Urteil
4 C 1440/14.N
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2016:0629.4C1440.14.N.0A
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Leitsätze
Bei dem Plansatz Z 3.4 1-9 des Regionalplans Südhessen 2010 handelt es sich nicht um ein Ziel der Raumordnung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG, soweit eine Untergrenze der Bebauungsdichte festgelegt ist.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Antragsteller dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, sofern die Antragsgegnerin nicht vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei dem Plansatz Z 3.4 1-9 des Regionalplans Südhessen 2010 handelt es sich nicht um ein Ziel der Raumordnung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG, soweit eine Untergrenze der Bebauungsdichte festgelegt ist. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, sofern die Antragsgegnerin nicht vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Normenkontrollantrag der beiden Antragsteller bleibt ohne Erfolg. A. Der Normenkontrollantrag erweist sich als zulässig. Die für eine Entscheidung in der Sache erforderlichen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. I. Der vorgelegte Antrag ist statthaft. Denn die Antragsteller wenden sich im Wege der Normenkontrolle gegen einen Bebauungsplan und damit gegen eine Satzung nach § 10 Abs. 1 BauGB, deren Gültigkeit vom Senat gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO überprüft werden kann. II. Die Antragsteller sind auch gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Denn sie können geltend machen, durch den Bebauungsplan möglicherweise in ihren Rechten verletzt zu sein. Die im Eigentum der Antragsteller stehenden Grundstücke liegen zwar nicht innerhalb des Plangebiets, sondern in dessen näherer Umgebung. Die Antragsteller haben jedoch Tatsachen vorgetragen, die eine Verletzung ihres Anspruchs aus § 1 Abs. 7 BauGB auf fehlerfreie Abwägung ihrer Eigentumsbelange möglich erscheinen lassen. Das von ihnen geltend gemachte Interesse, von einem Anstieg des Straßenverkehrs und seinen belästigenden Auswirkung verschont zu bleiben, stellt einen abwägungserheblichen Belang dar. Ist der Verkehrsanstieg nur geringfügig oder wirkt er sich nur unwesentlich auf die in der näheren in der Umgebung liegenden Grundstücke aus, muss der Belange nicht in die Abwägung eingestellt werden. In einem solchen Fall ist die Antragsbefugnis zu verneinen (BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 -, juris Rdnr. 27 und Beschluss vom 24. Mai 2007 - 4 VR 1.07 -, juris Rdnr. 5). Ist dagegen die durch die Bauleitplanung verursachte Zunahme der Verkehrsbelastung mehr als nur geringfügig und war dies für die planende Stelle bei ihrer Entscheidung über den Bebauungsplan als beachtlicher Belang erkennbar, so ist die Zunahme der Belastungen für die Grundstücke in der Nachbarschaft in die Abwägung einzustellen. Die Beantwortung der Frage, ob die Zunahme des Straßenverkehrs und der Verkehrslärmimmissionen mehr als nur geringfügig anzusehen sind, erfordert eine wertende Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalles unter Würdigung der Zahl der zu erwartenden zusätzlichen Verkehrsbewegungen, der jeweiligen Vorbelastungen und der Schutzwürdigkeit der betroffenen Gebiete. Nach der Rechtsprechung der Bausenate des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs kommt die Annahme einer nur geringfügigen Beeinträchtigung durch Verkehrslärm bis zu 200 Fahrzeugbewegungen pro Tag in Betracht (Urteile vom 14. November 2013 - 4 C 2414/11.N -, vom 23. März 2011 - 4 C 1708/09.N - und vom 7. Juli 2009 - 3 C 1203/08.N -). Bei Anlegung dieser Maßstäbe haben die beiden Antragsteller plausibel dargelegt, dass sie durch die hier zu erwartende planbedingte Verkehrszunahme und den damit einhergehenden Anstieg der Verkehrslärmimmissionen in abwägungsrelevanter Weise betroffen sind. Sie verweisen auf das Verkehrsgutachten der U... GmbH. Nach der dort getroffenen Prognose wird bei Umsetzung der im Bebauungsplan vorgesehenen Bebauung und der Einführung des Einbahnstraßensystems im südlichen Abschnitt der Herrnröther Straße und in der Rathausstraße (Variante DPlus) der Verkehr vor dem Grundstück der Antragstellerin zu 1. in der Schulstraße um 475 Fahrzeugbewegungen pro Tag und vor dem Grundstück des Antragstellers zu 2. in der Rathausstraße um 950 Fahrzeugbewegungen pro Tag zunehmen. Dies stellt eine erhebliche zusätzliche Belastung dar, die eine Antragsbefugnis begründet. Beide Grundstücke liegen in einem allgemeinen Wohngebiet. Die beiden Straßen sind nach der Verkehrssituation im Untersuchungszeitpunkt (Analyse 2008) sowie bei prognostischer Bewertung des Zuwachses des allgemeinen Verkehrsaufkommens ohne das Neubaugebiet Heckenborn (sog. Prognose Nullfall 2020) in Zukunft lediglich mit 1.200 Fahrzeugbewegungen pro Tag vorbelastet. Der Bebauungsplan Heckenborn wird damit eine zusätzliche Verkehrsbelastung für die Antragstellerin zu 1. von etwa 40 % und für den Antragsteller zu 2. von circa 80 % auslösen. Der in § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO geforderte Zusammenhang zwischen den Regelungen in der angegriffenen Rechtsnorm und der zur Begründung der Antragsbefugnis geltend gemachten Beeinträchtigung einer subjektiven Rechtsposition wird hier nicht dadurch unterbrochen, dass der planbedingte Mehrverkehr nicht allein durch die Anzahl der Fahrzeugbewegungen, sondern erst durch die Einführung der Einbahnstraßenregelung zu einer abwägungsbeachtlichen Beeinträchtigung der Antragsteller führt. Das Wort "durch" in § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO setzt eine Verknüpfung zwischen der angegriffenen Rechtsnorm und der zur Begründung der Antragsbefugnis angeführten Rechtsposition voraus. Dies erfordert, dass die geltend gemachte Beeinträchtigung der angegriffenen Norm tatsächlich und rechtlich zugeordnet werden kann (BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 1996 - 4 NB 26.96 -, juris Rdnr. 11). Bei Bebauungsplänen kommt die Besonderheit zum Tragen, dass die Festsetzungen eingebunden sind in ein abgestuftes System verschiedener Verwaltungsträger, deren Handlungsformen unterschiedlicher rechtlicher Natur sind, die aber sämtlich darauf abzielen, die bauliche Nutzung von bestimmten Grundstücken zu ordnen. Wirft ein Bebauungsplan durch seine Festsetzungen bewältigungsbedürftige Konflikte auf, so gehören diese zu den abwägungsbeachtlichen Belangen, die bei der Planung nicht ungelöst bleiben dürfen. Ihre Regelung hat deshalb grundsätzlich im Bebauungsplan selbst zu erfolgen. Der Plangeber kann aber in gewissem Umfang Konfliktlösungen auf Verfahren außerhalb des Planverfahrens verlagern. Ist ein solcher Einsatz flankierender externer Maßnahmen zur Konfliktbewältigung schon im Zeitpunkt des Satzungsbeschluss beabsichtigt, so sind die Beeinträchtigungen, die erst durch die den Bebauungsplan gleichsam begleitenden Maßnahmen hervorgerufen werden, dem Bebauungsplan selbst zuzuordnen. Es besteht dann keine Unterbrechung des Zusammenhangs, die die Beeinträchtigungen als nicht mehr "durch" den angegriffenen Bebauungsplan herbeigeführt erscheinen lässt. Die begleitenden oder nachgelagerten Maßnahmen aktualisieren nur die potentiell schon im Bebauungsplan angelegten Beeinträchtigungen. Zu solchen Maßnahmen der Konfliktlösung außerhalb des Bebauungsplans können insbesondere verkehrslenkende Anordnungen der Straßenverkehrsbehörde gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO gehören. (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 1991 - 4 NB 25.89 -, juris Rdnr. 17). Ein solcher Sachverhalt liegt hier vor. Denn die von der Antragsgegnerin schon im Planungsverfahren beabsichtigte Änderung der Verkehrsführung ist erforderlich, um die an der Kreuzung Hauptstraße /Darmstädter Straße/Herrnrötherstraße sowie die an der Einmündung der Rathausstraße in die Hauptstraße bereits vor der Planung bestehenden Überlastungen zu beseitigen. Diese verkehrslenkenden Maßnahmen ermöglichen erst eine ausreichende Erschließung des Neubaugebiets. Die Einführung der Einbahnstraßenregelung ist daher der Festsetzung der geplanten Anzahl an Wohneinheiten im Bebauungsplan Heckenborn zuzuordnen. III. Die Antragsteller besitzen des Weiteren das für die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens erforderlicher Rechtsschutzbedürfnis. Entgegen den Ausführungen der Antragsgegnerin könnten sie nämlich im Falle des Obsiegens eine Besserstellung erreichen. Die Antragsteller könnten im Falle der Unwirksamkeit des Bebauungsplans voraussichtlich die Fortsetzung der weiteren Bebauung des Plangebiets verhindern. Auf den 248 Grundstücken sind insgesamt erst knapp 80 Bauvorhaben entweder schon fertiggestellt oder noch im Bau. Der Bebauungsplan Heckenborn ist damit noch nicht ausgeschöpft (vgl.: OVG Niedersachsen, Urteil vom 25. Oktober 2010 - 1 KN 343/07 -, juris Rdnr. 44). Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin wäre im Falle der Unwirksamkeit des Bebauungsplans im Hinblick auf die erst zu etwa einem Drittel erfolgte Umsetzung nicht für alle übrigen Eigentümer der noch unbebauten Grundstücker ein "Baurecht" aus § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB entstanden. Denn die zur Akte gereichte Luftbildaufnahme vom Mai 2016 zeigt, dass die teilweise noch recht großen unbebauten Bereiche insbesondere im Westteil des Plangebiets im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats nicht als einzelne Baulücken in einem zusammenhängenden Innenbereich angesehen werden können. Deshalb ist nicht von vornherein auszuschließen, dass die Antragsteller mit dem vorliegenden Normenkontrollverfahren eine weitere Bebauung verhindern und die prognostizierte Anzahl der Fahrzeugbewegungen vor ihren Grundstücken reduzieren können. Zudem käme bei einem erfolgreichen Normenkontrollantrag und einer anschließenden Neuplanung durchaus in Betracht, dass anderslautende Festsetzungen zur Erschließung getroffen werden, die sich durch einen geringen Anteil des planbedingten Mehrverkehrs in der Schulstraße und in der Rathausstraße für die Grundstücke der Antragsteller günstig auswirken (vgl.: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24. Februar 2016 - 7 D 87/14.N -, juris Rdnr. 30). B. Der Normenkontrollantrag erweist sich aber als unbegründet. Denn im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats verstößt der Bebauungsplan Heckenborn nicht gegen höherrangiges Recht. I. Der von den Antragstellern angegriffene Bebauungsplan weist in formell-rechtlicher Hinsicht keinen Fehler auf, der beachtlich ist und der zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führt. 1. Für die Wirksamkeit des Bebauungsplans Heckenborn ist rechtlich unbeachtlich, ob der Aufstellungsbeschluss der Antragsgegnerin vom 8. September 1992 einen formellen Fehler aufweist. Denn ein Aufstellungsbeschluss ist bundesrechtlich kein erforderlicher Bestandteil eines ordnungsgemäßen Planungsverfahrens (Stüer, Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, 5. Aufl. 2015, Rdnr. 1080; BVerwG, Beschluss vom 5. April 1998 - 4 N 4.87 -, juris Rdnr. 24). 2. Auch die Rügen der Antragsteller in Bezug auf den Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 1. März 1994 über die Aufteilung des Plangebiets in zwei Bereiche und den Beschluss vom September 1999 über die Beteiligung der Öffentlichkeit an der Erstellung des dritten Plankonzepts sind nicht rechtlich zu überprüfen. Auch sonstige Beschlüsse, die dem Satzungsbeschluss vorausgehen, sind bundesrechtlich nicht erforderlich und haben auf die Wirksamkeit des Bebauungsplanes keinen Einfluss (Stüer, a. a. O., Rdnr. 1081; BVerwG, a. a. O., Rdnr. 33). 3. Der Senat sieht des Weiteren davon ab, den Rügen der Antragsteller zu formellen Fehlern bei der Beschlussfassung der Antragsgegnerin vom 19. März 2008 über eine erneute frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB nachzugehen. Denn eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften in diesem Verfahrensstadium wäre ebenfalls nicht erheblich (Krautzberger in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 8. November 2015, § 3 Rdnr. 29; BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2002 - 4 BN 53.02 -, juris Rdnr. 4). 4. Die von den Antragstellern angeführten Verfahrens1 und Formverstöße bei der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB im März/April 2011 könnten zwar grundsätzlich zur Unwirksamkeit einer nachfolgenden Beschlussfassung über den Erlass eines Bebauungsplanes als Satzung führen. Rechtlich erhebliche Verstöße liegen hier indes nicht vor. a) Die aufgezählten Verfahrensfehler beim Beschluss der Antragsgegnerin vom 22. Februar 2011 über die öffentliche Auslegung des Planentwurfs sind von der Antragstellerin nicht substantiiert dargelegt worden. Die Rügen erschöpfen sich in einer Aufzählung möglicher Fehler ohne konkreten Bezug auf das vorliegende Verfahren. Es bedarf deshalb insoweit keiner weiteren rechtlichen Überprüfung. b) Die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs am 12. März 2011 ist rechtlich nicht zu beanstanden. aa) Den Antragstellern ist nicht darin zu folgen, dass in der Bekanntmachung das Plangebiet nicht zweifelsfrei bezeichnet worden ist. Die in der Bekanntmachung enthaltene Karte lässt durch die eingezeichnete schraffierte Fläche das maßgebliche aktuelle Plangebiet zweifelsfrei erkennen. Durch die eingezeichnete gestrichelte Linie wird auch der Umriss des größeren Bereichs, der als Plangebiet in der vorausgegangenen Entwurfsfassung vorgesehen war, eindeutig gekennzeichnet. Die im Text der Bekanntmachung enthaltene Liste der Flurstücke, die in der neuen Fassung des Planentwurfs aus dem Geltungsbereich herausgenommen worden sind und die Aufzählung der vier Teilflächen, die hinzugekommen sind, ergänzt die zeichnerische Darstellung. Für die ordnungsgemäße Bekanntmachung ist nicht erforderlich, dass die im Plangebiet des ausgelegten Planentwurfs liegenden Flurstücke im Einzelnen aufgezählt werden. Dem mit der Bekanntmachung verfolgten Zweck, die möglicherweise von der Planung betroffenen Personen oder in sonstiger Weise interessierten Bürger zu veranlassen, sich für die beabsichtigte Bauleitplanung zu interessieren und sich gegebenenfalls über Einzelheiten während der öffentlichen Auslegung zu erkundigen (sog. Anstoßfunktion), ist durch die von der Antragsgegnerin in der Bekanntmachung gewählte Gebietsbezeichnung "Heckenborn" und durch die übersichtlich gestaltete Karte des Plangebiets genüge getan. Die Behauptung der Antragsteller, die Bekanntmachung vermittele den Eindruck, das Plangebiet sei im Wesentlichen aufgehoben worden, ist in Anbetracht der in der Bekanntmachung enthaltenen Karte nicht nachvollziehbar. bb) Die Bekanntmachung vom 12. März 2011 erfüllt auch die Anforderungen gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB. Nach dieser Vorschrift ist in der Bekanntmachung unter anderem anzugeben, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind. Aus dem Text zur Bekanntmachung vom 12. März 2011 ergibt sich, dass neben dem Umweltbericht und dem Grünordnungsplan auch Informationen zum Baustellenverkehr, zum Straßenverkehrsaufkommen, zum Straßenverkehrslärm und zur Entwässerung vorliegen. Diese Informationen sind in hinreichender Weise in der Bekanntmachung erwähnt worden. Als zutreffend erweist sich die Rüge der Antragsteller, dass in der Bekanntmachung die Darstellung der Lebensraumtypen vom 6. Dezember 2010, die gewonnenen Informationen zu den Flächen mit Altlastenverdacht sowie das Baugrund- und Gründungsgutachten vom 3. Juni 2008 nicht aufgeführt worden sind. Dies erweist sich jedoch nach den in § 214 BauGB geregelten Grundsätzen der Planerhaltung als unbeachtlich. Denn nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB führt ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB nicht zur Unwirksamkeit des Bebauungsplanes, wenn einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogenen Informationen verfügbar sind, gefehlt haben. Rechtlich unerheblich ist ferner, dass in der Bekanntmachung vom 12. März 2011 nicht die für die getroffenen Festsetzungen relevanten DIN-Vorschriften bekannt gemacht worden sind. Bei diesen Regelwerken handelt es sich nämlich nicht um konkrete Informationen über die örtlichen Verhältnisse des Plangebiets und seine Umgebung. Sie stellen deshalb keine umweltbezogene Information im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB dar. cc) Die weiteren von den Antragstellern angeführten Fehler bei der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung enthalten keinen nachvollziehbaren Bezug zum Planungsverfahren der Antragsgegnerin. c) Die formelhafte Behauptung der Antragsteller, bei der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs vom 22. März bis 21. April 2011 hätten die erforderlichen Unterlagen nicht ausgelegen, entbehrt ebenfalls hinreichend substantiierter tatsächlicher Angaben. Es sind insbesondere die in dem Bebauungsplanentwurf vom 22. Dezember 2010 angegebenen DIN-Vorschriften bereitgehalten worden. Dies hat die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 12. Mai 2016 ausdrücklich bestätigt. 5. Die Antragsgegnerin hat nach Änderungen des Planentwurfs die Öffentlichkeit gemäß § 4a Abs. 3 BauGB im November/Dezember 2012 ordnungsgemäß erneut beteiligt. a) Soweit die Antragsteller Verstöße gegen kommunalrechtliche Vorschriften rügen, ist eine konkrete Darlegung allein im Hinblick auf die mangelnde Zuständigkeit des Magistrats für die Entscheidung über die Durchführung eines erneuten Beteiligungsverfahrens gegeben. Die Antragsteller beanstanden insoweit zu recht, dass für einen entsprechenden Beschluss die Stadtverordnetenversammlung gemäß §§ 50 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 Satz 2 HGO zuständig gewesen ist. Dieser Verfahrensverstoß ist jedoch rechtlich unbeachtlich. Die Beschlussfassung durch das unzuständige Gemeindeorgan führt nicht zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans. Denn ein ordnungsgemäßer Beschluss über die Einleitung des erneuten Beteiligungsverfahrens gemäß § 4a Abs. 3 BauGB ist nach Bundesrecht keine Wirksamkeitsvoraussetzung für den später als Satzung erlassenen Bebauungsplan (vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 15. April 1988 - 4 N 4.87 -, juris Rdnr. 24; Hessischer VGH, Urteil vom 6. Juni 2013 - 4 C 1267/11.N -; Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O, § 4a Rdnr. 22). b) Es lagen auch die Voraussetzungen für die Verkürzung der Dauer des Beteiligungsverfahren gemäß § 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB vor. In tatbestandlicher Hinsicht ist entgegen der Auffassung der Antragsteller der Anwendungsbereich des § 4a Abs. 3 BauGB eröffnet, wenn der Entwurf eines Bebauungsplans nach einem Beteiligungsverfahren gemäß § 3 Abs. 2 BauGB oder gemäß § 4 Abs. 2 BauGB geändert wird. Eine Beschränkung des Umfangs der Änderungen, die die Fortsetzung des Beteiligungsverfahrens nach den Regelungen des § 4a Abs. 3 BauGB erlauben, sieht das Gesetz nicht vor. Allein im Fall einer Neuplanung setzt das Verfahren neu ein, und die Beteiligungsverfahren nach §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 BauGB und §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 2 BauGB sind erneut durchzuführen. Ein solcher Sachverhalt liegt hier indes nicht vor. In dem erneuten Beteiligungsverfahren im November/Dezember 2012 durfte die Antragsgegnerin nach Auffassung des Senats die Dauer der Auslegung und die Frist zur Stellungnahme gemäß § 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB auf den Zeitraum vom 30. November 2012 bis einschließlich zum 14. Dezember 2012 verkürzen. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin die Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB im März/April 2011 bewusst mit unvollständigen Unterlagen verfrüht durchgeführt und damit die für das Beteiligungsverfahren zwingend vorgesehene Dauer von einem Monat umgangen hat, liegen hier nicht vor. Nach § 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB kann die Dauer der erneuten Auslegung und die entsprechende Frist zur Stellungnahme angemessen verkürzt werden. Die hier vorgenommene Verkürzung auf den Zeitraum von 2 Wochen ist rechtlich nicht zu beanstanden. Eine Vorgabe, was als angemessen zu beurteilen ist, enthält § 4a Abs. 3 BauGB nicht. Um wie viele Tage die in § 3 Abs. 2 BauGB vorgesehene Frist von einem Monat bei einer erneuten Beteiligung verkürzt werden darf, kann nur unter Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls beurteilt werden. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die planende Gemeinde die Frist verkürzen darf, liegt nach Auffassung des Senats in ihrem Ermessen (vgl. Krautzberger in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O, § 4a Rdnr. 28). Der Gesetzgeber wollte - in Abkehr zur Regelung in § 3 Abs. 3 Satz 2 BauGB in der Fassung vom 27. August 1997 - keine Mindestfrist vorgeben, sondern den planenden Gemeinden im Interesse einer Verfahrensbeschleunigung einen eigenen Entscheidungsspielraum überlassen (vgl.: BT-Drs. 15/2996, S. 21 u. 64). Bei der gerichtlichen Überprüfung, ob die Gemeinde das ihr zustehende Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat, ist maßgeblich darauf abzustellen, ob der Öffentlichkeit innerhalb der von der Gemeinde bemessenen Frist effektiv Gelegenheit gegeben worden ist, zum geänderten oder ergänzten Planentwurf Stellung zu nehmen. Eine effektive Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen des § 4a Abs. 3 BauGB setzt voraus, dass die interessierten Personen die Möglichkeit erhalten, sich über die Änderungen ausreichend zu informieren, und dass ihnen anschließend noch genügend Zeit verbleibt, um substantiiert Stellung zu nehmen. Entscheidend ist deshalb für die ermessensfehlerfreie Bestimmung der angemessenen Frist der Umfang und die Komplexität der Änderungen oder Ergänzungen des Planentwurfs nach der ersten Auslegung. Maßgeblich zu berücksichtigen ist des Weiteren, wieweit im vorausgegangen Beteiligungsverfahren das wesentliche Abwägungsmaterial bereits offengelegt worden ist. Hieraus folgt, dass die Frist des § 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB umso mehr verkürzt werden kann, je geringfügiger die Änderungen oder Ergänzungen sind und je weniger neue umweltbezogene Stellungnahmen zur Kenntnis gebracht werden. Umgekehrt kann die Frist in § 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB umso weniger verkürzt werden, je umfangreicher und komplexer die Änderungen oder Ergänzungen und die im erneuten Beteiligungsverfahren erstmals ausgelegten umweltbezogenen Informationen sind (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28. November 2012 - 3 S 2313/10 -, juris Rdnr. 46, 47). Bei der Bemessung der angemessenen Frist erscheint es dem Senat unbedenklich, wenn eine planende Gemeinde vor dem Hintergrund der Entstehungsgeschichte des § 4a Abs. 3 BauGB als ersten groben Anhaltspunkt sich an der zunächst im Gesetzgebungsverfahren vorgesehenen Mindestfrist von zwei Wochen orientiert. Wenn somit die Frist des § 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB auf zwei Wochen oder einen längeren Zeitraum verkürzt wird, spricht viel für eine angemessene Dauer des erneuten Beteiligungsverfahrens, sofern nicht die besonderen Umstände des konkreten Falles eine längere Befristung erfordert hätten (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. Juli 2014 - 10 D 107/11.N -, juris Rdnr. 65). Die von der Antragsgegnerin hier gewählte Dauer des Beteiligungsverfahrens gemäß § 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB erweist sich nicht als ermessensfehlerhaft. Der Senat verkennt bei seiner rechtlichen Überprüfung nicht, dass die Antragsgegnerin in einer ganzen Reihe von Punkten die beabsichtigten Festsetzungen gegenüber dem vorausgegangenen Entwurf des Bebauungsplans geändert hat. Allerdings sind die Änderungen zum Maß der baulichen Nutzung unter 1.2 der textlichen Festsetzungen, zum Grundwasser unter Nr. 1.11, zum aktiven Schallschutz unter Nr. 1.12 und der Zusatz der Pflanzliste im Anhang jeweils geringfügig und gut überschaubar. Allein die Festsetzungen und Hinweise zum Schutz von Boden, Natur und Landschaft unter Nr. 1.9, die Festsetzungen zum Artenschutz und zum Erhalt bestimmter Bäume unter Nr. 1.10 sowie die unter Nr. 3 enthaltenen Hinweise zu den artenschutzrechtlichen Maßnahmen sind umfangreich und inhaltlich für die interessierte Öffentlichkeit nicht einfach nachzuvollziehen. In entsprechender Weise ist der Aufwand für die Lektüre und das Verständnis der im erneuten Beteiligungsverfahren vorgelegten umweltbezogenen Informationen zu bewerten. Die erstmals erstellte artenschutzrechtliche Analyse von August 2012 enthält nach Auffassung des Senats angesichts ihres Umfangs von 28 Seiten eine große Menge neuen Informationsmaterials. Inhaltlich ist die behandelnde Materie sowohl in naturschutzfachlicher als auch in rechtlicher Hinsicht komplex und anspruchsvoll. Eine neue Thematik wurde ferner mit der Luftschadstoffbetrachtung vom 17. September 2012 in das Verfahren eingeführt. Diese gutachterliche Stellungnahme ist jedoch mit 6 Seiten weder umfangreich noch inhaltlich schwer verständlich. Erstmals ausgelegt wurden ferner die Baugrunderkundung vom 3. Juni 2008, die Stellungnahme zur Arsenbelastung im Untergrund vom 16. Juni 2008 und die Stellungnahmen zum Grundwasser im Baugrund vom 30. Oktober 2012. Diese Informationen sind auch für den technischen Laien gut nachvollziehbar. Bei der ergänzenden schalltechnischen Stellungnahme vom 20. Dezember 2011 handelt es sich lediglich um eine überschaubare Ergänzung zu dem bereits bei der Offenlegung im März/April 2011 zur Kenntnis gebrachten Gutachten. Die rechtliche Würdigung dieser Umstände ergibt, dass nach Auffassung des Senats die Änderungen der Planung und die hinzugekommenen umweltbezogenen Informationen innerhalb des gewählten Zeitraums von 2 Wochen von der interessierten Öffentlichkeit bewältigt werden konnten. Dies zeigt sich auch daran, dass beide Antragsteller fristgerecht und umfangreich Stellung genommen haben. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin eine weitreichende Möglichkeit der Einsichtnahme während der Frist von 2 Wochen auch dadurch gewährt, dass sie gemäß § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB ergänzend elektronische Informationstechnologien genutzt hat. Sie hat den Planentwurf mit den wesentlichen umweltbezogenen Informationen auf ihrer Internetseite eingestellt und damit die Möglichkeit der Einsichtnahme außerhalb der Dienststunden und auch an den Wochenenden eröffnet. Die gewählte Dauer ist damit nicht unangemessen. 6. Der Antragsgegnerin ist entgegen der Auffassung der Antragsteller kein Fehler bei der Ermittlung und Bewertung der von der Bauleitplanung berührten Belange gemäß § 2 Abs. 3 BauGB in Bezug auf den ausgelösten Mehrverkehr und die damit verbundenen Lärmimmissionen im Umfeld des Plangebiets unterlaufen. a) Die Antragsgegnerin hat während des Planungsverfahrens durch Einholung der Verkehrsuntersuchung der U... GmbH von Februar 2010 den planbedingten Mehrverkehr zutreffend ermittelt. Nach diesem Gutachten lassen die Bewohner von 270 Wohneinheiten im Plangebiet ein zusätzliches Verkehrsaufkommen von bis zu 1.525 Fahrzeugbewegungen pro Tag erwarten. Dieser Zusatzverkehr des Baugebiets kann nach den Feststellungen des Gutachters im Falle der vorgesehenen Optimierung der Verkehrsführung leistungsfähig und umweltverträglich abgewickelt werden. Um dies sicherzustellen, wird ein Einbahnstraßensystem in der Herrnröther Straße (stadtauswärts) und in der Rathausstraße (stadteinwärts) und die Installation einer Ampelanlage am Knotenpunkt Rathausstraße/Hauptstraße empfohlen (Variante DPlus). Mit dieser vorgesehenen Änderung der Verkehrsführung bleiben die Verkehrsstärken auch nach der Bebauung des Heckenborns im östlichen Bereich des Stadtteils Sprendlingen unterhalb der in der Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen (sog. Richtlinie RASt06) genannten Obergrenze für Wohnstraßen. Diese liegt in der Spitzenbelastung bei 400 Kraftfahrzeugen pro Stunde (RASt06, S. 38). Dies entspricht einem Aufkommen während zehn Tagesstunden von 4.000 Fahrzeugbewegungen. In dem hier untersuchten Gebiet wird die Verkehrsstärke ausweislich der Anlage 6.1 unter 3.000 Kraftfahrzeugen pro Tag liegen. Für den mittleren Abschnitt der Schulstraße - vor dem Grundstück der Antragstellerin zu 1. - prognostiziert die Verkehrsuntersuchung ein Aufkommen von insgesamt 1.650 Kraftfahrzeugen pro Tag. Dies bedeutet gegenüber der angenommenen Verkehrsentwicklung ohne die Bebauung des Heckenborn und ohne die Einführung des Einbahnstraßensystems ein Anstieg von 475 Kraftfahrzeugen am Tag (Anlage 2.1). Für den westlichen Bereich der Rathausstraße - vor dem Grundstück des Antragsstellers zu 2. - wird bei der geplanten Variante DPlus die Gesamtbelastung bei 2.125 Kraftfahrzeugen am Tag liegen, wobei der planbedingte Mehrverkehr 950 Fahrzeugbewegungen umfasst. Im Bereich der Herrnröther Straße zwischen der Pestalozzistraße und der Straße Auf der Schulwiese wird die Gesamtbelastung bei der geplanten Variante DPlus auf 2.025 Fahrzeugbewegungen pro Tag ansteigen. Das planbedingte Zusatzaufkommen beträgt an dieser Stelle 750 Fahrzeugbewegungen am Tag. In der Odenwaldstraße wird das tägliche Verkehrsaufkommen im östlichen Bereich (vor dem Grundstück Nr. 39) 2100 und im westlichen Bereich (vor dem Grundstück Nr. 3) 2.875 Kraftfahrzeuge betragen. Damit werden diese Straßenabschnitte durch den planbedingten Mehrverkehr im östlichen Bereich mit zusätzlichen 775 Fahrzeugbewegungen am Tag und im westlichen Bereich mit zusätzlichen 475 Fahrzeugbewegungen am Tag belastet. Dagegen wird der südliche Abschnitt der Herrnröther Straße im Bereich der vorgesehenen Einbahnstraßenreglung deutlich entlastet. Dort würde die tägliche Verkehrsbelastung bis zum Jahr 2020 unter Einbeziehung des Verkehrsaufkommens aus dem Neubaugebiet ohne eine Änderung der Verkehrsführung auf 3.525 Fahrzeuge pro Tag anwachsen (sog. Planungsfall A). Durch die gewählte Planungsvariante DPlus reduziert sich dort das Verkehrsaufkommen auf 2.550 Kraftfahrzeuge am Tag. Die Ermittlungen des planbedingten zusätzlichen Verkehrsaufkommens haben die Antragsteller nicht durch ihre vorgetragenen Rügen in Zweifel zu ziehen vermocht. aa) Die Antragsteller behaupten, der Bebauungsplan eröffne die Möglichkeit, die doppelte Anzahl der in der Planbegründung genannten 270 Wohneinheiten zu errichten. Das Verkehrsgutachten sei deshalb schon im Rechenansatz von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Diese Behauptung erweist sich jedoch als unzutreffend. Aufgrund der zeichnerischen und textlichen Vorgaben im Bebauungsplan können im Heckenborn in den 135 Baufenstern maximal ca. 310 Wohneinheiten entstehen. Die Antragsgegnerin geht in der von ihr im Verwaltungsstreitverfahren vorgelegten Berechnung von maximal 281 Wohneinheiten aus. Diese Berechnung berücksichtigt jedoch nicht, dass nach Nr. 1.2.6.1 der textlichen Festsetzungen im Bereich WA 2 die Zahl der Vollgeschosse für seniorengerechte und barrierefreie Wohnungen ausnahmsweise von zwei auf drei erhöht werden kann. Nach Nr. 1.8.3 der textlichen Festsetzungen sind in diesem Fall ausnahmsweise auch mehr als zwei Wohnungen pro Wohngebäude zulässig. Dadurch erhöht sich die maximal zulässige Anzahl der Wohneinheiten um zusätzliche 28 Wohneinheiten auf ca. 310 Wohneinheiten. Die Differenz von ca. 40 Wohneinheiten gegenüber dem im Verkehrsgutachten zugrunde gelegten Ansatz erachtet der Senat aber als unmaßgeblich. Denn die Herstellung der seniorengerechten barrierefreien Wohnungen lässt gegenüber der im Verkehrsgutachten getroffenen Prognose keine höhere Anzahl der täglichen Verkehrsbewegungen insgesamt erwarten. Dies ist vom früheren Abteilungsleiter der U... GmbH, Herrn V..., in der mündlichen Verhandlung näher erläutert worden. Danach ist bei der Planung von Seniorenwohnungen von einer Belegung mit nur ein bis zwei Personen auszugehen. Zudem sei auch die Wegehäufigkeit deutlich geringer als bei sonstigen Wohnungen und mit 3,0 oder weniger anzusetzen. Die Behauptung der Antragsteller, im Plangebiet könnten nach den getroffenen Festsetzungen bis zu 540 Wohneinheiten geschaffen werden, ist für den Senat nicht nachvollziehbar. Die Antragsteller haben hierzu auf Befragen in der mündlichen Verhandlung lediglich ausgeführt, der in Nr. 1.8 der textlichen Festsetzungen verwendete Begriff der "Einzelhäuser" erlaube es, in einem langgezogenen Gebäude quasi scheibchenartig eine Vielzahl von Eigentumswohnungen unterzubringen, die bei einem separaten Eingang jeweils Einzelhäuser darstellen würden. Hierbei verkennen die Antragsteller jedoch, dass im WA 1 eine offene Bauweise festgesetzt ist und deshalb nach § 22 Abs. 2 BauNVO ein seitlicher Grenzabstand einzuhalten ist. Im Bereich WA 1 befinden sich fast alle Baufenster. Lediglich die beiden Baufenster am nordwestlichen Rand des Plangebiets gehören zum WA 2 gekennzeichneten Bereich, in dem auch eine andere Bauweise zugelassen ist. bb) Die weiteren Rügen der Antragsteller gegen die in der Verkehrsuntersuchung angeführten Grunddaten erweisen sich nicht als plausibel. Verkehrsprognosen unterliegen nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Sie sind lediglich daraufhin zu überprüfen, ob sie methodisch einwandfrei erarbeitet worden sind, auf realistischen Annahmen beruhen und einleuchtend begründet worden sind (BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2010 - 9 A 20.08 -, juris Rdnr. 73; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24. Juni 2015 - 2 R 47/15 - juris Rdnr. 17). Die anzusetzenden Parameter für die Abschätzung des zukünftigen Verkehrsaufkommens in einem allgemeinen Wohngebiet hat die U... GmbH unter anderem aus den Hinweisen zur Schätzung des Verkehrsaufkommens von Gebietstypen der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen aus dem Jahr 2006 und der Abschätzung der Verkehrserzeugung des hessischen Landesamtes für Straßen- und Verkehrswesen Heft 42 aus dem Jahr 2000 entnommen. Die Darlegungen der Antragsteller lassen nicht erkennen, dass die Antragsgegnerin von diesen Vorgaben abgewichen ist oder zulässige Bemessungsspielräume überschritten hat. Die Rüge der Antragsteller, nach den Hinweisen zur Schätzung des Verkehrsaufkommens hätten vier Personen pro Wohneinheit zugrunde gelegt werden müssen, lässt keinen methodischen Fehler bei der Erstellung der Verkehrsprognose erkennen. Die U... GmbH hat darauf abgestellt, dass die in Dreieich vorhanden Wohnungen im Durchschnitt eine Belegungsdichte von 3,2 Personen pro Wohneinheit aufweisen. Sie hat diesen Wert für die Verkehrsschätzung auf drei Personen pro Wohneinheit abgerundet. Die mittlere Wegehäufigkeit soll nach Auffassung der Antragsteller mit 3,8 und nicht mit 3,7 anzusetzen sein. Die Bandbreite der täglich zurückgelegten Wege liegt bei Einwohnern von neueren Wohnbaugebieten zwischen 3,3 und 4 Wegen pro Tag. Daraus errechnet sich ein Mittelwert aus 3,65. Dieser durfte im Verkehrsgutachten auf 3,7 Wege pro Tag aufgerundet werden. Den Anteil des motorisierten Individualverkehrs meinen die Antragsteller mit 70 % ansetzen zu müssen, der im Verkehrsgutachten angenommene Anteil von 60 % sei zu niedrig. Der im Verkehrsgutachten angenommene Anteil ist nachvollziehbar damit begründet worden, dass die Situation des Baugebiets am Heckenborn als günstig eingestuft wird, weil Einzelhandelsgeschäfte, Haltestellen des öffentliche Personennahverkehrs und der Bahnhof fußläufig zu erreichen sind und die ebenen topografischen Verhältnissen den Fuß- und Fahrradverkehr erleichtern. Lediglich in dezentralen Gebieten ist der Anteil des motorisierten Individualverkehrs höher anzusetzen. Ein solcher Sachverhalt liegt hier nicht vor. Der Wirtschaftsverkehr wird nach der Behauptung der Antragsteller zu einem höheren Anteil mit Lastkraftwagen durchgeführt. Auch der Besucherverkehr sei größer als im Verkehrsgutachten angenommen. Dem Senat erschließt sich aus diesen Behauptungen nicht, dass die in einem allgemeinen Wohngebiet nach § 4 Abs. 2 BauNVO sonstigen zulässigen Gebäude einen höheren Lieferverkehr mit Lastkraftwagen und einen höheren Besucherverkehr erwarten lassen als in dem Verkehrsgutachten angenommen. Die angewandte Methode zur Schätzung des Verkehrsaufkommens ist nicht plausibel angegriffen worden. cc) Die Behauptung der Antragsteller, die Antragsgegnerin habe den planbedingten Mehrverkehr fehlerhaft durch einen Vergleich des Verkehrsaufkommens bei der Prognose Nullfall Plus 2020 mit der Variante DPlus ermittelt und damit die Mehrbelastung durch die ebenfalls planbedingte Einführung des Einbahnstraßensystems unberücksichtigt gelassen, trifft nicht zu. Die Antragsteller weisen zwar zu Recht darauf hin, dass für die Bewertungen der planbedingten Belastungen ein Vergleich zwischen der Verkehrssituation ohne das Baugebiet und ohne Einführung des Einbahnsystems (Prognose Nullfall 2020) und dem Verkehrsaufkommen mit dem Zusatzverkehr des Neubaugebiets einschließlich der vorgesehenen Änderung der Verkehrsführung (Variante DPlus) vorzunehmen ist. Denn die Umgestaltung der Verkehrsführung in dem Bereich Herrnröther Straße und Rathausstraße steht in einem engen räumlichen und konzeptionellen Zusammenhang mit dem Erlass des Bebauungsplans Heckenborn. Aufgrund des sich aus der Planbegründung ergebenden Gesamtkonzepts der Schaffung eines Neubaugebiets und der Einführung eines Einbahnstraßensystems für die verkehrsgünstige Verteilung der Verkehrsströme einschließlich des durch das Neubaugebiet ausgelösten Zusatzverkehrs handelt es sich der Sache nach um eine einheitliche Planung. Dies rechtfertigt es, den durch die Einführung der beabsichtigten Einbahnstraßensystems ausgelösten Verkehrsanstieg in der Schulstraße und der Rathausstraße dem Bebauungsplan zuzurechnen (vgl.: BVerwG, Urteil vom 23. November 2005 - 9 A 28/04 -, juris Rdnr. 30; Stüer, Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, 5. Auflage 2015, Rdnr. 821). Die in Anlage 6.2 des Verkehrsgutachtens aufgezeigte Belastungsdifferenz des Planungsfalls Variante DPlus gegenüber der Prognose Nullfall Plus 2020 - also der Einführung des Einbahnstraßensystems ohne Neubaugebiet - enthält daher für die von der Antragsgegnerin zu treffende Ermittlung des planbedingten Mehrverkehrs keine maßgebliche Aussage. Den planbedingten Mehrverkehr hat die Antragsgegnerin auf der Grundlage des Verkehrsgutachtens zutreffend festgestellt. Die Antragsgegnerin hat ausweislich der Planbegründung die Belastung der Anwohner der betroffenen Straßen dadurch ermittelt, dass sie das Verkehrsaufkommen bei einem unveränderten Fortschreiten der Verkehrsentwicklung (Prognose Nullfall 2020) mit der Planungsvariante DPlus verglichen hat. Dies ergibt sich aus den Ausführungen zur Verkehrssituation in der Rathausstraße. Für diesen Bereich wird zutreffend die zu erwartende Anzahl von täglich 1.175 Fahrzeugbewegungen ohne Verkehrsänderung und ohne Neubaugebiet (Prognose Nullfall 2020) der Anzahl von täglich 2.125 Fahrzeugbewegungen im Falle der Planungsvariante DPlus gegenüber gestellt. Die Zahl von 175 Fahrzeugen, die voraussichtlich durch die Bewohner des Heckenborns ausgelöst werden wird, ist lediglich zusätzlich ergänzend angeführt. dd) Soweit die Antragsteller die in der Verkehrsuntersuchung prognostizierte Verteilung des planbedingten Zusatzverkehrs auf das umliegende Straßennetz infrage stellen, wird dies nicht substantiiert begründet. b) Den durch den planbedingten Mehrverkehr ausgelösten Anstieg der Verkehrslärmimmissionen hat die Antragsgegnerin sodann mit Hilfe der schalltechnischen Untersuchung der M... vom 1. Dezember 2010 zutreffend ermittelt. Für die Schulstraße - vor dem Grundstück der Antragstellerin zu 1. - ergibt sich eine Belastung von 59,4 dB(A) am Tag und von 52,8 dB(A) in der Nacht. Dies bedeutet ein Zuwachs der Lärmimmissionen von jeweils 1,4 dB(A). Für die Rathausstraße - vor dem Grundstück des Antragstellers zu 2. - errechnet sich ein Zuwachs der Lärmimmissionen von 3,5 dB(A) auf 64 dB(A) am Tag (inclusive 1 dB(A) Ampelzuschlag) und auf 57 dB(A) inkl. Ampelzuschlag in der Nacht. Durch die in dem Verkehrskonzept vorgesehene Abschaltung der Ampelanlage in den Nachtstunden kann eine Reduzierung der Lärmbelastung um 1 bis 3 dB(A) erreicht werden. Die Lärmbelastung wird dadurch nachts auf 55 dB(A) absinken. Die Belastungen in diesen beiden Bereichen übersteigen die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchVO (sog. Verkehrslärmschutzverordnung). Diese liegen für allgemeine Wohngebiete bei 59 dB(A) am Tag und bei 49 dB(A) in der Nacht. Im Bereich der Herrnröther Straße zwischen Pestalozzistraße und der Straße Auf der Schulwiese wird eine planbedingte Zunahme des Straßenverkehrslärms von 2,1 dB(A) am Tag und von 2,2 dB(A) in der Nacht und damit eine Belastung von 57,1 dB(A) am Tag und von 47,5 dB(A) in der Nacht prognostiziert. Dort werden die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchVO für ein allgemeines Wohngebiet eingehalten. Für den östlichen Bereich der Odenwaldstraße vor dem Grundstück Nr. 39 ist von einem Lärmanstieg von 2 dB(A) auf 56,9 dB(A) am Tag und auf 50,4 dB(A) in der Nacht auszugehen. Vor dem weiteren Grundstück Odenwaldstraße 3 wird der Verkehrslärm voraussichtlich um 0,6 dB(A) ansteigen und am Tag 59,9 dB(A) und in der Nacht 53,4 dB(A) betragen. Beide Grundstücke liegen in einem Mischgebiet. Die Lärmbelastungen liegen unterhalb der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchVO von 64 dB(A) tags und von 54 dB(A) nachts. c) Die Antragsgegnerin hat auf der Grundlage der eingeholten Gutachten gemäß § 2 Abs. 3 BauGB zutreffend die teilweise erhebliche Zunahme des planbedingten Mehrverkehrs und die dadurch in einigen Straßen ausgelöste Zunahme der Verkehrslärmimmissionen um 2 bis 3 dB(A) als abwägungserhebliche Belastungen der Anwohner bewertet. 7. Die Antragsgegnerin ist bei der Ermittlung und Bewertung der abwägungserheblichen Belange gemäß § 2 Abs. 3 BauGB ferner zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die Erschließung des Plangebiets über die beiden Anbindungsstraßen an die Herrnröther Straße im Hinblick auf die beabsichtigte Einführung der Einbahnstraßenregelung hinreichend gesichert ist. Die Behauptung der Antragsteller, der Quellverkehr könne nicht über die schmale Schulstraße, die Rathausstraße und die ebenfalls enge Herrnröther Straße abgeführt werden, trifft ausweislich der Untersuchung der Verkehrsbelastungssituationen der einzelnen Straßen nicht zu. In dem Verkehrsgutachten werden die Auswirkungen des Zusatzverkehrs aus dem Baugebiet bei der Planungsvariante DPlus behandelt. Die voraussichtlichen Verkehrsabläufe sind in der Anlage 6.1 dargestellt. Die ausreichende Leistungsfähigkeit der Straßen wird durch die Knotenstrombelastungspläne 21.5 und 21.4 belegt. Das Gutachten befasst sich auch mit der von den Antragstellern angeführten geringen Straßenbreite und den bisherigen Leistungsdefiziten im Verkehrsablauf. Hierzu wird erörtert, dass es an Engstellen, besonders durch parkende Kraftfahrzeuge, zu kurzzeitigen Behinderungen kommen kann. Der Sachverhalt wird als hochwirksame Maßnahme zur Geschwindigkeitsdämpfung und zur Vermeidung eines Schleichverkehrs eingestuft. Das von den Antragstellern beobachtete regelwidrige Verhalten von einzelnen Verkehrsteilnehmern ist bei der Bewertung der Leistungsfähigkeit von Straßen dagegen nicht maßgeblich. Ob entsprechend der Auffassung der Antragsteller eine Erschließung des Neubaugebiets durch eine parallel zur A 661 verlaufende Straße wünschenswert gewesen wäre, ist vom Gericht nicht zu prüfen. Soweit eine ausreichende Erschließung des Plangebiets gesichert ist, obliegt es dem Planungsspielraum einer Gemeinde, für welche Verkehrsanbindung sie sich entscheidet. 8. Auch in Bezug auf die Lärmimmissionen, die auf das Plangebiet einwirken, lassen die Ausführungen der Antragsteller keine Mängel bei der Ermittlung und Bewertung der Belange der zukünftigen Bewohner gemäß § 2 Abs. 3 BauGB erkennen. a) Aus der schalltechnischen Untersuchung des Büros M... vom 1. Dezember 2010 und der ergänzenden Stellungnahme vom 20. Dezember 2011 ergibt sich, dass durch den Verkehr der A 661 auf das Plangebiet Lärmimmissionen einwirken, die unter anderem aktive Lärmschutzmaßnahmen erforderlich machen. Denn nach den Berechnungen des Büros M... ist im Prognosezeitraum bis zum Jahr 2020 mit Geräuschimmissionen durch die A 661 bis zu 61 dB(A) am Tag und bis zu 53 dB(A) in der Nacht zu rechnen. Die höchsten Werte werden am östlichen Rand des Plangebiets erreicht. Durch die in der Planbegründung vorgesehene 780 m lange Lärmschutzwand entlang der Autobahn werden die Immissionen voraussichtlich auf 54 bis 60 dB(A) am Tag und auf 46 bis 52 dB(A) in der Nacht verringert werden können. Die inhaltliche Richtigkeit des Gutachtens wird von der Antragstellerin nicht substantiiert infrage gestellt. Ohne Erfolg rügen sie, die Abschätzung des Verkehrsaufkommens auf der A 661 beruhe auf veralteten Daten des Büros Dorsch Verkehr GmbH, die im März 2008 erhoben worden seien. Die Antragsteller verkennen jedoch, dass die Annahme von 67.000 Fahrzeugen pro Tag eine auf das Jahr 2020 bezogene Prognose darstellt und damit als hinreichende aktuelle Datengrundlage der schalltechnischen Untersuchung zugrunde gelegt werden durfte. Die Richtigkeit der Abschätzung wird von den Antragstellern ohne Angabe eines konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkts in Zweifel gezogen. Dieses unsubstantiierte Bestreiten lässt keine Ermittlungsdefizite auf Seiten der Antragsgegnerin erkennen. Diese war in ihrem Planungsverfahren weder gehalten, sämtliche Basisannahmen in der schalltechnischen Untersuchung zu überprüfen, noch die vom Gutachter verwendeten Unterlagen in die Beteiligungsverfahren einzubeziehen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - keine erkennbaren Unrichtigkeiten die Aussagekraft eines Fachgutachtens infrage stellen. b) Die Antragsgegnerin hat die erheblichen Lärmimmissionen auf das geplante allgemeine Wohngebiet gemäß § 2 Abs. 3 BauGB zutreffend als abwägungserheblichen Belang bewertet. Die prognostizierten Lärmimmissionen erreichen in Teilen des Plangebiets Werte, die im Grundsatz den Wohnerwartungen an ein allgemeines Wohngebiet nicht entsprechen. Dies gilt insbesondere, wenn die Orientierungswerte der DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau) herangezogen werden. Aber auch bei analoger Anwendung der 16. BImSchVO werden die einzuhaltenden Grenzwerte für ein allgemeines Wohngebiet von 59 dB(A) tags und von 49 dB(A) nachts überschritten, und zwar am Tag in einem kleinen Bereich in der Nordostecke des Plangebiets auf der Höhe des zweiten Obergeschosses und in der Nacht in den östlichen Bereichen beider Teile des Plangebiets. Ohne Erfolg rügen die Antragsteller, die Antragsgegnerin habe bei der Ermittlung einen unzutreffenden Maßstab angewendet, weil diese die Zumutbarkeit der Lärmimmissionen anhand der Grenzwerte der 16. BImSchVO bewertet habe anstatt die Orientierungswerte der DIN 18005 heranzuziehen, die für die Planung eines neuen Baugebiets maßgeblich seien. Wird - wie hier - ein neues Wohngebiet ausgewiesen, ist die Planung maßgeblich darauf auszurichten, dass den berechtigten Wohnerwartungen an ein solches Gebiet genügt wird. Diese Anforderung ist jedenfalls dann erfüllt, wenn die Wohnhäuser nur solchen Lärmimmissionen ausgesetzt sind, die nicht die Orientierungswerte der DIN 18005 für den entsprechenden Gebietstyp überschreiten. Allerdings kann in begründeten Einzelfällen von den Werten dieses Regelwerks abgewichen werden. Vor allem in Ballungsräumen mit einem engen Netz hochbelasteter Verkehrswege ist es gelegentlich kaum zu vermeiden, mit neuen Wohnbauflächen dicht an immissionsträchtige Nutzungen heranzurücken. Für solche Wohngebiete ist die Schutzbedürftigkeit durch die bestehenden Vorbelastungen reduziert. Es kann daher im Einzelfall zulässig sein, Wohnbauflächen in vorbelastete Bereiche hinein zu planen, bei denen auch Maßnahmen des aktiven Schallschutzes die Einhaltung der Orientierungswerte der DIN 18005 nicht ermöglichen. Ohnehin enthalten DIN-Normen keine normativen Festlegungen gebietsbezogener Grenzwerte. Sie können bei der Bauleitplanung lediglich als Orientierungshilfe bzw. als grober Anhalt herangezogen werden. Die DIN 18005 stellt in ihrem Beiblatt 1 selbst darauf ab, dass die Einhaltung der Orientierungswerte "wünschenswert" ist, um die mit der Eigenart der betreffenden Baufläche verbundenen Erwartungen an einen ausreichendem Schutz vor Lärmimmissionen zu erfüllen (Hessischer VGH, Urteil vom 20. März 2014 - 4 C 448/12.N -, juris Rdnr. 89; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. Dezember 2005 - 7 D 48/04.NE - juris Rdnr. 72). Im Hinblick hierauf richtet sich die Lärmbelastung, die den Bewohnern eines Wohngebiets zugemutet werden darf, nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls. Allerdings bilden Lärmbelastungen, die Gesundheitsgefahren auslösen, eine strikte Grenze. Sie müssen bei der Planung eines Wohngebiets ausgeschlossen werden (BVerwG, Urteil vom 22. März 2007 - 4 CN 2.06 -, juris Rdnr. 15). Im Übrigen ist von der Gemeinde zu beachten, dass die für die Planung eines Wohngebiets angeführten städtebaulichen Gründe umso gewichtiger sein müssen, je mehr die Lärmbelastung die Orientierungswerte der DIN 18005 für das betreffende Gebiet überschreitet. Dabei kann es mit dem Gebot einer angemessenen Abwägung vereinbar sein, wenn eine Wohnnutzung auch am Rand eines Neubaugebiets zugelassen wird, obwohl dort die Orientierungswerte etwa um 10 dB(A) oder mehr überschritten werden (Hessischer VGH, Urteil vom 20. März 2014, a. a. O., Rdnr. 90 und vom 29. März 2012 - 4 C 694/10.N -, juris Rdnr. 60). Im Hinblick hierauf durfte die Antragsgegnerin die Belange der zukünftigen Bewohner des Neubaugebiets Heckenborn in der Weise berücksichtigen, dass sie zwar ihr Planungsziel auf die Einhaltung der Orientierungswerte der DIN 18005 ausrichtet, aber hilfsweise in analoger Anwendung auch die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchVO für die Lärmvorsorge heranzieht. Für die Zumutbarkeit höherer Lärmbelastungen, die zwar die Orientierungswerte der DIN 18005 für ein allgemeines Wohngebiet von 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts überschreiten, aber die Grenzwerte der 16. BImSchVO für ein solches Gebiet von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts einhalten, hat die Antragsgegnerin in ihrer Planbegründung berechtigte städtebauliche Gründe angeführt. Diese ergeben sich nicht nur aus der erheblichen Nachfrage nach neuen Wohnbauflächen in ihrem Stadtgebiet. Die Antragsgegnerin hat auch ihr Interesse angeführt, den Ortsteil Sprendlingen zu erweitern und die dort vorhandene Stadtstruktur und den öffentlichen Personennahverkehr mit zu nutzen. Außerdem stellt das legitime Interesse der Antragsgegnerin, die Grundstücke zu verwerten, die im regionalen Flächennutzungsplan für eine Wohnnutzung vorgesehen sind, einen beachtlicher Belang dar, der mit berücksichtigt werden darf (vgl.: BVerwG, Urteil vom 22. März 2007 - 4 CN 2.06 -, juris Rdnr. 14). 9. Die Antragsgegnerin hat ferner die Belange des Artenschutzes gemäß § 2 Abs. 3 BauGB zutreffend ermittelt und bewertet. a) Den Antragstellern ist nicht dahin zu folgen, dass die Antragsgegnerin ihren Satzungsbeschluss auf veraltetes und unvollständiges Datenmaterial über die im Heckenborn vorhandenen Tierarten gestützt hat. Die Gemeinde ist bei der Durchführung eines Bebauungsplans verpflichtet, eine Bestandsaufnahme der im Plangebiet lebenden Tierarten und ihrer Lebensräume anzufertigen. Nach den Umständen des Einzelfalles kann es - wie hier - erforderlich sein, auch die in der unmittelbaren Umgebung des Plangebiets lebenden Tierarten, die von den Auswirkungen des Planungsvorhabens möglicherweise betroffen sind, in die Untersuchung einzubeziehen. Der planenden Gemeinde kann allerdings kein lückenloses Arteninventar abverlangt werden. In welchem Umfang Untersuchungen der vorhandenen Tierarten durchzuführen sind, hängt maßgeblich von den Gegebenheiten des jeweiligen Naturraums ab. Die Art und Weise der Ermittlungen der möglicherweise betroffenen Tierarten hat nach wissenschaftlichen Kriterien zu erfolgen. Stehen mehrere anerkannte Untersuchungsmethoden zur Verfügung, besitzt die planende Gemeinde einen Spielraum, wie sie bei der Erfassung der betroffenen Tierarten vorgeht. Als Erkenntnisquellen kommen nicht nur aktuelle Erhebungen, sondern auch vorausgegangene Bestandserfassungen und die zum Vorkommen bestimmter Arten vorhandene Fachliteratur in Betracht. Gerade die Erkenntnisse aus langjährigen Beobachtungen eines Gebiets können eine bedeutsame Grundlage für die Ermittlung der durch ein aktuelles Vorhaben möglicherweise betroffenen Arten bilden. Die Aussagekraft von zusätzlichen, durch die aktuelle Planung ausgelösten Bestandserfassungen und die Anforderungen an solche weiteren Erhebungen sind nicht zu überspannen. Es muss berücksichtigt werden, dass jede Bestandsaufnahme für sich genommen nur eine Momentaufnahme der aktuellen Fauna und Flora darstellen kann und den tatsächlichen Bestand kaum vollständig wird abbilden können. Soweit zusätzliche oder weitergehende Untersuchungen keinen für die Planungsentscheidung wesentlichen Erkenntnisgewinn erwarten lassen und außerhalb eines vernünftigen Verhältnisses zu dem damit verbundenen Aufwand stehen, kann auf sie aus Gründen der Verhältnismäßigkeit verzichtet werden (vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 20. März 2014 - 4 C 448/12.N -, juris Rdnr. 68, m. w. N.). Die im gesamten Gebiet des Heckenborn von 2004 bis 2011 vorgenommenen Begehungen stellen eine umfassende und hinreichend aktuelle Datengrundlage für die artenschutzrechtlichen Ermittlungen der Antragsgegnerin dar. Im Jahr 2004 wurden vier Begehungen und im Jahr 2005 acht Begehungen durchgeführt und in Kartendarstellungen der Lebensraumtypen und der vorgefundenen Tierarten eingetragen. Im Zeitraum von Juni bis August 2008 wurde der Heckenborn nochmals dreimal begangen. Dies erbrachte keine neuen Erkenntnisse. Von April bis Juni 2011 führte das Büro Q... unter der Leitung des dort tätigen Diplombiologen Dr. P... nochmals fünf Begehungen durch und erstellte eine artenschutzrechtliche Analyse. Daraus ergibt sich, dass das Artenspektrum im Heckenborn sich nur unwesentlich verändert hat. Angesichts des somit sehr langen Untersuchungszeitraums und der nur unwesentlichen Veränderungen des Artenbestandes ist die in der artenschutzrechtlichen Analyse vorgenommene Gesamtschau aller erhobenen Daten als hinreichende Erfassung der im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vorhandenen Tierarten im Heckenborn anzusehen. Weitere Untersuchungen waren daher entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht erforderlich. b) Die Antragsgegnerin hat bei ihren Ermittlungen auch nicht außer Acht gelassen, dass das hohe Aufkommen unterschiedlicher Tierarten im Heckenborn innerhalb und außerhalb des Plangebiets die Pflicht zu einer besonders sorgfältigen Prüfung ausgelöst hat. Aus der von der Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren vorgelegten Stellungnahme des Landschaftsarchitekten Herrchen vom 16. Oktober 2014 ergibt sich, dass die hohe Anzahl der Begehungen des Heckenborn und der besonders lange Erfassungszeitraum deutlich über die Untersuchungen hinausgehen, die in vergleichbaren Planungsverfahren üblich sind. Nach dem in der Stellungnahme angeführten Leitfaden der Erfassungsmethoden und Zeiträume bei faunistischen Untersuchungen von Hessen-Mobil 2013 sind Standard in Bezug auf Fledermäuse vier bis sechs Detektorbegehungen, in Bezug auf Vögel und Reptilien sechs Begehungen und in Bezug auf die im vorliegenden Fall mitbetrachteten Insekten (Schmetterlinge, Wildbienen und Käfer) fünf bis sieben Begehungen. Die hier über acht Jahre hinweg durchgeführten 20 Begehungen übertreffen diesen Standard deutlich. c) Ohne Erfolg bleiben auch die Rügen der Antragsteller, die bei der Bestandserfassung gewählten Untersuchungsmethoden seien ungeeignet gewesen, der Antragsgegnerin ausreichende Erkenntnisse für ihre Planungsentscheidung zu verschaffen. Die Angaben in der artenschutzrechtlichen Analyse von August 2012 erweisen sich entgegen der Behauptung der Antragsteller nicht als vage, sondern enthalten eine Vielzahl von konkreten Daten über die gesichteten Tierarten. Auch die Auswirkung des Planvorhabens auf die im Heckenborn lebenden Tierarten werden in der artenschutzrechtlichen Analyse umfassend gewürdigt. aa) Aus der Rüge, im Plangebiet hätte der Hirschkäfer nachgewiesen werden müssen, weil im Jahre 2006 an Hessen-Forst 18 Funde gemeldet worden seien und die Bürgerinitiative ein Exemplar fotografiert habe, ergeben sich keine Zweifel an der fachgerechten Untersuchungsmethode des Büros Q.... Die von den Antragstellern genannten Funde begründen keine Zweifel daran, dass die nach dem genannten Leitfaden vorgesehenen vier Begehungen sorgfältig durchgeführt worden sind. Die Funde einzelner Hirschkäfer werden in der artenschutzrechtlichen Analyse als Fremdangaben über das Auftreten dieser Art beachtet und kritisch gewürdigt. Das Ausbleiben von Funden bei den Begehungen erklärt die Stellungnahme vom 16. Oktober 2014 plausibel damit, dass der Heckenborn für den Hirschkäfer kein geeigneter Lebensraum ist. Für die Reproduktionsstätten sind nämlich große Wurzelstöcke und alte Baumstümpfe - vorzugsweise von Eichen - notwendig, die im Heckenborn nicht vorhanden sind. Der Hirschkäfer meidet feuchte und stauwasserbeeinflusste Standorte wie den Heckenborn, da ein hoher Wasserstand die Larven im Boden vernichten würde. Das gleichwohl berichtete Antreffen einzelner schwärmender Tiere wird nachvollziehbar damit erklärt, dass Hirschkäfer während der Flugphase sehr mobil sind und sich verfliegen können. Die im Jahr 2011 gewonnenen Erkenntnisse stimmen zudem mit der Kartierung aus dem Jahr 2008 überein. Seinerzeit wurden bei der Begehung im Heckenborn ebenfalls keine Hirschkäfer gesichtet. bb) Die Antragsteller haben nicht substantiiert begründet, in wie fern das Spektrum der im Heckenborn vorhandenen Insekten mit nur vier Heuschreckenarten und fünf Tagfalterarten in der artenschutzrechtlichen Analyse mangelhaft umschrieben sein soll. Aus der Stellungnahme vom 16. Oktober 2014 geht hervor, dass im Jahr 2011 die Anzahl der Untersuchungen und ihre Art und Weise - Aufsuchen von Raupen und Gespinsten, Fänge mit Keschern, etc. - dem bereits genannten Leitfaden entsprochen haben. Die vorgefundenen Insekten waren bei diesen Begehungen und den vorausgegangenen Untersuchungen auch nicht auf die von den Antragstellern angeführten Arten beschränkt. Vielmehr wurden ausweislich der in der artenschutzrechtlichen Analyse enthaltenen Tabelle 2 und der im August 2008 angefertigten Kartierung Wildbienen, Gartenhummeln, Waldhummeln und Sandbienen vorgefunden. Auch Hornissen und zwei geschützte Käferarten wurden in die Kartierung aufgenommen. Eine zusammenfassende Darstellung der im Heckenborn vorgefundenen Insektenarten enthält ferner der Umweltbericht. Die Antragstellerin hat auf der Grundlage der artenschutzrechtlichen Analyse auch die Auswirkungen des Planvorhabens auf die im Heckenborn vorhandenen Insektenarten ermittelt. Im Umweltbericht wird dazu unter anderem ausgeführt, dass die Bebauung des Nordbereichs zu erheblichen Lebensraumverlusten der dort auftretenden Arten führen wird. cc) Der Auffassung der Antragsteller, es fehle wegen eines ungeeigneten Untersuchungszeitraums an einer zutreffenden Erfassung der im Heckenborn lebenden Amphibienarten, kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Die Antragsgegnerin hat unter Vorlage der Stellungnahme vom 16. Oktober 2014 nachvollziehbar dargelegt, dass die drei Begehungen im Jahr 2008 und die fünf Begehungen im Jahr 2011 den für Amphibien maßgeblichen Erfassungszeitraum abgedeckt haben. Trotz gezielter Suche konnten keine Amphibien im Heckenborn nachgewiesen werden. Dies erweist sich nach der Begründung im Umweltbericht auch als plausibel. Dort wird nämlich ausgeführt, dass der Heckenborn wegen fehlender Laichgewässer mit lang andauernder Wasserführung keinen optimalen Lebensraum für Amphibien bietet. dd) Für die Annahme der Antragsteller, die Suche nach Feuersalamandern sei zu klimatisch ungünstigen Bedingungen erfolgt, liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte vor. Aus der Stellungnahme vom 16. Oktober 2014 geht hervor, dass die Suche nach den dämmerungs- und nachtaktiven Tieren teilweise bis in die Nachtzeit andauerte. Bei zwei der Begehungen (17. Mai und 10. Juni 2011) herrschte auch das nach Auffassung der Antragsteller erforderliche feuchte oder regnerische Wetter. Die Erfolglosigkeit der Suche lässt sich plausibel damit erklären, dass der Heckenborn mit seiner Halboffenlandschaft ohne dauerhaft wasserführende Gewässer keinen geeigneten Biotopkomplex für den Feuersalamander aufweist. ee) Die Rüge, die fehlerhafte Untersuchungsmethode habe auch zur Vermeidung von Sichtungen des Kammmolchs geführt, ist ebenfalls nicht plausibel. Die Untersuchungen in Bezug auf das Vorkommen von Amphibien wurden entsprechend den Standards durchgeführt, die einer guten fachlichen Praxis entsprechen. Der Heckenborn stellt keinen typischen Lebensraum für den Kammmolch dar, weil dort die von dieser Art bevorzugten Stillgewässer nicht vorhanden sind. ff) Die Behauptung der Antragsteller, bei den Begehungen durch das Büro Q... sei die zum Nachweis von Zauneidechsen erforderliche Sonneneinstrahlung nicht gegeben gewesen, trifft ausweislich der in der Stellungnahme vom 16. Oktober 2014 enthaltenen Klimatabelle nicht zu. An den Untersuchungstagen 19. April, 3. Mai und 12. Mai 2011 betrug die Sonnendauer 6 bis 13 Stunden. gg) Zu Unrecht beanstanden die Antragsteller, der in der Hengstbachaue zwischen der Herrnröther Straße und der A 661 liegende Teich hätte nach einem Vorkommen der europäischen Sumpfschildkröte untersucht werden müssen, da diese Tiere möglicherweise ihre Eier auch im Plangebiet ablegen. Auf eine solche Untersuchung durfte jedoch nach den plausiblen Ausführungen in der Stellungnahme vom 16. Oktober 2014 verzichtet werden. Denn die Entfernung zwischen dem Teich und dem Geltungsbereich des Bebauungsplans Heckenborn beträgt ca. 470 m. Zwischen dem Teich und dem Plangebiet verlaufen ein befestigter Feldweg (Zufahrt zur Kompostanlage) sowie die Anliegerstraße Auf der Schulwiese. Eine Eiablage im Plangebiet und den angrenzenden Flächen ist daher nicht zu erwarten. Im Übrigen ist ein Vorkommen der Sumpfschildkröte in dem Teich nicht bekannt. Die Sichtung von Sumpfschildkröten ist von den Antragstellern auch nicht behauptet worden. hh) Das Vorkommen der als europäische Vogelarten gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 13 b) bb) BNatSchG besonders geschützten Arten Nachtigall und Buntspecht hat die Antragsgegnerin entgegen der Behauptungen der Antragsteller zutreffend ermittelt. Nach der artenschutzrechtlichen Analyse haben drei Nachtigallpaare innerhalb der beiden Bereiche des Plangebiets und den unmittelbar angrenzenden Flächen ihre Brutreviere und Ruhestätten. Der Buntspecht ist als Nahrungsgast im Vorwald gesichtet worden. ii) In Bezug auf das festgestellte Vorkommen des Gartenrotschwanzes, nämlich drei Paare im Plangebiet und ein Paar im unbeplanten Teil des Heckenborn, hat die Antragsgegnerin in hinreichender Weise die voraussichtlichen Auswirkungen ihres Vorhabens auf diese Arten ermittelt. In der artenschutzrechtlichen Analyse wird nämlich ausgeführt, dass eine erhebliche Störung der lokalen Population des Gartenrotschwanzes durch die Baufeldfreimachung und den Baubetrieb eintreten wird, da sich die drei Revierzentren innerhalb des Plangebiets in den zu räumenden Flächen befinden. Durch den Verlust der Bäume im Plangebiet wird es zu einer Zerstörung dieser Fortpflanzungs- und Ruhestätten und wahrscheinlich zu einer Entwertung der erhaltensnotwendigen Nachbarbiotope kommen, da diese Art störungsempfindlich ist und nach der Ampelliste des Hessischen Leitfadens 2011 einen schlechten Erhaltungszustand in Hessen (rot, a3) aufweist. In ihrem Umweltbericht hat die Antragsgegnerin zutreffend ausgeführt, dass mit der Bebauung eine erhebliche Verschlechterung für die Vogelfauna zu befürchten ist. Indirekt komme noch ein erhöhter "Feindruck" durch die kleiner werdenden Auslaufgebiete für Hunde und Katzen hinzu. jj) Auch die Auswirkungen des Vorhabens auf den im Plangebiet lebenden Grünspecht sind entgegen der Rüge der Antragsteller hinreichend ermittelt worden. Nach der Kartierung von 2008 befindet sich ein Teil seines engeren Brutreviers im Plangebiet. Im Umweltbericht wird ausgeführt, dass diese nach der Bundesartenschutzverordnung streng geschützte Art zwar mit dem Kernbereich des Vorkommens nicht direkt betroffen ist. Es handelt sich auch um eine Art, deren Erhaltungszustand nach der Ampelliste als günstig (grün, c4) eingestuft ist. Allerdings ist nach den Erkenntnissen der Antragsgegnerin gleichwohl eine erhebliche Störung denkbar. Der partielle Lebensraumverlust könnte nämlich nach der Bewertung im Umweltbericht mittelfristig zu einem Rückzug des gesichteten Paares aus seinem Brutrevier im Heckenborn führen. Dem könne jedoch durch mit Kompensationsmaßnahmen im südöstlichen Teil des Heckenborn entgegengewirkt werden. kk) Für die mit eins bis drei Paaren im Plangebiet und in der angrenzenden Freifläche des Heckenborn vorkommende besonders geschützte Art Stieglitz prognostiziert das artenschutzrechtliche Gutachten des Büros Q... eine erhebliche Betroffenheit durch die Zerstörung des Lebensraums, zumal der Erhaltungszustand der Population in Hessen mit unzureichend (gelb, b3) bewertet wird. Allerdings kann nach dem Gutachten davon ausgegangen werden, dass die Population ohne Schwierigkeiten im Umfeld einen geeigneten Lebensraum findet, da die Art ein recht mobiler Kulturfolger ist und wenig spezielle Habitat-Anforderungen stellt. ll) Aus dem Vorbringen der Antragsteller ergeben sich keine Anhaltspunkte für ein Ermittlungsdefizit im Hinblick auf das Vorkommen des Feldhasen im Heckenborn. Der fehlende Nachweis dieser Art wird im Umweltbericht und in der Stellungnahme vom 16. Oktober 2014 plausibel damit begründet, dass der Heckenborn als Lebensraum für Feldhasen wenig geeignet ist. Zum einen sind die Störungen durch Spaziergänger erheblich. Zum anderen stellt die Einkesselung dieses Gebiets zwischen bebauter Ortslage und der Autobahn eine Barriere für Zuwanderungen von Tieren dieser Art dar. mm) Auch die Haselmaus konnte trotz ausreichender Ermittlungen im Heckenborn nicht vorgefunden werden. Insoweit gelten die obigen Ausführungen zum Feldhasen hier entsprechend. Zudem verfügt die Haselmaus im Heckenborn nicht über einen für das Überleben einer Population geeigneten Lebensraum, der circa 20 ha Wald und Gehölz aufweisen muss. nn) Schließlich greifen auch nicht die Rügen durch, eine aktuelle Erfassung von Fledermäusen mithilfe von Höhlenkameras sei unterblieben und die Auswirkungen des Planvorhabens auf die im Heckenborn lebenden Populationen sei nicht untersucht worden. Die Antragsgegnerin hat auch in Bezug auf das Vorkommen von Fledermäusen bei den Untersuchungen die einer guten fachlichen Praxis entsprechenden Standardmethoden verwendet. So wurde für die Erfassung von Jagdgebieten der Fledermäuse die gesamte Fläche des Heckenborn mit einem leistungsstarken Bat-Detektor im Zeitraum von April bis September 2011 mehrfach untersucht. Hierbei wurden Fledermäuse im südlichen Teil des Heckenborn und im Bereich um die Autobahnbrücke nachgewiesen. Daher besteht die Vermutung, dass sich Fledermausquartiere an der Autobahnbrücke über dem Hengstbach befinden. Im Plangebiet selbst wurden keine Fledermausquartiere vorgefunden. Allerdings wird in der artenschutzrechtlichen Analyse dargelegt, dass möglicherweise auch innerhalb des Plangebiets in Baumhöhlen und Spaltquartieren die nach der Bundesartenschutzverordnung und der FFH-Richtlinie Anhang IV streng geschützten Arten Zwergfledermaus und Großer Abendsegler vorkommen könnten. Die Zwergfledermaus ist in Siedlungen allgemein verbreitet. Da im weiteren Umfeld der große Abendsegler beobachtet worden ist, erscheint es möglich, dass auch diese Art die Strukturen des Heckenborn zur Nahrungssuche nutzt. Über das Vorkommen der beiden Fledermausarten im Heckenborn konnte in der artschutzrechtlichen Analyse somit keine abschließende Aussage getroffen werden. Deshalb ist eine Betroffenheit dieser Arten nicht auszuschließen. Unter Vorsorgegesichtspunkten hat die Antragsgegnerin deshalb den Schutz der Fledermausarten als abwägungsbeachtlich bewertet. In ihrem Umweltbericht wird hierzu ausgeführt, dass die Zwergfledermaus den Heckenborn einschließlich des Plangebiets als Nahrungsraum nutzt, Wohn- und Wochenstuben im Plangebiet allerdings unwahrscheinlich sind. d) Auch die von der Antragsgegnerin gemäß § 2 Abs. 3 BauGB vorgenommene Bewertung der Ergebnisse der artenschutzrechtlichen Ermittlungen ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin ist zutreffend davon ausgegangen, dass im Plangebiet ca. 16 Insektenarte, ca. 40 Vogelarten, darunter der Gartenrotschwanz, der Grünspecht, der Stieglitz, die Nachtigall und als Nahrungsgast der Buntspecht sowie ein bis zwei Fledermausarten vorkommen. Dies bedeutet eine hohe Biodiversität. Der mit dem baulichen Eingriff verbundene Verlust der Habitate wird für die im Plangebiet festgestellten geschützten Tierarten im Umweltbericht als erheblich und damit als abwägungsbeachtlich bewertet. Ohne Erfolg bleibt die Rüge der Antragsteller, die Antragsgegnerin habe den durch die europarechtlichen Normen begründeten Schutzstatus der vorkommenden Vogelarten falsch bewertet und anstelle der sog. Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 2009/147/EG vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten) die sog. FFH- Richtlinie mit den Anhängen II und IV (Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen) für maßgeblich erachtet. Dies trifft ausweislich der in der artenschutzrechtlichen Analyse enthaltenen Tabelle 2 nicht zu. In der Analyse wird nämlich ausgeführt, dass die aufgeführten heimischen wildlebenden Vogelarten dem Anwendungsbereich von Art. 1 der Richtlinie 2009/147/EG unterstehen und der Gartenrotschwanz nach Art. 4 Abs. 2 dieser Richtlinie als gefährdete Zugvogelart einzustufen ist. 10. Die Antragsgegnerin hat schließlich auch die Situation des Baugrunds und des Grundwassers im Plangebiet gemäß § 2 Abs. 3 BauGB zutreffend ermittelt und bewertet. Für die von den Antragstellern angeführte Gefahr von Setzungsrissen an oberirdischen Bauteilen der Neubauten und von massive Setzungsschäden an vorhandenen Gebäuden sind keine konkreten Anhaltspunkte vorgetragen worden. Sie sind nach den Ergebnissen der eingeholten Gutachten auch nicht zu erwarten. Auch für die von den Antragstellern befürchtete Trichterbildung, für ein teilweises Verschwinden des Grundwassers sowie für ein Trockenfallen von Nassbiotopbereichen ergeben sich aus dem vorliegenden Sachverhalt keine Anhaltspunkte. Die Antragstellerin hat zu den im Planungsverfahren aufgeworfenen Fragen der Tauglichkeit des Baugrunds und des Schutzes der Bauwerke gegen von außen drückendes Wasser oder aufstauendes Sickerwasser insgesamt drei gutachterliche Stellungnahmen eingeholt, und zwar des Ingenieurbüros K... (3. Juni 2008 und ergänzend vom 16. Juni 2008), des Ingenieurbüros N... (Dezember 2010) und des Ingenieurbüros S... GmbH (30. Oktober 2012). Dabei wurden die vorhandenen geologischen und hydrogeologischen Karten für das Plangebiet ausgewertet sowie 12 Rammsondierungen und 2 Baggerschürfe durchgeführt. Es wurde festgestellt, dass die Grundwasserstände im Plangebiet stark variieren und im östlichen Bereich das Grundwasser relativ nah an der Oberfläche ansteht. Dort ist bei Bauarbeiten mit dem Auftreten von Grundwasser zu rechnen. Des Weiteren wurde ermittelt, dass die bindigen Böden keine Versickerung von Niederschlagswasser im Plangebiet ermöglichen. Im Hinblick hierauf wird in den Gutachten von K... eine Abdichtung der Bauwerke, zum Beispiel durch eine sog. weiße Wanne, für erforderlich erachtet. In dem Entwässerungskonzept von N... wird die erforderliche Ableitung des Niederschlagswassers untersucht. Nach den Erkenntnissen dieses Ingenieurbüros kann das gesamte Neubaugebiet ausreichend und zuverlässig über Freispiegelkanäle entwässert werden. Die Regenwasserkanäle werden nach dem Entwässerungskonzept unterirdische Stauraumkanäle mit ausreichendem Speichervolumen erhalten. Damit ist nach den Feststellungen des Gutachtens ausgeschlossen, dass von dem Plangebiet eine Gefahr von Hochwasserständen - etwa des Hengstbachs - ausgeht. Die hieraufhin im Planentwurf von Februar 2011 formulierten Festsetzungen wurden durch das Büro S... im Oktober 2012 nochmal überprüft. Die Empfehlungen zur Anpassung der Festsetzung zur Höhenlage und der Hinweise zum Baugrund wurde in dem als Satzung beschlossenen Bebauungsplan unter Nr. 1.2.2.2 und unter Nr. 3.10 aufgenommen. Die Antragsgegnerin ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass bei Einhaltung der Festsetzungen die Bauwerke vor Grundwasserschäden hinreichend geschützt sind und dass Hochwasserstände des Hengstbachs durch einen unkontrollierten Ablauf von Niederschlagswasser vermieden werden. Eine abwägungsbeachtliche Beeinträchtigung ist daher nicht gegeben. 11. Hinsichtlich des weiteren Verlaufs des Planungsverfahrens rügen die Antragsteller formelle Fehler bei dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung über den Bebauungsplan als Satzung vom 10. September 2013. Die abstrakte Auflistung der denkbaren Verfahrensfehler weist allerdings keinen nachvollziehbaren Bezug zum vorliegenden Sachverhalt auf. Eine gerichtliche Überprüfung ist daher nicht angezeigt. 12. Die Rüge einer fehlerhaften Ausfertigung des Satzungsbeschlusses ist für den Senat nicht nachvollziehbar. Die Planurkunde wurde vor der Schlussbekanntmachung durch den ersten Beigeordneten am 16. Oktober 2013 unterzeichnet. 13. Die Rüge einer unterbliebenen Genehmigung des Satzungsbeschlusses durch das Regierungspräsidium gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 BauGB greift ebenfalls nicht ein. Der Satzungsbeschluss der Antragsgegnerin war nicht genehmigungsbedürftig, weil keiner der in § 10 Abs. 2 Satz 1 BauGB abschließend aufgezählten Fälle eines Bebauungsplans gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 BauGB, § 8 Abs. 3 Satz 2 BauGB oder § 8 Abs. 4 BauGB vorlag. 14. Schließlich ist die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß § 10 Abs. 3 BauGB am 19. Oktober 2013 rechtlich nicht zu beanstanden. a) Der im Verhandlungstermin erhobenen Rüge, die Hauptsatzung der Antragsgegnerin sei fehlerhaft, geht der Senat nicht nach, weil sie auch auf Nachfrage nicht konkretisiert worden ist. b) Der Satzungsbeschluss vom 10. September 2013 ist gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB ortsüblich durch Veröffentlichung in der Offenbach Post bekannt gemacht worden. Die Antragsgegnerin hat in Übereinstimmung mit den Regelungen in § 6 Abs. 4 ihrer Hauptsatzung vom 23. Februar 2010 in der Bekanntmachung angegeben, dass der Bebauungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung auf Dauer bei ihrer Stadtverwaltung im Ressort Bauverwaltung unter der angegebenen Adresse während der aufgeführten Dienststunden zu Jedermanns Einsicht öffentlich bereit gehalten wird. Die Regelung des § 6 Abs. 3 der Hauptsatzung ist entgegen der Auffassung der Antragsteller für die Schlussbekanntmachung eines Bebauungsplans nicht anwendbar. Dies ergibt sich zum einen aus der Systematik von § 6 der Hauptsatzung. In § 6 Abs. 4 der Hauptsatzung ist die Verfahrensweise geregelt, wenn "ein Bebauungsplan in Kraft gesetzt werden" soll. Daher handelt es sich bei dieser Bestimmung schon nach dem Wortlaut um die speziellere Norm, die eine Anwendung von § 6 Abs. 3 der Hauptsatzung ausschließt. Zum anderen ergibt sich aus der Zielsetzung des § 6 Abs. 3 der Hauptsatzung, dass die dort vorgesehene Verfahrensweise bei der Bekanntmachung von Karten, Plänen und Zeichnungen nicht den Fall der Schlussbekanntmachung eines Bebauungsplans erfasst. Denn § 6 Abs. 3 der Hauptsatzung sieht nur eine vorübergehende Auslegung von Plänen vor, wie sie etwa bei einer Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB erforderlich ist. Das Ortsrecht regelt in § 6 Abs. 3 dagegen nicht den Hinweis auf das dauerhafte Bereithalten, wie es für eine Schlussbekanntmachung gemäß§ 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB erforderlich ist (vgl.: Hessischer VGH, Urteil vom 13. April 2016 - 4 C 141/14 -). c) Die Schlussbekanntmachung weist ferner nicht deshalb einen Fehler auf, weil im Bebauungsplan auf eine Reihe von privaten technischen Regelwerken - wie die von den Antragstellern angeführte DIN 18040 Teil 2, DIN 18195 Teil 6, RASLP4 und FLLRL DIN 18920 - Bezug genommen wird, ohne die jeweiligen Fundstellen in der Planurkunde zu benennen. Dem Publizitätsgebot, welches gewährleistet, dass ein Bürger verlässlich Kenntnis vom Inhalt der ihn möglicherweise betreffenden normativen Regelungen nehmen kann, hat die Antragsgegnerin dadurch genüge getan, dass sie die genannten Regelwerke bereit hält und hierauf in der Bebauungsplanurkunde hingewiesen hat (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 2010 - 4 BN 21.10 - juris Rdnr. 13; Stock in Ernst/ Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O., § 10 Rdnr. 127). Eine andere rechtliche Bewertung ergibt sich nicht aus der von den Antragstellern angeführten Entscheidungen des OVG Nordrhein-Westfalen vom 21. Mai 2012 (10 D 145/09.NE). Denn in jenem Fall hatte die Gemeinde dem Publizitätsgebot deshalb nicht genüge getan, weil sie die DIN-Vorschriften weder bei der Verwaltungsstelle zur Einsichtnahme bereitgehalten noch deren Fundstellen in der Planurkunde angegeben hatte. II. Der Bebauungsplan Heckenborn ist auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. 1. Der Bebauungsplan entspricht dem Gebot der städtebaulichen Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Es ergibt sich entgegen der Auffassung der Antragsteller kein Verstoß wegen des Fehlens eines kommunalen Bedarfs für die Ausweisung eines Neubaugebiets. Dem Kriterium der städtebaulichen Erforderlichkeit kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Funktion zu, die Planung, die ihre Rechtfertigung nicht in sich selbst trägt, im Hinblick auf die damit verbundenen Rechtswirkungen in Einklang mit den gesetzlich zulässigen Planungszielen zu bringen und auf diese Weise grundsätzlich zu rechtfertigen (vgl.: BVerwG, Urteil vom 27. März 2013 - 4 C 13/11 -, BVerwGE 146, 137, m. w. N.). Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind danach Pläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind. Ferner ist § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB verletzt, wenn ein Bebauungsplan aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt und deshalb die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag (BVerwG, Urteil vom 21. März 2002 - BVerwG 4 CN 14.00 -, BVerwGE 116, 144 , m. w. N.). In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf die gerichtliche Kontrolldichte abweichenden Maßstäben unterliegt (BVerwG, Urteil vom 21. März 2002, a.a.O., S. 147). Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden (BVerwG, Urteil vom 27. März 2013 - 4 C 13/11 -, a. a. O.; Hessischer VGH, Urteil vom 20. März 2014 - 4 C 448/12.N - juris Rdnr. 65). Die Antragsgegnerin besaß bei der Entschließung, ob sie den Bebauungsplan Heckenborn aufstellt, einen weiten Entscheidungsspielraum. Da ihre Planung die Voraussetzungen für eine Wohnbebauung schafft, reicht es aus, wenn der Bedarf an Wohnbauland sich plausibel aus den Planungsunterlagen ergibt. Ihre Planung muss nicht zwingend auf ein aktuelles Bedürfnis reagieren. Es reicht aus, wenn sich ein Bedarf in einem absehbaren Zeitraum abzeichnet (Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O., § 1 Rdnr. 30). Für die Ausübung des planerischen Gestaltungsspielraums ist somit auch keine Analyse des aktuell bestehenden Bedarfs an Wohnbauland erforderlich (BVerwG, Beschluss vom 14. August 1995 - 4 NB 21.95 -, juris Rdnr. 3). Der Auffassung der Antragsteller, die Stagnation des Zuzuges von Einwohnern und der Rückgang der Einwohnerzahlen in den letzten Jahren stelle die Erforderlichkeit der Planung der Antragsgegnerin infrage, vermag der Senat nicht zu folgen. Die Antragsgegnerin hat auf die bereits im Beteiligungsverfahren gemäß § 3 Abs. 2 BauGB vorgebrachten Einwendungen plausibel dargelegt, dass neben dem Interesse von Bauträgern am Ankauf von zusammenhängenden Flächen ihr ca. 150 aktuelle Anfragen von privaten Bauinteressenten vorliegen. Der Begründung zum Bebauungsplan ist zu entnehmen, dass sich diese Nachfragen vorwiegend auf Grundstücke für Einzel-, Doppel- und Reihenhäuser beziehen. Außerdem ist ein zunehmender Bedarf an seniorengerechten Wohnformen beobachtet worden. Diese von der Antragsgegnerin berücksichtigten Entwicklungen auf dem Wohnbaumarkt stehen auch mit der im Regionalplan Südhessen/Regionaler Flächennutzungsplan 2010 für den Landkreis Offenbach getroffenen Prognose des Bedarfs an Wohnsiedlungsfläche für den Zeitraum bis zum Jahr 2020 in Einklang. Nach den dort verwendeten demografischen Rahmendaten ist mittelfristig mit einem Bevölkerungswachstum in Südhessen zu rechnen. Für die Antragsgegnerin wird anhand dieser Daten ein Flächenbedarf von 36 ha Siedlungsfläche angenommen. Die Antragsteller haben diese Erhebungen nicht qualifiziert infrage gestellt. Rechtlich unerheblich ist, welche Bevölkerungsgruppen mit dem im Bebauungsplan Heckenborn zur Verfügung gestellten Baugebiet angesprochen werden. Es obliegt dem Planungsermessen der Antragsgegnerin, wie sie die Größe der Baufenster gestaltet. 2. Das Fehlen der städtebaulichen Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB ergibt sich vorliegend auch nicht aus einem sog. "Etikettenschwindel" bei der Festsetzung der Art der baulichen Nutzung. Es liegen nämlich keine Anhaltspunkte dafür vor, dass in Widerspruch zur Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets in Wirklichkeit ein reines Wohnungsgebiet geschaffen werden soll. Nach den im Bebauungsplan enthaltenen Festsetzungen sind alle für ein allgemeines Wohngebiet baugebietstypischen Nutzungen gemäß § 4 Abs. 2 BauNVO zulässig. Allein die in einem allgemeinen Wohngebiet nur ausnahmsweise zulässigen Betriebe und Anlagen gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO sowie fernmeldetechnische Nebenanlagen gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO sind im Bebauungsplan ausgeschlossen worden. 3. Der Erforderlichkeit der Planung gemäß § 1 Abs. 3 BauGB stehen ferner keine naturschutzrechtlichen Verbotstatbestände entgegen. a) Der Vollzug des Bebauungsplans Heckenborn ist nicht durch die in § 44 Abs. 1 BNatSchG normierten artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote infrage gestellt. aa) Soweit die Antragsteller im Hinblick auf Tierarten, deren Vorkommen im Heckenborn nicht nachgewiesen worden sind, Verstöße gegen die in § 44 Abs. 1 Nr. 1 - 3 BNatSchG enthaltenen Tatbestände rügen, erweist sich ihr Vorbringen als rechtlich unerheblich. bb) Das in § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG enthaltene Verbot, wildlebende Tiere der besonders geschützten Arten zu verletzten oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen zu beschädigen oder zu zerstören, greift hier nicht ein. Denn die im Bebauungsplan unter 3.1 der textlichen Festsetzungen vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen AS3 (Bauzeitenregelung, fachliche Begleitung der Rodungs- und Abrissarbeiten) schließen eine Betroffenheit der nachgewiesenen Vogelarten Gartenrotschwanz, Grünschwanz, Stieglitz, Nachtigall und Buntspecht ebenso wie eine Betroffenheit der potenziell vorhandenen beiden Fledermausarten aus. Weitergehender Maßnahmen bedurfte es entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht. Insbesondere war es unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht - wie die Antragsteller meinen - geboten, als CEF-Maßnahme das intensive Absuchen nach Fledermäusen im Winterschlaf vor Gebäudeabrissen, Rodungen und Baumfällarbeiten festzusetzen. Bei der artenschutzrechtlichen Erfassung wurden nämlich im Plangebiet keine Fledermausquartiere gefunden. Die gleichwohl vorsorglich zugunsten der beiden potenziell vorkommenden Fledermausarten vorgesehenen Kontrollen von Höhlen und Spalten bei den Rodungsarbeiten durch fachkundige Personen und das Bergen etwaiger gefundener Tiere erweist sich nach Auffassung des Senats als ausreichende Vermeidungsmaßnahme. Im Übrigen sind Gebäudeabrisse nicht Gegenstand des Bebauungsplans. Daher könnten gegebenenfalls entsprechende Schutzmaßnahmen nach § 39 Abs. 6 BNatSchG als Auflage einer Abbruchgenehmigung beigefügt werden. Leidglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass nach der Stellungnahme vom 16. Oktober 2014 bei den Rodungsarbeiten und Gebäudeabrissen im Januar/Februar 2014 keine Fledermausquartiere vorgefunden worden sind. cc) Auch das in § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG enthaltene Verbot, wildlebende Tiere der streng geschützten Arten und europäische Vogelarten während der Zeiten ihrer Fortpflanzung, Aufzucht, Mauserung, Wanderung und Überwinterung erheblich zu stören, steht dem Vollzug des Bebauungsplans Heckenborn nicht entgegen. Eine erhebliche Störung liegt nach der Legaldefinition des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. Ein solcher Sachverhalt ist hier zu verneinen. Soweit die Antragsteller behaupten, die sich aus dem planbedingten Baumaßnahmen ergebenden Störungen im Sinne von § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG seien im artenschutzrechtlichen Gutachten nicht geprüft worden, trifft dies offensichtlich nicht zu. In der artenschutzrechtlichen Analyse wird als relevante Störung der anhaltende Baubetrieb für die empfindlichen und seltenen Arten Gartenrotschwanz und Stieglitz sowie für den in seinem Jahreslebensraum betroffenen Grünspecht dargestellt. Die zur Vermeidung von Störungen gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG erforderlichen Maßnahmen sind als CEF-Maßnahmen AS1 - Sichtschutz des umgebenen Offenlands vor dem Baustellenbetrieb - und AS2 - Sichtschutz von Einzelbäumen vor Baustellenbetrieb - unter Nr. 1.9.1 und 1.10.1 in die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans aufgenommen worden. Dem Einwand, die im Bebauungsplan festgesetzten Maßnahmen zur Vermeidung von Störungen im Sinne von § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG seien unzureichend, vermag der Senat mangels plausibler Darlegung nicht zu folgen. Insbesondere erweist sich die Forderung der Antragsteller nach Sichtschutzwänden in Höhe der Baumaschinen nicht als förderlich. Hierzu führt die Antragsgegnerin in ihrem Umweltbericht aus, dass visuelle Störungen am besten vermieden werden, wenn der Sichtschutz möglichst nah an der Störungsquelle platziert wird und ca. 2,50 hoch ist. dd) Ferner steht das Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG nicht dem Vollzug des Bebauungsplans Heckenborn entgegen. Nach dieser Regelung dürfen Fortpflanzungs- und Ruhestätten der wildlebenden Tiere der besonders geschützten Arten nicht beschädigt oder zerstört werden. Die Bebauung im Plangebiet führt zwar dazu, dass Fortpflanzungs- und Ruhestätten der wildlebenden Tiere der besonders geschützten Arten zerstört werden. Soweit der Lebensraum besonders geschützter Arten betroffen ist, die nicht nach Anhang IV Buchstabe a) der Richtlinie 92/43 EWG und der Richtlinie 2009/147 EG geschützt sind, gilt aber das Zugriffsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG gemäß § 44 Abs. 5 Sätze 1 und 5 BNatSchG nicht. Soweit die europäischen Vogelarten Gartenrotschwanz, Stieglitz, Grünspecht, Nachtigall und Buntspecht sowie die potenziell vorkommenden nach Anhang IV Buchstabe a) der Richtlinie 92/43 EWG geschützten Arten Zwergfledermaus und Großer Abendsegler tangiert sind, liegt ein Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG nach § 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG nicht vor. Denn es ist gewährleistet, dass die ökologische Funktion der zerstörten Fortpflanzungs- und Ruhestätten dieser Arten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Hinsichtlich der besonders geschützten Arten Nachtigall, Grünspecht und Buntspecht, deren jeweiliger Erhaltungszustand nach der Ampelliste des Hessischen Leitfadens 2011 als günstig eingestuft wird, greift der Privilegierungstatbestand des § 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG ohne die in § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG genannten vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen ein. Denn diese häufigen Arten sind durch die Rodung einzelner Bäume nur in einem Teil des Lebensraums betroffen und können im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang vergleichbare Lebensräume finden. Entsprechendes gilt nach der artenschutzrechtlichen Analyse für den Stieglitz. Sein Bestand ist zwar nach der Ampelliste als unzureichend eingestuft. Die Art ist aber in der Lage, ohne Schwierigkeiten im Umfeld und damit im räumlichen Zusammenhang geeigneten Lebensraum zu finden. Da auch die Zwergfledermaus einen günstigen Erhaltungszustand aufweist und praktisch überall überwintern kann, gilt für sie nach der artenschutzrechtlichen Analyse Entsprechendes. Anders ist die Situation des Gartenrotschwanzes, dessen Erhaltungszustand in der Ampelliste als schlecht beurteilt wird. Die Art hat nach den Erkenntnissen des Büros Q... im Südostteil des Heckenborn keine Aussicht, genügend geeignete Ruhestätten und Nisthöhlen zu finden. Diese Funktionen können im räumlichen Zusammenhang jedoch durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (§ 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG) in Form von künstlichen Nisthilfen im geeigneten Gehölzbestand hergestellt werden. Dies gilt umso mehr, als diese Art an den Menschen gewöhnt ist. Im Hinblick auf die damit erforderliche vorgezogene Ausgleichsmaßnahme hat die Antragsgegnerin in ihrem Bebauungsplan unter Nr. 3.4 der textlichen Festsetzungen das Aufhängen von 10 Nistkästen für den Gartenrotschwanz im räumlichen Umfeld vorgesehen (AS 6). Als weitere Maßnahme wird der Erhalt der vier im Grünzug des Plangebiets stehenden Bäume genannt. Ferner sieht der Bebauungsplan unter Nr. 3.3 als artenschutzrechtlich gebotene Maßnahme ein Monitoring (AS 5) zugunsten des Gartenrotschwanzes vor. Zudem enthält der Bebauungsplan unter Nr. 3.2 als artenschutzrechtliche Maßnahme eine Umwelt-Baubegleitung (AS 4). Ohne Erfolg rügen die Antragsteller, zum Ausgleich des Zugriffs nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG hätten weitere Nisthilfen vorgesehen werden müssen. Aus dem Vorbringen ist dem Senat jedoch nicht ersichtlich, aus welchen Gründen das Anbringen von 10 Nistkästen den Verlust des Lebensraums für die drei bisher im Plangebiet lebenden Paare nicht hinreichend ausgleicht. Die von den Antragstellern gewünschte Verdopplung des zu erhaltenden Baumbestandes wird zwar in der artenschutzrechtlichen Analyse im Sinne eines optimierten Artenschutzes empfohlen. Hieraus ergibt sich zugleich, dass eine solche Maßnahme nicht zum Ausgleich des Zugriffs gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG erforderlich ist. Auch die Rüge, die Gefährdung des Gartenrotschwanzes hätte im Zuge der Bebauung weiter beobachtet werden müssen, stellt die Zulässigkeit des Zugriffs durch die Privilegierung in § 44 Abs. 5 BNatSchG nicht infrage. Denn die Antragsgegnerin hat in ihrem Umweltbericht ausgeführt, dass die Untersuchungsdauer von fünf Jahren durch weitere geeignete Maßnahmen ergänzt werden wird, falls gegenüber dem Bestand im Jahr 2011 ein anhaltender Rückgang des Gartenrotschwanzes über mehr als zwei Jahre festgestellt werden sollte. Hinsichtlich der potenziell vorhandenen Fledermausart Großer Abendsegler sieht der Bebauungsplan in Nr. 3.4 entsprechend der Empfehlung der artenschutzrechtlichen Analyse das Aufhängen von 10 Kästen für baumbewohnende Fledermäuse als CEF-Maßnahme (AS 7) sowie den Erhalt der Bäume im Grünzug vor. ee) Da dem Vollzug des Bebauungsplans kein artenschutzrechtliches Zugriffsverbot gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG entgegensteht, bedarf es keiner Erörterung, ob entsprechend der Auffassung der Antragsteller die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG oder für eine Befreiung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG vorliegen. b) Der Erforderlichkeit der Planung steht des Weiteren kein rechtliches Vollzugshindernis durch einen in § 30 BNatSchG oder in § 13 Abs. 1 HessAGBNatSchG geregelten Biotopschutz entgegen. Nach § 30 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG sind Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung der im Einzelnen aufgezählten Biotope führen können, verboten. Entsprechendes gilt nach § 30 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG auch für weitere von den Ländern gesetzlich geschützte Biotope. Von der Bauleitplanung der Antragsgegnerin ist als gesetzlich geschütztes Biotop nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 HessAGBNatSchG allein der Vegetationstyp Streuobstbestand betroffen. Dieses Biotop wird auf einer Teilfläche von ca. 1.100 m 2 überplant. Für die Rodung der Streuobstwiese erteilte die Untere Naturschutzbehörde des Landkreises Offenbach mit Bescheid vom 12. Dezember 2012 eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 30 Abs. 3 und Abs. 4 BNatSchG. Als Nebenbestimmung sind dem Bescheid die von der Antragsgegnerin aus naturschutzrechtlichen Gründen zu erfüllenden Kompensationsmaßnahmen aufgeführt. Der Bescheid vom 12. Dezember 2012 ist bestandskräftig geworden. Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit des Verwaltungsaktes liegen nicht vor. Der Bescheid entfaltet daher Tatbestandswirkung und ist als wirksame Entscheidung der unteren Naturschutzbehörde ohne sachliche Prüfung im vorliegenden Normenkontrollverfahren zu berücksichtigen (vgl.: Hessischer VGH, Urteil vom 25. Juni 2009 - 4 C 1347/08.N -, juris Rdnr. 47; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. Mai 2013 - 8 C 10635/12 -, juris Rdnr. 77). Die übrigen von den Antragstellern aufgeführten Lebensraumtypen werden von der Planung der Antragsgegnerin ausweislich der Karte "Lebensraumtypen" und den Erläuterungen in der Stellungnahme vom 16. Oktober 2014 nicht berührt. 4. Der Bebauungsplan Heckenborn verstößt nicht gegen das Gebot der Anpassung an die Ziele der Raumordnung gemäß § 1 Abs. 4 BauGB. Nach § 1 Abs. 4 BauGB sind Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht für die nachgeordneten Planungsträger durch diese Regelung dann, wenn die Aussage in einer raumbedeutsamen Planung den Charakter eines Ziels im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG aufweist und auch wirksam zustande gekommen ist. Andere Aussagen in raumbedeutsamen Planungen wie etwa Grundsätze der Raumordnung oder sonstige Erfordernisse lösen dagegen keine Anpassungspflicht bei der Aufstellung eines Bebauungsplans aus. a) Bei der Aussage in Z 3.4.1-9 im Regionalplan Südhessen 2010 handelt es sich nach Auffassung des Senats nur zum Teil um ein Ziel der Raumordnung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG. Nach Z 3.4.1-9 Satz 1 sind im Rahmen der Bauleitplanung für die verschiedenen Siedlungstypen bestimmte Dichtevorgaben bezogen auf das Bruttowohnbauland einzuhalten. Die Vorgabe für eine verstädterte Besiedlung und ihre Umgebung beträgt 35 bis 50 Wohneinheiten je ha. Nach Z 3.4.1-9 Satz 2 dürfen die unteren Werte nur ausnahmsweise unterschritten werden. Nach Z 3.4.1-9 Satz 3 sind Ausnahmen insbesondere begründet durch die direkte Nachbarschaft zu ländlich geprägten Gebieten, durch die Eigenart des Ortsteils und durch das Vorliegen topografischer, ökologischer und klimatologischer Besonderheiten. Ziele der Raumordnungen sind nach der Legaldefinition in § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums. Das Kriterium der verbindlichen Vorgabe verlangt, dass die Aussage der Raumordnung eine strikte inhaltliche Vorgabe enthält (Runkel in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O., § 1 Rdnr. 49). Ein Ziel der Raumordnung kann gleichwohl nach § 6 Abs. 1 ROG eine Regel-Ausnahme-Struktur aufweisen. In diesem Fall gilt für die Ausnahme - ebenso wie für die Zielfestlegung selbst - die Notwendigkeit einer bestimmten oder zumindest bestimmbaren Aussage. Die in einem Raumordnungsplan genannten Ausnahmen brauchen dabei nicht abschließend aufgeführt zu sein. Allerdings setzt eine nur beispielhafte Aufzählung der Ausnahmetatbestände voraus, dass die zulässigen Ausnahmen durch die Aussage im Raumordnungsplan und ihre beigefügte Begründung eindeutig bestimmbar sind. Die Verbindlichkeit eines Ziels der Raumordnung mit einer oder mehrere Ausnahmen im Sinne von § 6 Abs. 1 ROG bleibt nur gewahrt, wenn auch der Anwendungsbereich der Ausnahmen der planerischen Disposition der nachgeordneten Planungsträger entzogen ist. Das Erfordernis der abschließenden Abwägung ist ein weiteres Merkmal einer Zielfestlegung. Ihm ist genügt, wenn die Planaussage auf der Ebene der Raumordnung keiner Ergänzung mehr bedarf. Der Träger der Raumordnung darf zwar bei der Formulierung seiner Planungsziele Zurückhaltung üben und so den planerischen Spielraum der Gemeinden bei der Aufstellung ihrer Bebauungspläne schonen. Soweit aber Ziele mit oder ohne Ausnahmemöglichkeiten verbindliche Aussagen treffen, darf den nachgeordneten Planungsträgern innerhalb dieses Regelungsbereichs nicht die Möglichkeit verbleiben, sich durch eine eigene Abwägungsentscheidung über die landesplanerische Abwägung hinwegzusetzen (Runkel in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O., § 1 Rdnr. 49). Diese Anforderung an ein Ziel der Raumordnung erfüllen nicht alle Aussagen in Z 3.4.1-9 des Regionalplans Südhessen 2010. Die Aussage zur einzuhaltenden Dichte für die aufgezählten Siedlungstypen stellt im Hinblick auf die jeweiligen Obergrenzen ein Ziel dar. Der Regionalplan trifft insoweit eine Aussage ohne die Möglichkeit einer Ausnahme. Dementsprechend hat der erkennende Senat bereits entschieden, dass jedenfalls in Bezug auf die vorgegebene Obergrenze der Dichtevorgabe im Regionalplan Südhessen 2010 ein Ziel der Raumordnung vorliegt (Urteil vom 20. März 2014 - 4 C 448/12.N -, juris Rdnr. 79). Die im vorliegenden Fall entscheidungserhebliche Frage, ob auch die Aussage zur Untergrenze der Dichte der Wohneinheiten mit der Möglichkeit von Ausnahmen ein verbindliches Ziel der Raumordnung darstellt, ist nach Auffassung des Senats zu verneinen. Die Aussage zur Untergrenze der Bebauungsdichte einschließlich der Ausnahmemöglichkeiten für die mindestens einzuhaltende Dichte ist nach Auffassung des Senats nicht hinreichend deutlich bestimmt. Allerdings kann die Aussage insoweit in einen Grundsatz der Raumordnung umgedeutet werden, der in die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB einzustellen ist. Die im Regionalplan Südhessen 2010 verwendete Kennzeichnung der Aussage als Ziel (= Z) ist zwar ein Indiz dafür, dass die Regionalversammlung Südhessen allen aufgeführten Vorgaben zur Bebauungsdichte eine verbindliche Qualität beimessen wollte (vgl.: Spannowsky/Runkel/Goppel, Raumordnungsgesetz, 2010, § 7 Rdnr. 51). Die durch die Bezeichnung der Aussage als Ziel begründete Vermutung des Zielcharakters wird bei Betrachtung des Inhalts jedoch nicht bestätigt, soweit es die Untergrenze der Bebauungsdichte mit ihren Ausnahmemöglichkeiten betrifft. Bei der Prüfung der rechtlichen Qualität einer Aussage in einem Raumordnungsplan ist zu berücksichtigen, dass die materiellen Anforderungen, die § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG an ein Ziel der Raumordnung stellt, hoch sind (Runkel in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O., § 1 Rdnr. 45). Ernstzunehmende Zweifel hinsichtlich der räumlichen oder sachlichen Bestimmbarkeit einer raumordnerischen Festlegung bezogen auf eine konkrete raumbedeutsame Planung gehen zu Lasten der Zielqualität der Festlegung. Dies braucht nicht unbedingt dazu zu führen, die Festlegung insgesamt als Grundsatz der Raumordnung umzudeuten ist. Denkbar ist auch, eine raumordnerische Festlegung durch Auslegung als Ziel auf solche Bereiche der raumbedeutsamen Planung zu beziehen, für die sie eindeutig bestimmt ist, und sie für andere Bereiche in einen Grundsatz der Raumordnung umzudeuten. Daher kann hier die Festlegung der Obergrenze als Zielaussage aufrechterhalten werden, auch wenn die der Untergrenze mit Ausnahmen in einen Grundsatz der Raumordnung umzudeuten ist. Die Anforderungen an die Qualität einer Aussage als Ziel gelten in gleichem Maße, wenn sie Ausnahmen gemäß § 6 Abs. 1 ROG zulässt. Im Falle von § 6 Abs. 1 ROG müssen Art und Umfang der Ausnahme im Raumordnungsplan ausdrücklich angegeben werden. Ist dies nicht der Fall, so hat die bestehende Verknüpfung von Regelaussage und Aufnahme zur Folge, dass jeder Mangel bei der Ausnahme zu einem Verlust der Zielqualität der Regelaussage führt (Bielenberg/Runkel/Spannowsky, Raumordnungs- und Landesplanungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: Februar 2016, § 6 Rdnr. 86). Zwar stellt § 6 ROG ausdrücklich keine formellen Anforderungen an die Angabe des Ziels und seine Ausnahme in einem Raumordnungsplan auf, wie dies für die Bauleitplanung in § 31 BauGB der Fall ist. Die Regelung des § 6 Abs. 1 ROG entspricht allerdings in ihrer Struktur der Regelung des § 31 BauGB. Diese Norm sieht ebenfalls Ausnahmen und Abweichungen durch Befreiung vor. Die Beschreibung von Art und Umfang der Ausnahme ist auch im Raumordnungsrecht notwendig. Andernfalls würde eine Ausnahme ohne klare Beschränkungen den Raumordnungsplan zu einer unverbindlichen Beschreibung werden lassen (Dyong in: Cholewa/Dyong/von der Heide/Ahrens, Raumordnung in Bund und Ländern, Stand: September 2014, § 6 Rdnr. 3; vgl.: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 6. Juni 2005 - 10 D 145/04.NE -, juris Rdnr. 42 ff.). Keine hinreichend bestimmbare Aussagen enthalten solche Ziele und Ausnahmen, denen keine verbindlichen Handlungsanweisungen für ganz bestimmte Räume entnommen werden können. Soweit den nachgeordneten Planungsgebern die Möglichkeit eröffnet wird, jeden öffentlichen Belang zu berücksichtigen, sind die Festlegungen nur allgemeine Leitlinien, deren planerische Auswirkungen für den einzelnen Teilraum erst noch ermittelt und durch Abwägung bestimmt werden muss (Runkel in Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, a. a. O., § 1 Rdnr. 50e). So sind zu unbestimmt solche Ausnahmeregelungen, die einen Verweis auf "zwingende Gründe" oder vergleichbare Formulierungen enthalten. Sie besitzen keinen auslegungsfähigen sachlichen Kern (Bayerischer VGH, Urteil vom 19. April 2005 - 15 B 99.2605 -, juris Rdnr. 20 ff.; Bielenberg/Runkel/Spannowsky, a. a. O., § 6 Rdnr. 90). Erhebliche Zweifel an der Bestimmbarkeit einer im Regionalplan genannten Ausnahme bestehen auch dann, wenn die konkrete Aufzählung der Ausnahmen nicht abschließend ist. Hier wird kaum hinreichend deutlich entnommen werden können, welcher abstrakter Oberbegriff hinter den beispielhaft aufgezählten Fällen steht (Bielenberg/Runkel/Spannowsky, a. a. O., Stand: Juli 2015, § 6 ROG Rdnr. 91). Gemessen an diesen rechtlichen Kriterien kann die in Z 3.4.1-9 genannte Untergrenze von 35 Wohneinheiten je ha für eine verstädterte Besiedlung und ihre Umgebung nicht als Ziel der Raumordnung angesehen werden. Denn die Aussage des Regionalplans Südhessen 2010 lässt eine Unterschreitung der Mindestdichte zu, ohne dass eindeutig zu erkennen ist, welche besonderen tatsächlichen Verhältnisse über die drei genannten Fälle hinaus die Zulassung einer Ausnahme rechtfertigen. Die Formulierung "insbesondere" verdeutlicht, dass die Aufzählung der Ausnahmen nicht abschließend zu verstehen ist. Vielmehr soll nach dem Willen der Regionalplanung auch in anderen Fällen eine Ausnahme möglich sein. Jedoch ist der Vorgabe in Z 3.4.1-9 nicht zu entnehmen, nach welchen Kriterien die auf der Ebene der Regionalplanung zugelassenen weiteren Ausnahmemöglichkeiten von den nachgeordneten Planungsträgern eindeutig ermittelt werden können. Die Formulierungen im Text des Regionalplans lassen keinen konkreten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt erkennen, der sich als gemeinsames Kriterium aus den drei genannten Ausnahmefällen herausarbeiten lässt und die weiteren Ausnahmefälle hinreichend bestimmbar macht. Auch die Begründung des Regionalplans enthält keine Ausführung, die eine eindeutige Bestimmung der weiteren Ausnahmen anhand der von der Regionalversammlung getroffenen Abwägung ermöglicht. Denn die Begründung zu 3.4.1 (S. 35 und 36) enthält zur Frage der Bebauungsdichte keine Ausführungen. Damit fehlt es an einer hinreichend bestimmten Vorgabe, die es den Gemeinden ermöglicht, ohne eigene Abwägungsentscheidung die Voraussetzungen eines weiteren Ausnahmefalls von der Untergrenze festzustellen. b) Die Antragsgegnerin vermag keine Einwände gegen die Wirksamkeit der als Ziel in Z 3.4.1-9 festgelegten Obergrenze vorzubringen. Sie weist zwar zu Recht darauf hin, dass die nach § 7 Abs. 5 ROG erforderliche Begründung für die Zielfestlegung in Z 3.4.1-9 unterblieben ist. Jedoch hat sie zugleich eingeräumt, dass dieser Formfehler gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 ROG unbeachtlich ist, weil er nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Regionalplans Südhessens 2010 gegenüber der Regionalversammlung geltend gemacht worden ist. c) Der Bebauungsplan Heckenborn ist gemäß § 1 Abs. 4 BauGB an die als Ziel in Z 3.4.1-9 des Regionalplans Südhessen 2010 enthaltene Obergrenze der Bebauungsdichte von 50 Wohneinheiten angepasst. Die Rüge der Antragsteller, der Bebauungsplan Heckenborn sei unwirksam, weil er eine Überschreitung der Obergrenze für eine verstädterte Besiedlung von 50 Wohneinheiten je ha Bruttowohnbauland zulasse, greift nicht ein. Eine Überschreitung der Obergrenze wäre dann anzunehmen, wenn die zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans mehr als 530 Wohneinheiten (10,6 ha x 50 Wohneinheiten) zulassen würden. Dies ist jedoch entsprechend den obigen Ausführungen nicht der Fall. 5. Der Bebauungsplan ist ferner gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden. Der regionale Flächennutzungsplan stellt den gesamten Bereich des von der Antragsgegnerin überplanten Gebiets als geplante Wohnbaufläche dar. Darstellungen zum allgemeinen Maß der baulichen Nutzung gemäß § 16 Abs. 1 oder § 17 BauNVO enthält der regionale Flächennutzungsplan nicht. Die von den Antragstellern auch insoweit angeführten Vorgaben zur maximalen baulichen Dichte sind Bestandteil des Regionalplans Südhessen 2010, nicht jedoch des regionalen Flächennutzungsplans (vgl.: Hessischer VGH, Urteil vom 15. September 2015 - 4 C 2000/12.N -). 6. Der Senat kann auf das Vorbringen der Antragsteller keinen Verstoß gegen den in § 9 BauGB und in § 1 BauNVO enthaltenen Katalog der zur Verfügung stehenden Festsetzungsmöglichkeiten (sog. Typenzwang) erkennen. In einem Bebauungsplan kann eine Gemeinde gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO alle in einem allgemeinen Wohngebiet nach § 4 Abs. 3 BauNVO nur ausnahmsweise zulässigen Nutzungen ausschließen. Für ein solches "kompromissloses" allgemeines Wohngebiet bedarf es in der Regel keiner besonderen städtebaulichen Rechtfertigung und keiner besonderen Begründung (vgl.: Stange, BauNVO, 2. Auflage 2014, § 1 Rdnr. 88). Unabhängig davon hat die Antragsgegnerin in ihrer Planbegründung ausgeführt, dass der Ausschluss der Ausnahmen zur Vermeidung von Störungen des Neubaugebiets erfolgt. 7. Die Antragsgegnerin hat unter Beachtung des in § 1 Abs. 7 BauGB normierten Abwägungsgebots schließlich eine rechtlich nicht zu beanstandende Abwägungsentscheidung getroffen. Bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes muss die Gemeinde gemäß § 1 Abs. 7 BauGB die von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange gerecht gegeneinander abwägen. Dies bedeutet, dass sie die betroffenen Belange zunächst entsprechend ihrem jeweiligen Gewicht in den Abwägungsvorgang einstellen muss. Sodann ist bei der zu treffenden Abwägungsentscheidung ein Ausgleich zwischen den betroffenen Belangen in einer Weise vorzunehmen, die zur objektiven Bedeutung der Belange nicht außer Verhältnis steht. Im Übrigen genügt die Gemeinde dem Abwägungsgebot, wenn sie sich angesichts der widerstreitenden Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen Belangs entscheidet. Der den Gemeinden somit gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB zustehende weite planerische Gestaltungsspielraum ist bei der gerichtlichen Überprüfung des getroffenen Abwägungsergebnisses zu beachten (BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1975 - IV C 21.74 -, juris Rdnr. 37; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 4. April 2012 - 8 S 1300/09 -, juris Rdnr. 22; OVG Saarland, Urteil vom 25. Juni 2009 - 2 C 478/07 -, juris Rdnr. 52). a) Die Antragsgegnerin hat die während des Abwägungsvorgangs notwendige Gewichtung der betroffenen Belange zueinander, nämlich hier die Interessen der Eigentümer von Grundstücken im Plangebiet und der Eigentümer von Grundstücken in den angrenzenden Straßen an einer möglichst niedrigen Belastung mit Verkehrslärm, das öffentliche Interesse an der Erhaltung von Naturflächen mit einer hohen Artenvielfalt und das öffentliche Bedürfnis nach Schaffung ausreichenden Wohnraums zutreffend vorgenommen und diese widerstreitenden Belange einander gegenüber gestellt. aa) Aus den Darlegungen der Antragsteller ergibt sich kein Verstoß gegen die Abwägungsdirektive im § 50 BImSchG, weil südöstlich des Plangebiet sich im freibleibenden Teil des Heckenborns in ca. 70 m Entfernung noch eine landwirtschaftlich genutzte Fläche befindet. Diese Fläche liegt am Ostrand des Heckenborn und ist ca. 0,4 ha groß. Dem Senat ist aus dem Vorbringen der Antragsteller nicht ersichtlich, dass die Bewirtschaftung dieser Fläche Umwelteinwirkungen auf das Plangebiet verursacht, die einer verträglichen Wohnnutzung entgegenstehen. Beeinträchtigungen, die nur geringfügig sind, besitzen nämlich keine Abwägungsrelevanz. Daher sind landwirtschaftliche Flächen, auf denen nur an wenigen Tagen im Jahr Arbeiten stattfinden, grundsätzlich wohngebietsverträglich (OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 28. Mai 2014 - 1 KN 3/12 -, juris Rdnr. 41). Anhaltspunkte für eine hier angezeigte andere Bewertung sind nicht ersichtlich. bb) Nach Auffassung des Senats hat sich die Antragsgegnerin bei ihrer Abwägung der für und gegen die konkrete Planung sprechenden Belange auch hinreichend mit der im Regionalplan Südhessen 2010 unter Z. 3.4.1-9 enthaltenen Vorgabe der unteren Bebauungsdichte in verstädterter Besiedelung und ihrer Umgebung auseinandergesetzt. Die Vorgabe im Regionalplan, dass grundsätzlich eine Bebauungsdichte von mindestens 35 Wohneinheiten pro 1 ha Bruttowohnbauland einzuhalten ist, dieser Wert aber ausnahmsweise auch unterschritten werden kann, ist entsprechend den obigen Ausführungen in einen Grundsatz der Raumordnung umzudeuten. Grundsätze der Raumordnung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 3 ROG sind allgemeine Vorgaben in Raumordnungsplänen für nachfolgende Abwägungs- und Ermessensentscheidungen über raumbedeutsame Planungen. Sie stellen eine Abwägungsdirektive für die Bauleitplanung der Gemeinden dar. Demzufolge sind sie als öffentliche Belange bei der Abwägung zu berücksichtigen. Sie enthalten keine zwingenden Vorgaben wie Ziele der Raumordnung, sondern sind im Falle entgegenstehender gewichtiger Belange überwindbar (Runkel in: Bielenberg/Runkel/Spannowsky, a.a.O., § 3 Rdnr. 182). Die Antragsgegnerin ist im Rahmen des ihr zustehenden Abwägungsspielraums ohne Fehler zu dem Ergebnis gelangt, dass für die Unterschreitung der im Regionalplan grundsätzlich vorgesehenen Untergrenze hier bei der Planung des Baugebiets Heckenborn berechtigte Gründe vorliegen, die eine ausnahmsweise Unterschreitung dieser Untergrenze als angemessen erscheinen lassen. Die Antragsgegnerin hat bei ihrer Planungsentscheidung erkannt, dass sie mit ihren Festsetzungen im Bebauungsplan von der im Regionalplan vorgesehenen Untergrenze von 35 Wohneinheiten pro 1 ha Bruttowohnbaufläche abweicht. Die im Regionalplan Südhessen 2010 vorgesehene Dichte wäre hier nämlich nur dann eingehalten worden, wenn für das Plangebiet mit 10,63 ha Bruttowohnbauland wenigstens 372 Wohneinheiten (35 Wohneinheiten x 10,63 ha) verbindlich festgesetzt worden wären. Diese Anzahl wird nicht erreicht. Die getroffenen Festsetzungen im Bebauungsplan Heckenborn erlauben eine deutlich geringere Bebauung Die Antragsgegnerin hat ohne Abwägungsfehler entschieden, von der im Regionalplan 2010 vorgesehenen Möglichkeit einer ausnahmsweisen Unterschreitung der Untergrenze Gebrauch zu machen. Sie hat ihre Planung darauf ausgerichtet, dass auf der Grundlage ihrer Festsetzungen im Bebauungsplan voraussichtlich so viel Gebäude entstehen werden, dass ein Mittelwert zwischen der maximal und minimal zulässigen Bebauung erreicht wird, der bei ca. 26 Wohneinheiten pro ha Bruttowohnbaufläche liegt. Dabei hat die Antragsgegnerin nicht verkannt, dass bei isolierter Betrachtung der Planungsebene das Minimum der Bebauung des Plangebiets deutlich niedriger liegt. Allerdings trifft die von ihr im Normenkontrollverfahren vorgelegte Berechnung der Mindestanzahl von 189 Wohneinheiten und die daraus folgende Dichte von 17,8 Wohneinheiten je ha Bruttowohnbauland nicht zu. Wird nämlich für jedes der 135 Baufenster die jeweils geringste zulässige Bebauung in Ansatz gebracht, so ergibt sich - auf der Planungsebene - das Minimum der Bebauung des Plangebiets mit 163 Wohneinheiten. Hieraus folgt eine mögliche Dichte von nur 15, 3 Wohneinheiten je ha Bruttowohnbauland. Die hiervon abweichende Berechnung der Antragsgegnerin begründet indes keinen Abwägungsfehler. Zum einen war es der Antragsgegnerin nicht verwehrt, bei ihrer Abwägung des Grundsatzes der Raumordnung mit der darin vorgesehenen Ausnahmemöglichkeit nicht auf die sich aus der Planungsebene ergebenden äußersten Grenzen der möglichen Bebauungsdichte abzustellen, sondern die voraussichtliche tatsächliche Bebauung in den Blick zu nehmen. Dies führt aufgrund der Baulandpreise im Ballungsraum Frankfurt/Main zu der Annahme, dass eine hohe Verdichtung stattfinden wird. Zum anderen erweist sich die abweichende Berechnung der durch die Festsetzungen erlaubten minimalen Anzahl von Wohneinheiten gegenüber der Berechnung des Senats in Anbetracht der Größe des Plangebiets als relativ gering. Die Antragsgegnerin hat sodann für die im Grundsatz der Raumordnung enthaltene Möglichkeit einer ausnahmsweisen Unterschreitung der Untergrenze der Bebauungsdichte berechtigte Gründe angeführt. Aus den Planungsunterlagen geht hervor, dass für das Neubaugebiet im Heckenborn die nach dem Regionalplan grundsätzlich einzuhaltende Untergrenze der Bebauung mit 35 Wohneinheiten pro 1 ha Bruttowohnbaufläche aus bodenrechtlichen Gründen nicht möglich gewesen ist. Bei der Planung einer erheblich größeren Anzahl von Wohneinheiten wäre nämlich die geplante verkehrliche Erschließung des Neubaugebiets über die Herrnröther Straße nicht mehr gesichert gewesen. Als weiteren Grund für die Unterschreitung der Untergrenze der Bebauungsdichte durfte die Antragsgegnerin entsprechend ihren Ausführungen in der Planbegründung berücksichtigen, dass eine dichtere Bebauung dem Wunsch der Bürgerschaft widersprochen hätte. Zudem kann sich die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin auf die Abstimmung mit dem Regierungspräsidium Darmstadt stützen. Diese Behörde hat als Vertretungsorgan der Regionalversammlung mit Schreiben vom 14. Dezember 2012 die mit der Bauleitplanung der Antragsgegnerin verbundene Unterschreitung der Dichte aus regionalplanerischer Sicht für unbedenklich erachtet. Das Regierungspräsidium Darmstadt ist in beide Beteiligungsverfahren einbezogen worden. Es hat seine Stellungnahme ebenfalls auf die zu erwartende tatsächliche Dichte der Bebauung mit ca. 26 Wohneinheiten pro ha Bruttowohnbauland gestützt und die Unterschreitung insbesondere wegen der problematischen Verkehrserschließung akzeptiert. Die Antragsgegnerin hat sich die rechtlichen Ausführungen des Regierungspräsidiums Darmstadt zu Eigen gemacht und in ihre Abwägung übernommen. Damit liegt eine hinreichende Auseinandersetzung mit dem Grundsatz der Raumordnung zur unteren Grenze der Bebauungsdichte einschließlich der möglichen ausnahmsweisen Unterschreitung vor. cc) Die Antragsgegnerin hat ferner die artenschutzrechtlichen Belange in ausreichender Weise in ihre Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB eingestellt. Dem in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB genannten Belang des Naturschutzes kommt in der planerischen Abwägung ein erhebliches Gewicht zu. Dies ergibt sich aus dem in Art. 20a GG verankerten Staatsziel des Schutzes und der Entwicklung der natürlichen Lebensgrundlagen. Die besondere Gewichtung kommt auch in der Planungsleitlinie des § 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB zum Ausdruck (Koch in: Schlacke, GK - BNatSchG, 2012, § 18 Rdnr. 5). Die Antragsgegnerin hat die besondere Bedeutung des Naturschutzes berücksichtigt. Sie hat in ihrem Umweltbericht gemäß § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB eine umfangreiche Abwägung des Naturschutzes mit den für die Bebauung des Heckenborn sprechenden Belangen vorgenommen. Die Antragsgegnerin hat dargelegt, dass der Heckenborn vielfältige Lebensraumstrukturen aufweist, eine recht hohe Bedeutung für Insekten besitzt und ein hervorragendes siedlungsnahes Vogelbrutgebiet darstellt. Der durch die geplante Bebauung bedingte Verlust der Habitate für die im Plangebiet liegenden Tierarten wird als erheblicher Belang gewürdigt. Als mögliche Alternative sei in den zurückliegenden Jahren ein genereller Bauverzicht für den Heckenborn diskutiert worden. Auf der anderen Seite hat die Antragsgegnerin zugunsten einer Ausweisung eines Neubaugebiets angeführt, dass ihr Stadtgebiet im Großraum Frankfurt am Main liegt und deshalb zu den Wachstumsregionen gehört. Dementsprechend sei die Nachfrage nach Wohnbauland groß. Zudem wird in dem Umweltbericht ausgeführt, dass die aktuelle Tendenz zur Nutzungsintensivierung auch im Falle der Nichtbebauung des Heckenborns insgesamt eine Verschlechterung der Habitat-Situation erwarten lässt. Die Zweiteilung des Heckenborn in einen zu bebauenden Nordwestteil mit einer Fläche von ca. 11,6 ha und eine freibleibende Fläche von ca. 16 ha im Südostteil stelle eine vertretbare Eingriffsminimierung dar. Mit den festgesetzten Kompensationsmaßnahmen werde zudem eine leichte Überkompensation der mit den Eingriffen verbundenen Verluste erreicht. Die nunmehr beschlossene Teilbebauung des Heckenborn stelle den bestmöglichen Abwägungskompromiss zwischen widerstreitenden Belangen dar, ohne in gravierender Weise in die Landschaft und in ihr ökologisches Wirkungsgefüge einzugreifen. dd) Auch bei der Sicherung der Kompensationsmaßnamen gemäß § 1a Abs. 3 BauGB für die in Natur und Landschaft vorgenommenen Eingriffe liegt kein Abwägungsfehler vor. Die Antragsgegnerin hat zu Recht angenommen, dass bereits im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vom 10. September 2013 die unter Nr. 3.4 genannten Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Plangebiets im Heckenborn, im Bereich Mauerloch und in der Luderbachaue gesichert waren. Die notwendigen Flächen in den vier Maßnahmebereichen im Heckenborn (H2 bis H5) sind von der Antragsgegnerin im Zeitraum vom 19. Februar bis zum 13. Mai 2013 angekauft und anschließend zu Eigentum erworben worden. Die Kompensationsflächen in den beiden Maßnahmebereichen im Gebiet Mauerloch (M1 und M4) standen schon vor dem Planungsverfahren im Eigentum der Antragsgegnerin. Somit standen in beiden Gebieten die benötigten Flächen bereits im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses zur Verfügung. Die Antragsgegnerin hatte bei der Beschlussfassung in ihrem Grünordnungsplan und in dem Kompensationskonzept genau festgelegt, auf welchen Flurstücken welche Kompensationsmaßnahmen erfolgen werden. Diese Ausarbeitungen sind dem Bebauungsplan als Anlage beigefügt. Die Zuordnung der Maßnahmen zu bestimmten Flurstücken ist verbindlicher Bestandteil der Planung geworden (vgl.: Krautzberger/Wagner in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O., § 1a Rdnr. 101). Die Antragsgegnerin hat damit gemäß § 1a Abs. 3 Satz 4, 2. Alt. BauGB sonstige geeignete Maßnahme zum Ausgleich der Eingriffe getroffen. Einer dinglichen Sicherung der beabsichtigten Nutzung der in ihrem Eigentum befindlichen Flurstücken zum Zweck der Kompensation bedurfte es entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht (vgl.: Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB, 2. Aufl. 2013, § 1a Rdnr. 28). Im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses war ferner gewährleistet, dass auch die beabsichtigten Kompensationsmaßnahmen im Gebiet Luderbachaue (Maßnahmebereiche L1 bis L3) durchgeführt werden. Die Vorhabenträgerin und die Antragsgegnerin hatten mit Hessen-Forst am 21. Juni 2013 einen Dienstleistungsvertrag über die Gewährleistung der im Bebauungsplan genannten Kompensationsmaßnahmen geschlossen. Dies stellt eine ausreichende Sicherung nach § 1a Abs. 3 Satz 4, 1. Alt. BauGB durch einen städtebaulichen Vertrag gemäß § 11 BauGB dar. In dem Vertrag ist geregelt, dass Hessen-Forst für die Durchführung der Kompensationsmaßnamen im Hessischen Staatswald verantwortlich ist. Diese vertragliche Verpflichtung kann die Antragsgegnerin ggf. rechtlich durchsetzen. Auf den städtebaulichen Vertrag ist auch in der Planbegründung hingewiesen worden. ee) Die Antragsgegnerin hat sich bei ihrer Abwägung in ausreichender Weise mit den Belangen der Erhaltung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse der vom planbedingten Mehrverkehr betroffenen Grundstückseigentümer im Umfeld des Plangebiets gemäß § 1 Abs. 7 Nr. 1 BauGB auseinandergesetzt. Die Antragsgegnerin hat die Belastungen der umliegenden Straßen durch den Zusatzverkehr und durch die Lärmimmissionen im Ergebnis zu Recht als verträglich eingestuft. Denn das Verkehrsaufkommen, dass durch das Neubaugebiet entstehen wird und durch das Einbahnstraßensystem einen anderen Verlauf der Verkehrsströme bedingt, wird die für Wohnstraßen nach der Richtlinie RLRAST06 genannte Obergrenze von 400 Fahrzeugbewegungen pro Stunde nicht übersteigen. Der Mehrverkehr wird voraussichtlich nur in wenigen Bereichen zu einer spürbaren Lärmerhöhung von 2 bis 3 dB(A) führen. Eine solche Verschlechterung der Lärmbelastung für die Anwohner in Wohnstraßen ist vornehmlich für die Rathausstraße sowie - in geringerem Maße - auch in Teilabschnitten der Odenwaldstraße und der Herrnröther Straße der Fall. Die kritische Situation in der Rathausstraße hat die Antragsgegnerin besonders gewürdigt. Durch die zusätzlich vorgesehene Ampelabschaltung in der Nachtzeit wird der Lärmzuwachs dort reduziert. Die Lärmimmissionen werden dann vor dem Grundstück des Antragstellers zu 2. 55 dB(A) nachts und vor den westlich davon im Mischgebiet liegenden Grundstücken 55 bis 59 dB(A) betragen. Die gleichwohl allein in den beiden Wohnstraßen Rathausstraße und Schulstraße über den Immissionsgrenzwerten der 16. BImSchVO liegenden Pegelwerte hat die Antragsgegnerin billigend in Kauf genommen, weil sonstige verkehrliche Maßnahmen zur Lärmminderung nicht möglich sind und nach den Erkenntnissen des Verkehrsgutachtens auch eine andere Verkehrsführung nicht sinnvoll ist. Diese Überlegungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise für ihre Abwägung angeführt, dass auch in diesen Straßenbereichen nicht die Immissionsgrenzwerte von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts erreicht werden, die nach der Richtlinie für den Verkehrslärmschutz vom 2. Juni 1997 an Bundesfernstraßen die Notwendigkeit von Lärmsanierungsmaßnahmen auslösen. Damit wird entsprechend der Bewertung der Antragsgegnerin die Schwelle zur Gesundheitsgefahr und zu einem enteignenden Eingriff in das Grundeigentum nicht erreicht. Soweit allerdings im Umweltbericht der Gesichtspunkt angeführt wird, die planbedingte Zunahme der Verkehrslärmimmissionen im Nahbereich des Plangebiets wie der Herrnröther Straße, der Schulstraße und der Rathausstraße liege überwiegend unterhalb der Schwelle der Wahrnehmbarkeit der Pegeländerung, trifft dies nicht zu. Diese fehlerhafte Gewichtung der Belastungssituation im Umweltbericht führt indes nach Auffassung des Senats nicht zu einem Abwägungsfehler, weil die Antragsgegnerin ausweislich der Begründung zum Bebauungsplan ihre Entscheidung hierauf nicht gestützt hat. Den planbedingten Mehrbelastungen durch die erhöhte Anzahl von Verkehrsbewegungen und den Anstieg der Pegelwerte bis 3 dB(A) im Bereich der Hauptstraßen wird die Antragsgegnerin durch verkehrliche Maßnahmen begegnen. Damit soll erreicht werden, dass die bereits im vorgenannten Prognose Nullfall 2020 überschrittenen Sanierungsgrenzwerte zukünftig eingehalten werden. Auch insoweit ist kein Abwägungsfehler erkennbar. ff) Die Antragsgegnerin hat ferner den Belang der Schaffung gesunder Wohnverhältnisse für die zukünftigen Eigentümer der Grundstücke im Plangebiet durch einen ausreichenden Schutz vor erheblichen Lärmbeeinträchtigungen durch den Verkehr auf der A 661 gemäß § 1 Abs. 7 Nr. 1 BauGB in ihrer Abwägung in ausreichender Weise berücksichtigt. (1.) Die Antragsteller meinen, ein Abwägungsmangel liege darin begründet, dass die Antragsgegnerin kein Abrücken der Bebauung von der A 661 in Betracht gezogen habe. Ein solches Defizit liegt ausweislich der Planbegründung nicht vor. Die Antragsgegnerin hat das Plangebiet gegenüber den vorausgegangenen Planentwürfen am östlichen Rand um 70 m verkleinert und damit Bereiche, die nach der DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau) den Lärmpegelbereich IV mit Außenpegeln von 66 bis 70 dB(A) hätten zugeordnet werden müssen, ausgeschlossen. (2.) Die Antragsteller rügen ebenfalls ohne Erfolg, die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets sei unwirksam, weil trotz des vorgesehenen aktiven Schallschutzes in Form einer Lärmschutzwand Lärmimmissionen auf das Plangebiet in einem Maß einwirken, welches nach den Orientierungswerten der DIN 18005 einem Gewerbegebiet - 65 dB(A) tags und 55 dB(A) nachts - entspricht. Die von der Antragsgegnerin in Kauf genommenen Lärmbelastungen des Plangebiets begründen indes keinen Abwägungsfehler. Denn die Antragsgegnerin hat mit Festsetzungen zum passiven Schallschutz unter 1.12.3 bis 1.12.5 weitere Maßnahmen vorgesehen, die in den Bereichen mit den höchsten Pegelwerten den Schutz der Innenräume sicherstellen. Im Hinblick auf die umfangreichen Erwägungen zu den festgesetzten Lärmschutzmaßnahmen erweist es sich nach Auffassung des Senats nicht als abwägungsfehlerhaft, dass eine Reihe von Wohnhäusern im östlichen Bereich des Plangebiets an den lärmzugewandten Seiten den von den Antragstellern beanstandeten Pegelwerten ausgesetzt sind. Aus der schalltechnischen Untersuchung vom 1. Dezember 2010 ergibt sich, dass für das Plangebiet insgesamt gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse vorliegen, weil die Schwellenwerte für Mischgebiete der 16. BImSchVO von 64 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts überall eingehalten werden. Durch die geplante Lärmschutzwand entlang der A 661 reduzieren sich die Lärmbelastungen am Tag für fast das gesamte Plangebiet auf Pegelwerte von 54 bis 59 dB(A). Nach den Orientierungswerten der DIN 18005 entspricht dies einem Mischgebiet. Die Pegelwerte für ein allgemeines Wohngebiet werden bis zu 4 dB(A) überschritten. Nach der von der Antragsgegnerin hilfsweise herangezogenen Bewertung anhand der 16. BImSchVO entspricht die Lärmbelastung einem allgemeinen Wohngebiet. Allein in Höhen von 6 m und 9 m über dem Gelände (2. Obergeschoss) wird in zwei kleinen Bereichen ein Pegelwert erreicht, der über 59 dB(A) und unter 60 dB(A) liegt. Davon betroffen sind - entsprechend der Erläuterung von Frau Gusy, Büro M..., in der mündlichen Verhandlung - nur drei der insgesamt 135 Baufenster. Dort werden die Orientierungswerte für ein allgemeines Wohngebiet um 5 dB(A) und die Immissionsschutzgrenzwerte der 16. BImSchVO um 1 dB(A) überschritten. In der Nachtzeit weist das Plangebiet eine ungünstigere Situation auf. Die Lärmbelastungen sind zwar überwiegend auf Pegelwerte bis 49 dB(A) begrenzt, was insoweit wiederum nach den Orientierungswerten der DIN 18005 einem Mischgebiet und nach den Grenzwerten der 16. BImSchVO einem allgemeinen Wohngebiet entspricht. Allerdings werden für einen größeren Bereich im Nordosten des Plangebiets Pegelwerte bis 51 dB(A) prognostiziert. Die Orientierungswerte der DIN 18005 werden dort um 6 dB(A) überschritten und erreichen damit zur Nachtzeit eine Lärmbelastung, die einem Gewerbegebiet entspricht. Jedoch wird entsprechend der ergänzenden schalltechnischen Untersuchung vom 20. Dezember 2011 auch in diesen Bereichen ein angemessener Lärmschutz durch die zum Schutz der Innenräume festgesetzten passiven Schallschutzmaßnahmen gewährleistet. Für das gesamte Plangebiet wird eine Schalldämmung der Außenbauteile entsprechend dem Lärmpegelbereich IV der DIN 4109 festgesetzt. In dem von den hohen Pegelwerten zur Nachtzeit betroffenen Bereichen werden ferner Außenwohnbereiche im Obergeschoss untersagt, und Schlafräume an den lärmzugewandten Gebäudefassaden müssen mit näher definierten Lüftungseinrichtungen ausgestattet werden. Im Übrigen gehen die Prognosen der ergänzenden schalltechnischen Untersuchung zutreffend davon aus, dass die Außenwohnbereiche sowohl auf Geländehöhe als auch an den Obergeschossen, wenn sie nach Nordwesten ausgerichtet sind, in gewissem Umfang eine Eigenabschirmung durch das jeweilige Gebäude erfahren. (3.) Die Antragsteller erachten es ferner als abwägungsfehlerhaft, dass die Antragsgegnerin sich bei der Planung des Neubaugebiets Heckenborn nicht für eine 1.550 m lange und bis zu 9 m hoher Lärmschutzwand (Variante WD12) entschieden hat, die eine näherungsweise Einhaltung der Orientierungswerte der DIN 18005 für ein allgemeines Wohngebiet bewirkt hätte. Die Antragsteller verkennen, dass eine planende Gemeinde nicht jede technische Möglichkeit zur Lärmreduzierung ausschöpfen muss, insbesondere wenn diese mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden wäre. Hier würden nach den nicht zu beanstandenden Erwägungen der Antragsgegnerin die Mehrkosten einer Lärmschutzwand nach der Variante WD12 gegenüber der von der Antragsgegnerin gewählten Variante in einem Missverhältnis zu dem Nutzen stehen, der sich hierdurch erzielen ließe. Die von der planenden Gemeinde getroffene Abwägung kann sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls auch dann als angemessenen Ausgleich der widerstreitenden Interessen erweisen, wenn sie eine Lärmschutzmaßnahme auswählt, die zwar keine optimale Lösung (sog. Vollschutz) bietet, die aber die Lärmimmissionen in ausreichender Weise reduziert und deren Kosten zugleich verhältnismäßig sind. Aus dem allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz folgt für die Planung von Bauvorhaben, dass auf solche aktive Lärmschutzmaßnahmen ausnahmsweise verzichtet werden kann, deren Kosten zu dem angestrebten Schutzzweck in keinem angemessenen Verhältnis stehen würden. Für eine sachgerechte Abwägung ist allerdings zunächst zu untersuchen, welcher finanzieller Betrag für eine die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte vollständig sichernde Schutzmaßnahme aufzuwenden wäre. Sollte sich dieser Aufwand als unverhältnismäßig erweisen, sind schrittweise Abschläge vorzunehmen, um so die mit gerade noch verhältnismäßigen Aufwand zu leistende maximale Verbesserung der Lärmsituation zu erreichen. Bei welcher Relation zwischen Kosten und Nutzen die Unverhältnismäßigkeit des Aufwands für eine aktive Lärmschutzmaßnahme anzunehmen ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls (BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 7 A 9.12 -, juris Rdnr. 24). Diese Anforderung an eine fehlerfreie Abwägung der Maßnahme des aktiven Lärmschutzes hat die Antragsgegnerin beachtet. Sie hat ihre Überlegungen auf die Ausführungen in den beiden schalltechnischen Untersuchungen vom 1. Dezember 2010 und 20. Dezember 2012 gestützt, in denen als mögliche Maßnahme des aktiven Lärmschutzes für das Plangebiet neben verschiedenen Wall1Wand1Kombinationen an der A 661 insgesamt 13 Ausführungsvarianten einer Lärmschutzwand mit unterschiedlichen Parametern untersucht worden sind. Für jede Variante sind die zu erwartenden Wirkungen für das Plangebiet und die nach einer überschlägigen Schätzung voraussichtlich entstehenden Kosten dargestellt. Für die Kosten sind in dem Gutachten 300 € bis 500 € pro qm Ansichtsfläche in Ansatz gebracht worden. Hieraus ergibt sich, dass der Bau einer Lärmschutzwand nach der Variante WD2 sowohl bei der zunächst geplanten Länge von 765 m als auch bei der später gewählten Modifikation mit 780 m Länge und veränderten Höhen ca. 730.000,00 € bis 1.230.000,00 € kosten würde. Die von den Antragstellern geforderte Variante WD12 würde demgegenüber voraussichtlich Kosten von mindestens 3,8 bis 6,3 Millionen Euro verursachen. In dem Gutachten wird darauf hingewiesen, es sei nicht eingerechnet worden, dass der bei dieser Variante zu errichtende Wandabschnitt über die Hengstbachtalbrücke evtl. überproportional hohe Kosten nach sich ziehen würde. Die schalltechnische Untersuchung kommt beim Vergleich der verschiedenen Lärmschutzvarianten zu dem Ergebnis, dass die Gewährleistung der Orientierungswerte der DIN 18005 für ein allgemeines Wohngebiet nur mit einem sehr hohen Aufwand möglich ist. Daher wird es als vertretbare Lösung erachtet, die Variante WD2 umzusetzen, die die Lärmbelastung für nahezu das ganze Plangebiet auf 59 dB(A) tags begrenzt und damit auch die Freibereiche in ausreichender Weise schützt. Die Antragsgegnerin hat diese Bewertung in ihren Umweltbericht und in ihrer Planbegründung übernommen und die vorgeschlagene Variante als angemessenen Abwägungskompromiss erachtet. Sie führt hierzu aus, dass die geplante 780 m langen Lärmschutzwand eine wohnverträgliche Nutzung grundsätzlich gewährleistet und mit einem vertretbaren Kostenaufwand hergestellt werden kann. Unter Berücksichtigung der Kosten-Nutzeneffekt werde damit ein angemessener Mindestschutz für die Außenwohnbereiche erreicht. Die Innenbereiche der Gebäude werden zusätzlich durch passive Schallschutzmaßnahme geschützt. Ferner hat die Antragsgegnerin in ihrer Abwägung eingestellt, dass die gewählte Lösung nur einen geringen Eingriff in Natur und Landschaft bedeutet und für das Ortsbild unschädlich ist. Dies erachtet der Senat in Ansehung der durch die vorhandene Vorbelastung des Heckenborn reduzierte Schutzbedürftigkeit des Plangebiets als ausreichend. (4.) Ohne Erfolg wenden die Antragsteller gegen die Abwägung der Antragsgegnerin weiter ein, der Kostenrahmen für die Varianten der Schallschutzwände sei nicht nachvollziehbar und werde bestritten. Diesem nicht näher substantiierten Einwand braucht der Senat nicht nachzugehen, weil die Kostenschätzung auf der Grundlage der Daten des Bundeministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (Statistik des Lärmschutzes an Bundesfernstraßen 2006) erfolgt ist. Sie beruht daher auf einer anerkannten Methode. (5.) Die Darlegung der Antragsteller, die Kosten für die Lärmschutzwand der Variante WD12 hätten nicht als unverhältnismäßig beurteilt werden dürfen, weil sie umgerechnet auf die gesamte Fläche des Nettobaulands maximal 40,00 € /m 2 betragen würden, begründet keinen Abwägungsfehler der Antragsgegnerin. Aus den beiden Kartendarstellungen zur Lärmbelastung des Plangebiets ohne eine aktive Schallschutzmaßnahme ergibt sich, dass der hilfsweise herangezogene Immissionsgrenzwert der 16. BImSchVO für ein allgemeines Wohngebiet am Tag in mehr als der Hälfte des Plangebiets eingehalten wird. In der Nacht ist dieser Bereich kleiner. Je nach Immissionshöhe werden die Grenzwerte der 16. BImSchVO für ein allgemeines Wohngebiet in etwa einem Drittel des Plangebiets nicht überschritten. Für die Bewertung der Verhältnismäßigkeit der zu erwartenden Kosten einer Lärmschutzwand dürfen daher entgegen der Berechnung der Antragsteller nur die Bereiche berücksichtigt werden, für die ein aktiver Schallschutz notwendig wäre. Diese Überlegung hat zur Folge, dass eine anteilige Ermittlung der Kosten sich auf eine kleinere Fläche, nämlich auf ca. zwei Drittel, verteilen würde. Wenn hier vorrangig ca. 200 Wohneinheiten von einer Lärmschutzwand profitieren würden, läge der finanzielle Aufwand bei ca. 34.200 € pro Wohneinheit. Angesichts dieses Kostenrahmens bestehen keine rechtlichen Bedenken, dass die Antragsgegnerin bei ihrer Abwägung diese Kosten für die optimale Variante als unverhältnismäßig erachtet hat. (6.) Schließlich ist die Errichtung der Lärmschutzwand entgegen der Annahme der Antragsteller schon im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses rechtlich gesichert gewesen. Denn am 2. Januar 2013 haben die Vorhabenträgerin und die Antragsgegnerin mit der Bundesrepublik Deutschland eine Verwaltungsvereinbarung über den Bau der Lärmschutzwand entlang der A 661 geschlossen. gg) Aus den Darlegungen der Antragsteller ergibt sich ferner kein Abwägungsfehler durch eine unzureichende Berücksichtigung des Belanges der Baukultur im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB. Denn es ist nicht nachvollziehbar, dass die Zulassung von zwei Vollgeschossen am östlichen Rand des Plangebiets die städtebauliche Gestalt des Stadtteils Sprendlingen in unvertretbarer Weise beeinträchtigt. Sprendlingen besitzt nach der Planbegründung mit seinen ca. 20.000 Einwohnern eine Stadtstruktur, nach welcher Wohnhäuser mit zwei Vollgeschossen keine Fremdkörper darstellen. Einen Übergang des bebauten Bereichs in das verbleibende Offenland im Heckenborn hat die Antragsgegnerin durch den sich nach Osten verbreiternden Grünzug geschaffen. Eine Überschreitung der planerischen Gestaltungsfreiheit der Antragsgegnerin zulasten des Stadtbildes ist damit nicht erkennbar. hh) Zu Unrecht rügen die Antragsteller einen Abwägungsfehler gemäß § 1 Abs. 7 BauGB durch eine unzureichende Auseinandersetzung mit der Frage, ob an einem anderen Standort ein Neubaugebiet ausgewiesen werden kann. Die Antragsgegnerin hat sich ausweislich ihrer Planbegründung ausgiebig mit möglichen Standortalternativen beschäftigt. Sie hat ausgeführt, dass der Schwerpunkt der Siedlungsentwicklung im Stadtteil Sprendlingen liegen soll. Daher entspricht es ihrer städtebaulichen Zielsetzung, ein Neubaugebiet möglichst in diesem Stadtteil anzusiedeln. Im Innenbereich von Sprendlingen standen keine ausreichenden Flächenpotentiale zur Verfügung. Die Überlegungen zur Bebauung des Bereichs Mauerloch hat die Antragsgegnerin zurückgestellt, weil das Planfeststellungsverfahren für eine verkehrliche Entlastung dieses Gebiets durch eine Süd-Umführung eingestellt worden ist. b) Das von der Antragsgegnerin getroffene Abwägungsergebnis hält ebenfalls der gerichtlichen Überprüfung stand. Die im Bebauungsplan Heckenborn vorgenommenen Festsetzungen erweisen sich nicht als unverhältnismäßig. Die getroffenen Festsetzungen setzen die gewichtigen planerischen Ziele der Antragsgegnerin um, die Nachfrage nach Wohnhäusern und seniorengerechten Wohnräumen zu bedienen und ein neues Wohngebiet in die vorhandene Stadtstruktur einzubinden. Die der Bebauung entgegenstehenden Belange des Naturschutzes hat die Antragsgegnerin zurückgestellt, weil die Eingriffe durch die Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden. Das Interesse der Grundstückseigentümer im Umfeld des Plangebiets an der Vermeidung eines Anstiegs des Straßenverkehrs und der Verkehrslärmimmissionen hat die Antragsgegnerin ebenfalls geringere Bedeutung als der Deckung der Wohnbaunachfrage beigemessen, weil nur in wenigen Abschnitten ein spürbare Verschlechterung der Immissionen um 2 bis 3 dB(A) zu erwarten sind. Des Weiteren hat die Antragsgegnerin dem Interesse der zukünftigen Grundstückseigentümer an einer Reduzierung der Verkehrslärmimmissionen im Plangebiet auf das Niveau der Orientierungswerte der DIN 18005 für ein allgemeines Wohngebiet durch noch weiterreichende aktive Schallschutzmaßnahmen keine durchgreifendes Gewicht beigemessen. Sie hat die Wahrung gesunder Wohnverhältnisse durch die beabsichtigten Festsetzungen für ausreichend erachtet. Dies führt zu keinem unangemessenen Abwägungsergebnis. Die getroffenen Festsetzungen halten sich damit innerhalb des planerischen Gestaltungsspielraums der Antragsgegnerin. Schließlich weicht die von der Antragsgegnerin beabsichtigte Planung nicht in rechtserheblicher Weise von den im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen ab. Daher liegt entgegen der Auffassung der Antragsteller kein Abwägungsfehler in Form einer Abwägungsinkongruenz vor. Die Zielsetzung der Antragsgegnerin, entsprechend dem Wunsch der Bürgerschaft die Bebauung des Heckenborn auf ca. 270 Wohneinheiten zu begrenzen, wird durch die getroffenen zeichnerischen und textlichen Festsetzungen weitgehend erreicht. Der Bebauungsplan ermöglicht zwar bei maximaler Ausnutzung der durch die Festsetzungen eröffneten Bebauungsmöglichkeiten die Errichtung von 310 Wohneinheiten. Die Antragsgegnerin hat hierzu in ihrem Schriftsatz vom 16. Dezember 2014 ausgeführt, dass sie bei der Anzahl der Wohneinheiten solche geringen Spielräume nach oben und unten billigend in Kauf genommen habe. Den Stadtverordneten haben bei der Beschlussfassung sämtliche Planungsunterlagen und Verfahrensvorgänge vorgelegen. Daher erscheint dem Senat plausibel, dass diese von einer gewissen Variationsbreite hinsichtlich der Anzahl der Wohneinheiten ausgegangen sind. Diese Willensbildung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach alledem ist der Normenkontrollantrag abzulehnen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 VwGO liegen nicht vor. Die beiden Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan 1/92 "Heckenborn", mit dem die Stadt Dreieich ein Neubaugebiet ausweist. Das Plangebiet liegt am östlichen Rand des Stadtteils Sprendlingen. Es erfasst den nordwestlichen Teil des insgesamt 28 ha großen Bereichs Heckenborn. Dort befanden sich überwiegend Schrebergärten, Gartenlauben, Grünlandflächen und eine Ackerfläche. Der südöstliche Teil des Heckenborns bleibt als Freifläche erhalten. Östlich hiervon verläuft in einer Entfernung von etwa 220 m die Autobahn 661. Die Antragstellerin zu 1. ist Eigentümerin des Grundstücks Schulstraße .../... (Gemarkung Sprendlingen, Flur F..., Flurstück G...). Das Grundstück befindet sich in einem allgemeinen Wohngebiet. Der Antragsteller zu 2. ist Eigentümer des in unmittelbarer Nähe liegenden Grundstücks Rathausstraße .... (Gemarkung Sprendlingen, Flur F..., Flurstück H...). Dieses Grundstück liegt am Rand dieses Wohngebiets; es grenzt an ein Mischgebiet an. Die Antragsgegnerin beschloss am 8. September 1992 die Aufstellung des Bebauungsplans 1/92 "Heckenborn". Zugleich hob sie den Bebauungsplan "Lindenplatz - Am Taubhaus" auf. In den Folgejahren entwickelte die Antragsgegnerin für die Bebauung des Heckenborns zunächst selbst mehrere Planungskonzepte. Im Dezember 2006 beauftragte sie die J... GmbH mit der Erstellung eines neuen Planungskonzepts. Im Juni 2007 schloss die Antragsgegnerin mit dieser Gesellschaft einen städtebaulichen Vertrag. Darin übertrug sie ihr auch die Baulandentwicklung und die Erschließung der Baugrundstücke als private Maßnahmeträgerin. Zeitlich parallel zur Planung der Antragsgegnerin beschlossen im Mai 2003 die Regionalversammlung Südhessen und die Verbandskammer des Planungsverbands Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main die gemeinsame Aufstellung des Regionalplans Südhessen 2010/Regionalen Flächennutzungsplans. Dieser wurde nach Abschluss des umfangreichen Planungsverfahrens mit Beschlüssen vom 15. und 17. Dezember 2010 verabschiedet und am 17. Oktober 2011 öffentlich bekannt gemacht. Das von der Vorhabenträgerin beauftragte Planungsbüro legte der Antragsgegnerin bereits im Mai 2008 einen neuen Vorentwurf für den Bebauungsplan 1/92 " Heckenborn" vor. Im Anschluss hieran wurde das frühzeitige Beteiligungsverfahren eingeleitet. Am 14. Mai 2008 wurde eine Bürgerversammlung abgehalten. Der Vorentwurf des Bebauungsplans wurde vom 15. bis zum 30. Mai 2008 ausgelegt. In der Zeit vom 26. Mai bis zum 27. Juni 2008 erfolgte die frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange. Im weiteren Verlauf des Planungsverfahrens holte die Vorhabenträgerin eine Reihe von gutachterlichen Stellungnahmen ein. Das Ingenieurbüro K... legte mit Datum vom 3. Juni 2008 eine Baugrunderkundung vor. Diese Stellungnahme wurde mit Schreiben vom 16. Juli 2008 ergänzt. Für einzelne Flächen wurde recherchiert, ob Altlasten vorhanden sind. Im Februar 2010 erstellte die L... GmbH einen Bericht zur Verkehrsuntersuchung für die Entwicklung des Baugebiets. Am 1. Dezember 2010 legte das Büro M... eine schalltechnische Untersuchung vor. Ebenfalls im Dezember 2010 verfasste das Ingenieurbüro N... eine fachtechnische Stellungnahme zur Andienung der Baustelle für die Erschließung des Neubaugebiets. Das Büro legte im Dezember 2010 auch ein Entwässerungskonzept vor. Das Büro O... fertigte am 6. Dezember 2010 eine Darstellung der Lebensraumtypen für den gesamten Bereich Heckenborn mit einer Karte an, in der die Fundorte von besonders gefährdeten Tierarten eingezeichnet sind. Unter Berücksichtigung der eingegangenen Stellungnahmen überarbeitete das Planungsbüro am 22. Dezember 2010 den Bebauungsplanentwurf und verfasste die Entwürfe für eine Planbegründung, für einen Umweltbericht und für einen Grünordnungsplan. Mit Beschluss vom 22. Februar 2011 stimmte die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin dem Planentwurf zu und bestimmte die öffentliche Auslegung. Dieser Beschluss wurde am 12. März 2011 öffentlich bekannt gemacht. Der Bebauungsplanentwurf lag vom 21. März bis zum 21. April 2011 zu jedermanns Einsicht aus. Die Antragstellerin zu 1. erhob mit Schreiben vom 19. April 2011 Einwendungen. Auch der Antragsteller zu 2. wandte sich mit Schreiben vom 14. April 2011 gegen den Erlass des beabsichtigten Bebauungsplans. Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Anschreiben vom 15. März 2011 beteiligt. Die Maßnahmeträgerin bereitete zu den im Beteiligungsverfahren eingegangenen Schreiben einige Zeit später - im September 2012 - eine Stellungnahme vor. Nach Abschluss des Beteiligungsverfahrens holte die Maßnahmeträgerin im Dezember 2011 eine weitere Stellungnahme des Büros M... ein, in der geplante Änderungen an der Lärmschutzwand entlang der A 661 schalltechnisch untersucht werden. Der Diplombiologe Dr. P... erstellte für das Büro Q... im August 2012 eine Bestandsbeschreibung und artenschutzrechtliche Analyse für den gesamten Bereich Heckenborn. Das Ingenieurbüro R... GmbH & Co. KG nahm am 17. September 2012 eine Luftschadstoffbetrachtung für das Plangebiet vor. Das Büro S... bewertete am 30. Oktober 2012 aus fachtechnischer Sicht die geplanten Festsetzungen in Bezug auf die die Boden- und Grundwasserverhältnisse. Im September 2012 nahm die Antragsgegnerin wegen der noch bestehenden Unsicherheiten bei der Bewertung der als Ausgleichsflächen vorgesehenen Waldgebiete mit der oberen Naturschutzbehörde eine Ortsbesichtigung vor. Hierbei ergaben sich Änderungen bei den beabsichtigten artenschutzrechtlichen Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen. Deshalb wurde eine erneute Offenlegung des Bebauungsplanentwurfs für sinnvoll erachtet. Das Planungsbüro erstellte sodann einen geänderten Entwurf des Bebauungsplans mit Stand vom 19. November 2012. In den textlichen Festsetzungen wurden die geänderten Passagen gelb markiert. Die Änderungen betrafen vor allem die artenschutzrechtlichen Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen, die Größe der Lärmschutzwand, die Schutzmaßnahmen für die baulichen Anlagen gegen eindringendes Grundwasser, die Festsetzungen zur Höhe der baulichen Anlagen und die erstmals in Teilbereichen vorgesehenen Zulassung von drei Vollgeschossen. Der Entwurf des Umweltberichts wurde am 24. Oktober 2012 geändert. Dem geänderten Entwurf des Grünordnungsplans vom 24. Oktober 2012 wurden als Anlagen eine Eingriffs-Ausgleichs-Flächenbilanz und ein Kompensationskonzept beigefügt. Der Magistrat der Antragsgegnerin beschloss sodann am 19. November 2012 die erneute öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs in der geänderten Fassung für die Dauer von zwei Wochen. Für dieses Beteiligungsverfahren wurde die Einholung der Stellungnahmen auf die von den Änderungen betroffene Öffentlichkeit und auf die berührten Träger der öffentlichen Belange beschränkt. Die erneute Auslegung wurde am 22. November 2012 öffentlich bekannt gemacht. Die geänderten Entwürfe lagen vom 30. November bis zum 14. Dezember 2012 öffentlich aus. Erstmals ausgelegt wurden dabei auch die ergänzende Stellungnahme von Juli 2008 zum Baugrund und die ab Dezember 2011 eingeholten Informationen. Die beiden Antragsteller erhoben mit Schreiben vom 13. bzw. 14. Dezember 2012 erneut Einwendungen. Mit Schreiben vom 26. November 2012 wurden die Träger öffentlicher Belange in das eingeschränkte Beteiligungsverfahren einbezogen. Das Regierungspräsidium Darmstadt wies in seiner Stellungnahme darauf hin, dass die im Regionalplan Südhessen 2010 vorgesehene Mindestdichte von 35 Wohneinheiten/ha unterschritten werde. Die nach der Planbegründung vorgesehene Dichte von 26 Wohneinheiten/ha werde jedoch im Hinblick auf die problematische Verkehrserschließung aus regionalplanerischer Sicht akzeptiert. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2012 erteilte die untere Naturschutzbehörde des Landkreises Offenbach eine Ausnahmegenehmigung nach § 30 Abs. 3 BNatSchG für die Überplanung der artenreichen Glatthaferwiese mit Streuobstbestand im nördlichen Bereich des Heckenborns. Mit Bescheid vom 22. März 2013 genehmigte Hessenmobil - Straßen- und Verkehrsmanagement - den Bau einer Lärmschutzwand an der A 661. Im April 2013 erstellte das Büro T... ein Gutachten zum Bewertungskriterium Biotopverbund. Am 21. Juni 2013 schlossen die Antragsgegnerin und die Vorhabenträgerin mit Hessen Forst einen Dienstleistungsvertrag über die Bereitstellung von naturschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen in dem FFH- und Naturschutzgebiet Luderbachaue. Zu den in dem erneuten Beteiligungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen entwarf die Maßnahmeträgerin am 8. April 2013 eine Stellungnahme. Mit Beschluss vom 10. September 2013 stimmte die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin den Stellungnahmen zu den in den Beteiligungsverfahren eingegangenen Anregungen und Einwendungen zu. Des Weiteren wurde der Bebauungsplan Nr. 1/92 "Heckenborn" als Satzung beschlossen. Das Plangebiet umfasst eine Fläche von ca. 11,6 ha und weist ein allgemeines Wohngebiet aus. Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 BauNVO einschließlich Mobilfunkanlagen sind ausgeschlossen. Das Gebiet besteht aus zwei getrennten Teilbereichen. Der Hauptteil des Plangebietes grenzt im Nordwesten an die Herrnröther Straße. Auf der gegenüber liegenden Straßenseite befindet sich ein Friedhof, der - ebenso wie der freibleibende Teil des Heckenborn - in das Konzept der artenschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen eingebunden ist. Im Nordosten und Südwesten schließt sich an das Plangebiet die vorhandene Bebauung an. Für diesen Hauptteil sind 125 Baufenster eingezeichnet. Entlang der Herrnröther Straße stehen sechs Bestandsgebäude. Der zweite, kleinere Teil des Plangebiets liegt etwa 60 Meter weiter südlich und besitzt 10 Baufenster. Die Grundflächenzahl beträgt 0,4. Die Mindestbreite der Baugrundstücke wird im Bereich WA1 auf 6 Meter und im Bereich WA2 auf 9 Meter festgesetzt. Die Zahl der Wohnungen wird für Einzelhäuser, Doppelhäuser und Hausgruppen auf eine Wohnung pro Wohngebäude begrenzt. Abweichend hiervon sind innerhalb der mit ED gekennzeichneten Bereiche auch zwei Wohnungen pro Wohngebäude zulässig, soweit ein Einzelhaus hergestellt wird. Im Bereich WA2 darf nach den Festsetzungen die Zahl der Vollgeschosse für seniorengerechte und barrierefreie Wohnungen ausnahmsweise von zwei auf drei erhöht werden. Die verkehrliche Erschließung des Hauptteils des Plangebiets erfolgt über zwei Planstraßen, die in die Herrnröther Straße einmünden. Der kleinere Teil wird an die Neuhofstraße angebunden, die in die Schulstraße mündet Zum Schutz vor den Lärmimmissionen durch die A 661 setzt der Bebauungsplan passive Schallschutzmaßnahmen fest. Auf den aktiven Schallschutz durch die geplante Lärmschutzwand entlang der Autobahn wird hingewiesen. Innerhalb des Hauptteils des Plangebiets ist eine ca. 1 ha große Grünfläche eingezeichnet, die sich nach Südosten verbreitert. In diesem Bereich befinden sich vier Bäume, die - ebenso wie drei weitere Bäume in der Nähe - als zu erhaltende Bepflanzungen festgesetzt sind. Entlang der südöstlichen Grenze des Plangebiets ist ein Sichtschutz des umgebenden Offenlandes in der Planzeichnung eingetragen, der vor Baubeginn zu errichten ist. Um die vier zu erhaltenden Bäume innerhalb der Grünzunge herum ist ebenfalls ein vor Baubeginn zu errichtender Sichtschutz vorgesehen. In den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans werden in dem Abschnitt "Hinweise" die weiteren artenschutzrechtlich gebotenen Maßnahmen aufgenommen. Es handelt sich um Vorgaben für die Baufeldfreimachung und Rodung, um eine Umweltbegleitung, ein Monitoring und die Zuordnung der externen Ausgleichsmaßnahmen. Hier sind auch die Standorte für die zehn Nistkästen für den Gartenrotschwanz und die zehn Kästen für baumbewohnende Fledermäuse genannt. Des Weiteren werden die Kompensationsmaßnahmen in den Bereichen des südlichen Heckenborn, im Bereich Mauerloch und im Bereich Luderbachaue beschrieben. Dem Bebauungsplan ist als Anlage 1 ein Umweltbericht beigefügt. Dieser enthält seinerseits eine Anlage zu den Lebensraumtypen mit Vegetation und Flora und eine Anlage zur Luftschadstoffbetrachtung. Die Anlage 2 zum Bebauungsplan besteht aus einem Grünordnungsplan mit ebenfalls zwei Anlagen. Diese enthalten die Eingriffs-Ausgleichs-Flächenbilanz und das Kompensationskonzept. In der Begründung zum Bebauungsplan wird ausgeführt, der Schwerpunkt der zukünftigen Siedlungsentwicklung solle innerhalb der Kernstadt Sprendlingen liegen. Wesentliche Zielsetzung der vorliegenden Planung sei die Einbindung eines neuen attraktiven Wohngebiets in die vorhandene Stadtstruktur dieses Stadtteils. Im Innenbereich hätten keine ausreichenden Flächenpotentiale zur Deckung des Baulandbedarfs aktiviert werden können. Für die beabsichtigte Siedlungsentwicklung biete der Heckenborn günstige Voraussetzungen. Die Anbindung der beiden Straßen des Neubaugebiets an die Herrnröther Straße werde durch eine optimierte Verkehrsführung ermöglicht. Dieses Verkehrskonzept (sog. Variante DPlus) beinhaltet ein Einbahnstraßensystem im südlichen Abschnitt der Herrnröther Straße und in der Rathausstraße mit einer Ampelanlage an der Kreuzung Rathausstraße/Hauptstraße. Dadurch werde der enge nördliche Abschnitt der Herrnröther Straße verkehrlich entlastet. Dieses Verkehrskonzept bewirke, dass auch nach Realisierung des Planvorhabens die Geräuschbelastung abseits des Hauptstraßenzugs unter den Sanierungsgrenzwerten liege und dass die 16. BImSchVO nicht zur Anwendung komme. In der Begründung wird weiter dargelegt, dass durch die Planung in mäßigem Umfang auf landwirtschaftliche Nutzflächen sowie auf ökologisch bedeutsame Flächen zugegriffen werde. Das Ziel, mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen, sei im Abwägungsprozess berücksichtigt worden. Zur Minimierung der Eingriffe durch das Neubaugebiet sei die Größe des Plangebiets reduziert worden, so dass der schützenswerte Feuchtbereich zwischen den beiden Teilgeltungsbereichen freigehalten werde. Zum Ausgleich der verbleibenden erheblichen Eingriffe seien naturschutzrechtliche Kompensationsmaßnahmen vorgesehen. Allerdings könne innerhalb des Geltungsbereichs nur ein Teil des Ausgleichs durchgeführt werden. Das verbleibende Kompensationsdefizit werde durch externe Kompensationsmaßnahmen auf geeigneten Flächen im südlichen Heckenborn, im Mauerloch und im FFH-Gebiet Luderbachaue ausgeglichen. Der Bebauungsplan wurde am 6. Oktober 2013 ausgefertigt und am 9. Oktober 2013 öffentlich bekannt gemacht. Im Januar 2014 wurde mit der Rodung des Plangebiets begonnen. Im März 2014 wurden die Flurstücke in 248 Baugrundstücke umgelegt. In der Folgezeit wurden ca. 130 Baugenehmigungen erteilt und in etwa 70 Fällen baugenehmigungsfreie Vorhaben angezeigt. Knapp 80 Wohnhäuser sind bereits fertig gestellt. Am 14. August 2014 haben die Antragsteller den vorliegenden Normenkontrollantrag eingereicht. Die Antragsteller rügen in formeller Hinsicht eine fehlerhafte Bürgerbeteiligung bei der Offenlegung der Planentwürfe im Mai 2008, im März/April 2011 und im November/Dezember 2012. Auch das Abwägungsmaterial sei nicht ordnungsgemäß ermittelt und bewertet worden. Dies gelte zunächst für die Belange des Artenschutzes. Den Ermittlungen habe veraltetes Datenmaterial zugrunde gelegen. Die erhöhten Prüfungsanforderungen angesichts der gewichtigen Vorbefunde aus dem Jahr 2004 seien verkannt worden. Bei der Prüfung der im Heckenborn vorhandenen Arten seien insbesondere in Bezug auf den Hirschkäfer, die Zauneidechse, den Feuersalamander, den Kammmolch, die Sumpfschildkröte, den Gartenrotschwanz, den Grünspecht, den Buntspecht, die Nachtigall, die Haselmaus, den Feldhasen und die Fledermäuse unzureichende Methoden angewendet worden. Bei der Bewertung der Belange sei zudem von einem unzutreffenden Schutzstatus der Vögel ausgegangen, und der Belang des Vogelschutzes sei unzureichend bewertet worden. Die Festsetzungen zum passiven Schallschutz beruhten ebenfalls auf unzutreffenden Ermittlungen. Zunächst sei nicht berücksichtigt worden, dass die Lärmschutzwand planungsrechtlich nicht gesichert sei. Das Verkehrsaufkommen auf der Autobahn 661 sei unzutreffend ermittelt worden. Der Verweis auf die DIN1Vorschriften im Bebauungsplan sei unzureichend. Bei der Bewertung des Belangens der gesunden Wohnverhältnisse sei zu Unrecht die 16. Bundesimmissionsschutzverordnung herangezogen worden. Die Antragsgegnerin habe ferner verkannt, dass die Orientierungswerte der DIN 18005 für ein reines Wohngebiet oder ein allgemeines Wohngebiet nicht eingehalten würden. Im Zusammenhang mit der Planung der Lärmschutzwand an der Autobahn 661 fehle zudem eine differenzierte Kosten1Nutzen1 Analyse. Ferner seien die Lärmimmissionen des planbedingten Mehrverkehrs für die vorhandene Bebauung im Stadtteil Sprendlingen fehlerhaft ermittelt worden. Bei der Prognose des Verkehrsaufkommens seien in das Gutachten falsche Parameter eingeflossen. Die Prognose für die planbedingten Verkehrsströme sei unzutreffend. Auch hätte die planbedingte Zunahme der Verkehrsbewegungen durch einen Vergleich ermittelt werden müssen, der als planbedingte Belastung auch die Änderung der Verkehrsführung durch das Einbahnstraßenkonzept berücksichtige. Die Antragsteller rügen ferner Verfahrensfehler bei der Fassung des Satzungsbeschlusses, bei der Ausfertigung des Bebauungsplans und bei der Schlussbekanntmachung. Des Weiteren sie die erforderliche Genehmigung des Bebauungsplans unterblieben. Der Bebauungsplan weise auch in materieller Hinsicht eine Vielzahl von Fehlern auf. Zunächst sei gegen den Erforderlichkeitsgrundsatz verstoßen worden, weil kein kommunaler Bedarf für das Neubaugebiet bestehe. Der Bebauungsplan enthalte auch einen sog. "Etikettenschwindel", weil die planerische Zielsetzung auf die Schaffung eines reinen Wohngebiets gerichtet sei. Der Bebauungsplan sei zudem nicht umsetzbar, weil das Zugriffsverbot des § 44 BNatSchG und der nach § 30 BNatSchG zu beachtende Biotopschutz entgegenstünden. Der Bebauungsplan sei des Weiteren nicht an das Ziel Nr. 3.4 im Regionalplan Südhessen 2010/regionalem Flächennutzungsplan für das Gebiet des Ballungsraums Frankfurt/Rhein1Main angepasst worden. Mit der von der Antragsgegnerin geplanten Bebauungsdichte von lediglich 26 Wohneinheiten pro Hektar Bruttobauland werde zugleich gegen das Gebot der Entwicklung des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verstoßen. Die getroffenen Festsetzungen verstießen gegen den in § 1 Abs. 5 BauNVO normierten Typenzwang. Schließlich seien die öffentlichen und privaten Belange in mehrfacher Hinsicht nicht gemäß § 1 Abs. 7 BauGB angemessen abgewogen worden. Dies betreffe die Zulassung von zwei Vollgeschossen in der sensiblen Ortsrandlage, die Zulassung von Lärmimmissionen für das Neubaugebiet entsprechend den Werten eines Gewerbegebiets und die fehlerhafte Würdigung der Erschließungssituation. Die Lage des Plangebiets in unmittelbarer Nachbarschaft zur landwirtschaftlichen Nutzung verstoße gegen das Trennungsgebot des § 50 BImSchG. Besonders schwer seien die Abwägungsdefizite beim Belang des Artenschutzes. Denn der Bebauungsplan habe eine Reihe von notwendigen Ausgleichsmaßnahmen nicht verbindlich festgesetzt. Die Antragsgegnerin habe ferner verkannt, dass die Kompensationsmaßnahmen auf den Flächen außerhalb des Plangebiets nicht gem. § 1a Abs. 3 BauGB hinreichend abgesichert seien. Das Abwägungsergebnis der Antragsgegnerin sei auch deshalb fehlerhaft, weil die getroffenen Festsetzungen nicht dem Planungswillen der Antragsgegnerin entsprächen, ein reines Wohngebiet mit maximal 270 Wohneinheiten zu schaffen. Des Weiteren sei nicht berücksichtigt worden, dass es im Hinblick auf die Grundwasserprobleme verbindlicher Festsetzungen zum Schutz der Gebäude bedurft hätte. Im Übrigen seien Alternativstandorte nicht hinreichend erwogen worden. Die Antragsteller beantragen, den Bebauungsplan 1/92 "Heckenborn" für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Die Antragsgegnerin vertritt die Auffassung, der Normenkontrollantrag sei wegen des Fehlens des erforderlichen Rechtsschutzbedürfnisses der Antragsteller bereits unzulässig. Der Antrag sei jedenfalls unbegründet, da ihr Bebauungsplan rechtlich nicht zu beanstanden sei. Zunächst träfen die von den Antragstellern angeführten formellen Mängel nicht zu. Insbesondere sei bei der erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit die Dauer der Auslegung des Bebauungsplanentwurfs und die Frist zur Stellungnahme gemäß § 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB angemessen verkürzt worden. Im Hinblick auf die vorgebrachten Rügen zu den naturschutzfachlichen Ermittlungen legt die Antragsgegnerin eine gutachterliche Stellungnahme der Landschaftsarchitekten T... vom 16. Oktober 2014 vor. Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht weise der Bebauungsplan keine Fehler auf. Insbesondere verstoße der Bebauungsplan nicht gegen eine Zielsetzung im Regionalplan Südhessen/Regionalen Flächennutzungsplan 2010. Denn die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Unterschreitung der Dichtevorgaben lägen vor. Ungeachtet dessen habe es keiner Abweichungsentscheidung bedürft, weil die Vorgaben in Z 3.4 1-9 der Sache nach kein Ziel seien, sondern lediglich ein Grundsatz der Raumordnung. Dies ergäbe sich aus dem Fehlen einer Begründung, aus dem weiten Spektrum der zugelassenen Ausnahmen und deren inhaltlichen Unbestimmtheit. Auch den weiteren Rügen zum Inhalt des Bebauungsplans der Antragsteller sei nicht zu folgen. Sie, die Antragsgegnerin, habe die Festsetzung des Bebauungsplans mit Übereinstimmung höherrangigem Recht getroffen und alle von der Planung betroffenen Belange in ausreichender Weise in die Abwägung eingestellt. Die Festsetzungen entsprächen auch dem planerischen Wille, ein allgemeines Wohngebiet mit 270 Wohneinheiten auszuweisen. Der Bebauungsplan eröffne nur geringe Spielräume für eine dichtere oder weiträumigere Bebauung. Dies sei billigend in Kauf genommen worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin (2 Ordner) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.