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Urteil

4 C 531/17.N

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2018:0703.4C531.17.N.00
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Leitsätze
Zur Antragsbefugnis in Normenkontrollverfahren bei befürchteten Bioaerosol-Immissionen
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, sofern nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Antragsbefugnis in Normenkontrollverfahren bei befürchteten Bioaerosol-Immissionen Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, sofern nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Das Gericht kann durch die Berichterstatterin entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2, 3 VwGO). Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin bleibt ohne Erfolg. Der Antrag erweist sich bereits als unzulässig. Die Antragstellerin erfüllt nicht die prozessualen Voraussetzungen, die für eine Streitentscheidung über die Wirksamkeit dieses Bebauungsplans nach § 47 VwGO erforderlich sind. Der vorliegende Antrag ist statthaft. Denn die Antragstellerin wendet sich im Wege der Normenkontrolle gegen einen Bebauungsplan und damit gegen eine Satzung nach § 10 Abs. 1 BauGB, über deren Gültigkeit der Hessische Verwaltungsgerichtshof gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO entscheidet. Die Antragstellerin ist aber nicht gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO besitzt ein Antragsteller die erforderliche Antragsbefugnis, wenn er geltend machen kann, durch die zur gerichtlichen Überprüfung gestellte Rechtsvorschrift oder deren Anwendungen in eigenen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind keine höheren Anforderungen zu stellen als an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO. Es reicht aus, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird. An dieser Möglichkeit fehlt es, wenn die Rechte des Antragstellers in einem Normenkontrollverfahren unter Zugrundelegung seines Vorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2011 - 4 CN 1.10 -, NVwZ 2012, 185, 186; Hessischer VGH, Urteil vom 27. Juli 2017- 4 C 1338/16.N -, amtlicher Urteilsabdruck S. 8). Die Antragstellerin legt nicht dar, durch den angefochtenen Bebauungsplan in eigenen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Eine unmittelbar planbedingte Verletzung ihrer Eigentümerposition gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG kann die Antragstellerin nicht geltend machen, weil sich der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 7 "Winterstrauch" (Teil A) nicht auf ein ihr gehörendes Grundstück erstreckt, das sich im Plangebiet befindet. Das Wohngrundstück der Antragstellerin befindet sich nämlich 1,68 km (Luftlinie) südöstlich vom Plangebiet (Teil A) entfernt. Die Antragstellerin kann auch nicht geltend machen, dass sie möglicherweise durch einen Verstoß gegen das planungsrechtliche Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB in eigenen schutzwürdigen Belangen verletzt ist. Das bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privaten Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Es verleiht den von der Planung Betroffenen ein subjektives Recht darauf, dass ihre Belange entsprechend dem jeweiligen Gewicht in die Abwägung eingestellt werden. In einem Normenkontrollverfahren kann sich deshalb der Antragsteller im Rahmen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO darauf berufen, dass seine abwägungsrelevanten Belange fehlerhaft abgewogen worden sind. Macht er eine Verletzung des Abwägungsgebotes geltend, so muss er einen Belang als verletzt bezeichnen, der für die Abwägung beachtlich war. In der Abwägung ist aber nicht jeder private Belang zu berücksichtigen, sondern nur ein solcher, der in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug hat. Nicht abwägungsbeachtlich sind hiernach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht. Nicht beachtlich sind ferner solche Belange, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Bebauungsplan nicht erkennbar gewesen sind (BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2011 - 4 CN 1.10 -, NVwZ 2012, 185, 187; Hessischer VGH, Urteil vom 6. April 2017 - 4 C 969/16.N -, juris Rdnr. 40). Die Eigentümer von Grundstücken außerhalb des Plangebietes müssen somit substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass sie durch die getroffenen Festsetzungen in dem angegriffenen Bebauungsplan in ihrem schutzwürdigen Recht auf ordnungsgemäße Abwägung ihrer Belange verletzt werden (BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, juris Rdnr. 8, 12; Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 47 Rdnr. 202). Diese Anforderung erfüllt die Antragstellerin mit keiner der von ihr vorgetragenen Beeinträchtigungen ihrer Belange. Soweit die Antragstellerin das Interesse geltend macht, als Anliegerin an der A-Straße Nr. ... von der planbedingten Zunahme des Straßenverkehrs und der befürchteten Belastung durch zusätzliche Verkehrslärmimmissionen verschont zu bleiben, erweist sich dieser Belang nach den konkreten Gegebenheiten nicht als abwägungserheblich. Denn die Antragstellerin ist als Miteigentümerin eines selbstgenutzten Wohngrundstücks in der A-Straße ... in Burgwald-Bottendorf, das sich über 1,68 km entfernt vom nächstgelegenen Punkt des Plangebietes Teil A befindet, allenfalls geringfügig in ihren Belangen betroffen. Die planbedingte Zunahme der Belastung für das Grundstück der Antragstellerin durch den Anstieg des Straßenverkehrs war nicht in die Abwägung einzustellen. Denn die durch die Bauleitplanung verursachte Zunahme der Verkehrsbelastung ist nur geringfügig. Nach der ständigen Rechtsprechung der Bausenate des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs kommt die Annahme einer nur geringfügigen Beeinträchtigung durch die Auswirkungen des planbedingten Mehrverkehrs, insbesondere im Hinblick auf Verkehrslärmimmissionen, bei etwa bis zu 200 Fahrzeugbewegungen pro Tag in Betracht (Hessischer VGH, Urteil vom 8. Mai 2018 - 4 C 1041/16.N - , juris Rdnr. 32 m. w. N.). Eine Zusatzbelastung von Verkehrslärmimmissionen von mindestens circa 200 Fahrzeugbewegungen pro Tag lässt sich für das Grundstück A-Straße aus den Akten nicht erkennen. Auch die Antragstellerin selbst legt keine konkreten und nachvollziehbaren Umstände für die Annahme dar, dass durch die Umsetzung des Bebauungsplanes an ihrem Wohngrundstück der planbedingte Mehrverkehr die vorstehend beschriebene Schwelle zu einer abwägungsbeachtlichen Beeinträchtigung am Tag erreichen wird. Die Antragstellerin behauptet, dass jährlich 2.822 Einzelfahrten (also täglich durchschnittlich weniger als 10 Einzelfahrten) und zur Erntezeit täglich ca. 30 Einzelfahrten "aus Richtung Bottendorfer Ortslage" kämen, weil alle Fahrzeuge aus Richtung Osten den Verbindungsweg von Bottendorf zur K 117 als "günstigste Route" wählen würden. Dies ist schon deswegen nicht nachvollziehbar, weil die Antragstellerin nicht darlegt, warum 2.822 Einzelfahrten im Jahr aus Richtung Osten kommen sollen und auch die Behauptung der "günstigsten Route" durch keine weiteren Fakten untermauert. Aber selbst bei Zugrundelegung dieser Behauptungen würde bei der angegebenen Anzahl der durchschnittlichen Fahrzeugbewegungen von durchschnittlich weniger als 10 pro Tag die Schwelle zu einer abwägungsbeträchtlichen Beeinträchtigung nicht erreicht, auch wenn es sich hierbei um Schwerverkehr handeln dürfte. Unabhängig davon ist nicht ersichtlich, dass die von der Antragstellerin behaupteten planbedingten zusätzlichen Fahrzeugbewegungen aus Richtung der nur vage bezeichneten "Bottendorfer Ortslage" überhaupt das zu Wohnzwecken genutzte Grundstück der Antragstellerin in A-Stadt-Bottendorf, A-Straße ..., belasten würden. Die Annahme einer nur geringfügigen Beeinträchtigung des Wohngrundstücks der Antragstellerin durch den planbedingten Mehrverkehr wird durch das Ergebnis des Verkehrskonzepts der D. Biogas GmbH aus Schwandorf vom 13. August 2014 bestätigt. Dieses geht bei der Verkehrsprognose von insgesamt planbedingten zusätzlichen 3.524 Einzelfahrten im Jahr, d.h. ca. durchschnittlich 10 Einzelfahrten pro Tag aus (Nr. 2.4.2.a und e und Nr. 2.4.3.a des Verkehrskonzepts). Größtenteils, nämlich zu über 80 %, werden diese über die von dem Plangebiet nördlich verlaufende Kreisstraße K 117 und die Bundesstraße 253 Nord von und zur Anlage abgewickelt (Nr. 2.4.2 b und c des Verkehrskonzepts) und damit außerhalb des Ortsteils Bottendorfs und nur 5 %, also insgesamt 166 Einzelfahrten im Jahr, über den Flurweg Bottendorf (Nr. 2.4.3.a des Verkehrskonzepts). Nach dem Ergebnis des nachvollziehbar begründeten - und im Wesentlichen (nämlich bis auf die Routenwahl von aus Osten kommenden Fahrzeugen) von der Antragstellerin auch nicht bemängelten - Verkehrskonzepts erreicht der planbedingte Mehrverkehr also die von der Rechtsprechung entwickelte Schwelle für das Bejahen der Antragsbefugnis am Wohngrundstück der Antragstellerin nicht. Außerdem ist der Antragstellerin nicht darin zu folgen, eine Antragsbefugnis für den vorliegenden Normenkontrollantrag ergebe sich daraus, dass von den Anlagen im Plangebiet (Teil A) Auswirkungen ausgingen, die zu unzumutbaren Geruchsbeeinträchtigungen führen. Die Antragstellerin legt keine Tatsachen dar, die diese Befürchtung rechtfertigen könnten. Das Wohngrundstück der Antragstellerin liegt vom Plangebiet (Teil A) gesehen in südöstlicher Richtung und damit nicht in der Hauptwindrichtung, was die Antragstellerin auch nicht bestreitet. Die Winde treten ausweislich der Windrose für Frankenberg/Eder (Zeitreihe AKTerm der Station 10538 des Jahres 2008, Meteomedia GmbH, Bochum) häufig aus südwestlichen (und untergeordnet auch aus nordöstlichen) Richtungen auf. Zudem liegt das Wohngrundstück der Antragstellerin 1,68 km (Luftlinie) vom Plangebiet (Teil A) entfernt. Eine Geruchsbeeinträchtigung ist nicht einmal ansatzweise dargelegt. Diese Einschätzung des Senats wird durch das (als Geruchsimmissionsprognose bezeichnete) lufthygienische Gutachten des Diplom-Geologen Boris Zimmermann der Müller-BBM GmbH für die landwirtschaftlichen Lagerflächen im Plangebiet (Teil A) vom 8. April 2015 gestützt. Das lufthygienische Gutachten vom 8. April 2015 (S. 1) kommt zu dem Ergebnis, die durch die Anlage verursachten Geruchsimmissionen an den nächstgelegenen Wohnnutzungen lägen bei =< 0,02 relativen Geruchsstundenhäufigkeiten. Damit erfüllten die zusätzlichen Geruchsimmissionen das Irrelevanzkriterium der von der Bund/Länderarbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) entwickelten sog. Geruchsimmissions-Richtlinie (i. d. F. vom 29. Februar 2008 und einer Ergänzung vom 10. September 2008 - GIRL -). Zur Beurteilung des Schutzes vor erheblichen Belästigungen oder erheblichen Nachteilen durch Gerüche kann das Gutachten dabei auf die Geruchsimmissionsschutz-Richtlinie zurückgreifen. Zwar wurde die GIRL in Hessen nicht als Regelwerk zur Ermittlung der Zumutbarkeit von Geruchsimmissionen in Form einer Verwaltungsvorschrift eingeführt. Die Anwendung der GIRL als Orientierungshilfe ist aber rechtlich nicht zu beanstanden. Die GIRL ist nämlich als antizipiertes generelles Sachverständigengutachten anzusehen, welches auf fachwissenschaftlichen Untersuchungen beruht und allgemeine Erfahrungssätze auflistet, die in vielfältigen Verfahren erprobt, zur Diskussion gestellt und ergänzt worden sind (BVerwG, Beschluss vom 9. April 2018 - 4 BN 11.18 -, juris Rdnr. 14; Hessischer VGH, Urteil vom 1. April 2014 - 9 A 2013/12 -, juris Rdnr. 53 m.w.N.). Das Gutachten kommt nachvollziehbar - auch ohne Ermittlung der Vorbelastung - zu einer Irrelevanz der zusätzlichen Geruchsimmissionen. Denn unter den Voraussetzungen der Nr. 3.3 GIRL kann von einer Ermittlung der Vorbelastung abgesehen werden. Hiernach soll die Genehmigung für eine Anlage auch bei Überschreitung der Immissionswerte der GIRL nicht wegen Geruchsimmissionen versagt werden, wenn der von der beurteilenden Anlage in ihrer Gesamtheit zu erwartende Immissionsbeitrag (Kenngröße der zu erwartenden Zusatzbelastung) auf keiner Beurteilungsfläche den Wert 0,02 relative Geruchsstundenhäufigkeiten (= 2% der Jahresgeruchsstunden) überschreitet. Bei Einhaltung dieses Wertes ist davon auszugehen, dass die Anlage die belästigende Wirkung der vorhandenen Belastung nicht relevant erhöht (Irrelevanz der zu erwartenden Zusatzbelastung - Irrelevanzkriterium). Gegen die Verwendung dieses Irrelevanzkriteriums bestehen grundsätzlich keine Bedenken. Denn in den Fällen, in denen sich die prognostizierte Zusatzbelastung nach allgemeiner fachlicher Einschätzung als geringfügig und damit als irrelevant erweist, darf von der Ermittlung der Vorbelastung abgesehen werden. Bei Einhaltung des als Irrelevanzschwelle verstandenen Wertes von 0,02 wird davon ausgegangen, dass die hinzutretende Anlage die belästigende Wirkung der vorhandenen Belastung nicht relevant erhöht. Die Regelung markiert einen zulässigen Bagatellvorbehalt (BVerwG, Urteil vom 19. April 2012 - 4 CN 3.11- juris Rdnr. 16; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2017 - 3 S 1457/17 -, juris Rdnr. 33, 34 m.w.N.). Dies ist laut lufthygienischem Gutachten vom 8. April 2015 (S. 33 bis 35) hier der Fall. Denn die Ausbreitungsberechnung der Gerüche der von den Anlagen im Plangebiet (Teil A) verursachten zusätzlichen Geruchsimmissionen an den nächstgelegen Wohnnutzungen von Frankenberg (ca. 1.300 m) und Bottendorf (ca. 1.500 m) liegen nicht über 0,02 relative Geruchsstundenhäufigkeiten (also nicht über 2 % der Jahresgeruchsstunden). Die Ausbreitungsberechnung, der die Antragstellerin auch nicht entgegentritt, ist ausführlich und nachvollziehbar begründet. Bei dieser geringen Zusatzbelastung ist davon auszugehen, dass die Anlage die belästigende Wirkung einer vorhandenen Belastung nicht relevant erhöht, also ein Irrelevanzkriterium vorliegt. Für das Wohngrundstück der Antragstellerin ist erst recht von einer Irrelevanz der Zusatzbelastung von Gerüchen auszugehen, da dieses nicht nur 1,5 km, sondern 1,68 km vom Plangebiet (Teil A) entfernt liegt. Schließlich stellt das von der Antragstellerin schwerpunktmäßig geltend gemachte gesundheitliche Interesse, von zusätzlichen Immissionen in Form von Schimmelpilzsporen (Bioaerosole) insbesondere aus der Silage- und Hackschnitzellagerung verschont zu bleiben, keinen in der Abwägung zu beurteilenden Belang dar. Für Bioaerosole gibt es keine rechtlich verbindlich festgelegten Immissionsgrenzwerte. Die Bewertung von Bioaerosolen, also von luftgetragenen Partikeln biologischer Herkunft (DIN 130898), sind kein Anwendungsfall der GIRL (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2017 - 3 S 1457/17 -, juris Rdnr. 46 m.w.N.; Hessischer VGH, Urteil vom 1. April 2014 - 9 A 2030/12 -, juris Rdnr. 81): Für Bioaerosole sind in Nrn. 4.2 bis 4.5 der vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit erlassenen Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft vom 24. Juli 2002 (TA Luft) ebenfalls keine Immissionswerte festgelegt Auch in der Rechtsprechung ist, weil Bioaerosole bisher nur unzureichend erforscht sind, noch keine Feststellung dazu getroffen worden, dass oder inwieweit das Immissionsschutzrecht derzeit Gesundheitsschutz für Menschen gegen solche Schadstoffe vermittelt (Hessischer VGH, Urteil vom 1. April 2014 - 9 A 2030/12 -, juris Rdnr. 81 m.w.N.). Es kann keine Wirkschwelle angegeben werden, oberhalb derer mit Gesundheitsschäden beim Menschen zu rechnen ist, denn medizinisch begründete Immissionsgrenzwerte für Bioaerosole existieren nicht (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2017 - 3 S 1457/17 -, juris Rdnr. 46 m.w.N.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. Juni 2016 - 1 C 10575/15 -, juris Rdnr. 40 m.w.N.). Das Interesse eines Grundstückeigentümers, von Bioaerosolbelastungen verschont zu bleiben, stellt dann keinen abwägungsbeachtlichen Belang dar, wenn die Kriterien des von der Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Immissionsschutz entwickelten Leitfadens zur Ermittlung und Bewertung von Bioaerosol-Immissionen (Stand 31. Januar 2014; LAI-Leitfaden "Bioaerosole") für eine Prüfung nach Nr. 4.8. TA Luft ganz offensichtlich nicht erfüllt sind. Dies ist hier bezogen auf das Wohngrundstück der Antragstellerin, A-Straße, in Burgwald-Bottendorf der Fall. Zwar ist der LAI-Leitfaden "Bioaerosole" keine Rechtsquelle oder ein sonst rechtlich verbindliches Regelwerk, jedoch als antizipiertes generelles Sachverständigengutachten anzusehen, welches auf fachwissenschaftlichen Untersuchungen beruht und allgemeine Erfahrungsätze auflistet (so ausdrücklich für die insoweit vergleichbare von der LAI entwickelte GIRL: BVerwG, Beschluss vom 9. April 2018 - 4 BN 11.18 -, juris Rdnr. 14; Hessischer VGH, Urteil vom 1. April 2014 - 9 A 2030/12 -, juris Rdnr. 53 m. w. N.). Denn auch der LAI-Leitfaden "Bioaerosole" soll zur Rechtssicherheit bei der Anlagengenehmigung sowie zur Vereinfachung und Beschleunigung des Vollzugs in den Ländern beitragen. Der LAI-Leitfaden "Bioaerosole" ist dabei auch für die Bioaerosol-Emissionen aus dem Plangebiet (Teil A) anzuwenden, weil der Leitfaden nicht nur für die in der TA Luft ausdrücklich genannten Anlagen, sondern auch für andere Anlagen mit Bioaerosol-Relevanz gilt (vgl. S. 2 des Leitfadens). Nach dem LAI-Leitfaden "Bioaerosole" ist die Prüfung, ob nach Nr. 4.8 TA Luft hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine besondere Prüfung, ob schädliche Umwelteinwirkungen durch luftverunreinigende Stoffe hervorgerufen werden können (Sonderfallprüfung), erforderlich ist, in einem zweistufigen Verfahren vorzunehmen. Auf "Stufe 1" des LAI-Leitfadens "Bioaerosole" ist zunächst zu prüfen, ob eines oder mehrere von fünf Kriterien erfüllt sind und man in einer Gesamtwürdigung der Situation - ggf. auch unter Einbeziehung weiterer Hinweise - zu der Einschätzung der Erforderlichkeit der Sonderfallprüfung kommt. Bei einer angenommenen Erforderlichkeit einer Sonderfallprüfung auf "Stufe 1" folgt dann auf "Stufe 2" eine weitere Prüfung, die aus vier Schritten besteht. Hier ist offensichtlich bereits keines der aufgeführten fünf Kriterien der "Stufe 1" für das Wohngrundstück der Antragstellerin erfüllt und es liegen auch sonst keine Hinweise vor, die bei einer Gesamtwürdigung der Situation eine Sonderfallprüfung bei Bioaerosolbelastungen erforderlich machen würde. "Stufe 1" nennt als erstes Kriterium, dass bei einer halboffenen oder offenen Kompostierungsanlage der Abstand zwischen Wohnort und Anlage weniger als 500 m betragen muss. Dieses Kriterium liegt nicht vor, da das Wohngrundstück der Antragstellerin mehr als 1,68 km vom Plangebiet (Teil A) entfernt liegt. Das zweite Kriterium der "Stufe 1" sind ungünstige Ausbreitungsbedingungen. Diese ungünstigen Ausbreitungsbedingungen liegen hier nicht vor, weil das Wohngrundstück der Antragstellerin von dem Plangebiet (Teil A) aus betrachtet - wie oben bereits ausgeführt - nicht in der Hauptwindrichtung liegt. Die von der Antragstellerin erwähnte S. 14 der Dissertation von M. Spaeth aus dem Jahr 2007: "Einmal in der Luft können Sporen über viele Kilometer verdriftet werden ... Auch ein transatlantischer Transport von Pilzsporen im Staub aus der Sahara wurde bereits nachgewiesen", führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn auf S. 14 der Dissertation geht es um kilometerweite Verdriftungen von Schimmelpilzsporen generell, nicht aber um konkrete Ausbreitungsbedingungen wegen vorherrschender Windrichtungen. Das dritte Kriterium der "Stufe 1" sind weitere Bioaerosol-emittierende Anlagen in der Nähe (1000 m-Radius). Dieses Kriterium ist bereits deswegen nicht erfüllt, weil sich schon das Plangebiet (Teil A) nicht im 1000 m-Radius zum Wohngrundstück der Antragstellerin befindet. Das vierte Kriterium der "Stufe 1"sind "empfindliche Nutzungen" (z.B. Krankenhaus). Dieses Kriterium scheidet aus, weil die Bebauung des Grundstücks der Antragstellerin Wohnzwecken dient. Das fünfte Kriterium der "Stufe 1" sind "gehäufte Beschwerden der Anwohner wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die durch Emissionen aus Bioaerosol-emittierenden Anlagen verursacht sein können (spezifische Erkrankungsbilder)". Dieses Kriterium ist ebenfalls nicht dargelegt. Die Antragstellerin trägt vage vor, es sei tatsächlich zu befürchten, dass im Gemeindegebiet aufgrund der Anlage zukünftig durch Pilzsporen verursachte Krankheiten bei Erwachsenen und Kindern auftreten würden. Auch für die Zeit nach Inbetriebnahme der Anlage am 17. September 2017 trägt die Antragstellerin aber weder für sich selbst noch für andere Bewohner konkrete Beschwerden wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die im Zusammenhang mit Bioaerosolemissionen aus dem Plangebiet (Teil A) verursacht sein könnten, vor, noch sind solche dem Gericht sonst ersichtlich. Die "Stufe 2" nach dem LAI-Leitfaden "Bioaerosole" zur Prüfung, ob eine Sonderfallprüfung nach 4.8.TA Luft für das Wohngrundstück der Antragstellerin vorzunehmen ist, ist nicht mehr vorzunehmen. Denn auch sonstige Hinweise, die bei einer Gesamtwürdigung der Situation die Erforderlichkeit einer Sonderfallprüfung nach 4.8 TA Luft auf der Ebene der "Stufe 1" der rechtfertigen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Einschätzung des Senats, dass das gesundheitliche Interesse der Antragstellerin, von zusätzlichen Immissionen in Form von Schimmelpilzsporen (Bioaerosole) verschont zu bleiben, ein allenfalls geringfügig betroffener Belang ist, wird auch durch das lufthygienische Gutachten der Müller-BBM vom 8. April 2015 bestätigt. Das Gutachten vom 8. April 2015kommt zum Ergebnis (S. 1, 19, 37, 38), dass es bei den durch die Anlage verursachten Bioaerosolimmissionen im Jahresmittel zu keiner Erhöhung der natürlichen Hintergrundkonzentration im Bereich der Wohnnutzungen in Bottendorf komme und daher von keiner kritischen Gesamtsituation auszugehen sei; eine weitergehende Sonderfallprüfung nach 4.8 TA Luft erscheine daher bezüglich der Bioaerosole nicht erforderlich. Im Bereich der Wohnnutzungen in Bottendorf sei durch die eingelagerte Silage und durch die gelagerten Holzhackschnitzel im Plangebiet (Teil A) mit keiner Jahresimmissionszusatzbelastung für Pilzsporen zu rechnen. Bei ordnungsgemäßer Ernte und Konservierung der Silage sowie fachgerechter Lagerung geht das Gutachten von keiner erhöhten Sporenkonzentration im Siliergut aus, so dass auch bei einer Entnahme nur untergeordnete Freisetzungen von Sporen zu erwarten seien. Dem tritt die Antragstellerin auch nicht dezidiert entgegen. Die Immissionszusatzbelastung für Pilzsporen aus der Holzhackschnitzellagerung wird im lufthygienischen Gutachten an den Beurteilungspunkten 4 und 5, die sich vom Plangebiet (Teil A) in südöstlicher Richtung an der Grenze zur Wohnbebauung von Bottendorf befinden, im Jahresmittel auf jeweils 0 KBE/m 3 (also keine zusätzliche Koloniebildende Einheit pro Kubikmeter) berechnet. Da das Wohngrundstück der Antragstellerin vom Plangebiet (Teil A) aus betrachtet, noch weiter entfernt als die Beurteilungspunkte 4 und 5 liegt, scheidet eine Jahresimmissionszusatzbelastung an Pilzsporen dort erst recht aus. Dabei ist laut Gutachten (S. 38) - dem die Antragstellerin insoweit auch nicht entgegen getreten ist - zudem davon auszugehen, dass die übliche Schimmelpilzkonzentration in der Außenluft in Deutschland für Winter und Frühjahr im Monatsmittel bei 2 bis 8 x 10² KBE/m³ und für Sommer und Herbst im Monatsmittel bei 1 bis 4 x 10³ KBE/m³ liegt. In der Vegetationsperiode könnten natürliche Schimmelpilzkonzentrationen kurzfristig bis zu einer Größenordnung von mehreren 10.000 KBE/m³ in der Außenluft vorkommen. Den von der Antragstellerin kritisierten Annahmen im Gutachten auf S. 19, dass von einem 1000fachen Anstieg der Sporenkonzentration bei bewegten Holzhackschnitzeln gegenüber ruhenden Material und davon ausgeht , dass bei Umschlagvorgängen stets nur ca. 7 % Holzhackschnitzel der Gesamtlagermenge bewegt werden, tritt die Antragstellerin nicht substantiiert entgegen. Die Antragstellerin trägt keine Umstände dafür vor, dass die Annahmen im Gutachten fehlerhaft sind. Auch aus dem sonstigen Vortrag der Antragstellerin lässt sich die Annahme einer Antragsbefugnis nicht begründen, weil insoweit detaillierter Vortrag fehlt. Der Vortrag der Antragstellerin, dass bei einer worst-case-Betrachtung u.U. zukünftig eine wesentlich größere Lagerstätte oder ein Biomasseheizkraftwerk im Plangebiet (Teil A) errichtet werden und durch diese noch weitergehende Bioaerosolimmissionen drohen könnten, vermag ebenfalls ihre Antragsbefugnis nicht zu begründen. Durch die Ortsgebundenheit des Plangebiets (Teil A) ist selbst bei anderen bzw. größeren bioaerosolemittierenden Anlagen eine relevante Immissionszusatzbelastung an Bioaerosolen beim 1,68 km vom Plangebiet (Teil A) entfernt und nicht in der Hauptwindrichtung befindlichen Wohngrundstück der Antragstellerin fernliegend. Darüber hinaus erscheint die zusätzliche Errichtung eines Biomasseheizkraftwerks am Lagerort nach der Begründung des Bebauungsplans (S.8) in absehbarer Zeit unrealistisch. Für die Errichtung eines Biomasseheizkraftwerks im Plangebiet (Teil A) sieht der Senat in absehbarer Zeit keinen Anlass. Denn die gesamten Hackschnitzel und ca. 90 % des Silagematerials (ca. 10 % dienen als Tierfutter) werden im Plangebiet (Teil A) nur zwischengelagert und die Verwertung findet dann in der Heizzentrale bzw. der Biogasanlage der Fa. E. im nahe gelegenen Allendorf (Eder) statt. Unabhängig davon würde schließlich selbst der Umstand, dass der Bodenverband Waldeck-Frankenberg oder ein anderer Investor zu einem späteren Zeitpunkt die Errichtung größerer Lagerflächen oder eines Biomasseheizkraftwerks im Plangebiet (Teil A) tatsächlich beabsichtigen sollte, die Antragstellerin nicht schutzlos stellen. Denn für die Umsetzung dieser Vorhaben wäre die vorherige Erteilung einer bau- bzw. immissionsschutzrechtlichen Genehmigung erforderlich. Im Genehmigungsverfahren könnte die Antragstellerin dann ihre schützenswerten Belange geltend machen, soweit eine Genehmigungserteilung in ihre Rechte eingreift. Ob der Antragstellerin darüber hinaus auch das für das Normenkontrollverfahren erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt, braucht vom Senat nicht mehr geklärt zu werden. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen, da sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 VwGO liegen nicht vor. Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan der Antragsgegnerin Nr. 7 "Winterstrauch" für den Ortsteil Burgwald-Bottendorf, mit dem im Teil A eine ca. 1,7 ha große bislang landwirtschaftlich genutzte Fläche als Fläche für Versorgungsanlagen, Anlagen, Einrichtungen und sonstige Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, sowie Kompensationsflächen festgesetzt wird. Die Zweckbestimmung ist mit "EE, Erneuerbare Energien" angegeben. Der Teil B (1 + 2) des Bebauungsplans setzt in der Gemarkung Bottendorf weitere externe Flächen für Kompensationsmaßnahmen fest. Das Plangebiet (Teil A) befindet sich in ca. 1,4 km Entfernung vom westlichen Ortsrand Bottendorfs. Die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin beschloss am 29. September 2016 den Bebauungsplan Nr. 7 "Winterstrauch" als Satzung. Die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses erfolgte am 14. November 2016. Die Antragstellerin ist Miteigentümerin eines selbst genutzten Wohngrundstücks in der A-Straße in Burgwald-Bottendorf. Dieses befindet sich in südöstlicher Richtung 1,68 km (Luftlinie) entfernt vom nächstgelegenen Punkt des Plangebiets (Teil A). Am 25. Juli 2016 erteilte der Kreisausschuss des Landkreises Waldeck-Frankenberg dem Bodenverband Waldeck-Frankenberg die am 20. Mai 2016 beantragte Baugenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von landwirtschaftlichen Lagerflächen (u.a. für Holzhackschnitzel), Errichtung einer Bogenhalle (Lagerhalle) in Leichtbauweise und Errichtung eines Lagerbehälters im Gebiet des Bebauungsplans Nr. 7 "Winterstrauch" (Teil A). Am 17. Januar 2017 nahm die Antragstellerin den von ihr am 5. August 2016 eingelegten Drittwiderspruch gegen die dem Bodenverband Waldeck-Frankenberg am 25. Juli 2016 erteilte Baugenehmigung zurück. Der Bodenverband Waldeck-Frankenberg stellte das genehmigte Bauvorhaben am 14. September 2017 fertig. Am 6. Februar 2017 hat die Antragstellerin einen Normenkontrollantrag beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof gestellt. Die Antragstellerin ist der Auffassung, sie sei antragsbefugt gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, da durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes die Möglichkeit bestünde, dass von den erwähnten Anlagen Auswirkungen ausgingen, die zu unzumutbaren Geruchsbeeinträchtigungen, Lärmbeeinträchtigungen oder Gesundheitsbeeinträchtigungen führten. Insbesondere durch eine Lagerung von Silage und Holzhackschnitzeln komme es zu einer ganz erheblichen Bildung gesundheitsgefährlicher Schimmelpilze. Die Sporen dieser Schimmelpilze könnten mit der Luft über viele Kilometer verdriftet werden, was auch S. 14 der Dissertation von M. Spaeth aus Bonn "Pilze auf Baustoffen: Einfluss funktionaler Oberflächen auf deren Bewuchs" vom Oktober 2007 belege. Tatsächlich sei zu befürchten, dass im Gemeindegebiet aufgrund der Anlage zukünftig durch Pilzsporen verursachte Krankheiten bei Erwachsenen und Kindern auftreten würden. Es sei nicht nachvollziehbar, wie das von der Antragsgegnerin eingeholte (als Geruchsimmissionsprognose bezeichnete) lufthygienische Gutachten zur Annahme bezüglich des Maßes der freigesetzten Pilzsporen komme. Auf Seite 19 des Gutachtens würde ohne hinreichende Belege angenommen, dass die Sporenkonzentration von ruhendem Material um das 1000fache ansteige, wenn es bewegt werde; auch werde angenommen, dass nie mehr als höchstens 7 % Material der Gesamtlagermenge bewegt werde. Trotz Fertigstellung des aufgrund unanfechtbarer Baugenehmigung errichteten Vorhabens bestehe noch ein Rechtsschutzbedürfnis für das Normenkontrollverfahren, da dieses Vorhaben die Festsetzungen des Bebauungsplans bezüglich Art und Maß der zulässigen baulichen Nutzung bei Weitem nicht ausschöpfe. Bei einer Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans könne dann nicht mehr durch Erweiterungsbauten und Umnutzungen der jetzigen Bebauung von den extrem weiten Festsetzungen "Versorgungsanlagen der erneuerbaren Energien" des Bebauungsplans Gebrauch gemacht werden. So seien z.B. nach dem Bebauungsplan die Erweiterung der Lagerflächen oder die Errichtung eines Biomasseheizkraftwerks möglich, da letzteres keine Vergärungsanlage sei. Die Antragstellerin beantragt, den Bebauungsplan der Antragsgegnerin Nr. 7 "Winterstrauch" für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Der Normenkontrollantrag sei mangels Antragsbefugnis der Antragstellerin unzulässig. Das von der Antragstellerin bewohnte Hausgrundstück "A-Straße" befinde sich im Ortsteil Bottendorf und damit nicht innerhalb des Geltungsbereichs der hier angegriffenen Satzung, sondern 1,68 km (Luftlinie) vom Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 7 "Winterstrauch" in südöstlicher Richtung entfernt. Im Hinblick auf ihr nicht in der Hauptwindrichtung liegendes Wohnhausgrundstück seien die von der Antragstellerin geltend gemachten Gesundheitsbelange nicht in abwägungserheblichem Maße betroffen. Gleiches gelte für die vermutete Verkehrszunahme. Auch sei der Normenkontrollantrag mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig, da die Antragstellerin ihren Widerspruch gegen die dem Bodenverband Waldeck-Frankenberg erteilte Baugenehmigung zurückgenommen habe. Zudem sei ein Biomasseheizkraftwerk nach dem Bebauungsplan nicht zulässig, da nach 7.4. der allgemeinen Festsetzungen des Bebauungsplans Biogasanlagen oder sonstige Vergärungsanlagen ausgeschlossen seien. Mit Schriftsätzen vom 27. April 2018 bzw. vom 7. Mai 2018 haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin einverstanden erklärt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie der Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin (2 Aktenordner) sowie 3 Akten des Landkreises Waldeck-Frankenberg Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.