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Urteil

4 A 2335/18.A

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2019:0822.4A2335.18.00
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Leitsätze
In Afgooye (Somalia) ist eine Zivilperson, ohne dass gefahrerhöhende Umstände gegeben sind, nicht einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes ausgesetzt (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG).
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 7. Juni 2018 abgeändert, soweit die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. November 2016 verpflichtet wurde, dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: In Afgooye (Somalia) ist eine Zivilperson, ohne dass gefahrerhöhende Umstände gegeben sind, nicht einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes ausgesetzt (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 7. Juni 2018 abgeändert, soweit die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. November 2016 verpflichtet wurde, dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG noch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Der angegriffene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. November 2016 ist insoweit rechtmäßig. I. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gelten dabei gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Für alle Anträge auf internationalen Schutz, worunter der hier begehrte subsidiäre Schutz im Sinne des § 4 AsylG fällt (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG), gilt die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU. Danach ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, bei Rückkehr einen ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Diese Beweiserleichterung in Gestalt einer widerleglichen tatsächlichen Vermutung setzt aber auch im Rahmen des subsidiären Schutzes voraus, dass ein innerer Zusammenhang zwischen dem vor der Ausreise erlittenen oder damals unmittelbar drohenden Schaden (Vorschädigung) und dem befürchteten künftigen Schaden besteht. Denn die der Vorschrift zugrundeliegende Wiederholungsvermutung beruht wesentlich auf der Vorstellung, dass eine Verfolgungs- oder Schadenswiederholung - bei gleichbleibender Ausgangssituation - aus tatsächlichen Gründen naheliegt (BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, BVerwGE 136, 360 Rdnr. 31, Urteil vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, NVwZ 2012, 454 Rdnr. 21; OVG Niedersachsen, Urteil vom 5. Dezember 2017 - 4 LB 50/16 - juris Rdnr. 32; OVG Niedersachsen, Urteil vom 5. Dezember 2017 - 4 LB 51/16 -, juris Rdnr. 27; Bayerischer VGH, Urteil vom 26. April 2018 - 20 B 17.30947 -, juris Rdnr. 18). Bei Anwendung dieses Maßstabes gelangt der Senat nicht zu der Überzeugung, dass dem Kläger in seinem Heimatland ein ernsthafter Schaden droht. Er macht geltend, sowohl einer Verfolgung durch die somalische Polizei als auch durch die Verwandten des beim Fußballspielen getöteten Jungen sowie einer möglichen Zwangsrekrutierung durch die al-Shabaab-Miliz ausgesetzt zu sein sowie zu befürchten, Opfer eines in Somalia vorherrschenden Konfliktes zu werden. Zudem sei er Angehöriger eines Minderheitenclans. 1. Damit droht dem Kläger in seinem Herkunftsstaat nicht die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG. Hierunter fallen lediglich alle aufgrund der Strafrechtsordnung eines Staates bzw. einer staatsähnlichen Herrschaftsordnung in einem gerichtlichen Verfahren, welches nicht notwendig rechtsstaatlichen Anforderungen entsprechen muss, als Sanktion verhängte Todesstrafen (Kluth, in: BeckOK, Ausländerrecht, 22. Edition Stand 1. November 2018, § 4 AsylG Rdnr. 9). Die Todesstrafe wird in allen Landesteilen Somalias verhängt und vollzogen, allerdings deutlich seltener in Gebieten unter der Kontrolle der jeweiligen Regierung bzw. Behörden und dort nur für schwerste Verbrechen. Im Jahr 2018 wurden mindestens 29 Personen zum Tode verurteilt; insgesamt wurden in dem selben Jahr acht Todesurteile vollstreckt. Problematisch ist in allen Landesteilen die häufige Rechtsprechung durch Militärgerichtshöfe in sogenannten „Hochrisikofällen“, die relativ deutlich öfter zur Verhängung der Todesstrafe führt als dies bei zivilen Gerichten der Fall ist. In den von der al-Shabaab beherrschten Landesteilen wird die Todesstrafe auch für Ehebruch und „Kooperation mit den Feinden des Islam“, mithin mit der Regierung, der AMISOM, der UN oder Hilfsorganisationen, verhängt und öffentlich, zum Teil durch Steinigung, vollzogen (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand: Januar 2019, S. 18; Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia, 12. Januar 2018, S. 84). Der Senat vermochte nicht die Überzeugung zu gewinnen, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Somalia aufgrund des behaupteten Todes des anderen Jungen rechtlich dergestalt zur Verantwortung gezogen werden wird, dass ihm die Todesstrafe droht. Stellte der Kläger in der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Geschehnisse noch so dar, dass der andere Junge aufgrund eines Treffers mit dem Ball in der Nierengegend verstorben sei und er deswegen belangt werden solle, schilderte er in der mündlichen Verhandlung nunmehr, dass er den anderen Jungen zwar verletzt habe, dieser daran aber nicht gestorben sei. Vielmehr sei der Junge von anderen Personen niedergeknüppelt worden und aufgrund von Hieb- und Stichverletzungen gestorben. Gleichwohl wolle man ihm - dem Kläger - den Tod des Jungen anlasten. Aufgrund des nunmehr anders geschilderten Geschehensablaufes vermag der Senat dem Kläger nicht zu glauben, dass er in seinem Heimatland überhaupt aufgrund des Todes eines anderen Jungen belangt werden soll. Der Kläger vermochte in der mündlichen Verhandlung nicht plausibel zu erklären, warum er den Umstand, dass der andere Junge aufgrund von Hieb- und Stichverletzungen gestorben sei, nicht bereits in seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge schilderte, obwohl ihm dies noch vor der Anhörung von seiner Mutter in einem Telefonat mitgeteilt worden sei. Soweit der Kläger geltend macht, der Dolmetscher habe seine Antworten zusammenfassend übersetzt und er sich unter Druck gesetzt gefühlt, vermag dies die Divergenz nicht zu erklären. Dem Kläger wurde sein Vortrag nach der Anhörung rückübersetzt, sodass er zu diesem Zeitpunkt darauf hätte hinweisen können und müssen, dass ein wesentlicher Teil der von ihm geschilderten Fluchtgeschehnisse nicht aufgenommen worden sei. 2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG, da ihm in seinem Herkunftsland kein ernsthafter Schaden durch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht. a. Der Kläger ist nicht einer Zwangsrekrutierung durch die al-Shabaab ausgesetzt. Zwar kommt es in Somalia weiterhin zu Rekrutierungen durch die al-Shabaab, doch stellt die Gruppe der zehn bis 15-jährigen das primäre Ziel der Miliz dar, da das junge Alter garantiert, dass die Rekruten noch nicht so sehr zwischen Gut und Böse unterscheiden können (Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia, 12. Januar 2018, S. 69). Immer wieder werden Fälle von Zwangsrekrutierungen durch die al-Shabaab bekannt. Es kommt zu Razzien der al-Shabaab in Schulen, Madrassen und Moscheen. Das Ziel ist es, Kinder zu rekrutieren (Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia, 12. Januar 2018, S. 71, U.S. Department of State, 3. März 2017, S. 14). Generell kommt es zu Zwangsrekrutierungen ausschließlich in Gebieten unter Kontrolle der al-Shabaab (Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia, 12. Januar 2018, S. 71). Vor dem Hintergrund, dass der Kläger aufgrund seines Alters weder zu der primären Zielgruppe der al-Shabaab gehört und darüber hinaus Afgooye unter der Kontrolle der AMISOM steht (EASO, Country of Origin Information Report, Somalia - Security Situation, 1. Dezember 2017, S. 87 f.; Danish Immigration Service, South an Central Somalia, Security Situation, al-Shabaab Presence, and Target Groups, März 2017, S. 38), ist der Kläger keiner unmittelbaren Bedrohung durch eine Zwangsrekrutierung der al-Shabaab ausgesetzt. b. Auch hinsichtlich einer vorgetragenen möglichen Verfolgung durch die Nachbarn bzw. die Verwandten des Jungen, den der Kläger beim Fußballspielen angeschossen haben will, droht dem Kläger keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. Wie oben bereits ausgeführt, ist der Senat nicht davon überzeugt, dass der entsprechende Vorfall sich tatsächlich ereignet hat. Aufgrund des widersprüchlichen Vorbringens ist vielmehr davon auszugehen, dass es sich bei diesem Vortrag um eine Verfolgungslegende handelt. c. Der Umstand, dass der Kläger dem Minderheitenclan der Madhiban angehören will, führt ebenfalls nicht zu einer Zuerkennung des subsidiären Schutzes. Zwar werden Minderheiten wie die Madhiban in Somalia von den Mehrheitsclans geringschätzt und diskriminiert, wobei einzelne Minderheiten unter besonders schwierigen sozialen Bedingungen leben und sich in vielfacher Weise von der übrigen Bevölkerung - nicht aber systematisch von staatlichen Stellen - wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt sehen (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia, 12. Januar 2018, S. 88), doch erreicht dies abgesehen von Einzelfällen nicht generell bei allen Angehörigen eines Minderheitenclans eine solche Schwere, dass dies als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung anzusehen wäre (Bayerischer VGH, Urteil vom 22. März 2018- 20 B 17.31709 -, juris Rdnr. 20). Zudem hat sich in den vergangenen Jahren die Situation verbessert (Staatssekretariat für Migration SEM, Schweizerische Eidgenossenschaft, Focus Somalia - Clans und Minderheiten, 31. Mai 2017, S. 38). d. Dem Kläger ist der subsidiäre Schutzstatus auch nicht aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage in Somalia zuzuerkennen. Selbst wenn die Gefahr besteht, bei einer Rückkehr nach Somalia wegen schlechter humanitärer Bedingungen zu Schaden zu kommen und unabhängig davon, dass eine solche Gefahr nicht alleine auf generelle Armut oder fehlende staatliche Mittel zurückzuführen ist, sondern überwiegend auf direkte oder indirekte Aktionen der am Konflikt in Somalia beteiligten Akteure zurück geht (OVG Niedersachsen, Urteil vom 5. Dezember 2017- 4 LB 50/16 -, juris Rdnr. 70; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013- 10 C 15.12 -, juris Rdnr. 25), ist dies gleichwohl für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG nicht ausreichend. Erforderlich ist vielmehr, dass die schlechten humanitären Bedingungen zielgerichtet von einem Akteur gemäß § 3c AsylG hervorgerufen oder jedenfalls wesentlich verstärkt werden (BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 - 1 B 2.19 -, juris Rdnr. 13; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2018 - A 11 S 316/17 -, juris Rdnr. 54 ff., insbesondere Rdnr. 77 bis 79). Dass die gegenwärtigen humanitären Bedingungen in Somalia bewusst von einer der an dem Konflikt beteiligten Parteien bzw. einem Akteur im Sinne des § 3c AsylG hervorgerufen oder gefördert worden wären, lässt sich nicht feststellen. 3. Ein Anspruch des Klägers auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus resultiert auch nicht draus, dass er als Zivilperson einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG) ausgesetzt wäre. Hinsichtlich der anzustellenden Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweit herrschenden Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Antragstellers bei einer Rückkehr abzustellen, wobei als Zielort der Abschiebung in der Regel die Herkunftsregion anzusehen ist, in die der Betreffende typischerweise zurückkehren wird (BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2009 - 10 C 9.08 -, juris Rdnr. 17; OVG Niedersachsen, Urteil vom 5. Dezember 2017 - 4 LB 50/16 juris Rdnr. 39; Bayersicher VGH, Urteil vom 27. März 2018 - 20 B 17.31663 -, juris Rdnr. 28). Dies ist bei dem Kläger Afgooye bzw. die Region Shabeellaha Hoose/Lower Shabelle. Ob in diesem Zusammenhang in der Herkunftsregion des Klägers - Shabeellaha Hoose/Lower Shabelle - ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt besteht, kann dahinstehen, da der Kläger als Zivilperson aufgrund der gegenwärtigen Konfliktlage jedenfalls keiner ernsthaften, individuellen Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt ausgesetzt ist. Für eine ernsthafte individuelle Bedrohung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG genügt es nicht, wenn der innerstaatliche bewaffnete Konflikt zu permanenten Gefährdungen der Bevölkerung und zu schweren Menschenrechtsverletzungen führt (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 - 10 C 6.13 -, juris Rdnr. 24; OVG Niedersachsen, Urteil vom 5. Dezember 2017 - 4 LB 50/16 - juris Rdnr. 38; Bayerischer VGH, Urteil vom 27. März 2018- 20 B 17.31663 -, juris Rdnr. 26). Gleichwohl kann sich eine von einem bewaffneten Konflikt ausgehende allgemeine Gefahr individuell verdichten und damit die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG erfüllen (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 -, juris Rdnr. 34; OVG Niedersachsen, Urteil vom 5. Dezember 2017 - 4 LB 50/16 -, juris Rdnr. 38; Bayerischer VGH, Urteil vom 27. März 2018 - 20 B 17.31663 -, juris Rdnr. 26). Entsprechend sind in jedem Fall Feststellungen über das Niveau willkürlicher Gewalt in dem betreffenden Gebiet zu treffen. Liegen in der Person des jeweiligen Antragstellers keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich. Liegen hingegen gefahrerhöhende persönliche Umstände vor, genügt auch ein geringeres Niveau willkürlicher Gewalt (BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, juris Rdnr. 33; OVG Niedersachsen, Urteil vom 5. Dezember 2017 - 4 LB 50/16 -, juris Rdnr. 38; Bayerischer VGH, Urteil vom 27. März 2018 - 20 B 17.31663 -, juris Rdnr. 27). Zu diesen persönlichen Umständen gehören solche Aspekte, die den jeweiligen Antragsteller von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa weil er von Berufs wegen - etwa als Arzt oder Journalist - gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten. Daneben können aber auch Umstände ausschlaggebend sein, aufgrund derer der jeweilige Antragseller als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte - etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit - ausgesetzt ist (BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, juris Rdnr. 33; OVG Niedersachsen, Urteil vom 5. Dezember 2017 - 4 LB 50/16 -, juris Rdnr. 38). Auch im Fall gefahrerhöhender persönlicher Umstände muss aber ein hohes Niveau willkürlicher Gewalt bzw. eine hohe Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung in dem fraglichen Gebiet festgestellt werden. Allein das Vorliegen eines bewaffneten Konflikts und die Feststellung eines gefahrerhöhenden Umstandes in der Person des Antragstellers reichen hierfür nicht aus. Erforderlich ist vielmehr eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung (BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, juris Rdnr. 33; Bayerischer VGH, Urteil vom 27. März 2018 - 20 B 17.31663 -, juris Rdnr. 27). a. Für die Heimatregion des Klägers - Shabeellaha Hoose/Lower Shabelle, der Region, in der Afgooye liegt - lässt sich kein derart hohes Niveau willkürlicher Gewalt feststellen, welches - ohne individuelle gefahrerhöhende Umstände - zu einer Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG führen würde. Für die individuelle Betroffenheit bedarf es einer Feststellung der Gefahrendichte, welche jedenfalls auch annäherungsweise eine quantitative Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos umfasst. Das Bundesverwaltungsgericht sieht ein Risiko von 1:800, in dem betreffenden Gebiet verletzt oder getötet zu werden, als so weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt an, dass auch eine wertende Gesamtbetrachtung am Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG nichts zu ändern vermag (BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, juris Rdnr. 22 f.; Bayerischer VGH, Urteil vom 27. März 2018 - 20 B 17.31663 -, juris Rdnr. 27). Eine genaue Bewertung der Situation in Somalia und insbesondere in Shabeellaha Hoose/Lower Shabelle ist kaum möglich. Es mangelt sowohl an verlässlichen Angaben über die gegenwärtige Einwohnerzahl als auch an Quellen, welche die aktuellen Opferzahlen aufgeschlüsselt nach Verletzten und Getöteten einerseits sowie differenziert nach Zivilpersonen und Soldaten bzw. Kämpfenden andererseits wiedergeben. In der Konsequenz ist es lediglich möglich, aus den zur Verfügung stehenden einzelnen Erkenntnissen ein Gesamtbild der Lage in Shabeellaha Hosse/Lower Shabelle zu erstellen. Nach den vorliegenden Erkenntnissen betrug die Einwohnerzahl im Jahr 2014 in Shabeellaha Hoose/Lower Shabelle etwa 1.202.000 Einwohner (UNFPA, Population Estimation Survey 2014 for the 18 pre-war regions of Somalia, Oktober 2014, S. 31). Das Bevölkerungswachstum in Somalia beträgt etwa 2,8% pro Jahr (UNFPA, Population Estimation Survey 2014 for the 18 pre-war regions of Somalia, Oktober 2014, S. 44), sodass im Jahr 2017 von einer Gesamtbevölkerung von 1.305.821 und gegenwärtig von etwa 1.379.971 Einwohnern ausgegangen werden kann. In der gesamten Region Shabellaha Hoose/Lower Shabelle kam es im Jahr 2017 zu 699 Vorfällen mit 1.225 Todesopfern (Austrian Center for Country of Origin & Asylum Research and Documantation [ACCORD]: Somalia, Jahr 2017, Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), 18. Juni 2018). Setzt man die Zahl von 1.225 Todesopfern ins Verhältnis zur Einwohnerzahl in Shabellaha Hoose/Lower Shabelle im Jahre 2017, so ergibt sich daraus ein Tötungsrisiko für den einzelnen Einwohner von 1:1.066. Eine genaue Berechnung des Verletzungsrisikos ist mangels entsprechender Erkenntnisse nicht möglich (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 27. März 2018 - 20 B 17.31663 -, juris Rdnr. 35), sodass lediglich ein Vergleich mit anderen Konfliktgebieten, in denen es ähnliche Auseinandersetzungen zwischen regierungstreuen Truppen einerseits sowie Gruppierungen, welche sich teils in offenen Kämpfen, teils in Anschlägen gegen den Staat richten, andererseits, ein ungefähres Bild des Verletzungsrisikos zu vermitteln vermag. Betrachtet man beispielsweise die Zahlen von Toten und Verletzten in dem Konflikt in Afghanistan, so ergibt sich, dass es im Jahr 2018 zu 3.804 Toten und 7.189 Verletzten, im Jahr 2017 zu 3.440 Toten und 7.019 Verletzten, im Jahr 2016 zu 3.527 Toten und 7.925 Verletzten, im Jahr 2015 zu 3.565 Toten und 7.470 Verletzten sowie im Jahr 2014 zu 3.701 Toten und 6.834 Verletzten kam (United Nations Human Rights, Office of the High Commissioner, Afghanistan - Protections of Civilians in Armed Conflicts, Anual Report 2018, Februar 2019, S. 1). Über die Jahre 2014 bis 2018 betrachtet forderte der Konflikt in Afghanistan demnach 18.037 Todesopfer und 36.437 Verletzte. Setzt man die Zahlen der Todesopfer und der Verletzten ins Verhältnis, so kommen auf jede in dem Konflikt getötete Person 2,02 Verletzte. Nimmt man dieses Verhältnis auch für den Konflikt in Somalia an, bedeutet dies für die Herkunftsregion des Klägers, dass es neben den 1.225 Todesopfern zu 2.475 Verletzten gekommen ist, sodass der Konflikt insgesamt 3.700 Opfer forderte. Eine weitere Schwierigkeit bei der Betrachtung der Konfliktsituation in Somalia ist, dass keine gesicherten Zahlen zu Opfern des Konfliktes vorliegen, welche eine Differenzierung zwischen zivilen Opfern einerseits und Opfern unter Kombattanten andererseits vornehmen. Die in den ACLED-Auskünften angegebenen Zahlen stellen lediglich auf die Gesamtzahl der Todesopfer des Konfliktes ab (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 5. Dezember 2017 - 4 LB 50/16 -, juris Rdnr. 45). Lediglich durch eine manuelle Auswertung der textlichen Beschreibung zu den einzelnen gelisteten Vorfällen in der Spalte „notes“ der ACLED-Datenbank (ACLED-Datenbank, abrufbar unter https://www.acleddata.com/data) lässt sich erkennen, wie viele Todesopfer des Konfliktes Zivilisten und wie viele Soldaten bzw. Kämpfer waren. Dabei ist es nicht möglich, die Datenbank nach der Herkunftsregion des Klägers - Shabeellaha Hoose/Lower Shabelle - zu durchsuchen, sondern es besteht einzig die Möglichkeit, die Datenbank nach Städten zu filtern. Wertet man die textlichen Beschreibungen zu den Auseinandersetzungen in Afgooye - der Herkunftsstadt des Klägers - für das Jahr 2018 aus, zeigt sich, dass in den Auseinandersetzungen 102 Soldaten und 39 Zivilisten getötet wurden, womit statistisch auf jeden getöteten Soldaten 0,38 Zivilisten kommen, sodass das Verhältnis zwischen getöteten Soldaten und getöteten Zivilisten 72,34 % : 27,66 % beträgt. Geht man nach Vorstehendem davon aus, dass die Gesamtopferzahl - mithin die Summe der Verletzten und Getöteten - im Jahr 2017 in Shabellaha Hoose/Lower Shabelle 3.700 Personen betrug und nimmt man ferner an, dass der Anteil der zu Schaden gekommenen Zivilisten hieran 27,66 % beträgt, dürften 996 Zivilpersonen Opfer des Konfliktes geworden sein. Setzt man dies zur Einwohnerzahl in der Region aus dem Jahr 2017 (1.305.821 Einwohner) ins Verhältnis, so ergibt sich für Zivilpersonen in Shabellaha Hoose/Lower Shabelle eine Wahrscheinlichkeit von 1:1.311 Opfer des Konfliktes zu werden. Auch die den Erkenntnisquellen zu entnehmende weitere Entwicklung in Shabellaha Hoose/Lower Shabelle lässt nicht darauf schließen, dass aufgrund der bloßen dortigen Anwesenheit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, Opfer willkürlicher Gewalt zu werden. Die al-Shabaab hat 2017 einige Gebiete im Shabelle-Tal zurückgewonnen. Darunter die Stadt Bariire. Regierungskräfte hatten sich von dort aus Protest gegen Rückstände bei der Auszahlung des Soldes zurückgezogen. Die Bezirke Merka, Qoryoley und Afgooye sind besonders hart von der Gewalt betroffen. Einerseits bildet das Dreieck Afgooye-Mogadischu-Merka das einsatztechnische Schwergewicht der al-Shabaab, andererseits ist die Gewalt im Gebiet eher von Clanauseinandersetzungen geprägt als von al-Shaabab (Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia, 12. Januar 2018, S. 27). In und um Afgooye selbst kommt es häufig zu Anschlägen. Auch wenn die al-Shabaab bereits mehrfach in die Stadt eingedrungen ist, wird diese von AMISOM kontrolliert (Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia, 12. Januar 2018, S. 27; Danish Immigration Service, South and Central Somalia, Security Situation, al-Shabaab Presence, and Target Groups, März 2017, S. 13). Generell hat die al-Shabaab ihre Präsenz in Afgooye - Stadt und Bezirk - verstärkt und es kommt zu Angriffen, doch scheint die al-Shabaab nicht gewillt, den Kampf mit AMISOM aufzunehmen (Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Fact Finding Mission Report Somalia - Sicherheitslage in Somalia, Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, August 2017, S. 68). Auch aus der aktuellen Presse lassen sich keine Berichte - weder für Afgooye selbst noch für Shabeellaha Hoose/Lower Shabelle - entnehmen, die eine andere Beurteilung zuließen. b. In der Person des Klägers liegen keine persönlichen Umstände vor, welche zu einer Risikoerhöhung führen. aa. Eine solche ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass der Kläger nach einem längeren Auslandsaufenthalt in sein Heimatland zurückkehrt. Zwar mögen Rückkehrer aus dem westlichen Ausland seitens der al-Shabaab potentiell als Spione betrachtet werden (Bayerischer VGH, Urteil vom 27. März 2018 - 20 B 17.31663 -, juris Rdnr. 31; EASO Informationsbericht über das Herkunftsland Süd- und Zentralsomalia - Länderüberblick, August 2014, S. 113), doch gehört der Kläger nicht zu einem Kreis derjenigen Personen, welche aufgrund ihres Berufes oder ihrer prominenten Stellung im Fokus der al-Shabaab stehen (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 5. Dezember 2017 - 4 LB 50/16 -, juris Rdnr. 51). Sofern im Falle einer Rückkehr überhaupt eine Kontrolle durch die al-Shabaab stattfände, wären allenfalls das Verhalten des Klägers sowie dessen familiäre Verbindungen entscheidend dafür, ob der Kläger einem Risiko ausgesetzt wäre (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 5. Dezember 2017 - 4 LB 50/16 -, juris Rdnr. 51; Danish Immigration Service, South and Central Somalia - Security Situation, al-Shabaab Presence, and Target Groups, März 2017, S. 24). bb. Auch dass der Kläger den Madhiban angehören will, führt nicht zu einer Risikoerhöhung in seiner Person in diesem Zusammenhang. Zwar werden Minderheiten überproportional oft das Opfer von Tötungen, Folter, Entführung, unrechtmäßiger Enteignung von Land und Besitz durch die Mehrheitsclans (U.S. Department of State, Somalia 2018, Human Rights Report, 13. März 2019, S. 34), doch ist dies kein Ausfluss eines bewaffneten innerstaatlichen Konfliktes in Somalia. Die Gefahr, Opfer dieses Konfliktes zu werden, steigt nicht durch die Zugehörigkeit zu einem Minderheitenclan (Bayerischer VGH, Urteil vom 27. März 2018 - 20 B 17.31663 -, juris Rdnr. 32). II. In der Person des Klägers ist auch kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG festzustellen. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. In Betracht kommt dabei in erster Linie eine Verletzung des Art. 3 EMRK und damit die Frage, ob der Kläger im Falle einer Abschiebung tatsächlich Gefahr liefe, einer dieser Schutznorm widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Nach Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Unter den Begriff der unmenschlichen Behandlung fallen primär die vorsätzliche und beständige Verursachung körperlicher Verletzungen oder physischen oder psychischen Leids, während bei einer erniedrigenden Behandlung nicht die Zufügung von Schmerzen, sondern die Demütigung im Vordergrund steht. Auch schlechte humanitäre Verhältnisse können - trotz Fehlens eines staatlichen Akteurs - eine Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2018 - A 11 S 316/17 - juris Rdnr. 162 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Juli 2013 - A 11 S 697/13 -, juris Rdnr. 71). Bei entsprechenden Rahmenbedingungen können schlechte humanitäre Verhältnisse eine Gefahrenlage begründen, die zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK führt. Dabei sind jedoch eine Vielzahl von Faktoren zu berücksichtigen, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Wasser, Nahrung, Gesundheitsversorgung, einer adäquaten Unterkunft, zu sanitären Einrichtungen sowie die Möglichkeit der Erwirtschaftung der finanziellen Mittel zur Befriedigung der elementaren Bedürfnisse, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Rückkehrhilfen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2018 - A 11 S 316/17 -, juris Rdnr. 174 unter Bezugnahme auf Bayerischer VGH, Urteil vom 23. März 2017 - 13a B 17.30030 -, juris sowie Bayerischer VGH, Urteil vom 21. November 2014 - 13a B 14.30285 -, juris). Somalia gehört zu den ärmsten Ländern der Erde. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist in weiten Landesteilen nicht gewährleistet (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand: Januar 2019, S. 20). Periodisch wiederkehrende Dürreperioden mit Hungerkrisen und die äußerst mangelhafte Gesundheitsversorgung sowie der mangelhafte Zugang zu sauberem Trinkwasser und das Fehlen eines funktionierenden Abwassersystems machen Somalia seit Jahrzehnten zum Land mit dem größten Bedarf an internationaler Hilfe (Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia, 12. Januar 2018, S. 117). Vier aufeinanderfolgende Regenzeiten sind ausgefallen. Diese Dürre hat nahezu zu einem Gesamtausfall der Ernte geführt und zur Reduzierung der Arbeitsmöglichkeiten in ländlichen Gebieten beigetragen. Die Dürre hat zu Engpässen bei Wasser und Weideland geführt - und in der Folge zur Verendung von Viehbestand. Insbesondere ärmere Haushalte haben Probleme, die stark angestiegenen Preise für Grundnahrungsmittel bezahlen zu können. Mehr als die Hälfte der Bevölkerung ist von Nahrungsmittelknappheit, Kindersterblichkeit und Unterernährung betroffen. Aufgrund der Sicherheitslage und Einschränkungen durch die Aktivitäten diverser Milizen ist es für humanitäre Organisationen eine Herausforderung, benachteiligte Bevölkerungsteile zu erreichen (Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia, 12. Januar 2018, S. 121 f.). Die somalische Wirtschaft ist im Allgemeinen weiterhin fragil, was mit der schmalen Wirtschaftsbasis zusammenhängt. Die Mehrheit der Bevölkerung ist nach wie vor von der Tierhaltung und Fischerei abhängig und damit externen und Umwelteinflüssen besonders ausgesetzt. Es kann angenommen werden, dass es in Mogadischu viel mehr Arbeitsmöglichkeiten gibt, als an anderen Orten Somalias. Freie Arbeitsplätze werden oft nicht breit beworben und die Arbeitgeber berücksichtigen den Clan und die Verwandtschaft eher als erworbene Fähigkeiten. Entsprechend haben Bewerber ohne richtige Verbindungen oder aus Minderheiten sowie Frauen, Witwen und Migranten ohne Familien schlechte Chancen. Arbeitssuchende greifen demnach in der Regel auf private Netzwerke zurück (Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia, 12. Januar 2018, S. 118 f.). Der Senat konnte nicht die Überzeugung gewinnen, dass die humanitären Bedingungen in dem Heimatstaat des Klägers für diesen aufgrund seiner persönlichen Lebensumstände derart widrig sind, dass eine Rückführung nach Somalia eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt. Vielmehr spricht einiges dafür, dass der Kläger im Falle der Rückkehr nach Somalia auf die finanzielle Unterstützung seiner Familie wird zurückgreifen können und seine Darstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse nicht der Wahrheit entspricht. Nach der Niederschrift über seine persönliche Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge schilderte der Kläger, die Reise nach Deutschland habe etwa 4.000,- Dollar gekostet. Von diesen habe er 1.000,- Dollar selbst gespart. Weitere 1.000,- Dollar habe er von seiner Mutter erhalten. Darüber hinaus hätten seine Mitreisenden zusammengelegt und ihm ebenfalls 1.000,- Dollar gegeben. Auf die letzten 1.000,- Dollar habe der Schleuser verzichtet. In der mündlichen Verhandlung erklärte der Kläger nunmehr zunächst, dass die annähernd 4.000,- Dollar, welche die Ausreise gekostet habe, sämtlich von Landsleuten gesammelt worden seien. Auf Vorhalt korrigierte er, dass es sein könne, dass der Schlepper auf 1.000,- Dollar verzichtet habe. Er habe jedoch nie gesagt, dass er 1.000,- Dollar selbst angespart habe. Auch habe er nie behauptet, von seiner Mutter 1.000,- Dollar für die Flucht bekommen zu haben. Diese Angabe müsse vielmehr von dem Dolmetscher stammen. Für den Senat ist kein Grund erkennbar, warum der Dolmetscher die Angaben des Klägers unrichtig übersetzt haben sollte. Darüber hinaus ist ihm sein Vortrag nach der Anhörung rückübersetzt worden, sodass er spätestens zu diesem Zeitpunkt auf etwaige Missverständnisse hätte hinweisen und diese hätte richtig stellen können. Solches ist ausweislich der Niederschrift zu der Anhörung jedoch nicht erfolgt. Der Senat hat aufgrund der Äußerungen des Klägers den Eindruck gewonnen, dass dessen Schilderungen nicht der Wahrheit entsprechen. Weder die Schilderungen vor dem Bundesamt noch in der mündlichen Verhandlung erscheinen plausibel; sie widersprechen vielmehr jeglicher Lebenswahrscheinlichkeit. Legt man den Vortrag des Klägers vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zugrunde, ist bereits nicht nachvollziehbar, wie der Kläger, dessen Familie nach seinen eigenen Angaben ein dürftiges Leben führte und sich gerade so „über Wasser halten“ konnte und der selbst nie gearbeitet, sondern allenfalls der Mutter beim Milchverkaufen geholfen hat, 1.000,- Dollar gespart haben will. Vor demselben Hintergrund ist nicht erklärlich, wie die Mutter des Klägers, welche gerade den Unterhalt der Familie sicherzustellen vermochte, weitere 1.000,- Dollar gespart haben soll. Auch die in der mündlichen Verhandlung geänderte Darstellung des Aufbringens der für die Ausreise notwendigen 4.000,- Dollar ist für sich betrachtet nicht glaubhaft. Aufgrund des für somalische Verhältnisse hohen Geldbetrages erscheint es nicht glaubhaft, dass dem Kläger fremde Personen in kurzer Zeit insgesamt so viel Geld gespendet haben sollen, dass dieser damit den für die Flucht notwendigen Betrag erhielt. Der Kläger vermochte den Widerspruch zwischen seinen Schilderungen beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung auch nicht plausibel aufzuklären. Die Beschaffung des für die Flucht notwenigen Geldbetrages, welcher für den Kläger aufgrund seiner - nach seinen Schilderungen - ärmlichen Verhältnisse eine immense Summe darstellt, ist ein derart prägendes Ereignis, dass zu erwarten gestanden hätte, dass der Kläger sich hieran in Einzelheiten erinnert und die Gegebenheiten sowohl in der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als auch in der mündlichen Verhandlung widerspruchsfrei wiederzugeben vermag. Ein weiterer Aspekt, der die Unglaubwürdigkeit des Klägers untermauert und der dazu führt, dass der Senat ihm insgesamt keinen Glauben zu schenken vermag, sind dessen Schilderungen im Zusammenhang mit seiner Eheschließung. Der Kläger erklärte in der mündlichen Verhandlung, er sei seiner Ehefrau im Alter von neun Jahren versprochen worden. Die Familie seiner Frau habe in Buule Buurte, einem Ort welcher etwa 300 km von Afgooye entfernt sei, gelebt. Gesehen habe er sie nicht. Erst im Jahr 2013 habe er sie zufällig in Italien getroffen. Sie seien einander vorgestellt worden und hätten miteinander gesprochen. In Italien habe man sich verlobt und dann später - ebenfalls im Jahr 2013 - in Deutschland geheiratet. Weder wisse er Details über ihre Flucht, noch habe er von den finanziellen Verhältnissen ihrer Familie genaue Kenntnisse. Er vermute, dass die Verhältnisse genauso seien wie bei seiner eigenen Familie. Wie er auch habe seine Frau keinen Kontakt zu ihren Verwandten in Somalia. Dem Senat erscheint es bereits unglaubhaft, weil fernab jeglicher Lebenswahrscheinlichkeit, dass der Kläger und seine Frau sich erstmals im Jahr 2013 zufällig in Italien begegnet sind, in diesem Zeitpunkt feststellten, dass sie einander versprochen seien und dann noch im selben Jahr geheiratet haben. Darüber hinaus vermag der Senat dem Kläger keinen Glauben zu schenken, wenn dieser - trotz einer seit nunmehr etwa sechs Jahre bestehenden Ehe - erklärt, er wisse weder Details über die Flucht seiner Frau noch über die finanziellen Verhältnisse ihrer Familie. Gerade bei einem so einschneidenden Erlebnis wie einer Flucht aus dem Heimatland steht zu erwarten, dass man die Erlebnisse in einem Zeitraum von mehreren Jahren jedenfalls seinem Ehepartner anvertraut. Auch dass die Ehefrau des Klägers diesem in den vergangenen sechs Jahren so wenig über ihre Familie erzählt haben soll, dass dieser nicht weiß, aus welchen finanziellen Verhältnissen sie stammt, ist nicht glaubhaft. Gerade weil der Kläger seine Frau und ihre Familie vor dem Jahr 2013 nicht gesehen haben will, hätte zu erwarten gestanden, dass sich die Eheleute gegenseitig von ihrem bisherigen Leben, insbesondere von ihren Familien und den Lebensumständen in der Heimat erzählen. Nach alledem vermag der Senat dem Kläger sowohl hinsichtlich seiner Fluchtgründe als auch in Bezug auf die finanziellen Mittel seiner Familie keinen Glauben zu schenken. In der Folge ist es dem Kläger nicht gelungen, den Senat davon zu überzeugen, dass sich für ihn bei einer möglichen Rückkehr nach Somalia die persönlichen Lebensumstände als derart widrig darstellen, dass dies eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen würde. III. Die Kostenentscheidung für das erstinstanzliche Verfahren folgt aus §§ 155 Abs. 2, 154 Abs. 1 VwGO. Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Asylantrages des Klägers. Der Kläger, somalischer Staatsangehöriger, aus Afgooye stammend, muslimischen Glaubens und nach eigenen Angaben den Madhiban zugehörig, reiste am 15. September 2013 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 16. Oktober 2013 einen Asylantrag. In seiner persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 2. September 2016 nach seinen Fluchtgründen gefragt, führte er aus, dass er Fußball gespielt habe. Dabei habe er einen Jungen, welcher nur eine Niere gehabt habe, an der entsprechenden Seite mit dem Ball getroffen. Daraufhin sei der Junge gestürzt und habe ins Krankenhaus gebracht werden müssen, wo er 15 Tage geblieben sei. Seine Mutter - die des Klägers - habe angerufen und ihn gebeten, nicht nach Hause zu kommen. Sie habe gesagt, er möge das Land sofort verlassen. Er sei zunächst nach Beled gegangen und von dort geflohen. Er habe viel mit seiner Mutter telefoniert. Diese habe ihm erzählt, dass sein Vater von der al-Shabaab getötet worden sei. Zudem werde er sowohl von der Polizei als auch von den Verwandten des Jungen, welchen er mit dem Ball angeschossen habe, gesucht. Zudem habe sie ihm gesagt, der Junge sei gestorben. Auch habe er Schwierigkeiten gehabt, weil er den Madhiban angehöre. Zu seiner Flucht erklärte er, die Ausreise habe 4.000,- Dollar gekostet. Er selbst habe 1.000,- Dollar gespart gehabt, seine Mutter habe ihm weitere 1.000,- Dollar gegeben. Weitere 1.000,- Dollar seien von seinen Mitreisenden zusammengelegt worden und der Schleuser habe auf die letzten 1.000,- Dollar verzichtet. Hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse erklärte er, dass seine Mutter noch in Afgooye lebe. Ihren Lebensunterhalt verdiene sie damit, Milch zu verkaufen. Er habe acht Jahre lang die Schule besucht. Eine Berufsausbildung habe er nicht. Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. November 2016 lehnte die Beklagte den Asylantrag des Klägers ab. Die Flüchtlingseigenschaft sowie der subsidiäre Schutzstatus wurden nicht zuerkannt, der Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt. Ferner wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigter nicht vorlegen. Auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus seien nicht gegeben. Ein Ausländer erhalte subsidiären Schutz, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht habe, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden drohe. Als ernsthafter Schaden gelte die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG). Dies sei nicht gegeben, da dem Kläger in seinem Herkunftsland nicht die Vollstreckung oder Verhängung der Todesstrafe drohe. Ferner habe dieser keine durch staatliche oder staatsähnliche Strukturen verursachte Verfolgung dargestellt. Letztlich müsse er keine ernsthafte individuelle Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit befürchten, weil er als Zivilperson nicht von willkürlicher Gewalt im Rahmen eines in seinem Herkunftsland bestehenden innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes betroffen sei. Der festgestellte Grad willkürlicher Gewalt erreiche nicht das für eine Schutzgewährung erforderliche hohe Niveau, demzufolge jedem Antragsteller wegen seiner Anwesenheit im Konfliktgebiet ohne Weiteres Schutz nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG gewährt werden müsse. Schließlich habe der Kläger auch keine persönlichen Umstände vorgetragen, welche die Gefahr für ihn so erhöhten, dass von individuellen konfliktbedingten Gefahren gesprochen werden könne. Letztlich legen keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Somalia führten nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung des Klägers eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Die hierfür seitens des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte geforderten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab seien nicht erfüllt. Auch drohe dem Kläger keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zu der Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG führen würde. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 2. Dezember 2016, eingegangen bei Gericht am 5. Dezember 2016, hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung hat er sein Vorbringen aus dem Verfahren vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge wiederholt. Nachdem der Kläger zunächst sinngemäß beantragt hat, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. November 2016 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise ihm den subsidiären Schutzstatus des § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass in seiner Person Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, hat der Kläger - nach Rücknahme der Klage in der mündlichen Verhandlung am 7. Juni 2018 im Übrigen - beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. November 2016, zugestellt am 24. November 2016, zu verpflichten, dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, sowie hilfsweise festzustellen, dass Abschiebeverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG bestehen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Urteil vom 7. Juni 2018 hat das Verwaltungsgericht Gießen die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. November 2016 verpflichtet, dem Kläger den subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen; im Übrigen hat das Gericht das Verfahren eingestellt. Inhaltlich hat das erstinstanzliche Gericht ausgeführt, es sei hinreichend wahrscheinlich, dass dem Kläger in Somalia ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG drohe. Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer herrsche in Süd- und Zentralsomalia ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt, der durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet sei, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt sei. Nach den in das Verfahren eingeführten Quellen habe Somalia den Zustand eines „failed state“ überwunden, bleibe aber ein sehr fragiler Staat. Es existiere keine flächendeckende effektive Staatsgewalt. Die vorhandenen staatlichen Strukturen seien schwach. In vielen Gebieten der Gliedstaaten Süd-/Zentralsomalias und der Bundeshauptstadt Mogadischu herrsche Bürgerkrieg. Die somalischen Sicherheitskräfte kämpften mit Unterstützung der vom UN-Sicherheitsrat mandatierten Friedensmission der Afrikanischen Union AMISOM gegen die radikalislamistische, al-Qaida-affilierte al-Shabaab-Miliz. Die Gebiete seien nur teilweise unter Kontrolle der Regierung, wobei zwischen der im Wesentlichen auf Mogadischu beschränkten Kontrolle der somalischen Bundesregierung und der Kontrolle anderer urbaner und ländlicher Gebiete durch die Regierungen der föderalen Gliedstaaten Somalias, die der Bunderegierung faktisch nur formal unterstünden, unterschieden werden müsse. In den von der al-Schabaab befreiten Gebieten komme es zu Terroranschlägen durch diese islamische Miliz. Von diesem Konflikt gehe für den Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Somalia eine ernsthafte individuelle Bedrohung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG aus. Das Tatbestandsmerkmal der „ernsthaften individuellen Bedrohung“ erfordere entweder eine solche Gefahrendichte, dass jedermann aufgrund seiner Anwesenheit in dem jeweiligen Gebiet mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsse, Opfer willkürlicher Gewalt zu werden, oder persönliche Umstände, welche das derartige Risiko erheblich erhöhten. Diese Voraussetzung sei erfüllt. Für eine quantitative und qualitative Bewertung der Gefahrendichte fehle eine geeignete Grundlage. Dies habe allerdings nicht zur Folge, dass die erforderliche Gefahrendichte wegen des innerstaatlichen Konflikts ohne Weiteres bejaht werden könne. Es sei vielmehr auf die Einschätzung der Gefahrensituation durch Beobachter mit Erfahrung aus erster Hand abzustellen. Bei einer wertenden Gesamtbetrachtung des Amnesty-Reports 2016, des EASO-Berichts von August 2014, der ACCORD Kurzübersicht Somalia, der ACLED Datenbank sowie dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 7. März 2018 ergebe sich nicht, dass sich die Sicherheitslage in Süd- und Zentralsomalia entscheidend verbessert habe. Bei einer wertenden Gesamtbetrachtung sei das Gericht daher davon überzeugt, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr nach Süd- und Zentralsomalia mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr liefe, Opfer willkürlicher Gewalt zu werden. Auf das Vorliegen gefahrerhöhender Umstände in der Person des Klägers komme es daher nicht mehr an. Ein Ausweichen innerhalb Somalias im Rahmen einer inländischen Fluchtalternative im Sinne des § 4 Abs. 3 AsylG i.V.m. § 3e Abs. 1 AsylG sei dem Kläger nicht zuzumuten. Relativ sichere Zufluchtsgebiete seien schwierig zu bestimmen, da man je nach Ausweichgrund und persönlichen Umständen möglicherweise in einem anderen Gebiet Somalias von anderen Menschenrechtsverletzungen oder Verletzungen des humanitären Völkerrechts bedroht sei. Hinzu komme, dass es häufig schwierig oder unmöglich sei, solche Gebiete zu erreichen. Schließlich sei auch die Aufnahmekapazität der Zufluchtsgebiete begrenzt und bereits durch deutlich mehr als eine Million Binnenvertriebene sowie durch die Rückkehrer aus Saudi-Arabien und Jemen sehr angespannt. Mit Beschluss vom 25. Oktober 2018 hat der Senat die Berufung der Beklagten zugelassen. Mit Schriftsatz vom 5. November 2018, eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat die Beklagte die zugelassene Berufung begründet. In diesem Zusammenhang bezieht sie sich auf den angefochtenen Bescheid vom 22. November 2016, den Antrag auf Zulassung der Berufung vom 10. Juli 2018 sowie den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Oktober 2018. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 7. Juni 2018 abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung bezieht er sich auf die Angaben im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sowie in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht. Zudem habe er keinen Kontakt zu seiner Familie und weiter entfernten Verwandten im Rahmen des Clans; er habe keinen Kontakt nach Somalia und könne daher keine Angaben dazu machen, wie sich die Situation dort darstelle. Er befürchte jedoch, im Falle einer Rückkehr aus Europa als Rückkehrer und darüber hinaus als Angehöriger der Madhiban erheblichen Gefahren für Leib und Leben durch die in seinem Herkunftsgebiet weiter herrschenden al-Shabaab-Milizen ausgesetzt zu sein. Im Übrigen wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte, die Behördenvorgänge der Beklagten und die Dokumente und Auskünfte, die in der den Beteiligten übersandten Erkenntnisquellenliste des Senats für Somalia aufgeführt sind.