Urteil
4 C 962/15.N
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2016:1013.4C962.15.N.0A
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Leitsätze
Der Plansatz Z3.4.1-9 des Regionalplans Südhessen/Regionaler Flächennutzungsplan 2010 (Dichtevorgaben für verschiedene Siedlungstypen) gilt nur für die Ausweisung von neuen Baugebieten, nicht aber für die Überplanung bereits vorhandener Wohngebiete.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Von den Kosten des Verfahrens haben der Antragsteller zu 1. 3/5 und der Antragsteller zu 2. 2/5 zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Antragsteller dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, sofern die Antragsgegnerin nicht vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Plansatz Z3.4.1-9 des Regionalplans Südhessen/Regionaler Flächennutzungsplan 2010 (Dichtevorgaben für verschiedene Siedlungstypen) gilt nur für die Ausweisung von neuen Baugebieten, nicht aber für die Überplanung bereits vorhandener Wohngebiete. Der Antrag wird abgelehnt. Von den Kosten des Verfahrens haben der Antragsteller zu 1. 3/5 und der Antragsteller zu 2. 2/5 zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, sofern die Antragsgegnerin nicht vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der zulässige Normenkontrollantrag bleibt ohne Erfolg. A. Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte Normenkontrollantrag ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere sind die Antragsteller antragsbefugt im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nach dieser Bestimmung kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, einen Normenkontrollantrag stellen. Die Antragsbefugnis ist regelmäßig zu bejahen, wenn sich ein Grundstückseigentümer gegen bauplanerische Festsetzungen wendet, die unmittelbar sein Grundstück betreffen (BVerwG, Urteil vom 10. März 1998 - 4 CN 6.97 - , BRS 60 Nr. 44). Die Antragsbefugnis ist demzufolge hier zu bejahen, da die Antragsteller Eigentümer von im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegenden Grundstücken sind und sich gegen ihr Eigentumsrecht einschränkende Festsetzungen des Bebauungsplans wenden. B. Der Normenkontrollantrag ist aber unbegründet. I. Der Bebauungsplan Nr. 1/14 der Antragsgegnerin leidet nicht unter den von den Antragstellern gerügten Verfahrensfehlern. 1. Es besteht kein Anlass auf die unsubstantiiert erhobenen Rügen der Antragsteller gegen die Rechtmäßigkeit des Aufstellungsbeschlusses vom 22. Juli 2014 und den Beschluss, den Planentwurf gemäß § 3 Abs. 2 BauGB auszulegen, einzugehen. Diese Beschlüsse haben im Übrigen auf die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans ohnehin keinen Einfluss (vgl. dazu: Söfker, in: Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 2 Rdnr. 23 m.w.N). 2. Auch die pauschal erhobenen Rügen, in der Bekanntmachung des Offenlegungsbeschlusses sei das Plangebiet nicht hinreichend beschrieben, die Wochenfrist des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB sei nicht eingehalten worden, der Entwurf des Bebauungsplans habe nicht für die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegen und die Begründung des Planentwurfs sowie die wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen hätten überhaupt nicht ausgelegen, sind - auch nach Einsicht in die Planaufstellungsunterlagen durch den Bevollmächtigten der Antragsteller - nicht substantiiert worden. 3. Es besteht auch kein Anlass, das rechtmäßige Zustandekommen des Satzungsbeschlusses vom 17. März 2015 unter dem Aspekt der Anforderungen, die die Hessische Gemeindeordnung an einen Beschluss einer Stadtverordnetenversammlung stellt, einer näheren Prüfung zu unterziehen, da alle in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen pauschaler Natur und trotz Einsichtnahme in die Planaufstellungsunterlagen nicht in substantiierter Form vorgebracht worden sind. 4. Der streitgegenständliche Bebauungsplan bedurfte keiner Genehmigung nach § 10 Abs. 2 BauGB durch das Regierungspräsidium Darmstadt. Es ist weder ein Fall des § 8 Abs. 2 Satz 2 BauGB (selbstständiger Bebauungsplan) noch ein solcher nach § 8 Abs. 3 Satz 2 BauGB (vorgezogener Bebauungsplan) oder nach § 8 Abs. 4 BauGB (vorzeitiger Bebauungsplan) gegeben. Die Frage, ob der Bebauungsplan aus einem existenten Flächennutzungsplan ordnungsgemäß im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB entwickelt wurde, ist für die Genehmigungspflicht unerheblich. Ungeachtet dessen weist der Senat darauf hin, dass die Antragsteller, soweit sie im Zusammenhang mit der Rüge eines Verstoßes gegen § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB davon ausgehen, der Bebauungsplans missachte die Zielfestlegung Z3.4.1-9 des Regionalplans Südhessen 2010/Regionaler Flächennutzungsplan, verkennen, dass es sich bei diesem Plansatz seinem rechtlichen Gehalt nach nicht um eine Darstellung des Flächennutzungsplans handelt, sondern um eine Festlegung des Regionalplans, die in den Flächennutzungsplan gleichsam nachrichtlich übernommen wurde (vgl. dazu Hessischer VGH, Urteil vom 15. September 2015 - 4 C 2000/12.N -, juris; Urteil vom 29. Juni 2016 - 4 C 1440/14.N -). Im Übrigen widerspricht der streitgegenständliche Bebauungsplan dem Plansatz Z3.4.1-9 des Regionalplans Südhessen 2010 nicht und verstößt auch nicht in beachtlicher Weise gegen Darstellungen des Regionalen Flächennutzungsplans. Hierzu wird auf die weiter unter folgenden Ausführungen verwiesen. 5. Soweit in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans DIN-Vorschriften in Bezug genommenen werden, die im Bebauungsplan weder im Volltext wiedergegeben werden noch diesem als Anlage beigefügt sind, wird den Erfordernissen, die an eine ordnungsgemäße Verkündung eines Bebauungsplans aus rechtsstaatlichen Gründen zu stellen sind, dadurch entsprochen, dass in die Planurkunde der Hinweis aufgenommen wurde, dass "die in den Bebauungsplan aufgeführten Regelwerke, Verordnungen und DIN-Vorschriften" in den Räumen der Bauverwaltung zu jedermanns Einsicht bereit gehalten werden. Hierzu hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 20. März 2014 - 4 C 448/12.N -, juris Rdnr. 59, ausgeführt: "Nach der auch von den Antragstellern zitierten und vom erkennenden Senat (in seinem Urteil vom 14. April 2011 - 4 C 2605/09.N -) geteilten Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts in dessen Beschluss vom 29. Juli 2010 (- 4 BN 21.10 -, BRS 76 Nr. 48) ergibt sich aus § 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB nicht, dass der normative Inhalt eines Bebauungsplans allein aus sich selbst heraus erkennbar sein muss. Es ist also zulässig, in textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans auf DIN-Vorschriften zu verweisen, ohne dass diese in ihrer vollständigen Fassung in den Festsetzungen wiedergegeben oder dem Plan zwingend als Anlage beigefügt werden müssten. Wenn - wie es vorliegend der Fall ist - erst eine in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans in Bezug genommene DIN-Vorschrift abschließend bestimmt, unter welchen Voraussetzungen bauliche Anlagen im Plangebiet zulässig sind, ist den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Verkündung von Rechtsnormen aber nicht allein dadurch genügt, dass die Gemeinde den Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bekannt macht. Sie muss vielmehr sicherstellen, dass die Betroffenen auch von der DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen können. Das kann die Gemeinde dadurch bewirken, dass sie die in Bezug genommene DIN-Vorschrift bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan eingesehen werden kann, zur Einsicht bereit hält und hierauf in der Bebauungsplanurkunde hinweist (vgl. auch den diese Rechtsprechung bestätigenden neueren Beschluss des BVerwG vom 5. Dezember 2013 - 4 BN 48.13 -, juris). Die von den Antragstellern unter Berufung auf eine Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 21. Mai 2012 - 10 D 145/09.NE -, juris Rdnr. 24) vertretene Auffassung, dass dem Publizitätsgebot nicht dadurch Genüge getan ist, dass die fraglichen DIN-Vorschriften bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan eingesehen werden kann, zur Einsicht bereit gehalten werden und hierauf in der Bebauungsplanurkunde hingewiesen ist, wird vom erkennenden Senat nicht geteilt, da sie in Widerspruch zu der oben dargestellten Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts steht, der sich - wie ausgeführt - der Senat angeschlossen hat." An den vorgenannten Ausführungen hält der Senat auch in Kenntnis des Vorbringens der Antragsteller in diesem Verfahren fest. Angesichts der Tatsache, dass die Antragsgegnerin die fraglichen DIN-Vorschriften bereithält und hierauf in der Planurkunde hingewiesen wird, bedurfte es auch keiner Angabe einer allgemeinen Fundstelle, wo diese Regelwerke eingesehen werden können (Hessischer VGH, Urteil vom 29. Juni 2016 - 4 C 1440/14.N -; vgl. dazu auch Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 8. November 2015, § 10 BauGB Rdnr. 127). Auch das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 18. August 2016 - 4 BN 24.16 -, juris, nochmals entschieden, dass für den Fall, dass die textlichen Festsetzungen auf eine nicht öffentlich zugängliche DIN-Vorschrift Bezug nehmen, den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Verkündung eines Bebauungsplans genügt ist, wenn in der Bekanntmachung oder in der Planurkunde auf die Möglichkeit der Einsichtnahme bei der Verwaltungsstelle hingewiesen wird, bei der auch der Bebauungsplan eingesehen werden kann. II. Der Bebauungsplan ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Er widerspricht weder zwingendem Recht noch verstößt er gegen das Abwägungsgebot. 1. Der Bebauungsplan erweist sich als erforderlich im Sinne des (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Dem Kriterium der städtebaulichen Rechtfertigung kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat angeschlossen hat, dieselbe Funktion zu wie demjenigen der Planrechtfertigung im Planfeststellungsrecht, nämlich die Planung, die ihre Rechtfertigung nicht in sich selbst trägt, im Hinblick auf die damit verbundenen Rechtseinwirkungen in Einklang mit den gesetzlich zulässigen Planungszielen zu bringen und auf diese Weise grundsätzlich zu rechtfertigen (vgl. zuletzt: BVerwG, Urteil vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 -, BVerwGE 146, 137 m.w.N.). Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind danach Pläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind. Die Vorgabe des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag (BVerwG, Urteil vom 21. März 2002 - 4 CN 14.00 -, BVerwGE 116, 144 m.w.N.). In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich (BVerwG, Urteil vom 21. März 2002 - 4 CN 14.00 -, BVerwGE 116, 144), das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden (BVerwG, Urteil vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 -, a.a.O.). a. Der städtebaulichen Erforderlichkeit fehlt es dem Bebauungsplan nicht unter dem Aspekt des so genannten "Etikettenschwindels" im Hinblick auf die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung im Plangebiet - Allgemeines Wohngebiet im Sinne des § 4 BauNVO - und die Festsetzung der Flächen für die Landwirtschaft. Hierzu hat der Senat im Urteil vom 20. März 2014 bereits folgendes ausgeführt: "Nur dann, wenn aus den Bebauungsplanfestsetzungen eindeutig ablesbar wäre, dass hier ein Allgemeines Wohngebiet, wie es festgesetzt worden ist, tatsächlich nicht entstehen könnte und auch gar nicht gewollt wäre, müsste nach den obigen Darlegungen ein "Etikettenschwindel" angenommen werden, der es rechtfertigen würde, die angegriffene Planung als nicht erforderlich und deshalb als unwirksam anzusehen. Die Antragstellerin tragen in diesem Zusammenhang vor, dass hier die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes nur erfolgt sei, um den Schallschutzanforderungen der DIN 18005 für reine Wohngebiete nicht genügen zu müssen, tatsächlich sei aber - wie die Planbegründung und die zugleich ausgeschlossenen Nutzungen zeigten - die Planung eines reinen Wohngebiets beabsichtigt gewesen. Damit haben die Antragsteller keine fehlende Planrechtfertigung aufgezeigt. Im Gegenteil erscheint es dem erkennenden Senat unter bauplanerischen Gesichtspunkten plausibel, dass aufgrund der in den eingeholten schalltechnischen Untersuchung bestätigten starken Straßenverkehrslärmvorbelastung von Teilen des Plangebiets vor allem entlang der G-Straße ein reines Wohngebiet unter Einbeziehung dieses Bereichs nach heutigen (Lärmschutz-) Maßstäben nicht zu verwirklichen wäre. Die Planung eines allgemeinen Wohngebiets, das sich von einem reinen Wohngebiet ohnehin nur graduell und nicht prinzipiell unterscheidet und das hier zudem in Ortsrandlage, also zum Außenbereich hin, geplant ist, stellt sich deshalb als ein legitimes städtebauliches Ziel dar. Dieses Ziel ist auch nicht "vorgeschoben", denn es ist gerade nicht erklärtes Ziel der Planung gewesen, den Bewohnern des beplanten Gebietes eine besondere Wohnruhe zu gewährleisten; vielmehr hat die Antragsgegnerin mit ihrer Planung auf eine von ihr festgestellte Nachfrage nach Wohnbaugrundstücken reagiert und damit neben dem Eigenbedarf auch den - der regionalen Flächennutzungsplanung zu entnehmenden - außerkommunalen Wohnbedarf befriedigt und zugleich für den bereits bebauten Teil des Plangebietes, der deutlichen Lärmvorbelastungen ausgesetzt ist, sowie auch für den noch zu bebauenden Teil ein notwendiges Lärmschutzkonzept entwickelt (vgl. zum Ganzen auch: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.10.2009 - 7 D 106/08.NE m.w.N.). Ebenfalls kann ein Fehlen der Erforderlichkeit der Planung nicht unter dem Aspekt des so genannten "Etikettenschwindels" im Hinblick auf die Festsetzungen von landwirtschaftlichen Flächen angenommen werden. Die landwirtschaftliche Nutzung dieser Flächen ist nach der Bebauungsplanbegründung (auch weiterhin) gewollt. Dies zeigt sich schon daran, dass einer Forderung der Landwirtschaft in Bezug auf bestimmte Flächen nach Funktionserhalt als landwirtschaftlich nutzbare Fläche durch die Zulassung einer Erhaltungsdüngung Rechnung getragen worden ist. Die zusätzlich für Teile der landwirtschaftlichen Flächen festgesetzten naturschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen sind mit der landwirtschaftlichen Nutzung vereinbar." An diesen Ausführungen hält der Senat auch angesichts des Vortags der Antragsteller in diesem Verfahren fest. b. Der Antragssteller vermag die Erforderlichkeit der Planung auch nicht mit dem Einwand in Frage zu stellen, für ein Wohngebiet bestehe angesichts der abzusehenden Bevölkerungsentwicklung, des Potentials an Innentwicklungsflächen und der bereits erfolgten Ausweisung des Wohngebiets "Heckenborn" im Stadtteil Sprendlingen kein hinreichender Bedarf. Wie oben bereits dargestellt, besitzt die Gemeinde in Bezug auf die Erforderlichkeit der Planung ein sehr weites planerisches Ermessen; sie muss vor einer Planung insbesondere keine "Bedarfsanalyse" anstellen. Zwar mag es an der Vollzugsfähigkeit eines Bebauungsplans dann fehlen, wenn die Planung überdimensioniert ist oder den Marktverhältnissen nicht entspricht, sie also nicht auf Verwirklichung in angemessener Zeit angelegt ist (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 25. Oktober 2005 - 25 N 04.642 -, BayVBl 2006, 601; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. Januar 2012 - 1 C 10546/11 -, juris). Eine solche Planung an den Bedürfnissen des Markts vorbei oder eine Überdimensionierung müssen aber offensichtlich sein, um die Planrechtfertigung in Frage stellen zu können. Es muss offenkundig sein, dass eine Bebauung in dem Umfang, wie sie die Planung ermöglicht, in einem absehbaren Zeitraum nicht erwartet werden kann (so auch OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14. Februar 2013 - 2 K 122/11 -, BRS 81 Nr. 31). Eine derartige Situation ist hier von den Antragstellern weder substantiiert vorgetragen worden noch ist sie sonst ersichtlich. Vielmehr hat die Erörterung im Termin zur mündlichen Verhandlung ergeben, dass eine Nachfrage an den Baugrundstücken im Plangebiet besteht. c. Der Erforderlichkeit der Planung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB steht auch nicht eine auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit fehlende Vollzugsfähigkeit des Bebauungsplans entgegen. aa. Eine Vollzugsunfähigkeit des Bebauungsplans ergibt sich nicht aus artenschutzrechtlichen Verboten. Der Senat hat in der bereits mehrfach zitierten Entscheidung vom 20. März 2014 - 4 C 448/12.N -, a.a.O., dazu folgendes ausgeführt: "Die Verwirklichung des Bebauungsplans scheitert hier nicht an artenschutzrechtlichen Zugriffsverboten gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG. Die Prüfung, ob einem Planvorhaben naturschutzrechtliche Verbote, insbesondere Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG entgegenstehen, setzt zunächst eine ausreichende Ermittlung und Bestandsaufnahme der im Planbereich vorhandenen Tierarten und ihrer Lebensräume voraus. Dies verpflichtet die planende Gemeinde jedoch nicht, ein lückenloses Arteninventar zu erstellen. Die Untersuchungstiefe hängt vielmehr maßgeblich von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall ab. Dabei kommen als Erkenntnisquellen Bestandserfassungen vor Ort und die Auswertung bereits vorhandener Erkenntnisse und die Fachliteratur in Betracht, die sich wechselseitig ergänzen können. Die Anforderungen namentlich an speziell auf die aktuelle Planung bezogene Erfassungen - etwa durch spezielle Begehungen - sind jedoch nicht zu überspannen. Untersuchungen quasi "ins Blaue hinein" sind nicht veranlasst. Auch ist nicht zu vernachlässigen, dass Bestandsaufnahmen vor Ort, so umfassend sie auch sein mögen, nur eine Momentaufnahme und aktuelle Abschätzung der Situation von Fauna und Flora darstellen und den "wahren" Bestand nie vollständig abbilden können. Deshalb sind Erkenntnisse aus langjährigen Beobachtungen und aus früheren Untersuchungen oder aus der allgemeinen ökologischen Literatur eine nicht gering zu schätzende Erkenntnisquelle. Schließlich ist der - auch europarechtlich verankerte - Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten, der den Untersuchungsaufwand maßgeblich steuert. Gegen diesen Grundsatz würde verstoßen, wenn Anforderungen an die artenschutzrechtliche Bestandsaufnahme gestellt würden, die keinen für die Planungsentscheidung wesentlichen Erkenntnisgewinn versprechen und außerhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu dem damit erreichbaren Gewinn für Natur und Umwelt stehen würden (Hessischer VGH, Urteil vom 22. April 2010 - 4 C 306/09 -, BRS 76 Nr. 5 = BauR 2010, 1531, OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 30. Januar 2009 - 7 D 11/08.NE -, NuR 2009, 421 und vom 17. April 2008 - 7 D 110/07.NE - juris; Bayerischer VGH, Urteil vom 16. März 2010 - 8 N 09.2304 -, juris; zu der Ermittlungsdichte im Rahmen einer straßenrechtlichen Planfeststellung vgl.: BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274; Urteil vom 18. März 2009 - 3 A 39.07 -, NVwZ 2010, 44 ). Die artenschutzrechtliche Prüfung hat bei der Erfassung wie bei der Bewertung möglicher Betroffenheiten nach ausschließlich wissenschaftlichen Kriterien zu erfolgen. Dabei erfordern die insoweit maßgeblichen rechtlichen Fragestellungen, z. B. ob eine "erhebliche Störung" einer Art vorliegt (vgl. § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG), ökologische Bewertungen und Einschätzungen, für die nähere normkonkretisierende Maßstäbe fehlen. Aus diesem Grunde ist eine naturschutzfachliche Meinung einer anderen Einschätzung nicht bereits deshalb überlegen oder ihr vorzugswürdig, weil sie umfangreichere oder aufwändigere Ermittlungen oder strengere Anforderungen für richtig hält (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 -, a.a.O.). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist vorliegend davon auszugehen, dass der Planung ein artenschutzrechtliches Zugriffsverbot nicht entgegensteht. Der Frage, ob ein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 BNatSchG vorliegt bzw. ob Ausnahme- oder Befreiungsvoraussetzungen nach § 67 BNatSchG erfüllt sind, wurde im Rahmen der Bauleitplanung durch eine von der Antragsgegnerin veranlasste artenschutzrechtliche Prüfung nachgegangen. Grundlage dieser Prüfung waren die "Untersuchungen und Auswertungen zur Tierwelt und zu geschützten Arten und Lebensräumen" von ecoplan im Jahre 2004 mit Bericht vom Januar 2005 und die Überprüfung/Aktualisierung 2010 auch im Hinblick auf die geschützten Arten nach aktueller Gesetzeslage. Im Frühjahr 2010 wurden von einer beauftragten Planergruppe eine Nachkartierung der Gehölzausdehnung und des Gehölzzustandes sowie eine grobe Sichtung der Grünlandbiotoptypen durchgeführt. Nach Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde im Juni 2010 wurde das Gutachten von ecoplan anhand von Untersuchungen im Zeitraum Juni/Juli 2010 überprüft und aktualisiert. Aufgrund der geringen Veränderungen des Bestandes waren auch bezüglich der festgestellten Fauna keine grundlegend neuen Erkenntnisse zu erwarten. In Vorbereitung der Rodungsarbeiten und aufgrund von Einwendungen im Rahmen der Offenlage fanden zusätzlich im Dezember 2010 nochmals Begehungen des Zoologen und des Umweltberaters der Antragsgegnerin statt. In der artenschutzrechtlichen Prüfung wurden dann die unter Einbeziehung der Aktualisierung des Gutachtens nachgewiesenen Arten auf ihre Schutzvorgaben hin bewertet und mit den Wirkungen der Planung ins Verhältnis gesetzt. In ihrer Gesamtbewertung gelangt die artenschutzrechtliche Prüfung zu der Feststellung, dass durch die Planung die gesetzlichen Vorschriften zum Artenschutz eingehalten würden. Durch die Maßnahme sei die ökologische Funktion der Lebensräume im räumlichen Zusammenhang weder für Säugetiere noch für Vögel, Reptilien, Amphibien oder Insekten gefährdet. Die Kompensationsmaßnahmen unterstützten die Lebensräume der vorkommenden Arten. Die Eingriffe seien durch Reduzierung in den vorausgehenden Stufen so verträglich, dass eine Befreiung nach § 67 BNatSchG nicht erforderlich sei. Diese naturschutzfachliche Bewertung wird durch das Vorbringen der Antragsteller nicht erschüttert. Soweit die Antragsteller die Nutzung veralteten oder unvollständigen Datenmaterials rügen, ist dem entgegenzuhalten, dass im Jahr 2004 eine äußerst eingehende Untersuchung des hier in Rede stehenden Areals stattgefunden hatte. Auch von der Unteren Naturschutzbehörde wurde in Kenntnis des Umstandes, dass eine länger zurückliegende, aber umfassende Untersuchung zur Tierwelt sowie zu den geschützten Arten und Lebensräumen stattgefunden hatte, eine Aktualisierung gefordert und mit der Antragsgegnerin abgestimmt. Dazu erfolgten auf der Basis der eingehenden Erhebung aus dem Jahr 2004 vier eingeschränkt wiederholende Begehungen im Sommer 2010 und gezielte Bestandserfassungen durch den Zoologen Dr. Fritz im folgenden Winter. Nach der von der Antragsgegnerin im Normenkontrollverfahren vorgelegten Stellungnahme der mit dieser wiederholenden Begehung beauftragten Planergruppe vom 29. Juni 2012 ... wurden alle erforderlichen Datengruppen bei der Bestandsaufnahme angemessen erfasst bzw. in den Möglichkeiten ihrer Vorkommen angemessen diskutiert. Damit habe sich ein repräsentatives Spektrum der von der Planung betroffenen Arten und der Arten des Umfelds ergeben. Die Erhebungen von 2005, die fach- und ortskundigen Informationen und Erfahrungen des Zoologen Dr. Fritz, der Unteren Naturschutzbehörde des Kreises Offenbach, des Umweltberaters der Antragsgegnerin, des Arbeitskreises Umwelt der Antragsgegnerin und des bearbeitenden Landschaftsökologen belegten - u.a. auch in Bezug auf die Angaben der Anwohner - auch für die Fledermäuse und Eulen einen angemessenen Erkenntnisstand. Die Abwägung aus der Offenlage fuße auf dieser Erkenntnislage. Bestandsaufnahmen von Vögeln im Juni, wie überhaupt zoologische Bestandsaufnahmen im Juni, würden das typische Artenspektrum des Gebietes wiedergeben. Die vorher brütenden Vogelarten befänden sich noch großenteils im Terrain. Die Erfassung sei repräsentativ. Für einen ortskundigen und mit dem Gelände unter anderem durch die Bestandsaufnahme vertrauten Zoologen liefere eine ergänzende Kartierung mit vier zoologischen Begehungen im Juni und Juli ein umfassendes Spektrum der vorkommenden Arten. Der Zoologe habe auch im Winterhalbjahr nach Spechthöhlen und Fledermausquartieren gesucht. Es seien hingegen keine als Spechthöhlen oder Fledermausquartiere geeigneten Höhlen gefunden worden. Der beauftragte Zoologe habe auch nicht nur die Ameisenbläulinge umfangreich untersucht und einen toten Hirschkäfer gefunden; die zusätzliche Erfassung von vier Heuschrecken- und fünf Tagfalterarten habe erläuternde Informationen über das bei Bebauungsplänen übliche Pflichtprogramm hinaus geliefert. Die Hirschkäfer seien mit einem Totfund nachgewiesen worden. Von zahlreichen Vorkommen könne mithin nicht die Rede sein. Die artenschutzrechtliche Prüfung habe sich dem Fund mit einer Einzelprüfung gewidmet. Zu den von den Antragstellern beanstandeten fehlenden Dämmerungs- bzw. Nachtbegehungen in Bezug auf Fledermäuse und Eulen hat die Antragsgegnerin in ihrer Abwägung der Einwendungen aus der Planoffenlage - von der Planergruppe fachlich bestätigt - nachvollziehbar dargelegt, dass die Flugsignale von zwei typischen Arten (Großer Abendsegler und Zwergfledermaus) in 2004 zweifelsfrei nachgewiesen und auch 2010 zu erwarten gewesen seien. Die nachträgliche Begehung des Zoologen Dr. Fritz im Winter 2010 habe zu der Feststellung geführt, dass der Verfall der meisten Höhlen-Obstbäume in dem überprüften Gebiet schon so weit fortgeschritten ist, dass diese Bäume ihre Eignung als Quartiere für Fledermäuse verloren haben. Brutreviere von Eulen seien, mit Ausnahme des Steinkauzes nördlich des Plangebietes, nicht festgestellt worden und entsprechend der gegebenen Situation auch nicht zu erwarten. Die von der Unteren Naturschutzbehörde zu Recht geforderte Aktualisierung der artenschutzrechtlichen Prüfung, die im Sommer (und mit nachträglicher Begehung betreffend die Spechthöhlen/Fledermausquartiere im November/Dezember) 2010 durch Ökoplanung (Dr. Fritz/Gillen) durchgeführt worden ist und die zu allen geschützten Lebensraumtypen Stellung bezieht - geschützte Pflanzenarten konnten auch 2010 im Plangebiet nicht festgestellt werden - sowie die vorgenommene vergleichende Bewertung der besonders geschützten Tierarten und Rote-Liste-Arten zeigt, dass an der durch das ecoplan-Gutachten von 2005 gefundenen fachlichen Einschätzung, dass das artenschutzrechtliche Zugriffsverbot (§ 44 Abs. 1 BNatSchG) der streitgegenständlichen Planung nicht entgegensteht, auch aus aktueller Sicht keine Zweifel anzumelden sind. Hinsichtlich des Schutzes des von den Antragstellern explizit angesprochenen Dunklen Wiesenknopf-Ameisenbläulings, für den nach dem ecoplan-Gutachten ein ökologischwirksamer Pufferstreifen gegenüber dem Neubaugebiet empfohlen wurde, ist auf die Artenschutzprüfung zu verweisen, die auf der Grundlage der aktualisierten Bestandserhebungen im Jahr 2010 die Situation der Insekten anders bewertet (Seite 31 der Artenschutzprüfung, 1. Absatz, Nr. 4.7). Danach wurde der Flugbereich des Ameisenbläulings in der frischen Wiesenknopf-Fuchsschwanz-Glatthaferwiese oberhalb des Quellbereichs und nicht in den feucht bis nassen Biotopen kartiert. Der kartierte Hauptflugbereich des Ameisenbläulings wird durch das Gehölz im Knie des neuen landwirtschaftlichen Weges und weitere Randflächen optimal abgeschirmt. Damit ist ein Pufferstreifen gegeben. Mit dem Hauptflugbereich ist die ökologische Funktion der Population im räumlichen Zusammenhang gesichert. Kompensationsmaßnahmen zur Förderung von artenreichem Grünland, in dem auch die Nahrungspflanze Großer Wiesenknopf vorkommen kann, werden die Entwicklungsmöglichkeiten der Population des Ameisenbläulings verbessern. Hinsichtlich einem von den Antragstellern befürchteten Trockenfallen der Quelle und einer damit einhergehenden Beeinträchtigung der vom Wasser geprägten, gesetzlich geschützten Biotoptypen werden in der fachlichen Stellungnahme vom 29. Juni 2012 nochmals die im Umweltbericht auf S. 43 unter der Überschrift "Grundwasserhaltung" beschrieben Maßnahmen zur Vermeidung/Verringerung von Eingriffen als tauglich bestätigt. Danach sind die Quelle und das feuchte Bachumfeld als Voraussetzung für den Artenschutz zu erhalten und Maßnahmen, die zur Absenkung des Grundwassers führen, auszuschließen. Im Bebauungsplan findet sich dementsprechend die textliche Festsetzung Nr. 13.2.1, wonach zum Schutz des Grundwassers und insbesondere der Quelle im Boden verlegte Leitungen mit Lehmschürzen abzudichten sind. Die Errichtung von Drainageleitungen ist unzulässig. Tiefgaragen dürfen nur in maximal eingeschossiger Bauweise errichtet werden. Unter der Nr. 14.1 der textlichen Festsetzungen ist geregelt, dass in das Erdreich führende Bauteile (Kellerwände, Lichtschächte, Bodenplatten und Rohrdurchmesser etc.) vor permanent drückendem Wasser gemäß DIN 18.195 Teil 6 Abschnitt 8 zu schützen sind (z.B. durch den Einbau von weißen Wannen). Mit letztgenannter Maßnahme soll daher nicht nur der Schutz der Neubauten gegen drückendes Grundwasser gewährleitstet werden, sondern sie dient zusammen mit den vorgenannten Maßnahmen der Erhaltung der wertvollen Feuchtbiotope; mit ihr wird eine dauerhafte Trichterwirkung in Bezug auf das Grundwasser durch das Baugebiet ausgeschlossen (s. Bl. 90 der Gerichtakte). Auch eine Beeinträchtigung des Grundwasserabflusses aufgrund der Oberflächenversiegelung ist durch die hier in Rede stehende Planung nicht zu erwarten. Nach der Untersuchung der örtlichen geologischen Verhältnisse und der Grundwasserverhältnisse durch Trischler u. Partner (Gl.Nr. 21 der Beiakte Ordner 2, Seite 15) ist dies bei einer Einzelbebauung analog den angrenzenden Siedlungsgebieten kaum zu erwarten, erst bei vollständiger Versiegelung einer Fläche von ca. 200 x 200 m würde sich der Grundwasserdurchfluss um ca. 15 l / min verringern, eine Restschüttung der Quelle bliebe aber auch dann bestehen. Die in der Planbegründung auf Seite 66 dargestellte Berechnung einer maximal möglichen Versiegelungsfläche von 27.300 m 2 zeigt auf, dass eine relevante Beeinflussung des Grundwassers durch Versiegelung ausgeschlossen werden kann." An diesen Ausführungen hält der Senat nach wie vor fest. Das Vorbringen der Antragsteller in diesem Verfahren rechtfertigt keine andere Betrachtung. Soweit die Antragsteller in diesem Verfahren bemängeln, die Untersuchung des Arteninventars aus dem Jahre 2010 sei veraltet und die Untersuchungen aus dem Jahre 2014 seien ungenügend, weil die Anzahl der Begehungen unzureichend gewesen sei, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Der von der Antragsgegnerin mit der Aktualisierung beauftragte Biologe hat hierzu im Termin zur mündlichen Verhandlung erläutert, dass das Arteninventar im Plangebiet vollflächig untersucht worden sei. Ornithologische Begehungen hätten an 4 Terminen, verteilt über den Zeitraum April und Mai, stattgefunden. Am 8. April habe man einen Amphibien-Zaun errichtet, der eine Woche lang täglich kontrolliert worden sei. Die Amphibien habe man auch während der "Fledermausbegehung" nachts mittels Taschenlampe kontrolliert. Nach Fledermäusen habe man an drei Tagen (9., 14. und 16. Mai) mittels Detektoren gesucht. Dem Vorkommen des Dunklen Wiesenknopfameisenbläulings sei man nachgegangen, indem man den Bestand seiner Futterpflanze (den Wiesenknopf) ermittelt habe. Am 15.9. habe schließlich eine ergänzende Begehung stattgefunden, während der nach Reptilien sowie nach Heuschrecken gesucht worden sei. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass insoweit weitere Begehungen notwendig gewesen wären, um zu kontrollieren, ob sich seit der ursprünglichen Bestandserfassung im Jahre 2010 maßgebliche Veränderungen ergeben haben. Dies gilt insbesondere deshalb, weil weder konkrete Anhaltspunkte ersichtlich sind und auch von den Antragstellern nicht vorgetragen worden sind, dass zwischen 2010 und 2014 maßgeblich Änderungen eingetreten sind, die auf die Zusammensetzung und die Quantität des Arteninventar Einfluss gehabt haben könnten. bb. Der Vollzugsfähigkeit des Bebauungsplans steht auch nicht entgegen, dass ein Teil des Plangebiets im Geltungsbereich der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Landkreis Offenbach" vom 13. März 2000 (StAnz. 2000, S. 1123 ff.) - LSchVO - liegt. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob - so der Vortrag der Antragsgegnerin - die Landschaftsschutzverordnung wegen eines Verkündungsmangels unwirksam ist. Sind die Festsetzungen eines Bebauungsplans mit den Regelungen einer Landschaftsschutzverordnung nicht zu vereinbaren, ist dieser Bebauungsplan mangels Erforderlichkeit (§ 1 Abs. 3 BauGB) dann unwirksam, wenn sich die entgegenstehenden naturschutzrechtlichen Bestimmungen als dauerhaftes rechtliches Hindernis erweisen. In einem solchen Fall besteht zugleich ein inhaltlicher Widerspruch im Sinne von §§ 6 Abs. 2, 10 Abs. 2 Satz 2 BauGB zwischen dem Bebauungsplan und der Landschaftsschutzverordnung, der ebenfalls zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führt. Wirksam ist der Bebauungsplan hingegen, wenn für die geplante bauliche Nutzung die Erteilung einer Ausnahme, Befreiung von diesen Bestimmungen rechtlich möglich ist oder für die zur Verwirklichung des Bebauungsplans notwendigen Handlungen eine Genehmigung erteilt werden kann oder eine objektive Ausnahme-, Befreiungs- oder Genehmigungslage gegeben ist und einer Überwindung der naturschutzrechtlichen Verbotsregelung auch sonst nichts entgegensteht. Andernfalls kann die Unwirksamkeit des Bebauungsplans nur dadurch vermieden werden, dass vor Abschluss des Planaufstellungsverfahrens die der konkreten Planung widersprechenden naturschutzrechtlichen Regelungen durch die vollständige oder zumindest teilweise Aufhebung der Landschaftsschutzverordnung beseitigt werden (BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2004 - 4 BN 28.03 -, juris; Beschluss vom 28. November 1988 - 4 B 212.88 -, BRS 44 Nr. 17; Hessischer VGH, Beschluss vom 25. August 1994 - 4 N 796/92 -, HessVGRspr. 1995, 75; Beschluss vom 20. Februar 2001 - 3 N 3141/00 -; VGH, Urteil vom 28. Mai 2001 - 9 N 1626/96 -, juris; vgl. auch Gellermann in Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, § 1a Rdnr. 227 ff.). Nach der Begründung des Bebauungsplans liegt zwar ein ca. 0,1 ha großes dreieckiges Teilstück, das durch den Bebauungsplans als allgemeines Wohngebiet festgesetzt wird und Flächenteile der Flurstücke 174/1, 175/1, 176/4, 177/1, 178/1, 179/1, 180/3 und 180/4 umfasst, im Landschaftsschutzgebiet. Im Übrigen bestehen Überschneidungen zwischen dem Geltungsbereich des Bebauungsplans und dem Geltungsbereich der Landschaftsschutzverordnung in dem Bereich, in welchem der Bebauungsplan landwirtschaftliche Flächen festsetzt. Soweit der Bebauungsplan landwirtschaftliche Flächen festsetzt, besteht bereits kein Konflikt zwischen der Landschaftsschutzverordnung und den Festsetzungen des Bebauungsplans. In § 5 Abs. 1 LSchVO ist diesbezüglich geregelt, dass die landwirtschaftliche Bodennutzung von Grundstücken im Rahmen der guten fachlichen Praxis unter den in § 4 Abs. 1 Nr. 10 LSchVO genannten Einschränkungen keiner Genehmigung bedarf. In § 4 Abs. 1 Nr. 10 LSchVO ist wiederum geregelt, dass der Umbruch und die Zerstörung von Dauergrünland oder Grünlandbrachen, wobei der Einsatz von Totalherbiziden als Umbruch gilt, nur mit Genehmigung zulässig sind. Im Übrigen konnte auch im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht mit letzter Gewissheit festgestellt werden, ob die nachrichtliche Übernahme des Geltungsbereichs der Landschaftsschutzverordnung im Bebauungsplan zutreffend ist, oder ob - wie in der Begründung des Bebauungsplans ausgeführt - eine dreieckige Fläche (0,1 ha) des Baufensters in der nordöstlichen Ecke des Planbereichs N WA 8 in das Landschaftsschutzgebiet fällt. Dies bedarf auch keiner weiteren Aufklärung, denn § 4 Abs. 1 LSchVO besagt, dass die Errichtung baulicher Anlagen im Geltungsbereich der Landschaftsschutzverordnung (Nr. 1), die Errichtung von Grundstückseinfriedungen (Nr. 2) und die Anlage der Gärten der landschaftsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen. Die Genehmigung ist nach § 4 Abs. 2 LSchVO zu versagen, wenn die geplante Handlung oder Maßnahme, den Charakter des Gebiets verändert, das Landschaftsbild beeinträchtigt oder dem Schutzzweck zuwiderläuft. Hier ist allenfalls ein geringer Teil am äußeren Rand des Landschaftsschutzgebiets von der Wohnbauflächenfestsetzung betroffen. Das Regierungspräsidium Darmstadt hat als obere Naturschutzbehörde im Zuge des Planaufstellungsverfahrens für den Bebauungsplan 2/92 mit Schreiben vom 15. November 2010 und 22. Dezember 2010 mitgeteilt, dass die Grenzziehung des Landschaftsschutzgebiets auf der Fläche, in dem sich die Geltungsbereiche der Landschaftsschutzverordnung und des Bebauungsplan überschneiden, über eine Ackerfläche verlaufe. Die Grenze sei nicht durch eine markante Landschaftsstruktur oder einen Weg gekennzeichnet. Da im Übrigen lediglich eine geringfügige "Überlagerung der Planung mit dem Landschaftsschutzgebiet" stattfinde, sei die Planung an die Abgrenzung des Landschaftsschutzgebietes angepasst. Diesen Äußerungen entnimmt der Senat die Aussage, dass der Erteilung einer landschaftsschutzrechtlichen Genehmigung für eine spätere Bebauung entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans - sollte eine solche überhaupt notwendig sein - keine Hindernisse entgegenstehen, da eine Bebauung den Charakter des Landschaftsschutzgebietes nicht verändert, das Landschaftsbild nicht beeinträchtigt und auch im Übrigen dem Schutzzweck der Landschaftsschutzverordnung nicht zuwiderläuft, so dass die Schutzgebietsfestsetzung der Umsetzung des Bebauungsplans nicht entgegenstehen würde. 2. Der Bebauungsplan entspricht der Vorschrift des § 1 Abs. 4 BauGB, wonach die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen sind. "Anpassen" im Sinne des § 1 Abs. 4 BauGB bedeutet, dass die Ziele der Raumordnung und Landesplanung in der Bauleitplanung je nach dem Grad ihrer Aussageschärfe konkretisierungsfähig sind, sie aber nicht im Wege der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB überwunden werden können. Der Standort, den der Gesetzgeber den Zielen der Raumordnung und Landesplanung in der Bauleitplanung zuweist, ist nicht im Abwägungsprogramm zu suchen. Er ist diesem vielmehr, wie bereits durch die Stellung des § 1 Abs. 4 BauGB im Gesamtregelungszusammenhang dokumentiert wird, rechtlich vorgelagert. Die Bindungen, die sich aus den Zielen der Raumordnung und Landesplanung ergeben, sind gleichsam vor die Klammer des Abwägungsprozesses gezogen. Aus § 1 Abs. 4 BauGB lässt sich ableiten, dass die planerischen Entscheidungen der Gemeinde mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung in Übereinstimmung gebracht werden müssen. Die Ziele enthalten Festlegungen, die in der Bauleitplanung als verbindliche Vorgaben hinzunehmen sind (Hessischer VGH, Urteile vom 20. März 2014 - 4 C 448/12.N -, juris, und 4. Juli 2013 - 4 C 2300/11.N -, unter Hinweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung, siehe etwa BVerwG, Beschluss vom 20. August 1992 - 4 NB 20.91 -, BRS 54 Nr.12). a. Der Bebauungsplan ist an den Plansatz Z3.4.1-9 des Regionalplan Südhessen/ Regionaler Flächennutzungsplan 2010 für das Gebiet des Ballungsraums Frankfurt/Rhein-Main (StAnz 2011, S. 1311) - RPS/RFNP - angepasst. Dieser Plansatz hat folgenden Inhalt: "Im Rahmen der Bauleitplanung sind für die verschiedenen Siedlungstypen die nachfolgenden Dichtevorgaben, bezogen auf das Bruttowohnbauland, einzuhalten: - ... - in verstädterter Besiedlung und ihrer Umgebung 35 bis 50 Wohneinheiten (WE) je ha ... Die unteren Werte dürfen nur ausnahmsweise unterschritten werden. Ausnahmen sind insbesondere begründet - durch die direkte Nachbarschaft zu ländlich geprägten Gebieten - durch die Eigenart eines Ortsteils - durch das Vorliegen topografischer, ökologischer und klimatologischer Besonderheiten" aa. Bei dem Plansatz in Z3.4.1-9 RPS/RFNP handelt es sich nur zum Teil um ein Ziel der Raumordnung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG. Hierzu hat der Senat in seiner Entscheidung vom 29. Juni 2016 - 4 C 1440/14.N -, juris, folgendes ausgeführt: "Ziele der Raumordnungen sind nach der Legaldefinition in § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums. Das Kriterium der verbindlichen Vorgabe verlangt, dass die Aussage der Raumordnung eine strikte inhaltliche Vorgabe enthält (Runkel in: Ernst/ Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O., § 1 Rdnr. 49). Ein Ziel der Raumordnung kann gleichwohl nach § 6 Abs. 1 ROG eine Regel-Ausnahme-Struktur aufweisen. In diesem Fall gilt für die Ausnahme - ebenso wie für die Zielfestlegung selbst - die Notwendigkeit einer bestimmten oder zumindest bestimmbaren Aussage. Die in einem Raumordnungsplan genannten Ausnahmen brauchen dabei nicht abschließend aufgeführt zu sein. Allerdings setzt eine nur beispielhafte Aufzählung der Ausnahmetatbestände voraus, dass die zulässigen Ausnahmen durch die Aussage im Raumordnungsplan und ihre beigefügte Begründung eindeutig bestimmbar sind. Die Verbindlichkeit eines Ziels der Raumordnung mit einer oder mehrere Ausnahmen im Sinne von § 6 Abs. 1 ROG bleibt nur gewahrt, wenn auch der Anwendungsbereich der Ausnahmen der planerischen Disposition der nachgeordneten Planungsträger entzogen ist. Das Erfordernis der abschließenden Abwägung ist ein weiteres Merkmal einer Zielfestlegung. Ihm ist genügt, wenn die Planaussage auf der Ebene der Raumordnung keiner Ergänzung mehr bedarf. Der Träger der Raumordnung darf zwar bei der Formulierung seiner Planungsziele Zurückhaltung üben und so den planerischen Spielraum der Gemeinden bei der Aufstellung ihrer Bebauungspläne schonen. Soweit aber Ziele mit oder ohne Ausnahmemöglichkeiten verbindliche Aussagen treffen, darf den nachgeordneten Planungsträgern innerhalb dieses Regelungsbereichs nicht die Möglichkeit verbleiben, sich durch eine eigene Abwägungsentscheidung über die landesplanerische Abwägung hinwegzusetzen (Runkel in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, a. a. O., § 1 Rdnr. 49). Diese Anforderung an ein Ziel der Raumordnung erfüllen nicht alle Aussagen in Z 3.4.1 9 des Regionalplans Südhessen 2010. Die Aussage zur einzuhaltenden Dichte für die aufgezählten Siedlungstypen stellt im Hinblick auf die jeweiligen Obergrenzen ein Ziel dar. Der Regionalplan trifft insoweit eine Aussage ohne die Möglichkeit einer Ausnahme. Dementsprechend hat der erkennende Senat bereits entschieden, dass jedenfalls in Bezug auf die vorgegebene Obergrenze der Dichtevorgabe im Regionalplan Südhessen 2010 ein Ziel der Raumordnung vorliegt (Urteil vom 20. März 2014 - 4 C 448/12.N -, juris Rdnr. 79). Die im vorliegenden Fall entscheidungserhebliche Frage, ob auch die Aussage zur Untergrenze der Dichte der Wohneinheiten mit der Möglichkeit von Ausnahmen ein verbindliches Ziel der Raumordnung darstellt, ist nach Auffassung des Senats zu verneinen. Die Aussage zur Untergrenze der Bebauungsdichte einschließlich der Ausnahmemöglichkeiten für die mindestens einzuhaltende Dichte ist nach Auffassung des Senats nicht hinreichend deutlich bestimmt. ... Die im Regionalplan Südhessen 2010 verwendete Kennzeichnung der Aussage als Ziel (= Z) ist zwar ein Indiz dafür, dass die Regionalversammlung Südhessen allen aufgeführten Vorgaben zur Bebauungsdichte eine verbindliche Qualität beimessen wollte (vgl.: Spannowsky/Runkel/Goppel, Raumordnungsgesetz, 2010, § 7 Rdnr. 51). Die durch die Bezeichnung der Aussage als Ziel begründete Vermutung des Zielcharakters wird bei Betrachtung des Inhalts jedoch nicht bestätigt, soweit es die Untergrenze der Bebauungsdichte mit ihren Ausnahmemöglichkeiten betrifft. Bei der Prüfung der rechtlichen Qualität einer Aussage in einem Raumordnungsplan ist zu berücksichtigen, dass die materiellen Anforderungen, die § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG an ein Ziel der Raumordnung stellt, hoch sind (Runkel in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O., § 1 Rdnr. 45). Ernstzunehmende Zweifel hinsichtlich der räumlichen oder sachlichen Bestimmbarkeit einer raumordnerischen Festlegung bezogen auf eine konkrete raumbedeutsame Planung gehen zu Lasten der Zielqualität der Festlegung. Dies braucht nicht unbedingt dazu zu führen, die Festlegung insgesamt als Grundsatz der Raumordnung umzudeuten ist. Denkbar ist auch, eine raumordnerische Festlegung durch Auslegung als Ziel auf solche Bereiche der raumbedeutsamen Planung zu beziehen, für die sie eindeutig bestimmt ist, und sie für andere Bereiche in einen Grundsatz der Raumordnung umzudeuten. Daher kann hier die Festlegung der Obergrenze als Zielaussage aufrechterhalten werden, auch wenn die der Untergrenze mit Ausnahmen in einen Grundsatz der Raumordnung umzudeuten ist. Die Anforderungen an die Qualität einer Aussage als Ziel gelten in gleichem Maße, wenn sie Ausnahmen gemäß § 6 Abs. 1 ROG zulässt. Im Falle von § 6 Abs. 1 ROG müssen Art und Umfang der Ausnahme im Raumordnungsplan ausdrücklich angegeben werden. Ist dies nicht der Fall, so hat die bestehende Verknüpfung von Regelaussage und Aufnahme zur Folge, dass jeder Mangel bei der Ausnahme zu einem Verlust der Zielqualität der Regelaussage führt (Bielenberg/Runkel/Spannowsky, Raumordnungs- und Landesplanungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: Februar 2016, § 6 Rdnr. 86). Zwar stellt § 6 ROG ausdrücklich keine formellen Anforderungen an die Angabe des Ziels und seine Ausnahme in einem Raumordnungsplan auf, wie dies für die Bauleitplanung in § 31 BauGB der Fall ist. Die Regelung des § 6 Abs. 1 ROG entspricht allerdings in ihrer Struktur der Regelung des § 31 BauGB. Diese Norm sieht ebenfalls Ausnahmen und Abweichungen durch Befreiung vor. Die Beschreibung von Art und Umfang der Ausnahme ist auch im Raumordnungsrecht notwendig. Andernfalls würde eine Ausnahme ohne klare Beschränkungen den Raumordnungsplan zu einer unverbindlichen Beschreibung werden lassen (Dyong in: Cholewa/Dyong/von der Heide/Ahrens, Raumordnung in Bund und Ländern, Stand: September 2014, § 6 Rdnr. 3; vgl.: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 6. Juni 2005 - 10 D 145/04.NE -, juris Rdnr. 42 ff.). Keine hinreichend bestimmbare Aussagen enthalten solche Ziele und Ausnahmen, denen keine verbindlichen Handlungsanweisungen für ganz bestimmte Räume entnommen werden können. Soweit den nachgeordneten Planungsgebern die Möglichkeit eröffnet wird, jeden öffentlichen Belang zu berücksichtigen, sind die Festlegungen nur allgemeine Leitlinien, deren planerische Auswirkungen für den einzelnen Teilraum erst noch ermittelt und durch Abwägung bestimmt werden muss (Runkel in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, a. a. O., § 1 Rdnr. 50e). So sind zu unbestimmt solche Ausnahmeregelungen, die einen Verweis auf "zwingende Gründe" oder vergleichbare Formulierungen enthalten. Sie besitzen keinen auslegungsfähigen sachlichen Kern (Bayerischer VGH, Urteil vom 19. April 2005 - 15 B 99.2605 -, juris Rdnr. 20 ff.; Bielenberg/Runkel/ Spannowsky, a. a. O., § 6 Rdnr. 90). Erhebliche Zweifel an der Bestimmbarkeit einer im Regionalplan genannten Ausnahme bestehen auch dann, wenn die konkrete Aufzählung der Ausnahmen nicht abschließend ist. Hier wird kaum hinreichend deutlich entnommen werden können, welcher abstrakter Oberbegriff hinter den beispielhaft aufgezählten Fällen steht (Bielenberg/Runkel/Spannowsky, a. a. O., Stand: Juli 2015, § 6 ROG Rdnr. 91). Gemessen an diesen rechtlichen Kriterien kann die in Z 3.4.1-9 genannte Untergrenze von 35 Wohneinheiten je ha für eine verstädterte Besiedlung und ihre Umgebung nicht als Ziel der Raumordnung angesehen werden. Denn die Aussage des Regionalplans Südhessen 2010 lässt eine Unterschreitung der Mindestdichte zu, ohne dass eindeutig zu erkennen ist, welche besonderen tatsächlichen Verhältnisse über die drei genannten Fälle hinaus die Zulassung einer Ausnahme rechtfertigen. Die Formulierung "insbesondere" verdeutlicht, dass die Aufzählung der Ausnahmen nicht abschließend zu verstehen ist. Vielmehr soll nach dem Willen der Regionalplanung auch in anderen Fällen eine Ausnahme möglich sein. Jedoch ist der Vorgabe in Z3.4.1-9 nicht zu entnehmen, nach welchen Kriterien die auf der Ebene der Regionalplanung zugelassenen weiteren Ausnahmemöglichkeiten von den nachgeordneten Planungsträgern eindeutig ermittelt werden können. Die Formulierungen im Text des Regionalplans lassen keinen konkreten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt erkennen, der sich als gemeinsames Kriterium aus den drei genannten Ausnahmefällen herausarbeiten lässt und die weiteren Ausnahmefälle hinreichend bestimmbar macht. Auch die Begründung des Regionalplans enthält keine Ausführung, die eine eindeutige Bestimmung der weiteren Ausnahmen anhand der von der Regionalversammlung getroffenen Abwägung ermöglicht. Denn die Begründung zu 3.4.1 (S. 35 und 36) enthält zur Frage der Bebauungsdichte keine Ausführungen. Damit fehlt es an einer hinreichend bestimmten Vorgabe, die es den Gemeinden ermöglicht, ohne eigene Abwägungsentscheidung die Voraussetzungen eines weiteren Ausnahmefalls von der Untergrenze festzustellen." An dieser Rechtsprechung hält der Senat auch in diesem Verfahren fest, sodass vor dem Hintergrund des Anpassungsgebot nach § 1 Abs. 4 BauGB nicht von Bedeutung ist, ob der angegriffene Plan an die Untergrenze der Siedlungsdichte von 35 Wohneinheiten je Hektar Bruttowohnbauland angepasst ist. Mangels Zielcharakter dieser Festlegung kommt ein Verstoß gegen das Anpassungsgebot insoweit nicht in Betracht. bb. In Bezug auf die als Ziel der Raumordnung festgelegte Obergrenze einer Wohnbebauungsdichte von 50 Wohneinheiten je Hektar Bruttowohnbauland für eine in verstädterte Besiedlung und in ihrer Umgebung entstehende Wohnbebauung - diese Voraussetzungen treffen auf die im Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main liegende Antragsgegnerin zu (so auch Hessischer VGH, Urteil vom 20. März 2014 - 4 C 448/12.N -, juris) - ist ein Verstoß der angegriffene Planung gegen § 1 Abs. 4 BauGB nicht ersichtlich. aaa. Dabei vertritt der Senat die Auffassung, dass der Plansatz Z3.4.1-9 RPS/RFNP insgesamt nur für die Ausweisung von neuen Baugebieten nicht aber für die Überplanung bereits vorhandener Wohngebiete gilt. Für die Überplanung vorhandener Baugebiete gelten Besonderheiten, mit denen zwingende raumplanerischer Vorgaben zur Bebauungsdichte unzulässiger Weise kollidieren würden. Bei der Überplanung bereits bebauter Gebiete sind die Interessen der Eigentümer der im Plangebiet liegenden Grundstücke zu berücksichtigen, deren vorhandene Bauten durch eine pauschale, nicht an den örtlichen Gegebenheiten orientierte Regelung der Bebauungsdichte auf den passiven Bestandsschutz zurückgesetzt werden könnten (vgl. insoweit beispielhaft zur Festsetzung von Baugrenzen: Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Aufl. 2010, Rdnr. 892). Eine zwingende Obergrenze für die bauliche Dichte in bereits bebauten Gebieten würde eine Orientierung an den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten erschweren oder gar verhindern. Die Gemeinde darf durch ihre Bauleitplanung zwar auch private Nutzungsmöglichkeiten einschränken oder sogar aufheben. Allerdings setzt dies voraus, dass für die Planung hinreichend gewichtige und städtebaulich beachtliche Allgemeinbelange bestehen. Diese städtebaulich beachtlichen Allgemeinbelange müssen umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen des Bebauungsplans die Befugnisse des Eigentümers einschränken, da das durch Art. 14 GG gewährleistete Eigentumsrecht in hervorgehobener Weise zu den von der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Belangen gehört (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2013 - 4 BN 1.13 -, juris). Für dieses Ergebnis spricht auch die Begründung der Festlegungen in Nr. 3.4.1 RPS/RFNP. Dort wird ausgeführt, dass unter Beachtung des Grundsatzes "Innen- vor Außenentwicklung die erforderlichen Wohnbauflächen in erster Priorität durch Stadtumbau bzw. Bestandsentwicklung (durch Maßnahmen wie Baulückenerschließung und Nachverdichtung) und erst mit zweiter Priorität Neubauflächen entwickelt werden sollten. Daher würden vorhandene Stadtumbauflächen, für die hinreichend bestimmte Entwicklungsziele vorlägen, sowohl im Ordnungsraum als auch im Verdichtungsraum vorrangig zur Bedarfsdeckung herangezogen. Der Senat versteht diese Begründung als Hinweis darauf, dass durch die Dichtevorgaben in Z3.4.1-9 RPS/RFNP nur die Entwicklung von Neubauflächen gesteuert werden soll. bbb. Soweit der Bebauungsplan bisher unbebaute Flächen mit Wohnbauflächen überplant, ist die Planung an den oberen Dichtewert der Zielfestlegung Z3.4.1-9 RPS/RFNP angepasst. Es wird hinreichend durch planerische Festsetzungen sichergestellt, dass der maximale Dichtewert von 50 Wohneinheiten je Hektar Bruttowohnbaulandfläche nicht überschritten wird. Als Grundlage der Bemessung geht die Antragsgegnerin von den Baugrundstücken im Neubaugebiet, den Verkehrsflächen, den Flächen für die Ver- und Entsorgung und den Grünflächen einschließlich der geplanten Siedlungsrandeingrünung aus. Die derart ermittelte Bruttobaulandfläche beträgt 51.900 m 2 und somit rund 5,2 ha. Der Bebauungsplan untergliedert das Neubaugebiet in insgesamt 15 Planbereiche (N WA 01 bis N WA 15) mit einer (Netto-) Baufläche von 40.951 m 2 und unterschiedlich großen Grundstücken, die für die Schaffung je einer Wohneinheit vorausgesetzt werden: Planbereich Netto-Baufläche Wohneinheit je vollendeter Grundstücksfläche Maximal zulässige Wohneinheiten N WA 01 1.057 m 2 125 m 2 8 N WA 02 3.279 m 2 250 m 2 13 N WA 03 2.038 m 2 250 m 2 8 N WA 04 502 m 2 250 m 2 2 N WA 05 2.436 m 2 125 m 2 18 N WA 06 3.386 m 2 300 m 2 11 N WA 07 1.836 m 2 125 m 2 14 N WA 08 6.460 m 2 300 m 2 21 N WA 09 2.504 m 2 300 m 2 8 N WA 10 1.292 m 2 125 m 2 10 N WA 11 1.372 m 2 275 m 2 4 N WA 12 3.110 m 2 275 m 2 11 N WA 13 1.756 m 2 125 m 2 14 N WA 14 3.968 m 2 125 m 2 30 N WA 15 5.955 m 2 300 m 2 19 insgesamt 191 Danach sind in dem Neubaugebiet insgesamt 191 Wohneinheiten auf einer Bruttobaulandfläche von 5,2 ha zulässig. Dies ergibt 36,73 Wohneinheiten je ha. Soweit die Antragsteller vortragen, durch die planerischen Festsetzungen werde lediglich eine Dichte von 26 Wohneinheiten je ha erreicht, ist dies für den Senat nicht nachzuvollziehen. b. Der Bebauungsplan widerspricht auch nicht der Zielfestlegung Z4.3-2 RPS/RFNP, wonach die Funktion "Regionaler Grünzug" durch andere Nutzungen nicht beeinträchtigt werden darf. Der eine Wohnbebauung festsetzende Teil des Geltungsbereich des Bebauungsplans hält zum nördlich davon befindlichen "Vorranggebiet Regionale Grünzug" einen Abstand von ca. 200 m ein. Bestandteile des Regionalen Grünzugs werden nicht überplant. Es ist nicht ersichtlich, dass die Planung die Funktion des Regionalen Grünzugs tangiert. c. Der Plansatz G4.6-2 RPS/RFNP, wonach Kalt- und Frischluftentstehungsgebiete und Kalt- und Frischluftabflussschneisen gesichert, offen gehalten und soweit erforderlich wiederhergestellt werden sollen, stellt bereits kein Ziel der Raumordnung dar, sodass insoweit ein Verstoß gegen das (Ziel-)Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB nicht in Betracht kommt. Abgesehen davon hält das geplante Wohngebiet einen Abstand zu dem nördlich des Plangebiets befindlichen Vorbehaltsgebiet für besondere Klimafunktionen von ca. 2500 m. 3. Der angegriffene Bebauungsplan verstößt auch nicht in beachtlicher Weise gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB. a. Soweit sich die Antragsteller auf eine Missachtung von Zielen und Grundsätzen des Regionalplans Südhessen berufen, tangieren diese das Entwicklungsgebot nicht. Die Tatsache das im RPS/RFNP regionalplanerische Festlegungen auch in den Flächennutzungsplanteil übernommen worden, macht diese nicht zu Darstellungen nach § 5 BauGB. b. Der Planbereich N WA 9 des Bebauungsplans 1/14 ist zwar im Regionalen Flächennutzungsplan nicht als Wohnbaufläche, sondern als ökologisch bedeutsame Flächennutzung mit Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft dargestellt. Die Festsetzung des 0,25 ha großen Planbereichs N WA 9 als allgemeines Wohngebiet ist mithin nicht im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Der Verstoß gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist aber nach der Regelung in § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB unbeachtlich. Hiernach ist es für die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans unbeachtlich, wenn das Entwicklungsgebot verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist. Eine derartige Beeinträchtigung ist hier nicht gegeben. Bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung des § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB ergibt sich, dass eine Verletzung des Entwicklungsgebots rechtlich nicht gleichbedeutend ist mit einer Beeinträchtigung der sich aus dem Flächennutzungsplan ergebenden geordneten städtebaulichen Entwicklung. Die Grenzen des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan können verletzt werden, ohne dass hierbei die geordnete städtebauliche Entwicklung, wie sie sich aus dem Flächennutzungsplan ergibt, beeinträchtigt wird. Diese Abstufung entspricht dem Zweck der Vorschrift, Abweichungen des Bebauungsplans vom Flächennutzungsplan in einer Größenordnung, die keine Auswirkungen auf das städtebauliche Gesamtkonzept des Flächennutzungsplans haben, aus Gründen der Planerhaltung für unbeachtlich zu erklären. Ob das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB eingehalten ist, ist nach der planerischen Konzeption des Flächennutzungsplans für den engeren Bereich des Bebauungsplans zu beurteilen. Wie oben dargestellt, wird diese im Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin zum Ausdruck kommende Konzeption durch die vom Flächennutzungsplan abweichende Zuordnung der Wohnbauflächen zu der ökologisch bedeutsame Flächennutzung verlassen. Für die Frage, ob damit auch die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt wird, ist über den Geltungsbereich des Bebauungsplans hinaus die planerische Konzeption des Flächennutzungsplans für den größeren Raum, das heißt für das gesamte Gemeindegebiet oder einen über das Bebauungsplangebiet hinaus reichenden Ortsteil, in den Blick zu nehmen. Zu fragen ist also, ob die über den Bereich des Bebauungsplans hinausgehenden übergeordneten Darstellungen des Flächennutzungsplans beeinträchtigt werden. In diesem Zusammenhang ist zu überprüfen, welches Gewicht der planerischen Abweichung vom Flächennutzungsplan im Rahmen der Gesamtkonzeption des Flächennutzungsplans zukommt. Maßgeblich ist, ob der Flächennutzungsplan seine Bedeutung als kommunales Steuerungsinstrument der städtebaulichen Entwicklung "im Großen und Ganzen" behalten oder verloren hat (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1999 - 4 CN 6.98 -, UPR 1999, 271 = DÖV 1999, 733; Hessischer VGH, Urteile vom 8. September 1986 - 3 OE 57/83 -, NVwZ 1988, 541 und vom 4. Juni 1987 - 3 OE 36/83 -, BRS 47 Nr. 20; Beschluss vom 24. Januar 1989 - IV N 8/82 -, UPR 1989, 394; Urteile vom 6. November 2000 - 9 N 2265/99 -, HSGZ 2001, 441, und 22. April 2010 - 4 C 306/09.N -, juris). In Ansehung dieser Grundsätze wird durch die dem Entwicklungsgebot widersprechende Abweichung des angegriffenen Bebauungsplans von den Darstellungen des Flächennutzungsplans die geordnete städtebauliche Entwicklung nicht beeinträchtigt. Die Wohnnutzung wird um 0,25 ha zu Lasten der im Flächennutzungsplan dargestellten ökologisch bedeutsamen Flächennutzung - in A-Stadt von insgesamt 1555 ha - vergrößert. Bei dieser sowohl absolut als auch relativ geringfügigen Erweiterung der Wohnbaufläche handelt es sich um eine Abweichung, die über den Geltungsbereich des eigentlichen Bebauungsplans hinaus keine Auswirkungen auf das Stadtgebiet der Antragsgegnerin bzw. die Ortsteile Dreieichenhain und E. hat. Insbesondere werden dadurch keine erheblich anderen Anforderungen an die Infrastruktur gestellt, denn in dem Planbereich N WA 9 können unter Berücksichtigung der getroffenen Festsetzungen allenfalls 8 Wohneinheiten entstehen (vgl. oben). 4. Die Antragsgegnerin hat bei ihrer Planung auch die Bestimmung des §§ 9 Abs. 1, 9a BauGB beachtet, wonach in einem Bebauungsplan (nur) die in § 9 BauGB bzw. in der auf der Grundlage des § 9a BauGB beruhenden Baunutzungsverordnung vorgesehenen Festsetzungen getroffen werden können. a. Gegen die Zulässigkeit der zur Steuerung der Bebauungsdichte getroffenen Festsetzungen des Bebauungsplans bestehen keine Bedenken. aa. Insbesondere kann die höchstzulässige Zahl von Wohnungen in Wohngebäuden nach § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB nicht nur durch eine absolute Zahl, sondern auch durch eine Verhältniszahl festgesetzt werden. Der Gemeinde wird damit einerseits ein einfaches Mittel zur Steuerung der "Wohndichte" an die Hand gegeben, das anderseits die Möglichkeiten des Eigentümers zur baulichen Nutzung des Grundstücks im Sinne "planerischer Zurückhaltung" nicht übermäßig einschränkt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 1998 - 4 C 1.97 -, BVerwGE 107, 256). Die Festsetzung zur höchstzulässigen Zahl von Wohneinheiten ist auch hinreichend bestimmt. In der textlichen Festsetzung zu Nr. 5.3 des Bebauungsplans wird ausdrücklich bestimmt, dass insoweit auf die vollendete Grundstücksfläche ankommt. In dem von den Antragstellern bemühten Beispiel eines Bauvorhabens in dem Planbereich N WA 5 (1 Wohneinheit/125 m 2 Grundstücksfläche) sind bei einer Grundstücksgröße von 300 m 2 mithin 2 Wohneinheiten zulässig. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass diese Regelung gegen das Übermaßverbot verstößt. In Grenzbereichen wird es bei einer Steuerung der Wohndichte durch eine Verhältniszahl stets zu Härten derart kommen, dass wenige Quadratmeter Grundstücksgröße zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Die in den einzelnen Planbereichen erfolgte unterschiedliche Festsetzung der Bebauungsdichte ist auch nicht willkürlich erfolgt. Nach der Begründung des Bebauungsplans soll am Ortsrand als Übergang zur freien Landschaft eine lockere Bebauung gewährleistet werden. Demzufolge ist in den nördlichen Planbereichen (N WA 6, 8, 9 und 15) eine geringere Dichte von einer Wohneinheit je 300 m 2 geplant (S. 54 der Bebauungsplanbegründung). Nach Süden hin, in Richtung der bereits bebauten Ortslage, erhöht sich diese Dichte. bb. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Antragsgegnerin Doppelhäuser in den Planbereichen zugelassen hat, die eine Norderschließung und somit eine Südausrichtung der Wohnzimmer und Gärten ermöglichen (N WA 5, 7, 10, 13 und 14). Damit wird auch bei geringeren Grundstücksgrößen eine günstige Ausrichtung der Wohnräume und Aufenthaltsräume zu den Außenwohnbereichen ermöglicht (S. 53 f. der Bebauungsplanbegründung). Diesem Konzept ist auch die Festsetzung der differenzierten Grundstücksgrößen geschuldet. Auch an der Konsistenz dieses Gestaltungskonzepts der Antragsgegnerin bestehen aus der Sicht des Senats keine berechtigten Zweifel. Dies gilt auch in Ansehung des Vortrags der Antragsteller, sie erachteten eine Einzelhausbebauung auf Grundstücken in einer Größe von 700 m 2 bis 800 m 2 für unrealistisch. Dass es einer derartigen Planung an einer realistischen Chance auf Umsetzung fehlen könnte, ist nicht ersichtlich. Im Gegenteil hat die Antragsgegnerin unwidersprochen vorgetragen, es werde sogar der Wunsch nach noch größeren Grundstücken für eine Einzelhausbebauung an sie herangetragen. cc. Die Einschätzung der Antragsteller, die Antragsgegnerin habe durch die Kombination der Festsetzungen über die Mindestgrundstücksgröße, der Hausformen und der Wohneinheiten je Grundstücksgröße gegen den bauplanungsrechtlichen Typenzwang verstoßen, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. b. Auch die Feingliederung des festgesetzten Wohngebiets in Nr. 3 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans ist nicht zu beanstanden. Hierzu hat der Senat bereits im Urteil vom 20. März 2014 - 4 C 448/12.N -, a.a.O., Ausführungen gemacht, an denen er auch angesichts des Vortrags in diesem Verfahren festhält: "Dabei genügen die getroffenen Festsetzungen zum allgemeinen Wohngebiet einschließlich der vorgenommenen Nutzungsausschlüsse auch dem Gebot der Typenkonformität. Nach § 1 Abs. 5 BauNVO kann die Gemeinde im Bebauungsplan festsetzen, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2, 4 bis 9 und 13 allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt. Hierzu sind allerdings städtebauliche Gründe erforderlich. § 1 Abs. 5 BauNVO ermächtigt die Gemeinde dagegen nicht, außerhalb der in § 1 Abs. 2 BauNVO genannten Baugebietstypen andere Gebietstypen zu entwickeln. Wahrt die getroffene Festsetzung nicht die allgemeine Zweckbestimmung des Gebietscharakters, stellt sich die Frage nicht, ob die Festsetzung durch städtebauliche Gründe gerechtfertigt ist (zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 8.2.1999 - 4 BN 1.99 -, juris-Dokument). Die allgemeine Zweckbestimmung des hier festgesetzten allgemeinen Wohngebietes (WA) normiert § 4 Abs. 1 BauNVO. Danach dient dieses Gebiet vorwiegend dem Wohnen. Näheres ergibt sich alsdann aus § 4 Abs. 2 BauNVO. Die Antragsgegnerin hat in ihrem Bebauungsplan - anders als in der der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde liegenden Fallgestaltung - nicht alle Nutzungen nach § 4 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 BauNVO ausgeschlossen, sondern aus dem Katalog der Nr. 2 lediglich die Schank- und Speisewirtschaften ausgenommen. Dafür hat sie nachvollziehbare städtebauliche Gründe angeführt, nämlich dass damit von vornherein verhindert werden soll, dass publikums- und verkehrsintensive Einrichtungen entstehen, die auf das angrenzende Landschaftsschutzgebiet negativ ausstrahlen. .... Zudem hat sie - bis auf den Plangebietsteil B WA 3, in dem - wegen eines dort bereits vorhandenen Betriebes - Gartenbaubetriebe ausnahmsweise zugelassen sind, alle anderen ausnahmsweise nach § 4 Abs. 3 zulässigen Nutzungen ausgeschlossen. Da damit neben der Wohnnutzung die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, nicht störende Handwerksbetriebe sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke zulässig sind, ist mit dem festgesetzten Ausschluss der allgemeine Charakter des nach § 4 BauNVO zu beurteilenden Baugebietstypus eines allgemeinen Wohngebiets (WA) gewahrt. Zu Recht weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass nach der zuvor zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 8.2.1999 - 4 BN 1.99 -, a.a.O.) nur bei vollständigem Ausschluss der nach § 4 Abs. 2 BauNVO zulässigen Nutzungen im rechtlichen Ergebnis die Wirkung eines reinen Wohngebietes (WR) hergestellt würde, ohne dass ein solches festgesetzt worden ist." 5. Die Planung der Antragsgegnerin genügt schließlich auch den Anforderungen des Abwägungsgebots nach §§ 2 Abs. 3, 1 Abs. 7 BauGB. Danach sind die planenden Gemeinden verpflichtet, die von ihrer Planung berührten öffentlichen und privaten Belange vollständig zu ermitteln, zu bewerten und sie gerecht gegeneinander und untereinander abzuwägen. Das Abwägungsgebot ist verletzt, wenn in die Abwägung nicht die Belange eingestellt worden sind, die nach Lage der Dinge berücksichtigt werden mussten, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt worden ist oder wenn der Ausgleich zwischen diesen Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die nicht in einem angemessenen Verhältnis zu deren objektivem Gewicht steht. Innerhalb des vorstehend beschriebenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde bei einer Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - IV C 105.66 -, BVerwGE 34, 301). a. Die Antragsgegnerin berücksichtigt in der Abwägung hinreichend die von der Planung tangierten im Regionalplan Südhessen 2010 festgelegten Grundsätze der Raumordnung. Grundsätze der Raumordnung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 3 ROG sind allgemeine Vorgaben in Raumordnungsplänen für nachfolgende Abwägungs- und Ermessensentscheidungen über raumbedeutsame Planungen. Sie stellen eine Abwägungsdirektive für die Bauleitplanung der Gemeinden dar. Demzufolge sind sie als öffentliche Belange bei der Abwägung zu berücksichtigen. Sie enthalten keine zwingenden Vorgaben wie Ziele der Raumordnung, sondern sind im Falle entgegenstehender gewichtiger Belange überwindbar (Runkel in: Bielenberg/Runkel/Spannowsky, Raumordnungsgesetz, 2010, § 3 Rdnr. 182). aa. Der Plansatz G4.6-2 RPS/RFNP, wonach Kalt- und Frischluftentstehungsgebiete und Kalt- und Frischluftabflussschneisen gesichert, offen gehalten und soweit erforderlich wiederhergestellt werden sollen, wird nicht tangiert. Das im Regionalplan festgelegte Vorbehaltsgebiet für besondere Klimafunktionen (G4.6-3 RPS/RFNP), für welche der Schutz des Plansatzes G4.6-2 RPS/RFNP gilt, wird durch die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht tangiert. Die südliche Grenze dieses Vorbehaltsgebiets verläuft ca. 900 m nördlich des Bereichs des Bebauungsplans, der eine Wohnbebauung zulässt. bb. Die Antragsgegnerin hat bei ihrer Planung auch hinreichend die im Regionalplan Südhessen 2010 unter Z3.4.1-9 RPS/RFNP enthaltenen Vorgabe der unteren Bebauungsdichte in verstädterter Besiedelung und ihrer Umgebung berücksichtigt. Die Vorgabe im Regionalplan, dass in verstädterter Besiedlung grundsätzlich eine Bebauungsdichte von mindestens 35 Wohneinheiten pro 1 ha Bruttowohnbauland einzuhalten ist, dieser Wert aber ausnahmsweise auch unterschritten werden kann, ist entsprechend den obigen Ausführungen wegen mangelnder Bestimmtheit der vorgesehenen Ausnahmen kein Ziel der Raumordnung, sondern stellt (lediglich) einen Grundsatz der Raumordnung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 3 ROG dar (vgl. dazu auch Hessischer VGH, Urteil vom 29. Juni 2016 - 4 C 1440/14.N -, juris). Die Antragsgegnerin hat zunächst durch die Festsetzung von maximalen Grundstücksgrößen planerisch gewährleistet, dass - im Falle der vollständigen Bebauung des Neubaubereichs die Mindestanzahl der Wohneinheiten im Neubaugebiet 82 beträgt. Dies ergibt bei einer Bruttobaulandfläche von 5,2 ha 16 Wohneinheiten je Hektar. Insoweit verweist der Senat auf die Berechnung auf Blatt 58 der Begründung des Bebauungsplans, gegen die keine substantiierten Einwendungen erhoben worden sind. Im Rahmen des ihr zustehenden Abwägungsspielraums ist die Antragsgegnerin, ohne dass dies zu beanstanden wäre, zu dem Ergebnis gelangt, dass für die Unterschreitung der im Regionalplan grundsätzlich vorgesehenen Untergrenze von 35 Wohneinheiten je Hektar berechtigte Gründe vorliegen, die eine Unterschreitung dieser Untergrenze auch als angemessen erscheinen lassen. Aus den Planaufstellungsunterlagen geht hervor, dass für das Neubaugebiet die nach dem Regionalplan grundsätzlich einzuhaltende Untergrenze der Bebauung mit 35 Wohneinheiten pro 1 ha Bruttowohnbaufläche aus bodenrechtlichen Gründen unterschritten werde. Ziel der Planung sei es, dem landschaftlich empfindlichen Standort am Ortsrand und der benachbarten Ortslage Rechnung zu tragen. Im Übrigen bestehe auch eine Nachfrage nach eher großzügig geschnittenen Grundstücken. Im Neubaubereich solle ein Wohngebiet geschaffen werden, dass sich im Hinblick auf die bauliche Dichte und Bauweise an der vorhandenen Umgebungsbebauung orientiere bzw. sich städtebaulich verträglich an diese angliedere. Weiterhin solle der besonderen Lage an einem ökologisch sensiblen Ortsrand Rechnung getragen werden. Dabei folge die Planung der Überlegung, die Bebauungsdichte von der Albert-Schweitzer-Straße in Richtung Siedlungsrand zu reduzieren und die Bebauung aufzulockern (vgl. Bebauungsplanbegründung, S. 53). Die Neubebauung solle sich harmonisch an die Bestandsbebauung anfügen, da sich nur so städtebauliche, insbesondere auch stadträumlich-gestalterische, Unverträglichkeiten und damit auch Akzeptanzprobleme in der Bevölkerung vermeiden ließen (Bebauungsplanbegründung, S. 55). Am Ortsrand werde als Übergang zur freien Landschaft eine lockere Bebauung mit Einzelhäusern angestrebt, wodurch eine Verzahnung des Grüns im Außenbereich mit dem Grün der angrenzenden Gärten erreicht werde (Bebauungsplanbegründung, S. 54). Zudem kann sich die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin auf die Abstimmung mit dem Regierungspräsidium Darmstadt stützen. Diese Behörde hat als Vertretungsorgan der Regionalversammlung mit Schreiben vom 12. September 2014 die mit der Bauleitplanung der Antragsgegnerin verbundene Unterschreitung der Dichte aus regionalplanerischer Sicht für unbedenklich erachtet (Bebauungsplanbegründung, S. 53). Angesichts der Einschätzung des Regierungspräsidiums, dass die Voraussetzungen der in der Zielfestlegung Z3.4.1-9 RPS/RFNP enthaltenen Ausnahmevoraussetzungen für ein Unterschreiten des unteren Dichtewertes gegeben seien, bedurfte es insoweit keiner weiteren Begründung der Planungsentscheidung. Selbst wenn man die Auffassung vertreten wollte, die Abwägungsentscheidung zur Unterschreitung des Dichtewerts sei deshalb fehlerhaft, weil die Antragsgegnerin davon ausgegangen sei, es bestehe eine zwingende Bindung an den unteren Dichtewert der Festlegung Z3.4.1-9 RPS/RFNP und die dort formulierten Ausnahmevoraussetzungen, führte dies hier zu keinem anderen Ergebnis. Denn ein derartiger Mangel im Abwägungsvorgang wäre zwar offensichtlich im Sinne der Planerhaltungsvorschrift des § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB. Es kann aber ausgeschlossen werden, dass dieser Mangel auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist. Die Überlegungen, die die Antragsgegnerin zum Vorliegen der Ausnahmegründe angeführt hat, tragen auch die Abwägungsentscheidung. b. Zu Unrecht rügen die Antragsteller einen Abwägungsfehler durch eine unzureichende Auseinandersetzung mit der Frage, ob an einem anderen Standort ein Neubaugebiet ausgewiesen werden kann. Der Verzicht auf die Einbeziehung von Alternativen in die Planung kann ein Abwägungsfehler sein, wenn nämlich solche Alternativen naheliegen. Insoweit ist auf § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB hinzuweisen, nach dem die Gemeinden bereits bei der frühzeitigen Bürgerbeteiligung, "soweit verschiedene, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, diese aufzeigen und über die verschiedenen Auswirkungen unterrichten sollen. Die Voraussetzung "in Betracht kommen" soll verdeutlichen, dass das Aufzeigen von Alternativen kein Selbstzweck ist, sondern dazu dienen soll, die unter den tatsächlichen Gegebenheiten bestmögliche Lösung für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung zu finden. Dies gilt nicht nur für das Aufzeigen von Alternativen bei der frühzeitigen Bürgerbeteiligung, sondern auch für die planerische Abwägung. In Betracht kommen Alternativen, die aus der Sicht der planenden Gemeinde als real mögliche Lösungen ernsthaft zu erwägen sind. In welcher Form in Betracht kommende Alternativen in den Abwägungsvorgang einzubeziehen sind, hängt vom Einzelfall ab. Es genügt, wenn Alternativen erkannt und in die Abwägung einbezogen werden (so BVerwG, Beschluss vom 28. August 1987 - 4 N 1.86 -, juris). Die Antragsgegnerin hat sich ausweislich ihrer Planbegründung ausgiebig mit möglichen Standortalternativen beschäftigt. Sie legt dar, dass eine als Alternative in Betracht kommende Konversionsfläche in Sprendlingen bereits beplant worden sei und Möglichkeiten der Nachverdichtung untersucht worden seien. Insoweit bestehe ein Entwicklungspotential von 13, 74 ha. Nach den Ergebnissen der REFINA-Studie könne von einer Mobilisierungsquote von 20 % ausgegangen werde. Die als gering genutzt identifizierten Grundstücke machten eine Gesamtfläche von 25,15 ha aus. Bei einer Mobilisierungsquote von 20 % und einer bestehenden geringen Nutzung von 15 % ergäbe sich ein Potential von 4, 29 ha. Das Potential der möglichen Innentwicklung betrage folglich 7 ha. Bei einem Bedarf an Wohnsiedlungsfläche von 36 ha gemäß Regionalplan Südhessen 2010 verbliebe ein Bedarf von 29 ha. Davon würden in den Baugebieten "Heckenborn" und dem hier angegriffenen Bebauungsplan 17 ha befriedigt. Soweit die Antragsteller nicht berücksichtigte Alternativen ins Feld führen, weist die Antragsgegnerin unwidersprochen darauf hin, dass eine Siedlungserweiterung im H-Weg, Südrand von E. und HSV-Halle nicht in Betracht kommt, da dort durch die Regionalplanung/Flächennutzungsplanung keine entsprechenden Erweiterungsflächen festgelegt/dargestellt worden seien. c. Die Antragsgegnerin hat auch erkannt, dass ein Teil des Bestandsbereichs des angegriffenen Bebauungsplans durch den Bebauungsplan Götzenhain Nr. 9a "Am Alten Berg" und auch das südlich der Albert-Schweitzer-Straße befindliche Wohngebiet durch den Bebauungsplan Nr. 1/85 "Am Alten Berg" als reines Wohngebiet festgesetzt worden waren bzw. sind (vgl. Bebauungsplanbegründung, S. 16 f.). d. Auch die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung halten dem Abwägungsgebot stand. Die Antragsgegnerin berücksichtigt sowohl die Bestandsbebauung im östlichen Teil des Plangebiets als auch die Einbindung des Neubaugebiets in den landschaftlich sensiblen Ortsrand. Insoweit wird auf die Begründung des Bebauungsplans sowie auf den Umweltbericht Bezug genommen. Abwägungsfehler sind insoweit nicht ersichtlich. Die Kritik der Antragsteller an den zum Maß der baulichen Nutzung getroffenen Festsetzungen, verkennt, dass nicht die Antragsteller, sondern gemäß § 1 Abs. 3 BauGB die demokratisch legitimierten Gemeindeorgane zur Planung berufen sind. e. Die Antragsgegnerin hat sich in der Abwägung auch hinlänglich mit den Lärmschutzinteressen der Bewohner des Plangebiets sowie dessen Nachbarschaft auseinandergesetzt. Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB unter anderem die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigen. In seiner Entscheidung vom 29. März 2012 - 4 C 694/10.N -, juris, hat der Senat ausgeführt, dass sich zwar grundsätzlich die Planung neuer Wohngebiete daran auszurichten habe, dass die neuen Wohnhäuser allenfalls solchen Außenpegeln ausgesetzt sind, die die Orientierungswerte der DIN 18005-1 jedenfalls nicht überschreiten. Zugleich hat der Senat aber auch deutlich gemacht, dass dieser Grundsatz nicht uneingeschränkt gelten könne. Namentlich in verdichteten großstädtischen Räumen mit einem engen Netz hoch belasteter Verkehrswege und anderen Bereichen immissionsträchtiger (z. B. gewerblicher) Nutzungen ist es gelegentlich kaum zu vermeiden, mit neuen Wohnbauflächen auch dicht an immissionsträchtige Nutzungen heranzurücken. Dies gilt umso mehr, als die Abwägungsdirektive des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden (vgl. § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB) einer zunehmenden Ausuferung der Bebauung in Freiräume hinein Grenzen setzt. Es kann daher im Einzelfall auch durchaus angezeigt sein, neue Wohnbauflächen in bereits vorbelastete Bereiche hinein zu planen, bei denen gegebenenfalls eine umfassende Einhaltung der Orientierungswerte als Außenpegel durch aktiven Lärmschutz nicht stets möglich ist. Dementsprechend stellt das Beiblatt 1 der DIN 18005-1 selbst darauf ab, die Einhaltung oder Unterschreitung der dort festgelegten Orientierungswerte sei "wünschenswert", um die mit der Eigenart des betreffenden Baugebiets oder der betreffenden Baufläche verbundene Erwartung auf angemessenen Schutz vor Lärmbelastung zu erfüllen. Hinzukommt, dass DIN-Normen ohnehin nicht dem Anspruch normativer Festlegungen gebietsbezogener Grenzwerte genügen, die nur im Wege demokratisch legitimierter Rechtssetzung getroffen werden können. Dementsprechend können die Orientierungswerte des Beiblatts 1 der DIN 18005 für städtebauliche Planungen lediglich als "Orientierungshilfe" bzw. als "grober Anhalt" herangezogen werden. Bei der Bauleitplanung darf von ihnen daher in gewissem Umfang abgewichen werden, wobei entscheidend ist, ob die Abweichung auch unter Berücksichtigung der Bedeutung der Orientierungswerte als "Orientierungshilfe" noch im Einzelfall mit dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB vereinbar ist (ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.12.2005 - 7 D 48/04.NE -, juris). Auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 22. März 2007 - 4 CN 2.06 -, NVwZ 2007, 831) geht davon aus, dass es in Ballungsräumen häufig nicht möglich sein wird, allein durch die Wahrung von Abständen zu vorhandenen Straßen schädliche Umwelteinwirkungen auf Wohngebiete zu vermeiden. Gerade in diesen Gebieten kann jedoch ein berechtigtes Interesse bestehen, neue Baugebiete auszuweisen, um eine Abwanderung der Bevölkerung in ländliche Gebiete zu verhindern. Auch kann ein gewichtiges städtebauliches Interesse daran bestehen, einen vorhandenen Ortsteil zu erweitern und damit dessen Infrastruktur (ÖPNV, soziale Einrichtungen etc.) mit zu nutzen. Wenn in derartigen Fällen das Einhalten größerer Abstände ausscheidet, ist durch geeignete bauliche und technische Vorkehrungen (vgl. hierzu auch § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) dafür zu sorgen, dass keine ungesunden Wohnverhältnisse entstehen. Welche Lärmbelastung einem Wohngebiet unterhalb der Grenze zu Gesundheitsgefahren zugemutet werden darf, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls; die Orientierungswerte der DIN 18005-1 "Schallschutz im Städtebau" können - wie ausgeführt - zur Bestimmung der zumutbaren Lärmbelastung eines Wohngebiets im Rahmen einer gerechten Abwägung lediglich als Orientierungshilfe herangezogen werden. Je weiter die Orientierungswerte der DIN 18005 überschritten werden, desto gewichtiger müssen allerdings die für die Planung sprechenden städtebaulichen Gründe sein und umso mehr hat die Gemeinde die baulichen und technischen Möglichkeiten auszuschöpfen, die ihr zu Gebote stehen, um diese Auswirkungen zu verhindern. Dass bei der Ausweisung neuer Baugebiete in einem bislang praktisch unbebauten Bereich die Grenzen gerechter Abwägung in der Regel überschritten sind, wenn Wohnnutzung auch am Rand des Gebiets zugelassen wird, obwohl dort die Orientierungswerte um 10 dB(A) und mehr überschritten werden, folgt daraus nicht. Jedenfalls wenn im Innern der Gebäude durch die Anordnung der Räume und die Verwendung schallschützender Außenbauteile angemessener Lärmschutz gewährleistet wird, kann es im Ergebnis mit dem Gebot gerechter Abwägung vereinbar sein, Wohngebäude an der lärmzugewandten Seite des Gebiets auch deutlich über den Orientierungswerten liegenden Außenpegeln auszusetzen. Das Bundesverwaltungsgericht verweist in der zuvor auszugsweise wiedergegebenen Entscheidung ausdrücklich auf den Aspekt hin, dass eine derartige planerische Konzeption in der DIN 18005 selbst als Möglichkeit näher dargestellt wird (vgl. Nr. 5.5 und 5.6) und daher als Teil guter fachlicher Praxis angesehen werden kann. Dies zeige zugleich, dass ein derartiges Planungsergebnis nicht von vornherein unter Hinweis auf die eine planende Gemeinde ohnehin rechtlich nicht bindende DIN 18005 als rechtlich unzulässig eingestuft werden könne. Vielmehr könnten für eine derartige Lösung im Einzelfall gewichtige städtebauliche Belange sprechen. In diesem Zusammenhang betont das Bundesverwaltungsgericht, dass bei einer derartigen Lösung von der Gemeinde in besonderer Weise darauf zu achten sei, dass auf der straßenabgewandten Seite der Grundstücke geschützte Außenwohnbereiche geschaffen werden können (BVerwG, Urteil vom 22.3.2007, a.a.O.). Diesen aufgezeigten Grundsätzen wird die Planung der Antragsgegnerin gerecht. aa. Aufgrund des hohen Verkehrsaufkommens auf der das Plangebiet in östlicher Richtung begrenzenden G-Straße, sowie der in ca. 150 m Abstand von der G-Straße verlaufenden Umgehungsstraße und in abgeschwächter Form auch durch den Verkehr auf der Albert-Schweitzer-Straße am südlichen Rand des Plangebiets ist dieses vor allem an seinem östlichen Rand erheblich lärmvorbelastet. Die Antragsgegnerin hat sich bei der Abwägung der Lärmbelastung auf eine gutachterliche Untersuchung der Ingenieurgesellschaft für Immissionsschutz, Schalltechnik und Umweltberatung mbH (im Folgenden: isu) gestützt, die nicht zu beanstanden ist. Die isu ist dabei wie folgt vorgegangen: Ursprünglich wurde in einem Gutachten vom 7. Dezember 2010 auf der Grundlage einer Verkehrsprognose mit dem Prognosehorizont 2015/2020 und der Annahme von 176 Wohneinheiten im Plangebiet die Lärmbelastung ermittelt. Die damalige schalltechnische Untersuchung ergab, dass die Orientierungswerte der DIN 18005-1 für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) am östlichen Rand der Baufenster entlang der G-Straße um bis zu 9 dB(A) überschritten werden und zwar in einem Abstand - gemessen von der Fahrbahnmitte aus - von 54 m. Im bereits bebauten Bereich wird an dem vom Verkehrslärm beider genannter Straßen am stärksten betroffenen Gebäude im Planbereich (Albert-Schweitzer-Straße) der Orientierungswert tags im 2.OG um nahezu 13 dB(A) überschritten. Im südlichen Bereich der unmittelbar an die Albert-Schweitzer-Straße angrenzenden Baufenster liegt die Überschreitung bei bis zu 6 dB(A) bis zu einem Abstand (zur Fahrbahnmitte) von 13 m. Nachts wird der schalltechnische Orientierungswert für allgemeine Wohngebiete (45 dB [A]) in den Baufenstern entlang der G-Straße um bis zu 12 dB(A) und zwar bis zu einem Abstand (gemessen von der Fahrbahnmitte) von 98 m und in den der Albert-Schweitzer-Straße zugeordneten Baufenstern um bis zu 10 dB(A) bis zu einem Abstand von 21 m überschritten. Entlang der Planstraße A (Haupterschließungsstraße) wird der nächtliche Wert (45 dB(A)) überwiegend um 2 bis 4 dB(A) überschritten. Zieht man für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Verkehrslärmimmissionen die von dem Gutachter und auch von der Antragsgegnerin als aussagekräftig bewerteten und daher hilfsweise zugrunde gelegten Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV ergänzend heran, die für den Neubau und die wesentliche Änderung von Straßen Anwendung findet, so sind die genannten Überschreitungen um jeweils 4 dB(A) zu kürzen; die Immissionsgrenzwerte der genannten Vorschrift betragen für den Tagzeitraum 59 dB(A) und für den Nachtzeitraum 49 dB(A). In der von der Antragsgegnerin eingeholten schalltechnischen Untersuchung vom 7. Dezember 2010 wird der Antragsgegnerin empfohlen, für das Plangebiet passive Schallschutzvorkehrungen auf der Grundlage von Lärmpegelbereichen gemäß Tabelle 8 der DIN 4109 im Bebauungsplan festzusetzen. Dieser Empfehlung entsprechend hat die Antragsgegnerin die zwei (gutachterlich ermittelten) Lärmpegelbereiche III und IV entlang der G-Straße und entlang der Albert-Schweitzer-Straße festgesetzt. Innerhalb dieser Lärmpegelbereiche sind bei Neu-, Um- und Erweiterungsbauten bauliche Vorkehrungen zur Lärmminderung zu treffen. Nach DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau - Anforderungen und Nachweise) sind zum Schutz von Aufenthalts- und Büroräumen gegen Außenlärm die Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen gemäß Ziffer 5 und Tabelle 8 und 9 einzuhalten. Für die von den Lärmpegelbereichen III und IV betroffenen Flächen entlang der G-Straße sind folgende Festsetzungen getroffen: Innerhalb der betroffenen Baufenster sind Wohn-, Schlaf- und Kinderzimmer so anzuordnen, dass eine natürliche Belüftung über in lärmabgewandte Seiten (Westen) angeordnete Fenster erfolgen kann. Sofern dies nicht möglich ist, sind schallgedämmte Lüftungsanlagen einzubauen. Außenwohnbereiche in Form von Terrassen und Balkonen sind im direkten Anschluss an den lärmabgewandten Fassaden (im Westen) anzuordnen. Sie sind gegenüber der Lärmquelle (Norden) durch Schutzmauern mit einer Mindesthöhe von 2 m abzugrenzen. Für vom Lärmpegelbereich III betroffene Flächen entlang der Albert-Schweitzer-Straße gelten folgende Festsetzungen: Innerhalb der betroffenen Baufenster sind Wohn-, Schlaf- und Kinderzimmer so anzuordnen, dass eine natürliche Belüftung aus Richtung Albert-Schweitzer-Straße nicht erforderlich wird. Sofern dies nicht möglich ist, sind schallgedämmten Lüftungsanlagen einzubauen. Bezüglich der Außenwohnbereiche in Form von Terrassen und Balkonen wird empfohlen, diese im direkten Anschluss an den lärmabgewandten Fassaden (Norden) anzuordnen. Bei einer Anordnung im Westen und Osten wird empfohlen, die Terrassen und Balkonen gegenüber der Lärmquelle (Süden) durch Schutzmauern mit einer Mindesthöhe von 2 m abzuschirmen. Aufgrund von Einwendungen hat die Antragsgegnerin eine zusätzliche schalltechnischen Untersuchung in Auftrag gegeben, die sich mit der möglichen Minderung der Straßenverkehrsgeräusche von der G-Straße für das Baugebiet durch die Errichtung aktiver Schallschutzmaßnahmen (Lärmschutzwall/Lärmschutzwand) beschäftigt (s. Anlage zum Abschlussbericht der schalltechnischen Untersuchung vom 07.12.2007). Diese Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass durch eine Lärmschutzanlage an dieser Straße auf den ebenerdigen Freibereichen und in allen Geschosslagen der geplanten Bebauung in Zuordnung zur G-Straße der Immissionsgrenzwert von 59 dB(A) tags eingehalten werden kann. Die Geräuschbelastung der im Plangebiet bereits vorhandenen Bebauung im Einmündungsbereich Albert-Schweitzer-Straße / G-Straße kann wegen fehlenden Raumangebots nicht durch aktive Lärmschutzmaßnahmen reduziert werden. Eine erforderliche Lücke in einer Lärmschutzanlage entlang der G-Straße im Bereich der Einmündung der Planstraße A in diese Straße verhindert einen wirksamen Schutz der unmittelbar daran anschließenden Freibereiche und der unmittelbar daran anschließenden geplanten Bebauung gemessen an den Immissionsgrenzwerten von 49 dB(A) nachts bzw. an den schalltechnischen Orientierungswerten von 55 dB(A) Tages und 45 dB(A) nachts. Dies ist auch bei Lärmschutzbauwerken mit einem Kostenrahmen zwischen 562.500 Euro und 937.500 Euro (10 m hohe Lärmschutzwand, Länge der Anlage 187,5 m) der Fall. Damit stellte sich die Lärmsituation so dar, dass zwar bei einer lückenloser Schallschutzwand entlang der G-Straße voraussichtlich in Bezug auf vier Neubaugrundstücke tags der Immissionsgrenzwert der 16. BImSchV von 59 dB(A) eingehalten werden könnte, dass aber für die drei bereits bebauten Grundstücke an der G-Straße wegen Platzmangels für die Errichtung einer solchen Anlage ein aktiver Lärmschutz nicht zu realisieren wäre, so dass hier ohnehin passive Lärmschutzmaßnahmen ergriffen werden müssten. Ferner würde aufgrund der mit der Anbindung der Planstraße A an die G-Straße entstehenden Lücke in der Lärmschutzanlage ein nächtlicher Lärmschutz für die an den Einmündungsbereich angrenzende Wohnbebauung, der den Immissionsgrenzwert von 49 dB(A) wahrt, nicht erreicht. Würde hingegen zugunsten eines durchgehenden Schallschutzbauwerks auf einen Anschluss der Planstraße A an die G-Straße verzichtet, so hat dies nach den nachträglichen Erläuterungen des Gutachters nahezu eine Verdoppelung der Verkehrsmenge auf der internen Erschließungsstraße beziehungsweise eine deutliche Erhöhung der Verkehrsbelastung um mehr als das Doppelte als angedacht auf einer beziehungsweise mehrerer Anbindungen an die östliche Albert-Schweitzer-Straße zur Folge. Eine Verdoppelung der Verkehrsbelastung ginge mit einer Erhöhung der Emissions- und Immissionspegel beziehungsweise der Beurteilungspegel um 3 dB(A) einher, eine Erhöhung der Verkehrsbelastung um 150% führe zu einer Zunahme der Beurteilungspegel um 4 dB(A). Diese Variante würde die Verlärmung innerhalb des Plangebietes für mehrere Baufenster beziehungsweise im östlichen Bereich des Plangebietes für bestehende Wohnhäuser deutlich erhöhen. Gerade an den bestehenden Wohnhäusern innerhalb des Plangebietes sind nach der Erläuterung des Gutachters aktive Schallschutzmaßnahmen aufgrund der Erschließungsfunktion der Straßen nicht realisierbar. Somit würde die Minderung der Geräuscheinwirkungen entlang der G-Straße zu einer flächenhaften Verlärmung innerhalb des Plangebietes führen. Im Hinblick auf die Entscheidung des Senats 20. März 2014 - 4 C 448/12. N -, juris, hat die Antragsgegnerin zunächst eine neue Verkehrsprognose eingeholt, die nunmehr davon ausgeht, dass im Plangebiet 192 Wohneinheiten geschaffen werden. Ferner wird der Prognosehorizont auf das Jahr 2025 ausgerichtet. Dabei kommt die isu in der Schalltechnischen Untersuchung vom 23. Juli 2014 zu dem Ergebnis, dass das Erfordernis von Schallschutzmaßnahmen aufgrund der Verkehrsgeräusche weiterhin besteht. Es sind nach wie vor Vorkehrungen nur für die Randbereiche entlang der Albert-Schweitzer-Straße und der G-Straße notwendig. Diese Randbereiche umfassen ca. eine Grundstückstiefe entlang der Albert-Schweitzer-Straße und eine Tiefe von ca. 40 m ab der Baugrenze im unbebauten Bereich entlang der G-Straße. Auch die bisherige Diskussion von Schallschutzmaßnahen habe unverändert Gültigkeit, da die Emissionen und Immissionen an der G-Straße tags nur geringfügig von den Werten der früheren Begutachtung abwichen. Für die Nacht sei nunmehr davon auszugehen, dass bei gleichem Schutzziel näherungsweise die gleichen Maßnahmen wie für den Tag notwendig seien. In Bezug auf den passiven Schallschutz gemäß DIN 4109 wurden die Lärmpegelbereiche, die die Grundlage für deren Bemessung bilden, mit den Verkehrszahlen des Prognoseplanfalls 2025 neu berechnet. Es ergeben sich kleinere Abweichungen für die Abgrenzung der Lärmpegelbereiche Ill und IV im Plangebiet im Vergleich zu den früheren Berechnungen, sodass die Festsetzungen zum Schallschutz entsprechend anzupassen seien. Die schalltechnischen Orientierungswerte für allgemeine Wohngebiet (WA) von 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts würden entlang der Albert-Schweitzer Straße tags und nachts ab einem Abstand von ca. 20 m zur Fahrbahnachse eingehalten, entlang der G-Straße tags und nachts ab einem Abstand von ca. 55 m zur Fahrbahnachse. Entsprechend den Feststellungen des Gutachtens hat die Antragsgegnerin die festgesetzten Lärmpegelbereiche III und IV angepasst. Entlang der G-Straße verschieben sich die Lärmpegelbereiche gegenüber der ursprünglichen Planung um ca. 5 m nach Westen. Entlang der Albert-Schweitzer-Straße verschiebt sich der Lärmpegelbereich Ill um knapp 3 m nach Norden. Weitere Änderungen an den Planfestsetzungen hat die Antragsgegnerin nicht vorgenommen. bb. In Anbetracht dieser Lärmsituation stellt sich die vorgenommene Abwägung der Antragsgegnerin unter Berücksichtigung der von ihr angeführten städtebaulichen Belange nicht als fehlerhaft dar. Sie basiert zudem auf einer von der Antragsgegnerin eingeholten Kostenanalyse und schallschutzfachlichen Erhebungen zu den Auswirkungen und dem Nutzen mehrerer Varianten denkbarer aktiver Schallschutzmaßnahmen. Insoweit hat der Senat bereits in der Entscheidung vom 20. März 2014 - 4 C 448/12.N -, ausgeführt, dass die Antragsgegnerin sich auf der damaligen Grundlage für die auch von den beauftragten Schallschutzgutachtern empfohlene Lösung der Verkehrslärmproblematik entschieden habe, nämlich die dargestellten passiven Lärmschutzmaßnahmen festzusetzen unter gleichzeitigem Abrücken der vorgesehenen Bebauung von der G-Straße in Entsprechung zur Bestandsbebauung. Für dieses Schallschutzkonzept könne sie sich auf gewichtige städtebauliche Gründe stützen. Zum einen würde ein Verzicht auf die Anbindung der Planstraße A an die G-Straße, um entlang dieser Straße eine durchgehende Lärmschutzanlage zu errichten, zu einer flächenhaften Verlärmung großer Teile des Plangebietes führen; zudem wäre aus Sicht einer effektiven verkehrlichen Erschließung des gesamten Plangebietes über das vorhandene Straßennetz eine solche Lösung nur bedingt geeignet. Die mit einer Anbindung einhergehende Lücke in einer Lärmschutzanlage entlang der G-Straße würde hingegen einen voll wirksamen aktiven Lärmschutz deutlich mindern und zudem zusätzlich noch passive Schallschutzmaßnahmen erforderlich machen. Dem damit nur eingeschränkt erzielbaren Schallschutz stünden relativ hohe Kosten für eine Schallschutzanlage (ca. 100.000 bis 900.000 Euro) gegenüber. Die von der Antragsgegnerin angeführte negative gestalterische Auswirkung einer solchen ggf. bis zu 10 m hohen Schallschutzanlage am Ortseingang stellten ebenso einen gewichtigen städtebaulichen Belang dar, wie der Umstand, dass vorliegend nur ein recht schmaler Bebauungsstreifen entlang der G-Straße von unzumutbaren, weil die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV übersteigenden Lärmwerten betroffen sei, und dieser Lärmbelastung durch die vorgenommene Kombination von passiven Schallschutzmaßnahmen (Festsetzung von Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen in den Lärmpegelbereichen III und IV) und von Festsetzungen betreffend die Anordnung der Wohn-, Schlaf- und Kinderzimmer sowie auch der Freibereiche (Außenwohnbereiche) noch ausreichend Rechnung getragen wird, weil dadurch laut gutachtlicher Feststellung in der schalltechnischen Untersuchung vom 7. Dezember 2010 der Schutz der Innenräume vor Geräuscheinwirkungen sichergestellt werden könne. Die festgesetzte Anordnung der Außenwohnbereiche (Balkone, Terrassen) jeweils an den lärmabgewandten Fassaden sowie die zugleich vorgegebene Abgrenzung derselben gegenüber der Lärmquelle durch eine Schutzmauer mit einer Mindesthöhe von 2 m zeige, dass die Antragsgegnerin auch diese Nutzung in den Blick genommen und einer angemessenen, von den Gutachtern auch empfohlenen Lösung zugeführt habe. Die Festsetzung einer mindestens 2 m hohen Schutzmauer könne sich auch auf die rechtliche Grundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB stützen. Unter letztgenannte Vorschrift seien auch bauliche Vorkehrungen zur Minderung von Lärmimmissionen als Maßnahmen des passiven Schallschutzes, wie etwa Schallschutzfenster, festsetzbar; dazu zählen nach Auffassung des erkennenden Senats auch Schallschutzwände entlang von Außenwohnbereichen zählen (vgl. Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: August 2013, § 9 BauGB Rdnr. 208). Auch seien Zweifel an der hinreichenden Bestimmtheit der getroffenen Festsetzung nicht zu erkennen. An diesen Ausführungen hält der Senat auch in Kenntnis des Vorbringens der Antragsteller in diesem Verfahren fest. Soweit sie nach wie vor eine fehlende "Kosten-Nutzen-Analyse" in Bezug auf den Verzicht auf den aktiven Schallschutz rügen und insoweit auf die Entscheidung des Senats vom 29. März 2012 - 4 C 694/10.N -, juris, verweisen, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Vorliegend hat die Antragsgegnerin hinreichend ausgeführt, dass aktiver Schallschutz entlang der G-Straße selbst in der Höhe von 10 m - wie die obigen Ausführungen zeigen - neben den erheblichen Kosten auch deshalb keine angemessene Lösung darstelle, weil aufgrund der Anbindung der Planstraße A eine lediglich eingeschränkte Wirkung zu erzielen sei. Ferner habe eine solche aktive Lärmschutzmaßnahme negative gestalterische Auswirkungen. Die Vermeidung einer bis zu bis 10 m hohen Schallschutzanlage am Ortseingang stelle ebenso einen gewichtigen städtebaulichen Belang dar, wie der Umstand, dass lediglich ein schmaler Bebauungsstreifen entlang der G-Straße von unzumutbaren Lärmwerten betroffen sei. Dieser Lärmbelastung wird durch Maßnahmen des passiven Lärmschutzes ausreichend Rechnung getragen wird. Vor dem Hintergrund, dass einer Lärmschutzwand insgesamt nur eine eingeschränkte Wirkung zukommt und stadtgestalterische Einwände bestanden, war eine weitergehende Kosten-Nutzungsanalyse in Form der Betrachtung von Lärmschutzwänden verschiedener Höhen nicht notwendig; es sei nochmals daran erinnert, dass selbst eine Lärmschutzwand in einer Höhe von 10 m keinen befriedigenden Schallschutz gewährleistet. Soweit der Antragstellerbevollmächtigte im Termin zur mündlichen Verhandlung eine Anbindung der Planstraße A nördlich des Plangebiets an die G-Straße in Verbindung mit einer durchgängigen Schallschutzwand aus lichtdurchlässigem Material entlang der östlichen Grenze des Plangebiets "ins Spiel gebracht" hat, deren Nichtberücksichtigung durch die Antragsgegnerin einen Abwägungsfehler darstelle, vermag dem der Senat nicht zu folgen. Eine derartige Variante stellt schon allein wegen des damit verbundenen erhöhten Flächenverbrauchs keine sich aufdrängende Alternative dar, der die Antragsgegnerin hätte nachgehen müssen. Ungeachtet dessen wird auf die §§ 215 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BauGB verwiesen. cc. Ohne Erfolg rügen die Antragsteller, die Antragsgegnerin habe bei der Lärmbewertung einen unzutreffenden Maßstab angewendet, weil sie die Zumutbarkeit der Lärmimmissionen anhand der Grenzwerte der 16. BImSchV betrachtet habe, anstatt die Orientierungswerte der DIN 18005 heranzuziehen, die für die Planung eines neuen Baugebiets maßgeblich seien. Es entspricht der der Rechtsprechung des Senats, dass Gemeinden ihre Planungsziele auf die Einhaltung der Orientierungswerte der DIN 18005 auszurichten haben, dass aber hilfsweise in analoger Anwendung auch die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV für die Lärmvorsorge herangezogen werden können (Hess. VGH, Urteil vom 29. Juni 2016 - 4 C 1440/14.N -, juris). Dem ist die Antragsgegnerin gerecht geworden. Von einer zwingenden Geltung der 16. BImSchV und deren Grenzwerte im vorliegenden Planungsfall ist sie nicht ausgegangen. dd. Der Richtigkeit der der ergänzenden Schalltechnischen Untersuchung vom 23. Juli 2014 kann auch nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, die zugrundeliegende Verkehrsprognose des Ingenieurbüros für Verkehrsplanung R+T aus dem Juli 2014 sei fehlerhaft. Insoweit wird auf die ergänzenden Stellungnahmen des Ingenieurbüros vom 13. November 2014 und insbesondere vom 30. Juni 2015 verwiesen. Warum die durchgeführten Verkehrszählungen nicht repräsentativ sein sollen, erläutern die Antragsteller nicht. Nach den überzeugenden Angaben des die Verkehrsuntersuchung durchführenden Sachverständigen wurden die Verkehrserhebungen an durchschnittlichen Werktagen in Kalenderwochen außerhalb von Ferienzeiten durchgeführt. Ferner wurde bei allen Erhebungen darüber hinaus darauf geachtet, dass keine verzerrenden Einflüsse (z.B. Wochen mit Feiertagen, baustellenbedingte Beeinträchtigungen) gegeben waren. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Sachverständige nachvollziehbar erläutert, dass je Erhebungsquerschnitt (Zählstelle) 24 Stunden sowie an den einzelnen Erhebungsquerschnitten an verschiedenen Tagen gezählt wurde. Die Ergebnisse der Zählungen wurden mit den Erhebungen aus dem Jahre 2010 und existierenden Verkehrsmodellen auf Plausibilität hin abgeglichen. Da dieser Abgleich positiv ausfiel, waren weitere Zählungen nicht erforderlich. Die Notwendigkeit nach weiterer Verkehrszählungen, die der Bevollmächtigte im Termin ohne weitere Begründung gefordert hat, vermag der Senat vor diesem Hintergrund nicht zu erkennen. Die mangelnde Plausibilität der Verkehrszählung folgt auch nicht daraus, dass an dem nördlichen Erhebungsquerschnitts Q1 mit einer durchschnittlichen täglichen Verkehrsstärke von 6.218 Fahrzeugen und dem südlichen Erhebungsquerschnitt Q5 mit einer durchschnittlichen täglichen Verkehrsstärke von 5.413 Fahrzeugen auf der G-Straße unterschiedliche Verkehrsaufkommen ermittelt worden sind. Dies beruht darauf, dass die Querschnitte durch die Einmündung der Albert-Schweitzer-Straße in die G-Straße getrennt sind und mehr Verkehrsteilnehmer von der Albert-Schweitzer-Straße in Richtung Norden als in Richtung Süden abbiegen. Die Tatsache, dass die Verkehrsuntersuchung aus dem Juli 2015 ein geringeres Verkehrsaufkommen als die Prognose des Büros Dorsch Consult aus dem Jahre 2004 aufweist, ist darauf zurückzuführen, dass seit Erstellung der ersten Prognose verschiedene relevante verkehrliche Maßnahmen durchgeführt worden sind (Teilumgehung E., Querspange Nord, Ortsumgehung Offenthal), die das Verkehrsaufkommen auf der G-Straße verringert haben. Die prognostische Annahme des Gutachters, es sei bei Verwirklichung des Baugebiets von einer durchschnittlichen Anzahl von 3,0 Personen je Wohneinheit, einem Anteil der heimgebundenen Wege von 85% und einem Anteil des motorisierten Individualverkehrs von 70 % auszugehen, beruht auf realistischen Annahmen. Auch insoweit wird auf die Stellungnahme des Ingenieurbüros R+T 30. Juni 2015 Bezug genommen, der die Antragsteller nicht entgegengetreten sind. f. Entgegen der Auffassung der Antragsteller hat die Antragsgegnerin auch die Erschließung des Plangebiets hinreichend untersucht und ist in - unter Abwägungsgesichtspunkten - nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass diese hinreichend gesichert ist. Insoweit wird nochmals auf die Stellungnahme des Ingenieurbüros für Verkehrsplanung R+T vom 30. Juni 2015 verwiesen. Dass die Antragsteller ein anderes als das geplante Erschließungssystem für zweckmäßiger erachten, ist unerheblich, soweit das geplante System eine ordnungsgemäße Erschließung gewährleistet; nicht die Antragsteller, sondern die Antragsgegnerin ist gemäß § 1 Abs. 3 BauGB zur Planung berufen. g. Die geplante Kompensation der durch die Planung vorbereiteten Eingriffe in Natur und Landschaft begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere sind die in den textlichen Festsetzungen in Nr. 16.3.7, 16.3.8. und 16.3.9 festgesetzten Maßnahmen "Intensive Maßnahme Streuobst" (Maßnahme 7), und "Totholzlager" (Maßnahme 9) hinreichend gesichert. Die Maßnahme 9 wird auf Grundstücken verwirklicht, die sich im Eigentum der Antragsgegnerin befinden. Die Maßnahme 7 ist auf den entsprechenden Grundstücken dinglich durch beschränkte persönliche Dienstbarkeiten gesichert. Die Maßnahme 8 (Aufhängen von Nistkästen) soll als freiwillige Maßnahme auf den Flächen, die von der Maßnahme 7 betroffen sind, durchgeführt werden. Insoweit bedurfte es keiner dinglichen Sicherung. h. Die Antragsgegnerin hat schließlich auch die Situation des Baugrunds und des Grundwassers im Plangebiet zutreffend ermittelt und bewertet und in nicht zu beanstandender Weise abgewogen. Sie bezieht sich auf Untersuchungen aus dem Jahre 1991, wonach an zwei Stellen innerhalb des Plangebiets Messungen des Grundwasserspielgels stattgefunden haben. Danach ist im gesamten Plangebiet mit zum Teil sehr hohen Grundwasserständen zu rechnen. Die Pegel schwankten an den beiden Messpunkten zwischen 2,97 m und 5, 13 m unter Oberkannte Gelände. Ferner berücksichtigt die Antragsgegnerin Bohrungen der Fa. I., J., K. im Juni 2010, die an zwei Bohrstellen ebenfalls hoch anstehendes Grundwasser zeigten (1,61 m bis 0,22 m unter Geländeoberkante. An der Verwertbarkeit der Untersuchung aus dem Jahre 1991 bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Die Antragsgegnerin verweist unangegriffen darauf, dass sich seit der Erstellung des Fachgutachtens aus dem Jahre 1991 keine baulichen Veränderungen im maßgeblichen Gebiet ergeben hätten. Auch im Hinblick auf die Topographie und mangels maßgeblicher Veränderung der Niederschläge sei die Untersuchung aus dem Jahre 1991 noch aktuell. Schließlich habe auch die Untersuchung aus dem Jahre 2010 keine anderslautende Erkenntnis gebracht. Die Pegelstände der Messstellen 1, 2, und 3 hätten denjenigen aus dem Jahr 1991 entsprochen. Für die von den Antragstellern angeführte Gefahr von Setzungsrissen und Wasserschäden an oberirdischen Bauteilen der Neubauten sind keine hinreichenden Anhaltspunkte vorgetragen worden. Sie sind nach den Ergebnissen der eingeholten Gutachten auch nicht zu erwarten. Entsprechendes gilt für die befürchtete Trichterbildung (siehe dazu auch oben). In Nr. 14.1 der textlichen Festsetzungen hat die Antragsgegnerin als Ergebnis der Grundwasseruntersuchung darauf hingewiesen, dass im gesamten Plangebiet mit hoch anstehendem Grundwasser zu rechnen sei und das Grundwasser teilweise bis 20 cm unter Geländeoberfläche stehe. In das Erdreich führende Bauteile seien vor permanent drückendem Wasser gem. DIN 18105 Teil 6 Abschnitt 8 (zum Beispiel durch den Einbau von weißen Wannen) zu schützen. Die Antragsgegnerin ist zu Recht davon ausgegangen, dass bei Einhaltung dieser Festsetzungen die Bauwerke vor Grundwasserschäden hinreichend geschützt sind und dass Hochwasserstände des Hengstbachs durch einen unkontrollierten Ablauf von Niederschlagswasser vermieden werden. Eine abwägungsbeachtliche, von der Antragsgegnerin ignorierte Beeinträchtigung ist nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 und 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708, 710 und 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Der Antragsteller zu 1. ist Eigentümer der Grundstücke Gemarkung E., Flur ..., Flurstücke .../... (A-Straße ..., A-Stadt) und .../... (A-Straße, A-Stadt). Der Antragsteller zu 2. ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung E., Flur ..., Flurstück .../... (D-Straße, A-Stadt). Die Grundstücke A-Straße und D-Straße sind mit Wohnhäusern bebaut. Das Grundstück A-Straße ... ist unbebaut. Sämtliche Grundstücke befinden sich im Geltungsbereich des von den Antragstellern in diesem Verfahren angegriffenen Bebauungsplans Nr. 1/14 "Nördlich der Albert-Schweitzer-Straße Teil A und B". Der Bebauungsplan überplant eine bereits vorhandene Bebauung - unter anderem auch auf den Grundstücken der Antragsteller - als allgemeines Wohngebiet und setzt für einen bisher unbebauten Bereich ebenfalls ein allgemeines Wohngebiet fest. Im Bereich um den Stichweg westlich der F.-Gasse wird ein Bebauungsplan aus dem Jahre 1968 (G9a "Am alten Berg") geändert, der neben Verkehrsflächen ein reines Wohngebiet mit maximal einem Vollgeschoss und einer Grundflächenzahl sowie einer Geschossflächenzahl von jeweils 0,4 festgesetzt hatte. Bereits am 2. März 1993 hatte die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin für den Planbereich die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 2/92 "Nördlich der Albert-Schweitzer-Straße Teil A und B" beschlossen. Am 25. Mai 2001 fand eine erste frühzeitige Bürgerbeteiligung statt. Daraufhin wurde am 5. März 2003 eine Verkleinerung des Plangebiets im Norden beschlossen. Die zweite frühzeitige Beteiligung der betroffenen Behörden und sonstigen Träge öffentlicher Belange wurde in der Zeit vom 25. September 2003 bis 11. November 2003 durchgeführt. Die Bekanntmachung des Beschlusses über die Reduzierung des Planbereichs erfolgte am 19. Juni 2010, nachdem nach mehrjähriger Vorplanungsphase ein Entwicklungsträger mit der Durchführung der Planung beauftragt wurde. Im Mai 2010 wurde mit den Beteiligten Behörden ein sogenannter Scoping-Termin sowie am 30. Juni 2010 eine erneute frühzeitige Bürgerbeteiligung in Form einer Informationsveranstaltung durchgeführt. Vom 13. Juli 2010 bis 16. August 2010 beteiligte die Antragsgegnerin erneut die Behörden und die Träger öffentlicher Belange. Sodann beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin in ihrer Sitzung vom 28. September 2010 die Offenlage des Planentwurfs, die in der Zeit vom 11. Oktober 2010 bis 12. November 2010 entsprechend der Bekanntmachung vom 2. Oktober 2010 erfolgte. Parallel hierzu fand die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB statt. In Ihrer Sitzung am 21. Juni 2011 befand die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin über die eingegangenen Stellungnahmen und Anregungen und beschloss den Bebauungsplan als Satzung. Nach Ausfertigung des Plans durch den ersten Stadtrat am 7. Juli 2011 genehmigte das Regierungspräsidium Darmstadt am 10. August 2011 den Bebauungsplan. Die Genehmigungserteilung wurde am 24. August 2011 in ortsüblicher Weise bekannt gemacht. Am 4. Oktober 2011 kam es zu einer Wiederholung des Satzungsbeschlusses wegen einer fehlerhaften Grundstücksbezeichnung. Dieser Beschluss wurde am 15. Oktober 2011 bekannt gemacht. In ihrer Sitzung am 7. Mai 2013 beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin eine Ergänzung der Planurkunde um einen Hinweis zu den in den textlichen Festsetzungen des Plans in Bezug genommen DIN-Vorschriften; zugleich wurde das rückwirkende Inkrafttreten des Plans zum Tag der erstmaligen Bekanntmachung beschlossen. Nach erneuter Ausfertigung des Plans am 2. Juli 2013 erfolgte eine erneute Bekanntmachung am 7. September 2013. In einem daraufhin u.a. vom Antragsteller zu 1. angestrengten Normenkontrollverfahren erklärte der Hessische Verwaltungsgerichtshof den Bebauungsplan Nr. 2/92 "Nördlich der Albert-Schweitzer-Straße Teil A und B" mit Urteil vom 20. März 2014 (- 4 C 448/12.N -, juris) für unwirksam. Zur Begründung führte der Senat aus, der Bebauungsplan verstoße gegen das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB. Er sei nicht an das Ziel des Plansatz Z3.4.1-9 des Regionalplans Südhessen/Regionaler Flächennutzungsplan 2010 angepasst, wonach im Rahmen der Bauleitplanung in verstädterter Besiedlung und ihrer Umgebung die Dichtevorgabe, bezogen auf das Bruttobauland, von 35 bis 50 Wohneinheiten je ha einzuhalten sei. Die in der Bebauungsplanbegründung formulierte Erwartung, dass je Hektar Bruttobaulandfläche ca. 35 Wohneinheiten zu erwarten seien, sei nicht durch entsprechende Festsetzungen im Bebauungsplan gesichert. Darüber hinaus sei die in Nr. 16.3.7 der textlichen Festsetzungen beschriebene "intensive Maßnahme Streuobst" (Maßnahme 7) zu beanstanden, da die Grundstücke, auf denen Kompensationsmaßnahmen durchgeführt werden sollten, nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplans lägen und sich auch nicht im Eigentum der Antragsgegnerin befänden. Eine ausschließlich vertraglich eingeräumte Verfügungsbefugnis sei im Hinblick auf die Erhaltungsverpflichtung und die auch zukünftig noch anfallenden Pflegemaßnahmen keine ausreichend verlässliche Grundlage für die Einhaltung und Durchführung der Kompensationsmaßnahme. Daraufhin überarbeitete die Antragsgegnerin den Bebauungsplan. Sie aktualisierte die im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplans 2/92 eingeholte Verkehrsprognose und die darauf beruhende "Schalltechnische Untersuchung" und änderte den früheren Bebauungsplan insoweit, als neue Festsetzungen zur baulichen Ausnutzbarkeit der Grundstücke getroffen wurden, um die maximale Dichtevorgabe des Regionalplan Südhessen/Regionaler Flächennutzungsplan 2010 einzuhalten. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zum nunmehr mit Nr. 1/14 gekennzeichneten Bebauungsplan fand nach entsprechender Bekanntmachung in der Zeit vom 17. Juli 2014 bis 19. August 2014 statt. Die von der Planung betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 27. Juni 2014 von der Planung unterrichtet. Die eigentliche Öffentlichkeitsbeteiligung führte die Antragsgegnerin entsprechend der Bekanntmachung vom 20. September 2014 in der Zeit vom 29. September 2014 bis 30. Oktober 2014 durch. In ihrer Sitzung am 17. März 2015 hat die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin nach vorangegangener Prüfung der zum Planentwurf abgegebenen Stellungnahmen den Bebauungsplan als Satzung beschlossen. Nach entsprechender Ausfertigung vom 8. April 2015 wurde der Satzungsbeschluss am 13. April 2015 öffentlich bekannt gemacht. Wesentliches Ziel der Planung ist die Schaffung von neuen Wohngrundstücken für Einzel- und Doppelhäuser sowie die Sicherung der vorhandenen Wohnbebauung unter den Aspekten einer Bestandserhaltung sowie einer behutsamen Fortentwicklung. Die Größe des Geltungsbereichs des Bebauungsplans beträgt ca. 19,2 ha. In West-Ost-Richtung beträgt die Ausdehnung des Geltungsbereichs durchschnittlich 750 m und in Nord-Süd-Richtung durchschnittlich 250 m. Auf das Neubaugebiet entfallen 5,1 ha und auf das bestehende Wohnbaugebiet mit 40 Wohngebäuden (überwiegend ein- bis zweigeschossige Einzelhäuser) 4 ha. Im nördlichen und westlichen Teil seines Geltungsbereichs setzt der Bebauungsplan überwiegend Flächen für die Landwirtschaft fest. Sowohl für den Neubaubereich als auch für den Bereich der Bestandsbebauung wird ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Die Zulässigkeit von Schank- und Speisewirtschaften, Betrieben des Beherbergungsgewerbes, sonstigen nicht störenden Gewerbebetrieben, Anlagen für Verwaltungen, Tankstellen und Gartenbaubetrieben - letztere sollen im Planbereich B WA3 ausnahmsweise zulässig bleiben - wird ausgeschlossen. Für alle Planbereiche des allgemeinen Wohngebiets beträgt die Grundflächenzahl 0,35 und die Geschossflächenzahl 0,6 bei zwei Vollgeschossen. Zur Vermeidung gebietsfremder Mehrfamilienhaustypen mit mehr als zwei Wohneinheiten sowie zur Begrenzung der baulichen Dichte werden generell maximal zwei Wohneinheiten je Wohngebäude zugelassen. Im Bereich der Neubebauung ist - entsprechend der Bestandsbebauung - die Errichtung von Einzel- und Doppelhäusern vorgesehen. Die maximalen Grundstücksgrößen betragen in den Einzelhausgebieten 700 m 2 , 750 m 2 oder 800 m 2 . In den Doppelhausgebieten ist eine maximale Grundstücksgröße von 370 m 2 festgesetzt. In den Einzelhausgebieten ist eine Wohneinheit je 250 m 2 , je 275 m 2 oder je 300 m 2 zulässig. In den Gebieten mit Doppelhausbebauung beträgt die Mindestgrundstücksfläche für eine Wohneinheit 125 m 2 . Die verkehrliche Erschließung des Neubaubereichs erfolgt im Wesentlichen über eine von Osten nach Westen führende Wohnstraße (Planstraße A) die im Osten an der G-Straße und im Westen an die Albert-Schweitzer-Straße in der Nähe des F-Wegs angebunden ist. Der nördliche Teil des Geltungsbereichs des Bebauungsplans ist im Flächennutzungsplan des Regionalverbandes FrankfurtRheinMain 2010 als "Ökologisch bedeutsame Flächennutzung mit Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 10 und Abs. 2a BauGB (Flächen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 BauGB)" und der südliche Teil als Wohnbaufläche dargestellt. Der Regionalplan Südhessen 2010 legt für den südlichen Teil des Plangebiets "Wohnbaufläche Bestand" und "Wohnbaufläche geplant" fest. Für den nördlichen Teil des Plangebiets enthält der Regionalplan Südhessen 2010 die Festlegung "Vorranggebiet für Natur und Landschaft". Mit Schriftsatz vom 13. Mai 2015, eingegangen bei Gericht am 18. Mai 2015, hat der Antragsteller zu 1. den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Der Normenkontrollantrag des Antragstellers zu 2. ist am 14. Januar 2016 bei Gericht eingegangen und wurde zunächst unter dem Aktenzeichen 4 C 357/16.N bearbeitet. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Senat das Verfahren des Antragstellers zu 2. mit dem Verfahren des Antragstellers zu 1. zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Zur Begründung ihrer Normenkontrollanträge wiederholen die Antragsteller zunächst im Wesentlichen das Vorbringen aus dem Verfahren 4 C 448/12.N. Ergänzend rügen sie, der Aufstellungsbeschluss vom 22. Juli 2014 sei unwirksam. Ein Beschluss, den Planentwurf auszulegen, habe gefehlt; sollte dieser Beschluss existieren, werde seine Wirksamkeit bestritten. Der Satzungsbeschluss sei aus kommunalrechtlichen Gründen unwirksam. Auch die Schlussbekanntmachung sei fehlerhaft erfolgt, weil in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans auf DIN-Vorschriften verwiesen werde, hinsichtlich derer nicht sichergestellt sei, dass der Betroffene verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen könne. Es fehle an der Angabe der Fundstelle der DIN-Vorschriften. Der Bebauungsplan sei auch nicht von der höheren Verwaltungsbehörde genehmigt worden; die Genehmigung sei erforderlich, weil der Bebauungsplan nicht an die Dichtevorgabe im Regionalen Flächennutzungsplan angepasst sei. Der fehlende Bedarf für die Planung ergebe sich auch aus Blatt 10 der Verkehrstechnischen Untersuchung (Stand Juli 2014). Dort werde ausgeführt, dass nach einer Studie der Bertelsmann-Stiftung in A-Stadt die Bevölkerung in den Jahren 2009-2020 um 2 % schrumpfen werde. Bereits das in der Begründung des Bebauungsplans (Seite 7 ff.) dargestellte Innenentwicklungspotential von 13,74 ha (Baulücken) und 25,15 ha (gering genutzte Grundstücke) reiche für den maximalen Bedarf an Zuwachsflächen für Wohnzwecke aus. Weiterer Flächen für neue Wohngebiete bedürfe es nicht. Dies gelte erst recht, weil die Antragsgegnerin in einem weiteren Neubaugebiet (Heckenborn) 170 neue Wohneinheiten geschaffen habe. Zu Unrecht habe die Antragsgegnerin ein Innenentwicklungspotential von lediglich 7 ha zugrunde gelegt. Soweit sie sich insoweit auf die Ergebnisse des REFINA-Projekts stütze, sei dem entgegenzuhalten, dass die Ergebnisse dieser Studie nicht repräsentativ und veraltet seien. Zudem nehme die Antragsgegnerin erst seit Ende 2013 an dem Projekt teil. Die nunmehr geänderten Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung führten nicht dazu, dass der Bebauungsplan an das Ziel Z3.4.1-9 des Regionalplans Südhessen 2010 angepasst sei. Bei der maßgeblichen Bruttobaulandfläche sei der bebaute Bestandsbereich (ca. 4 ha) zu berücksichtigen, sodass diese Fläche mindestens 9,2 ha betrage. Die überplante Bestandsfläche sei nicht an dem vorgenannten Ziel ausgerichtet. Im Bestandsbereich seien 63 Wohneinheiten vorhanden. Dies ergebe bei einer Größe von 4 ha ca. 16 Wohneinheiten je ha. Unter Berücksichtigung des Nachverdichtungspotentials (Bl. 52 der Begründung zum Bebauungsplan) könnten 22,9 Wohneinheiten je ha geschaffen werden. Es werde nicht durch planerische Festsetzungen gewährleistet, dass diese Bebauungsdichte erreicht werde. Andererseits könne unter Berücksichtigung des Nachverdichtungspotentials die Zahl von 22,9 Wohneinheiten auch überschritten werden. Ausweislich Blatt 58 der Begründung zum Bebauungsplan betrage die Dichte im Neubaubereich zwischen 16 Wohneinheiten je Hektar und 37 Wohneinheiten je Hektar. Damit werde die Dichtevorgabe des Regionalplans deutlich unterschritten. Eine Begründung für ein Unterschreiten der im Regionalplan Südhessen 2010 festgelegten Mindestdichte sei nicht gegeben. Im Übrigen sei die Kombination der Festsetzungen aus Grundstücksgröße, Anzahl der Wohneinheiten und Einzel- und Doppelhäusern nicht geeignet, die Dichte wirksam zu steuern. Als Einzelhäuser könnten auch Baukörper auf einem Grundstück errichtet werden, die aus mehreren aneinandergebauten, jeweils funktional selbstständigen Gebäuden bestünden. Nr. 5.3 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans sei im Übrigen nicht hinreichend bestimmt, da nicht ersichtlich sei, ob eine weitere Wohneinheit je angefangener Grundstücksfläche zusätzlich zulässig werde. Sollte dies nicht der Fall sein, verletze die Festsetzung das Übermaßverbot. Es fehle im Übrigen an einer Rechtfertigung für die im Plangebiet erfolgte unterschiedliche Festsetzung der für eine Wohneinheit zu fordernde Grundstücksgröße. Auch die unterschiedliche Behandlung der Einzelhaus- und Doppelhausgrundstücke im Hinblick auf Bebauungsdichte sei nicht gerechtfertigt. Entsprechendes gelte für die Festlegung des Höchstmaßes der Grundstücksgrößen von 700 m 2 , 750 m 2 und 800 m 2 in verschiedenen Teilgebieten des Geltungsbereichs des Bebauungsplans. Der Bebauungsplan sei auch nicht gemäß § 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Dies folge bereits daraus, dass der Plan dem Ziel Z3.4.1-9 widerspreche. Der Teilgeltungsbereichs N WA 9 sei im Übrigen im Regionalen Flächennutzungsplan nicht als Baufläche, sondern als ökologisch bedeutsame Flächennutzung mit Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft dargestellt. Es handele sich um ein im Regionalplan festgelegtes Vorranggebiet "Regionaler Grünzug" (Z4.3-2), in dem jede weitere Siedlungstätigkeit zu unterbleiben habe. Gegen diese Zielvorgabe werde ebenfalls verstoßen. Die Abweichung sei auch beachtlich, weil die planerische Konzeption des Flächennutzungsplans für den Bereich des Bebauungsplans in sich nicht schlüssig bleibe. Die Abwägung zwischen aktivem und passivem Schallschutz mit dem Ergebnis des Verzichts auf eine Lärmschutzwand entlang der G-Straße entspreche nicht den Anforderungen der Rechtsprechung. Es fehle an einer differenzierten Kosten-Nutzungsanalyse. Die Antragsgegnerin lege nicht nachvollziehbar dar, in welcher Höhe eine Schallschutzwand zu errichten sei, um die geplante Wohnbebauung wirksam zu schützen. In der schalltechnischen Untersuchung vom 5. Juli 2010 werde lediglich angeführt, dass aktive Maßnahmen vergleichsweise aufwändig seien, zumal diese durch passive Maßnahmen für Obergeschosse und ausgebaute Dachgeschosse ergänzt werden müssten. Die Abwägungsentscheidung zum Schallschutz sei darüber hinaus fehlerhaft, weil der ermittelte Lärm nach der 16. BImSchV (Verkehrslärmschutzverordnung) und nicht anhand der Orientierungswerte der DIN 18005-1 (Schallschutz im Städtebau) bewertet worden sei. Unzutreffend sei zudem die Annahme des Schalltechnischen Gutachtens, dass für die Lärmpegelbereiche I bis III davon auszugehen sei, dass die notwendigen Luftschalldämmungen der Außenbauteile bereits aufgrund der Anforderungen aus anderen Vorschriften eingehalten würden und daher für die Wohnbebauung in diesem Lärmpegelbereich keine besonderen Vorkehrungen zum Schutz gegen Außenlärm notwendig seien. Diese Einschätzung verkenne, dass das Schalldämmmaß nur bei geschlossenem Fenster erreicht werde, nachts jedoch ein Schlafen bei geöffnetem Fenster möglich sein müsse. Ferner habe sich die Antragsgegnerin keine Gedanken über die Schutzbedürftigkeit von Außenwohnbereichen gemacht. Für die textliche Festsetzung in Nr. 17.1.3 des Bebauungsplans, wonach die Außenwohnbereiche auf den von den Lärmpegelbereichen III und IV betroffenen Flächen entlang der G-Straße im direkten Anschluss an die dem Lärm abgewandten Fassaden (im Westen) anzuordnen und gegenüber der Lärmquelle (Norden) durch Schutzmauern mit einer Mindesthöhe von 2 m abzugrenzen sind, fehle es an einer Rechtsgrundlage. Im Übrigen seien die Schutzmauern lediglich der Höhe nach bestimmt, nicht aber der Länge nach. Das dem Lärmschutzgutachten zugrunde gelegte Verkehrsaufkommen auf der 1,6 km entfernt verlaufenden Bundesautobahn A 661 sei einer Abschätzung des Büros Dorsch Consult vom 13. März 2008 entnommen worden. Es sei evident, dass diese Untersuchungen veraltet seien. Die Verkehrserhebung des Ingenieurbüros für Verkehrsplanung R&T vom Juli 2014 für die G-Straße und die Albert-Schweitzer-Straße sei nicht belastbar. Die Verkehrszählungen in der 14., 15. und 20. Kalenderwoche seien nicht repräsentativ. Dies ergäbe sich daraus, dass die Zählstellen Q1, Q2 und Q5, die sich sämtlich auf der G-Straße befänden, keine annähernd gleichen Werte aufwiesen. In der Schalltechnischen Untersuchung vom 5. Juli 2010 seien im Übrigen erheblich höhere durchschnittliche tägliche Verkehrsstärken angenommen worden. Es sei nicht nachvollziehbar, dass sich die Werte reduziert hätten. In den Annahmen zum planbedingten Mehrverkehr aus dem Gebiet "Nördlich der Albert-Schweitzer-Straße" seien fehlerhaft 192 Wohneinheiten zugrunde gelegt worden. Tatsächlich könnten nämlich eine erheblich größere Zahl an Grundstücken gebildet werden, als dies das Planungskonzept vorsehe. Dadurch könne sich das durch das Plangebiet indizierte Verkehrsaufkommen verdoppeln. Die Annahme von drei Personen pro Wohneinheit sei fehlerhaft. Der Anteil der eigengebundenen Wege mit 85 % sei zu niedrig veranschlagt worden. Aufgrund der Lage des Neubaugebietes am Ortsrand und der fehlenden Einkaufsmöglichkeiten hätten 90 % in Ansatz gebracht werden müssen. Darüber hinaus sei die Verteilung des Kfz-Verkehrs auf die Haupterschließungsstraßen mit 600 Kfz in Ostrichtung und 440 Kfz in Westrichtung nicht nachvollziehbar. In der Schalltechnischen Untersuchung vom 5. Juli 2010 sei demgegenüber noch angenommen worden, dass sich der Verkehr gleichmäßig auf alle Zufahrten verteile. Auch die Verteilung des Verkehrs auf die Tages- und Nachtzeit sei nicht nachvollziehbar. Die Antragsteller beantragen, den Bebauungsplan Nr. 1/14 "Nördlich der Albert-Schweitzer-Straße Teil A und B" der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Auch die Antragsgegnerin wiederholt zunächst teilweise ihr Vorbringen aus dem Normenkontrollverfahren 4 C 448/12.N. Ergänzend trägt sie vor, entgegen der Auffassung der Antragsteller habe es weder einer Genehmigung des Bebauungsplans durch die höhere Verwaltungsbehörde nach § 10 Abs. 2 BauGB noch einer Abweichungsentscheidung der Regionalversammlung bedurft, da die Einhaltung der maximalen Dichtevorgabe des Ziels Z3.4.1-9 des Regionalplans Südhessen 2010 durch planerische Festsetzungen sichergestellt sei. Die ins Blaue hinein aufgestellte Behauptung der Antragsteller, ein Bedarf an Wohnraum bestehe nicht und die demografische Entwicklung belege, dass die Ausweisung des neuen Baugebiets nicht erforderlich sei, entbehre jeder sachlichen Grundlage. Sie widerspreche zudem den grundlegenden Annahmen der übergeordneten Planung im Regionalplan Südhessen/Regionaler Flächennutzungsplan 2010. Mittelfristig werde dort trotz der demografischen Entwicklung ein weiteres Bevölkerungswachstum in Südhessen - auch in A-Stadt - prognostiziert. Dies liege vor allem an einem hohen Anteil an ausländischen Zuwanderern und der starken Anziehungskraft der Rhein-Main-Region. Aus der Begründung zum Bebauungsplan ergebe sich im Übrigen, dass Möglichkeiten der Nachverdichtung, der Reaktivierung von Brachflächen und andere Maßnahmen der Innenentwicklung zur Aktivierung von Wohnbauland mit großer Sorgfalt umfassend geprüft worden seien. Für den Bereich A- Stadt bestehe ein Innenentwicklungspotential von 13,74 ha. Nach den Ergebnissen des REFINA Projekts könne von einer Mobilisierungsquote von 20 % ausgegangen werden. Damit komme man zu einem Innenentwicklungspotential von 2,74 ha. Der Bedarf an Wohnsiedlungsfläche in der Stadt A-Stadt liege gemäß Regionalplan Südhessen 2010 bei 36 ha. Abzüglich der Innenentwicklungspotentiale verblieben 29 ha. Durch die beiden aktuell in der Planung befindlichen Baugebiete "Heckenborn" und "Nördlich der Albert-Schweitzer-Straße" werde eine Zuwachsfläche von ca. 17 ha Bruttobauland geschaffen. Der angegriffene Bebauungsplan sei mit dem Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB vereinbar. Es sei im Plangebiet von einer Bruttobaulandfläche von ca. 5,2 ha auszugehen. Das vom Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasste Bestandsgebiet zähle nicht zu dieser Fläche. Die Bestandsüberplanung unterfalle nach Sinn und Zweck der Festlegung nicht dem Anwendungsbereich des entsprechenden Plansatzes. Gehe man von einer Wohneinheit pro Grundstück und der Ausnutzung der maximalen Grundstücksgröße in allen Baufenstern aus, komme man auf mindestens 82 Wohneinheiten und somit auf eine Dichte von mindestens 16 Wohneinheiten pro ha. Die darin liegende Unterschreitung des Dichtewertes in Z3.4.1-9 des Regionalplans Südhessen 2010 sei durch die dort formulierten Ausnahmentatbestände gerechtfertigt. Insbesondere rechtfertige die Eigenart des Ortsteils, der in südlicher Richtung durch Einfamilienhäuser und eine lockere Baustruktur geprägt werde, eine solche Unterschreitung. Das Plangebiet liege zudem am ökologisch sensiblen Ortsrand von E., der keine übermäßig starke Verdichtung vertrage. Im Übrigen habe das Regierungspräsidium Darmstadt das Vorliegen der Ausnahmevoraussetzungen in einem Negativattest vom 12. September 2014 bestätigt. Bei diesem Negativattest handele es sich um einen Verwaltungsakt, der aufgrund seiner zwischenzeitlich eingetretenen Bestandskraft Tatbestandswirkung entfalte. Ein Verstoß gegen das Ziel Z3.4.1-9 des Regionalplans Südhessen 2010 liege auch nicht deshalb vor, weil der obere Dichtewert von 50 Wohneinheiten je Hektar Bruttobaulandfläche überschritten werde. Gehe man von den maximalen Grundstücksgrößen in allen Baufenstern aus, komme man auf mindestens 82 Wohneinheiten und somit auf eine Dichte von mindestens 16 Wohneinheiten pro ha. Als Steuerungselement der Höchstdichtegrenze diene die Festsetzung einer maximal zulässigen Anzahl von Wohneinheiten in Bezug zur Grundstücksgröße. Im Ergebnis komme man auf maximal 191 Wohneinheiten im Neubaubereich und somit auf 37 Wohneinheiten je Hektar. Im Gegensatz zur Auffassung der Antragsteller würden keine freistehenden Einfamilienhäuser festgesetzt, sondern Einzelhäuser und Doppelhäuser gemäß § 22 BauNVO. Planerisches Ziel sei es, nicht mehr als zwei Wohneinheiten pro Grundstück und somit keine Mehrfamilienhäuser entstehen zu lassen. Es sei nicht planerische Absicht, auf einem Grundstück nur ein einziges Wohngebäude zuzulassen. Dementsprechend befänden sich im Bebauungsplan auch keine einschränkenden Festsetzungen zur Anzahl der Häuser je Grundstück. Die Festlegung Z4.3.2 des Regionalplans Südhessen 2010 werde eingehalten. Im Bereich des regionalen Grünzugs finde keine Siedlungstätigkeit statt. In Bereichen, in denen sich der regionale Grünzug und der Geltungsbereich des Bebauungsplans überschnitten, seien im Bebauungsplan keine baulichen Nutzungen festgesetzt. Die im Grundsatz G 4.6-2 des Regionalplans Südhessen festgelegte Kaltluftschneise werde berücksichtigt. Im Umweltbericht seien hierzu Aussagen getroffen worden. Der Bebauungsplan sei auch aus dem Regionalen Flächennutzungsplan 2010 entwickelt. Die Baufläche N WA 9 sei durch die Darstellungen im Flächennutzungsplan erfasst. Der Flächennutzungsplan liefere Vorgaben für die verbindliche Bauleitplanung im Maßstab 1:50.000 und sei nicht parzellenscharf. Die genaue Abgrenzung der Baugrenzen obliege der verbindlichen Bauleitplanung. Sämtliche in Betracht kommenden Alternativen zu der Planung seien in den Abwägungsvorgang einbezogen worden. Es dränge sich keine der verworfenen Alternativen als die eindeutig vorzugswürdige Lösung auf. Die Orientierungswerte der DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau) seien in die Abwägung einbezogen und berücksichtigt worden. Entgegen den Behauptungen der Antragsteller fehle keine Kosten-Nutzungsanalyse. Das maßgebliche Verkehrsaufkommen auf der Albert-Schweitzer-Straße und der G-Straße sei ordnungsgemäß ermittelt worden. Insoweit werde auf die Stellungnahme des Verkehrsplanungsbüros R+T vom 13. November 2014 verwiesen. In dieser Stellungnahme werde auch die Behauptung der Antragsteller wiederlegt, dass Erschließungssystem sei nicht geeignet, den planbedingten Mehrverkehr aufzunehmen. Die Ausgleichsmaßnahme Nr. 16.3.7 (Pflegemaßnahmen an Streuobstwiesen) sei vor dem Satzungsbeschluss im Grundbuch dinglich gesichert worden. Die Ausgleichsmaßnahme Nr. 16.3.8 der textlichen Festsetzung sei bereits umgesetzt. Auch der behauptete Abwägungsfehler zur Hydrogeologie/Grundwasserproblematik liege nicht vor. Sie - die Antragsgegnerin - habe sich im Rahmen der Planaufstellung ausführlich mit der Problematik beschäftigt und sachverständige Hilfe in Anspruch genommen. Zur weiteren Ergänzung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens, des Verfahrens 4 C 357/16.N sowie des Verfahrens 4 C 448/12.N und die Planaufstellungsunterlagen betreffend den hier angefochten Bebauungsplan Nr. 1/14 (2 Leitzordner) sowie des Bebauungsplans 2/92 (3 Leitzordner). Die vorgenannten Akten und Unterlagen sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.