Urteil
4 C 619/18.N
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2020:0917.4C619.18.00
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Leitsätze
Durch einen Angebotsbebauungsplan wird keine Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG unterliegen.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsteller als Gesamtschuldner zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Antragsteller dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der vollstreckbaren Kosten abwenden, sofern nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Durch einen Angebotsbebauungsplan wird keine Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG unterliegen. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsteller als Gesamtschuldner zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der vollstreckbaren Kosten abwenden, sofern nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Normenkontrollantrag ist zulässig, aber unbegründet. Der Normenkontrollantrag ist statthaft, denn die Antragsteller wenden sich im Wege der Normenkontrolle gegen einen Bebauungsplan und damit eine Satzung nach § 10 Abs. 1 BauGB, über deren Gültigkeit der Hessische Verwaltungsgerichtshof gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO entscheidet. Die Antragsteller sind gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt, weil sie geltend machen können, durch den Bebauungsplan möglicherweise in eigenen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Eine unmittelbare Rechtsverletzung kann in diesem Zusammenhang im Normenkontrollverfahren bezogen auf einen Bebauungsplan schon aus Art. 14 Abs. 1 GG resultieren, weil nur eine rechtmäßige materielle Norm Inhalt und Schranken des Eigentums bestimmt. Sind die Antragsteller - wie hier - Eigentümer eines Grundstücks innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans, der angefochten wird, können sie daher geltend machen, dass die unwirksame Norm sie in ihren Rechten verletzt. Der Normenkontrollantrag ist aber unbegründet. Der streitgegenständliche Bebauungsplan der Antragsgegnerin Nr. 29.1 „Quartierszentrum Obere Bahnstraße“ verstößt im maßgeblichen Zeitpunkt seines Erlasses nicht gegen höherrangiges Recht. Der von den Antragstellern (nur) in formell-rechtlicher Hinsicht angegriffene Bebauungsplan weist keinen Fehler auf, der beachtlich ist und zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führen würde. Entgegen der Auffassung der Antragsteller durfte die Antragsgegnerin den Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB erlassen. Nach § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB kann ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der lnnenentwicklung (Bebauungsplan der lnnenentwicklung) im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden, wenn nur eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO von weniger als 20.000 Quadratmetern festgesetzt wird. Diese Voraussetzungen liegen hier vor, was von keinem der Beteiligten in Abrede gestellt wird. Das beschleunigte Verfahren war - entgegen der Auffassung der Antragsteller - nicht gemäß § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB ausgeschlossen. Danach ist das beschleunigte Verfahren ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach dem UVPG oder nach Landesrecht unterliegen. Der Senat hat in dem gerichtlichen Eilverfahren betreffend die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung in seinem Beschwerdebeschluss vom 7. Oktober 2019 - 4 B 467/19 - ausgeführt: „Nach Auffassung des Senates vermag eine reine Angebotsplanung keine UVP-Pflicht auszulösen. Bei einer reinen Angebotsplanung - mithin einer Planung, welche keinen Bezug zu einem bestimmten Vorhaben aufweist - in der aber gleichwohl strikt oder potentiell UVP-pflichtige Vorhaben zulässig sind, ist vielmehr anzunehmen, dass erst bei der Umsetzung des Vorhabens im Rahmen des Genehmigungsverfahren eine etwaige Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. Vorprüfung des Einzelfalls stattfindet (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. Juni 2011 - 1 C 11239/10 -, juris Rdnr. 27; Schrödter, BauGB, 9. Auflage 2019, § 13a Rdnr. 26; Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 133. Ergänzungslieferung Mai 2019, § 13a Rdnr. 58; offen lassend OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. April 2014 - 7 D 57/12.NE -, juris Rdnr. 51 ff.).“ An seiner im Beschluss vom 12. Februar 2019 dargelegten Rechtsprechung hält der Senat fest. Durch den Bebauungsplan selbst wird die Zulässigkeit von konkreten Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer UVP nach dem UVPG unterliegen, nicht begründet. Dies gilt sowohl für nach dem UVPG generell UVP-pflichtige Vorhaben als auch für Vorhaben, die nur aufgrund einer Vorprüfung im Einzelfall (sog. „Screening“) sich als UVP-pflichtig erweisen können oder nicht mit einer derartigen Prüfverpflichtung belegt sind. Durch den streitgegenständlichen Bebauungsplan wird schon kein hinreichend konkretes Vorhaben begründet, da es sich um einen Angebotsbebauungsplan handelt. Die Aufstellung des Bebauungsplans im beschleunigten Verfahrens ist damit aus Rechtsgründen nicht ausgeschlossen. Nach Überzeugung des Senats ist es sinnvoll und auch völlig ausreichend, die Frage einer eventuellen UVP-Pflicht dem konkreten Genehmigungsverfahren zu überantworten. Dies verhindert - später sich u.U. als unnötig herausstellende - Zeitverzögerungen bei der Aufstellung des Bebauungsplans. Denn sämtliche nach dem Bebauungsplan generell zulässigen Vorhaben könnten im Baugenehmigungsverfahren auch in einer Weise umgesetzt werden, die keine UVP-Pflicht auslöst. Dafür spricht zudem der Wortlaut des § 2 Abs. 6 Nr. 3 UVPG, wonach Beschlüsse nach § 10 BauGB, u.a. über die Änderung von Bebauungsplänen nur dann Zulassungsentscheidungen im Sinne des UVPG sind, wenn durch sie die Zulässigkeit von „bestimmten“ Vorhaben im Sinne der Anlage 1 zum UVPG begründet werden soll (ebenso: OVG Hamburg, Beschluss vom 1. April 2020 - 2 Es 1/20.N -, juris Rdnr. 25; Schrödter BauGB, 9. Aufl. 2019, § 13a Rdnr. 26). Eine Begründung der Zulässigkeit „bestimmter“ UVP-pflichtiger Vorhaben i.S. der Anlage 1 zum UVPG erfolgt durch den streitgegenständlichen Angebotsbebauungsplan gerade nicht. Auch ist das beschleunigte Verfahren nicht gemäß § 13a Abs. 1 Satz 5 BauGB ausgeschlossen. Denn es gibt es keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter, also für die Erhaltungsziele und den Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes. Soweit die Antragsteller darüber hinaus als Folge der aus ihrer Sicht fehlerhaften Wahl des beschleunigten Verfahrens anstelle des Regelverfahrens die Verletzung der Vorschriften zur öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB rügen, führt dies ebenfalls nicht zum Erfolg des Normenkontrollverfahrens. Denn mit der Wahl des beschleunigten Verfahrens, die - wie oben ausgeführt - nicht zu beanstanden ist, gelten gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB entsprechend; nach § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB wird von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, abgesehen. Dies gilt auch für die erneute öffentliche Auslegung gemäß § 4a Abs. 3 BauGB, der auf § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB verweist. In beiden Bekanntmachungen musste nicht auf umweltbezogene Informationen hingewiesen werden. Selbst wenn man bei einem Angebotsbebauungsplan, der ein Kerngebiet festsetzt, eine UVP-Pflicht für möglich erachten würde, weil dort großflächige Einzelhandelsbetriebe allgemein zulässig sind, ist der streitgegenständliche Bebauungsplan nicht unwirksam. Da der Bebauungsplan keine bisherigen Außenbereichsflächen überplant, kann in seinem Geltungsbereich kein strikt UVP-pflichtiges Vorhaben nach Nr. 18.6 der Anlage 1 zum UVPG zugelassen werden. In Betracht kommen könnte allenfalls eine UVP-Pflicht, wenn eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls ergeben hat, dass der großflächige Einzelhandelsbetrieb nach Einschätzung der Antragsgegnerin erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann (Nr. 18.8 der Anlage 1 zum UVPG i. V. m. § 3c UVPG [heute: § 7 Abs. 1 UVPG]). Eine solche Vorprüfung des Einzelfalls hat die Antragsgegnerin vorsorglich durchgeführt, mit dem Ergebnis, dass im Zusammenhang mit der Realisierung eines Einzelhandelsbetriebs keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen erkennbar sind. Diese Beurteilung der Antragsgegnerin gilt nach der Planerhaltungsvorschrift des § 214 Abs. 2a Nr. 4 BauGB als zutreffend, da ihr Ergebnis nachvollziehbar ist. Dieser Prüfungsumfang entspricht dem Prüfungsumfang nach § 3a Satz 4 UVPG (heute: § 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG). Es handelt sich somit bei der gemeindlichen Einschätzung um die Wahrnehmung eines umweltfachgesetzlich determinierten, gerichtlich überprüfbaren behördlichen Beurteilungsspielraums (Spannowsky: Der Ausschlussgrund für die Anwendung des beschleunigten Verfahrens der Bebauungsplanung nach § 13a Abs. 1 S. 4 BauGB am Beispiel des Neubaus oder der Erweiterung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs, in ZfBR 2018, S. 544 ff. [551]; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. April 2014 - 7 D 57/12.NE -, juris Rdnr. 57). Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB nicht vorliegt, ist auf Seiten 52 bis 60 der Begründung des Bebauungsplans - unter Zugrundelegung der in der Verfahrensakte dokumentierten „UVP-Vorprüfung nach Anlage 2 UVPG zur geplanten Errichtung Einzelhandelsbetrieb (Lebensmittel-Nah-/Vollversorger)“ der X... GmbH Landschaftsarchitekten vom 20. Mai 2016 - dargelegt. Die Beurteilung kommt nachvollziehbar unter Abarbeitung der in der Anlage 2 zum UVPG (heute: Anlage 3 zum UVPG) genannten Kriterien zum Ergebnis, dass die Durchführung einer UVP nicht erforderlich sei. Im Zusammenhang mit der Realisierung eines Einzelhandelsbetriebs als Lebensmittel-Nah-/Vollversorger am Standort Bahnstraße 39 bis 43, insbesondere unter Berücksichtigung der vorgesehenen und planungsrechtlich abgesicherten Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen (vgl. § 3c Satz 3 UVPG, heute: § 7 Abs. 5 Satz 1 UVPG), wird schlüssig dargelegt, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen sicher ausgeschlossen werden können. Die Beurteilung legt auch den richtigen Maßstab zugrunde, nämlich den des Ausschlusses von erheblichen nachteiligen Umwelteinwirkungen gemäß § 3c Satz 1 UVPG (heute: § 7 Abs. 1 Satz 3 UVPG) unter Berücksichtigung, inwieweit Umweltauswirkungen gemäß § 3c Satz 3 UVPG (heute: § 7 Abs. 5 Satz 1 UVPG) durch Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen werden. Die Beurteilung der Antragsgegnerin setzt sich auch mit den zu erwartenden Emissionsbelastungen des großflächigen Einzelhandelsbetriebs unter Berücksichtigung des Schallschutzgutachtens der Y... GmbH vom Dezember 2015 - das der Bebauungsplan insbesondere in seiner Begründung unter Nr. I 5.5.3, S. 22ff. zusammenfasst - auf Seite 54 ihrer Begründung des Bebauungsplans im Einzelnen nachvollziehbar auseinander. So wird bei der Beurteilung im Rahmen der Vorprüfung von „Umweltverschmutzung und Lärm“ (Nr. IV. 2.1.3) die Vorbelastung des Standorts berücksichtigt. Die Beurteilung, dass durch konkrete Vorhabenausbildung und spezielle Maßnahmen, die im Einzelnen in der Vorprüfung aufgeführt werden, die mit dem Einzelhandel verbundenen zusätzlichen Belästigungen minimiert werden könnten, ist schlüssig erfolgt. Die Einschätzung, dass daher mit dem Einzelhandel verbundene zusätzliche Belästigungen durch Emissionsbelastungen aufgrund Straßenverkehrs auf ein nicht erhebliches Maß begrenzt werden könnten und es wegen der Anlieferung und der Tiefgarage zu keiner als relevant einzustufenden Zusatzbelastung kommen werde, ist jeweils schlüssig begründet. Damit setzt die Antragsgegnerin in ihrer Vorprüfung die Schwelle der erheblichen Umweltauswirkungen im Sinne des UVPG auch nicht unzutreffend mit der Schwelle der schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes gleich. Die Beurteilung beruht nicht etwa auf der unzutreffenden Grundannahme, dass zur Beurteilung der Erheblichkeit von Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die (Überschreitung der) Grenzwerte der TA-Lärm abzustellen ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2013 - 4 A 1.13 -, juris Rdnr. 35 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. April 2014 - 7 D 57/12.NE -, juris Rdnr. 59 ff.). Die Antragsteller zweifeln die Nachvollziehbarkeit der Begründung des Ergebnisses der Beurteilung nicht an. Soweit sie rügen, „allein auf Grund der zu erwartenden Lärmimmissionen“ sei eine UVP erforderlich gewesen, lässt ihr Vorbringen eine Auseinandersetzung mit der konkreten Beurteilung der Antragsgegnerin gänzlich vermissen. Selbst wenn die Beurteilung, dass ein Ausschlussgrund nach § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB nicht vorliegt mangels eines nachvollziehbaren Ergebnisses einen für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlichen Mangel darstellen würde, wäre dieser Mangel gemäß § 215 Abs. 1 Satz 2 BauGB unbeachtlich geworden. Denn die Antragsteller haben diesen Mangel nicht gemäß § 215 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Satz 1 BauGB unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans am 7. April 2017 gegenüber der Gemeinde geltend gemacht. Die Anwendung der Ausschlussfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB verstößt auch nicht gegen Unionsrecht. Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 27. Oktober 2016 - 4 C 1869/15.N -, juris Rdnr. 37 m.w.N.; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 136. Ergänzungslieferung Oktober 2019, § 215 Rdnr. 61b) stellt sich die Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB als unionsrechtskonform dar. Diese Jahresfrist gilt nämlich auch für nationale Verfahrensvorschriften ohne Bezug zum Recht der Europäischen Union, setzt darüber hinaus eine zutreffende Belehrung über die Folgen der unterbliebenen Rüge voraus und ist hinreichend lang bemessen, um dem Grundsatz der Effektivität zur Durchsetzung von Rechten zu begnügen. In ihren - fristgerecht bei der Gemeinde eingereichten - Rügeschriften vom 11. August 2017 und vom 16. März 2018 und wiederholend in ihrer Antragsbegründung vom 3. April 2018, die noch fristgerecht innerhalb der Jahresfrist bei der Antragsgegnerin eingegangen ist, haben die Antragsteller jeweils nicht dargelegt, dass das Ergebnis der Beurteilung, dass ein Ausschlussgrund nach § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB nicht vorliege, nicht nachvollziehbar sei. Aus ihren Rügen ist schon nicht ersichtlich, dass sie erkannt haben, dass eine solche Beurteilung überhaupt stattgefunden hat. Materiell-rechtliche Beanstandungen des streitgegenständlichen Bebauungsplans tragen die Antragsteller weder vor noch sind solche dem Senat sonst wie ersichtlich. Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsteller als Gesamtschuldner zu tragen, weil sie unterlegen sind (§§ 154 Abs. 1, 3, 162 Abs. 3, 159 Satz 2 VwGO). Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig, weil diese einen Sachantrag gestellt und sich damit einem Prozessrisiko (§ 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 VwGO liegen nicht vor. Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan der Antragsgegnerin Nr. 29.1 „Quartierszentrum Obere Bahnstraße“ in der Gemarkung Langen. Die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin beschloss am 13. Oktober 2016 den Bebauungsplan Nr. 29.1 „Quartierszentrum Obere Bahnstraße“ als Satzung, die am 7. April 2017 öffentlich bekannt gemacht wurde. Damit überplant sie einen Teilbereich des Bebauungsplans Nr. 29/A „Bahnstraße Abschnitt A für das Gebiet zwischen Lutherplatz, Heinrichstraße, Bahnstraße und Gartenstraße“ vom 1. August 1969. Im gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 29/A war ein Kerngebiet mit einer fünfgeschossigen, geschlossenen Bebauung entlang der Bahnstraße und einer viergeschossigen, geschlossenen Bebauung entlang der Gartenstraße festgesetzt. Der angefochtene Bebauungsplan Nr. 29.1 umfasst eine 2,3 Hektar große Fläche im Zentrum der Antragsgegnerin. Er setzt neben einem allgemeinen Wohngebiet im Norden ein Kerngebiet im Süden fest. Das festgesetzte Kerngebiet soll die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ansiedlung einer großflächigen Einzelhandelsnutzung schaffen. Ausweislich des in Nr. I 5 der Bebauungsplanbegründung dargestellten Planungskonzepts soll mit der angestrebten neuen Bebauung im Bereich der Grundstücke Bahnstraße 39 bis 43 ein hochwertiger Nahversorger, der den heutigen Ansprüchen an Verkaufsfläche und Ausstattung entspreche, die bereits vorhandenen Ladengeschäfte in der Oberen Bahnstraße mit deren breit gestreuten Angeboten ergänzen. Ziel sei es, den Einzelhandelsstandort „Obere Bahnstraße“ nachhaltig zu stärken. Der Bebauungsplan ist im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung) aufgestellt worden. Zur Verfahrensart führt die Begründung des Bebauungsplans unter Nr. I. 2.2 aus, der Bebauungsplan bereite gemäß § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB eine andere Maßnahme der Innenentwicklung vor, da ein bestehender Bebauungsplan geändert werde. Mit einer bebaubaren Grundfläche von 8.950 Quadratmetern unterschreite er die zulässige Grenze von 20.000 Quadratmetern (vgl. § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB). Durch die Planung werde auch keine Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) unterliegen (vgl. § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB). Die Antragsgegnerin führe dennoch vorsorglich eine allgemeine „Vorprüfung des Einzelfalls“ gemäß § 3c UVPG (heute: § 7 UVPG) durch, da die Planung „möglicherweise“ gemäß § 3 UVPG (heute: § 1 UVPG) UVP-pflichtig sei. Dies begründet sie damit, dass der Bau eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes i.S. des § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO in sonstigen Gebieten (hier: Innenbereich) bei Aufstellung, Änderung oder Ergänzung eines Bebauungsplans ab einer Größe von 1.200 Quadratmetern nach Nr. 18.8 der Anlage 1: Liste „UVP-pflichtige Vorhaben“ nach § 3 Abs. 1 S. 1 UVPG (heute § 1 Abs. 1 Nr. 1 UVPG) - im Folgenden: Anlage 1 zum UVPG - üblicherweise der notwendigen allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls unterliege. Es solle nämlich nach dem Bebauungsplan im Bereich des festgesetzten Kerngebiets ein Einzelhandelsbetrieb mit einer Größe von bis zu 2.000 Quadratmetern zugelassen werden. Diese Vorprüfung gemäß Anlage 2: „Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung“ i. V. m. § 3c UVPG - im Folgenden: Anlage 2 zum UVPG - (heute: Anlage 3 „Kriterien für die Vorprüfung im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung“ i. V. m. § 7 UVPG) komme zum Ergebnis, dass im Zusammenhang mit der Realisierung eines Einzelhandelsbetriebs als Lebensmittel-/Nah-/Vollversoger am Standort Bahnstraße 39 bis 43 keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen erkennbar seien. Die Durchführung einer UVP sei somit nicht erforderlich. Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7b BauGB genannten Schutzgüter (also Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinnes des BNatSchG) liegen nicht vor (vgl. § 13a Abs. 1 Satz 5 BauGB). Da die Voraussetzungen für das beschleunigte Verfahren vorliegen, könne von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, vom Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar seien, von zusammenfassenden Erklärungen nach § 6 Abs. 5 Satz 3 und § 10 Abs. 4 BauGB und von einer frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB abgesehen werden. Die Antragsteller sind hälftige Miteigentümer des Grundstücks Bahnstraße … in der Gemarkung Langen (Flur …, Flurstück …/…). Das Grundstück der Antragsteller befindet sich im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 29.1 „Quartierszentrum Obere Bahnstraße“. Die Beigeladene war bis Juli 2019 Eigentümerin der Grundstücke Bahnstraße … bis … und Taunusstraße … (Flur …, Flurstücke …/… und …/…). Die Antragsteller führen in ihrem Rügeschreiben an die Antragsgegnerin vom 11. August 2017 aus, dass diese mit dem beschleunigten Verfahren die falsche Verfahrensart gewählt habe. § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB schließe das beschleunigte Verfahren aus, weil durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit eines UVP-pflichtigen Vorhabens begründet werde. Daher hätte zunächst einmal eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchgeführt werden müssen. Würde diese Vorprüfung zum Ergebnis führen, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen durch das Planvorhaben zu befürchten seien, so sei eine UVP durchzuführen. Die Nichtdurchführung einer UVP sei allein aufgrund der zu erwartenden Lärmimmissionen rechtsfehlerhaft. Dieser Mangel sei gemäß § 214 Abs. 2a Nr. 4 i. V. m. § 215 Abs. 1 BauGB beachtlich. Die Antragsteller rügen mit ihrem an die Antragsgegnerin gerichteten Schreiben vom 16. März 2018 zusätzlich, dass die Vorschriften über das Offenlegungsverfahren gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB jeweils verletzt worden seien. Dieser Mangel sei gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB beachtlich. Am 3. April 2018 haben die Antragsteller einen Normenkontrollantrag gestellt. Die Antragsteller wiederholen in ihrer Antragsbegründung vom 3. April 2018 die in den Rügeschreiben vom 11. August 2017 und vom 16. März 2018 vertretenen Auffassungen. Die Antragsteller beantragen, den Bebauungsplan Nr. 29.1 „Quartierszentrum Obere Bahnstraße“ der Stadt Langen für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Das beschleunigte Verfahren sei gemäß § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB nicht wegen Unterlassens einer UVP ausgeschlossen, weil es sich hinsichtlich etwaiger UVP-pflichtiger Gewerbeansiedlung lediglich um eine Angebotsplanung ohne konkrete planerische Festsetzungen handele. Somit werde durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die einer Pflicht zur Durchführung einer UVP nach dem UVPG unterliegen. Auch liege keine Verletzung des Offenlegungsverfahrens gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB vor, da gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht auf umweltbezogene Informationen hingewiesen werden müsse. Die Beigeladene beantragt, den Antrag abzulehnen. § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB stehe der Verfahrensart des beschleunigten Verfahrens hier nicht entgegen. Zum einen handele es sich um eine bloße Angebotsplanung, die noch keinen konkreten Bezug zu einem UVP-pflichtigen Vorhaben aufweise. Zum anderen sei das beschleunigte Verfahren auch nicht ausgeschlossen, weil eine UVP-Vorprüfung ergeben habe, dass eine UVP-Prüfung hier nicht erforderlich sei. Deswegen sei gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB auch keine Verletzung der Formvorschriften zur Offenlage denkbar. Am 11. Juni 2018 haben die Antragsteller beim Verwaltungsgericht Darmstadt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die der Beigeladenen vom Kreis Offenbach für die Grundstücke in der Gemarkung Langen Bahnstraße 37 bis 41a und Taunusstraße 6 (Flur 2, Flurstücke 537/4 und 577/1) zur Errichtung einer Verkaufsstätte und einer Wohnbebauung mit 55 Wohneinheiten erteilte Baugenehmigung vom 18. Dezember 2017 beantragt. Sie haben die Auffassung vertreten, der das Vorhaben zulassende Bebauungsplan sei unwirksam und sich die im vorliegenden Normenkontrollverfahren erfolgte Antragsbegründung vom 3. April 2018 zu Eigen gemacht. Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat mit Beschluss vom 12. Februar 2019 (Az.: 2 L 1355/18.DA) den Eilantrag abgelehnt. Zum streitgegenständlichen Bebauungsplan Nr. 29.1 „Quartierszentrum Obere Bahnstraße“ hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass dieser sich nicht als offensichtlich unwirksam erweise. Auf den genauen Inhalt des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 12. Februar 2019 (Bl. 161 bis 165 der Gerichtsakte 2 L 1355/18.DA) wird Bezug genommen. Die hiergegen erhobene Beschwerde der Antragsteller hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 7. Oktober 2019 (Az.: 4 B 467/19) mangels offensichtlicher Unwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans zurückgewiesen. Auf den Inhalt des Beschlusses des Senats vom 7. Oktober 2019 (Bl. 243 bis 245 der Gerichtsakte 4 B 467/19) wird verwiesen. Die Beigeladene hat im Juli 2019 ihre Grundstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplans an die SALCO Quartierszentrum GmbH veräußert. Im Kaufvertrag ist - nach Angaben der Beigeladenen - die Kaufpreishöhe in Abhängigkeit vom Ausgang dieses Normenkontrollverfahrens geregelt. Über den Widerspruch der Antragsteller gegen die Baugenehmigung vom 18. Dezember 2017 hat der Kreis Offenbach bislang nicht entschieden. Mit dem Bauvorhaben wurde inzwischen begonnen, momentan wird die Tiefgarage hergestellt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin hinsichtlich des streitgegenständlichen und des Bebauungsplans Nr. 29/A (2 Ordner) und der weiteren Gerichtsakte 2 L 1355/18.DA/4 B 467/19 (2 Bände) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.