungsbegründung genannte fehlende forstliche Genehmigung zur Beseitigung des Gehölzes auf dem Grundstück des Antragstellers für die planungsrechtliche Situation irrelevant. Schließlich macht der Antragsteller geltend, dass es für die zusätzliche, seine Grundstücke betreffende Festsetzung „die innerhalb der privaten Grünfläche vorhandene Gehölzstruktur ist zu erhalten und langfristig zu sichern“ keine Rechtsgrundlage gebe und diese daher unzulässig sei. Der Antragsteller beantragt, den Bebauungsplan der Antragsgegnerin Nr. 7 „Im Ährenfeld, 1. Änderung“ für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß, den Normenkontrollantrag abzulehnen. Nach ihrer Auffassung sei die verfahrensfehlerfrei durchgeführte 1. Änderung des seit dem 13. April 2000 rechtskräftigen Bebauungsplans auch materiell-rechtlich nicht mit Erfolg zu beanstanden. Es könne keine Rede davon sein, dass die Eigentumsbelange des Antragstellers nicht in die Abwägungsentscheidung eingegangen seien. Entgegen der Auffassung des Antragstellers sei dessen Bebauungswunsch frühzeitig Gegenstand der Beratungen der Gemeindevertretung gewesen. Diese habe sich bereits in ihrer Sitzung am 11. November 2015 gegen eine Beibehaltung der festgesetzten Bauflächen auf den Grundstücken des Antragstellers entschieden, weil beachtlichen öffentlichen Belangen, nämlich unverhältnismäßigen Erschließungsaufwendungen ein höheres Gewicht beigemessen worden sei. Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung habe der Antragsteller erneut seine Anregungen vorgetragen. In der Vorlage über die Abwägung dieser Einwendungen, die von der Gemeindevertretung am 22. März 2017 beschlossen worden sei, sei auf den inzwischen durch „Naturverjüngung“ entstandenen Gehölzaufwuchs sowie darauf hingewiesen worden, dass eine Bebauung der Grundstücke des Antragstellers zu einer Splittersiedlung führen würde, da keine Verbindung zum gewachsenen und nun mit der Änderung neu definierten Ortsrand bestehe. Von einem Abwägungsausfall oder einem beachtlichen Abwägungsmangel könne keine Rede sein. Zur Ergänzung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte, die Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin und die Akten des Verwaltungsstreitverfahrens 2 K 3538/16.KS(5) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.