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Beschluss

4 A 2903/15.Z

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2018:0123.4A2903.15.Z.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 26. Oktober 2015 wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens auf Zulassung der Berufung einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 26. Oktober 2015 wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens auf Zulassung der Berufung einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung auf 15.000,00 Euro festgesetzt. I. Der Kläger wendet sich gegen eine den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Nutzungsänderung eines grenzständigen Atelierhauses in ein Einfamilienwohnhaus. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks in der Gemarkung Darmstadt, Flur ..., Flurstück .../... (A...straße ...... Unmittelbar östlich hieran grenzt das Flurstück .../... (A...straße .../...), das im Eigentum der Beigeladenen steht. Beide Grundstücke liegen im Sanierungsgebiet "Martinsviertel" sowie im räumlichen Geltungsbereich des am 18. August 1988 in Kraft getretenen Bebauungsplans N 30.1 - "Martinsviertel Block 220.320 - (Schiller-Block)" der Beklagten. Der Bebauungsplan sieht als Art der baulichen Nutzung ein allgemeines Wohngebiet vor. Außerdem werden die überbaubaren und nicht überbaubaren Grundstücksflächen durch Baugrenzen, Baulinien oder schraffierte Felder festgesetzt. Das Verwaltungsgericht hat die gegen die Nutzungsänderungsgenehmigung der Beklagten vom 7. Mai 2013 und die Befreiung von der Einhaltung der Bauweise vom 25. September 2014 gerichtete Klage mit Urteil vom 26. Oktober 2015 abgewiesen. Zur Begründung hat es dabei u. a. ausgeführt, das streitgegenständliche Bauvorhaben stelle zwar eine rechtserhebliche und damit genehmigungspflichtige Nutzungsänderung des vorhandenen Gebäudes dar. Das Vorhaben verstoße auch gegen die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans N 30.1 über die Bauweise bzw. überbaubare Grundstücksfläche, da es dreiseitig an Nachbargrenzen angebaut sei, jedoch habe die Beklagte insoweit eine rechtmäßige Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilt. Die Befreiungsvoraussetzungen hätten vorgelegen, Grundzüge der Planung seien nicht berührt, da die bestandsgeschützte Grenzbebauung auf dem Grundstück der Beigeladenen bereits bei der Planaufstellung berücksichtigt worden sei. Eine entsprechende Festsetzung von Baugrenzen an den Nachbargrenzen wäre hier auch im Rahmen eines Planänderungsverfahrens ohne Verstoß gegen das Abwägungsgebot möglich, da es lediglich um die Umnutzung eines bestehenden und bestandsgeschützten Gebäudes ginge, das in seiner äußeren Substanz nicht verändert werde. Auch private Belange des Klägers stünden einer Befreiung nicht entgegen, da die äußerliche bauliche Substanz des Gebäudes nicht verändert werde und die genehmigte Nutzungsänderung keine Auswirkungen auf die Belichtung und Belüftung seines Grundstücks habe. Sein Grundstück sei insoweit durch den Gebäudebestand auf dem Grundstück der Beigeladenen vorbelastet. Im Übrigen stelle sich das streitgegenständliche Vorhaben auch nicht als rücksichtslos gegenüber dem Kläger dar, da dieser sein Grundstück nach den Festsetzungen des Bebauungsplans im rückwärtigen Bereich gerade nicht bebauen dürfe. Am 17. Dezember 2015 hat der Kläger gegen das ihm am 18. November 2015 zugestellte Urteil die Zulassung der Berufung beantragt. Diesen Antrag hat er am 18. Januar 2016 begründet. Er ist der Auffassung, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils bestünden und die Rechtssache im Übrigen von grundsätzlicher Bedeutung sei. II. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 26. Oktober 2015 ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Weder die vom Kläger zur Begründung seines Zulassungsantrages geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch die behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) rechtfertigen die Zulassung der Berufung. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Ernstliche Zweifel im Sinne der Regelung des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen, wenn gegen die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Dies ist der Fall, wenn der Beteiligte, der die Zulassung des Rechtsmittels begehrt, einen die angegriffene Entscheidung tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage stellt und sich dem Verwaltungsgerichtshof die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung - unabhängig von der vom Verwaltungsgericht für sie gegebenen Begründung - nicht aufdrängt (Hessischer VGH, Beschluss vom 2. Dezember 2016 - 4 A 2458/16.Z -, juris Rdnr. 7). Die nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderliche Darlegung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung verlangt dabei, dass die Antragsbegründung in konkreter und substantiierter Auseinandersetzung mit der Normauslegung oder -anwendung bzw. der Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts Gesichtspunkte für deren jeweilige Fehlerhaftigkeit und damit für die Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung aufzeigt (Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, § 124a Rdnr. 52). Bei der Prüfung, ob ernstliche Zweifel bestehen, ist das Gericht grundsätzlich auf die in dem Zulassungsantrag dargelegten Gründe beschränkt (Hessischer VGH, Beschluss vom 10. August 2017 - 4 A 839/15.Z -, juris; Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 124a Rdnr. 50). Der Kläger macht geltend, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass es sich bei der Festsetzung der Bauweise im Bebauungsplan N 30.1 der Beklagten um einen Grundzug der Planung handele, von dem eine Befreiung nicht erteilt werden könne. Der Umstand, dass eine planwidrige Bebauung durch das Bestandsgebäude auf dem Grundstück der Beigeladenen bestehe, ändere nichts am Planungskonzept der Beklagten. Das Bestandsgebäude genieße deshalb zwar Bestandsschutz, seine bloße Existenz führe aber nicht bereits zu einer Befreiungslage. Denn durch die rechtserhebliche Nutzungsänderung entfalle der Bestandsschutz gerade. Ob diese Rüge des Klägers begründet ist, kann hier dahingestellt bleiben. Denn das Urteil des Verwaltungsgerichts erweist sich - worauf die Beteiligten mit gerichtlicher Verfügung vom 20. Oktober 2017 hingewiesen wurden - jedenfalls im Ergebnis als richtig. Sowohl der Kläger als auch das Verwaltungsgericht gehen zu Unrecht davon aus, dass der Bebauungsplan der Beklagten für den rückwärtigen Bereich des Grundstücks der Beigeladenen hier eine offene Bauweise im Sinne von § 22 Abs. 2 BauNVO 1977 vorsieht. Vielmehr setzt der Bebauungsplan N 30.1 in Nr. 4.2 der textlichen Festsetzungen für diesen Bereich die abweichende Bauweise nach § 22 Abs. 4 BauNVO 1977 fest und bestimmt ergänzend: "Die Gebäude können mit oder ohne seitlichen Grenzabstand errichtet werden. An welcher Grenze angebaut werden kann, wird durch Festsetzungen der Baugrenzen in Ziffer 5.1 bestimmt." Zwar ist vorliegend für das Grundstück der Beigeladenen, wie vom Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, nicht durch Baugrenzen festgesetzt, an welcher Grenze angebaut werden kann, anders als etwa auf den Flurstücken .../... (A...straße ...), ... und .../... (A...straße .. und ...). Allerdings ist für das Grundstück der Beigeladenen im rückwärtigen Bereich durch eine schraffierte Fläche nach Nr. 5.3 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans eine überbaubare Grundstücksfläche ohne Begrenzung durch Baugrenzen und Baulinien ausgewiesen, die maximal bis zu 40 v. H. überbaut werden darf. Das Zusammenspiel beider Festsetzungen kann zur Überzeugung des Gerichts sinnhaft nur dahingehend ausgelegt werden, dass die Plangeberin auf dem rückwärtigen Teil des Grundstücks der Beigeladenen entsprechend dem vorhandenen Bestandsgebäude eine Bebauung ohne seitlichen Grenzabstand bis unmittelbar an die Nachbargrenze u. a. des Klägergrundstücks zulassen wollte, soweit der überbaubare Anteil der Grundstücksfläche von 40 v. H. nicht überschritten wird. Dafür, dass die Plangeberin hier nicht beabsichtigte, abweichend vom vorhandenen Bestand die offene Bauweise festzusetzen, spricht ferner, dass sie auch im übrigen Plangebiet nirgends die offene, sondern jeweils nur die geschlossene (§ 22 Abs. 3 BauNVO 1977) oder eine näher definierte abweichende Bauweise (§ 22 Abs. 4 BauNVO 1977) festgesetzt hat. Die streitgegenständliche Nutzungsänderung der Beigeladenen für das Hintergebäude von einem Atelier zu einem Einfamilienwohnhaus verstößt deshalb nicht gegen die Festsetzung in Nr. 4.2 des Bebauungsplans N 30.1 über die abweichende Bauweise und bedurfte deshalb insoweit auch keiner Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB. Der Rechtssache kommt auch nicht die von dem Kläger angenommene grundsätzliche Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu. Grundsätzliche Bedeutung weist eine Rechtsstreitigkeit dann auf, wenn sie eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die (auch) für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und im Sinne der Rechtseinheit einer obergerichtlichen Klärung bedarf. Die Entscheidung muss aus Gründen der Rechtssicherheit, der Einheit der Rechtsordnung oder der Fortbildung des Rechts im allgemeinen Interesse liegen, was dann zutrifft, wenn die klärungsbedürftige Frage mit Auswirkungen über den Einzelfall hinaus im verallgemeinerungsfähiger Form beantwortet werden kann. Nicht klärungsbedürftig ist eine Frage, deren Beantwortung sich ohne weiteres aus dem Gesetz ergibt (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 8. Juni 2015 - 3 A 938/14.Z -, juris Rdnr. 3; Beschluss vom 10. Juli 2014 - 3 A 893/14.Z -, juris Rdnr. 21). Aus der Begründung des Zulassungsantrages muss deutlich werden, warum prinzipielle Bedenken gegen einen vom Verwaltungsgericht in einer konkreten Rechts- oder Tatsachenfrage eingenommenen Standpunkt bestehen, warum es also erforderlich ist, dass sich das Berufungsgericht klärend mit der aufgeworfenen Frage auseinandersetzt und entscheidet, ob diese Bedenken durchgreifen (Hessischer VGH, Beschluss vom 8. Mai 2015 - 4 A 1862/13.Z -, NVwZ-RR 2015, 855). Der Kläger hat in seinem den Antrag auf Zulassung der Berufung begründenden Schriftsatz vom 18. Januar 2016 als grundsätzlich bedeutsam formuliert, ob in einem überplanten Gebiet eine von der Planung eindeutig abweichende bestandsgeschützte Bestandsbebauung dem planerischen Grundkonzept zuwider läuft und die Grundzüge der (eigentlichen) Planung berührt, sofern eine nicht vom Bestandsschutz gedeckte rechtserhebliche Nutzungsänderung vorliegt. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger mit dieser Formulierung das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfüllt hat. Ebenso kann dahinstehen, ob die Frage sich in der gestellten Form verallgemeinerungsfähig beantworten lässt. Denn die Frage, ob die Zulassung des Vorhabens der Beigeladenen die Grundzüge der Planung der Beklagten berühren würde, ist schon nicht entscheidungserheblich. In einem Berufungsverfahren würde sich diese Frage nicht stellen. Sie wäre allein im Rahmen der Prüfung maßgeblich, ob eine Befreiung erteilt werden kann. Aus den oben dargelegten Gründen entspricht das Vorhaben der Beigeladenen den Festsetzungen des Bebauungsplans N 30.1 hinsichtlich der Bauweise. Es bedarf daher keiner Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind hier gemäß § 162 Abs. 3 VwGO aus Gründen der Billigkeit für erstattungsfähig zu erklären. Für eine solche Billigkeitsentscheidung ist allerdings nicht allein ausreichend, dass die Beigeladenen beantragt haben, den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 26. Oktober 2015 abzulehnen. Denn sie haben sich mit dieser Antragstellung keinem Kostenrisiko im Sinne von § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt. Für die Beigeladenen hätte sich auch dann, wenn der Senat entgegen ihrem Antrag entschieden hätte, die Berufung gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil zuzulassen, keine Kostenfolge ergeben, sondern die Entscheidung über die Kosten wäre der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten worden. Die Gerichtsgebühr, die für das Verfahren über einen Antrag auf Zulassung der Berufung vorgesehen ist (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG, Kostenverzeichnis Nr. 5120), fällt nur bei einer Ablehnung des Antrags an und entsteht nicht, soweit die Berufung zugelassen wird (Kostenverzeichnis Nr. 5121). Den Beigeladenen wären im Falle der Zulassung der Berufung auch keine zusätzlichen Kosten für die Vergütung der von ihnen beauftragten Rechtsanwälte entstanden, da es sich bei dem Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Berufung und dem Berufungsverfahren gemäß § 16 Nr. 11, 1. Halbsatz RVG kostenrechtlich um dieselbe Angelegenheit handelt. Die Beigeladenen hätten demzufolge trotz ihrer Antragstellung im Zulassungsverfahren ein Prozesskostenrisiko für den gesamten Rechtszug noch vermeiden können, wenn sie im Berufungsverfahren keinen Sachantrag mehr gestellt hätten (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 11. Dezember 2014 - 1 A 431/14 - juris, m.w.N.; Hessischer VGH, Beschluss vom 10. August 2017 - 4 A 839/15.Z -, juris). Den Beigeladenen ist aber mit gerichtlicher Verfügung vom 20. Januar 2016 ein Doppel der Antragsbegründung des Klägers mit der Bitte um Kenntnis- und Stellungnahme übersandt worden. Sie hatten damit Veranlassung, sich zum Berufungszulassungsantrag des Klägers zu äußern. Da die Beigeladenen der gerichtlichen Verfügung mit Schriftsätzen vom 25. und 26. Januar 2016 nachgekommen sind, indem sie zur Sache vorgetragen und die Ablehnung des Berufungszulassungsantrages beantragt haben, entspricht es hier der Billigkeit, die ihnen entstandenen außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 11. Dezember 2014 - 1 A 431/14 -, juris). Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG. Dabei legt das Gericht für das maßgebliche Interesse des Klägers wie das Verwaltungsgericht in Orientierung an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen (Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, Anh. § 164 Rdnr. 14) einen Wert von 15.000,00 Euro zugrunde. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).