OffeneUrteileSuche
Beschluss

4 E 1311/19.A

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2019:0807.4E1311.19.00
13Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

13 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
§ 49 RVG verlangt bei nur teilweise erfolgter Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Teil des Streitgegenstandes, für den das Gericht eine hinreichende Erfolgsaussicht annimmt, einen „Teilgegenstandswert" zu bilden, nach dem die Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts zu berechnen ist.
Tenor
Auf die Beschwerde des Erinnerungsführers werden der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen aufgehoben und die Kostenfestsetzung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Gießen vom 21. Mai 2019 abgeändert. Auf Antrag des Rechtsanwalts B. vom 8. Mai 2019 wird die ihm aufgrund seiner Beiordnung durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 13. März 2019 - 8 K 2236/17.GI.A - aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung auf 621,78 € festgesetzt. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 49 RVG verlangt bei nur teilweise erfolgter Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Teil des Streitgegenstandes, für den das Gericht eine hinreichende Erfolgsaussicht annimmt, einen „Teilgegenstandswert" zu bilden, nach dem die Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts zu berechnen ist. Auf die Beschwerde des Erinnerungsführers werden der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen aufgehoben und die Kostenfestsetzung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Gießen vom 21. Mai 2019 abgeändert. Auf Antrag des Rechtsanwalts B. vom 8. Mai 2019 wird die ihm aufgrund seiner Beiordnung durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 13. März 2019 - 8 K 2236/17.GI.A - aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung auf 621,78 € festgesetzt. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Über die gemäß § 56 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 RVG zulässigerweise im eigenen Namen des Bevollmächtigten des Klägers erhobene Beschwerde entscheidet nach Übertragung des Verfahrens mit Beschluss vom 29. Juli 2019 gemäß §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 8 Satz 2 RVG der Senat. Die Beschwerde ist zulässig. Die Beschwerde ist insbesondere nicht nach § 80 AsylG ausgeschlossen, da der Anwendungsbereich dieser Bestimmung durch § 1 Abs. 3 RVG verdrängt wird (vgl. Beschluss des Senats vom 25. April 2018 - 4 E 548/18.A - OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Oktober 2017 - OVG 6 K 74/17 – NVwZ-RR 2018, 127; Thiel in: Schneider/Wolf, RVG, 8. Aufl. 2017, § 30 Rdnr. 53; a. A. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 10. September 2018 - 7 E 928/18.A - juris). Der gemäß §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 1 RVG erforderliche Beschwerdewert von 200,00 € ist mit 227,59 € überschritten. Die Beschwerde ist auch begründet. Dem Erinnerungsführer steht ein Anspruch auf Prozesskostenhilfevergütung in Höhe von 621,78 € zu. Der Umfang des Vergütungsanspruchs eines im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts bestimmt sich gemäß § 48 Abs. 1 RVG nach den Beschlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet worden ist. Der Kläger hatte im erstinstanzlichen Verfahren seine Anerkennung als Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG sowie die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG beantragt. Durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 13. März 2019 wurde ihm Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug (lediglich) für die Klage auf Zuerkennung subsidiären Schutzes unter Beiordnung der Erinnerungsführers und „damit im Umfang von ½“ bewilligt und der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Übrigen abgelehnt. Damit steht für das Festsetzungsverfahren nach § 55 Abs. 1 RVG zwar bindend fest, dass nur im Umfang dieses Streitgegenstandes eine Vergütung aus der Staatskasse gewährt werden kann. Die Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch das Verwaltungsgericht Gießen besagt mit dem Ausspruch „damit im Umfang von ½“ aber nichts darüber, ob die dem beigeordneten Erinnerungsführer zu gewährende Vergütung ½der aus dem Gegenstandswert nach § 30 Abs. 1 Satz 1 RVG zu berechnenden Vergütung betragen soll (Quotelungsmodell) oder ob die Vergütung aus ½ dieses Gegenstandswertes zu berechnen ist (Teilgegenstandswertmodell). Die unterschiedlichen Berechnungsmodelle führen hier zu einer um 227,59 € differierenden Festsetzung. Der Senat erachtet entgegen dem Verwaltungsgericht Gießen in Übereinstimmung mit der Bezirksrevisorin bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof ausschließlich das Teilgegenstandswertmodell als mit dem Gesetz vereinbar. Welche Gebühren aufgrund der Bewilligung von Prozesskostenhilfe und der Beiordnung dem beigeordneten Rechtsanwalt zustehen, bestimmt sich nach § 49 RVG nach dem Gegenstandswert. Die Regelung sieht im Falle der nur teilweise erfolgten Bewilligung von Prozesskostenhilfe keine Quotelung vor. Vielmehr liegt dieser Bestimmung zugrunde, dass für den Teil des Streitgegenstandes, für den das Gericht eine hinreichende Erfolgsaussicht annimmt, ein „Teilgegenstandswert“ zu bilden ist (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 23. Juni 2004 - 2 S 183/04 - juris Rdnr. 14), nach dem die Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts zu berechnen ist. Wenn - wie im vorliegenden Fall - Prozesskostenhilfe nur teilweise gewährt und demgemäß ein Prozessbevollmächtigter nur teilweise beigeordnet wird, sind die von der Staatskasse zu vergütenden Gebühren des Prozessbevollmächtigten mithin aus einem „besonderen Prozesskostenhilfegegenstandswert“ zu errechnen. Die aus der Staatskasse zu vergütenden Gebühren werden (nur) aus dem Wert berechnet, der dem Teilgegenstandswert bzw. Teilklagebegehren entspricht, für den bzw. für das Prozesskostenhilfe gewährt und für den/das der Prozessbevollmächtigte beigeordnet wurde. Handelt es sich - wie vorliegend - um ein asylrechtliches Streitverfahren, ist der Gegenstandswert auf der Grundlage der in § 30 RVG normierten gesetzlichen Festlegung aus den in dieser Regelung bestimmten Gegenstandswerten zu entnehmen. Gemäß § 30 Satz 1 RVG beträgt der Gegenstandswert in Klageverfahren nach dem Asylgesetz 5.000,- €. Wird eine Beiordnung - wie hier - „im Umfang von ½“ bewilligt, hat dies zur Folge, dass die dem beigeordneten Rechtsanwalt zustehenden Gebühren aus einem Teilgegenstandswert von 2.500,- € zu berechnen sind (vgl. auch bereits VG Kassel, Beschluss vom 2. November 2009 - 7 O 1059/09.KS.A - juris Rdnr. 5; Beschluss vom 1. Februar 2013 - 3 O 1308/12.KS.A - juris Rdnr. 2; VG Stuttgart, Beschluss vom 27. Dezember 2012 - A 7 K 1782/12 - juris). Der von dieser „Teilgegenstandswertberechnung“ abweichenden Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach eine Quotelung der nach dem Streitwert von 5.000,-- € zu berechnenden Gebühr vorzunehmen sei (so auch VG Freiburg, Beschluss vom 7. Juni 2018 - A 1 K 3200/18 - juris Rdnr. 8; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Juli 2016 - OVG 3 K 40.16 - juris Rdnr. 12), vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Insbesondere die Auffassung des OVG Berlin-Brandenburg, dass sich die in der gerichtlichen Kostenentscheidung in der Hauptsache auszusprechende Quotelung auch bei der Festsetzung der Prozesskostenhilfevergütung wiederspiegeln müsse, berücksichtigt nicht hinreichend die Regelung des § 49 RVG und die sich daraus ergebende Notwendigkeit der Bildung eines besonderen Prozesskostenhilfegegenstandswertes. Ferner hat nach dem Verständnis des Senats der Beteiligte, dem Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, Anspruch darauf, dass die Staatskasse aus dem von der Prozesskostenhilfe umfassten Gegenstandswert die Anwaltskosten ungeschmälert trägt. Dies hat zur Folge, dass nicht der Beteiligte, dem Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, infolge der Gebührendegression belastet wird, was bei der Anwendung des Quotelungsmodells der Fall wäre (vgl. dazu Thüringer FG, Beschluss vom 29. November 2007 - 4 Ko 542/07 - juris Rdnr. 22). Daraus ergibt sich - entsprechend den Festsetzungsantrag des Erinnerungsführers - folgende Berechnung der Prozesskostenhilfevergütung: VV Gebühr RVG Wert Satz PKH 3100 Verfahrensgebühr §49 2.500,00 € 1,3 261,30 € 3104 Terminsgebühr §49 2.500,00 € 1,2 241,20 € netto 522,80 € 7008 MwSt. 19% 99,28 € Summe 621,78 € Nach § 56 Abs. 2 RVG ist die Beschwerde gebührenfrei und Kosten werden nicht erstattet. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).