Urteil
4 A 2334/18.A
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2019:0801.4A2334.18.00
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Leitsätze
In Mogadischu (Somalia) ist eine Zivilperson, ohne dass gefahrerhöhende Umstände gegeben sind, nicht einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes ausgesetzt (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG).
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 15. August 2018 abgeändert, soweit die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. Dezember 2016 verpflichtet wurde, dem Kläger den subsidiären Schutz zuzuerkennen. Die Klage wird insoweit abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten in beiden Rechtszügen zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: In Mogadischu (Somalia) ist eine Zivilperson, ohne dass gefahrerhöhende Umstände gegeben sind, nicht einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes ausgesetzt (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 15. August 2018 abgeändert, soweit die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. Dezember 2016 verpflichtet wurde, dem Kläger den subsidiären Schutz zuzuerkennen. Die Klage wird insoweit abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten in beiden Rechtszügen zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG. Der angegriffene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. Dezember 2016 ist insoweit rechtmäßig. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gelten dabei gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Für alle Anträge auf internationalen Schutz, worunter der hier begehrte subsidiäre Schutz im Sinne des § 4 AsylG fällt (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG), gilt die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. Nr. L 337 S.9, ber. ABl. 2017 Nr. L 167 S. 58) - Richtlinie 2011/95/EU -. Danach ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, bei Rückkehr einen ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Diese Beweiserleichterung in Gestalt einer widerleglichen tatsächlichen Vermutung setzt aber auch im Rahmen des subsidiären Schutzes voraus, dass ein innerer Zusammenhang zwischen dem vor der Ausreise erlittenen oder damals unmittelbar drohenden Schaden (Vorschädigung) und dem befürchteten künftigen Schaden besteht. Denn die der Vorschrift zugrundeliegende Wiederholungsvermutung beruht wesentlich auf der Vorstellung, dass eine Verfolgungs- oder Schadenswiederholung - bei gleichbleibender Ausgangssituation - aus tatsächlichen Gründen naheliegt (BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, BVerwGE 136, 360 Rdnr. 31; Urteil vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, NVwZ 2012, 454 Rdnr. 21; OVG Niedersachsen, Urteil vom 5. Dezember 2017 - 4 LB 50/16 -, juris Rdnr. 32; OVG Niedersachsen, Urteil vom 5. Dezember 2017 - 4 LB 51/16 -, juris Rdnr. 27; Bayerischer VGH, Urteil vom 26. April 2018 - 20 B 17.30947 -, juris Rdnr. 18). Bei Anwendung dieses Maßstabes gelangt der Senat nicht zu der Überzeugung, dass dem Kläger in seinem Heimatland ein ernsthafter Schaden droht. Er macht geltend, einer möglichen Zwangsrekrutierung durch die al-Schabaab-Miliz ausgesetzt zu sein sowie zu befürchten, Opfer eines in Somalia vorherrschenden Konfliktes zu werden. Zudem sei er Angehöriger eines Minderheitenclans. I. Damit droht ihm in seinem Herkunftsstaat nicht die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG, da hierunter lediglich alle aufgrund der Strafrechtsordnung eines Staates bzw. einer staatsähnlichen Herrschaftsordnung in einem gerichtlichen Verfahren, welches nicht notwendig rechtsstaatlichen Anforderungen entsprechen muss, als Sanktion verhängte Todesstrafen gefasst werden (Kluth, in: BeckOK, Ausländerrecht, 22. Edition Stand 1. November 2018, § 4 AsylG Rdnr. 9). Weder die Zwangsrekrutierung als solche noch etwaige Konsequenzen, welche aus der Verweigerung der Zusammenarbeit mit der al-Shabaab-Miliz resultieren, stellen sich als staatliche Sanktion dar. Entsprechendes gilt für die Möglichkeit, aufgrund eines etwaigen innerstaatlichen Konfliktes zu Schaden zu kommen. II. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG, da ihm in seinem Herkunftsland kein ernsthafter Schaden durch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht. 1. Soweit der Kläger seinen Anspruch auf die Befürchtung stützt, von der al-Shabaab-Miliz zwangsrekrutiert zu werden, führt dies nicht zu einer Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus. Zwar trägt der Kläger vor, bereits einmal in den Fokus der al-Shabaab geraten zu sein, da er von dieser angesprochen worden sei, er möge sich ihnen anschließen und mit ihnen kämpfen bzw. er werde abgeholt und zu einem Stützpunkt gebracht, auf welchem Jugendliche trainiert würden. Dies vermag die Beweiserleichterungen des Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU gleichwohl nicht zu begründen, da sich die Ausgangssituation - jedenfalls in Mogadischu, mithin dem Ort einer potentiellen Rückkehr des Klägers - zwischenzeitlich grundlegend geändert hat. Nach den vorliegenden Erkenntnismitteln ist der Rückzug der formalen Präsenz der al-Shabaab aus Mogadischu dauerhaft, sodass es in der Stadt nunmehr kein Risiko mehr gibt, von der al-Shabaab zwangsrekrutiert zu werden (Bayerischer VGH, Urteil vom 23. März 2017 - 20 B 15.30110 -, juris Rdnr. 29; EGMR, Urteil vom 10. September 2015 - Nr. 4601/14 [R.H./Schweden] -, NVwZ 2016, 1785 [1788]). 2. Der Umstand, dass der Kläger dem Minderheitenclan der Madhiban angehört, führt ebenfalls nicht zu einer Zuerkennung des subsidiären Schutzes. Zwar werden Minderheiten wie die Madhiban in Somalia von den Mehrheitsclans geringschätzt und diskriminiert, wobei einzelne Minderheiten unter besonders schwierigen sozialen Bedingungen leben und sich in vielfacher Weise von der übrigen Bevölkerung - nicht aber systematisch von staatlichen Stellen - wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt sehen (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia, 12. Januar 2018, S. 88), doch erreicht dies abgesehen von Einzelfällen nicht generell bei allen Angehörigen eines Minderheitenclans eine solche Schwere, dass dies als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung anzusehen wäre (Bayerischer VGH, Urteil vom 22. März 2018 - 20 B 17.31709 -, juris Rdnr. 20). Zudem hat sich in den vergangenen Jahren die Situation verbessert (Staatssekretariat für Migration SEM, Schweizerische Eidgenossenschaft, Focus Somalia - Clans und Minderheiten, 31. Mai 2017, S. 38). 3. Dem Kläger ist der subsidiäre Schutzstatus auch nicht aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage in Somalia, insbesondere Mogadischu, zuzuerkennen. Zwar sind die humanitären Bedingungen in dem Heimatstaat des Klägers für diesen aufgrund seiner persönlichen Lebensumstände derart widrig, dass eine Rückführung nach Somalia eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, doch ist diese Situation keinem Akteur im Sinne des § 3c AsylG zuzurechnen. Allgemein lässt sich zu der wirtschaftlichen Situation in Mogadischu feststellen, dass es zu einem ökonomischen Aufschwung und zu einer Zunahme der öffentlichen Verwaltung gekommen ist, was wiederum zu einer wachsenden Nachfrage an gelernten und ungelernten Arbeitskräften führt. Insbesondere in der Baubranche und in der Gastronomie werden inzwischen vermehrt sogar Gastarbeiter aus Kenia und Bangladesch angeworben. Anders als in anderen Landesteilen Somalias besteht ein vermehrter Bedarf auch an ungelernten Tagelöhnern (Norwegian Country of Origin Information Centre, Landinfo - Report Somalia: Relevant social and economic conditions upon return to Mogadishu, 1. April 2016, S. 12 f.). Für Mogadischu wird von einer im landesweiten Vergleich besonders niedrigen Jugendarbeitslosigkeit von 6% ausgegangen. Die Chancen für Auslandsrückkehrer auf dem Arbeitsmarkt werden, abhängig von weiteren Umständen, als relativ günstig eingeschätzt (siehe insgesamt OVG Niedersachsen, Urteil vom 5. Dezember 2017 - 4 LB 50/16 -, juris Rdnr. 61). Gleichwohl wird der Kläger bei einer Rückkehr nach Somalia nicht in der Lage sein, sich ein Leben zumindest am Rande des Existenzminimums aufzubauen. Er gehört den Madhiban, mithin einer Minderheit, an und vermag daher nicht auf den Rückhalt und die Unterstützung eines großen Clans zurückzugreifen, welcher ihm die Reintegration erleichtern könnte (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Januar 2019, S. 12; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Somalia: Die Minderheitengruppe der Gabooye/Midgan, 5. Juli 2018, S. 4). Auch von Seiten seiner Familie hat der Kläger keine Hilfe zu erwarten. Er wohnte bis zu seiner Ausreise bei seinen Eltern, wobei seine Mutter die Alleinverdienerin der Familie war. Weitergehende Einkünfte, mit denen der Kläger unterstützt werden könnte, bis er wieder selber Fuß gefasst hat, stehen seiner Familie nicht zur Verfügung. Entsprechend sieht sich der Kläger bei einer Rückkehr Lebensumständen ausgesetzt, welche eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen. Zwar ist die Gefahr, bei einer Rückkehr nach Somalia wegen schlechter humanitärer Bedingungen zu Schaden zu kommen nicht alleine auf generelle Armut oder fehlende staatliche Mittel zurückzuführen, sondern geht überwiegend auf direkte oder indirekte Aktionen der am Konflikt in Somalia beteiligten Akteure zurück (OVG Niedersachsen, Urteil vom 5. Dezember 2017 - 4 LB 50/16 -, juris Rdnr. 70; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris Rdnr. 25), doch ist dies für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG nicht ausreichend. Erforderlich ist vielmehr, dass die schlechten humanitären Bedingungen zielgerichtet von einem Akteur gemäß § 3c AsylG hervorgerufen oder jedenfalls wesentlich verstärkt werden (BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 - 1 B 2.19 -, juris Rdnr. 13; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2018 - A 11 S 316/17 -, juris Rdnr. 54 ff., insbesondere Rdnr. 77 bis 79). Dass die gegenwärtigen humanitären Bedingungen in Somalia bewusst von einer der an dem Konflikt beteiligten Parteien bzw. einem Akteur im Sinne des § 3c AsylG hervorgerufen oder gefördert worden wären, lässt sich nicht feststellen. III. Ein Anspruch des Klägers auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus resultiert auch nicht daraus, dass er als Zivilperson einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG) ausgesetzt wäre. Ob in diesem Zusammenhang in der somalischen Hauptstadt Mogadischu weiterhin ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt besteht, kann dahinstehen, da der Kläger als Zivilperson aufgrund der gegenwärtigen Konfliktlage jedenfalls keiner ernsthaften, individuellen Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt ausgesetzt ist (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 23. März 2017 - 20 B 15.30110 -, juris Rdnr. 24; Bayerischer VGH, Urteil vom 22. März 2018 - 20 B 17.31709 -, juris Rdnr. 21; Bayerischer VGH, Urteil vom 27. März 2018 - 20 B 17.31663 -, juris Rdnr. 26). Für eine ernsthafte individuelle Bedrohung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG genügt es nicht, wenn der innerstaatliche bewaffnete Konflikt zu permanenten Gefährdungen der Bevölkerung und zu schweren Menschenrechtsverletzungen führt (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 - 10 C 6.13 -, juris Rdnr. 24; OVG Niedersachsen, Urteil vom 5. Dezember 2017 - 4 LB 50/16 - juris Rdnr. 38; Bayerischer VGH, Urteil vom 27. März 2018 - 20 B 17.31663 -, juris Rdnr. 26). Gleichwohl kann sich eine von einem bewaffneten Konflikt ausgehende allgemeine Gefahr individuell verdichten und damit die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG erfüllen (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 -, juris Rdnr. 34; OVG Niedersachsen, Urteil vom 5. Dezember 2017 - 4 LB 50/16 - juris Rdnr. 38; Bayerischer VGH, Urteil vom 27. März 2018 - 20 B 17.31663 -, juris Rdnr. 26). Entsprechend sind in jedem Fall Feststellungen über das Niveau willkürlicher Gewalt in dem betreffenden Gebiet zu treffen. Liegen in der Person des jeweiligen Antragstellers keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich. Liegen hingegen gefahrerhöhende persönliche Umstände vor, genügt auch ein geringeres Niveau willkürlicher Gewalt (BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, juris Rdnr. 33; OVG Niedersachsen, Urteil vom 5. Dezember 2017 - 4 LB 50/16 -, juris Rdnr. 38; Bayerischer VGH, Urteil vom 27. März 2018 - 20 B 17.31663 -, juris Rdnr. 27). Zu diesen persönlichen Umständen gehören solche Aspekte, die den jeweiligen Antragsteller von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa weil er von Berufs wegen - etwa als Arzt oder Journalist - gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten. Daneben können aber auch Umstände ausschlaggebend sein, aufgrund derer der jeweilige Antragsteller als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte - etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit - ausgesetzt ist (BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, juris Rdnr. 33; OVG Niedersachsen, Urteil vom 5. Dezember 2017 - 4 LB 50/16 -, juris Rdnr. 38). Auch im Fall gefahrerhöhender persönlicher Umstände muss aber ein hohes Niveau willkürlicher Gewalt bzw. eine hohe Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung in dem fraglichen Gebiet festgestellt werden. Allein das Vorliegen eines bewaffneten Konflikts und die Feststellung eines gefahrerhöhenden Umstandes in der Person des Antragstellers reichen hierfür nicht aus. Erforderlich ist vielmehr eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung (BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, juris Rdnr. 33; Bayerischer VGH, Urteil vom 27. März 2018 - 20 B 17.31663 -, juris Rdnr. 27). Hinsichtlich der anzustellenden Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweit herrschenden Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Antragstellers bei einer Rückkehr abzustellen, wobei als Zielort der Abschiebung in der Regel die Herkunftsregion anzusehen ist, in die der Betreffende typischerweise zurückkehren wird (BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2009 - 10 C 9.08 -, juris Rdnr. 17; OVG Niedersachsen, Urteil vom 5. Dezember 2017 - 4 LB 50/16 -, juris Rdnr. 39; Bayerischer VGH, Urteil vom 27. März 2018 - 20 B 17.31663 -, juris Rdnr. 28). Dies ist bei dem Kläger Mogadischu. 1. Für die Heimatregion des Klägers - Mogadischu - lässt sich kein derart hohes Niveau willkürlicher Gewalt feststellen, welches - ohne individuelle gefahrerhöhende Umstände - zu einer Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG führt. Für die individuelle Betroffenheit bedarf es einer Feststellung der Gefahrendichte, welche jedenfalls auch annäherungsweise eine quantitative Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos umfasst. Das Bundesverwaltungsgericht sieht ein Risiko von 1:800, in dem betreffenden Gebiet verletzt oder getötet zu werden, als so weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt an, dass auch eine wertende Gesamtbetrachtung am Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG nichts zu ändern vermag (BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, juris Rdnr. 22 f.; Bayerischer VGH, Urteil vom 27. März 2018 - 20 B 17.31663 -, juris Rdnr. 27). Eine exakte Bewertung der Situation in Somalia und insbesondere in Mogadischu ist kaum möglich, da verlässliche Angaben über die Einwohnerzahl einerseits und Opferzahlen im Hinblick auf das Tötungs- und Verletzungsrisiko nahezu nicht möglich sind (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 27. März 2018 - 20 B 17.31663 -, juris Rdnr. 34). Die ungefähre Einwohnerzahl Somalias beträgt 12,32 Millionen Menschen (United Nations Population Fund [UNFPA], Population Estimation Survey 2014 - For the 18 pre-war regions of Somalia, S. 22). Speziell in Mogadischu betrug die Einwohnerzahl im Jahr 2014 etwa 1,65 Millionen Menschen (Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia, S. 33 unter Verweis auf UNFPA 10.2014). Nach den vorliegenden Erkenntnissen wurden in der Zeit zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 31. Oktober 2018 in Somalia insgesamt 1.122 Zivilisten bei Kämpfen oder Anschlägen getötet oder verletzt (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Januar 2019, S. 16). In der Region Banaadir, in der Mogadischu liegt, kam es im Jahr 2017 zu 567 Vorfällen mit 1.309 Todesopfern (Austrian Center for Country of Origin & Asylum Research and Documantation [ACCORD]: Somalia, Jahr 2017, Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), 18. Juni 2018). Setzt man die Zahl der Todesopfer im Jahre 2017 in der Region Banaadir ins Verhältnis zur Einwohnerzahl von Mogadischu, ergibt sich daraus ein Tötungsrisiko von etwa 1:1.261. Eine Berechnung des Verletzungsrisikos ist mangels entsprechender Erkenntnisse nicht möglich (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 27. März 2018 - 20 B 17.31663 -, juris Rdnr. 35). Zu berücksichtigen ist dabei zusätzlich, dass die ACLED-Auskünfte sich nicht auf getötete Zivilpersonen beschränken, sondern insgesamt getötete Personen - mithin auch Soldaten und Kämpfer - erfassen (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 5. Dezember 2017 - 4 LB 50/16 -, juris Rdnr. 45), sodass die Zahl der Zivilopfer niedriger sein dürfte. Lediglich für das Jahr 2016 stehen Zahlen zur Verfügung, die eine Differenzierung zwischen zivilen und nicht zivilen Opfern ermöglichen. Demnach kam es im Jahr 2016 in Mogadischu zu 510 Zwischenfällen mit insgesamt 681 registrierten Todesfällen, wobei etwa 40% der aufgezeichneten Zwischenfälle gegen Zivilpersonen gerichtet waren (EASO, Country of Origin Information Report, Somalia - Security Situation, Dezember 2017, S. 82, Tabelle 1). Auch ansonsten ergibt sich für Mogadischu nicht, dass aufgrund der bloßen dortigen Anwesenheit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, Opfer willkürlicher Gewalt zu werden. Mogadischu steht weiterhin unter der Kontrolle von Regierung und AMISOM. Die Zahl von Angriffen der al-Shabaab im jeweiligen Ramadan ist von 269 im Jahr 2015 auf 208 im Jahr 2017 zurückgegangen. Andererseits scheint sich die al-Shabaab aufgrund der Erfolge der Sicherheitskräfte zunehmend auf Sprengstoffanschläge zu verlegen, welche unter der Zivilbevölkerung ein höheres Maß an Schaden verursachen. Regelmäßig kommt es zu sogenannten komplexen Anschlägen in Mogadischu, wobei ein Sprengstoffanschlag mit dem Einsatz einiger weniger bewaffneter Selbstmordkämpfer kombiniert wird. Ziele sind in der Regel Hotels oder Restaurants, die häufig von Behördenbediensteten oder Sicherheitskräften frequentiert werden. Es ist höchst unwahrscheinlich, dass al-Shabaab wieder die Kontrolle über Mogadischu erlangt. Es gibt in der Stadt auch kein Risiko mehr, von der al-Shabaab zwangsrekrutiert zu werden. Auch die Polizei in Mogadischu funktioniert merklich besser, als vor drei oder vier Jahren. Das Polizeikontingent der AMISOM ist aktiv. Es werden in der ganzen Stadt regelmäßig Patrouillen durchgeführt. Zusätzlich befinden sich Stützpunkte der Armee an neuralgischen Punkten der Stadt. Auch die National Intelligence and Security Agency (NISA) und ihre Spezialeinheiten werden in Mogadischu eingesetzt. Der wichtigste Faktor in Mogadischu ist aber die Präsenz der AMISOM. Sie ist in Mogadischu mit je einem Bataillon aus Uganda und Burundi, mit dem militärischen Stab und mit rund 300 Polizisten präsent. In einem gewissen Ausmaß stellt sie für al-Shabaab einen Abschreckungsfaktor dar. Sie macht es für die al-Shabaab schwieriger, in die Stadt zu gelangen. Gleichwohl ist Mogadischu nicht absolut abgeschottet. Insgesamt reicht die in Mogadischu gegenwärtig gegebene Stärke der unterschiedlichen Sicherheitskräfte nicht aus, um eine flächendeckende Präsenz sicherzustellen. Al-Shabaab hingegen verfügt zwar eindeutig über eine Präsenz in der Stadt. Sie ist aber keine offen militärische, sondern eine verdeckte und ist in den Außenbezirken stärker, als in den inneren Bezirken. Zentral-Mogadischu ist relativ konsolidiert. Gleichzeitig hängt die Präsenz der Gruppe auch von der Tageszeit ab. Die nördlichen Bezirke - vor allem Dayniile und Heliwaa - werden in der Nacht von al-Shabaab kontrolliert. Insgesamt scheint sich die al-Shabaab bei der Durchführung von Attentaten von Quantität auf Qualität verlegt zu haben. Dabei sucht sie ihre Ziele vor allem im Bereich der Regierung. Für die Zivilbevölkerung ist das größte Risiko, zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein (Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia, 12. Januar 2018, S. 31 f. unter Bezugnahme auf AI, Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Somalia, Februar 2017; Republik Österreich, BFA Staatendokumentation, Fact Finding Mission Report Somalia, Sicherheitslage in Somalia, Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, August 2017; United Nations, Security Council, Report of the Secretary-General on Somalia, 5. September 2017; Somalia and Eritrea Monitoring Group - Report of the SEMG on Somalia, November 2017; Danish Immigration Service, South Central Somalia, Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process, September 2015; EASO Country of Origin Report, Somalia - Security Situation, Februar 2016; United Kingdom Upper Tribunal - Immigration and Asylum Chamber, UK Country Guidance Case, MOJ & Ors [Return to Mogadishu], 3. Oktober 2014; Schweizerische Eidgenossenschaft, Staatssekretariat für Migragion, Focus Somalia - Clans und Minderheiten, 31. Mai 2017; United Nations Assistance Mission in Somalia, SRSG Keating Brefing to the Security Council, https://unsom.unmissions.org/srsg-keating-briefing-security-council-1, abgerufen am 18. Juni 2019; UN News Service, Somalia facing complex immediate and long-term challenges, http://www.refworld.org/docid/59bfc8b34.html, abgerufen am 18. Juni 2019; ICG - International Crisis Group, Managing the Disruptive Aftermath of Somalia's Worst Terror Attack, 20. Oktober 2017; Danish Immigration Service, Security Situation, al2Shabaab Presence, and Target Groups, März 2017; UN Human Rights Council, Report of the Indepent Expert on the situation of human rights in Somalia, 6. September 2017). Diese Erkenntnis deckt sich auch weitgehend mit neueren Presseberichten zu Anschlägen in Mogadischu. Wie die Süddeutsche Zeitung am 9. November 2018 berichtete, sind bei einem Bombenanschlag auf ein Hotel in der somalischen Hauptstadt Mogadischu 19 Menschen ums Leben gekommen, darunter sechs der mutmaßlichen Angreifer. Die Polizei vermutet die al-Shabaab hinter dem Anschlag. Ferner hat es an diesem Tag noch einen weiteren Anschlag auf ein Hotel sowie ein Polizeihauptquartier gegeben, wobei insgesamt 53 Personen getötet und über 100 verletzt worden sind (ecoi.net, Sicherheitslage in Somalia, 14. Mai 2019, Punkt 2.2). Die Süddeutsche Zeitung berichtete am 22. Dezember 2018, dass bei einem doppelten Selbstmordanschlag der al-Shabaab mindestens 22 Menschen getötet und weitere 20 verletzt worden sind. Die Attentäter hatten sich in ihren Autos in der Nähe des Präsidentenplastes in Mogadischu in die Luft gesprengt. Unter den Opfern waren auch Sicherheitskräfte. Die al-Shabaab, die sich zu den Anschlägen bekannt hat, hat erklärt, Ziel der Bomben seien die Sicherheitskontrollen in der Nähe des Präsidentenpalastes gewesen. Nach einem Bericht der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 1. März 2019 sind bei einem Anschlag auf ein Hotel in Mogadischu mindestens 25 Personen ums Leben gekommen, etwa 80 weitere Menschen sind verletzt worden. Die al-Shabaab hat sich zu dem Anschlag auf das Hotel, welches von Regierungsvertretern genutzt werde, bekannt. Spiegel Online berichtete am 24. Juli 2019, dass bei einem Attentat auf das Rathaus der somalischen Hauptstadt Mogadischu mindestens sieben Menschen ums Leben gekommen und sechs Menschen - unter ihnen der Bürgermeister Mogadischus - verletzt worden sind. Ziel der Attacke soll nach einer Erklärung der al-Shabaab, die die Tat für sich beansprucht, der UN-Sondergesandte Swan gewesen sein. Erst am Montag zuvor sind bei einem Anschlag 17 Menschen ums Leben gekommen und mindestens 28 weitere verletzt worden, als ein Selbstmordattentäter sein Auto an einem Kontrollposten in die Luft gesprengt hat. Bei wertender Betrachtung ergibt sich damit, dass die in Mogadischu stattfindenden Angriffe zielgerichtet auf bestimmte Personen und Objekte bezogen sind, weshalb unbeteiligte Zivilpersonen eher zufällig Opfer werden. Die Situation in Mogadischu ist nach allem auch unter Berücksichtigung der in der neueren Presseberichterstattung genannten Opferzahlen nicht derart unsicher, dass jede Person aufgrund ihrer bloßen Anwesenheit einer erheblichen Gefahr für Leib bzw. Leben ausgesetzt ist (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 27. März 2018 - 20 B 17.31663 -, juris Rdnr. 36). 2. In der Person des Klägers liegen auch keine persönlichen Umstände vor, welche zu einer Risikoerhöhung führen. a. Eine solche ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass der Kläger nach einem längeren Auslandsaufenthalt in sein Heimatland zurückkehrt. Zwar mögen Rückkehrer aus dem westlichen Ausland seitens der al-Shabaab potentiell als Spione betrachtet werden (Bayerischer VGH, Urteil vom 27. März 2018 - 20 B 17.31663 juris Rdnr. 31; EASO Informationsbericht über das Herkunftsland Süd- und Zentralsomalia - Länderüberblick, August 2014, S. 113). Da die al-Shabaab inzwischen jedoch aus Mogadischu verdrängt wurde und nicht zu erwarten ist, dass sie dort erneut Fuß fassen wird, stellt dies für den Kläger keinen gefahrerhöhenden Umstand dar. Darüber hinaus gehört der Kläger nicht zu einem Kreis derjenigen Personen, welche aufgrund ihres Berufes oder ihrer prominenten Stellung im Fokus der al-Shabaab stehen. Sofern im Falle einer Rückkehr überhaupt eine Kontrolle durch die al-Shabaab stattfände, wären allenfalls das Verhalten des Klägers sowie dessen familiäre Verbindungen entscheidend dafür, ob der Kläger einem Risiko ausgesetzt wäre (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 5. Dezember 2017 - 4 LB 50/16 -, juris Rdnr. 51; Danish Immigration Service, South and Central Somalia - Security Situation, al-Shabaab Presence, and Target Groups, März 2017, S. 24). b. Auch die Zugehörigkeit des Klägers zu dem Minderheitenclan der Madhiban, führt nicht zu einer Risikoerhöhung in seiner Person. Zwar werden Minderheiten überproportional oft das Opfer von Tötungen, Folter, Entführung, unrechtmäßiger Enteignung von Land und Besitz durch die Mehrheitsclans (U.S. Department of State, Somalia 2018, Human Rights Report, 13. März 2019, S. 34), doch ist dies kein Ausfluss eines bewaffneten innerstaatlichen Konfliktes in Somalia. Die Gefahr, Opfer dieses Konfliktes zu werden, steigt daher nicht durch die Zugehörigkeit zu einem Minderheitenclan (Bayersicher VGH, Urteil vom 27. März 2018 - 20 B 17.31663 -, juris Rdnr. 32). Im Ergebnis hat der Kläger demnach keinen Anspruch auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Antrages des Klägers auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 Abs. 1 AsylG. Der Kläger, somalischer Staatsangehöriger, aus Mogadischu stammend, muslimischen Glaubens und den Madhiban zugehörig, reiste eigenen Angaben zufolge am 20. November 2013 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 10. Dezember 2013 einen Asylantrag. In seiner persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 2. Februar 2016 nach seinen Fluchtgründen gefragt, führte er aus, dass Ende des Jahres 2010 eine zur al-Shabaab gehörende Gruppe von etwa zehn Personen zu ihm nach Hause gekommen sei und von ihm verlangt habe, dass er sich an ihren Kämpfen beteilige. Die Personen hätten gesagt, er solle sich ihnen anschließen und für sie kämpfen. Ihm sei ferner gesagt worden, dass die Personen in einer Woche wiederkämen, ihn abholen und zu ihrem Stützpunkt bringen würden, wo man die Jugendlichen trainiere. Er habe Angst gehabt und gesagt, er werde darüber nachdenken. Noch bevor die Woche vergangen sei, sei er von zu Hause fortgegangen. Ob die Personen wie angekündigt nach einer Woche zurückgekommen seien, wisse er nicht. Ein weiteres Problem sei gewesen, dass sich in Yaqshid - dem Stadtteil in dem er gelebt habe - die Übergangsregierung und andere Gruppierungen gegenseitig bekämpft und beschossen hätten. Hinsichtlich seines Gesundheitszustandes führte er aus, bis Mitte 2015 einmal monatlich in Frankfurt in das Zentrum für Traumatisierte gegangen zu sein. Regelmäßig Medikamente nehme er nicht. Nach seinen persönlichen Verhältnissen gefragt, erklärte er, dass er am 9. September 2010 nach islamischer Sitte geheiratet habe. Seine Ehefrau sei am 1. Januar 1995 in Mogadischu geboren worden. Sie lebe bei ihren Verwandten; sie hätten telefonischen Kontakt. Verwandte in Deutschland, für die er sorgen müsse, habe er nicht. Ferner erklärte er, er habe bis zu seiner Ausreise bei seinen Eltern gelebt, von denen einzig seine Mutter berufstätig gewesen sei und so für den Unterhalt der Familie gesorgt habe. Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. Dezember 2016 lehnte die Beklagte den Asylantrag des Klägers ab. Die Flüchtlingseigenschaft und der subsidiäre Schutzstatus wurden nicht zuerkannt, der Antrag auf Asylanerkennung wurde abgelehnt. In der Person des Klägers wurde jedoch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG festgestellt. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigter nicht vorlägen. Auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus seien nicht gegeben. Ein Ausländer erhalte subsidiären Schutz, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht habe, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden drohe. Als ernsthafter Schaden gelte die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG). Dies sei nicht gegeben, da in Zentral- und Südsomalia (südlich von Galkayo) weder ein Staat noch staatsähnliche Akteure existierten, von denen eine staatliche Verfolgung ausgehen könne. In Somalia gebe es keine flächendeckende effektive Staatsgewalt. Die vorhandenen staatlichen Strukturen seien fragil und schwach. Die Sicherheitskräfte kämpften mit Unterstützung der Militärmission der Afrikanischen Union AMISOM gegen die radikalislamische, al-Qaida-aiffillierte al-Shabaab oder andere Milizen. Auch bei den in einigen Teilen Zentral- und Südsomalias meist auf Clanbasis geschaffenen substaatlichen Verwaltungen wie Galmudug (Teile der Regionen Mudug und Galguduud), Jubaland (Gedo, Lower und Middle Juba) oder South West State of Somalia (Regionen Bay, Bakool und Lower Shabelle) handele es sich nicht um Strukturen, von denen staatliche Verfolgung ausgehen könne. Aufgrund der Verdrängung der al-Shabab aus Mogadischu müsse der Kläger nicht mit einer erneuten Androhung oder dem Vollzug einer Zwangsrekrutierung rechnen. Auch müsse er mit keiner Sanktion rechnen, weil er sich der Forderung der al-Shabaab entzogen habe. Er gehöre auch nicht zu dem Personenkreis, der durch Guerilla-Maßnahmen der al-Shabaab direkt gefährdet sei. Letztlich liege jedoch ein Abschiebungsverbot vor. Eine Abschiebung sei gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG unzulässig, wenn sich dies aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergebe. Der Kläger besitze weder eine Berufsausbildung noch habe er von handwerklichen Fähigkeiten berichten können. Aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Minderheit der Madhiban sei dies jedoch eine notwendige Voraussetzung, um in Mogadischu den Lebensunterhalt für sich und seine dort verbliebene Frau sichern zu können. Von seinen Eltern sei seine Mutter die alleinige Verdienerin. Sie versorge bereits ihren Ehemann und einen Teil ihrer Kinder. In dieser sehr außergewöhnlich gelagerten Fallkonstellation bestehe die extreme Gefahr, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Somalia das Existenzminimum unterschreiten werde. Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 11. Januar 2017, eingegangen bei Gericht am 12. Januar 2017, hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass er in seiner Anhörung angegeben habe, die al-Shabaab-Miliz habe versucht, ihn zwangsweise zum Kriegsdienst mit der Waffe zu rekrutieren. Aufgrund seiner Zugehörigkeit zu dem Minderheitenclan Madhiban werde er als leichtes Opfer gesehen, da er sich nicht wehren könne. Es seien bereits mehrere seiner Verwandten und Bekannten zwangsweise in Ausbildungslager gebracht worden. Zu der Zeit, zu der er habe rekrutiert werden sollen, habe sich noch ein Teil Mogadischus in der Gewalt der al-Shabaab befunden. Die al-Shabaab sei zwar zwischenzeitlich aus Mogadischu verdrängt worden, gleichwohl seien weiterhin diverse Gebiete in Südsomalia in deren Gewalt. Ferner komme es weiter zu Selbstmordattentaten in allen Teilen des Landes. Selbst wenn man die versuchte Zwangsrekrutierung durch die al-Shabaab-Miliz nicht als zielgerichtete Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG sehe, habe er - der Kläger - zumindest einen Anspruch auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG, da ihm bei einer Rückkehr nach Somalia ein ernsthafter Schaden drohe. Sein Leben oder seine Unversehrtheit als Zivilperson seien infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthaft und individuell bedroht. In Süd- und Zentralsomalia kämpften die somalischen Sicherheitskräfte mit Unterstützung der Militärmission der Afrikanischen Union AMISOM gegen die al-Shabaab-Miliz. Die Gebiete seien teilweise unter der Kontrolle der Regierung, in den ländlichen Gebieten herrsche hingegen oft noch die al-Shabaab. In den „befreiten“ Gebieten finde keine direkte kämpferische Auseinandersetzung mehr statt. Die al-Shabaab verübe jedoch immer wieder Sprengstoffattentate auf bestimmte Objekte und Personen, bei denen auch Unbeteiligte verletzt oder getötet würden. Auch versuche die al-Shabaab weiter, landesweit Kämpfer zu rekrutieren. Potentiell könne jeder Mann ab dem Erreichen der Pubertät bis ins hohe Alter von einer Zwangsrekrutierung betroffen sein. Die al-Shabaab wende sich insbesondere an Personen mit geringem familiärem und gesellschaftlichem Rückhalt, da diese leichter zu rekrutieren seien und sich nicht wehren könnten. Er - der Kläger - gehöre in Somalia zur „Unterschicht“. Auch das Tatbestandsmerkmal einer „ernsthaften individuellen Bedrohung“ liege vor. Dieses erfordere entweder eine solche Gefahrendichte, dass jedermann alleine aufgrund seiner Anwesenheit im jeweiligen Gebiet mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsse, Opfer willkürlicher Gewalt zu werden, oder persönliche Umstände, welche das derartige Risiko erheblich erhöhen. Es sei bereits dargelegt worden, dass er bei einer Rückkehr ernsthaft der Gefahr ausgesetzt sei, erneut von Zwangsrekrutierungsmaßnahmen betroffen zu werden. Eine Erhöhung des Risikos ergebe sich zudem aus seiner Situation als Rückkehrer nach einem langen Auslandsaufenthalt. Nachdem der Kläger zunächst sinngemäß beantragte, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. Dezember 2016 (Gesch.:Z. ) zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise ihm den subsidiären Schutz des § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, hat er - nach der Rücknahme der Klage im Übrigen - beantragt, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. Dezember 2016 zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutzstatus zu gewähren. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. Mit Urteil vom 15. August 2018 hat das Verwaltungsgericht Gießen die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. Dezember 2016 verpflichtet, dem Kläger den subsidiären Schutz gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG zuzuerkennen. Inhaltlich hat das erstinstanzliche Gericht ausgeführt, es sei hinreichend wahrscheinlich, dass dem Kläger in Somalia ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG drohe. Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer herrsche in Süd- und Zentralsomalia ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt, der durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet sei, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt sei. Nach den in das Verfahren eingeführten Quellen habe Somalia den Zustand eines „failed state“ überwunden, bleibe aber ein sehr fragiler Staat. Es existiere keine flächendeckende effektive Staatsgewalt. Die vorhandenen staatlichen Strukturen seien fragil und schwach. In vielen Gebieten der Gliedstaaten Süd-/Zentralsomalias und der Bundeshauptstadt Mogadischu herrsche Bürgerkrieg. Die somalischen Sicherheitskräfte kämpften mit Unterstützung der vom UN-Sicherheitsrat mandatierten Friedensmission der Afrikanischen Union AMISOM gegen die radikalislamistische, al-Qaida-affilierte al-Shabaab-Miliz. Die Gebiete seien nur teilweise unter Kontrolle der Regierung, wobei zwischen der im Wesentlichen auf Mogadischu beschränkten Kontrolle der somalischen Bundesregierung und der Kontrolle anderer urbaner und ländlicher Gebiete durch die Regierungen der föderalen Gliedstaaten Somalias, die der Bunderegierung faktisch nur formal unterstehen, unterschieden werden müsse. In den von der al-Schabaab befreiten Gebieten komme es zu Terroranschlägen durch diese islamische Miliz. Von diesem Konflikt gehe für den Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Somalia eine ernsthafte individuelle Bedrohung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG aus. Das Tatbestandsmerkmal der „ernsthaften individuellen Bedrohung“ erfordere entweder eine solche Gefahrendichte, dass jedermann aufgrund seiner Anwesenheit in dem jeweiligen Gebiet mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsse, Opfer willkürlicher Gewalt zu werden, oder persönliche Umstände, welche das derartige Risiko erheblich erhöhten. Diese Voraussetzung sei erfüllt. Für eine quantitative und qualitative Bewertung der Gefahrendichte fehle eine geeignete Grundlage. Dies habe allerdings nicht zur Folge, dass die erforderliche Gefahrendichte wegen des innerstaatlichen Konflikts ohne Weiteres bejaht werden könne. Es sei vielmehr auf die Einschätzung und Gefahrensituation durch Beobachter mit Erfahrung aus erster Hand abzustellen. Bei einer wertenden Gesamtbetrachtung des Amnesty-Reports 2016, des EASO-Berichts von August 2014, der ACCORD Kurzübersicht Somalia, der ACLED Datenbank sowie dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 7. März 2018 ergebe sich nicht, dass sich die Sicherheitslage in Süd- und Zentralsomalia entscheidend verbessert habe. Bei einer wertenden Gesamtbetrachtung sei das Gericht daher davon überzeugt, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr nach Süd- und Zentralsomalia mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr liefe, Opfer willkürlicher Gewalt zu werden. Auf das Vorliegen gefahrerhöhender Umstände in der Person des Klägers komme es daher nicht mehr an. Ein Ausweichen innerhalb Somalias im Rahmen einer inländischen Fluchtalternative im Sinne des § 4 Abs. 3 AsylG i.V.m. § 3e Abs. 1 AsylG sei dem Kläger nicht zuzumuten. Relativ sichere Zufluchtsgebiete seien schwierig zu bestimmen, da man je nach Ausweichgrund und persönlichen Umständen möglicherweise in einem anderen Gebiet Somalias von anderen Menschenrechtsverletzungen oder Verletzungen des humanitären Völkerrechts bedroht sei. Hinzu komme, dass es häufig schwierig oder unmöglich sei, solche Gebiete zu erreichen. Schließlich sei auch die Aufnahmekapazität der Zufluchtsgebiete begrenzt und bereits durch deutlich mehr als eine Million Binnenvertriebene sowie durch die Rückkehrer aus Saudi-Arabien und Jemen sehr angespannt. Mit Beschluss vom 25. Oktober 2018 hat der Senat auf Antrag der Beklagten die Berufung zugelassen. Mit Schriftsatz vom 6. November 2018, eingegangen bei Gericht am 7. November 2018, hat die Beklagte die zugelassene Berufung begründet. Sie vertritt die Auffassung, die Lage in Mogadischu sei weder wirtschaftlich, noch sicherheitsrelevant kritisch. Dieser Ansicht seien auch zahlreiche Obergerichte. Die Beklagte beantragt, das Urteil das Verwaltungsgerichts Gießen vom 15. August 2018 abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Im Übrigen wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte, die Behördenvorgänge der Beklagten und die Dokumente und Auskünfte, die in der den Beteiligten übersandten Erkenntnisquellenliste des Senats für Somalia aufgeführt sind.