Urteil
4 C 969/16.N
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2017:0406.4C969.16.N.0A
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Leitsätze
Die lediglich mittelbare Betroffenheit durch einen Bebauungsplan begründet dann keine Antragsbefugnis im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wenn der Antragsteller vollumfänglichen Rechtsschutz in einem Normenkontrollverfahren gegen einen weiteren Bebauungsplan erlangen kann, der für das städtebauliche Vorhaben der Gemeinde erforderlich ist und in dessen Geltungsbereich das Grundstück des Antragstellers liegt, hinsichtlich dessen eine Eigentumsbetroffenheit geltend gemacht wird (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 16.06.2011 - 4 CN 1.10 -, NVwZ 2012, 185).
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, sofern die Antragsgegnerin nicht vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die lediglich mittelbare Betroffenheit durch einen Bebauungsplan begründet dann keine Antragsbefugnis im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wenn der Antragsteller vollumfänglichen Rechtsschutz in einem Normenkontrollverfahren gegen einen weiteren Bebauungsplan erlangen kann, der für das städtebauliche Vorhaben der Gemeinde erforderlich ist und in dessen Geltungsbereich das Grundstück des Antragstellers liegt, hinsichtlich dessen eine Eigentumsbetroffenheit geltend gemacht wird (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 16.06.2011 - 4 CN 1.10 -, NVwZ 2012, 185). Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, sofern die Antragsgegnerin nicht vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Normenkontrollantrag der beiden Antragsteller bleibt ohne Erfolg. A. Der Antrag gegen den Bebauungsplan "Güldenstadt" - 1. Änderung erweist sich bereits als unzulässig. Die Antragsteller erfüllen nicht die prozessualen Voraussetzungen, die für eine Sachentscheidung über die Wirksamkeit dieses Bebauungsplans nach § 47 VwGO erforderlich sind. 1. Der vorliegende Antrag ist zwar statthaft. Denn die Antragsteller wenden sich im Wege der Normenkontrolle gegen einen Bebauungsplan und damit gegen eine Satzung nach § 10 Abs. 1 BauGB, deren Gültigkeit vom Senat gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO überprüft werden kann. 2. Die Antragsteller sind jedoch nicht gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO besitzt ein Antragsteller die erforderliche Antragsbefugnis, wenn er geltend machen kann, durch die zur gerichtlichen Überprüfung gestellte Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in eigenen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind keine höheren Anforderungen zu stellen als an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO. Es reicht aus, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird. An dieser Möglichkeit fehlt es, wenn die Rechte des Antragstellers in einem Normenkontrollverfahren unter Zugrundelegung seines Vorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2011 - 4 CN 1.10 -, NVwZ 2012, 185,186). a) Eine die Antragsbefugnis begründende subjektive Rechtsposition bildet vor allem das im Plangebiet befindliche Grundeigentum, dessen Inhalt und Schranken durch die planerischen Festsetzungen eines Bebauungsplans unmittelbar und rechtssatzmäßig bestimmt und ausgestaltet werden (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Eine in diesem Sinne unmittelbar planungsbedingte Verletzung ihrer Eigentümerposition können die Antragsteller nicht geltend machen, weil sich der Geltungsbereich des Bebauungsplans "Güldenstadt" - 1. Änderung nicht auf ein ihnen gehörendes Grundstück erstreckt, das sich im Plangebiet befindet. b) Die Antragsteller können auch nicht geltend machen, dass sie möglicherweise durch einen Verstoß gegen das planungsrechtliche Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB in eigenen schutzwürdigen Belangen verletzt sind. Das bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privaten Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Es verleiht den von der Planung Betroffenen ein subjektives Recht darauf, dass ihre Belange entsprechend dem jeweiligen Gewicht in die Abwägung eingestellt werden. In einem Normenkontrollverfahren kann sich deshalb der Antragsteller im Rahmen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO darauf berufen, dass seine abwägungsrelevanten Belange fehlerhaft abgewogen worden sind. Macht er eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend, so muss er einen Belang als verletzt bezeichnen, der für die Abwägung beachtlich war. In der Abwägung ist nicht jeder private Belang zu berücksichtigen, sondern nur ein solcher, der in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug hat. Nicht abwägungsbeachtlich sind hiernach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht. Nicht beachtlich sind ferner solche Belange, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Bebauungsplan nicht erkennbar gewesen sind (BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2011 - 4 CN 1.10 -, NVwZ 2012, 185,187). Allerdings kann sich der Eigentümer eines Grundstücks außerhalb des Plangebiets ausnahmsweise nicht auf die Beeinträchtigung seiner abwägungsbeachtlichen Belange berufen, wenn die angegriffene aktuelle Bauleitplanung nur eine mittelbare Beeinträchtigung auslöst und wenn darüber hinaus die unmittelbare Betroffenheit des Grundstückseigentümers sich erst mit einer anderen Planung mit einem anderen Geltungsbereich realisieren wird. Ein solcher Fall liegt vor, wenn über die Inanspruchnahme eines Grundstücks, das außerhalb des Gebiets des angegriffenen Bebauungsplans liegt, erst in einem weiteren, regelmäßig späteren Bebauungsplan rechtsverbindlich entschieden wird. Bei einer solchen Sachlage ist die Antragsbefugnis aus § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu verneinen. Denn der Grundstückseigentümer kann die Beeinträchtigung seiner bodenrechtlichen Belange später wirksam durch einen Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan begegnen, der die unmittelbare Betroffenheit begründet (BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2011, a.a.O.). In einer solchen Sachverhaltskonstellation ist aber - gleichsam als Rückausnahme - gleichwohl eine Antragsbefugnis zu bejahen, wenn dies aus Gründen der Effektivität von Abwägungsanspruch und Rechtsschutz des Betroffenen geboten erscheint. Danach ist eine Antragsbefugnis ausnahmsweise zu bejahen, wenn die Betroffenheit im späteren Plangebiet zwangsläufige Folge der vorausgehenden Planung ist und wenn der Betroffenheit später nicht mehr wirksam - vor allem nicht mehr durch alternative Planungen - begegnet werden kann. Vor einer solchen Betroffenheit von Grundeigentümern mit Grundstücken außerhalb des Plangebiets darf die Gemeinde die Augen nicht verschließen. Bei einer solchen Sachverhaltskonstellation verlangt eine hinreichende Konfliktbewältigung, diese Fälle bereits in die Abwägung über die vorangegangene Planung einzubeziehen. Die planende Gemeinde hat dann rechtzeitig, d.h. bevor durch die vorausgehende Planung die Weichen für eine zwangsläufige Betroffenheit gestellt werden, auch Planungsalternativen zu erwägen, bei deren Wahl diese Betroffenheit von Eigentümerbelangen entfällt oder reduziert wird. Muss die Gemeinde somit die Fälle zwangsläufiger Betroffenheit in die Abwägungsentscheidung einbeziehen, so steht dem Betroffenen insoweit auch die Antragsbefugnis zu (BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2011, a.a.O.). Gemessen hieran ergibt sich, dass den Antragstellern keine Antragsbefugnis hinsichtlich des Bebauungsplans "Güldenstadt"- 1. Änderung zusteht. Sie werden zwar durch diesen Bebauungsplan in mittelbarer Weise in ihrem Interesse am Fortbestand des zu diesem Zeitpunkt noch vorhandenen Sondergebiets für Einzelhandel beeinträchtigt, welches im Bebauungsplan "Unterste Betten" - 3. Änderung für ihr Grundstück festgesetzt gewesen ist. Die mittelbare Betroffenheit folgt aus dem Umstand, dass die im Bebauungsplan "Güldenstadt"- 1. Änderung enthaltene Festsetzung eines Sondergebiets für großflächigen Lebensmitteleinzelhandel nur zulässig ist, wenn entsprechend der Maßgabe Nr. 1 im Abweichungsbescheid des Regierungspräsidiums Gießen vom 11. Januar 2016 das bisherige Sondergebiet großflächiger Einzelhandel in ein Gewerbegebiet mit Einzelhandelsausschluss umgewandelt wird. Diese Maßgabe hatte das Regierungspräsidium im Hinblick auf das in 5.4 - 4 im Regionalplan Mittelhessen 2010 formulierte Kongruenzgebot in seine Abweichungsentscheidung aufgenommen. Damit sollte eine Erhöhung der bereits bestehenden Überversorgung im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin verhindert werden. Die Antragsgegnerin war gehalten, diese Maßgabe zu beachten, um zu vermeiden, dass der Bebauungsplan "Güldenstadt"- 1. Änderung entgegen dem in § 1 Abs. 4 BauGB enthaltenen Gebot nicht an die Ziele der Raumordnung angepasst ist und damit unwirksam wäre. Die im Bebauungsplan "Güldenstadt" - 1. Änderung getroffene Festsetzung eines Sondergebiets für großflächigen Lebensmitteleinzelhandel steht damit in einem kausalen Zusammenhang mit der geforderten Umwandlung der baulichen Nutzung im Gebiet des Bebauungsplans "Unterste Betten" - 3. Änderung in ein eingeschränktes Gewerbegebiet. Die darin liegende mittelbare Betroffenheit der Antragsteller begründet indes keine Antragsbefugnis. Denn die Antragsteller können vollumfänglich Rechtsschutz erlangen durch einen Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan "Unterste Betten" - 4. Änderung, der mit der Umwandlung des Sondergebiets für Einzelhandel in ein Gewerbegebiet die unmittelbare Betroffenheit der Antragsteller begründet. Die im Bebauungsplan "Güldenstadt" - 1. Änderung getroffenen Festsetzungen führen nicht dazu, dass die Antragsteller bei der rechtlichen Überprüfung des Bebauungsplans "Unterste Betten" - 4. Änderung mit irgendeinem abwägungsbeachtlichen Belang ausgeschlossen sind. B. Der Antrag gegen den Bebauungsplan Unterste Betten" - 4. Änderung hat in der Sache keinen Erfolg. I. Der Normenkontrollantrag ist zwar zulässig. Die für eine Entscheidung in der Sache erforderlichen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. 1. Der vorgelegte Antrag ist statthaft. Denn die Antragsteller wenden sich auch hier im Wege der Normenkontrolle gegen einen Bebauungsplan und damit gegen eine Satzung nach § 10 Abs. 1 BauGB, deren Gültigkeit vom Senat gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO überprüft werden kann. 2. Die Antragsteller sind auch gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Sie sind als gemeinsame Eigentümer eines im Plangebiet liegenden Grundstücks durch die von der Antragsgegnerin vorgenommene Überplanung mit dem Bebauungsplan "Unterste Betten" - 4. Änderung unmittelbar betroffen. Sie haben hinreichend Tatsachen vorgetragen, die eine Verletzung ihres durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Grundeigentums möglich erscheinen lassen. II. Der Normenkontrollantrag erweist sich jedoch als unbegründet. Denn im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts verstößt der Bebauungsplan "Unterste Betten" - 4. Änderung nicht gegen höherrangiges Recht. 1. Der Bebauungsplan weist in formell-rechtlicher Hinsicht keinen Fehler auf, der beachtlich ist und der zu seiner Unwirksamkeit führt. a). Die Antragsgegnerin ist berechtigt gewesen, den Bebauungsplan "Unterste Betten" - 4. Änderung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufzustellen. Die hierfür notwendigen tatbestandlichen Voraussetzungen haben vorgelegen. aa) Der Bebauungsplan "Unterste Betten" - 4. Änderung stellt einen Bebauungsplan der Innenentwicklung im Sinne von § 13a Absatz 1 Satz 1 BauGB dar. Mit dem Merkmal der Innenentwicklung wird der räumliche Anwendungsbereich der Aufstellung im beschleunigten Verfahren beschränkt. Es dürfen nur Flächen überplant werden, die von einem Siedlungsbereich mit dem Gewicht eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils umschlossen werden. Die äußeren Grenzen des Siedlungsbereichs dürfen damit nicht durch den Bebauungsplan in den unbebauten Bereich hinein erweitert werden. Der Gesetzgeber knüpft § 13a Absatz 1 Satz 1 BauGB an die ältere Bodenschutzklausel des § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB an, wonach mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden soll. Ziel ist es zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde, insbesondere durch Maßnahmen der Innenentwicklung, zu fördern und damit die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß zu begrenzen. Mit dem Begriff der Innenentwicklung wird eine Abgrenzung zu Bebauungsplänen vorgenommen, die gezielt Flächen außerhalb der Ortslagen einer Bebauung zuführen. Mit der Privilegierung der Aufstellung im beschleunigten Verfahren nach § 13a Abs. 1 BauGB sollen Planungen gefördert werden, die der Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und dem Umbau vorhandener Ortsteile dienen (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB). Als Gebiete, die für Bebauungspläne der in Innenentwicklung in Betracht kommen, nennt der Gesetzgeber beispielhaft die im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB, innerhalb des Siedlungsbereichs befindliche Gebiete mit einem Bebauungsplan, der infolge notwendiger Anpassungsmaßnahmen geändert oder durch einen neuen Bebauungsplan abgelöst werden soll (BT-Drs. 16/2496 Seite 12 zur Nr. 8 und Abs. 1). Bei der Abgrenzung der Innenentwicklung und der Außenentwicklung ist grundsätzlich auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen. Die bisherige planungsrechtliche Qualität der Flächen ist nicht entscheidend. Daher ist unerheblich, ob der Geltungsbereich des Bebauungsplanes schon vorher beplant war (Hessischer VGH, Urteil vom 27. Oktober 2016 - 4 C 1869/15.N -, DVBl. 2017, 257; Brügelmann, Kommentar zum Baugesetzbuch, Stand: Februar 2016, § 13a BauGB Rdnr. 34; a. A.: Krautzberger in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: August 2016 § 13a Rdnr. 35). Der hier angegriffene Bebauungsplan "Unterste Betten" - 4. Änderung greift nicht auf einen bislang unbebauten Bereich des Ortsteils Löhnberg im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin zu. Denn im Bereich der Änderungsplanung liegt der bisherige Standort des X... Verbrauchermarkts. bb) Der Bebauungsplan "Unterste Betten" - 4. Änderung überschreitet auch nicht die in § 13a Absatz 1 Satz 1 BauGB vorgegebene Flächenbegrenzung. Die hier festgesetzte zulässige Grundfläche im Sinne von § 19 Abs. 2 BauNVO beträgt nämlich weniger als 20.000 m 2 . Zur Berechnung der maßgeblichen Fläche ist bei einem Änderungsbebauungsplan ausschließlich auf die durch den Änderungsbebauungsplan festgesetzte Fläche abzustellen (Krautzberger in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 13a Rdnr. 41). Nach § 19 Abs. 2 BauNVO ist zulässige Grundfläche der nach § 19 Abs. 1 BauNVO errechnete Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf. Nach der zeichnerischen Festsetzung des Bebauungsplans "Unterste Betten " - 4. Änderung darf das Grundstück des Antragstellers entsprechend der nach § 19 Abs. 1 BauNVO genannten Grundflächenzahl von 0,8 überbaut werden. Bei der Größe des Grundstücks der Antragsteller von 7.798 m 2 errechnet sich damit eine zulässige Grundfläche von 6.238 m 2 . Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist zu der im Bebauungsplan "Unterste Betten" - 4. Änderung festgesetzten zulässigen Grundfläche nicht die im Bebauungsplan "Güldenstadt" - 1. Änderung festgesetzte zulässige Grundfläche hinzuzurechnen. Die Grundflächen mehrere Bebauungspläne sind gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB nur mitzurechnen, wenn sie in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt worden sind. Ein enger räumlicher Zusammenhang ist anzunehmen, wenn die Bebauungspläne aneinander grenzen, wobei eine trennende Straße oder ein dazwischen liegender Flusslauf unbeachtlich sein können (Krautzberger in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 13 a Rdnr. 44). Hier fehlt es an dem engen räumlichen Zusammenhang der beiden Bebauungspläne. Aus den vorliegenden Planzeichnungen und dem im Verwaltungsvorgang vorhandenen Auszug aus der Liegenschaftskarte ergibt sich zweifelsfrei, dass die Plangebiete der beiden Änderungsbebauungspläne etwa 400 m auseinanderliegen. cc) Der Aufstellung des Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren steht nicht die Regelung in § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB entgegen. Danach ist das beschleunigte Verfahren ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Eine solche Verpflichtung greift hier nicht ein. Der Bebauungsplan "Unterste Betten" - 4. Änderung schafft nicht die planungsrechtlichen Grundlagen für ein UVP-pflichtiges Vorhaben gemäß §§ 3b, 3c UVPG i. V. m. Anlage 1. Mit den Festsetzungen in der Änderungsplanung wird weder ein bestimmtes UVP-pflichtiges Einzelvorhaben gemäß Anlage 1 Nr. 1 ff. noch ein bestimmtes Bauvorhaben einer in Anlage 1 Nr. 18 genannten Art ermöglicht. Bei der Festsetzung eines Gewerbegebietes in einem Bebauungsplan kann zwar unter Umständen in Betracht kommen, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss. Dies ist jedoch nur der Fall, wenn der Bebauungsplan bereits ein konkretes gewerbliches Vorhaben zum Gegenstand hat. Wird stattdessen - wie hier - ausschließlich der Gebiets-charakter geändert, ohne dass bestimmte gewerbliche Nutzungen vorgesehen ist, besteht keine Verpflichtung zu einer solchen Prüfung (Krautzberger in: Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 13a Rdnr. 58). dd) Der Aufstellung des Bebauungsplans "Unterste Betten" - 4. Änderung steht ferner nicht gemäß § 13a Absatz 1 Satz 5 BauGB eine mögliche Beeinträchtigung von Schutzgütern im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 7b BauGB entgegen. Das FFH-Gebiet "Lahntal und seine Hänge" ist 1,4 km entfernt. Das Landschaftsschutzgebiet "Auenverbund Lahn-Dill" befindet sich in einer Entfernung von 95 m. Nach den Ausführungen im landschaftspflegerischen Fachbeitrag von Januar 2016 reicht der Wirkungsbereich der Änderungsplanung nicht an diese Gebiete heran. b) Die zulässige Aufstellung des Bebauungsplans "Unterste Betten" - 4. Änderung als Bebauungsplan der Innenentwicklung hat zur Folge, dass nach §§ 13a Abs. 2 Nr. 1, 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB abgesehen werden durfte. Daher liegt entgegen den Rügen der Antragsteller auch insoweit kein Verfahrensfehler vor. c) Der Antragsgegnerin ist entgegen der Auffassung der Antragsteller kein Fehler bei der Ermittlung und Bewertung der von der Bauleitplanung berührten privaten und öffentlichen Belange gemäß § 2 Abs. 3 BauGB unterlaufen. aa) Die Antragsgegnerin hat insbesondere die Eigentumsbelange der Antragsteller zutreffend ermittelt und als abwägungsbeachtlich bewertet. Der Stellungnahme vom 18. Januar 2016 zu den eingegangenen Anregungen und Einwendungen sowie aus der Begründung zum Bebauungsplan ist zu entnehmen, dass die Antragsgegnerin die Auswirkungen der vorgesehenen Änderung der Art der baulichen Nutzung des Grundstücks der Antragsteller in den Blick genommen und als abwägungsbeachtlichen Belang erkannt hat. Entgegen den Rügen der Antragsteller hat die Antragsgegnerin nicht übersehen, dass die Möglichkeit, das Grundstück für den Einzelhandel zu nutzen, auf den Bestandsschutz zurückgesetzt wird. Die Antragsgegnerin hat auch dargelegt, dass mit der Umwandlung des Gebiets von einem Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel in ein Gewerbegebiet eine nicht unwesentliche Wertminderung eintreten kann. Die Antragsgegnerin ist zutreffend davon ausgegangen, dass diese Auswirkungen bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen angemessen zu gewichten sind. bb) Die Antragsgegnerin ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass bei der Entscheidung über die beabsichtigte Änderung des Gebietscharakters gemäß § 2 Abs. 3 BauGB auch der öffentliche Belang der Sicherung der örtlichen Nahversorgung zu berücksichtigen ist. Die Antragsgegnerin hat in der Begründung zum Bebauungsplan "Unterste Betten" - 4. Änderung dargestellt, dass die beengten räumlichen Verhältnisse am bestehenden Standort des X... Verbrauchermarkts nicht behoben werden können. Im Hinblick hierauf hat die X... Zentral AG die Entscheidung getroffen, den Verbrauchermarkt zu verlegen. Durch die Umwandlung des bisherigen Sondergebiets für Einzelhandel in eine Gewerbegebiet mit Einzelhandelsausschluss und die teilweise Umwandlung des Gewerbegebiets im Bereich des Bebauungsplans "Güldenstadt" in ein Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel wird planungsrechtlich ermöglicht, dass die X... Zentral AG ihren Verbrauchermarkt mit seinem Lebensmittelvollsortiment auf ein größeres Grundstück im Gemeindegebiet verlegen kann. Bei Beibehaltung des status quo bestünde die Gefahr, dass der X... Verbrauchermarkt in absehbarer Zeit aufgegeben wird und die örtliche Nahversorgung dann nicht mehr gesichert ist. Die Annahme der Antragsgegnerin, der bisherige Standort entspreche nicht mehr den von der X... Zentral AG für notwendig erachteten aktuellen logistischen Anforderungen, erweist sich entgegen den Rügen der Antragsteller nicht als fehlerhaft. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die X... Zentral AG um das Jahr 2010 herum erstmals den Wunsch an die Antragsteller gerichtet hat, ihr die Vergrößerung der vorhandenen Lagerflächen um ca. 400 m 2 zu ermöglichen. Zu einem Erwerb zusätzlicher Grundstücksflächen kam es in der Folgezeit indes nicht, weil die Antragsteller lediglich eine Teilfläche von ca. 600 oder 700 m 2 des benachbarten Flurstücks .../3 erwerben wollten, die Antragsgegnerin aber nur zur Veräußerung dieses Grundstücks insgesamt bereit gewesen ist. Damit lag aus der Sicht der X... Zentral AG ein Defizit für den bisherigen Standort vor. Ob darüber hinaus auch weitere bauliche Gegebenheiten den längerfristigen Verbleib des X... Verbrauchermarkts auf dem Grundstück der Antragsteller fraglich erscheinen ließen, brauchte daher von der Antragsgegnerin nicht ermittelt zu werden. Die Antragsgegnerin hat auch nicht deshalb den Belang der notwendigen Sicherung der örtlichen Nahversorgung rechtsfehlerhaft als abwägungsbeachtlich bewertet, weil das Unternehmen G... Handelsgesellschaft Hessenring mbH den Antragstellern gegenüber mündlich "zugesichert" haben soll, die Räumlichkeiten zu übernehmen, wenn der Standort von der X... Zentral AG aufgegeben werde. Selbst wenn eine solche verbindliche Erklärung mündlich gegenüber den Antragstellern abgegeben worden sein sollte, hätte dieser Sachverhalt keine Absicherung des von der Antragsgegnerin verfolgten Ziels geführt. Der Gemeindevertretung der Antragsgegnerin lag im Zeitpunkt ihres Satzungsbeschlusses keine verbindliche schriftliche Erklärung des Unternehmens G... mit dem Inhalt vor, dass sie den Standort übernimmt und für einen festgelegten langen Zeitraum fortführen wird, falls die X... Zentral AG den bisherigen Verbrauchermarkt aufgibt. Ausweislich der von den Antragstellern in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Schriftstücke hatte der Bürgermeister die Antragsteller aufgefordert, eine schriftliche Bestätigung des Unternehmens G... vorzulegen, dass diese die örtliche Nahversorgung in der Gemeinde gewährleisten wolle. Die daraufhin von den Antragsstellern im August 2015 übersandte Erklärung der G... Handelsgesellschaft Hessenring mbH vom 12. März 2014 geht indes über die unverbindliche Erklärung eines Interesses an einer Anmietung der Räumlichkeiten auf dem Grundstück der Antragsteller nicht hinaus. Somit war im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht gesichert, dass ein Lebensmittelmarkt mit Vollsortiment am bisherigen Standortort ohne Vergrößerung der vorhandenen Lagerräume langfristig fortgeführt werden kann. cc) Die Antragsteller berufen sich ohne Erfolg darauf, dem Erlass des Bebauungsplans "Unterste Betten" - 4. Änderung hätten Vertrauensschutzgesichtspunkte entgegengestanden. Sie meinen, die Zustimmung der Antragsgegnerin zur Errichtung des X... Verbrauchermarkts auf ihrem Grundstück und die getroffenen Vereinbarungen in den Verträgen vom 28. September 2001, 19. April 2002 und ein 20. August 2006 hätte einen Vertrauenstatbestand begründet. Entsprechendes gelte für die Äußerung des Bürgermeisters H... im Jahres 2013, es würde im Gemeindegebiet kein weiterer Verbrauchermarkt genehmigt werden. Die Antragsgegnerin hätte deshalb nicht den Bebauungsplan "Unterste Betten" - 4. Änderung erlassen dürfen. Diese Sachverhalte begründen indes keinen schutzwürdigen Belang der Antragsteller. Die Antragsgegnerin ist ihren in § 7 der Verträge vom 28. September 2001 und 19. April 2002 abgegebenen Mitwirkungsverpflichtungen dadurch nachgekommen, dass sie den Bebauungsplan "Unterste Betten" mit Satzungsbeschluss vom ein 20. März 2002 geändert und in diesem Bereich erstmals ein Sondergebiet für den Einzelhandel ausgewiesen hat. Dadurch wurde das Vorhaben der Antragsteller planungsrechtlich ermöglicht. An dem Kaufvertrag vom ein 20. August 2006, mit dem die Antragsteller Flächen hinzu erwarben, war die Antragsgegnerin nicht beteiligt. In der Folgezeit hat sie mit der Erhöhung der zulässigen Verkaufsflächen im Bebauungsplans "Unterste Betten" - 3. Änderung vom 14. September 2006 das Erweiterungsvorhaben der Antragsteller ermöglicht. Eine verbindliche Zusicherung, dass die Ausweisung des von den Antragstellern erworbenen Grundstücks als Sondergebiet für Einzelhandel ungeachtet der langfristigen städtebaulichen Weiterentwicklung für alle Zeit erhalten bleiben wird, war mit den vertraglichen Abreden nicht verbunden. Ein Widerspruch der Erklärung des Bürgermeisters der Antragsgegnerin zu der nachfolgenden städtebaulichen Entwicklung vermag der Senat nicht zu erkennen. Die Antragsgegnerin hat mit dem Bebauungsplan "Unterste Betten" - 4. Änderung nicht die Ansiedlung eines Konkurrenzbetriebes an einem anderen Standort im Gemeindegebiet gefördert. dd) Eine umfassende Ermittlung der Umweltbelange brauchte die Antragsgegnerin nicht nach § 2 Abs. 3 BauGB durchzuführen. Den Ausführungen im landschaftspflegerischen Fachbeitrag kann nämlich entnommen werden, dass durch die Umwandlung von einem Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel in ein Gewerbegebiet mit Einzelhandelsausschluss keine Umweltbelange berührt werden. ee) Ohne Erfolg machen die Antragsteller geltend, die Antragsgegnerin habe es unterlassen, bei der Ermittlung und Bewertung der abwägungsrelevanten Belange gemäß § 2 Abs. 3 BauGB sich mit der Alternative zu befassen, den X... Verbrauchermarkt am bisherigen Standort zu belassen. Die Verpflichtung der Gemeinde, die von ihrer Planung berührten öffentlichen und privaten Belange in ausreichender Weise zu ermitteln, kann zwar auch die Prüfung erforderlich machen, ob ernsthaft eine Standortalternativen in Betracht kommt. Im Rahmen ihres weiten Planungsermessens kann die Gemeinde jedoch schon in einem frühen Verfahrensstadium Alternativen, die ihr auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheinen, ausscheiden. Der Verzicht auf eine eingehendere Ermittlung von Alternativen ist nur dann fehlerhaft, wenn die Gemeinde Möglichkeiten außer Betracht lässt, die sich hätten aufdrängen müssen oder die von dritter Seite ins Spiel gebracht worden sind (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2. April 2014 - 3 S 41/13 -, juris Rdnr. 57; vgl. auch Urteil des Senats vom 13. Oktober 2016 - 4 C 962/15.N -, juris). Der von den Antragstellern favorisierten Alternative, den Bebauungsplan "Unterste Betten" nicht zu ändern und für den X... Verbrauchermarkt im Gemeindegebiet planungsrechtlich weiterhin allein das bisherige Sondergebiet vorzusehen, brauchte die Antragsgegnerin nicht nachzugehen. Da für den X... Verbrauchermarkt am bisherigen Standort zumindest keine ausreichenden Lagerflächen mehr zur Verfügung standen, um den von der X... Zentral AG genannten logistischen Anforderungen zu genügen, stellt die Beibehaltung des Sondergebiets für großflächigen Einzelhandel auf dem Grundstück der Antragsteller keine angemessene Alternative dar. Im Hinblick hierauf können die von den Antragstellern angeführten Gesichtspunkte der integrierten Lage und der guten verkehrlichen Erschließung ihres Grundstücks keine angemessene Planungsalternative begründen. d) Aus den Darlegungen der Antragsteller vermag der Senat keinen Verstoß gegen das Gebot der fairen Verfahrensgestaltung zu erblicken (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juli 1990 - 4 C 26.87 -, juris Rdnr. 14). Mit der Rüge, die Antragsgegnerin sei nicht zu einem Verkauf einer Teilfläche des Flurstücks .../3 bereit gewesen, zeigen die Antragsteller kein unredliches Verhalten auf. Eine andere rechtliche Beurteilung gibt sich auch nicht im Hinblick auf den von den Antragstellern beanstandeten Artikel "Üppige Einzelhandelsstruktur wird gestärkt" im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin "Wir an Lahn und Kallenbach" Nr. 26/2015. Darin heißt es, die Antragsteller hätten die Erweiterungsmöglichkeiten des X... Verbrauchermarkts über 5 Jahren blockiert und die Drohung von X..., den Standort zu verlassen, ignoriert. Die Antragsteller verkennen, dass die Antragsgegnerin nicht gehalten war, ihnen wunschgemäß den Erwerb einer Teilfläche des benachbarten gemeindeeigenen Grundstücks zu ermöglichen. Das Angebot der Antragsgegnerin, das ca. 3.300 m 2 große Grundstück insgesamt bei einem Preis von 80 €/m 2 zu verkaufen, hatten die Antragsteller abgelehnt. Anhaltspunkte für ein grobes Missverhältnis zwischen der Kaufpreisforderung der Antragsgegnerin und dem Verkehrswert des Grundstücks liegen nicht vor. Der Preis liegt nicht unverhältnismäßig über dem Bodenrichtwert von 70 €/m 2 . Das von den Antragstellern beanstandete Interesse der Antragsgegnerin, ihre Grundstücke bestmöglich zu vermarkten, stellt kein unfaires Verhalten im Planaufstellungsverfahren dar. Es entspricht vielmehr dem Interesse des Allgemeinwohls, das eine Gemeinde auf eine rentable Verwertung ihrer Grundstücke achtet. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans "Unterste Betten" - 4. Änderung kann dahinstehen, ob die Verkaufsverhandlungen mit den Antragstellern in dem Artikel im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin unzutreffend dargestellt worden sind und die Antragsteller dadurch möglicherweise zu Unrecht in Misskredit gebracht hat. Der Artikel ist zwar während des Aufstellungsverfahrens erschienen. Ausweislich der Verwaltungsvorgänge ist diese Darstellung aber nicht Gegenstand des Verfahrens geworden und damit auch nicht für den Satzungsbeschluss vom 28. Januar 2016 maßgeblich gewesen. e) Der Bebauungsplan "Unterste Betten" - 4. Änderung bedurfte schließlich auch nicht der Genehmigung durch die höhere Verwaltungsbehörde gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Die Antragsgegnerin weist zu Recht darauf hin, dass keine der in § 10 Abs. 2 Satz 1 BauGB abschließend aufgeführten Fälle hier vorliegt. In dieser Vorschrift ist nicht der Fall genannt, dass ein Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB erlassen wird und dieser gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB von den Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, bevor der Flächennutzungsplan angepasst worden ist. Mit § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB hat der Gesetzgeber eine spezielle Regelung für das Verhältnis zwischen Flächennutzungsplan und Bebauungsplan geschaffen (Jäde/Dirnberger/Weiss, Baugesetzbuch und Baunutzungsverordnung, 7. Aufl. 2013, § 13a Rdnr. 15). 2. Der Bebauungsplan "Unterste Betten" - 4. Änderung ist auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. a) Der Bebauungsplan entspricht dem Gebot der städtebaulichen Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Dem Kriterium der städtebaulichen Erforderlichkeit kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Funktion zu, die Planung, die ihre Rechtfertigung nicht in sich selbst trägt, im Hinblick auf die damit verbundenen Rechtswirkungen in Einklang mit den gesetzlich zulässigen Planungszielen zu bringen und auf diese Weise grundsätzlich zu rechtfertigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 -, BVerwGE 146, 137, m. w. N.). Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind danach Pläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind. Ferner ist § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB verletzt, wenn ein Bebauungsplan aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt und deshalb die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag (BVerwG, Urteil vom 21. März 2002 - 4 CN 14.00 -, BVerwGE 116, 144 , m. w. N.). In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf die gerichtliche Kontrolldichte abweichenden Maßstäben unterliegt (BVerwG, Urteil vom 21. März 2002, a.a.O., S. 147). aa) Für die Änderungsplanung fehlt es nicht an einer positiven Planungskonzeption mit einer nachvollziehbaren Zielsetzung. Die Umwandlung des bisherigen Sondergebiets für Einzelhandel in ein Gewerbegebiet mit Einzelhandelsausschluss ist erfolgt, um der Maßgabe im Abweichungsbescheid des Regierungspräsidiums Gießen vom 11. Januar 2016 Rechnung zu tragen. Die Maßgabe, dass parallel zur Aufstellung des Bebauungsplans für den neuen Standort der Bereich des X...-Alt-Standorts in ein Gewerbegebiet mit Einzelhandelsausschluss umgewidmet wird, wurde erlassen, um zu gewährleisten, dass die vorhandene Überversorgung im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin nicht durch die Ausweisung eines zweiten Sondergebiets für den Einzelhandel vergrößert wird. Der Bebauungsplan "Unterste Betten" - 4. Änderung sollte also die Voraussetzung dafür schaffen, dass an anderer Stelle im Gemeindegebiet ein Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel ausgewiesen werden kann. Damit lag dem Erlass des Bebauungsplans "Unterste Betten" - 4. Änderung ein schlüssiges städtebauliches Konzept zugrunde. Ob die Überlegungen der Antragsgegnerin zur Ausweisung eines alternativen Sondergebiets gerade im Gebiet des Bebauungsplans "Güldenstadt" den Anforderungen des § 1 Abs. 3 BauGB genügten, ist entgegen der Meinung der Antragsteller bei der Überprüfung des Bebauungsplans "Unterste Betten" - 4. Änderung nicht rechtserheblich. Denn die Erwägungen, wo das Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel geschaffen wird, berührten nicht die Notwendigkeit, das bisherige Sondergebiet für Einzelhandel in ein Gewerbegebiet umzuwandeln. Entgegen der Darlegung der Antragsteller mangelt es für die Aufstellung des Bebauungsplans "Unterste Betten" - 4. Änderung nicht an der planungsrechtlichen Erforderlichkeit, weil der X... Verbrauchermarkt bislang zur Zufriedenheit des Marktleiters auf ihrem Grundstück betrieben worden ist. Die Behauptung der Antragsteller, der bisherige Standort des X... Verbrauchermarkts sei ideal gewesen, trifft nicht zu. Die Antragsteller haben selbst eingeräumt, dass die X... Zentral AG zusätzliche Lagerflächen von 400 m 2 für den Verbrauchermarkt für erforderlich gehalten hat, diese Erweiterung aber mangels ausreichender Grundstücksflächen am alten Standort nicht zu realisieren gewesen ist. Demzufolge ist auch der Rechtsauffassung der Antragsteller, die Schaffung der planungsrechtlichen Grundlagen für den Umzug des Betriebs in den Geltungsbereich des Bebauungsplans "Güldenstadt" sei willkürlich und stelle einen groben planerischen Missgriff dar, nicht zu folgen. bb) Die Ausweisung des Gewerbegebiets mit Einzelhandelsausschluss im Bebauungsplan "Unterste Betten" - 4. Änderung stellt entgegen der Auffassung der Antragsteller keine unzulässige Gefälligkeitsplanung dar. Die Erforderlichkeit eines Bebauungsplans im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB ist nur dann zu verneinen ist, wenn mit der Planung allein privaten Interessen verfolgt werden und deshalb eine ausreichende Rechtfertigung durch städtebauliche Gründe fehlt. Die Gemeinde darf dagegen gewichtige private Belange zum Anlass einer Planung nehmen und diese bei der Umsetzung einer städtebaulich gerechtfertigten Zielsetzung im Bebauungsplan berücksichtigen (BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 2009 - 4 BN 13.09 -, juris; Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 1 Rdnr. 34). Hier fehlt es nicht an einer ausreichenden Rechtfertigung durch städtebauliche Gründe für die 4. Änderung des Bebauungsplans "Unterste Betten". Wie oben bereits dargestellt, war die Änderung des Gebietscharakters in ein Gewerbegebiet mit Einzelhandelsausschluss durch die Abweichungsentscheidung des Regierungspräsidiums Gießen vom 11. Januar 2016 gefordert, um planungsrechtlich die Ausweisung eines Sondergebiets für großflächigen Einzelhandel im Bereich des Bebauungsplans " Güldenstadt" zu ermöglichen. Die Verlegung des X... Verbrauchermarkts erfolgte zwar auf Veranlassung der X... Zentral AG und damit in deren Interesse. Jedoch war die Umwandlung des bisherigen Sondergebiets in ein Gewerbegebiet mit dem Ziel, an anderer Stelle des Gemeindegebiets ein neues Sondergebiet auszuweisen, städtebaulich gerechtfertigt. Damit sollte die Voraussetzung dafür geschaffen werden, dass der Verbrauchermarkt mit seinem Lebensmittevollsortiment in Gemeindegebiet verbleibt und die verbrauchernahe Versorgung langfristig gesichert ist. Entgegen der Behauptung der Antragsteller war im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses die örtliche Nahversorgung weder durch die ihnen gegenüber abgegebene mündliche Erklärung der G... noch durch das Schreiben des Unternehmens vom 12. März 2014 langfristig gesichert. Der Gemeindevertretung der Antragsgegnerin lag im Zeitpunkt ihres Satzungsbeschlusses - wie oben bereits ausgeführt - keine verbindliche schriftliche Erklärung des Unternehmens G... vor. Eine unzulässige reine Gefälligkeitsplanung ergibt sich entsprechend den obigen Ausführungen auch nicht aus der Mutmaßung der Antragsteller, es bestehe möglicherweise eine persönliche Beziehung zwischen dem Investor des Neubauvorhabens und des Stadtplaners, der von der Antragsgegnerin für die vorliegenden Bauleitplanungen beauftragt worden sei. b) Des Weiteren erweist sich der Bebauungsplan "Unterste Betten" - 4. Änderung vom 28. Januar 2016 nicht deshalb als unwirksam, weil möglicherweise der Bebauungsplan "Güldenstadt" - 1. Änderung vom 17. Dezember 2015 unwirksam ist. Nach Auffassung des Senats spricht viel dafür, dass der Bebauungsplan "Güldenstadt" - 1. Änderung nicht gemäß § 13a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren hätte aufgestellt werden dürfen (vgl. hierzu: Urteil des Senats vom 27. Oktober 2016 - 4 C 1869/15.N -, juris Rdnr. 24 ff.). Diese Frage bedarf hier aber keiner abschließenden Bewertung. Denn eine etwaige Unwirksamkeit dieses Bebauungsplans hätte keine Auswirkung auf die Wirksamkeit des Bebauungsplans "Unterste Betten" - 4. Änderung. Nach dem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen der Antragsgegnerin sollten mit zwei selbstständigen Bebauungsplänen die planungsrechtlichen Grundlagen für die von der X... Zentral AG gewünschte Verlagerung ihres Verbrauchermarkts innerhalb des Gemeindegebiets geschaffen werden. Dieses Ziel bleibt auch umsetzbar, wenn sich der Bebauungsplan "Güldenstadt" - 1. Änderung aus verfahrensrechtlichen oder materiell-rechtlichen Gründen als unwirksam erweisen sollte. Dass der Bebauungsplan "Güldenstadt" - 1. Änderung unter Fehlern leidet, die nicht behoben werden können, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Ebenso wenig liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass eine entsprechende Planung eines Sondergebiets nicht auch an anderer Stelle innerhalb der Gemeinde erfolgen könnte. c) Der Bebauungsplan "Unterste Betten" - 4. Änderung steht ferner mit der Regelung des § 1 Abs. 4 BauGB in Einklang. Danach sind Bebauungspläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. Mit der Umwandlung des Sondergebiets für Einzelhandel auf dem Grundstück der Antragsteller in ein Gewerbegebiet mit Einzelhandelsausschluss werden Ziele des Regionalplans Mittelhessen 2010 nicht berührt. Der Bebauungsplan "Unterste Betten" - 4. Änderung ist an die Festlegungen des Regionalplans Mittelhessen 2010 angepasst. Die Plankarte enthält für den Ortsteil Löhnberg der Antragsgegnerin die Eintragung eines Vorranggebiets "Siedlung Bestand". Flächen für Siedlungszwecke in diesem Sinne umfassen gemäß Nr. 5. 2-1 (Z) (K) des Regionalplans unter anderem die bestehenden Siedlungen, gemischte Bauflächen, kleinere gewerbliche Bauflächen und Sonderbauflächen. Gewerbeflächen sind regelmäßig erst ab einer Flächengröße von 5 ha in Vorranggebieten "Industrie und Gewerbe Bestand" auszuweisen (vgl. Begründung zu 5. 3-1 bis 5. 3-5 des Regionalplans). Daher entspricht das im Bebauungsplan "Unterste Betten" - 4. Änderung festgesetzte Gewerbegebiet mit einer Fläche von 0,9 ha der Festlegung "Siedlung Bestand" im Regionalplan. Die Antragsteller führen in diesem Zusammenhang an, bei isolierter Betrachtung der Festsetzung des Bebauungsplans "Unterste Betten" - 4. Änderung gebe es im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin keine Fläche mehr für den Betrieb eines großflächigen Einzelhandels. Diese Ausführungen lassen indes keinen Verstoß gegen Ziele des Regionalplans Mittelhessen 2010 erkennen, die im Kapitel 5.4 "Regionale Siedlungsstruktur - Einzelhandelsvorhaben" festgelegt sind. Bei der Aussage in 5.4-1 (G) handelt es sich lediglich um einen Grundsatz im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 3 ROG. Danach soll die verbrauchernahe Versorgung unter der Zielsetzung räumlich ausgeglichener Versorgungsstrukturen, insbesondere einer wohnnahen Grundversorgung, in zumutbarer Erreichbarkeit auch für immobile Bevölkerungsschichten erhalten bleiben. Die in 5.4-3 bis 5.4-7 angeführten Aussagen sind dagegen als Ziele im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG gekennzeichnet. Hiergegen verstößt der Bebauungsplan der Antragsgegnerin nicht. Vielmehr ist dem Ziel 5.4-3 zu entnehmen, dass Flächen für großflächige Einzelhandelsprojekte nur in Oberzentren und Mittelzentren in Betracht kommen. Die Antragsgegnerin ist als Grundzentrum eingestuft. Daher sieht das Ziel 5.4-3 dort keinen großflächigen Einzelhandel vor. d) Die Antragsteller erachten den Bebauungsplan "Unterste Betten" - 4. Änderung auch wegen eines Verstoßes gegen das in § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB normierte Gebot, den Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln, für unwirksam. Sie meinen ferner, die Antragsgegnerin habe am 28. Januar 2016 auch zu Unrecht die Darstellung des Flächennutzungsplans lediglich berichtigt. Richtigerweise hätte die Sonderbaufläche großflächiger Einzelhandel in eine gewerbliche Baufläche geändert werden müssen. Dem ist nicht zu folgen. Mit ihrer Argumentation verkennen die Antragsteller, dass § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB für das beschleunigte Verfahren eine Sonderregelung enthält. Den Gemeinden wird es durch diese Vorschrift ermöglicht, bei dem Erlass eines Bebauungsplans der Innenentwicklung von den Darstellungen des Flächennutzungsplans abzuweichen, ohne diesen in einem gesonderten Verfahren ändern zu müssen. Einschränkende Voraussetzung ist allerdings, dass die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets nicht beeinträchtigt wird. Für die Beurteilung, ob eine solche Beeinträchtigung vorliegt, ist die planerische Konzeption des Flächennutzungsplans für den größeren Raum, d.h. für das gesamte Gemeindegebiet oder zumindest für den über das Gebiet des Bebauungsplans hinausreichenden Ortsteil in den Blick zu nehmen. Es ist zu prüfen, welches Gewicht der planerischen Abweichung im Rahmen des Gesamtkonzepts des Flächennutzungsplans zukommt. Maßgeblich ist, ob der Flächennutzungsplan seine Bedeutung als kommunales Steuerungsinstrument der städtebaulichen Entwicklung im Wesentlichen behalten oder verloren hat (BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1999 - 4 CN 6.98 -, juris Rdnr. 21; Hessischer VGH zu § 155b BBauG: Urteil vom 4. Juni 1982 - 3 OE 36/83 -, BRS 47,62; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. Oktober 2010 - 2 A 15.09 -, juris Rdnr. 42; Krautzberger in Ernst/Zinkhahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 13a Rdnr. 74). Wird die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets durch die Abweichung von den Darstellungen des Flächennutzungsplans im Bebauungsplan nicht beeinträchtigt, ist dieser nach § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB im Wege der Berichtigung anzupassen. Durch diese spezielle Regelung wird das in § 8 Abs. 2 BauGB normierte Gebot der Entwicklung des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan umgekehrt (so Krautzberger in: Ernst/Zinkhahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 13a Rdnr. 75,76). Der Flächennutzungsplan wird also an den Bebauungsplan angepasst, und zwar im Wege einer redaktionellen Korrektur. Der Gesetzgeber geht ersichtlich davon aus, dass bei dieser Fallgestaltung die entsprechenden Darstellungen im Flächennutzungsplan gegenstandslos geworden sind. Die besonderen Voraussetzungen des § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB sind hier erfüllt. Durch die abweichende Festsetzung eines Gewerbegebiets mit Einzelhandelsausschluss im Bebauungsplan "Unterste Betten" - 4. Änderung wird die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets der Antragsgegnerin durch den Flächennutzungsplan nicht beeinträchtigt. Die Abweichung betrifft nur ein einzelnes Grundstück. Die Fläche von 7.807 m 2 ist selbst in Bezug auf den Ortsteil Löhnberg mit einer Größe von ca. 100 ha nur unbedeutend. Dies zeigt deutlich der auszugsweise Abdruck des Flächennutzungsplans in der Begründung des Bebauungsplans. Ein geringes Gewicht der Abweichung ergibt sich erst recht, wenn in die Betrachtung das gesamte Gemeindegebiet mit den weiteren drei Ortsteilen Obershausen, Niedershausen und Selters einbezogen wird. Auch in qualitativer Hinsicht ergibt sich nicht, dass die Steuerungsfunktion des Flächennutzungsplans durch die Abweichung unterlaufen wird. Der Umstand, dass im Plangebiet des Bebauungsplans "Unterste Betten" ein Sondergebiet für Einzelhandel in ein Gewerbegebiet umgewandelt wird, lässt in Anbetracht der kurz zuvor vorgenommenen umgekehrten Umwandlung eines ähnlich großen Gewerbegebiets von 9.429 m 2 in ein Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel ebenfalls im nordöstlichen Bereich des Ortsteils Löhnberg mit dem Bebauungsplan "Güldenstadt" - 1. Änderung keine deutliche Verschiebung beider Arten der baulichen Nutzung oder eine erhebliche Auswirkung auf die Infrastruktur des Gemeindegebiets erwarten. Das Plangebiet des Bebauungsplans "Unterste Betten" liegt am Rand des Ortsteils. Ausweislich des landschaftspflegerischen Fachbeitrags von Januar 2016 weist es einen hohen Versiegelungsgrad auf. Das Plangebiet ist von Gewerbe- und Mischgebietsbebauung umgeben. Deshalb werden auch sonst keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen zu verzeichnen sein. e) Die Antragsteller meinen des Weiteren, der Bebauungsplan "Unterste Betten" - 4.Änderung verstoße gegen Unionsrecht. Diese Rüge haben sie nicht näher dargelegt. Auch der Senat vermag keinen Verstoß gegen Unionsrecht zu erkennen. f) Die Antragsgegnerin hat unter Beachtung des in § 1 Abs. 7 BauGB normierten Abwägungsgebots schließlich eine rechtlich nicht zu beanstandende Abwägungsentscheidung getroffen. Bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes muss die Gemeinde gemäß § 1 Abs. 7 BauGB die von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange gerecht gegeneinander abwägen. Dies bedeutet, dass sie die betroffenen Belange zunächst entsprechend ihrem jeweiligen Gewicht in den Abwägungsvorgang einstellen muss. Sodann ist bei der zu treffenden Abwägungsentscheidung ein Ausgleich zwischen den betroffenen Belangen in einer Weise vorzunehmen, die zur objektiven Bedeutung der Belange nicht außer Verhältnis steht. Bei einer Überplanung bereits bebauter Grundstücke ist insbesondere das Interesse an der Erhaltung des bestehenden Baurechts in die Abwägung einzubeziehen und entsprechend zu gewichten (BVerfG, Beschluss vom 22. Februar 1999 - 1 BvR 565/91 - , NVwZ 1999, 979). Das private Interesse am Erhalt dieses Rechts muss mit dem öffentlichen Interesse an einer beabsichtigten Neuordnung des Plangebiets abgewogen werden (BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2002 - 1 BvR 1402/01 -, NVwZ 2003, 727). Dabei darf die Gemeinde durch ihre Bauleitplanung die bauliche Nutzbarkeit von Grundstücken verändern, einschränken oder sogar aufheben. Ein Planungsgrundsatz, nach welchem die vorhandene Bebauung eines Gebiets etwa nach der Art der baulichen Nutzung auch bei einer Überplanung weiterhin zugelassen werden muss, existiert nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. August 2000 - 4 CN 6.99 -, BVerwGE 112, 41 und Beschluss vom 20. August 2009 - 4 BN 35.09 -, BRS 74 Nr. 25). Für eine Einschränkung des bestehenden Baurechts müssen aber gewichtige, städtebaulich beachtliche Allgemeinbelange sprechen. Diese müssen umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Befugnisse eines Eigentümers einschränken oder Grundstücke von einer Bebauung sogar gänzlich ausschließen. Das durch Art. 14 GG gewährleistete Eigentumsrecht gehört in hervorragender Weise zu den von der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Belangen. Es umfasst neben der Substanz des Eigentums auch die Beachtung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Gleichheitssatzes (BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2002 - 1 BvR 1402/01 -, NVwZ 2003, 350, BVerwG, Urteil vom 24. November 1994 - 7 C 25.93 -, BVerwG 93, 143; Hessischer VGH, Urteil vom 24. Mai 2016 - 4 C 1304/14.N -). Im Übrigen genügt die Gemeinde dem Abwägungsgebot, wenn sie sich angesichts der widerstreitenden Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen Belangs entscheidet. Der den Gemeinden somit gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB zustehende weite planerische Gestaltungsspielraum ist bei der gerichtlichen Überprüfung des getroffenen Abwägungsergebnisses zu beachten (BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1975 - IV C 21.74 -, juris Rdnr. 37; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 4. April 2012 - 8 S 1300/09 -, juris Rdnr. 22; OVG Saarland, Urteil vom 25. Juni 2009 - 2 C 478/07 -, juris Rdnr. 52). In Ansehung dieser Grundsätze vermag der Senat nicht festzustellen, dass das Interesse der beiden Antragsteller in einer nicht mehr vertretbaren Weise hinter den Erhalt der örtlichen Nahversorgung zurückgestellt worden ist. aa) Die Antragsgegnerin hat die während des Abwägungsvorgangs notwendige Gewichtung der betroffenen Belange zueinander, nämlich hier das Interesse der Antragsteller an der Beibehaltung des Gebietscharakters eines Sondergebiets für großflächigen Einzelhandel und das öffentliche Bedürfnis an der langfristigen Sicherung der verbrauchernahen Versorgung durch eine mögliche Verlagerung des vorhandenen X... Verbrauchermarkts an einen anderen Standort innerhalb des Gemeindegebiets, in rechtlich nicht zu beanstandender Weise vorgenommen und diese widerstreitenden Belange einander gegenüber gestellt. Die Antragsgegnerin hat sich bei ihrer Abwägung in ausreichender Weise mit den Eigentumsbelangen der Antragsteller gemäß Art. 14 GG auseinandergesetzt. Die Antragsgegnerin hat berücksichtigt, dass mit der Ausweisung eines Gewerbegebiets ein nicht nur unwesentlicher Eingriff in die starke Eigentumsposition der Antragsteller verbunden ist. Um die Einschränkung in die finanziell attraktive Nutzung für den großflächigen Einzelhandel und die erhebliche Wertminderung des Grundstücks zumindest teilweise auszugleichen, hat sie einen erheblichen Katalog von gewerblichen Nutzungen zugelassen. Sie hat in Nr. 2.1 ihrer textlichen Festsetzungen die noch § 8 Abs. 2 BauNVO in einem Gewerbegebiet allgemein zulässigen baulichen Nutzungen nur insoweit eingeschränkt, als Tankstellen nicht und Gewerbebetriebe nur insoweit zulässig sind, als sie das Wohnen nicht wesentlich stören. Bei den nach § 8 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen hat sie lediglich die dort aufgeführten Vergnügungsstätten ausgeschlossen. Um eine erweiterte Bebauung des Geländes zu ermöglichen, hat sie des Weiteren die im Bebauungsplan "Unterste Betten" - 3. Änderung für das Sondergebiet festgesetzte Grundflächenzahl von 0,7 auf 0,8 und die Geschossflächenzahl von 0,25 auf 1,2 erhöht. Als zusätzlichen Gestaltungsspielraum für die Anordnung baulicher Anlagen auf dem Grundstück der Antragsteller hat sie auch die überbaubarer Grundstücksfläche erweitert. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Stellungnahme auf die im Beteiligungsverfahren vorgebrachten Einwendungen der Antragsteller erwogen, ihnen einen erweiterten Bestandsschutz nach § 1 Abs. 10 BauNVO einzuräumen, in dem sie einen Lebensmitteleinzelhandel zulässt. Von einer solchen Festsetzung hat sie jedoch abgesehen, weil dies den Gesichtspunkten der Raumordnung zuwiderliefe und damit rechtlich nicht umsetzbar wäre. Sie hat andererseits zuungunsten der Antragsteller berücksichtigt, dass nach Auslaufen des mit der X... Zentral AG bestehenden Mietermietvertrags am 31. August 2020 die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung die Ansiedlung eines Konkurrenzbetriebs erlauben. Die Antragsgegnerin hat zum anderen in ihre Abwägung eingestellt, dass, der Verbleib des Verbrauchermarkts mit seinem Lebensmittelvollsortiment im Gemeindegebiet in Frage gestellt ist, wenn der X... Zentral AG kein anderer Standort für ihren Verbrauchermarkt angeboten werden kann. Dem Interesse an einer langfristigen Sicherstellung einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung hat die Antragsgegnerin ein hohes Gewicht beigemessen. Nur dadurch, dass mit der Änderung des Bebauungsplanes "Unterste Betten" die Maßgabe der Abweichungsentscheidung umgesetzt werde, kann eine ausreichende Versorgung in der Gemeinde gefördert werden. bb) Das von der Antragsgegnerin getroffene Abwägungsergebnis hält ebenfalls der gerichtlichen Überprüfung stand. Die im Bebauungsplan "Unterste Betten" - 4. Änderung vorgenommenen Festsetzungen erweisen sich nicht als unverhältnismäßig. Die Antragsgegnerin hat den öffentlichen Belangen, der für die Änderung des Bebauungsplanes "Unterste Betten" spricht, als gewichtiger erachtet. Sie hat ausgeführt, dass die vorgetragenen Bedenken aus Sicht der Eigentümer des Standortes "Unterste Betten" und ihre privatwirtschaftlichen Interessen zwar nachvollziehbar sind. Sie müssten indes hinter die angeführten städtebaulichen Gesichtspunkte zurücktreten. Die Erwägungen der Antragsgegnerin sind plausibel. Die Willensbildung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach alledem ist der Normenkontrollantrag abzulehnen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 4 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Die Antragsteller wenden sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen die beiden von der Antragsgegnerin erlassenen Bebauungspläne "Unterste Betten" - 4. Änderung und "Güldenstadt" - 1. Änderung. Diese haben zum Ziel, die planungsrechtlichen Grundlagen dafür zu schaffen, dass die von dem Unternehmen X... Zentral AG gewünschte Verlegung ihres Lebensmittelmarkts mit integriertem Getränkemarkt vom jetzigen Standort auf ein anderes Grundstück innerhalb des Gemeindegebiets der Antragsgegnerin möglich wird. Die beiden Antragsteller sind Miteigentümer des Grundstücks A...weg ... (Gemarkung Löhnberg, Flur ..., Flurstück .../3), auf dem sich ein X... Verbrauchermarkt befindet. Dass Grundstück ist 7.807 m 2 groß. Bei der Antragsgegnerin handelt es sich um die Gemeinde Löhnberg mit ca. 4.400 Einwohnern. Sie ist nach der regionalen Raumstruktur im Regionalplan Mittelhessen 2010 ein Grundzentrum. Der X... Verbrauchermarkt auf dem Grundstück der Antragsteller befindet sich innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans "Unterste Betten" - 3. Änderung. Für das Grundstück der Antragsteller ist ein Sondergebiet für Einzelhandel festgesetzt gewesen. Der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin wies für den Standort des X... Verbrauchermarkts eine Sonderbaufläche für Einzelhandel aus. Im Regionalplan Mittelhessen 2010 ist das Gebiet des Bebauungsplans "Unterste Betten" als Vorranggebiet Siedlung Bestand festgelegt. Es wird überlagert von der Festlegung für ein Vorbehaltsgebiet mit besonderer Klimafunktion. Vor dem Erwerb des Grundstücks durch die Antragsteller hatte im September 2001 zunächst die B... GmbH die überwiegende Fläche des späteren Grundstücks A...weg ... von 7078 m 2 (seinerzeit: Flurstück ... und eine Teilfläche aus dem Flurstück ...) von der C... GmbH, Staatliche Treuhandstelle für ländliche Bodenordnung, gekauft. Im § 7 des Vertrages hatte sich die B... GmbH verpflichtet, als Bauträger den X... Verbrauchermarkt bezugsfertig zu errichten. Die Antragsgegnerin verpflichtete sich, an der notwendigen Änderung des Bebauungsplanes mitzuwirken. Ebenfalls im September 2001 hatte die B... GmbH mit der X... Zentral AG einen "Mietvertrag" über das Grundstück A...weg/D...weg geschlossen. Darin verpflichtete sich die B... GmbH als Vermieter, das Grundstück samt fertiggestelltem Gebäude für einen Supermarkt mit einer Mindestverkaufsfläche von 800 m 2 am 31. August 2002 zu übergeben Die X... Zentral AG verpflichtete sich als Mieterin zur Zahlung eines monatlichen Betrags von ca. 10.500 €. Es wurde eine Festlaufzeit von 18 Jahren und die Möglichkeit einer zweimaligen Vertragsverlängerung vereinbart. Mit Grundstückskaufvertrag vom 19. April 2002 erwarben dann die Antragsteller von der B... GmbH das genannte Grundstück A...weg ... (seinerzeit Gemarkung Löhnberg, Flur ..., Flurstück .../1). Die Antragsteller übernahmen als Käufer des Grundstücks die Verpflichtung zur Errichtung des Lebensmittelmarkts. Die Antragsgegnerin verpflichtete sich unter Beteiligung an dem Vertragsschluss, an der notwendigen Änderung des Bebauungsplans "Unterste Betten" mitzuwirken. Mit der 2. Änderung des Bebauungsplans "Unterste Betten" vom 21. März 2002 wurde das Plangebiet in zwei Teilbereiche unterteilt. Ein Teilbereich wurde als Sondergebiet für Einzelhandel mit einer Verkaufsfläche von max. 1.200 m 2 ausgewiesen, wobei für das Vollsortiment eine maximale Verkaufsfläche von 800 m 2 und für den Getränkemarkt eine maximale Verkaufsfläche von 400 m 2 festgesetzt wurde. Für den übrigen Bereich des Plangebiets wurde ein Gewerbegebiet festgesetzt. Mit Bescheid vom 25. April 2002 erteilte der Landkreis Limburg-Weilburg an die B... GmbH die Baugenehmigung zum Neubau eines Verbrauchermarkts (Vollsortiment und Getränkemarkt). Im Jahr 2002 wurde auf dem Grundstück der Antragsteller ein X... Verbrauchermarkt errichtet. Dieser wies eine Gesamtverkaufsfläche von 1.200 m 2 auf. Ferner befindet sich auf dem Grundstück eine Parkfläche mit ca. 130 Stellplätzen. In der Folgezeit begehrte die X... Zentral AG eine Erweiterung des Verbrauchermarkts. Die Antragsteller vereinbarten daraufhin im Juni 2006 mit der X... Zentral AG einen Nachtrag zum "Mietvertrag". Darin wurde u.a. die Vergrößerung des Verbrauchermarkts festgelegt. Sodann erwarben die Antragsteller im August 2006 von der C... GmbH eine Teilfläche aus dem Flurstück .../2. Die Fläche betrug 729 m 2 . Sie wurde später mit dem Flurstück .../1 zu dem heutigen Flurstück .../3 mit einer Gesamtfläche von 7.807 m 2 vereinigt. Auf den Wunsch der X... Zentral AG, den ortsansässigen Verbrauchermarkt zu vergrößern, änderte die Antragsgegnerin erneut ihren Bebauungsplan. Mit Beschluss vom 14. September 2006 wurde der Bebauungsplan "Unterste Betten" - 3. Änderung erlassen. In den Festsetzungen wurde die zulässige Verkaufsfläche für den Verbrauchermarkt auf insgesamt 1.700 m 2 erhöht, und zwar auf 1.150 m 2 für den Lebensmittelmarkt und auf 550 m 2 für den Getränkemarkt. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2006 erteilte der Landkreis Limburg-Weilburg die für die Erweiterung erforderliche Baugenehmigung. Im Jahr 2007 wurde der X... Verbrauchermarkt auf dem Grundstück der Antragsteller auf die Gesamtverkaufsfläche von 1.700 m 2 erweitert. Um das Jahr 2010 trat die X... Zentral AG an die Antragsteller mit dem Wunsch heran, diese mögen für den Verbrauchermarkt auf ihrem Grundstück eine zusätzliche Lagefläche von 400 m 2 schaffen. Um das Erweiterungsvorhaben zu verwirklichen, versuchten die Antragsteller, eine Teilfläche von dem im Norden angrenzenden Grundstück (Flurstück .../3) zu erwerben. Dieses Grundstück steht im Eigentum der Antragsgegnerin. Der Bürgermeister erklärte in den Verhandlungsgesprächen mit den Antragstellern, dass die Gemeinde nur das gesamte Grundstück veräußern wolle. Zu einem Grundstückskaufvertrag kam es daher nicht. Im Januar 2014 teilte der Marktleiter des X... Marktes den Antragstellern mit, dass die X... Zentral AG sich entschlossen habe, im Gebiet des Bebauungsplans "Güldenstadt" in ca. 400 m Entfernung einen neuen Verbrauchermarkt zu errichten. Daher sei ein Auszug aus dem Gebäude am jetzigen Standort für Ende des Jahres 2016 vorgesehen. Am 6. August 2015 beschloss die Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans "Güldenstadt" - 1. Änderung. Ziel dieser Bauleitplanung war es, in einem Teilbereich des bisherigen Plangebiets das vorhandene Gewerbegebiet umzuwandeln. Im südlichen Teil des von der Änderungsplanung erfassten Gebiets sollte ein Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel geschaffen werden. Nördlich davon war eine Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft vorgesehen. Im Zuge dieses Aufstellungsverfahrens beantragte die Antragsgegnerin im September 2015 beim Regierungspräsidium Gießen, für das Gebiet des bisherigen Bebauungsplans "Güldenstadt" eine Abweichung von den Zielen des Regionalplans Mittelhessen 2010 zuzulassen. Hierauf entschied der Haupt- und Planungsausschuss der Regionalversammlung am 14. Dezember 2015, die beantragte Abweichung zuzulassen. Nach dieser Entscheidung ist das Vorhaben als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung "großflächiger Einzelhandel" bauleitplanerisch zu sichern. Dabei sind als textliche Festsetzungen die maximale Verkaufsfläche für einen Lebensmittelvollsortimenter mit 1.650 m 2 (davon maximal 1.200 m 2 für Lebens- und Genussmittel und maximal 450 m 2 für Getränke) und eine Begrenzung des zentrenrelevanten Randsortiments auf maximal 10 % der Verkaufsfläche aufzunehmen. Darüber hinaus ist nach der Abweichungsentscheidung ein Backshop mit maximal 100 m 2 zulässig. Diese Zulassung erging u. a. mit der Maßgabe, dass parallel zur Aufstellung des Bebauungsplans für den neuen Standort des X... Verbrauchermarkts der Alt-Standort in ein Gewerbegebiet mit Einzelhandelshausschluss umgewidmet wird. Diese Abweichungsentscheidung wurde der Antragsgegnerin durch Bescheid des Regierungspräsidiums Gießen vom 11. Januar 2016 mitgeteilt. Der Bebauungsplan "Güldenstadt" - 1. Änderung wurde am 17. Dezember 2015 beschlossen und am 29. Dezember 2015 bekanntgemacht. Die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin beschloss ebenfalls am 6. August 2015, ein Verfahren zur Änderung des Bebauungsplans "Unterste Betten" in dem Teilbereich, der bisher ein Sondergebiet auswies, einzuleiten. Als Planziel der 4. Änderung wurde angeführt, den Bereich des Grundstücks, den die X... Zentral AG als Standort für ihren Verbrauchermarkt aufgibt, in ein Gewerbegebiet mit Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben umzuwandeln. Die Gemeindevertretung entschied ferner, dass die Änderung des Bebauungsplanes im beschleunigten Verfahren erfolgen solle. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 13. August 2015 im Weilburger Tageblatt bekannt gemacht. Am 13. Oktober 2015 machte die Antragsgegnerin im Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan "Unterste Betten" - 4. Änderung die bevorstehende Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB im Weilburger Tageblatt bekannt. Die Antragsgegnerin beauftragte das Planungsbüro E... aus Linden, die für das Beteiligungsverfahren erforderlichen Unterlagen auszuarbeiten. Unter dem Datum des 4. November 2015 wurden die Entwürfe für den Bebauungsplan "Unterste Betten" - 4. Änderung sowie für die Begründung des Bebauungsplans angefertigt. Des Weiteren erstellte die Biologin des Planungsbüros im November 2015 einen landschaftspflegerischen Fachbeitrag. Daraus geht hervor, dass sie zur Erfassung der vorhandenen Nutzung- und Biotoptypen eine Geländebegehung durchgeführt hat. Der Beitrag kommt zu dem Ergebnis, dass in Anbetracht der vorhandenen hohen Versiegelung dem Plangebiet aus naturschutzfachlicher und artenschutzfachlicher Sicht nur eine geringe Bedeutung zukomme. Auch für die Naherholung habe das Gebiet nahe der B 49 nur geringes Potential. Eine Eingriffs-/Ausgleichsplanung sei nicht erforderlich. Die genannten Unterlagen lagen vom 16. November bis zum 18. Dezember 2015 zu jedermanns Einsicht aus. Die Antragsteller wandten sich mit Schreiben vom 15. Dezember 2015, bei der Antragsgegnerin eingegangen am folgenden Tag, gegen die vorgesehene Planung. Sie führten im Wesentlichen an, dass die vorgesehene Umwandlung des bisherigen Sondergebiets in ein Gewerbegebiet sie in ganz erheblicher Weise in ihrem Eigentumsrecht aus Art. 14 GG verletze. Die Änderung führe nämlich zu einer erheblichen Minderung der erzielbaren Mieteinnahmen. Dies wirke sich als enteignungsgleicher Eingriff aus. Des Weiteren sei die Änderung des Bebauungsplanes nicht erforderlich. Sie orientiere sich nicht am Allgemeinwohl, sondern einzig an dem Interesse des Unternehmens X.... Mit Schreiben vom 12. November 2015 wurden auch die Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt. Unter dem Datum des 18. Januar 2016 fertigte das Planungsbüro für die Antragsgegnerin eine Stellungnahme zu den in den Beteiligungsverfahren eingegangenen Anregungen und Einwendungen an. Zu dem Vorbringen der Antragsteller wird ausgeführt, ihnen stehe es frei, die Immobilie nach Ablauf des bestehenden Vertrages mit der X... Zentral AG an ein Konkurrenzunternehmen zu vermieten. Der Bestandsschutz für die bisherige Nutzung bestehe fort. Mit der Ausweisung eines Gewerbegebietes werde ein ganzer Katalog von Nutzungen allgemein bzw. ausnahmsweise zulässig. Dies eröffne den Antragstellern zusätzliche Möglichkeiten der Verwertung ihres Grundstücks. Auf die Frage, welcher Mietzins mit einer gewerblichen Folgenutzung erzielt werden könne, komme es nicht in entscheidender Weise an. Die 4. Änderung des Bebauungsplanes "Unterste Betten" erfolge als Ausführung der Maßgabe der Abweichungsentscheidung des Regierungspräsidiums Gießens. Im Übrigen sei festzustellen, dass sie nicht den X... Verbrauchermarkt verlagere. Sie schaffe lediglich die planungsrechtlichen Voraussetzungen für das Vorhaben der X... Zentral AG. In ihrer Sitzung vom 28. Januar 2016 billigte die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin die Stellungnahmen zu den in den Beteiligungsverfahren eingegangenen Anregungen und Einwendungen. Der Bebauungsplan "Unterste Betten" - 4. Änderung wurde als Satzung beschlossen. Das Plangebiet hat eine Fläche von insgesamt 9.068 m 2 . Neben dem Grundstück der Antragsteller wird jeweils ein Abschnitt der Straßen A...weg (Flurstück .../1) und D...weg (Flurstück ...) erfasst. Im Textteil des Bebauungsplans wird zur Art der baulichen Nutzung festgesetzt, dass nur Gewerbetriebe zulässig sind, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Tankstellen und Vergnügungsstätten sind unzulässig. Die Einrichtung von Verkaufsflächen ist nur für die Selbstvermarktung der im Gebiet produzierenden und weiterverarbeitenden Betrieben zulässig, wenn die Verkaufsfläche einen untergeordneten Teil der durch das Betriebsgebäude überbauten Fläche einnimmt. In der Planzeichnung sind für das Grundstück der Antragsteller eine Grundflächenzahl von 0,8 und eine Geschossflächenzahl von 1,2 festgesetzt. Es werden zwei Vollgeschosse zugelassen. Mit Ausnahme einer umlaufenden Baugrenze von 3 m bis zur jeweiligen Grundstücksgrenze auf drei Seiten und von 1 m bis zur Grundstücksgrenze auf einer Seite ist die gesamte Grundstücksfläche überbaubar. In der Begründung des Bebauungsplanes wird ausgeführt, dass der Standort A...weg in Anbetracht der L-förmigen Gebäudekubatur mit seiner Ausstattung, den späteren Anbauten sowie mit dem Angebot an Nebenräumen nur noch bedingt den aktuellen Anforderungen eines Verbrauchermarkts an eine weitgehend standardisierte Logistik entspreche. Diese Situation könne angesichts der vorhandenen baulichen Gegebenheiten und den beengten räumlichen Verhältnissen am derzeitigen Standort nicht behoben werden. Deshalb habe die X... Zentral AG den Entschluss gefasst, den Standort zu verlagern. Der neue Standort werde im Geltungsbereich des Bebauungsplanes "Güldenstadt" liegen. Dieser Bebauungsplan habe in der Vergangenheit ein Gewerbegebiet ausgewiesen. Für die Verlagerung des Standortes des X... Marktes habe es demzufolge einer Umwandlung eines dortigen Gewerbegebiets in ein Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel bedurft. Im Bebauungsplan "Unterste Betten" - 4. Änderung seien die Grundflächenzahl und Geschossflächenzahl angehoben und die überbaubare Grundstücksfläche vergrößert worden, um den Antragstellern eine möglichst intensive bauliche Nutzung ihrer Liegenschaft zu gestatten. Die Änderungen des Maßes der baulichen Nutzung würden dem Umstand Rechnung tragen, dass die Umwidmung des bisherigen Sondergebiets zu einer wesentlichen Wertminderung des Grundstücks führen könne. Möglichen Entschädigungsansprüchen werde auf diese Weise vorgebeugt. Am 28. Januar 2016 hat die Antragsgegnerin ihren Flächennutzungsplan berichtigt. Mit der nächsten Fortschreibung wird die bisherige Sonderbaufläche für Einzelhandel auf dem Grundstück der Antragsteller als gewerbliche Baufläche dargestellt werden. Der Bebauungsplan "Unterste Betten" - 4. Änderung wurde am 4. Februar 2016 vom Bürgermeister ausgefertigt und am 9. Februar 2016 ortsüblich bekannt gemacht. Am 16. Juni 2016 erteilte der Landkreis Limburg-Weilburg der F... GmbH eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Neubaus für einen Lebensmittelvollsortimenter mit dazugehöriger Stellplatzanlage. Mit Schreiben vom 28. Juli 2016 legten die Antragsteller hiergegen Widerspruch ein. Am 6. Oktober 2016 beantragten sie beim Verwaltungsgericht Gießen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs. Das Gericht lehnte diesen Antrag mit Beschluss vom 26. Oktober 2016 ab (- 6 L 1761/16.WI -). Zwischenzeitlich hatten die Antragsteller am 6. April 2016 den vorliegenden Normenkontrollantrag eingereicht. Die Antragsteller rügen in Bezug auf den Bebauungsplan "Unterste Betten" - 4. Änderung in verfahrensrechtlicher Hinsicht, dass die Aufstellung nicht im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB hätte erfolgen dürfen. Zu der Fläche des vorliegenden Plangebiets hätte die Fläche des Bebauungsplans "Güldenstadt" - 1. Änderung mit 16.642 m 2 hinzuaddiert werden müssen. Denn beide Plangebiete würden in unmittelbarer Nähe zueinander liegen und hätten möglicherweise auch eine gemeinsame Grenze. Dies spreche dafür, dass die in § 13 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB genannte maximal zulässige Grundfläche für einen Bebauungsplan der Innenentwicklung hier überschritten sei. Bei der Prüfung ihrer Eigentumsbelange sei die Antragsgegnerin zu Unrecht davon ausgegangen, dass mit der Umwidmung des Sondergebiets für großflächigen Einzelhandel in ein Gewerbegebiet mit Einzelhandelsausschluss für sie die Möglichkeit einer besseren Verwertung des Grundstücks begründet werde. Die durchschnittliche Miete sei für Gewerbeflächen deutlich niedriger als für Flächen für den Einzelhandel. Die mit der Baugenehmigung an die vorige Grundstückseigentümerin begründete Rechtsposition sei auf sie übergegangen. Der Entzug der genehmigten baulichen Nutzung durch den geänderten Bebauungsplan komme einem enteignungsgleichen Eingriff gleich. Die Antragsgegnerin habe auch unberücksichtigt gelassen, dass die Einnahmen aus der Vermietung an ein Einzelhandelsunternehmen Teil ihrer Altersversorgung sein solle. Die Umwidmung führe daher zu einer Existenzbedrohung. Sie, die Antragsteller, würden sich auch nicht lediglich auf Wettbewerbsinteressen berufen. Denn durch die Vorgaben in den Zielen das Regionalplans Mittelhessen 2010 sei gerade eine Konkurrenzsituation zwischen mehreren Einzelhandelsmärkten ausgeschlossen. Auf der anderen Seite stelle die Sicherung der Versorgung der örtlichen Bevölkerung keinen beachtlichen Belang zugunsten der Umwidmung des bisherigen Sondergebiets für großflächigen Einzelhandel in ein Gewerbegebiet dar. Denn die Firma G... habe für den Fall, dass die X... Zentral AG den bisherigen Standort im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin aufgebe, die Übernahme der vorhandenen Räumlichkeiten für einen Einzelhandelsmarkt ihres Unternehmens zugesagt. Die Antragsgegnerin habe des Weiteren verkannt, dass die Beibehaltung des bisherigen Standorts des X... Verbrauchermarkts die bessere Planungsalternative gewesen wäre. Ihr Grundstück befände sich nämlich in einer städtebaulich integrierten Lage, während der ausgewählte neue Standort am Ortsrand liege. Zudem besitze der bisherige Standort eine wesentlich einfachere verkehrliche Erschließung. Ihr Grundstück sei über kurze Wege an das übergeordnete Fernstraßennetz angebunden. Die Behauptung der Antragsgegnerin, der bisherige Standort werde den logistischen Anforderungen an den Betrieb eines Verbrauchermarktes nicht mehr gerecht, sei nicht nachvollziehbar. Vielmehr sei der Marktleiter des X... Verbrauchermarkts mit den erzielten Umsätzen sehr zufrieden gewesen. Die Firma G... habe Interesse bekundet, diesen Standort ggf. zu übernehmen. Das Verhalten der Antragsgegnerin während des Aufstellungsverfahrens sei ebenfalls zu beanstanden. Durch die Weigerung des Bürgermeisters H..., ihnen einen Teil des angrenzenden Grundstücks zu verkaufen, sei ihnen die von der X... Zentral AG gewünschte Erweiterung der Lagerfläche unmöglich gemacht worden. Sie seien durch die wahrheitswidrige Behauptung, keine Erweiterung vornehmen zu wollen, in der Öffentlichkeit in Misskredit gebracht worden. Ferner hätte der Bebauungsplan der Genehmigung durch die höhere Verwaltungsbehörde nach § 10 Abs. 2 BauGB bedurft, weil er in die Darstellung des bestehenden Flächennutzungsplans eingegriffen habe. In materiell-rechtlicher Hinsicht beachte der Bebauungsplan "Unterste Betten" - 4. Änderung nicht den Grundsatz der Erforderlichkeit gemäß § 1 Abs. 3 BauGB. Für eine städtebauliche Weiterentwicklung sei es nicht notwendig, ihnen die mit der Baugenehmigung eingeräumte Rechtsposition zu entziehen. Die Gründe für die Verlagerung des X... Verbrauchermarktes seien nicht nachvollziehbar, zumal für den neuen Standort keine größeren Verkaufsflächen genehmigt worden seien. Es habe zu keinem Zeitpunkt die Gefahr einer Unterversorgung der ortsansässigen Bewohner bestanden. Vielmehr liege nach der bisherigen Nutzungssituation eine Überversorgung vor. Die Antragsgegnerin habe sich nicht vom Wohl der Allgemeinheit leiten lassen. Für sie sei allein die bestmögliche Vermarktung ihrer Flächen und die Interessen der X... Zentral AG maßgeblich gewesen. Möglicherweise bestehe auch eine Interessenverbindung zwischen dem Inhaber des Planungsbüros und dem früheren Inhaber der C... GmbH. Letzterer heiße ebenfalls mit Nachnamen E... und komme auch aus Linden. Die vollzogene Umwidmung stelle sich damit als groben Missgriff dar. Ein rechtliches Planungshindernis ergebe sich ferner unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes. Denn in den Kaufverträgen sei der Betrieb eines Verbrauchermarkts auf der erworbenen Fläche zugesichert worden. Die Antragsgegnerin sei bei den Vertragsabschlüssen involviert gewesen. Sie habe ausdrücklich ihre Zustimmung zu der Errichtung des X...-Markts erklärt. Der Bürgermeister habe noch Mitte des Jahres 2013 erklärt, dass die Gemeinde mit dem vorhandenen X... Verbrauchermarkt ausreichend versorgt sei und kein weiterer Markt genehmigt würde. Das spätere Verhalten der Antragsgegnerin stelle einen erheblichen Vertrauensbruch dar. Die Änderung des Bebauungsplanes sei auch nicht gemäß § 1 Abs. 4 BauGB an die Ziele der Raumordnung angepasst. Bereits die vorhandene Verkaufsfläche des X... Verbrauchermarkts übersteige die nach den Zielvorgaben des Regionalplans Mittelhessen 2010 vorgesehene Größe. Großflächiger Einzelhandel sei nämlich in Grundzentren nur zur örtlichen Grundversorgung zulässig (Zentralitätsgebot: Z 5.4 - 3). Sie habe sich nach Größe und Einzugsbereich in das zentralörtliche Versorgungssystem einzufügen (Kongruenzgebot: Z 5.4 - 4). Wenn die vorhandene Verkaufsfläche eine Überversorgung darstelle, weiche auch die Änderungsplanung von den genannten Zielen ab. Die Antragsgegnerin habe zudem die Vorgaben in der Abweichungsentscheidung nicht beachtet. Der Bebauungsplan "Güldenstadt" - 1. Änderung hätte danach erst erlassen werden dürfen, wenn rechtlich gesichert worden sei, dass der bisherige Standort nicht mehr für den Lebensmitteleinzelhandel genutzt werde. Einen Verzicht mit diesem Inhalt hätten sie, die Antragsteller, jedoch nicht abgegeben. Die Umwidmung des Gebiets des Bebauungsplans "Unterste Betten" - 4. Änderung habe bei isolierter Betrachtung ferner zur Folge, dass im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin kein Einzelhandel mehr zulässig sei. Die Änderung des Bebauungsplanes sei entgegen § 8 BauGB nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden. Zum einen hätte die Fortschreibung im Wege einer Änderung und nicht lediglich durch eine Berichtigung erfolgen müssen. Zum anderen hätte es der aufsichtsrechtlichen Genehmigung des geänderten Bebauungsplans bedurft. Ferner habe die Antragsgegnerin bei der zu treffenden Abwägungsentscheidung nach § 1 Abs. 7 BauGB ihre - der Antragsteller - Eigentumsbelange nicht ausreichend berücksichtigt. Die Zurücksetzung der bisherigen Nutzungsmöglichkeit auf den Bestandsschutz sei eine unzumutbare Einschränkung ihrer Eigentumsposition. Bei der Abwägungsentscheidung sei nämlich der Schutzbereich des Rechtsguts weiter zu ziehen als bei der Prüfung, ob eine Regelung eine zulässigen Inhalts- und Schrankenbestimmung nach Art. 14 GG darstelle. Ihr Eigentumsbelang hätte somit nicht hinter den von der Antragsgegnerin angeführten Belang zurückgestellt werden dürfen. Im Hinblick hierauf erweise sich auch das Abwägungsergebnis der Antragsgegnerin als fehlerhaft. Schließlich sei ihrem Antrag auch in Bezug auf den Bebauungsplan "Güldenstadt" - 1. Änderung stattzugeben. Insbesondere könne ihr nicht die Antragsbefugnis abgesprochen werden. Denn die Änderung dieses Bebauungsplans hänge eng mit der Änderung der Art der baulichen Nutzung für ihr Grundstück durch den Bebauungsplan "Unterste Betten" - 4. Änderung zusammen. Beide Grundstücke bildeten einen gemeinsamen gewerblichen Nutzungsbereich. Daher seien sie auch durch die Festsetzungen für den geplanten neuen Standort des X... Verbrauchermarkts unmittelbar betroffen. Die Antragsteller beantragen, die Bebauungspläne "Unterste Betten", 4. Änderung, und "Güldenstadt", 1. Änderung, für unwirksam zu erklären. Die Beklagte beantragt, den Antrag abzulehnen. Die Antragsgegnerin vertritt die Auffassung, ihre Bebauungspläne seien wirksam zustande gekommen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei nicht zu beanstanden, dass der Bebauungsplans "Unterste Betten" - 4. Änderung im beschleunigten Verfahren nach § 13 a Abs. 1 BauGB aufgestellt worden sei. Das Gebiet der geplanten Änderung sei kleiner als die in der Vorschrift genannte Grenze von 20.000 m 2 . Eine Addition mit den Flächen des Bebauungsplans "Güldenstadt" - 1. Änderung scheide wegen der räumlichen Trennung der Plangebiete aus. Die Umweltbelange seien im Rahmen des landschaftspflegerischen Fachbeitrags hinreichend beurteilt worden. Einer förmlichen Umweltprüfung habe es nach § 13a Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht bedurft. Das Eigentumsinteresse der Antragsteller sei im Verfahren berücksichtigt worden. Da nicht rechtswidrig in ihre Eigentumsposition eingegriffen worden sei, scheide ein enteignungsgleicher Eingriff aus. Die Antragsteller würden verkennen, dass nur solche Belange beachtlich seien, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulichen relevanten Bezug hätten. Eine Wettbewerbssituation, die sich durch ein Vorhaben möglicherweise verschlechtere, sei bauplanungsrechtlich nicht schutzwürdig. Zudem seien die Antragsgegner auch nur als Vermieter der Baulichkeiten tangiert. Maßgeblicher Belang für die Umwidmung beider Plangebiete sei gewesen, die Nahversorgung im Gemeindegebiet langfristig sicherzustellen. Die X... Zentral AG habe den jetzigen Standort für unzureichend erachtet. Es sei daher zu befürchten gewesen, dass der Verbrauchermarkt das Gemeindegebiet verlasse. In Anbetracht des nicht mehr ausreichenden Standards sei daher die Versorgung mit einem Lebensmittelvollsortimenter an dem bisherigen Standort für die Zukunft nicht mehr gewährleistet gewesen. Einer Genehmigung des Bebauungsplans nach § 10 Abs. 2 BauGB durch die höhere Verwaltungsbehörde habe es nicht bedurft, da dieser im beschleunigten Verfahren aufgestellt worden sei und § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB eine Ausnahme vom Erfordernis der Genehmigung begründe. Der angefochtene Bebauungsplan leide auch unter keinem materiell-rechtlichen Mangel, der zu seiner Unwirksamkeit führe. Der Änderung der Art der baulichen Nutzung auf dem Grundstück der Antragsteller könne nicht die städtebauliche Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB abgesprochen werden. Mit dem Ziel, die Nahversorgung der im Gemeindegebiet wohnenden Personen langfristig sicherzustellen, habe eine hinreichende städtebauliche Begründung vorgelegen. Die Änderung des Bebauungsplans habe damit nicht ausschließlich dem Zweck gedient, private Interessen zu befriedigen. Eine Gefälligkeitsplanung liege damit nicht vor. Auch Vertrauensschutzgesichtspunkte hätten der Umwidmung des Plangebiets von einem Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel in ein Gewerbegebiet nicht entgegengestanden. Gegenüber den Antragstellern sei zu keinem Zeitpunkt eine Zusicherung abgegeben worden. Ihrer Mitwirkungspflicht aus § 7a des Vertrages vom 28. September 2001 sei sie, die Antragsgegnerin, mit der 2. Änderung des Bebauungsplans "Unterste Betten" im März 2002 und der 3. Änderung im September 2006 nachgekommen. Nach einem Zeitraum von ca. 15 Jahren könne daher eine städtebauliche Weiterentwicklung vorgenommen werden. Die Änderung des Bebauungsplanes "Unterste Betten" tangierten nicht die Ziele des Regionalplans Mittelhessen 2010. Der von den Antragstellern gerügte Verstoß gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB liege ebenfalls nicht vor. Die Regelung des § 13a BauGB erlaube ausdrücklich eine Abweichung von den Darstellungen des Flächennutzungsplanes, bevor dieser geändert worden sei. Schließlich sei auch nicht das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB verletzt. Die privaten Belange der Antragsteller seien planungsrechtlich angemessen gewichtet und fehlerfrei abgewogen worden. Eine Gemeinde dürfe durch ihre Bauleitplanung die bauliche Nutzbarkeit von Grundstücken verändern und dabei auch die privaten Nutzungsmöglichkeiten einschränken oder gar aufheben. Im Hinblick auf den hohen Stellenwert des Eigentums der Antragsteller und zum Ausgleich der Auswirkungen der vollzogenen Umzonung sei eine deutlich bessere Ausnutzbarkeit des Grundstücks dadurch geschaffen worden, dass die Grundflächenzahl und die Geschossflächenzahl für mögliche zukünftige Baumaßnahmen erhöht worden sei. Ein erweiterter Bestandsschutz nach § 1 Abs. 10 BauNVO sei zwar im Betracht gezogen, letztlich aber abgelehnt worden, weil er nicht zu verwirklichen gewesen wäre. Die Gemeindevertretung habe die bedeutsamen Belange der Antragsteller als nachvollziehbar angesehen. Bei der Gesamtabwägung der betroffenen Belange habe die Gemeindevertretung aber der langfristigen Sicherstellung der Nahversorgung mit einem Lebensmittelvollsortimenter den Vorzug gegeben. Damit habe die Abwägung zu einer angemessenen Planungsentscheidung geführt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin (1 Ordner) sowie die Prozessakte des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens der Antragsteller (- 4 B 2868/16.N -) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.