Urteil
4 A 1207/18
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2019:1128.4A1207.18.00
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Leitsätze
Der Gemeindevorstand ist in Hessen nach jagdrechtlichen Vorschriften nicht verpflichtet, die Geschäfte des Vorstandes einer Angliederungsgenossenschaft wahrzunehmen, solange die Angliederungsgenossenschaft keinen Vorstand gewählt hat.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 19. April 2018 abgeändert. Der Bescheid des Beklagten vom 14. Dezember 2015 und der Widerspruchsbescheid vom 9. Mai 2016 werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in von 110 % der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Gemeindevorstand ist in Hessen nach jagdrechtlichen Vorschriften nicht verpflichtet, die Geschäfte des Vorstandes einer Angliederungsgenossenschaft wahrzunehmen, solange die Angliederungsgenossenschaft keinen Vorstand gewählt hat. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 19. April 2018 abgeändert. Der Bescheid des Beklagten vom 14. Dezember 2015 und der Widerspruchsbescheid vom 9. Mai 2016 werden aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des gesamten Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in von 110 % der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der angegriffene Bescheid des Beklagten vom 14. Dezember 2015 und der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 9. Mai 2016 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die an die Klägerin gerichtete Anordnung des Beklagten, wonach der Gemeindevorstand der Klägerin die Aufgaben des Jagdvorstandes für die Angliederungsgenossenschaft zum Eigenjagdbezirk „Schwabendorf-Wald“ wahrzunehmen und eine Genossenschaftsversammlung der Angliederungsgenossenschaft einzuberufen habe, ist nicht durch die Ermächtigungsgrundlage des § 39 Abs. 4 HJagdG gedeckt. Nach § 39 Abs. 4 HJagdG können die Jagdbehörden im Einzelfall erforderliche Maßnahmen treffen, um die Einhaltung der Vorschriften des Hessischen Jagdgesetzes, des Bundesjagdgesetzes und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Vorschriften sicherzustellen. Nach dieser jagdrechtlichen Generalklausel können Anordnungen getroffen werden (vgl. Meixner, Das Jagdrecht in Hessen, Stand: 34. Erg-Lief. Mai 2019, § 39 HJagdG Rdnr. 6, 7), um die Einhaltung der entsprechenden Vorschriften zu gewährleisten. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 39 Abs. 4 HJagdG sind jedoch nicht erfüllt, da der Gemeindevorstand der Klägerin nach jagdrechtlichen Vorschriften nicht verpflichtet ist, als Notjagdvorstand der Angliederungsgenossenschaft zum Eigenjagdbezirk „Schwabendorf-Wald“ tätig zu werden. Eine ausdrückliche Bestimmung, die dem Gemeindevorstand einer kommunalen Gebietskörperschaft aufgibt, die Aufgabe eines Notvorstandes einer Angliederungsgenossenschaft zu übernehmen, kennen weder das Hessische Jagdgesetz noch das Bundesjagdgesetz. § 9 Abs. 2 Satz 3 BJagdG enthält allein die Verpflichtung des Gemeindevorstands, die Geschäfte des Jagdvorstandes einer Jagdgenossenschaft nach §§ 9 Abs. 1 BJagdG, 8 Abs. 1 HJagdG wahrzunehmen. Eine entsprechende Anwendung des § 9 Abs. 2 Satz 3 BJagdG auf die Angliederungsgenossenschaft kommt nicht deshalb in Betracht, weil die Angliederungsgenossenschaft in § 8 Abs. 4 HJagdG als Jagdgenossenschaft bezeichnet wird. Das Rechtsinstitut der Angliederungsgenossenschaft, das nicht in allen Bundesländern vorgesehen ist (vgl. Munte in Schuck, BJagdG, 3. Aufl. 2019, § 9 Rdnr. 19), ist in Hessen in § 8 Abs. 4 HJagdG geregelt. Sind die Grundstücke mehrerer Eigentümer einem Eigenjagdbezirk angegliedert, so bilden diese Personen eine Jagdgenossenschaft zur Vertretung ihrer Rechte (Angliederungsgenossenschaft). Bei der Angliederungsgenossenschaft handelt es sich nicht um eine Jagdgenossenschaft im Sinne des § 9 BJagdG (so Köster, KommJur 2015, 281,284). Es besteht Einigkeit darüber, dass die Angliederungsgenossenschaft - es sei denn es wird landesrechtlich ausdrücklich etwas anderes angeordnet - keine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist (vgl. Munte, a.a.O., § 9 Rdnr. 23). Dies folgt daraus, dass sich ihre Betätigung im Wesentlichen auf die Vereinbarung der Entschädigung mit dem Inhaber des Eigenjagdbezirks sowie deren Vereinnahmung und Aufteilung auf die Jagdgenossen beschränkt. Die Angliederungsgenossenschaft befreit den Inhaber der Eigenjagd von der Notwendigkeit, mit einer Vielzahl von Grundeigentümern Verhandlungen zu führen und Vereinbarungen zu treffen (Köster, a.a.O., S. 284; Munte, a.a.O., § 9 Rdnr. 24). Dieses eingeschränkte Aufgabenspektrum kommt auch in § 8 Abs. 4 HJagdG zum Ausdruck, der im Zusammenhang mit der Angliederungsgenossenschaft von einer Jagdgenossenschaft zur Vertretung der Rechte der Eigentümer der angegliederten Grundstücke spricht. Damit grenzt der Gesetzgeber die Angliederungsgenossenschaft von der herkömmlichen Jagdgenossenschaft derart ab, dass sich eine Anwendung der für die herkömmliche Jagdgenossenschaft geltenden Vorschrift des § 9 Abs. 2 Satz 3 BJagdG auf die Angliederungsgenossenschaft mit dem Argument, das Gesetz spreche in beiden Fällen von einer „Jagdgenossenschaft“ nach Auffassung des Senats verbietet. Eine entsprechende/sinngemäße Anwendung der Regelungen in § 9 Abs. 2 Satz 3 BJagdG wird in Hessen im Gegensatz zu den Regelungen in anderen Landesjagdgesetzen (vgl. Munte, a.a.O., § 9 Rdnr. 23) auch nicht ausdrücklich angeordnet. Auch eine analoge Anwendung kommt nicht in Betracht, da es an einer hierfür notwendigen planwidrigen Gesetzeslücke fehlt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 29. November 2018 - 5 C 10.17 -, juris Rdnr. 11). Aufgrund des oben dargestellten beschränkten Aufgabenspektrums der Angliederungsgenossenschaft geht der Senat davon aus, dass es sich bei dem Unterlassen des hessischen Gesetzesgebers, die Regelung des § 9 Abs. 2 Satz 2 BJagdG - anders als in einigen anderen Bundesländern geschehen - für entsprechend anwendbar zu erklären, um eine bewusste Entscheidung gehandelt hat. Gegen eine planwidrige Gesetzeslücke spricht ferner, dass es zur Durchsetzung der Rechte der Eigentümer der angegliederten Grundstücke einer durch einen Vorstand handlungsfähigen Angliederungsgenossenschaft auch nicht zwingend bedarf. Selbst wenn man die Regelungen der §§ 4 Abs. 2, 8 Abs. 4 HJagdG dahingehend interpretieren wollte, dass der einzelne Eigentümer einer angegliederten Fläche keinen gesonderten Pachtvertrag über diese Fläche mit dem Inhaber des Eigenjagdbezirks abschließen kann, und mangels handlungsfähiger Angliederungsgenossenschaft der Abschluss eines Pachtvertrages unterbleibt, führt dies nicht zu einem Regelungsdefizit. Denn § 4 Abs. 2 Satz 2 HJagdG ordnet an, dass von der Jagdbehörde, in deren Bezirk der Jagdbezirk ganz oder zum großen Teil liegt, ein Zwangspachtvertrag festgesetzt wird, „wenn dieser nicht zustande kommt“. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass diese Regelung erst dann greift, wenn ein fruchtloser Versuch des (freiwilligen) Abschlusses eines Pachtvertrages unternommen worden sei, was wiederum eine (ggf. durch einen Notvorstand handlungsfähige) Angliederungsgenossenschaft voraussetze, teilt der Senat nicht. Sie findet weder im Wortlaut noch im Sinn und Zweck der Regelung eine Stütze. Auch zur Geltendmachung der sich aus einem (Zwangs-)Pachtvertrag ergebenden Pachtzinsansprüche gegenüber dem Inhaber des Eigenjagdbezirks ist eine handlungsfähige Angliederungsgenossenschaft nicht zwingend vorausgesetzt. Die nach § 8 Abs. 4 HJagdG begründete Mitgliedschaft schließt das Recht des jeweiligen Eigentümers, den (auf seine Flächen) entfallenden Pachtzinsanteils selbst geltend zu machen, jedenfalls solange nicht aus, als ihm dieses Recht nicht durch Mehrheitsbeschluss der Angliederungsgenossenschaft entzogen worden ist. Soweit es in § 8 Abs. 4 HJagdG heißt, dass die Eigentümer der angegliederter Flächen eine Jagdgenossenschaft „zur Vertretung ihrer Rechte“ bilden, folgt daraus nicht, dass der Pachtzinsanspruch nur von der Angliederungsgenossenschaft geltend gemacht werden kann. Trotz der „Vertretung“ bleibt der einzelne Grundstückseigentümer berechtigt, seinen Anspruch auch selbst zu verfolgen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 10. Mai 1967 - 2 U 66/65 -, RdL 1967, 190 zur damaligen Rechtslage in Nordrhein-Westfalen; vgl. auch AG Düsseldorf, Urteil vom 2. September 2010 - 51 C 13279 -, juris, zu § 7 Abs. 4 des Rheinland-Pfälzischen Jagdgesetzes). Soweit der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Beschluss vom 26. April 1991 - 19 B 90.1460 -, NuR 1993, 160 = Jagdrechtliche Entscheidungen II Nr. 117) die Auffassung vertritt, dass im Falle des Entstehens einer Angliederungsgenossenschaft der einzelne Eigentümer angegliederter Grundstücke einen Anspruch gegen den Eigentümer oder Nutznießer des Eigenjagdbezirks nicht selbst geltend machen könne, beruht dies auf den Besonderheiten des bayerischen Landesrechts. Nach Art. 11 Abs. 6 Satz 1 BayJG bilden die Eigentümer von Flächen, die an einen Eigenjagdbezirk angegliedert wurden, zur Vertretung ihrer aus der Angliederung sich ergebenden Rechte dann eine Angliederungsgenossenschaft, wenn die selbstständigen Grundflächen im Eigentum von mehr als 15 Personen stehen. Auf die Angliederungsgenossenschaft finden die §§ 9 und 10 Abs. 3 BJagdG und Art. 11 Abs. 1 bis 5 BayJG nach dem ausdrücklichen Gesetzesbefehl in Art. 11 Abs. 6 Satz 2 BayJG sinngemäße Anwendung. Die Angliederungsgenossenschaft ist danach in Bayern kraft Gesetzes eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (Art. 11 Abs. 6 Satz 2, Abs. 1 Satz 1 BayJG). Sie beschließt über die Verwendung des Reinertrages der Jagdnutzung (Art. 11 Abs. 6 Satz 2 BayJG, § 10 Abs. 3 Satz 1 BJagdG). Beschließt sie, den Ertrag nicht an die Eigentümer der angegliederten Flächen zu verteilen, kann jedes Mitglied, das dem Beschluss nicht zugestimmt hat, die Auszahlung des Betrages an sich verlangen (Art. 11 Abs. 6 Satz 2 BayJG, § 10 Abs. 3 Satz 2 BJagdG). Die damit erfolgte weitgehende „Übertragung der Ansprüche“ der Eigentümer auf die Angliederungsgenossenschaft macht es im Übrigen notwendig, eine Regelung für den Fall der mangels Vorstand handlungsunfähigen Genossenschaft zu treffen, die der bayerische Gesetzgeber in Art. 11 Abs. 6 Satz 2 BayJG mit dem Verweis auf die Notvorstandsregelung in § 9 Abs. 2 Satz 3 BJagdG geschaffen hat. Wegen der wesentlich anderen Regelungen über die Angliederungsgenossenschaft im Hessischen Jagdgesetz bedarf es jedenfalls keiner analogen Anwendung der Notvorstandsregelung. Ob auf die Angliederungsgenossenschaft, die zwar eine „Zwangsgenossenschaft“ ist, bei der es sich aber nicht um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts handelt, die zivilrechtlichen Bestimmungen über den Notvorstand einer Genossenschaft (vgl. dazu Schulteis, GWR 2019, 207) Anwendung finden können, oder ob die untere Jagdbehörde unter Umständen die Möglichkeit hat, auf der Grundlage des § 39 Abs. 4 HJagdG die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die Handlungsfähigkeit der Angliederungsgenossenschaft zu gewährleisten, bedarf hier keiner Entscheidung. Jedenfalls ist der Gemeindevorstand nicht verpflichtet, die Geschäfte des Jagdvorstandes einer Angliederungsgenossenschaft wahrzunehmen, solange diese keinen Vorstand gewählt hat. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe gegeben ist. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG und folgt der Streitwertfestsetzung erster Instanz. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Die Klägerin - eine kommunale Gebietskörperschaft - wendet sich gegen eine Verfügung der unteren Jagdbehörde, in welcher ihr Gemeindevorstand aufgefordert wird, die Aufgaben des Jagdvorstandes für eine Angliederungsgenossenschaft wahrzunehmen und eine Genossenschaftsversammlung einzuberufen. Mit Verfügung vom 21. Juni 1965 wurden einzelne Flächen der Gemarkungen Schönstadt und Schwarzenborn dem damaligen Eigenjagdbezirk „Waldinteressentenschaft Schwabendorf“ - nunmehr Eigenjagdbezirk „Schwabendorf Wald“ - angegliedert. In der Folgezeit kam es nicht zur Gründung einer Angliederungsgenossenschaft. Ebenso wenig wurden Pachtverträge zwischen den Eigentümern der angegliederten Flächen und dem Inhaber des Eigenjagdbezirks geschlossen. Mit Schreiben vom 24. Juni 2015 wandte sich der Eigentümer der Grundstücke Gemarkung Schönstadt, Flur ... Flurstück ... und ... die zu den im Jahre 1965 an den Eigenjagdbezirk „Waldinteressentenschaft Schwabendorf“ angegliederten Flächen gehören, an die Klägerin und bat um Hilfe. Diese vertrat die Auffassung, dass sie in dieser Angelegenheit nicht zuständig sei, da insbesondere die Vorschriften über die Regelungen zum Notjagdvorstand in § 9 Abs. 2 Satz 3 BJagdG auf die Angliederungsgenossenschaft keine Anwendung fänden. Dies ergebe sich bereits daraus, dass es sich bei der Angliederungsgenossenschaft von der Funktion her nicht um eine Jagdgenossenschaft im eigentlichen Sinne handele. Die Tätigkeit der Angliederungsgenossenschaft beschränke sich in der Regel darauf, die Entschädigung für den Verlust des Jagdausübungsrechts mit dem Inhaber des Eigenjagdbezirks zu vereinbaren, sie zu vereinnahmen und auf die Genossen zu verteilen. Folglich bestehe keinerlei Pflichtenstellung der Gemeinde. Auch die untere Jagdbehörde griff auf Initiative des Grundstückseigentümers den Sachverhalt auf. Auf deren Anfrage vom 28. Juli 2015 übersandte die Obere Jagdbehörde eine Stellungnahme der Obersten Jagdbehörde. Danach gelte § 9 Abs. 2 Satz 3 BJagdG auch für die Angliederungsgenossenschaft mit der Folge, dass der Gemeindevorstand der Klägerin als „Notjagdvorstand“ tätig werden müsse. Mit Schreiben vom 17. November 2015 hörte der Beklagte die Klägerin zu einer beabsichtigten „fachaufsichtlichen Weisung“ des Inhalts an, dass der Gemeindevorstand der Klägerin die Aufgaben des Jagdvorstandes für die Angliederungsgenossenschaft zum Eigenjagdbezirk „Schwabendorf-Wald“ wahrzunehmen und eine Genossenschaftsversammlung der Angliederungsgenossenschaft einzuberufen habe. Daraufhin teilte die Klägerin mit Schreiben vom 9. Dezember 2015 mit, dass sie keine Veranlassung sehe, tätig zu werden. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2015 erteilte der Beklagte der Klägerin gemäß § 39 Abs. 4 HJagdG die „fachaufsichtliche Weisung“, entsprechend § 9 Abs. 2 Satz 3 BJagdG die Aufgaben des Jagdvorstandes für die Angliederungsgenossenschaft zum Eigenjagdbezirk „Schwabendorf-Wald“ wahrzunehmen und bis zum 29. Februar 2016 eine Genossenschaftsversammlung einzuberufen. Gegen den Bescheid vom 14. Dezember 2015 legte die Klägerin mit Schreiben vom 2. März 2016 Widerspruch ein, den der Beklagte mit Bescheid vom 9. Mai 2016 zurückwies. Bereits mit Schriftsatz vom 15. Januar 2016, eingegangen beim Verwaltungsgericht am selben Tage, hatte die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung hat sie vorgetragen, der Verwaltungsakt vom 14. Dezember 2015 sei rechtswidrig und verletze sie in ihren Rechten. Eine fachaufsichtliche Weisung könne ihr gegenüber nicht ergehen, da sie im Verhältnis zur unteren Jagdbehörde keine nachgeordnete Behörde sei. Darüber hinaus enthalte weder das Jagdgesetz des Bundes noch das Hessische Jagdgesetz - anders als bei der Jagdgenossenschaft - eine Regelung über den Notjagdvorstand der Angliederungsgenossenschaft. Aufgrund des beschränkten Aufgabenbereichs einer Angliederungsgenossenschaft sei auch keine Notwendigkeit für das Vorhandensein eines Notvorstandes gegeben. Von der Funktion her handele es sich bei der Angliederungsgenossenschaft nicht um eine Jagdgenossenschaft im eigentlichen Sinne. Demzufolge sei kein öffentliches Interesse erkennbar, dass es rechtfertigen könne, den Gemeindevorstand als Notjagdvorstand in Anspruch zu nehmen. Auch § 4 Abs. 2 HJagdG spreche gegen die Notwendigkeit, die Notvorstandsregelung des Bundesjagdgesetzes auf die Angliederungsgenossenschaft anzuwenden. Nach dieser Regelung sei bei der Angliederung an einen Eigenjagdbezirk über die angegliederten Flächen ein Pachtvertrag abzuschließen. Komme dieser nicht zustande, so werde von der Jagdbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich der Jagdbezirk ganz oder zum größten Teil liege, ein Zwangspachtvertrag festgesetzt. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 14. Dezember 2015 und den Widerspruchsbescheid vom 9. Mai 2016 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat der Beklagte vorgetragen, bei der streitgegenständlichen Verfügung handele es sich zwar nicht um eine fachaufsichtliche Weisung, sondern um eine Anordnung und damit um einen Verwaltungsakt auf der Grundlage des § 39 Abs. 4 HJagdG. Danach sei die untere Jagdbehörde befugt, die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung der jagdrechtlichen Vorschriften sicherzustellen. Infolge der Weigerung der Klägerin, die Geschäfte des Jagdvorstandes der Angliederungsgenossenschaft zum Eigenjagdbezirk „SchwabendorfWald“ wahrzunehmen, bis die Genossenschaftsversammlung einen Jagdvorstand gewählt habe, sei die jagdrechtliche Anordnung erforderlich gewesen. Die Verpflichtung der Klägerin, als Notjagdvorstand tätig zu werden, ergebe sich aus § 9 Abs. 2 Satz 3 BJagdG, der entsprechend auf die Angliederungsgenossenschaft nach § 8 Abs. 4 HJagdG Anwendung finde. Mit Urteil vom 19. April 2018 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, die zulässige Klage sei unbegründet, da es sich bei der Angliederungsgenossenschaft nach der Legaldefinition des § 8 Abs. 4 HJagdG um eine Jagdgenossenschaft handele. Daraus folge, dass die Notjagdvorstandsregelung nach § 9 Abs. 2 Satz 3 BJagdG entsprechend auch auf die Angliederungsgenossenschaft anzuwenden sei. Hiergegen spreche auch nicht die Bestimmung des § 4 Abs. 2 Satz 2 HJagdG, da ein Zwangspachtvertrag nur festgesetzt werden könne, wenn zuvor der Versuch einer einvernehmlichen Regelung über das Pachtverhältnis gescheitert sei. Eine einvernehmliche Regelung setzte jedoch die Handlungsfähigkeit der Angliederungsgenossenschaft voraus. Am 15. Juni 2018 hat die Klägerin die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung gegen das ihr am 16. Mai 2018 zugestellte Urteil vom 19. April 2018 eingelegt. Sie vertieft nochmals ihr Vorbringen, wonach es weder Wortlaut noch Systematik der jagdrechtlichen Bestimmungen gebieten, dass ein Gemeindevorstand als Notvorstand einer Angliederungsgenossenschaft tätig werden müsse. Bei der Angliederungsgenossenschaft handele es sich nicht um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die Aufgabe der Angliederungsgenossenschaft bestehe allein in der Vertretung gemeinsamer Interessen der Grundstückseigentümer gegenüber dem Eigenjagdbezirk, dem ihre Grundstücke angegliedert seien. Die Angliederungsgenossenschaft diene ausschließlich der Befriedigung privater Ansprüche. Ein öffentliches Interesse an der Bestellung eines Notjagdvorstandes sei nicht ersichtlich. Vielmehr müsse jeder Eigentümer sich um seine finanziellen Belange selbst kümmern. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Gießen vom 19. April 2018 den Bescheid des Beklagten vom 14. Dezember 2015 und den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 9. Mai 2016 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Beklagte auf die Ausführungen im angegriffenen Urteil. Die Anwendbarkeit der Vorschriften über den Notjagdvorstand auf die Angliederungsgenossenschaft sei aufgrund des Wortlauts des Gesetzes zu Recht bejaht worden. Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (2 Hefter), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.