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Urteil

4 C 2759/15.N

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2017:0125.4C2759.15.N.0A
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Leitsätze
Die Angabe des Schutzzwecks einer Schutzgebietsverordnung (§ 22 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG) dient dazu, Anhaltspunkte für die sachliche Rechtfertigung und die Auslegung der Verordnung zu geben. Die Angabe des Schutzzwecks verlangt nicht, alle schützenswerten Belange detailliert aufzuführen oder die zu schützenden Tier- und Pflanzenarten im Einzelnen zu benennen; ausreichend ist eine stichwortartige Beschreibung der mit der Unterschutzstellung verfolgten Zwecke. Diesen Anforderungen trägt eine Schutzgebietsverordnung Rechnung, die die für Basaltblock- und Schutthalden charakteristischen Tierarten und die in Steinbruchsteilwänden vorkommende Vogelfauna unter Schutz stellt. Zur Rechtmäßigkeit einer Naturschutzverordnung, die u.a. zum Schutz des Uhus ein ganzjähriges Kletterverbot anordnet.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu je 1/17 zu tragen. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, sofern nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Angabe des Schutzzwecks einer Schutzgebietsverordnung (§ 22 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG) dient dazu, Anhaltspunkte für die sachliche Rechtfertigung und die Auslegung der Verordnung zu geben. Die Angabe des Schutzzwecks verlangt nicht, alle schützenswerten Belange detailliert aufzuführen oder die zu schützenden Tier- und Pflanzenarten im Einzelnen zu benennen; ausreichend ist eine stichwortartige Beschreibung der mit der Unterschutzstellung verfolgten Zwecke. Diesen Anforderungen trägt eine Schutzgebietsverordnung Rechnung, die die für Basaltblock- und Schutthalden charakteristischen Tierarten und die in Steinbruchsteilwänden vorkommende Vogelfauna unter Schutz stellt. Zur Rechtmäßigkeit einer Naturschutzverordnung, die u.a. zum Schutz des Uhus ein ganzjähriges Kletterverbot anordnet. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu je 1/17 zu tragen. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, sofern nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Normenkontrollantrag ist statthaft. Die Antragsteller wenden sich gegen die Gültigkeit einer auf der Grundlage des § 23 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz) vom 29. Juli 2009, zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) - BNatSchG - in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz vom 20. Dezember 2010, zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2015 (GVBl. I S. 607) - HAGBNatSchG - als Rechtsverordnung erlassenen Naturschutzgebietsverordnung und damit gegen eine unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift. Deren Gültigkeit kann vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 15 HessAGVwGO auf ihre Wirksamkeit überprüft werden. Der Normenkontrollantrag ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere sind die Antragsteller antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift kann einen Normenkontrollantrag unter anderem jede natürliche Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Die Antragsteller können geltend machen, durch die in der streitigen Verordnung enthaltenen Verbote in ihrem Recht aus § 59 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verletzt zu werden, die freie Landschaft auf ungenutzten Grundflächen zum Zweck der Erholung zu betreten (vgl. Urteil des Senats vom 3. Mai 2007 - 4 N 1467/05 -). Der Normenkontrollantrag ist aber unbegründet. Formell-rechtliche Mängel der angegriffenen Rechtsverordnung sind nicht ersichtlich. Form und Verfahren der Unterschutzstellung richten sich gemäß § 22 Abs. 2 BNatSchG nach Landesrecht. Nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 HAGBNatSchG ist die obere Naturschutzbehörde für die Ausweisung des 120,91 ha großen Naturschutzgebiets zuständig. Die Unterschutzstellung des Gebiets ist auch § 12 Abs. 1 Satz 1 HAGBNatSchG entsprechend als Rechtsverordnung erfolgt. Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Flächen im Naturschutzgebiet wurden mit Schreiben vom 27. August 2013 unterrichtet und ihnen wurde Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 21. Oktober 2013 gegeben. Entsprechend wurden die Träger öffentlicher Belange beteiligt (§ 12 Abs. 3 HAGBNatSchG). Auch die Beteiligung der nach § 3 UmwRG im Lande Hessen anerkannten Naturschutzvereinigungen (§ 63 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG) ist erfolgt. Die Verordnung leidet nicht deshalb unter einem formellen Mangel, weil der Deutsche Alpenverein nicht ordnungsgemäß beteiligt worden sein könnte. Bei dem Deutsche Alpenverein handelt es sich nicht um eine in Hessen gemäß § 3 UmwRG anerkannte Naturschutzvereinigung mit der Folge, dass die Notwendigkeit einer Beteiligung nach § 63 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG nicht bestand. Soweit sich der Deutsche Alpenverein in dem Verfahren geäußert und der Beklagte auch schriftlich auf diese Äußerung reagiert hat, erfolgte die Beteiligung gleichsam informell. Die angegriffene Verordnung ist schließlich ordnungsgemäß im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen, Organisationsanordnungen und Anstaltsanordnungen vom 2. November 1971 (GVBl. I S. 258) im Staatsanzeiger für das Land Hessen vom 29. September 2014 verkündet worden. Im Übrigen sind der Schutzgegenstand (§ 1 NSG-VO), der Schutzzweck (§ 2 NSG-VO) und die zur Erreichung des Schutzzwecks notwendigen Gebote und Verbote (§§ 3 bis 6 NSG-VO) in der Verordnung hinreichend bestimmt im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG beschrieben. Entgegen der von den Antragstellern geäußerten Auffassung ist die Schutzgebietsverordnung kein umweltverträglichkeitsprüfungspflichtiges Vorhaben. Nach § 3b UVPG besteht die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für die in Anlage 1 zum UVPG genannten Vorhaben. Dort ist die Ausweisung eines Naturschutzgebietes nicht genannt. Ungeachtet der Frage, ob es sich bei einer Schutzgebietsverordnung überhaupt um einen Plan oder ein Programm im Sinne des § 14b Abs. 3 UVPG handelt, fällt die Verordnung auch nicht unter die in Anlage 3 des UVPG genannten Gegenstände mit der Folge, dass es auch keiner Strategischen Umweltprüfung nach § 14b UVPG bedurfte. Die Verordnung ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Sie entspricht den Anforderungen, die § 23 Abs. 1 BNatSchG an die Ausweisung eines Naturschutzgebietes stellt. Nach § 23 Abs. 1 BNatSchG sind Naturschutzgebiete rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen erforderlich ist zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten (Nr. 1), aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen (Nr. 2) oder wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit (Nr. 3). Ein Schutzbedürfnis in diesem Sinne besteht nicht erst dann, wenn die Schutzgüter, die die Ausweisung eines Naturschutzgebietes rechtfertigen, konkret gefährdet sind. Aus dem Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit lässt sich nicht ableiten, dass nur solche Schutzmaßnahmen ergriffen werden dürfen, die zur Erreichung des Schutzzwecks unabweislich oder gar zwingend geboten erscheinen. Müsste die zuständige Behörde mit einer Unterschutzstellung so lange warten, bis ein Schaden unmittelbar droht oder bereits eingetreten ist, würde das mit § 23 Abs. 1 BNatSchG verfolgte Ziel häufig verfehlt. Schrankenfunktion hat das Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit lediglich insofern, als der Gesetzgeber zum Ausdruck bringt, dass in den Fällen, in denen ein Gebiet besonders schutzwürdig und schutzbedürftig erscheint, eine Schutzausweisung nur dann in Betracht kommt, wenn sie vernünftigerweise geboten ist (Bayerischer VGH, Urteil vom 23. Februar 1995 - 9 N 91.3334 -, NuR 1996, 409). Hierfür genügt bereits die abstrakte Gefährdung der gesetzlichen Schutzgüter. Von einer solchen ist schon dann auszugehen, wenn ein Schadenseintritt ohne die vorgesehene Maßnahme nicht bloß als entfernte Möglichkeit in Betracht zu ziehen ist (BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 1997 - 4 BN 5.97 -, juris; Urteil vom 5. Februar 2009 - 7 CN 1/08 -, NuR 2009, 346; Hess. VGH, Urteil vom 3. Mai 2007 - 4 N 1767/05 -). Im Übrigen werden die bundesrechtlichen Kriterien für die Ausweisung eines Naturschutzgebietes angereichert durch die in § 1 BNatSchG enthaltenen Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege (BVerwG, Beschluss vom 13. August 1996 - 4 NB 4.96 -, NUR 1996, 600 f.). Danach sind nicht lediglich solche Maßnahmen als erforderlich anzusehen, die unumgänglich sind, um einen bestehenden Zustand zu erhalten, sondern auch solche, die diesen Zustand verbessern können. In Ansehung der vorgenannten Voraussetzung für die Unterschutzstellung konnte der Beklagte das Gebiet "Dornburg" als Naturschutzgebiet ausweisen, weil es sich durch Seltenheit, besondere Eigenart und hervorragende Schönheit auszeichnet und insbesondere weil es als Lebensstätte schutzbedürftiger Tier- und Pflanzenarten zu erhalten ist. Nach § 2 NSG-VO besteht der Zweck der Unterschutzstellung darin, die naturnahmen Laubwälder, Basaltblock- und Schutthalden mit ihren charakteristischen Tier- und Pflanzenarten zu schützen, zu erhalten und zu entwickeln. Dabei gilt der besondere Schutz dem hier vorkommenden artenreichen Waldmeister-Buchenwald, dem Schlucht- und Hangmischwald sowie den kieselartigen Schutthalden. Der größte Teil des Gebietes stand bereits wegen seiner "naturwissenschaftlichen Eigenart" unter dem Schutz der Polizeiverordnung über das Naturschutzgebiet "Dornburg" im Kreise Limburg a.d.L. vom 7. Februar 1927 (Amtsblatt der preußischen Regierung zu Wiesbaden, Nr. 12 vom 26. März 1927), dessen Grenzen mit Verordnung des Regierungspräsidenten Wiesbaden mit Verordnung vom 8. Mai 1963 (StAnz. S. 624) zurückverlegt worden waren. Im Übrigen liegt der Geltungsbereich der Verordnung vollständig innerhalb des nördlichen Teils des FFH-Gebietes "Abbaugebiete Dornburg - Thalheim" (Nr. 5414-304 der FFH-Gebietsliste in Anlage 3a der Verordnung über die Natura 2000-Gebiete in Hessen vom 16. Januar 2008, GVBl. I 2008, 30), in welchem unter anderem die Lebensraumtypen Waldmeister-Buchenwald (LRT 9130) und Schlucht- und Hangmischwald (LRT 9180*) unter Schutz stehen. Die darin zum Ausdruck kommende Schutzwürdigkeit des Gebiets wird auch von den Antragstellern nicht in Frage gestellt. Die Schutzwürdigkeit des Gebiets ergibt sich ferner als Lebensstätte des Uhus (Bubo bubo). Der Uhu hat seit dem Jahre 2002 seinen regelmäßigen Aufenthaltsort (vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG) in den im Naturschutzgebiet befindlichen Steinbruchsteilwänden. Diese dienen dem Uhu als Nist- Brut- und Zufluchtsstätten. Dass es sich bei dem Steinbruch um ein Sekundärhabitat des Uhus in dem Sinne handelt, dass es nicht natürlich, sondern durch von Menschen im Steinbruch vorgenommene Abbrucharbeiten entstanden ist, nimmt dem Steinbruch nicht seine Schutzwürdigkeit. Als zu schützende Lebensstätten gelten nach dem Naturschutzrecht nämlich auch vom Menschen geschaffene Bereiche (vgl. Heugel in Lütkes/Ewer, BNatSchG, 1. Aufl. 2011, § 7 Rdnr. 24). Unerheblich ist auch, dass der Uhu in der Schutzzweckbestimmung des § 2 NSG-VO nicht ausdrücklich genannt wird. Die Angabe des Schutzzwecks, die nach § 22 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG zu einer wirksamen Unterschutzstellung erforderlich ist, dient dazu, Anhaltspunkte für die sachliche Rechtfertigung und die Auslegung der Verordnung zu geben (vgl. Heugel in Lütkes/Evers, a.a.O., § 22 Rdnr. 13, Niedersächsisches OVG, Urteil vom 24. August 2001 - 8 KN 209/01 -, NuR 2002, 99). Sie verlangt daher nicht, alle schützenswerten Belange detailliert aufzuführen oder die zu schützenden Tier- und Pflanzenarten im Einzelnen zu benennen. Ausreichend ist vielmehr eine stichwortartige Beschreibung der mit der Unterschutzstellung verfolgten Zwecke. Dem trägt § 2 der NSG-VO auch im Hinblick auf den Uhu Rechnung, indem er die für Basaltblock- und Schutthalden charakteristischen Tierarten und die in Steinbruchsteilwänden vorkommende Vogelfauna unter Schutz stellt. Bei dem Uhu handelt es sich um eine solche charakteristische Vogelart. Er ist ein Brutvogel der offenen und halboffenen Kulturlandschaften und Wälder mit Felshabitaten natürlichen und anthropogenen Ursprungs. In seiner Brutplatzwahl ist der Uhu zwar sehr flexibel und besiedelt verschiedenste Habitate in allen Höhenlagen. Die Brutnische befindet sich aber meist erhöht auf Felsvorsprüngen und Nischen an Felswänden in Steinbrüchen, Felsabstürzen und Steilhängen. Bekannte Brutplätze liegen in Hessen bis auf einige Ausnahmen fast ausschließlich auf Felsen und in Steinbrüchen und Gruben (Staatlichen Vogelschutzwarte für Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland, Artgutachten für den Uhu [Bubo bubo] in Hessen, 2013 - im Folgenden: Artgutachten -, S. 24.) Der Uhu ist auch schutzbedürftig im oben genannten Sinne. Er ist in der Anhang I (Arten mit besonderem Schutz) der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung wild lebender Vogelarten (ABl. 2010 Nr. L 20 S. 7) - V-RL - aufgeführt. Nach Art. 4 V-RL sind auf die in Anhang I aufgeführten Arten besondere Schutzmaßnahmen hinsichtlich ihrer Lebensräume anzuwenden, um ihr Überleben und ihre Vermehrung in ihrem Verbreitungsgebiet sicherzustellen. Ferner ist der Uhu im Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. 1997 L 61, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 750/2013 vom 29. Juli 2013 (ABl. L 212, S. 1) genannt. Vor dem 20. Jahrhundert war der Uhu in Hessen weit verbreitet. Aufgrund starker menschlicher Verfolgung wurde er Anfang des 20. Jahrhunderts fast vollständig ausgerottet Der Abschuss der Großeule wurde mit einer hohen Prämie vergütet. Hinzu kam der Verlust optimaler Lebensräume aufgrund fortschreitender Technisierung der Landschaft und anderer Faktoren. Das letzte Brutpaar wurde 1910 im Schwalm-Eder-Kreis gesichtet. In den Jahren 1911 und 1925 wurde ein einzelner Uhu im Werra-Meißner-Kreis und bei Creuzburg an der Werra nachgewiesen. Danach war er in Hessen nicht mehr festzustellen. Nach Wiederansiedlungsmaßnahmen in Niedersachsen und Nordrhein-Westfahlen gab es 1970 die erste Sichtung eines Uhupaares in Nordhessen. Der erste Brutnachweis konnte aber erst 1977 im Landkreis Limburg-Weilburg dokumentiert werden. Anschließend stieg die Zahl der Brutpaare in Hessen kontinuierlich an. 1995 wurden landesweit etwa 45 bis 50 Revierpaare gezählt. Obwohl der Bestand nach Einstellung der Auswilderungen 1995 erst einmal stagnierte, konnten im Jahr 2000 58 bis 60 Brutpaare gezählt werden. Die guten Lebensbedingungen und die Flexibilität des Uhus in seiner Lebensraumwahl und des Brutstandortes führten zu regelmäßigen Bruterfolgen und somit zu einem weiteren Anstieg der hessischen Uhu-Population. Für das Jahr 2004 ist von einem Bestand von 80 bis 100 Brutpaaren für Hessen auszugehen. Ein Jahr später waren es bereits 110 Brutpaare; für das Jahr 2010 schätzte die Hessische Gesellschaft für Ornithologie und Naturschutz den Bestand auf 180 bis 220 bzw. 230 Brutpaare. Derzeit dürfte der Bestand bei 250 Paaren liegen (Artgutachten, S. 17, 73). Dieser Bestand gilt derzeit zwar als stabil jedoch noch nicht als gesichert. In Hessen wurde der Uhu im Jahre 2006 von Stufe 2 'stark gefährdet' auf Stufe 3 'gefährdet' herabgestuft. Trotzdem gehört er noch zu den seltenen Brutvögeln, da es heute nur ca. 250 Reviere in Hessen gibt. Dem Uhu wurde außerdem der Risikofaktor 1 zugeordnet. Begründet wird dies mit seiner starken Bindung an Felswände und Steinbrüche als Bruthabitat und aufgrund der indirekten Abhängigkeit des Bruterfolges von menschlichen Aktivitäten in den Felswänden und Steinbrüchen (Artgutachten, S. 32 f.). Aufgrund der Bestandszahlen erachtet es der Senat als vernünftigerweise geboten, die Lebensstätte des Uhus im Gebiet "Dornburg" unter Schutz zu stellen. Soweit die Antragsteller im Termin zur mündlichen Verhandlung unter Vorlage eines Artikels aus Wikipedia darauf hingewiesen hat, dass der Uhu zwischenzeitlich in Einzelfällen sogar in Städten und Ballungsgebieten siedele und in Deutschland aufgrund vieler Vogelschutzmaßnahmen nicht mehr auf der Roten Liste stehe, widerlegt dieser Vortrag die Schutzbedürftigkeit nicht. Denn auch nach diesem Artikel ist davon ausgehen, dass ohne die ausdrücklich angesprochenen Schutzmaßnahmen die Bestandszahlen des Uhus wieder abnehmen werden; hiervon geht auch der Beklagte aus. Das in § 3 Nr. 9 NSG-VO ausgesprochene ganzjährige Kletterverbot ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Die von den Antragstellern gegen das Kletterverbot vorgebrachten Einwendungen greifen nicht durch. Der Antragsgegner hat im Zusammenhang mit der Verbotsregelung von dem ihm zustehenden Normsetzungsermessen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht. Insbesondere hat er die Auswirkungen des angeordneten Kletterverbots gegen die Ansprüche der Allgemeinheit und des Einzelnen - auch des Klettersports - an Natur und Landschaft ordnungsgemäß abgewogen. Aus den vorliegenden Verfahrensakten ergibt sich, dass der Antragsgegner die privaten Belange der Klettersportler zur Kenntnis genommen und in die Abwägung eingestellt hat. Er hat dabei nicht die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt und den Ausgleich zwischen den von der Naturschutzverordnung berührten Belangen nicht in einer Weise vorgenommen, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Das in § 3 Nr. 9 NSG-VO angeordnete vollständige und ganzjährige Kletterverbot verstößt nicht gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot (vgl. dazu § 2 Abs. 3 BNatSchG). Es erweist sich zum Schutz des Uhus als geeignet und aufgrund der Ökologie des Uhus auch als erforderlich. Im Hinblick auf die zeitliche Geltung des Kletterverbots ist davon auszugehen, dass die Paarbildung der Uhus während der Herbstbalz im Oktober und November stattfindet. Die eigentliche Balz beginnt sodann im Februar und März. Während der Paarbildung und der eigentlichen Balz sind die Vögel sehr störungsanfällig und häufige Frequentierungen des Brutgebietes durch den Menschen können einen Brutplatz wertlos machen. Von Ende Februar bis Ende März legt das Weibchen im Abstand von ca. 3 Tagen 2 bis 5 Eier. Je nach Höhenlage kann sich die Eiablage auch bis in den April hinein ziehen. Nach einer Brutzeit von 32-35 Tagen schlüpfen die Jungtiere und öffnen nach 5 bis 6 Tagen ihre Augen. Insbesondere in dieser Zeit führt eine Distanzunterschreitung von 100 m zum Brutplatz zu erheblichen Störungen und stellt eine Beeinträchtigung des brütenden Uhus dar. Fühlt sich das Weibchen beispielsweise durch Kletterer, Geocacher oder andere Faktoren zu stark gestört, verlässt es das Gelege und die Eier oder Junguhus können durch Abkühlung sterben. Im Alter von 4 bis 5 Wochen verlassen Jungvögel die Nestmulde um die Umgebung zu erkunden. Nach 10 Wochen sind die jungen Uhus flugfähig. Der Horst bzw. das Brutrevier wird aber erst nach fünf Monaten endgültig verlassen. Nachdem sie das Jagen vollständig erlernt haben, machen sich die Jungvögel selbständig und suchen sich ab August ein eigenes Revier. Die adulten Revierpaare sind, wenn auch nicht standortgebunden, so doch standorttreu und bleiben das gesamte Jahr über in ihrem Brutgebiet (Artgutachten, S. 27 f.). Der Uhu brütet einmal im Jahr. Der Bruterfolg eines Uhupaares liegt bei ca. 65%. Jährlich kommen 20% bis 40% der Paare nicht zur Brut. Die Sterblichkeitsrate liegt für den Uhu im ersten Lebensjahr in Hessen zwischen 39% und 70%. Im zweiten Lebensjahr sinkt die Rate auf 20%. Bei erwachsenen Uhus beträgt die Sterblichkeitsrate 20-37% (Artgutachten, S. 27 f.). Ein Uhu wird im Durchschnitt 15 Jahre alt. Die entscheidende Schutzmaßname für den Uhu stellt die Sicherung der bekannten Brutplätze dar. In aktiven Steinbrüchen ist die Brutnische des Uhus zu erhalten. An Steinbruchwänden und Naturfelsen, die vom Uhu besiedelt werden, sollten Klettersport sowie andere Freizeitaktivitäten generell verboten sein, um eine Beeinträchtigung zu meiden. Zum Schutz des Uhus wird ausdrücklich die Ausweisung stillgelegter Steinbrüche zum Naturschutzgebiet und langfristige Sicherung der Uhubrutplätze durch ein Klettersportverbot empfohlen (Artgutachten, S. 40). Der Klettersport kann brütende Uhus stören und Gelege zerstören. Klettersportler lösen vor allem in stillgelegten Steinbrüchen starke Störungen aus. Dabei können Gelege verlassen werden oder verschreckte Junguhus aus der Brutnische springen. Dies kann je nach Höhenlage des Brutplatzes zum Tod des Junguhus führen (Artgutachten, S. 32 f.). Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich - auch nach Auffassung der Antragsteller - der Klettersport zwischenzeitlich zu einer "Massensportart" entwickelt hat (vgl. bereits Bayerischer VGH, Urteil vom 23. Februar 1995 - 9 N 91.3334 -, NuR 1996, 409), nehmen die Gefährdungen zu, den der in Felswänden brütende Uhu ausgesetzt ist. Eine starke Frequentierung eines Kletterfelsens führt zu intensiven Störungen. Dies und die auch von den Antragstellern beschriebene Attraktivität der im Schutzgebiet vorhandenen Steilwände bedingt bei einem Verzicht auf das Kletterverbot eine erhebliche Störung des Uhus, ohne dass sich eine Kontingentierung der Kletteraktivitäten im Steinbruch Kessel des Naturschutzgebietes als eine weniger belastende Maßnahme anbietet. Ebenso vom Klettern an Felswänden und Steinbrüchen im Zusammenhang mit Geocaches (Artgutachten, S. 45) ist auch für das Felsklettern im Übrigen von einer Störung und Beeinträchtigung des Uhus während des gesamten Jahresverlaufs im Revier und in der Brutwand auszugehen. Andernfalls kann es als Reaktionen auf die Störungen durch den Menschen zur Aufgabe und dem Verlassen des Revieres vor Brutbeginn bzw. zur Aufgabe des Geleges und zum Absterben der Eier kommen. Störungen können dazu führen, dass Jungtiere für lange Zeiträume verlassen und Opfer von Prädatoren werden. Es besteht die Gefahr des Erfrierens oder Verhungerns. Die Flucht der Junguhus aus der Brutnische oder dem Horst kann dazu führen, dass Tiere zu Tode stürzen. Auch nachdem die Jungvögel die Brutnische verlassen, besteht die Gefahr, dass die Elternvögel aufgrund der Anwesenheit von Menschen ihre Jungen nicht ausreichend mit Nahrung versorgen können. Es droht Unterversorgung die zum Tod führt (Artgutachten, S. 47). Ohne Schutzmaßnahmen ist eine insgesamt dramatische Verschlechterung der Lebensbedingungen des Uhus zu befürchten (Artgutachten, S. 46). Als eine solche Schutzmaßnahme wird die Einrichtung von Schutzzonen um aktuelle und potenzielle Bruthabitate (ca. 500 m - Tabuzone) empfohlen, in der keine beeinträchtigenden Störungen stattfinden dürfen (Artgutachten, S.70). In diesem Zusammenhang ist nochmals darauf hinzuweisen, dass in einem Schutzgebiet nicht nur solche Maßnahmen ergriffen werden dürfen, die zur Erreichung des Schutzzweckes unabweisbar oder gar zwingend geboten erscheinen. Vielmehr reicht die abstrakte Gefährdung aus, die bereits dann anzunehmen ist, wenn ein Schadenseintritt ohne die vorgesehene Maßnahme nicht bloß als entfernte Möglichkeit in Betracht zu ziehen ist (BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 1997 - 4 BN 5.97 -, NuR 1998, 37). Die Ausweisung eines Naturschutzgebietes kann nämlich ihren Zweck nur dann erfüllen, wenn sie vorbeugend auch mögliche Gefahren ausschließt (OVG Lüneburg, Urteil vom 8. August 1991 - 3 K 20/89 -, NuR 1992, 244). Aufgrund der geschilderten Auswirkung des Klettersports auf den Uhu war der Antragsgegner zur Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht gehalten, das Kletterverbot zeitlich zu beschränken. Dass den geschilderten Beeinträchtigungen hinlänglich auch mit einem nur befristeten Verbot begegnet werden kann, ist unter Berücksichtigung des oben geschilderten Jahreszyklus des Uhus nicht ersichtlich. Die Unverhältnismäßigkeit des zeitlich uneingeschränkten Kletterverbots ergibt sich nicht daraus, dass in anderen Schutzgebieten von größerer Ausdehnung und andersartiger Ausstattung das Kletterverbot - auch soweit es dem Schutz des Uhus dient - zeitlich eingeschränkt worden ist. Dass die Verhältnisse in den von den Antragstellern benannten "Großgebieten" mit den Verhältnissen im Naturschutzgebiet Dornburg vergleichbar sind, haben die Antragsteller trotz gegenteiliger Auffassung des Antragsgegners nicht dargelegt. Ein ganzjähriges Kletterverbot ist entgegen der Einschätzung der Antragsteller nicht unverhältnismäßig, weil nach Beendigung der Aufzucht der Jungvögel der Steinbruch für den Klettersport genutzt werden könnte. Diese Argumentation der Antragsteller lässt außer Acht, dass durch die Naturschutzverordnung zulässigerweise nicht nur Schädigungen, sondern auch mögliche nachhaltige Störungen gemäß § 23 Abs. 2 HeNatG zu verhindern sind. Das eine solche Störung ganzjährig droht, folgt aus der oben geschilderten Ökologie des Uhus. Auch die Staatliche Vogelschutzwarte für Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland befürwortet im Artgutachten demzufolge ein ganzjähriges Kletterverbot. Hinzu kommt, dass eine zeitlich eingeschränkte Sperrung des Steinbruchs für den Klettersport eine wirksame Kontrolle des partiellen Kletterverbots erschwert (Bayerischer VGH, Urteil vom 23. Februar 1995 - 9 N 91.3334 -, NuR 1996, 409). Das Kletterverbot erweist sich auch nicht aufgrund seiner räumlichen Geltung im gesamten Naturschutzgebiet als übermäßig. Ein räumlich eingeschränktes Kletterverbot kommt in den Bereichen, die für die Kletterer interessant sind und von ihnen genutzt werden, nicht in Betracht. Die mündliche Verhandlung hat ergeben, dass der Durchmesser des nördlichen Kessels zwischen 100 und 130 m beträgt. Der im Termin zur mündlichen Verhandlung gehörte Beauftragte der Staatlichen Vogelschutzwarte für Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland hat erklärt, dass der Uhu jedenfalls dann gestört werde, wenn sich Kletterer auf eine Distanz unter 150 m bis 200 m auf gleicher Höhe näherten. Der Senat hat keinen Grund, an dieser Angabe zu zweifeln, zumal im Artenschutzgutachten - wie oben ausgeführt - eine weit größere Distanz von 500 m empfohlen wird. In der Konsequenz bedeutet dies, dass jegliches Beklettern der westlichen und östlichen zum Klettern geeigneten Steilwände des nördlichen Steinbruchkessels eine erhebliche Störung des Uhus nach sich zieht. Dem kann auch nicht entgegen gehalten werde, dass die Kletterrouten nur einen äußert geringen Prozentsatz des gesamten Naturschutzgebiets ausmachten und dem Uhu im übrigen Gebiet genügend Raum verbliebe. Diese Argumentation verkennt, dass der Uhu als elementaren Lebensraum exakt den Bereich beansprucht, der auch für das Klettern interessant ist und genutzt wird. Ein Ausweichen auf andere Bereiche des Steinbruchs oder gar des übrigen Naturschutzgebiets ist dem Uhu - wie die Erörterungen im Termin zur mündlichen Verhandlung ergeben haben - ebenso wenig möglich wie den Klettersportlern. Das vollständige ganzjährige Kletterverbot im Naturschutzgebiet ist auch in Ansehung der Tatsache, dass der Steinbruch im Naturschutzgebiet zu den wenigen natürlichen Klettermöglichkeiten zählt, die mit einem vertretbaren zeitlichen Aufwand vom Rhein-Main-Gebiet aus zu erreichen sind, nicht zu beanstanden. Insoweit sind die Kletterer auf die im oder in der Nähe des Rhein-Main-Gebiets vorhandenen - wenn auch weniger attraktiven - künstlichen Kletteranlagen zu verweisen. Dabei ist von hervorgehobener Bedeutung, dass in dem Naturschutzgebiet eine Vogelart vorkommt, deren Bestand in der Zukunft ohne entsprechende Schutzmaßnahmen nicht als gesichert angesehen werden kann. Angesichts dieses hohen Maßes an Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des im Naturschutzgebiet vorkommenden Uhus ist das vollständige Kletterverbot auch in Ansehung der negativen Folgen für den Klettersport geboten. In einer solchen Situation kann von Klettersportlern wie auch von Anhängern anderer ursprünglich naturnahen Sportarten erwartet werden, dass sie zur Schonung der Natur auf künstlich geschaffene Übungsmöglichkeiten zurückgreifen (so bereits Urteil des Senats vom 3. Mai 2007 - 4 N 1767/05 -). Soweit die Antragsteller dem angeordneten Kletterverbot entgegenhalten, Klettersportler gingen insgesamt sehr verantwortungsbewusst mit den natürlichen Grundlagen um, vermag auch dies die Rechtmäßigkeit des angeordneten ganzjährigen Kletterverbots nicht zu erschüttern, da augenscheinlich selbst das "rücksichtsvollste" Verhalten eine Gefährdung des Bruterfolgs des Uhus im Steinbruchbereich nicht auszuschließen vermag. Auch Art. 62a Hessischer Verfassung - HV - und die von den Antragstellern geltend gemachten jugendpolitischen Gesichtspunkte stehen dem Kletterverbot nicht entgegen. Das seit dem Jahre 2002 in Art. 62a HV festgelegte Staatsziel des Schutzes und der Pflege des Sports durch den Staat, die Gemeinden und Gemeindeverbände wird dadurch, dass im Naturschutzgebiet das Klettern ganzjährig untersagt wird, nicht berührt. Durch den allgemeinen verfassungsrechtlichen Auftrag zu Schutz und Pflege des Sports kann weder ein Anspruch auf eine konkrete sportfördernde Maßnahme noch ein Abwehrrecht gegen allgemeine staatliche Maßnahmen begründet werden, die eine Einschränkung sportlicher Aktivitäten betreffen. Wie die verschiedenen staatlichen Ebenen dem Auftrag des Schutzes und der Pflege des Sportes nachkommen, steht im weiten Ermessen der nach der staatlichen Kompetenzverteilung zuständigen Organe (so Hess. VGH, Beschlüsse vom 13. Januar 2016 - 4 A 1474/14.Z -; und vom 8. Dezember 2014 - 5 C 2008/13.N -, ESVGH 65, 170). Aufgrund dieses Verständnisses der Staatszielbestimmung "Sport" ist diese in die zu treffende Ermessensentscheidung mit dem ihr zukommenden Gewicht einzustellen. Wie bereits oben ausgeführt erweist sich angesichts der Gefährdungssituation des Uhus das Ergebnis der Abwägung, aus Gründen des Naturschutzes ein ganzjähriges Kletterverbot anzuordnen, nicht als fehlerhaft. Dabei lässt sich der Senat auch davon leiten, dass nach Art. 26a HV die natürlichen Lebensgrundlagen unter dem Schutz des Staates stehen und nach Art. 20a GG der Staat auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsgemäßen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung schützt. Im Rahmen der ihm obliegenden Abwägungsentscheidung durfte der Antragsgegner mithin die Belange des Klettersports hinter die Belange des Naturschutzes zurückstellen (vgl. bereits Urteil des Senats vom 3. Mai 2007 - 4 N 1767/05 -). Ist somit das angeordnete uneingeschränkte Kletterverbot rechtlich nicht zu beanstanden, so kommt es auf die weiteren von den Antragstellern aufgeworfenen Fragen nicht mehr an. Insbesondere stellt sich in dieser Situation die Frage einer vertraglichen Regelung im Sinne der § 3 Abs. 3 BNatSchG, 3 Abs. 1 Satz 1 HAGBNatSchG nicht. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 HAGBNatSchG ist bei allen Maßnahmen zur Durchführung des Naturschutzrechtes vertraglichen Vereinbarungen der Vorzug vor ordnungsrechtlichen Maßnahmen zu geben, soweit der beabsichtigte Zweck auf diese Weise mit angemessenem Aufwand erreicht werden kann oder die Art der Maßnahme dem nicht entgegensteht. Hier kann nicht festgestellt werden, dass der durch die Schutzgebietsverordnung beabsichtigte Schutz des Uhus mit angemessenem Aufwand auch durch eine vertragliche Vereinbarung hätte erreicht werden können. Handlungsspielräume für den Vertragsnaturschutz ergeben sich in der Regel nur, wenn ein klar bestimmbarer Kreis von Akteuren definiert werden kann. Dies ist beim Klettersport, bei dem auch die Antragsteller von einer Massensportart sprechen, offensichtlich nicht der Fall. Im Übrigen ist dort, wo die Notwendigkeit besteht, Lebensräume störanfälliger Tiere ganzjährig auch vor geringfügig erscheinenden Belastungen zu schützen, in der Regel kein Raum für vertragliche Vereinbarungen (vgl. auch Urteil des Senats vom 3. Mai 2007 - 4 N 1767/05 -). Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils auf §§ 167 VwGO, 708, 710, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Die Antragsteller wenden sich gegen die Verordnung des Regierungspräsidiums Gießen vom 3. September 2014 über das Naturschutzgebiet "Dornburg" - NSG-VO -. Dieses Naturschutzgebiet schließt sich südlich an den Ortsteil A-Stadt der Gemeinde Dornburg im Landkreis Limburg-Weilburg an. Es hat eine Größe von 120,91 ha. Auf der westlichen Seite des im nördlichen Teil des Naturschutzgebiets befindlichen Steinbruchkessels brütet seit dem Jahre 2002 der Uhu (Bubo bubo). Die Antragsteller sind Sportkletterer. Sie nutzen die im nordwestlichen und nordöstlichen Kessel des im Naturschutzgebiet befindlichen Steinbruchs angelegten ca. 30 Kletterrouten mit den Schwierigkeitsgraden 5-10 in einer Routenlänge von jeweils ca. 20 bis 25 m. Die Kletterrouten sind in ihrem Verlauf mit Haken versehen und am oberen Ende zum Zwecke des Abseilens mit Ringen gesichert. Teile des Naturschutzgebiets standen bereits unter dem Schutz der Polizeiverordnung über das Naturschutzgebiet "Dornburg" im Kreise Limburg a.d.L. vom 7. Februar 1927 (Amtsblatt der preußischen Regierung zu Wiesbaden, Nr. 12 vom 26. März 1927). Nachdem sich der Nutzungsdruck durch Motocross-Fahrer und Kletterer auf den im Naturschutzgebiet vorhandenen Steinbruch erhöht hatte, bereitete das Regierungspräsidium seit dem Jahre 2013 eine Novellierung der Verordnung über das Naturschutzgebiet vor. Damit einhergehend war beabsichtigt, das Naturschutzgebiet in seiner Abgrenzung an Teile der Außengrenze des bestehenden FFH-Gebietes "Abbaugebiete Dornburg-Thalheim" anzupassen. Im Rahmen der Novellierung sollte ferner die Verordnung zur Änderung der Grenzen des Naturschutzgebietes "Dornburg" vom 8. Mai 1963 (StAnz S. 624) aufgehoben werden. Mit Schreiben vom 27. August 2013 gab das Regierungspräsidium den Eigentümern und Nutzungsberechtigten der im Geltungsbereich des Verordnungsentwurfs befindlichen Grundstücke und den Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 21. Oktober 2013. Die Arbeitsgemeinschaft gesetzlich anerkannter Naturschutzverbände im Landkreis Limburg-Weilburg äußerte sich mit Schreiben vom 16. Oktober 2013 dahingehend, dass mit Mitgliedern des Deutschen Alpenvereins der ehemalige Steinbruch im geplanten Naturschutzgebiet besichtigt worden sei. Es werde der Vorschlag unterbreitet, die markierten Wände im nördlichen Kessel des ehemaligen Steinbruchs A-Stadt vom 1. Juli bis zum 30. November in Abstimmung mit der Sektion Wetzlar des Deutschen Alpenvereins von dem Kletterverbot (§ 3 Nr. 9 NSG-VO) auszunehmen und unter Maßnahmen und Handlungen, die nur mit Genehmigung der Oberen Naturschutzbehörde zulässig seien, "das Entfernen von Bewuchs in den Steilwänden durch Kletterer" aufzunehmen. Das Regierungspräsidium teilte der Arbeitsgemeinschaft mit Schreiben vom 30. Juni 2014 mit, dass der Vorschlag vom 16. Oktober 2013 nicht berücksichtigt werden könne. Die Auffassung, dass das Klettern in dem genannten Zeitraum für den Uhu völlig unkritisch sei, könne nicht gefolgt werden. Im Juli befänden sich die Jungvögel noch am Brutplatz und würden auch noch gefüttert. Erst im August und September suchten sie sich ihre eigenen Reviere. Die Altvögel verblieben danach noch in ihrem Brutrevier und absolvierten im Oktober und November in der Regel ihre Herbstbalz. Dabei dürften die Vögel nicht gestört werden. Folglich habe das ganzjährige Kletterverbot seine Berechtigung und sei nicht unverhältnismäßig. Auch aus Gründen der Gleichbehandlung aller Freizeitnutzer könne darüber hinaus in einem derart eng begrenzten Bereich wie dem im Naturschutzgebiet befindlichen Steinbruch nicht von einem ganzjährigen Kletterverbot abgesehen werden. Anderen Freizeitnutzern wie Geocachern, Mountainbikern und Motocross-Fahrern sei eine solche Ungleichbehandlung nicht zu vermitteln. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2013 äußerte sich der Deutsche Alpenverein dahingehend, dass im Steinbruch "Dornburg" Klettersport in zwei Wandbereichen mit insgesamt 30 Kletterrouten betrieben werde. Das Gebiet sei von hoher Qualität und bedeutsam für die Erholung und die wohnortnahe Ausübung des Klettersports im Rhein-Main-Gebiet. Es werde gebeten, das Klettern in dem Steinbruchgelände in naturverträglichem Maße zuzulassen. Die Kletterrouten befänden sich in nahezu vegetationslosen Wandbereichen. Sie beträfen nur einen kleinen Teil des gesamten Steinbruchs "Dornburg". Eine Ortsbegehung mit zwei Vertretern des Naturschutzbundes habe keine Einwände gegen das Klettern im nordöstlichen Wandbereich ergeben. Die Zuwegung dorthin sei unkritisch. Im Übrigen werde auf den Sport als Staatszielbestimmung mit Verfassungsrang hingewiesen. Eine Vollsperrung des Gebiets für Kletterer sei angesichts der ohne weiteres möglichen Zonierung unverhältnismäßig. Sollten gefährdete felsbrütende Vogelarten wie Uhu und Wanderfalke festgestellt werden, könnten diese durch zeitlich befristete Sperrungen während der Brut geschützt werden. Für die Wirksamkeit einer solchen Maßnahme gebe es in anderen Gebieten gute Beispiele. Eine zeitlich befristete Sperrung vom 1. Februar bis zum 30. Juni sei im Übrigen auch zum Schutz des Uhus ausreichend. In seinem Antwortschreiben an den Deutschen Alpenverein vom 30. Juli 2014 teilte das Regierungspräsidium mit, dass die im Schreiben vom 21. Oktober 2013 geäußerten Anregungen nicht berücksichtigt werden könnten. Die Dornburg sei eines der ältesten hessischen Naturschutzgebiete. Der Schutz der dortigen Basaltkuppe mit seinen naturnahen Wald- und Grünlandlebensräumen sowie den natürlichen Basaltblockhalden mit ihren charakteristischen Tier- und Pflanzenarten stehe schon seit dem Jahre 1927 im Fokus des Naturschutzes. Durch den langjährigen Basaltabbau seien zusätzliche Schutzgüter in Form von offenen Pionierstandorten und exponierten Steilwänden entstanden, die heutzutage lebensnotwendige (Ersatz-)Habitate für diverse Amphibienarten und den Uhu sowie den Wanderfalken darstellten. Die Überarbeitung der alten Schutzverordnung ziele daher insbesondere auf den Schutz dieser Pionierlebensräume und ihrer Arten ab. Dabei solle die Verordnung gerade modernen Freizeitaktivitäten entgegenwirken, die abseits jeglicher Wege betrieben würden - Motocrossfahren, Mountainbiking, Geocaching, Felsklettern - und die ein erhebliches Beeinträchtigungspotenzial für die genannten Arten darstellten. Dies gelte umso mehr, als Klettern zu einer Massensportart geworden sei. Insbesondere der Uhu benötige einen konsequenten und umfassenden Schutz. Um den Erhaltungszustand dieser Tierart mittel- bis langfristig in einen guten bis sehr guten Bereich zu bringen und zu halten, sei es unter anderem erforderlich, den Steinbruch vollständig und ganzjährig vor ausufernden Freizeitnutzungen des Menschen zu schützen. Der verhältnismäßig überschaubare Steinbruch sei hinsichtlich Größe und Struktur auch nicht mit Großschutzgebieten in der Sächsischen Schweiz oder im Frankenjura vergleichbar, wo Kletterkonzeptionen ohne erhebliche Beeinträchtigungen der dortigen Schutzgüter möglich seien. Die Auffassung von zwei Vertretern des Naturschutzbundes, wonach die Zulassung des Kletterns vom 1. Juli bis zum 30. November für unkritisch erachtet werde, werde nicht geteilt. Vielmehr sei das angedachte ganzjährige Kletterverbot weder unberechtigt noch unverhältnismäßig. Es stehe auch im Einklang mit den Empfehlungen des landesweiten Artgutachtens für den Uhu. In diesem Zusammenhang sei ein Hinweis auf den Sport als Staatszielbestimmung mit Verfassungsrang in Hessen nicht zielführend. Damit werde der Freizeitbeschäftigung Einzelner nicht Vorrang vor den Ansprüchen der Allgemeinheit am Erhalt der Biodiversität gewährt. Ein Naturschutzgebiet sei keine Sportstätte und diene nach der Definition des § 23 BNatSchG auch nicht der Erholung. Im Übrigen werde darauf hingewiesen, dass es außerhalb bestehender und geplanter Naturschutzgebiete Klettermöglichkeiten gebe. Der Deutsche Alpenverein betonte mit weiterem Schreiben vom 20. August 2014, dass die natur- und landschaftsverträgliche sportliche Betätigung in freier Natur eine hohe gesellschaftspolitische und soziale Bedeutung habe. Ein Natursport wie Klettern könne nicht mit dem Motocrossfahren gleichgesetzt werden. Kletterer seien Multiplikatoren für naturverträgliche Erholung. Insoweit zeichneten sich Kletterer durch Umsicht aus. Es werde auf das Klettergebiet Frauenwasserl bei Oberammergau verwiesen. Dort habe man in Abstimmung mit der Staatlichen Vogelschutzwarte in Garmisch-Patenkirchen eine zeitlich befristete Sperrung zum Schutz des Uhus bis zum 15. August vereinbart. Darüber hinaus verwies der Deutsche Alpenverein auf weitere Beispiele aus Mittelgebirgsregionen - auch Steinbrüchen -, die verdeutlichen sollten, dass eine ganzjährige Sperrung für die Erholungsnutzung auch in Schutzgebieten nicht notwendig sei. Am 3. September 2014 wurde die Novellierung der Verordnung durch den Regierungspräsidenten unterzeichnet und anschließend in der Nr. 40 des Staatsanzeigers für das Land Hessen vom 29. September 2014 öffentlich bekanntgemacht. Der Zweck der Unterschutzstellung besteht nach § 2 NSG-VO darin, die naturnahen Laubwälder, Basaltblock- und Schutthalden mit ihren charakteristischen Tier- und Pflanzenarten zu schützen, zu erhalten und zu entwickeln. Der besondere Schutz gilt dem im Gebiet vorkommenden artenreichen Waldmeister-Buchenwald und dem Schlucht- und Hangmischwald sowie den kieselhaltigen Schutthalden. Schutz- und Pflegeziele sind die Förderung naturnaher Wälder, die langfristige Reduzierung des Nadelholzes, die Sicherung von Laub-Altholzbeständen, der Erhalt der natürlichen Basaltblock- und Schutthalden sowie der Erhalt exponierter Steinbruchsteilwände und offener Pionierstandorte einschließlich der dort vorkommenden Reptilien-, Amphibien- und Vogelfauna. Gemäß § 3 NSG-VO sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. Nach Nr. 8 der Vorschrift ist es verboten, das Naturschutzgebiet außerhalb der Wege zu betreten, dort zu reiten, Fahrrad zu fahren oder Geocaching zu betreiben. Nr. 9 der Vorschrift enthält unter anderem ein Kletterverbot. Mit Schriftsätzen vom 29. Oktober 2014 und 6. November 2014, jeweils eingegangen bei Gericht am selben Tage, haben die Antragsteller einen Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung tragen sie vor, sie kletterten seit Jahren - wenn auch nicht ausschließlich - im Steinbruch "Dornburg". Das Klettergebiet sei zwar nicht überregional bekannt, aber angesichts der wenigen Klettergebiete in Hessen von besonderer Bedeutung für ihre Sportausübung. Im Lahn-Dill-Kreis gebe es nur noch ein weiteres jedoch unbedeutendes Kletterareal. Das Klettern sei seit Jahrzehnten eine sogenannte Trendsportart und in Hessen seit gut einem Jahrzehnt Schulsport. Die Sportart sei von hohem pädagogischem Wert, da sie die soziale Kompetenz fördere. Zwar entstünden zunehmend Kletterhallen. Diese böten aber nur einem Bruchteil der Kletterer Platz. In der Nähe des Naturschutzgebietes "Dornburg" sei keine derartige Einrichtung vorhanden. Im Übrigen biete das Klettern in Hallen keinen Ersatz für das Klettern in freier Natur. Die angefochtene Verordnung sei rechtswidrig. Entgegen der Auffassung des Regierungspräsidiums sei das Anhörungsverfahren im Oktober 2014 nicht beendet gewesen. Auf das erste Schreiben des Deutschen Alpenvereins sei das Regierungspräsidium nur kursorisch eingegangen. Dementsprechend habe der Bundesverband des Deutschen Alpenvereins im August 2014 seine Einwendungen speziell in Bezug auf den Schutz des Uhus ergänzt. Die nicht ordnungsgemäße Durchführung und vorzeitige Beendigung des Anhörungsverfahrens werde gerügt. Ferner habe das Regierungspräsidium sein Ermessen nicht ausgeübt und die Verordnung sei unverhältnismäßig. Eine befristete Sperrung der Kletterrouten sei zum Schutz des Uhus ausreichend. Eine dauerhafte und vollständige Sperrung der Kletterrouten sei zur Erreichung des Schutzzwecks - den Schutz des Uhus und seiner Brut - nicht erforderlich. Dies hätten auch zwei Vertreter des Naturschutzbundes eingeräumt. Dem Erlass der Naturschutzverordnung liege keine ausreichende Abwägung der betroffenen Rechtsgüter zugrunde. Die Hessische Verfassung bestimme Sport als Staatsziel. Damit habe sich das Regierungspräsidium im Anhörungsverfahren nicht einmal ansatzweise auseinandergesetzt. Der Vorrang des Vertragsnaturschutzes gemäß § 3 Abs. 1 HAGBNatSchG werde nicht erwogen. Ferner werde vorsorglich gerügt, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sei. Die Antragsteller beantragen, die Verordnung über das Naturschutzgebiet Dornburg vom 3. September 2014 für unwirksam zu erklären, hilfsweise festzustellen, dass die vorgenannte Verordnung unwirksam ist, soweit sie auch das Klettern im nordwestlichen und nordöstlichen Kessel des Steinbruchs untersagt. Der Antragsgegner beantragt, den Normenkontrollantrag abzulehnen. Zur Begründung verweist er darauf, dass der Deutsche Alpenverein in Hessen nicht gemäß § 3 UmwRG als Naturschutzvereinigung anerkannt sei. Wenn der Deutsche Alpenverein gleichwohl angehört worden sei, sei dies ein freiwilliges Entgegenkommen gewesen. Dem Deutschen Alpenverein seien die Gründe für ein ganzjähriges Kletterverbot mit Schreiben vom 30. Juni 2014 ausführlich dargelegt worden. Das weitere Schreiben des Deutschen Alpenvereins vom 20. August 2014 habe keine neuen Gesichtspunkte enthalten. Die angefochtene Verordnung sei damit verfahrensfehlerfrei zustande gekommen und auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Dem Abwägungsgebot werde Genüge getan. Das ganzjährige Kletterverbot sei aus überwiegenden Belangen des Naturschutzes begründet. Ein vorrangiger Schutzzweck der Verordnung sei der Erhalt exponierter Steinbruchsteilwände und offener Pionierstandorte. Damit sei insbesondere auch der Lebensraum des Uhus erfasst. Die in Hessen bekannten Brutplätze des Uhus lägen ausschließlich auf Felsen und in Steinbrüchen und Gruben. Um den Schutz des Uhus sicherzustellen, müssten alle Störungen vermieden werden, die zu einer Beeinträchtigung der Population führen könnten. Der Verordnungsgeber zähle dazu das Betreten des Geländes außerhalb der Wege ebenso wie das Reiten, das Radfahren, das Betreiben von Geocaching, aber auch das Klettern oder das Fahren mit Kraftfahrzeugen. Das Störungsverbot müsse in räumlicher und zeitlicher Hinsicht uneingeschränkt gelten. Der Jahreszyklus des Uhus mache deutlich, dass es nicht nur einen besonderen Schutz vor Störungen während der Brutzeit geben müsse, sondern die schutzwürdige Zeit deutlich darüber hinausgehe. Wenn man die Zeit zwischen dem Flüggewerden und der Herbstbalz sowie zwischen der Herbstbalz und der eigentlichen Balz als weniger störungsanfällig bewerte, verbleibe ein relativ geringer Zeitraum des Jahres, in dem menschliche Aktivitäten in der Nähe von Standorten des Uhus aus naturschutzfachlicher Sicht überhaupt tolerabel sein könnten. Dieser relativ kleine Abschnitt, der zudem in den Winter falle, habe die Obere Naturschutzbehörde dazu bewogen, in der Verordnung ein ganzjähriges Kletterverbot ohne Ausnahmemöglichkeiten zu verankern. Aufgrund der Kletteraktivitäten komme es in Bezug auf den Uhu zu Distanzunterschreitungen menschlicher Aktivitäten die als erhebliche Störung zu werten seien. Insoweit gebe es keine störungsfreien Kletterrouten. Die Bestimmung des Sports als Staatsziel in der Hessischen Verfassung rechtfertige kein anderes Ergebnis. Denn in Art. 20a des Grundgesetzes sei der Staat verpflichtet, die natürlichen Lebensgrundlagen und die der Tiere zu schützen. Art. 26a der Hessischen Verfassung stelle im Übrigen die natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen unter den Schutz des Staates. Hierzu gehöre die gesamte natürliche Umwelt des Menschen einschließlich der Pflanzen und Tiere und ihrer Lebensräume. Damit stünden sich beide Staatsziele gleichrangig gegenüber. Es sei schließlich zu berücksichtigen, dass die Ausübung des Klettersports nicht nur im Bereich der Dornburg möglich sei. Den Antragstellern stehe eine Reihe weiterer, wenn auch weniger attraktiver Klettermöglichkeiten zur Verfügung. Hier seien insbesondere die künstlichen Kletteranlagen zu nennen, die in letzter Zeit deutlich zugenommen hätten. Schließlich sei von Bedeutung, dass der Klettersport inzwischen zu einem Massensport geworden sei. In einer solchen Situation könne erwartet werden, dass Sporttreibende zur Schonung der Natur auf künstlich geschaffene Übungsmöglichkeiten zurückgriffen. Der Vergleich mit der Situation in anderen Bundesländern führe nicht weiter, da das Naturschutzgebiet Dornburg über eine relativ kleine Fläche verfüge. Dies gelte insbesondere für den Bereich der hier in Rede stehenden Steilwände. Schließlich sei der Erlass der Naturschutzverordnung auch nicht umweltverträglichkeitsprüfungspflichtig. Zur Ergänzung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten dieses Verfahrens sowie des abgetrennten Verfahrens 4 C 1854/14.N und die Behördenvorgänge des Regierungspräsidiums Gießen (2 Hefter), die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.